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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 33 Wx 52/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
Der Testamentsvollstrecker eines Nachlasses, für den der Betroffene als Erbe eingesetzt ist, hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung eines berufsmäßigen Betreuers mit der Aufgabe der Vermögenssorge.
Gründe:

I.

1. Für den 63 Jahre alten geistig behinderten Betroffenen wurde 1978 eine Pflegschaft eingerichtet, die seit 1.1.1992 als Betreuung geführt wird.

Nachdem die zuletzt bis Mitte 2003 tätig gewesene Betreuerin um ihre Entlassung gebeten hatte, wurde am 30.6.2003 auf ihren Vorschlag, unter gleichzeitiger Entlassung des bis dahin eingesetzten Ergänzungsbetreuers, der jetzige Vereinsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, die Gesundheitssorge sowie die Vermögenssorge.

2. Der Betroffene ist gemeinsam mit seinem Bruder Vorerbe bezüglich des Nachlasses seiner 1997 verstorbenen Mutter. Nacherbe ist - gemeinsam mit drei anderen Personen - der Beteiligte zu 1. Dieser war von der Erblasserin auch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Im notariellen Testament ist hierfür folgende "Richtlinie" aufgestellt worden:

"Auch die Erträgnisse des Nachlasses sollen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Er soll mit den Erträgnissen des Erbteils jedes Vorerben in erster Linie Bedürfnisse dieses Vorerben befriedigen, die in anderer Weise nicht finanziert werden. Es soll auf diese Weise alles geschehen, was geschehen kann, um das Leben der Vorerben angenehm zu machen. Darüber, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang die Erträgnisse der Erbteile der beiden Vorerben verwendet werden, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach seinem Ermessen."

3. Erstmals im August 2004 wandte sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 an das Vormundschaftsgericht und wies darauf hin, dass das Vermögen des Betroffenen ausschließlich aus dessen Vorerbenanteil bestehe. Deshalb sei das Nebeneinander von Betreuung und Nachlassverwaltung entbehrlich und belaste den Betroffenen unnötig.

Mit Schreiben vom 7.10.2004 legte der Betroffene förmlich Beschwerde ein gegen die Anordnung der Betreuung für den Betroffenen, soweit diese auch die Vermögenssorge umfasse. Die Betreuung sei insoweit nicht notwendig, da die Testamentsvollstreckung eine andere Hilfe im Sinne von § 1896 Abs. 2 darstelle. Entscheidungen bezüglich des Einkommens des Betroffenen seien nicht zu treffen, da sein Renteneinkommen sowie die Mieteinnahmen an den Sozialhilfeträger zur Finanzierung der Unterbringung des Betroffenen abgetreten seien.

Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist den Akten nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 4.5.2006 verlängerte das Vormundschaftsgericht die Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis und legte als spätesten Überprüfungstermin den 1.5.2013 fest. In den Beschlussgründen wurde ausdrücklich abgelehnt, die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einzuschränken. Die bestehende Testamentsvollstreckung erübrige nicht die Tätigkeit eines Betreuers. Der Testamentsvollstrecker verwalte treuhänderisch den Nachlass. Er sei aber nicht Vertreter des Betroffenen und unterliege auch nicht der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Hingegen habe der Betreuer grundsätzlich auch Vermögen des Betroffenen außerhalb der Testamentsvollstreckung zu verwalten sowie dessen Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hatte, wurde am 24.7.2006 wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung des Beteiligten verworfen.

Mit Beschluss vom 21.9.2006 lehnte das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Prüfung von Amts wegen aufgrund entsprechender Anregung des Beteiligten zu 1 ausdrücklich einen Betreuerwechsel ab. Die bisherige Amtsführung des Vereinsbetreuers gebe keinen Anlass zu Beanstandungen. Im Übrigen stehe der von dem Beteiligten zu 1 gewünschten Bestellung zum Betreuer des Betroffenen in eigener Person ein möglicher Interessenkonflikt entgegen: Er selbst sei einer der Nacherben des Betroffenen. Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der konkreten Betreuungsführung im Bereich der Vermögenssorge sei es auch aus Kostengründen nicht angezeigt, dass sich ein neuer Betreuer in die umfangreiche Materie einarbeite.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 7.2.2007 verworfen.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er verfolgt mit ihr das Ziel, "die durch die Betreuung veranlassten doppelten Kosten" abzuwenden, die entstünden, weil "die Vermögensverwaltung doppelt belegt" sei und für den übrigen Aufgabenkreis ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden könne.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 wegen fehlender Beschwerdebefugnis verworfen.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung einer Entlassung des bisherigen Betreuers richte sich allein nach § 20 FGG. Ein in dieser Vorschrift vorausgesetzter Eingriff in ein subjektives Recht des Beteiligten zu 1 sei hier nicht gegeben. Allein aufgrund des Amtes als Testamentsvollstrecker des vom Betroffenen ererbten Nachlasses stehe ihm kein Anspruch zu, auch zu dessen Betreuer bestellt zu werden.

Dass die Kosten der Betreuung gegebenenfalls aus dem vom Testamentsvollstrecker zu verwaltenden Nachlass zu bestreiten sein, führe ebenfalls nicht zu einer Beschwerdebefugnis.

