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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 127/06
Rechtsgebiete: FGG, KostO, ZPO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
KostO § 156 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer veräußerte durch notariellen Vertrag ein Grundstück aus der Insolvenzmasse. Im Rahmen der Abwicklung dieses Geschäfts fertigte der Beschwerdegegner eine Löschungsbewilligung und übersandte diese der Grundpfandgläubigerin. Hierfür stellte er unter Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO Gebühren von 1.414,62 EUR in Rechnung.
Für die dagegen erhobene Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Landgericht mit Beschluss vom 1.6.2006 ablehnte. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 "sofortige Beschwerde" ein.
II.
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete, rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel ist eine solche, erweist sich jedoch mangels der erforderlichen Zulassung durch das Landgericht als unzulässig.
1. § 156 Abs. 1 KostO bestimmt, dass Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars durch eine Beschwerde geltend zu machen sind. Nach § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO sind auf das Verfahren die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit anzuwenden. Nach der Systematik des Gesetzes sind damit Entscheidungen des Landgerichts in Notarkostensachen Entscheidungen des zweiten Rechtszuges. Der Notar wird in seinen Kostensachen selbst als erste Instanz tätig. Diese Überlegung wird auch bestärkt durch sonstige Vorschriften der KostO: Der Notar kann sich selbst für seine eigene Kostenforderung einen Titel beschaffen, ohne die Gerichte in Anspruch zu nehmen (§ 155 KostO). Eine Vielzahl von für die Gerichte geltenden Vorschriften ist auch auf den Notar anzuwenden (§ 141 KostO). Wenngleich § 14 KostO nach § 143 KostO nicht auf Notare anzuwenden ist, ist dennoch der Instanzenzug vergleichbar durch § 156 KostO ausgestaltet; das Entfallen der Erinnerung erklärt sich dadurch, dass der Notar selbst durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Rechnung übernimmt und nicht nur ein Kostenbeamter.
Diese Auslegung des § 156 Abs. 1, Abs. 4 Satz 4 KostO entspricht auch dem Normzweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte in Notarkostensachen das Landgericht die einzige Tatsacheninstanz sein; das Oberlandesgericht sollte nur über Rechtsfragen entscheiden können (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Würde man die landgerichtliche Entscheidung über die Prozesskostenhilfe in Notarkostensachen als im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung ansehen, müsste das Oberlandesgericht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, da es sich dann um eine Erstbeschwerde handelt, anders als im Hauptsacheverfahren über Tatsachenfragen mitentscheiden. Auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist zuminderst die summarische Prüfung von Tatsachenfragen vorzunehmen (§ 14 FGG, § 118 Abs. 2 ZPO).
2. Die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine nicht im ersten Rechtszuge ergangene Entscheidung des Landgerichts, welche die Prozesskostenhilfe versagt, war bereits vor Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I 1887) nicht statthaft (BayObLGZ 1991, 414 = FamRZ 1992, 705). Das vorliegende Rechtsmittel ist auch nach neuer Rechtslage unzulässig. Die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe finden nach § 14 FGG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gelten daher die Vorschriften der ZPO, während im Übrigen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden (vgl. BayObLGZ 2002, 147/148). Hat das Landgericht als Gericht des zweiten Rechtszuges entschieden, ist die Erstbeschwerde nach § 14 FGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht statthaft, da nach § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts stattfindet. In derartigen Fällen ist nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH NJW-RR 2004, 1077 f; BayObLG aaO; BayObLG FamRZ 2005, 917; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 14 Rn. 34). Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt die Rechtsbeschwerde zwar nicht unter dieser Bezeichnung. Deren Konzeption ist der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch in Gestalt der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG geläufig, die ebenfalls auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (BGH aaO; BayObLGZ 2002, 89/93; BayObLG FamRZ 2005, 917).
Das Landgericht hat sich im angefochtenen Beschluss zur Zulassung der Beschwerde nicht geäußert. In Fällen dieser Art ist das Schweigen des angefochtenen Beschlusses regelmäßig als Nichtzulassung auszulegen (BayObLGZ 1999, 121/122; BayObLG FamRZ 2005, 917). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Das eingelegte Rechtsmittel ist daher unzulässig und zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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