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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 65/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1836e Abs. 1 Satz 3 | |
BGB § 1967 Abs. 2 |
33 Wx 65/05 33 Wx 66/05
Tatbestand:
Für den am 29.7.2004 verstorbenen Betroffenen war mit Beschluss vom 14.2.2000 eine Vereinsbetreuerin bestellt worden. Für den Betreuungszeitraum 1.4.2000 bis 30.6.2004 wurden aus der Staatskasse Vergütungen in Höhe von 6.903,93 EUR sowie Auslagen in Höhe von 602,56 EUR bezahlt. Mit Beschluss vom 14.2.2005 setzte das Amtsgericht gegen die Erben des Betroffenen einen Rückerstattungsanspruch von (6.903,93 EUR + 602,56 EUR =) 7.506,49 EUR fest. Ebenfalls mit Beschluss vom 14.2.2005 setzte das Amtsgericht für die Zeit vom 1.7.2004 bis 29.7.2004 gegen die Erben einen Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins in Höhe von 315,12 EUR fest.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, vertreten durch ihre Betreuerin, hob das Landgericht am 23.3.2005 die Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts vom 14.2.2005 auf und ließ gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zu. Mit seinen sofortigen weiteren Beschwerden vom 31.3.2005 verfolgt der Beteiligte zu 2 das Ziel, die landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und die Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts wieder herzustellen. Die Beschwerden erwiesen sich als unbegründet.
Gründe:
Die gemäß § 56g Abs.5 Satz 2, § 69e Abs. 1 Satz 1 FGG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen folgendes ausgeführt:
Die Erben des Betreuten hafteten gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Wert des Nachlasses bestehe in dem vom Erblasser hinterlassenen Aktivvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten gemäß § 1967 Abs. 2 BGB insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten auch solche, deren Rechtsgrund bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestand, jedenfalls soweit sie in ihrer Zwangsläufigkeit für die Erben nach Sinn und Zweck des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang vor dem Rückgriffsanspruch der Staatskasse beanspruchen könnten.
Der verstorbene Betreute habe sich in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 26.11.1981 verpflichtet, einen Anteil von 1/3 am Grundstück an die Miterbin und jetzige Beteiligte zu 1 zu übereignen. Ferner enthalte der Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung je eines 1/3-Miteigentumsanteils des Grundbesitzes an die Nichten und den Neffen des Erblassers für den Fall, dass der Betreute ohne Hinterlassung von eigenen ehelichen Abkömmlingen sterbe und ohne vorher die Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgehoben zu haben. Die genannten Verpflichtungen seien als Nachlassverbindlichkeiten zu werten. Es handle sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht um vermächtnisähnliche Ansprüche. Der Vertrag vom 26.11.1981 regele die Erbauseinandersetzung nach dem Tod der Mutter des Betreuten, der Beteiligten zu 1 und eines vorverstorbenen Bruders. Letztwillige Verfügungen des verstorbenen Betreuten seien in dem Vertrag nicht enthalten, er habe weder die entsprechende Verfügungsgewalt gehabt, noch lasse sich dem 24 Jahre alten Vertrag ein entsprechender Wille entnehmen. Die Erben könnten sich den bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls angelegten Übertragungsverpflichtungen nicht entziehen. Der mit den Übertragungsansprüchen belastete Nachlass des Betreuten sei nicht verwertbar, da sich im Hinblick auf die durch Grundbuchvormerkung gesicherten Überlassungsansprüche der Nichten und des Neffen weder ein Käufer finden lasse noch das Grundstück zur Darlehenssicherung herangezogen werden könne. Die Verpflichtung zur Übereignung des Grundvermögens an die Nichten und den Neffen sei auch nicht sittenwidrig. Zweck der Regelung sei es, das Hausgrundstück in der Familie des Betreuten zu belassen, soweit dieser selbst keine ehelichen Abkömmlinge habe. Hingegen spreche nichts dafür, dass mit der Regelung das Vermögen des späteren Betreuten dem Zugriff der öffentlichen Haushalte habe entzogen werden sollen. Der wirtschaftliche Wert der Übertragungsverpflichtung entspreche dem Grundstückswert selbst. Nach Abzug der Übertragungsverpflichtung verbleibe als Aktivnachlass nur ein geringes Barvermögen, das nicht einmal zur Deckung der vorrangigen Beerdigungskosten ausreiche. Mangels Aktivnachlasses hätten die Erben daher nach § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB nicht auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden dürfen. Außerdem habe die ausstehende Vergütung der Berufsbetreuerin nicht gegen die Erben festgesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichten und der Neffe ihren Rückübertragungsanspruch nicht geltend machen würden, bestünden nicht.