Die allenfalls indirekte Betroffenheit des beteiligten Testamentsvollstreckers reiche nicht für eine eigene Beschwerdeberechtigung aus. Der Gesetzgeber habe aus gutem Grund in § 69g Abs. 1 FGG die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Betreuerauswahl auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Eine Ausweitung auf den hierin nicht genannten Testamentsvollstrecker sei allgemein nicht erforderlich und möglicherweise auch mit den Interessen des jeweils Betroffenen nicht vereinbar.

Auch aus einer vom Beteiligten zu 1 vorgelegten und auf ihn lautenden Vollmacht "zur Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten", die der Betroffene unter dem Datum des 9.10.2004 unterschrieben habe, ergebe sich keine Befugnis zur Vertretung im Beschwerdeverfahren um die Betreuerauswahl.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Soweit sich der Beteiligte zu 1 in der weiteren Beschwerde auf seine Stellung als nächster Angehöriger des Betroffenen beruft und behauptet, er gelte diesem "als Bruder", vermag dies nicht zu einem Beschwerderecht nach § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG zu führen. Die Vorschrift räumt grundsätzlich nur den dort genannten Angehörigen eine Beschwerdebefugnis gegen die in den Einleitungsworten bezeichneten Entscheidungen ein. Die auf Ersuchen des Senats näher präzisierte verwandtschaftliche Stellung des Beteiligten zu 1 dahingehend, dass "die jeweiligen Großmütter des Beschwerdeführers und des Betroffenen Geschwister sind", erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, da dies über die Seitenlinie bis zum dritten Grad nach § 69g Abs. 1 FGG hinausgeht.

Im übrigen wäre die auf einen Austausch des bisher tätigen Betreuers gerichtete Beschwerde selbst dann nicht nach der genannten Vorschrift zulässig, wenn der Beteiligte zu 1 zu dem davon erfassten Personenkreis gehörte, weil § 69g Abs. 1 FGG weder unmittelbar noch über § 69i Abs. 7 FGG - der insoweit keinen Verweis enthält - auf die Ablehnung der Entlassung des bestellten Betreuers anwendbar ist (vgl. BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607; BayObLG FamRZ 2003, 784; Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. § 69g Rn. 14).

b) Für ein Beschwerderecht im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG fehlt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an einer Beeinträchtigung von Rechten des Beteiligten zu 1.

aa) Dieser hat als Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten (§ 2205 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Errichtung einer Betreuung für einen Erben bzw. die Auswahl des Betreuers berührt als solche den Nachlass nicht.

Das gilt auch unter dem Blickwinkel der durch eine Betreuung entstehenden Kosten. Diese richten sich nicht gegen den Nachlass als solchen, sondern gegen die Person des Betreuten, der diese schuldet, weil er sein Vermögen einzusetzen hat (§ 1836c Nr. 2 BGB). Zum Vermögen gehört grundsätzlich auch ein Miterbenanteil an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1836c Rn. 7 m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, dass insoweit eine Testamentsvollstreckung besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Testamentsvollstreckung mit der Maßgabe angeordnet wurde, anderweitig nicht finanzierbare "Bedürfnisse" des (Vor-)Erben zu befriedigen. Ein solches Bedürfnis können auch die Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung sein.

Zwar kann im Einzelfall wie bei jeder Prüfung der Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB fraglich sein, ob der Betroffene wirklich einer Betreuung bedarf, oder ob nicht andere Hilfen bestehen, die eine gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer entbehrlich machen. Wird die Grundsatzfrage bejaht, kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob eine berufsmäßige Betreuung erforderlich ist oder ob die Aufgaben auch kostengünstiger von einem ehrenamtlichen Betreuer erfüllt werden können.

Hält aber das Gericht eine gesetzliche Vertretung durch einen berufsmäßigen Betreuer für geboten, ist die hierdurch begründete Verpflichtung zur Zahlung der entstehenden Vergütung durch den infolge seiner Erbenstellung als vermögend geltenden Betreuten vom Testamentsvollstrecker hinzunehmen und zu erfüllen. Allein die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, gibt ihm nicht das Recht, den Grund für die Entstehung dieses Bedürfnisses dadurch zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, dass er gegen die Bestellung eines Betreuers in einem bestimmten Aufgabenkreis oder gegen die Auswahl eines berufsmäßigen Betreuers Beschwerde einlegt. Sofern im Einzelfall hierin eine mögliche Verletzung der Rechte des Betroffenen liegen könnte, wird diese nicht zwingend dadurch zu einer Beeinträchtigung des Nachlasses bzw. der Rechte des Testamentsvollstreckers, dass aufgrund der dargestellten Rechtslage die Kosten vom Betroffenen und damit allenfalls mittelbar vom Nachlass zu tragen sind.

bb) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der weiteren Beschwerde, dass eine "Deckungsgleichheit" der Interessen des Vorerben und der "Interessen des Nachlasses" bestehe und hieraus ein Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers in persönlichen Angelegenheiten des Vorerben folge.

Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker ein Interesse daran haben, bei der Verwaltung des Nachlasses dessen Bestand möglichst zu wahren und auch die Erträgnisse nur im unbedingt notwendigen Umfang für wirkliche oder vermeintliche Bedürfnisse von im Testament begünstigten Vorerben einzusetzen. Das gilt umso mehr, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich persönlich als Nacherbe in umso stärkerem Maße begünstigt sein wird, je höher der Bestand des verbliebenen Nachlassvermögens im Nacherbfall ist. Es liegt auf der Hand, dass sich dieses Interesse nicht unbedingt mit den Bedürfnissen des Vorerben decken muss und schon aus diesem Grund der zitierte Ansatzpunkt der weiteren Beschwerde verfehlt ist (vgl. zum möglichen Interessengegensatz zwischen Betreuer und Testamentsvollstrecker auch Zimmermann Die Testamentsvollstreckung 2. Aufl. Rn. 198, der aus diesem Grund eine Ämtervermischung für unzweckmäßig hält).

cc) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, dass eine Beschwerdeberechtigung des Testamentsvollstreckers im konkreten Fall aus seiner Befugnis folge, "jeden unberechtigten Zugriff auf den Nachlass abzuwehren". Von einem solchen unberechtigten Zugriff kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn eine Betreuervergütung gerichtlich festgesetzt wurde. Die Annahme, der Testamentsvollstrecker müsse dann eben berechtigt sein, bereits die Voraussetzungen des Entstehens einer solchen Vergütung angreifen zu können, indem er eine Beschwerdeberechtigung gegen die Betreuerbestellung bzw. die Auswahl des Betreuers beanspruchen dürfe, wäre aber ein unzulässiger Zirkelschluss, der sich über die oben näher dargestellten Erwägungen zu § 20 Abs. 1 FGG hinwegsetzen würde.

Dass das Landgericht in einem Beschluss vom 19.5.2005 den Beteiligten zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für befugt gehalten hat, Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gerichtskosten im Betreuungsverfahren einzulegen, soweit die Kostenrechnung aus dem Nachlass zu begleichen ist, steht dem nicht entgegen. Es bedeutet einen wesentlichen Unterschied, ob der Testamentsvollstrecker lediglich die Höhe der von ihm zu erfüllenden Schuld in Gestalt der Gerichtskosten des Betreuungsverfahrens gerichtlich überprüfen lässt oder ob er darüber hinaus das persönliche Rechtsverhältnis, auf welchem die Schuld dem Grunde nach beruht, also die Anordnung der Betreuung sowie die Auswahl des (berufsmäßigen) Betreuers, anfechten will.

dd) Es kann dahinstehen, ob eine wirksam erteilte Vollmacht des Betroffenen dem Bevollmächtigten eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG bezüglich des mit der Bevollmächtigung deckungsgleichen Aufgabenkreises des Betreuers verleihen würde (vgl. hierzu BayObLGZ 2003, 106 = FamRZ 2003, 1219 und BayObLG Beschluss vom 16.10.2003 - 3Z BR 163/03, zit. nach Juris). Angesichts der feststehenden geistigen Behinderung des Betroffenen kann nicht zugrunde gelegt werden, dass er die für die vorauszusetzende Geschäftsfähigkeit notwendige Einsicht in die Tragweite der von ihm am 9.10.2004 unterzeichneten und offensichtlich von dem Beteiligten zu 1 vorformulierten schriftlichen Vollmacht hatte.

Daran vermögen auch die schriftlichen Bekundungen von Zeugen der Unterzeichnung, wonach der Betroffene die ihm vom Beteiligten zu 1 erläuterte Bedeutung der Vollmacht verstanden habe, nichts zu ändern.

Jedenfalls kann die Vollmacht nicht als rein verfahrensbezogene Bevollmächtigung ausgelegt werden, die unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen wirksam wäre (§ 66 FGG).

3. Es kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob es geboten gewesen wäre, dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, der zu prüfen gehabt hätte, ob ein selbstständiger Antrag auf einen Betreuerwechsel und gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen dessen Ablehnung angezeigt gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass ein wichtiger Grund zur Entlassung des bestellten Berufsbetreuers im Sinne von § 1908b Abs. 1 BGB vorläge, sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch von dem Beteiligten zu 1 - außerhalb der von ihm betonten finanziellen Gesichtspunkte - nicht vorgebracht. Ebenso wenig ist ein eigenständig gebildeter Wille des Betroffenen in Richtung auf einen von ihm gewünschten Betreuerwechsel erkennbar. Schließlich ist das von dem Beteiligten zu 1 verfolgte Ziel der Ersparnis der Kosten der berufsmäßigen Betreuung angesichts der Größenordnung des Nachlassvermögens und der Stellung des Betroffenen lediglich als Vorerbe auch nicht als Anliegen zu betrachten, welches den Betroffenen selbst so unmittelbar berührt, dass eine eigene Verfahrensbeteiligung mit der Möglichkeit einer gegebenenfalls eigenständigen Antragstellung hierzu unabweisbar erschiene.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde beruht auf § 30 Abs. 2, § 131 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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