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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: 32 Wx 5/07
Rechtsgebiete: AGGVG, FGG, ZPO
Vorschriften:
AGGVG Art. 55 Abs. 6 | |
AGGVG Art. 55 Abs. 7 | |
AGGVG Art. 55 Abs. 8 | |
AGGVG Art. 55 Abs. 9 | |
AGGVG Art. 11a | |
FGG § 13 | |
ZPO § 319 |
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen von dem besonderen Nachweis einer Vollmacht absehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzunehmen ist, dass Bevollmächtigung vorliegt. Jedenfalls dann stellt die Angabe eines Verfahrensbevollmächtigten im Rubrum eines Beschlusses auch bei Fehlen einer Vollmachtsurkunde in den Verfahrensakten keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO dar.
Gründe:
I.
In einer Wohnungseigentumssache zwischen den Beteiligten scheiterte der Antragsteller durch Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.3.2004 mit seinem Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Im Rubrum der Rechtsbeschwerdeentscheidung sind als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner die Rechtsanwälte Z. und Kollegen aufgeführt. Mit Schreiben vom 10.1.2007 begehrt der Antragsteller, die genannten Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte zu streichen. Er trägt vor, bei den Gerichtsakten befinde sich keine entsprechende Vollmacht.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist für den Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach Art. 11 a, 55 Abs. 9 AGGVG zuständig.
2. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums war zurückzuweisen, da die Angabe der Verfahrensbevollmächtigten keine offenbare Unrichtigkeit darstellt.
a) Im Wohnungseigentumsverfahren ist § 319 Abs. 1 ZPO, wonach bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung möglich ist, entsprechend anwendbar (BayObLG NJW-RR 1989, 720/721).
b) Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die im Rubrum angegebenen Verfahrensbevollmächtigten sind im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht tätig geworden. Von einem Nachweis der hierzu nötigen Vollmacht konnte das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere mit Rücksicht auf die Stellung der Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwälte, absehen, da anzunehmen war, dass Bevollmächtigung vorlag. Der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschende Amtsermittlungsgrundsatz gilt nämlich nicht für den Vollmachtsnachweis (vgl. KG OLGZ 1971, 291; Keidel/Kunze/Winkler/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13 Rn. 15).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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