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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 139/05
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 62 Abs. 2 |
Tatbestand:
Zu notariellem Vertrag überließen die Beteiligten zu 2 und 3 an den Beteiligten zu 1 das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum sowie weiteres Wohnungseigentum unentgeltlich und übertrugen den Besitz. Die Übergeber behielten sich jedoch den Nießbrauch an allen vertragsgegenständlichen Wohnungen vor. Ferner enthielt der Vertrag eine Rückübertragungsverpflichtung auf Verlangen der Veräußerer.
Mit seiner Kostenrechnung berechnete das Amtsgericht für die Eintragung des Nießbrauchs eine volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 22778 EUR in Höhe von 78 EUR. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1, mit der er die Nichtanwendung des § 62 Abs. 2 KostO rügte, bestätigte das Amtsgericht diese Rechnung mit Beschluss vom 12.8.2005 und ließ die Beschwerde zu.
Das Landgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgte der Beteiligte zu 1 das Ziel der Halbierung der Gebühr für die Eintragung des Nießbrauches nach § 62 Abs. 2 KostO auf 39 EUR weiter. Sie erwies sich als unbegründet.
Gründe:
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Ein Gutsüberlassungsvertrag im Sinne des § 62 Abs. 2 KostO liege nicht vor, wenn, wie hier, die Veräußerer nur das formelle Eigentum umschreiben wollen, aber in wirtschaftlicher Hinsicht den Status quo in keiner Weise verändern wollen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 546 ZPO).
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 KostO liegen nicht vor. Der Begriff Gutsüberlassungsvertrag ist im Gesetz nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist unter dem Begriff "Gutsüberlassungsvertrag" ein Vertrag zu verstehen, durch den jemand sein Vermögen bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen anderen übergeben und sich dabei für einen ausreichenden Lebensunterhalt eine Abfindung ausbedingen hat (BayObLGZ 1951, 282/284; RGZ 81, 310; 118, 17; 121, 307; Korintenberg/Lappe KostO 16. Aufl. § 62 Rn. 12). Da eine vorweg genommene Erbfolge nur vorliegt, wenn der Übernehmer ähnlich wie ein Erbe über das übernommene Gut verfügen kann, reicht die alleinige Übereignung verbunden mit einer lediglich nominellen Besitzübertragung zur Annahme einer Gutsüberlassung nicht aus, vielmehr ist eine gewisse Sachherrschaft und eine gewisse Nutzungsmöglichkeit zumindest an einem Teil des übergebenen Gutes durch den Übernehmer erforderlich. Anders wäre es allerdings, wenn sich der Nießbrauch auf einen Teil der übertragenen Wohnungen beschränken würde, da in diesem Falle der Nießbrauch nur zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhalts dienen würde.
Ende der Entscheidung
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