Der vom Amtsgericht angenommene Vorrang der Verbindlichkeiten aus § 92c BSHG (nunmehr § 102 SGB XII) i.V.m. § 1836e Abs. 1 Satz 3 2.Halbsatz BGB gegenüber sonstigen Nachlassverbindlichkeiten lasse sich aus § 92c Abs. 2 BSHG nicht herleiten.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB dessen Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass derartige Ansprüche des Betreuers gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835, § 1836 BGB auch gegen einen mittellosen Betroffenen bestehen. Die Mittellosigkeit ist nur Voraussetzung zusätzlicher eigenständiger Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB; BayObLG FGPrax 2000, 202; 2005, 120/121). Deren Befriedigung durch die Staatskasse führt gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB zum Übergang der korrespondierenden Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten, jedoch höchstens in Höhe der Leistungen der Staatskasse. Soweit der Betreute mittellos ist (§ 1836c, § 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLG FGPrax 2005, 120/121 m.w.N.).
b) Nach dem Tod des Betroffenen haftet dessen Erbe für die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit sie nicht gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. Es handelt sich um einen Anspruch, der nicht originär gegenüber dem Erben entsteht, sondern sich zu Lebzeiten des Betreuten gegen diesen gerichtet hat und nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeit "von diesem herrührt" (§ 1967 Abs. 1 BGB; vgl. BayObLG aaO; Bienwald FamRZ 2002, 700/701). In dem hier zur Festsetzung dieses Anspruchs nach § 56g Abs. 3, § 69e Abs. 1 FGG eingeleiteten Verfahren gilt für den Erben nicht der Schutz vor einem Rückgriff, den das Gesetz den Betreuten selbst gewährt. Die Grenzen der Inanspruchnahme des Erben sind vielmehr in § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB selbständig geregelt. Danach haftet er nur mit dem Wert des zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Nachlasses in entsprechender Anwendung der Haftungsgrenzen des § 92c Abs. 3 und 4 BSHG (seit 1.1.2005 § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII).
c) Entsprechendes gilt für die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Betreuers nach dem Tod des Betreuten. Stirbt der Betreute, wird der Vergütungsanspruch des Betreuers zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610; FamRZ 2001, 866/867).
Das Vormundschaftsgericht kann die Vergütung auch noch nach dem Tod des Betreuten gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG förmlich festsetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse oder gegen den Nachlass des Betreuten richtet. Ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836a BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 Abs. 2 BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB) unter Berücksichtigung der den Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 BSHG bzw. § 102 Abs. 3 SGB XII; vgl. zum Ganzen BayObLG aaO = BayObLGZ 2001, 65 ff.).
d) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG, § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; FGPrax 2005, 120/121; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1836e Rn.4; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn.3; zum Sozialhilferecht Schellhorn/Schellhorn BSHG 16.Aufl. § 92c Rn.16; BVerwGE 66, 161/163). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören insbesondere diejenigen Verpflichtungen, die im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB vom Erblasser herrühren, oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können (vgl. BayObLG aaO).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der für den Tod des Betroffenen festgelegten und den oder die Erben treffenden Verpflichtung aus Ziffer III. 2 des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages vom 26.11.1981 um eine solche Nachlassverbindlichkeit handelt, die gegenüber dem staatlichen Regressanspruch vorrangig ist.
aa) § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB enthält nicht nur eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Erben. Aus der Vorschrift folgt zugleich ein Nachrang des Regressanspruchs gegenüber solchen Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (für eine Begrenzung auf solche Verbindlichkeiten Bienwald FamRZ 2002, 700/701), oder zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700 zu den Begräbniskosten). Für die bloße Haftungsbegrenzung auf das Nachlassvermögen hätte eine dem § 1975 BGB vergleichbare Formulierung genügt, wonach die Haftung des Erben sich auf den Nachlass beschränkt. Demgegenüber sieht § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung nur mit dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Wert des Nachlasses vor. Befriedigung darf daher nur aus dem um die vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlass gesucht werden. Derartige vorrangige Ansprüche darf der Erbe daher auch ohne weiteres befriedigen, da hierdurch der Wert des Nachlasses nicht gemindert wird. Dieser Vorrang ist auch im Rückgriffsverfahren zu berücksichtigen, da anderenfalls das Ziel der Vorschrift verfehlt und die Haftungsbeschränkung unterlaufen würden (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 120/121).
bb) Anderes gilt für gleich- oder nachrangige Nachlassverbindlichkeiten. Würde man derartige Verbindlichkeiten bei der Festsetzung des Rückgriffsanspruchs vom Nachlasswert abziehen, müsste dies dazu führen, dass die Staatskasse ihre Regressansprüche auch im Verhältnis zu solchen Ansprüchen Dritter nicht durchsetzen könnte. Zu den nachrangigen Verbindlichkeiten zählen insbesondere auch die Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche (vgl. BayObLG aaO).
cc) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der für den Tod des Betroffenen festgelegten Verpflichtung aus Ziffer III. 2 des notariellen Auseinandersetzungsvertrages vom 26.11.1981 um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, die gegenüber dem staatlichen Regressanspruch vorrangig ist.
