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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 103/05
Rechtsgebiete: BeurkG


Vorschriften:

BeurkG § 52
Der Notar hat bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung seiner Urkunde lediglich ein formelles Prüfungsrecht. Lediglich seine positive Kenntnis davon, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, berechtigt ihn zur Verweigerung der Klauselerteilung.
Tatbestand:

Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin verkaufte zu notarieller Urkunde des Notars Dr. St in L vom 11.12.1956 ein Grundstück. Der Restkaufpreis in Höhe von 45.000 DM sollte in monatlichen Raten von je 350 DM zwischen 1957 und 1967 von der Käuferin an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin bezahlt werden. Wegen dieser Forderung unterwarf sich die damalige Käuferin in der notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung über ihr Vermögen. Seither wurde eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt. Auf beiden Seiten fanden mittlerweile mehrere Erbgänge statt. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr Mitberechtigte auf Eigentümerseite; sie erfuhr erstmals 2002 von dem Vorgang und beantragte am 29.8.2004 unter Hinweis auf den "fehlenden Nachweis der Bezahlung" die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.

Der Rechtsnachfolger des Urkundsnotars wies diesen Antrag zurück. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Sie wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer durch Anwaltschriftsatz eingereichten weiteren Beschwerde.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist nach § 54 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 27 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg:

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Grundsätzlich sei eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 52 BeurkG zu erteilen, wobei dem Notar die inhaltliche Prüfung des Titels nicht obliege. Eine Grenze für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen werde jedoch aus dem allgemeinen Redlichkeitsgebot des Notars gezogen. Der Notar sei unter Umständen berechtigt, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung abzulehnen. Es liege hier eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, weil die Bestellung der Hypothek beinahe 50 Jahre zurückliege. Sämtliche Zahlungen nach dem Kaufvertrag seien bis September 1967 zu leisten gewesen; der Käufer sei 1968 verstorben. Da früher keine vollstreckbaren Ausfertigungen beantragt wurden, sei davon auszugehen, dass die Zahlungen geleistet wurden. Schließlich habe die Beschwerdeführerin selbst nicht einmal substantiiert behauptet, dass der Kaufpreis nicht ordnungsgemäß bezahlt worden sei.

2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Für die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ist eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung der Urkunde notwendig. Sie wird vom Notar nach § 52 BeurkG erteilt. In die Zuständigkeit des Notars fällt auch die Umschreibung der Urkunde auf den Rechtsnachfolger. Die Umschreibung ist vorzunehmen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegeben sind und die behauptete Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Dies steht hier nicht in Frage.

Der Notar hat immer nur die formelle Berechtigung des Antragstellers zu prüfen (BayObLG DNotZ 1977, 77/78). Auch das Beschwerdegericht hat keinen weiteren Prüfungsumfang, darf also nicht Umstände berücksichtigen, die der Notar seinerseits bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht berücksichtigen könnte (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, München 1978, Rn. 56.2). Zu einer sachlich-rechtlichen Prüfung - insbesondere über die Frage, ob der materiell-rechtliche Anspruch noch besteht - ist der Notar nicht berechtigt (Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., Rn. 66 zu § 52 m.w.N.; ebenso Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., Rn. 17 zu § 52). Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass der Notar offensichtlichem Unrecht nicht die Hand bieten darf (KG DNotZ 1951, 274). Er muss also eine vollstreckbare Ausfertigung dann verweigern, wenn er positiv weiß, dass der Anspruch nicht mehr besteht (LG Koblenz DNotZ 1972, 190). Gleiches gilt, wenn ihm dies durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird (LG Düsseldorf MittBayNot 1977, 252). In entsprechender Weise muss der Notar sonstige offenkundige materiell-rechtliche Einwendungen berücksichtigen (Huhn/ von Schuckmann, Rn. 67 zu § 52). Bloße Zweifel berechtigen allerdings den Notar nicht zur Verweigerung der Klauselerteilung und zwar auch dann nicht, wenn sich der Gläubiger zur Frage der Befriedigung nicht äußert (Huhn/von Schuckmann, Rn. 70 zu § 52 BeurkG).

Unter diesen Umständen durfte der Urkundsnotar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht verweigern. Es ist zwar durchaus zuzugeben, dass der Notar hier berechtigte Zweifel an dem Fortbestehen des Kaufpreisanspruches haben konnte und musste. Dies allein genügt jedoch nicht, da die Prüfungsbefugnis des Notars sich auf diese Frage eigentlich gar nicht erstreckt. Der Gesetzgeber hat bewusst die Frage der Erteilung der Vollstreckungsklausel von derjenigen der materiell-rechtlichen Begründetheit des Anspruchs getrennt. Nur in extremen Ausnahmefällen wirkt sich die materiell-rechtliche Situation auf die Klauselerteilung aus. Dies wiederum ist eine Voraussetzung für das Funktionieren des Systems der vollstreckbaren Urkunde im Zwangsvollstreckungsrecht. Es geht nämlich davon aus, dass das Erlöschen des titulierten Anspruchs nur in den sehr engen Grenzen des § 767 ZPO und unter einer Umkehr der Beweislast für das Fortbestehen des Anspruchs geltend gemacht werden kann. Wollte man nun dem Notar bei Erteilung der Klausel das Recht zugestehen, über das Fortbestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs mit zu befinden, so würde dies die Sicherheit des Rechtsverkehrs nachhaltig beeinträchtigen.

Ende der Entscheidung

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