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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 88/05
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 |
Tatbestand:
Auf Anregung aus einer Zivilkammer eines Landgerichts, bei der ein erbrechtliches Verfahren gegen den nicht mittellosen Betroffenen als Beklagten anhängig war, bestellte das Vormundschaftsgericht ihm am 5.2.2004 einen Rechtsanwalt zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis: "Vertretung im Verfahren 4 O 1208/00 des Landgerichts P."
Das Gericht begründete dies aufgrund der durchgeführten Ermittlungen mit seiner Überzeugung, dass der Betroffene in Folge einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, selbst für die notwendige Vertretung in dem gegen ihn anhängigen Zivilprozess zu sorgen.
Auf Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 4.11.2004 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Nach den Feststellungen eines weiteren Gutachtens sei der Betroffene als prozessfähig anzusehen. Verhaltensweisen, die andere Verfahrensbeteiligte als "boykottierend" empfänden, beruhten auf eigener freier Willensentscheidung des Betroffenen.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragte, die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 22.3.2005 legte das Landgericht die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf. Das Verhalten des Betroffenen vor Errichtung der Betreuung sei zwar durchaus als querulatorisch zu bezeichnen; eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert habe jedoch nach den gutachterlichen Feststellungen nicht vorgelegen. Deshalb halte die Kammer die Eintrittspflicht der Staatskasse für die notwendigen Auslagen des Betroffenen für angemessen, auch wenn dessen Verhalten in dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit die Grenzen gebotener Rechtsverteidigung durchaus überschritten habe.
In den Gründen der Entscheidung stellte das Landgericht klar, dass die Erstattung der "notwendigen Auslagen der Rechtsverfolgung" nicht auch die eigentlichen Kosten der Betreuung umfasse.
Die weitere Beschwerde des Betroffenen greift ausdrücklich nur diese Feststellung an. Er ist der Auffassung, dass auch die durch die Betreuung entstandenen Kosten von der Staatskasse zu übernehmen seien.
Der Vertreter der Staatskasse tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe:
1. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts bei der Aufhebung der Betreuung grundsätzlich statthaft (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1523 für den Fall der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts).
Allerdings erscheint fraglich, ob der Betroffene tatsächlich beschwert ist durch den klarstellenden Hinweis des Landgerichts in den Beschlussgründen darauf, dass die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse nicht auch die Kosten der Betreuung umfasse.
Zum einen hatte der Betroffene eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts zuvor nicht beantragt. Zum anderen lässt die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 13a FGG ohnehin nicht zu, im Fall der Aufhebung einer Betreuungsmaßnahme die "Kosten der Betreuung", nämlich den Betrag des dem Betreuer gegen den vermögenden Betroffenen zustehenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. unten 2a). Das Landgericht hatte insoweit keinen Entscheidungsspielraum. Es spricht deshalb viel dafür, die verfahrensgegenständliche Aussage als bloßen Hinweis auf die Rechtslage zu deuten, durch die der Betroffene nicht eigenständig belastet werde.
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil die weitere Beschwerde nicht begründet ist.
2. a) In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse u. a. dann auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i BGB abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird (§13a Abs. 2 Satz 1 FGG).
Der Begriff der "Auslagen" im Sinne dieser Bestimmung umfasst im Regelfall die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, aber auch die Aufwendungen für notwendige Reisen zu einem Termin des Gerichts oder des Sachverständigen, Kosten für eigene Ermittlungen, gegebenenfalls auch für die Erstellung eines von einem Beteiligten beigebrachten Gutachtens. Gerichtskosten einschließlich der Auslagen für ein Sachverständigengutachten können in diesem Rahmen erstattungsfähig sein, wenn zum Beispiel der erstattungsberechtigte Beteiligte einen Auslagenvorschuss entrichtet hat oder wenn er für diese nach der KostO haftet (vgl. hierzu näher Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 51e, 52 ff. jeweils m.w.N.).
Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Regelung sind hierzu aber allgemein Vergütung und Aufwendungsersatz zu rechnen, die der nicht mittellose Betroffene dem Betreuer für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung schuldet. Soweit Zimmermann aaO in Rn. 51e bei der Beschreibung des möglichen Umfangs der Auslagenerstattung durch die Staatskasse nach "Kosten für den Verfahrenspfleger" fortfährt "uU auch Betreuer", wird dies an der angegebenen Fundstelle in Rpfleger 1999, 535/536 näher erläutert. Der Beitrag ist eine kritische Anmerkung zur Entscheidung des LG Krefeld (Rpfleger 1999, 222), welche im Fall der Einsetzung eines vorläufigen Betreuers, die nicht zu einer endgültigen Betreuung führte, die Erstattung der Kosten des vorläufigen Betreuers aus der Staatskasse anordnete.
Zimmermann führt dort aus: "Für die vom Betreuten bezahlte Vergütung des Betreuers gilt dies [gemeint: die Möglichkeit der Auferlegung auf die Staatskasse] nicht ohne weiteres; nur soweit die Tätigkeit des Betreuers darauf gerichtet war, die weitere Betreuung des Betroffenen zu verhindern, z. B. weil er mit ihm einen Anwalt aufsucht, handelt es sich um Kosten, die zur Rechtsverfolgung gegen die drohende Betreuung notwendig waren und angefallen sind; wenn aber z. B. der Betreuer die Vermögensaufstellung anfertigt, Geldangelegenheiten des Betreuten reguliert, sind diese Vergütungsteile keinesfalls von der Staatskasse zu erstatten."
Diese Erwägungen treffen zu; deshalb kann die zuvor zitierte Kommentarstelle, in der auf sie verwiesen wird, nicht etwa als Beleg dienen für die vom Betroffenen vertretene Auslegung, die Vorschrift des § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG lasse in darüber hinausgehendem Umfang die Auferlegung von Betreuerkosten auf die Staatskasse zu.
Ist aber die vom Betroffenen begehrte Entscheidung schon im Grundsatz nicht auf diese Vorschrift zu stützen, gehen auch seine Behauptungen über einen unzureichenden Ermessensgebrauch durch das Landgericht fehl.
b) Es entspricht darüber hinaus allgemeiner Auffassung, dass ein Betreuer eine Vergütung für erbrachte Tätigkeiten im Rahmen seines Aufgabenkreises dann verlangen kann, wenn er wirksam bestellt worden ist. Eine spätere Aufhebung der Betreuung berührt nicht den Anspruch des Betreuers auf Vergütung für bereits geleistete Arbeit (vgl. BayObLZ 1997, 53/54 f. = FamRZ 1997, 701/702 mit umfangr. Nachw.; MünchKommBGB/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rn. 3; Zimmermann Rpfleger 1999, 535). Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung, die weder durch formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt wird (vgl. BayObLGZ 1959, 328/329 = FamRZ 1960, 80 [LSe]; BayObLG FamRZ 1990, 801 und FamRZ 1997, 701/702; im gleichen Sinne auch BayObLG FamRZ 1999, 1603 für die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers).
Inwieweit dem Betreuer entgegengehalten werden kann, er habe seine Aufgabe schlecht erfüllt, möglicherweise sogar dem Betroffenen einen Schaden zugefügt, kann allenfalls im Rahmen der Vergütungsfestsetzung geklärt werden (vgl. hierzu Knittel BtG § 56g FGG Rn. 16). Jedenfalls sind entsprechende Behauptungen eines Betroffenen kein Grund dafür, abweichend von den oben dargestellten Erwägungen im Rahmen von § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG die Staatskasse mit entsprechenden Kosten zu belasten.
c) Es kann ferner dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene eines Betreuungsverfahrens gegebenenfalls nach einer als rechtswidrig aufgehobenen Betreuungsmaßnahme Schadensersatz aus Amtshaftung nach Art 34 GG i.V. mit § 839 Abs. 2 BGB verlangen kann (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 839 Rn. 70 m.w.N.) und inwieweit hierunter auch der Anspruch auf Erstattung bereits verauslagter Entschädigung eines Betreuers - bzw. auf Freistellung von solchen Forderungen - gehören kann. Denn ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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