Der Senat teilt die Rechtsansicht des Landgerichts, dass es sich bei den mit dieser Verbindlichkeit korrespondierenden Ansprüchen der Nichten und des Neffen des Betroffenen nicht um Vermächtnisansprüche nach § 2174 BGB handelt. Dies ergibt sich zwar, anders als vom Landgericht angenommen, nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der notariellen Verpflichtung die Grundstücke noch nicht zum Vermögen des Betroffenen gehörten und er deswegen keine Verfügungsmacht gehabt hätte.
Die Vertragsauslegung ergibt jedoch - wie das Landgericht zutreffend bemerkt -, dass keine letztwillige Verfügung gewollt war. Dagegen spricht vor allem, dass der Vermächtnisnehmer zu Lebzeiten des Erblassers keinen vormerkungsfähigen Anspruch gegen diesen oder künftige Erben hat (vgl. BGHZ 12, 115; BayObLG 1999, 226) und auch der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) nicht durch Vormerkung gesichert werden kann (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151/152 m.w.N. auch zur gegenteiligen Meinung). Die Möglichkeit einer derartigen Absicherung war jedoch - wie sich aus Nr.III.5 des Vertrages ergibt - gerade gewollt.
Das Regelungsgefüge des Erbauseinandersetzungsvertrages bestätigt den von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Zweck, dem Betroffenen zu Lebzeiten zwar eine sichere Wohnung zu gewährleisten, andererseits jedoch die Grundstücke für die Familie zu erhalten. Lediglich für den Fall, dass der Betroffene heiratete und Kinder bekam, sollte er - wohl mit Rücksicht auf den dann etwa notwendigen Familienunterhalt - über das Grundstück verfügen und den Überlassungsanspruch seiner Nichten und seines Neffen aufheben dürfen (vgl. Ziffer III. 3). Aber auch dann sollte diesen als den Nachkommen der ursprünglichen Miterben der Wert der Miterbenanteile erhalten bleiben.
Diese Überlassungs- bzw. Abgeltungsverpflichtung des Betroffenen stellt die Gegenleistung dar für die ebenfalls im Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbarte Übertragung der Miteigentumsanteile der Geschwister des Betroffenen auf diesen. Aus der Tatsache, dass der Überlassungsanspruch nach Ziffer III. 2 des Erbauseinandersetzungsvertrages im Ergebnis die Wirkungen eines Vermächtnisses der Grundstücke hat, lässt sich nicht ohne weiteres auch der Nachrang dieses Anspruchs gegenüber sonstigen Nachlassverbindlichkeiten herleiten. Die Vertragsparteien haben hier bei mehreren zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten der vertraglichen Ausgestaltung den Vorzug vor einem Vermächtnis gegeben. Ob die Ausübung eines solchen, in zulässiger Weise begründeten Anspruchs zu Lasten sozialhilferechtlicher Ansprüche wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unzulässig sein kann (vgl. VG Gießen NJW 2000, 1515/1516 = DNotZ 2001, 784 ff.; dagegen Mayer DNotZ 2001, 786 ff.) kann dahingestellt bleiben. Hier sind keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusste Schädigung öffentlicher Belange ersichtlich. Der Überlassungsanspruch wurde fast 23 Jahre vor dem Tod des Betroffenen mit der Intention begründet, diesem zu Lebzeiten eine Wohnung zu sichern, anschließend die Grundstücke jedoch den Abkömmlingen der Vertragsschließenden zukommen zu lassen. Letztlich sollte - wie sich insbesondere auch aus der Aufhebungs- und Auszahlungsklausel der Ziffer III.3 ergibt - sichergestellt werden, dass dem Betroffenen bzw. dessen etwaiger Ehefrau und Kindern nicht auf Dauer der Gesamtwert der Grundstücke zu Lasten der Stämme der ursprünglichen Miterben erhalten blieb. Hierbei handelt es sich um einen angemessenen familiären Interessenausgleich. Zu bedenken ist auch, dass nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts den öffentlichen Kassen der Zugriff auf ein wesentlich größeres Vermögen eröffnet würde als es der ursprünglichen Erbenstellung des Betroffenen entspräche.
dd) Da der vertragliche Überlassungsanspruch der Nichten und des Neffen Vorrang vor der staatlichen Regressforderung hat, ist er als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des Nachlasswertes im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i BGB zu berücksichtigen mit der Folge, dass auf die Grundstücke bzw. deren Wert nicht Zugriff genommen werden kann.
Der verbleibende Nachlass liegt nach den Feststellungen des Landgerichts unter den maßgeblichen Schongrenzen des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. § 102 Abs. 3 SGB XII). Mangels Erbenhaftung durfte daher weder ein Regressanspruch der Staatskasse noch ein Vergütungsanspruch der Betreuerin gegen die Erben und damit gegen die Beteiligte zu 1 festgesetzt werden. Das Landgericht hat damit zu Recht über die Einwendungen gegen die Berechtigung und Höhe der Betreuervergütung nicht entschieden.
Ende der Entscheidung
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