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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 34 Sch 15/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 387 | |
ZPO § 1060 Abs. 1 |
Tatbestand:
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 4 sind Rechtsanwälte. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine seit 1.10.1996 bestehende Partnerschaftsgesellschaft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Nach einer Vereinbarung vom 24.4.1998 wurden der Antragsteller und die Antragsgegner zu 3 und 4 ab 1.1.1998 gegen Zahlung von je 425.000 DM in die Partnerschaft aufgenommen. Der Anhang zum Partnerschaftsvertrag enthält Regelungen zur Auseinandersetzung beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowie zum Abfindungsanspruch. Für alle Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsvertrag, auch für solche über die Wirksamkeit, Durchführung oder Beendigung des Vertrages sowie über nachvertragliche Streitigkeiten, ist ein schiedsrichterliches Verfahren vereinbart.
Zwischen dem Antragsteller und den übrigen Partnern kam es ab dem Jahr 1999 zu sich steigernden Spannungen. Jedenfalls Mitte 2000 schied der Antragsteller aus der Partnerschaft aus und ist seit 1.7.2000 als Rechtsanwalt selbständig. Über die Höhe seiner Abfindung kam es zu keiner Einigung.
Das vom Antragsteller angerufene Schiedsgericht verpflichtete die Antragsgegner als Schiedsbeklagte mit Schiedsspruch vom 29.12.2004, gesamtschuldnerisch an diesen 55.567,14 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. In dieser Höhe hielt das Schiedsgericht einen Auseinandersetzungsanspruch des Antragstellers für gegeben. Etwaige Gegenansprüche der Schiedsbeklagten aus der Mitnahme von Akten oder Zahlungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherung des Antragstellers bezog das Schiedsgericht nicht in den Saldo ein.
Unter Vorlage des anwaltlich beglaubigten Schiedsspruchs hat der Antragsteller beantragt, diesen, soweit er in der Hauptsache zu seinen Gunsten erging, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass der durch den Schiedsspruch zugebilligte Anspruch zwischenzeitlich erloschen sei. Sie hätten nämlich mit vom Schiedsgericht ausdrücklich nicht behandelten Gegenansprüchen aus Erlösen mitgenommener Akten in Höhe von mindestens rund 109.000 EUR gemäß Schreiben vom 21.1.2005 die Aufrechnung erklärt. Dies sei im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen. Der zulässige Antrag erwies sich als begründet.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Der Schiedsspruch wurde in der bayerischen Stadt H. erlassen.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Beglaubigung ist der für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt berechtigt (§ 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinn von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere steht die von den Antragsgegnern vorgebrachte Aufrechnung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 29.12.2004 gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
Ob nach dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs noch geltend gemacht werden kann oder die Entscheidung hierüber einer gesonderten Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten bleibt, ist umstritten (BayObLGZ 2000, 124 mit zustimmender Anmerkung Weigel, MDR 2000, 969; OLG Stuttgart MDR 2001, 595 einerseits, OLG Hamm NJW-RR 2001, 1362; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1060 Rn. 4; Musielak/ Voit ZPO 4. Aufl. § 1060 Rn. 12; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 27 Rn. 12/13 m.w.N. andererseits). Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn wenn die Gegenforderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt, scheidet die Aufrechnung vor dem staatlichen Gericht aus (BGH NJW 1963, 243; BGHZ 60, 85/89 f.; OLG Düsseldorf NJW 1983, 2149/2150; Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 387 Rn. 14; Musielak/Voit § 1029 Rn. 25; § 1060 Rn.12). Die Schiedsvereinbarung der Parteien beinhaltet in diesem Fall einen rechtsgeschäftlichen Ausschluss, die Aufrechnung in einem anderen Verfahren als dem Schiedsverfahren geltend zu machen (Staudinger/Gursky BGB 13. Bearb. § 387 Rn. 224).
So ist es hier. Die Gegenforderung der Antragsgegner bildet einen Bestandteil der gesellschaftsrechtlich vorzunehmenden Abschichtung nach § 738 BGB und bezieht sich auf die Abrechnung mitgenommener Altmandate. Solche Gegenansprüche unterliegen der Schiedsklausel. Davon gehen auch die Antragsgegner aus. Sonst hätten sie deswegen nicht erneut das Schiedsgericht angerufen. Auch aus dem Schiedsspruch vom 29.12.2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat das Schiedsgericht nicht seine etwaige Zuständigkeit für Gegenansprüche, soweit sie erhoben werden, verneint.
Ende der Entscheidung
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