Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 32 Wx 22/07
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 12c Abs. 2 Nr. 2
GBO § 12c Abs. 4
Das Verfahren nach den bezeichneten Vorschriften ist nicht geeignet, zu einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung des vom Vermessungsamt erstellten Veränderungsnachweises zu führen.
Gründe:

I.

Aufgrund eines bestandskräftigen Veränderungsnachweises des Vermessungsamts berichtigte die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts mit Verfügung vom 16.5.2006 die im Bestandsverzeichnis unter Nr. 3 des verfahrensgegenständlichen Grundstücks vermerkte Bestandsgröße des Flurstücks. Entsprechend dem Veränderungsnachweis wurde die Grundstücksgröße von 7.370 m² auf 6.670 m² Quadratmeter heruntergesetzt. Dieser Eintragung widersetzte sich der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes mit der Begründung, sie widerspräche dem Ergebnis des vor ca. 35 Jahren abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens.

Das Amtsgericht wies die Erinnerung des Beteiligten als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten, welche vom Landgericht ebenfalls zurückgewiesen wurde. Mit der durch Anwaltsschriftsatz eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel der Löschung der beanstandeten Eintragung weiter.

II.

Die gemäß § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde erweist sich als unbegründet:

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die eingetragene Änderung beruhe auf einem Veränderungsnachweis, der bestandskräftig sei, weil die gegen ihn gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden war. Auch die der Abmarkung zugrunde liegende Grenzfeststellung sei durch das Amtsgericht Günzburg aufgrund Urteils vom 17.10.2003 rechtskräftig erfolgt. Deswegen sei der Beschwerdeführer mit seinem neuerlichen Vorbringen gegenüber der Richtigkeit der eingetragenen Grundstücksgröße ausgeschlossen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand:

a) Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich eine Berichtigung im tatsächlichen Bereich des Grundbuchs. Es steht hier nicht etwa der Grenzverlauf des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in Frage, sondern lediglich die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ausgewiesene Flächengröße. Die Berichtigung solcher tatsächlicher Angaben wird vom Vermessungsamt in Veränderungsnachweisen dargestellt und durch die Fortführung des Liegenschaftskatasters ausgewiesen.

b) Die grundbuchmäßige Behandlung dieser Berichtigungen ist in § 6 Abs. 5 der Grundbuchverfügung (GBV) sowie in §§ 45 ff BayGBGA geregelt. Aufgabe des Urkundsbeamten nach diesen Vorschriften ist es ausschließlich, die im Veränderungsnachweis enthaltenen Angaben in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zu übertragen. Der Beteiligte bringt nun schon nicht vor, dass der Grundbuchbeamte diese Pflicht verletzt habe, indem er etwa andere Angaben als die im Veränderungsnachweis enthaltenen eingetragen hätte. Allein aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Verfahren nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO und § 12c Abs. 4 GBO ist nicht geeignet, zu einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung des Veränderungsnachweises zu führen. Die ihm insoweit zustehenden Rechtsmittel hat der Beteiligte bereits ausgenutzt.

c) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Berichtigung rein tatsächlicher Angaben nicht unter § 22 GBO fällt. Zu diesen Angaben gehört auch das Flächenmaß des Grundstücks (vgl. BayObLGZ 1987, 410/412). Vorliegend steht gerade nicht der Grenzverlauf des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in Frage, sondern lediglich der rechnerische Wert, auf den sich das Flächenmaß gründet. Für seine Berichtigung ist einzig und allein der Veränderungsnachweis entscheidend. Das Grundbuchamt hat weder die tatsächliche Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen, noch werden diese Angaben vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasst (vgl. BayObLGZ a.a.O.).

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Ein Anlass, die unbeanstandet gebliebene Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht zu ändern, bestand nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück