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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 110/05
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 19 |
Entscheidung wurde am 30.11.2005 korrigiert: Fehler im Tabellenaufbau wurde behoben
2. Bestehen bei vinkulierten GmbH - Anteilen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgesellschafter die Anteilsveräußerung genehmigen oder dass der Verkauf des gesamten Unternehmens geplant ist, so ist für die Schätzung des Geschäftswertes nach § 19 Abs. KostO die Höhe des gesellschaftsrechtlich zu bestimmenden Abfindungsbetrages bei Austritt aus der Gesellschaft maßgebend. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt, entspricht der Abfindungsbetrag dem anteiligen Unternehmenswert, so dass die Bewertung nach Nr. 1 vorzunehmen ist. Ist aber im Gesellschaftsvertrag ein Verfahren für die Ermittlung der Abfindung in wirksamer Weise bestimmt, so ist diese für die Schätzung maßgebend, sofern der bestimmte Abfindungsbetrag nicht nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten eine unangemessen niedrige Abfindung ergeben und deshalb anzupassen ist. Etwaige Chancen, durch Verhandlungen eine höhere Abfindung zu erreichen, oder Maßnahmen der willkürlichen Verfälschung des Ertragswerts durch verdeckte Gewinnausschüttungen können durch angemessene Zuschläge zu den ermittelten Abfindungsbeträgen berücksichtigt werden.
Tatbestand:
Am 18.08.2003 erteilte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 bis 4 einen Erbschein. Zum Nachlass gehörte u. a. ein vinkulierter GmbH-Anteil mit einem Nennwert von EUR 21.000,00. Die beiden weiteren Gesellschafter hatten jeweils Anteile mit gleichen Nennwert. In dem Gesellschaftsvertrag war für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vereinbart, dass dessen Abfindung "nach dem von der Finanzverwaltung für nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft angewandten Stuttgarter Verfahren in der jeweiligen Fassung der Erbschaftsteuerrichtlinien zu ermitteln" ist.
Das Amtsgericht setzte in dem Erinnerungsverfahren den Geschäftswert auf EUR 3.299.914,-- fest, wobei es den GmbH - Anteil unter Anwendung des sog. Berliner Verfahrens mit EUR 2.798.996,-- und den Rest des Nachlasses mit EUR 500.918,00 bewertete.
Auf die Beschwerde setzte das Landgericht mit Beschluss vom 11.08.2005 den Geschäftswert auf insgesamt EUR 2.060.294,-- fest, da es abweichend vom Amtsgericht bei dem GmbH-Anteil nach dem sog. Stuttgarter Verfahren von einem Wert des GmbH-Anteils von EUR 1.559.376,-- ausging.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. Er hält die Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahren für unberechtigt. Vinkulierungsklauseln würden nicht die ausnahmsweise Anwendung dieses Verfahren rechtfertigen. Sie erwies sich als unbegründet.
Gründe:
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Maßgebend für dem Geschäftswert sei nach § 19 KostO der gemeine Wert, d.h. der Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller Umstände zu erzielende Preis. Bei der Bewertung einer Beteiligung könne nicht außer Betracht bleiben, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen, nämlich die vorliegende Vinkulierung den Wert einschränke. Die Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahren entspreche den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben für die Abfindung. Da aber die Gesellschafter den Gewinn der Gesellschaft durch übermäßig hohe Geschäftsführervergütungen niedrig gehalten hätten, sei ein Zuschlag zu dem ermittelten Wert nach dem sog. Stuttgarter Verfahren von 70% zu machen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 31 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 546 ZPO). Da bei der Festsetzung des Geschäftswertes bei GmbH - Anteilen eine Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO erforderlich ist, steht dem Gericht der weiteren Beschwerde nur die Nachprüfung zu, ob das Landgericht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrigen zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, ob es sich mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt hat, oder ob es sonst von seinem Ermessen einem dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und mithin rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat; die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dagegen der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen (Rohs/Wedewer Kostenordnung § 31 RdNr. 30).
