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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 1/06
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 22 Abs. 1
Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann.
Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu der Wohnanlage gehört ein Garagengebäude mit insgesamt fünf Stellplätzen, die laut Teilungserklärung vom 21.6.1971 zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungen gehören. Der Garagenstellplatz Nr. 1 gehört den Antragstellern, der direkt daneben gelegene Stellplatz Nr. 3 den Antragsgegnern. Die Trennung des Garagenraums in Einzelgaragen war bis zum 1.4.2004 durch einen Maschendrahtzaun gewährleistet. Am 1.4.2004 verkleideten die Antragsgegner auf ihrer Seite den Maschendrahtzaun mit rund zwei Meter hohen Sperrholzplatten, die vom Boden der Garage bis ca. 50 cm unter die Decke reichen. Die Holztrennwände sind an der Garagenwand bzw. am Garagenpfeiler verschraubt.

In der Gemeinschaftsordnung (GO) sind zum Sondereigentum folgende Regelungen getroffen:

§ 3 Gegenstand des Sondereigentums

1. Gegenstand des Sondereigentums sind die im § 2 dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

§ 10 Bauliche Veränderungen

1. Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden; das gilt insbesondere für das Anbringen von Werbevorrichtungen und Außenantennen, die Durchführung von Maßnahmen entsprechender Art auf dem Grundstück, den Balkonen und anderen Einrichtungen ...

2. Im Übrigen gilt § 22 WEG.

Die Antragsteller haben, soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch erheblich, beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die von ihnen zwischen den Garagen angebrachte Holztrennwand zu beseitigen. Mit Beschluss vom 29.8.2005 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.11.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Errichtung der Holztrennwand stelle eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, da sie vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweiche und über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Holztrennwand nicht fest mit dem Boden verbunden sei, da sie jedenfalls fest installiert und nicht nur vorübergehend dort aufgestellt sei.

Den Antragstellern, deren Stellplatz an den der Antragsgegner angrenze, entstehe dadurch ein nicht völlig unerheblicher Nachteil. Der optische Eindruck sei aufgrund der massigen Ausgestaltung der Holztrennwand nicht unerheblich verändert, da sich der nunmehr entstandene käfig- bzw. kastenartige Eindruck nicht mit dem ursprünglichen Charakter einer Garage mit offenen Stellplätzen vertrage. Mit dem zuvor bereits vorhandenen Maschendrahtzaun sei dies wegen des anderen Erscheinungsbildes nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass das Rangieren sowie das Ein- und Ausparken bzw. Ein- und Aussteigen durch die Holztrennwand erschwert werde und beim Öffnen der Fahrzeugtüren durch Berührungen mit der massiven Holztrennwand Beschädigungen verursacht werden könnten.

Unerheblich sei, ob die Antragsteller zuvor gelegentlich den Maschendraht zur Seite gedrückt hätten, um die Autotüren öffnen zu können. Dies sei im Hinblick auf die Breite derartiger Stellplätze durchaus üblich und nicht zu beanstanden. Die massive seitliche Begrenzung eines Stellplatzes stelle daher eine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Landgericht die Antragsgegner zur Beseitigung der Holztrennwand gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet.

a) Die Gemeinschaftsordnung enthält zur Nutzung des Sondereigentums keine nähere Bestimmung. Soweit dort Änderungen des Sondereigentums zugelassen werden, wird dies durch die in Bezug genommene gesetzliche Regelung in § 14 WEG begrenzt. Soweit die Zustimmung des Verwalters gemäß § 10 Nr. 1 GO zu baulichen Maßnahmen fehlt, lässt dies die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Umgestaltung allerdings nicht von vornherein entfallen, da, wäre diese genehmigungsfähig, ein Anspruch auf Zustimmung bestände.

b) Bei der Anbringung der Spanplatten handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine solche Veränderung liegt bei einer auf Dauer angelegten Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor, wenn diese nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder seiner erstmaligen Herstellung dient, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schafft (z.B. Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Mit der Anbringung der Spanplatten wurde ein neuer Zustand geschaffen, der dauerhaft bestehen soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Holzplatten mit dem Fußboden fest verbunden sind oder ob sie wieder entfernt werden können. Ausreichend ist, dass für nicht nur vorübergehende Zwecke eine feste Verbindung mit Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums hergestellt wurde.

Die bauliche Veränderung geht über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Die Nutzungsmöglichkeiten sowie der optische Eindruck der Garage wurden verändert, somit ein neuer Zustand geschaffen.

c) Bauliche Veränderungen können ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Das Landgericht hat eine solche Beeinträchtigung bejaht. Diese tatrichterliche Würdigung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, weil sie keine Rechtsfehler erkennen lässt. Das Landgericht hat u. a. auf der Grundlage der vorgelegten aussagekräftigen Lichtbilder eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung der Antragsteller bejaht.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass zwar grundsätzlich kein anderer Wohnungseigentümer den Stellplatz eines anderen betreten oder befahren darf. Gleichwohl ist es, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, im Hinblick auf die Breite der Stellplätze üblich, dass beim Öffnen der Fahrzeugtüren der Luftraum über dem benachbarten Stellplatz geringfügig und für eine nur sehr kurze Zeit in Anspruch genommen werden kann. Der Versuch, dies zu untersagen, wird in der Regel am Schikaneverbot (§ 226 BGB) scheitern. Auch im Hinblick darauf stellt die seitliche Begrenzung des Stellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zum Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand regelmäßig eine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar (vgl. hierzu BayObLG WuM 1998, 175/176).

d) Die Antragsteller handeln nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn sie die Beseitigung der Holzwand verlangen. Insbesondere sind sie nicht wegen der in ihrer Garage an der Außenwand angebrachten Gerätschaften verpflichtet, die Holzwand zu dulden. Dass dadurch die Stellfläche für die Antragsgegner zu klein würde mit der Folge, dass sie auf die Fläche der Antragsgegner ausweichen müssen, ist nicht erkennbar. Die Stellfläche der Antragsgegner wird durch den die Stellflächen abgrenzenden Maschendrahtzaun hinreichend geschützt.

e) Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4.4.2001 (2Z BR 141/00 = NZM 2001, 893), die den nachträglichen Einbau einer Absperrbox für einen Tiefgaragenabstellplatz zu beurteilen hatte, steht der Auffassung des Senats schon deshalb nicht entgegen, weil die Gemeinschaftsordnung dort ausdrücklich die Errichtung einer massiven Abtrennung erlaubte.

3. Es erscheint angemessen, den in allen Instanzen unterlegenen Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG). Den Geschäftswert setzt der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf 1.000 EUR fest (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).

Ende der Entscheidung

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