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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 86/05
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 20 | |
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 22 Abs. 1 | |
FGG § 29 Abs. 1 | |
FGG § 29 Abs. 4 | |
FGG § 70g Abs. 3 Satz 1 | |
FGG § 70m Abs. 1 | |
BGB § 1906 Abs. 4 |
2. Der Betreuer - und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht - haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur - auch ziellosen - Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (vgl. OLG Hamm BtPrax 1993, 172/174).
Tatbestand:
Für die Betroffene, die an einer schwer ausgeprägten senilen Demenz leidet, ist Betreuung unter anderem für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die geschlossene Unterbringung angeordnet. Auf entsprechenden Antrag des Betreuers genehmigte das Vormundschaftsgericht nach vorläufiger Unterbringung ab 11.2.2002 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis 21.3.2004 und verlängerte die Unterbringung mit weiterem Beschluss bis 16.3.2005. Der Betreuer beantragte die weitere Genehmigung der Unterbringung im Januar 2005. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anhörung der Betroffenen und der bestellten Verfahrenspflegerin hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.2.2005 die Unterbringungsgenehmigung auf und lehnte die Verlängerung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Dokumentation des Heimes lägen keine ausreichend konkreten krankheitsbedingten Ereignisse vor, aufgrund deren davon auszugehen sei, dass die Betroffene weglaufen und sich selbst gefährden würde.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene und den Betreuer sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.4.2005 die sofortige Beschwerde der Betroffenen als unzulässig verworfen, auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hin den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.2.2005 aufgehoben und die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 24.4.2007 genehmigt.
Hiergegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde der Verfahrenspflegerin, die die Ablehnung der Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung erstrebt.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist gemäß § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3 Satz 1 FGG statthaft und gemäß § 29 Abs. 1 und 4, § 22 Abs. 1 FGG zulässig. In der Sache hat es nur teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Betroffene selbst bei einer Ablehnung einer Unterbringungsmaßnahme nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG sei.
Der Betreuer sei hingegen beschwerdeberechtigt gemäß § 20 FGG. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung seien nach den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewonnenen Erkenntnissen erfüllt. Die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit, nämlich einer schwer ausgeprägten senilen Demenz, aufgrund derer ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen sei. Die Kammer sei vorliegend auch zu der Überzeugung gelangt, dass die geschlossene Unterbringung erforderlich sei, weil die Betroffene auf einer offenen Station mit hoher Wahrscheinlichkeit das Pflegeheim verlassen würde und sich dann, z.B. im Straßenverkehr oder durch unangemessene Bekleidung, erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen würde. Vorliegend lägen ausreichende Anhaltspunkte vor, um von einer ernstlichen und konkreten Gefahr für die Betroffene auszugehen. Die Betroffene sei überhaupt nicht mehr in der Lage, sich zu orientieren. Allerdings sei die Betroffene trotz ihres hohen Alters durchaus noch ausreichend mobil, um auch längere Strecken allein zu Fuß zurückzulegen. Ferner gebe es auch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene das Pflegeheim verlassen würde. Seitdem die Betroffene den offenen Wohnbereich bewohne, sei sie mehrfach, nämlich dreimal, vor der Eingangstüre bzw. auf der Straße aufgefunden worden. Auch wenn die Betroffene in den letzten Wochen nicht mehr außerhalb des Heimes angetroffen worden sei, bestehe zur Überzeugung der Kammer jederzeit die Gefahr, dass die Betroffene das Pflegeheim erneut verlasse. Es hänge letztlich lediglich vom Zufall ab, ob die Betroffene innerhalb des Heimes umherirre, oder ob sie darüber hinaus auch den Heimbereich verlasse. Schließlich könne ein Weglaufen der Betroffenen auch nicht durch eine Beaufsichtigung seitens des Heimpersonals oder durch aufmerksames Verhalten anderer Mitbewohner mit ausreichender Sicherheit verhindert werden. Eine nahtlose Beaufsichtigung durch das Heimpersonal sei, vor allem nachts, unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar.
Der Sachverständige gehe in seinem Gutachten für den gegebenen Fall der Weglauftendenzen von der Erforderlichkeit einer langen Unterbringungsdauer aus, so dass die Unterbringung für den rechtlich längsten Zeitraum, d.h. für zwei Jahre, zu genehmigen sei.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde der Betroffenen als unzulässig ansieht, wird dies im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht mehr angegriffen.
b) Zutreffend sieht das Landgericht den Betreuer im vorliegenden Fall als beschwerdebefugt im Sinne von § 20 FGG an (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG, 10. Aufl. § 70m FGG Rn. 7).
c) Die Anhörung der Betroffenen durfte verfahrensfehlerfrei durch die beauftragte Richterin vorgenommen werden (§ 69g Abs. 5 Satz 2 FGG). Aus den Schilderungen im Anhörungsprotokoll konnte sich die Kammer ein hinreichendes Bild von der Betroffenen machen.
d) Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen dem Grunde nach bejaht.
aa) Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses muss die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohl des Betroffenen u.a. deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/ 219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).
bb) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit, die zugleich ihre Willensbildungsfreiheit aufhebe.
Diese Feststellung ist gestützt auf die wiederholte und im Beschwerdeverfahren zeitnahe Begutachtung der Betroffenen durch den Sachverständigen Dr. W., an dessen Sachkunde u.a. als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie keine Zweifel bestehen.
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.).
In diesem Rahmen sind Rechtsfehler des Beschwerdegerichts nicht zu erkennen. Insoweit wird die Entscheidung des Landgerichts von der Beschwerdeführerin auch nicht angegriffen.
cc) Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß eine konkrete, auf ihrer psychischen Erkrankung beruhende Gesundheits- bzw. Lebensgefahr für die Betroffene bejaht.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG muss die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr erheblich sein. Dies erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit, zum andern jederzeit zu rechnen sein muss. Für die Gefahrenprognose maßgeblich sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände (BayObLGZ 1998, 116/118 m.w.N.).
Die Annahme einer Gesundheitsgefahr für die Betroffene setzt eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen voraus. Ob sich aus ihnen eine ernstliche und konkrete Gefahr ergibt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgeht oder gegen Denkgesetze verstößt oder ob objektive Schlüsse gezogen werden, die mit einer feststehenden Auslegungsregel oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sind, etwa wenn das Gericht die Beweisanforderungen überspannt oder vernachlässigt. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachlage durch das Tatsachengericht bedarf es nicht immer eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Beteiligten; es muss sich nur ergeben, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. In diesem Rahmen genügt es, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluss möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag selbst eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).
Das Landgericht hat sich insbesondere ausführlich mit der Einschätzung der Verfahrenspflegerin auseinandergesetzt, die Betroffene habe sich in ihrem neuen Zimmer und auf ihrer neuen Station eingewöhnt und suche nicht mehr ihr altes Zimmer, was früher zu einem zufälligen Verlaufen auf die Straße geführt habe. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Betroffene weiterhin ruhelos und ziellos im gesamten Heimbereich umhergehe und dass es lediglich vom Zufall abhänge, ob die Betroffene innerhalb des Heimes umherirre oder ob sie darüber hinaus auch den Heimbereich verlasse. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Verfahrenspflegerin, es sei das Recht der Betroffenen, innerhalb des für sie zugänglichen Heimbereichs hin- und herzuwandern, trifft nicht den Kern des Arguments der Kammer. Denn bei nicht zielgerichteten Wegstrecken dieser Art kann es jederzeit vorkommen, dass die Betroffene in selbstgefährdender Weise den Heimbereich verlässt, sofern sie den Ausgang ungehindert erreichen kann. Deshalb kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob über die dokumentierten Fälle hinaus in der letzten Zeit vor der landgerichtlichen Entscheidung weitere Weglauftendenzen der Betroffenen feststellbar waren.
dd) Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig. Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908).
Das Landgericht hat zur Frage der Verhältnismäßigkeit insbesondere ausgeführt, dass ein Weglaufen der Betroffenen unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht durch andere Maßnahmen mit ausreichender Sicherheit verhindert werden könne.
Die von der Verfahrenspflegerin aufgezeigten Alternativen greifen nach Auffassung des Senats insoweit nicht. Eine permanent besetzte Pforte ist in dem Heim, in dem sich die Betroffene befindet, nicht vorhanden.
Hierbei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Gericht die Personalsituation der Einrichtung hinzunehmen hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 992; OLG Hamm BtPrax 1993, 172; LG Berlin FamRZ 1991, 365/369; BtKomm/Dodegge Rn. G 64; MünchKommBGB/Schwab 3. Aufl. § 1906 Rn 31 m. w. N.). Würde der Richter die Genehmigung versagen, weil er die Personalausstattung der Einrichtung für unzureichend hält, übernähme er eine Mitverantwortung dafür, dass sich die Gefahr verwirklicht, der die Maßnahme vorbeugen soll (Holzhauer BtPrax 1992, 54/55; Knittel BtG § 1906 Rn. 52). Deshalb kann der Verfahrenspflegerin nicht darin gefolgt werden, dass es nicht das Problem der Betroffenen sei, wenn die Einrichtung nicht über eine permanent besetzte Pforte verfüge. Das Gericht kann weder der Einrichtung solches zur Auflage machen noch die - im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegende - Genehmigung versagen, weil es hieran fehle.
