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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 116/06
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 5 Abs. 2 | |
WEG § 16 Abs. 2 | |
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Aufgrund großflächiger Feuchtigkeitsschäden sollen 18 Balkone des Längsbaus der in den Jahren 1991 bis 1993 errichteten Wohnanlage saniert werden. Den Wohnungseigentümern lag dazu die gutachtliche Stellungnahme einer Bausachverständigen vom 1.6.2005 vor, aus der sich ergibt, dass die Balkone keine normgerecht hohen Abschlüsse zur Wand gegen nichtdrückendes Wasser aufweisen. Zudem hat die auf der Betonrohdecke aufgebrachte Abdichtungsebene ein zu geringes, nicht dem Stand der Technik entsprechendes Gefälle.
Am 23.9.2005 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 c mehrheitlich folgender Beschluss gefasst wurde:
Zum Beschluss wird vorgetragen die 18 Balkone im Längsbau ... in jedem Fall total sanieren zu lassen, ... Die WEG bevollmächtigt die Hausverwaltung G., Herrn Architekt H. mit den dazu notwendigen durchzuführenden Maßnahmen wie Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Sanierung, Abnahme der Gewerke nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungsprüfung zu beauftragen. Saniert wird umgehend dazu der Balkon der Wohnung Nr. D 50, um hieraus Erkenntnisse der weiteren Sanierungsmaßnahmen zu gewinnen. Dieses Ergebnis ist die Grundlage der Empfehlung (Total- oder Teilsanierung) zur weiteren Vorgehensweise ... Vorgesehen ist Ausführung vom Balkon der Wohnung Nr. D 50 sofort, und die weiteren Balkone mit Beginn des II. Quartals 2006, das erforderliche Wetter vorausgesetzt.
Unter TOP 2 d wurde folgender zusätzlicher Beschluss gefasst:
Für die Kosten der Sanierung der Sofortmaßnahme, einschließlich der Kosten von Herrn Architekt H. wie unter TOP 2 c beschlossen, von dem Balkon der Wohnung Nr. D 50 wird aus den Rücklagen entnommen. Die weiteren Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der Kosten von Herrn Architekt H. wie ebenfalls unter TOP 2 c beschlossen, werden bis zu einer Summe von 40.000 EUR aus den Rücklagen entnommen, der verbleibende Rest wird in Form einer Sonderumlage gemäß Teilungserklärung, an die Eigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile weitergegeben.
Die in der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung bestimmt auszugsweise wie folgt:
4.1.
Gegenstand und Inhalt des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
4.1.1.
Alle Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Ziff. 2. dieser Urkunde und in folgenden Bestimmungen zum Sondereigentum erklärt sind, sowie der gesamte Grund und Boden sind gemeinschaftliches Eigentum, ebenso alle tragenden Mauern und nicht tragenden Trennwände, welche das Sondereigentum vom gemeinsamen Eigentum abgrenzen.
4.1.2.
In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, dass Sondereigentum sind:
...
4.1.2.5.
die Balkoninnenseiten, die Balkonböden, soweit sie nicht zur tragenden Konstruktion des Gebäudes gehören,
...
4.5.
Lasten und Kosten
4.5.1.
Die Sondereigentümer sind verpflichtet, alle Kosten aufzubringen, die für das Gesamtobjekt anfallen. Hierzu gehören insbesondere
4.5.1.1.
die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums einschließlich der Reinigungskosten sowie die Unterhaltung des Gartens, soweit nicht hieran ein Sondernutzungsrecht besteht,
...
4.5.1.9.
Den einzelnen Sondereigentümern obliegen die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der nichttragenden Innenwände, der Fußbodenbeläge, des Wand- und Deckenverputzes innerhalb des Sondereigentums, der Rollläden, der Estriche und der Innenseiten vorhandener Balkone, das Streichen der Innenseiten der Fenster und des Ersatzes und der Reparatur zerstörter oder beschädigter Fensterscheiben, Fensterrahmen und Fensterflügel von Sondereigentumsräumen.
