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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 33 Wx 195/07
Rechtsgebiete: VBVG
Vorschriften:
VBVG § 9 |
Gründe:
I.
Für den Betroffenen wurde ein berufsmäßiger Betreuer am 15.3.2005 zunächst vorläufig und am 6.9.2005 endgültig bestellt. Mit Schreiben vom 7.4.2007 hat dieser für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.3.2007 die Festsetzung einer Pauschalvergütung gegen die Staatskasse für den mittellosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen, von 462 EUR beantragt.
Das Amtsgericht hat am 23.4.2007 eine Vergütung von 428,02 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 15.3.2007 bewilligt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Maßgebend sei der Betreuungsbeginn am 15.3.2005, und zwar auch in Übergangsfällen nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Das Amtsgericht errechnete sodann einen vom 1.7.2005 bis 15.3.2007 angefallenen Gesamtvergütungsanspruch auf der Grundlage eines Stundenansatzes von insgesamt 83 Stunden, zog hiervon dem Betreuer bereits - von dem zuvor zuständig gewesenen Amtsgericht - bewilligte Beträge von 3.223,98 EUR ab und gelangte so zu dem zugesprochenen Betrag.
Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel des Betreuers hat das Landgericht am 25.7.2007 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner zu Protokoll des Landgerichts eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er vor allem rügt, dass das Landgericht bezüglich der Abrechnungszeiträume auf den Beginn der Betreuung abgestellt habe und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) am 1.7.2005.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Für die Zeit vom 16.3.2007 bis 31.3.2007 könne der Betreuer keine Vergütung verlangen, da die Abrechnungsvierteljahre des § 9 VBVG mit der Betreuerbestellung am 15.3.2005 begonnen hätten. Das letzte abrechenbare Quartal habe damit am 15.3.2007 geendet.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.
a) Gemäß § 9 Satz 1 VBVG kann die Vergütung für berufsmäßige Betreuer nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
Bei Betreuungen, die ab Inkrafttreten des VBVG am 1.7.2005 angeordnet wurden, kann der Beginn des ersten Abrechnungsquartals daher nur der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betreuerbestellung sein (Senatsbeschluss BtPrax 2006, 184).
b) In den Übergangsfällen, bei denen der Betreuer vor dem 1.7.2005 bestellt worden ist, kann der Vorschrift des § 9 VBVG nur genüge getan werden, wenn das erste Abrechnungsquartal mit dem 1.7.2005 beginnt (LG München I FamRZ 2006,1484; a.A. LG Dresden FamRZ 2006, 1229). Denn für die Zeiten davor hatte der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem Recht abzurechnen. Die erste Abrechnung nach dem VBVG für ein Vierteljahr ist daher nur für den Zeitraum 1.7.2005 bis 30.9.2005 möglich. Dem hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er das Inkrafttreten des VBVG auf den Beginn eines Kalendervierteljahres gelegt hat. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/4874, S. 33) ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der 1.7.2005 ein abrechnungstechnisch sinnvoller Termin sei.
c) Wollte man auch in den Übergangsfällen zur Berechnung des Abrechnungszeitraums auf die Anordnung der Betreuung abstellen, müsste für die erste Abrechnung nach dem 1.7.2005 die Vergütung für einen kürzeren Zeitraum als drei Monate geltend gemacht werden. Dies widerspricht der eindeutigen Regelung des § 9 VBVG, was auch das Amtsgericht bei seinem Betreuungsansatz verkennt. Denn damit wird dem Betreuer trotz einer für drei Monate beantragten Vergütung nur eine solche für zweieinhalb Monate zugesprochen. Es wäre aber weniger sinnvoll, zur Durchsetzung eines vermeintlichen Prinzips - Maßgeblichkeit des Betreuungsbeginns für den Abrechnungszeitraum auch in Übergangsfällen - gegen einen anderen wesentlichen Grundsatz zu verstoßen, nämlich die nur quartalsweise Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach § 9 VBVG.
d) Die vom Landgericht angeführten Gründe des Gleichlaufs von Altfällen mit den Neufällen und der Übereinstimmung der Abrechnungszeiträume mit den Zeiträumen des § 5 VBVG sind zwar erwägenswert, führen aber zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Da bei den Neufällen die Betreuungen und damit auch die Abrechnungszeiträume an jedem Tag des Jahres beginnen können, hat das Gleichlaufargument insoweit kein Gewicht. Bezüglich der viertel- oder halbjährig unterschiedlichen Stundenansätze des § 5 VBVG führ die hier vertretene Auffassung zwar in einigen Fällen zu einem gewissen Mehraufwand bei den Gerichten. Dies rechtfertigt jedoch nicht, von dem eindeutigen Wortlaut des § 9 VBVG abzuweichen, der nur die Abrechnung ganzer Quartale zulässt, zumal die zeitanteilige Berechnung verschiedener Stundenansätze mit einem Taschenrechner einfach und schnell zu bewältigen ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass dies nur die Betreuungen betrifft, die zwischen dem 1.7.2004 und dem 1.7.2005 angeordnet wurden, da sich nach Ablauf eines Jahres die Stundenansätze nicht mehr erhöhen. Für die Zeit ab dem 1.7.2006 bleiben auch in diesen Fällen die Stundenansätze gleich.
e) Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass bereits das vor der Abgabe am 5.2.2007 zuständige Amtsgericht für den Zeitraum vom 15.3.2005 bis 30.6.2005 eine Vergütung nach früherem Recht und im Übrigen für Zeiträume bis 31.12.2006 die pauschalierte Vergütung nach § 5 VBVG festgesetzt hatte. Der nächste Abrechnungszeitraum kann daher zwingend gemäß § 9 VBVG nur am 1.1.2007 beginnen und am 31.3.2007 enden. Damit laufen die folgenden möglichen Abrechnungszeiträume bis 30.6.2007, 30.9.2007 und 31.12.2007.
Da der Betroffene mittellos ist, nicht in einem Heim wohnt und die Betreuung schon länger als ein Jahr angeordnet ist, sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG dreieinhalb Stunden pro Monat bei einem Stundensatz von 44 EUR gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG anzusetzen. Dies ergibt einen Betrag von 44 EUR/Stunde x 3,5 Stunden/Monat x 3 Monate = 462 EUR.
Ende der Entscheidung
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