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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 2/06
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 16.2.2004 wurden folgende Beschlussanträge des Antragstellers zur Abstimmung gestellt:
"TOP 6: Antrag auf Reparatur des defekten Fenstersturzes im Erdgeschoss des Vordergebäudes sowie Einbau eines Gullys im Keller und Isolierung der Hauswand vor diesem Keller".
Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist zum Abstimmungsergebnis vermerkt:
"Über die Reparatur (Vernadelung) des Fenstersturzes legt der Verwalter ein Angebot der Firma S.-S. vor. Der Vergabe an diese Firma wird einstimmig zugestimmt.
Die übrigen Arbeiten werden einstimmig abgelehnt, da der gesamte Keller durchfeuchtet ist und alle Kellerwände saniert werden müssten."
Der Antragsteller hat, soweit dies für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 6 für ungültig zu erklären, soweit die von ihm gewünschten Arbeiten abgelehnt wurden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.8.2005 nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Anfechtungsanträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat ihn das Landgericht darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtung der Negativbeschlüsse bestünden, da kein positiver Antrag gestellt worden sei. Nachdem der Antragsteller bei seinen isolierten Anfechtungsanträgen geblieben ist, hat das Landgericht seine Beschwerde mit Beschluss vom 8.12.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Anfechtungsanträge des Antragstellers seien unzulässig, da ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er habe es versäumt, trotz Hinweises des Gerichts, die Anfechtung der negativen Beschlüsse durch positiv formulierte Anträge zu ergänzen.
Allerdings hätten auch diese Anträge keine Aussicht auf Erfolg versprochen, da die konkrete Nutzung des Kellers nach den Feststellungen des Sachverständigen auch ohne Gully erfolgen könne und dessen Verschließung die Quelle für die vorhandene Feuchtigkeit beseitigen würde.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Beschlüsse, durch die ein Antrag abgelehnt wird, weil die erforderliche Mehrheit fehlt, sind grundsätzlich Ausdruck der Willensbildung der Wohnungseigentümer in dem hierfür vorgesehenen Verfahren und damit auch anfechtbar (BayObLGZ 2002,20/25; 2002, 247/ 249; NZM 2003, 122 = ZMR 2003, 50). Das Anfechtungsrecht dient der Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren deshalb regelmäßig nicht zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 26.9.2003, 2Z BR 25/03, WuM 2004, 736 nur Leitsatz).
b) Einem Antragsteller fehlt ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses, wenn der bestandskräftige Beschluss einem späteren Verpflichtungsantrag nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BayObLG aaO). Dies ist durch Auslegung des Beschlussinhalts im Einzelfall zu ermitteln. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind dabei aus sich heraus objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten an der Beschlussfassung ankommt (BGH NJW 1998, 3713). Im Vorliegenden ergibt sich aus der Begründung der Beschlussablehnung, dass von den Wohnungseigentümern der Einbau eines Gullys und die Isolierung der Kellerwand nicht nur vorläufig, sondern wegen der erforderlichen Folgearbeiten generell nicht in Betracht gezogen werden. Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im konkreten Fall zu bejahen.
c) Der ablehnende Beschluss entsprach aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG).
aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass zur Behebung der Feuchtigkeit nicht die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen, sondern andere die geeigneteren wären. Der Senat hat lediglich zu prüfen, ob der Vorinstanz bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Beweisstoffes oder bei dessen Beurteilung der Rechtsbeschwerde zugängliche Rechtsfehler vorzuwerfen sind. Hier ist die Beweisaufnahme durch Erholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Amtsgericht erfolgt. Die Bewertung der gutachtlichen Feststellungen durch die Vorinstanzen verstößt weder gegen Beweisregeln, noch gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze. Die Beweisanforderungen wurden nicht zu hoch oder zu niedrig angesetzt und die getroffenen Schlussfolgerungen sind rechtlich möglich (vgl. BayObLGZ 1999, 1/4). Rechtsfehler sind somit nicht zu erkennen.
bb) Die Ablehnung der beantragten Arbeiten war daher im gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer (BayObLGZ 1975, 201), wobei als Maßstab der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Betrachters heranzuziehen ist. Das Landgericht hat damit im Ergebnis zu Recht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. 3. Es erscheint nach § 47 WEG angemessen, dem in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgte nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen.
Ende der Entscheidung
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