...
Weiter ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung (Ziff. 4.7.), dass den jeweiligen Eigentümern von Wohnungen im Erdgeschoß Sondernutzungsrechte für die Benutzung von Gartenflächen eingeräumt sind und für die Sondernutzungsrechte grundsätzlich der Inhalt der Gemeinschaftsordnung entsprechend so gilt, als ob es sich bei den Sondernutzungsrechten um Sondereigentum handeln würde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen; dies gilt insbesondere auch für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung.
Die Antragsteller haben binnen Monatsfrist beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.9.2005 in TOP 2.d (Kosten der Sanierungsmaßnahmen) für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Beschluss vom 12.4.2006 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 75.000 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht ohne vorherige mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 16.8.2006 zurückgewiesen und den Geschäftswert, den es aus dem Anteil der Antragsteller an den Gesamtsanierungskosten errechnete, auf 3.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen am 24.8.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die "namens und in Vollmacht der Antragstellerin/Beschwerdeführerin" am 7.9.2006 beim Landgericht eingelegte sofortige weitere Beschwerde. In der Rechtsbeschwerdebegründung vom 13.10.2006 wird vorgebracht, dass das Rechtsmittel wie die vorangegangene sofortige Beschwerde für beide Eheleute eingelegt und das Rubrum der Beschwerdeschrift versehentlich missverständlich formuliert worden sei.
Zudem haben die anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.10.2006 in eigenem Namen gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Geschäftswert nach den voraussichtlichen Gesamtsanierungskosten zu bestimmen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin zu 1 als ideeller Miteigentümerin eines Wohnungseigentums ist zulässig, das des Antragstellers zu 2 ist hingegen unzulässig.
Die Rechtsbeschwerdeschrift vom 7.9.2006 enthält keinen Hinweis auf eine weitere Person als Rechtsmittelführer. Ersichtlich ist aus der in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Verfahrensbezeichnung nur, dass die Antragstellerseite aus mehreren, namentlich nicht genannten Personen besteht ("u.a."). Weil nur eine dieser Personen weiblichen Geschlechts ist, ergibt sich zwanglos, dass diese auch die Rechtsmittelführerin ist. Dass aber sämtliche Personen auf Antragsteller- bzw. Beschwerdeführerseite Rechtsbeschwerde einlegen wollten, erschließt sich innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist nicht. Auch eine interessengerechte Auslegung der Rechtsbeschwerdeschrift (siehe Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 519 Rn. 15) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht zwingend, dass alle ideellen Miteigentümer eines Sondereigentums ihre Rechte gemeinsam geltend machen müssen (KG NJW-RR 1994, 278/279; Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 23 Rn. 19).
Soweit die Rechtsmittelbegründung vom 13.10.2006 auch als (nachträgliche) Rechtsbeschwerdeeinlegung des Antragstellers zu 2 anzusehen ist, ist dessen sofortige weitere Beschwerde verfristet (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG; § 29 Abs. 1 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) und somit unzulässig.
2. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1 bleibt erfolglos.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht habe den angefochtenen Eigentümerbeschluss zu Recht nicht für unwirksam erklärt, weil er einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche. Insbesondere spreche die maßgebliche Gemeinschaftsordnung nicht für die Antragsteller. Soweit die Gemeinschaftsordnung die Balkonböden als Sondereigentum bezeichnet (Ziff. 4.1.2.5.), seien darunter Fliesen nebst Estrich zu verstehen, was durch die Regelung unter Ziff. 4.1.9. (richtig: 4.5.1.9.) zur Kostentragung bestätigt werde. Bodenaufbauelemente erfasse die Vereinbarung nicht, dem widersprächen der Wortlaut der Regelung sowie § 5 Abs. 2 WEG. Außenwand, Balkonbodenplatte und die darauf aufgebrachte Isolierschicht bildeten als konstruktive Elemente zwingend Gemeinschaftseigentum. Ziff. 4.1.2.5. berücksichtige dies, weil sie nur Teile erfasse, "soweit sie nicht zur tragenden Konstruktion des Gebäudes gehören". Bei natürlicher Betrachtungsweise lasse sich die von außen nicht erkennbare Grundplatte mit ihren Schichten nicht als Innenseite bezeichnen. Schließlich spreche auch die Systematik der Gemeinschaftsordnung gegen eine derartige Auslegung.