a) Völlig zu Recht und auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet geht das Landgericht bei der Schätzung unter Anwendung des § 19 Abs. 1 KostO davon aus, dass der gemeine Wert der Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller Umstände zu erzielende Preis ist. Bei einem nicht markgängigen GmbH-Anteil ist damit der Betrag dem Geschäftswert zugrunde zu legen, den der Gesellschafter in dem möglichen Geschäftsverkehr erzielen kann; dieser ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen (so auch BayObLGZ 1969, 187), wobei diese Schätzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (BayObLG JurBüro 1988, 1199 f).
aa) Bei nicht vinkulierten GmbH - Anteilen ist damit der Preis zu Grunde zu legen, den der Gesellschafter beim Verkauf erzielen kann. Da ein Erwerber bei seinem Angebot sowohl den Substanzwert, als auch die Ertragschancen berücksichtigen wird, ist in diesen Fällen eine Schätzung des Wertes, die der Wertermittlung das sog. Berliner Verfahren, das den Substanzwert und den Ertragswert in gleicher Weise berücksichtigt, zugrunde legt, und dessen Anwendung auch im JMS vom 18.11.1983 (Gz. 5643 - I -754/83) bejaht wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BayObLG JurBüro 1974, 872; BayObLGZ 1969, 187; BayObLG Rechtspfleger 1956, 255). Ein höherer Wert wäre aber dann anzusetzen, wenn höhere Kaufangebote bekannt sind (BayObLGZ 1977, 50 ff).
bb) Anders ist es aber bei vinkulierten GmbH - Anteilen (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Ein Verkauf ist in diesen Fällen nur mit Zustimmung der Gesellschaft, d.h. der anderen Gesellschafter möglich. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgesellschafter die Anteilsveräußerung genehmigen oder dass der Verkauf des gesamten Unternehmens geplant ist, ist es für den einzelnen Gesellschafter nicht möglich, einen über dem sich bei Austritt aus der Gesellschaft ergebenden Abfindungsbetrag zu erzielen. Die Mitgesellschafter werden in der Regel nicht bereit sein, einem Gesellschafter einen den Abfindungsbetrag übersteigenden Preis zu bezahlen. Einen neuen Gesellschafter werden sie in der Regel auch nicht aufzunehmen bereit sein, da sie bei Nichtzustimmung zum Verkauf und Zahlung des (niedrigeren) Abfindungsbetrages an den austrittswilligen Gesellschafter eine Werterhöhung ihrer eigenen Anteile erzielen. Da die Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, liegen insoweit keine ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KostO vor. Der gemeine Wert bestimmt sich in diesen Fällen nach der Höhe des gesellschaftsrechtlich zu bestimmenden Abfindungsbetrages bei Austritt aus der Gesellschaft. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt, entspricht der Abfindungsbetrag dem anteiligen Unternehmenswert, so dass die Bewertung, wie oben ausgeführt (s. oben 1 a aa), vorzunehmen ist. Ist aber im Gesellschaftsvertrag die Abfindung in wirksamer Weise bestimmt, so ist diese für die Schätzung maßgebend, sofern der bestimmte Abfindungsbetrag nicht nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten eine unangemessen niedrige Abfindung (vgl. hierzu BGH NJW 1985,192; BGH NJW 1973,65; BGH WPM 1993, 2008) ergibt und deshalb anzupassen ist. Allerdings muss sich das Gericht der Tatsacheninstanz bei der Schätzung des Geschäftswertswerts nach § 30 Abs.1 KostO nicht sklavisch an die Abfindungsberechnungen halten, sondern es kann Chancen, durch Verhandlungen eine höhere Abfindung zu erreichen, oder Maßnahmen der willkürlichen Verfälschung des Ertragswerts durch verdeckte Gewinnausschüttungen durch angemessene Zuschläge zu den ermittelten Abfindungsbeträgen berücksichtigen.
3. Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet:
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der verfahrensgegenständliche GmbH - Anteil vinkuliert. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgesellschafter die Anteilsveräußerung genehmigen oder dass der Verkauf des gesamten Unternehmens geplant ist, bestehen nicht, zumal die Beteiligte zu 3 erklärt hat, dass die anderen Gesellschafter nur zu einem deutlich niedrigeren Preis bereit wären, den Gesellschaftsanteil zu kaufen. Bei dieser Sachlage wäre die Annahme einer möglichen Veräußerungsgenehmigung an Dritte lebensfremd, so dass das Landgericht auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.
b) Die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag regelt für die Abfindung, dass sie nach dem von der Finanzverwaltung für nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft angewandten Stuttgarter Verfahren in der jeweiligen Fassung der Erbschaftsteuerrichtlinien zu ermitteln ist. Das Landgericht musste damit bei der Schätzung vom Stuttgarter Verfahren ausgehen, weil insoweit vom Gesellschaftsvertrag auszugehen ist.
c) Es hat zu Recht berücksichtigt, dass die Gesellschafter übermäßig hohe Vergütungen erhalten und diese durch Hinzurechnung des über der normalen Vergütung liegenden Betrages zum Gewinn ausgeglichen.
d) Die Berechnung hat allerdings das Landgericht nicht nach den Grundsätzen des Stuttgarter Verfahrens ausgeführt, sondern einen pauschalen Zuschlag, der sich systemwidrig nicht nur auf den Ertragswert, sondern auch auf den Substanzwert auswirkt, vorgenommen.
Unter Zugrundelegung der von dem Landgericht festgestellten Tatsachen ergibt sich folgende berichtigte Berechnung:
- Der Vomhundertsatz auf den Sachwert beträgt, wie vom Landgericht unter Verweisung auf die in den Akten auf Bl. 66 enthaltene Berechnung festgestellt: 975,06 %.
- Unter Berücksichtigung der festgestellten tatsächlichen Vergütung und der angemessenen Vergütung ergibt sich folgender berichtigter Gewinn für die Jahre 2000 bis 2003:
Jahr 2000 | Jahr 2001 | Jahr 2002 | |
Gewinn | 73.071,00 € | 898.778,00 € | 779.605,00 € |
Geschäftsführervergütung | 652.390,00 € | 652.390,00 € | 652.390,00 € |
Angemessene Verg. | - 190.000,00 € | - 240.000,00 € | - 240.000,00 € |
Berichtigter Gewinn | 535.461,00 € | 1.311.168,00 € | 1.191.995,00 € |
- Hiernach errechnet sich der gewichtete Durchschnittsgewinn (Jahr 2000 einfach, Jahr 2001 zweifach, Jahr 2003 dreifach) auf EUR 1.122.297,00 EUR und der Ertragsvomhundertsatz auf 1.781,42 %. Der fünffache Ertragsvomhundertsatz beträgt: 8907,12 %.
- Aus der Summe des Vomhundertsatzes auf den Sachwert und dem 5 - fachen Ertragsvomhundertsatz errechnet sich nach dem Stuttgarter Verfahren unter Anwendung der Formel "Anteilsnennwert in EUR x (Sachwert in Vomhundertsatz des Stammkapitals + 5 x Ertragsvomhundertsatz) x 0,68/100" der Anteilswert in Höhe von EUR 1.411.175,17.
- Unter Hinzurechnung des nicht mehr im Streit befindlichen sonstigen Vermögens ergibt sich ein Gesamtgeschäftwert von EUR 1.912.093,17.
Dies führt aber nicht zu einer an sich möglichen Abänderung der Entscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 1 (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann 16 Aufl. KostO § 31 RdNr. 69 m.w.N.), denn die Festsetzung des Geschäftswerts auf EUR 2.060.294,-- hält sich noch im Rahmen tatrichterlichen Schätzungsermessens.
Ende der Entscheidung
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