Dasselbe gilt grundsätzlich auch für bauliche Gegebenheiten. Eine Videoüberwachung, die in der Einrichtung ebenfalls nicht vorhanden ist, stellt für sich genommen im Übrigen ohnehin kein geeignetes Mittel dar, um die Betroffene sicher am Verlassen des Heims zu hindern. Dies hängt vielmehr an der lückenlosen Beobachtung des Bildschirms und der entsprechenden sofortigen Eingriffsmöglichkeit durch Personal, also letztlich wieder am personellen Aufwand.
Soweit das Landgericht bemerkt hat, es mache im Ergebnis keinen Unterschied, auf welche Weise die Betroffene am Verlassen des Heims gehindert werde, versteht der Senat dies nicht dahingehend, dass die Kammer die Genehmigungsfreiheit eines bloßen Zuredens zur Umkehr ohne Gewaltanwendung durch das Heimpersonal verkannt habe. Dieser Hinweis sollte die Notwendigkeit belegen, die Betroffene in jedem Fall zu ihrem Schutz am Verlassen des Hauses zu hindern. Das bedeutet aber, dass letztlich Handlungsanweisungen für die Pforte bestehen müssten, wie zu verfahren ist, wenn die Betroffene ausnahmsweise nicht bereit ist, auf gutes Zureden am Ausgang umzukehren. Man wird nicht umhin kommen, sie dann ggf. gewaltsam am Verlassen des Hauses zu hindern, um eine Selbstgefährdung zu vermeiden. Die Anwendung einer solchen Handlungsanweisung hat freiheitsentziehenden Charakter im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB und würde an der Genehmigungspflicht letztlich nichts ändern.
Soweit die Verfahrenspflegerin vorschlägt, die Betroffene in einer anderen Einrichtung unterzubringen, in der die Pforte permanent besetzt ist, bliebe demnach die Genehmigungsbedürftigkeit eines gegebenenfalls zwangsweisen Zurückhaltens der Betroffenen am Ausgang hiervon im Grundsatz unberührt. Der Vorschlag ist ohnehin zurzeit nur theoretischer Natur. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Heimplatz jedenfalls nicht kurzfristig zur Verfügung stehen würde.
Im weiteren Verlauf werden aber der Betreuer - und im Rahmen der nächsten Überprüfung der Unterbringung auch das Amtsgericht - zu prüfen haben, ob eine für die Betroffene mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim mit einer permanent besetzten Pforte, das der Betroffenen mehr Freiraum zum Umherwandern bieten würde.
Bei der insoweit durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind im Rahmen einer Gesamtabwägung dann sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Eingewöhnung in der bisherigen Einrichtung und die bei einem Heimwechsel absehbare Beunruhigung der Betroffenen, die räumliche Nähe zu Betreuer und Verwandtschaft (Besuchsmöglichkeiten) und die sonstigen Umstände der Unterbringung der Betroffenen. Einen erheblichen Gesichtspunkt stellt nicht zuletzt die Frage dar, wie sich die Unterbringung konkret für die Betroffene auswirkt und in welchem Ausmaß sie diese als Einschränkung der ihr verbliebenen Lebensqualität empfindet (vgl. OLG Hamm BtPrax 1993, 172/174). Sofern die Betroffene etwa einen größeren Freiraum zum Umherwandern nach ärztlicher Feststellung gar nicht als solchen wahrnehmen könnte, dürfte ihr ein Heimwechsel letztlich keinen Vorteil bringen.
e) Die vom Landgericht bestätigte Höchstdauer der geschlossenen Unterbringung auf zwei Jahre ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu lang. Der Senat hält es daher für geboten, die Entscheidung des Landgerichts allein aus diesem Grund aufzuheben und die Höchstdauer der genehmigten Unterbringung auf noch ein halbes Jahr zu beschränken. Das Vormundschaftsgericht wird zu diesem Termin über eine etwaige Verlängerung der Maßnahme zu befinden haben. Dass unabhängig hiervon die geschlossene Unterbringung jederzeit zu beenden ist, wenn sie sich als nicht mehr notwendig erweisen sollte, bedarf keiner weiteren Hervorhebung.
Im Übrigen war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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