Im Übrigen führe es zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Isolierschicht als Teil des Balkonbodens in Ziff. 4.1.2.5. unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 WEG zu Sondereigentum erklärt worden wäre. Die Zuordnung wäre unwirksam. Dann ergäbe sich aus Ziff. 4.1.1. i.V.m. Ziff. 4.5.1.9., dass die mangelhafte Drainageschicht zum Gemeinschaftseigentum gehöre.
Die Gemeinschaftsordnung regle schließlich in Ziff. 4.5. auch nicht abweichend von § 16 Abs. 2 WEG für Kosten des Gemeinschaftseigentums die Kostentragungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers. Weder komme eine Erstreckung von Sondernutzungsrechten auf weitere Teile des Gemeinschaftseigentums noch eine Umdeutung des fehlgeschlagenen Erwerbs von Sondereigentum an der Drainageschicht in eine Kostentragungspflicht in Betracht.
Richtig sei auch die Beurteilung des Amtsgerichts, dass alle Vorbereitungs- und Folgearbeiten am Sondereigentum, soweit sie zur Durchführung von Arbeiten am Gemeinschaftseigentum und zur nachfolgenden Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes dienten, von allen Wohnungseigentümern getragen würden, auch wenn dabei Sondereigentum betroffen werde. Ziff. 4.1.9. (richtig: Ziff. 4.1.5.1.9.) gelte hierfür nicht. Eine Überwälzung der Kostentragungspflicht für Flächen des Gemeinschaftseigentums, die einzelnen Wohnungseigentümern zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen worden seien, sei insoweit nicht vereinbart worden. Es fänden sich zwar Vereinbarungen zu Sondernutzungsrechten in Ziff. 4.7.1., 4.7.2. und 4.7.4.; diese seien jedoch nicht einschlägig und auch der Erstreckung im Auslegungsweg auf Teile von Balkonen nicht zugänglich. Seit wann die baulichen Mängel vorhanden seien und in welchem Abstand die Beläge ohnehin renovierungsbedürftig gewesen wären, sei unerheblich. Beim Sondereigentum werde der Wohnungseigentümer "unausweichlich" von Arbeiten am Gemeinschaftseigentum betroffen, deren Kosten die Eigentümergemeinschaft anteilig zu tragen hätte. Würden Teile des Sondereigentums beschädigt, habe der Wohnungseigentümer einen Ersatzanspruch für Schäden an seinem Sondereigentum (§ 14 Nr. 4 WEG). Dies sei bei Sondernutzungsrechten nicht der Fall, was eine ungleiche Behandlung rechtfertige.
Von einer mündlichen Verhandlung habe die Kammer abgesehen, weil entweder verzichtet oder auf entsprechende Ankündigung nicht widersprochen worden und lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden sei.
Der Geschäftswert bestimme sich nach dem Änderungsinteresse der Antragsteller an der erstinstanzlichen Entscheidung. Dafür setze die Kammer die auf die beiden Antragsteller entfallenden anteiligen Kosten der Gesamtsanierung der Balkone an, die sich überschlägig auf gut 142.000 EUR beliefen. Vereinfachend könne auf 51 Wohnungen gleichmäßig aufgeteilt werden.
b) In der Hauptsache hält dies in jeder Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO).
(1) Verfahrensfehlerfrei konnte das Landgericht hier von der an sich auch im Beschwerdeverfahren zwingend vorgesehenen mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 WEG) ausnahmsweise absehen, weil es nur über Rechtsfragen zu entscheiden hatte, die Beteiligten umfassende rechtliche Hinweise erhalten hatten und zudem der Ankündigung, schriftlich entscheiden zu wollen, entweder zugestimmt oder nicht widersprochen hatten (vgl. auch OLG Celle ZMR 2002, 693; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 375).
(2) Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit unterliegen die zur Balkonsanierung gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer keinen durchgreifenden Bedenken.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht zwingend erforderlich, vorab den Sanierungsumfang im Einzelnen festzulegen, sondern beispielsweise darauf abzustellen, welche Erkenntnisse die Sanierung eines vorab ausgewählten Balkons mit sich bringt (Senat vom 27.9.2006, 34 Wx 059/06). Der Kostenrahmen bestimmte sich aus einem Sachverständigengutachten sowie einer Kostenberechnung, welche den Wohnungseigentümern bekannt gegeben waren und in der Versammlung entsprechend den Feststellungen im Protokoll vorlagen. Schließlich ergibt sich der Kostenverteilungsschlüssel aus dem Verweis auf die Rücklagenentnahme und die Erhebung einer Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen.
(3) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es wahrscheinlich, dass die an den Balkonen festgestellten Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache in einer mangelhaften Abdichtung der Anschlüsse und Abschlüsse an die angrenzenden Bauteile gegen nichtdrückendes Wasser finden. Die zu den Akten gelangte gutachtliche Stellungnahme vom 1.6.2005, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, hält fest, dass bei der Planung und Ausführung die von den einschlägigen Regelwerken aufgestellten Forderungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, da bei einer durchgehend gleichbleibenden Oberkante der Rohbetondecke von Balkon und Wohnraum und bei einer ausreichenden Durchgangshöhe bei den Fenstertüren eine Entwässerungseinrichtung unmittelbar vor dem Austritt erforderlich gewesen wäre.
Ist aber in der Anlage von Anfang an kein ordnungsmäßiger Zustand vorhanden gewesen und ein solcher mithin erstmalig herzustellen, wozu etwa die Beseitigung bauseits vorhandener Nässeschäden rechnen kann (vgl. BayObLG ZMR 2003, 366), erfasst eine in der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich eines Teils des Gemeinschaftseigentums dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegte Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht solche Maßnahmen nicht (BayObLG aaO; siehe auch BayObLG ZMR 1996, 574; Niedenführ/Schulze § 21 Rn. 51; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 4. Aufl. Rn. 226 bei Fn. 162 und 163). Die interne Kostentragungspflicht für Gemeinschaftseigentum folgt in diesen Fällen aus § 16 Abs. 2 WEG. Demnach ist entscheidend, ob die mangelhafte Abdichtung zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum rechnet.
Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit verantwortlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung sind nicht alle Bestandteile eines Balkons sondereigentumsfähig. Zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen neben Brüstungen, Decken und Türen auch die Bodenplatte und die Isolierschicht (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 331/332; OLG Hamm ZMR 1997, 193/194; OLG Düsseldorf WE 1998, 228; auch BGH NJW 1985, 1551; NJW-RR 2001, 800/801; Müller Rn. 81 bei Fn. 49) sowie die Abdichtungsanschlüsse zum Gebäude (BayObLG NZM 2000, 867/868). Isolierschicht und -anschlüsse sollen nämlich die konstruktiven Teile des Gebäudes vor Durchfeuchtung schützen und sind deshalb für den Bestand des Gebäudes erforderlich. Im Umkehrschluss zu § 5 Abs. 3 WEG ergibt sich, dass durch Vereinbarung eine derartige Zuordnung nicht abgeändert werden kann.
Daraus folgt, dass die vorgenommene Kostenaufteilung nach Miteigentumsanteilen für die Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands in der Wohnanlage nicht zu beanstanden ist.
(4) Aber auch wenn man, wie das Landgericht, die Kostentragungsfrage vorrangig auf der Grundlage der Gemeinschaftsordnung als Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahme außerhalb einer Erstherstellung beurteilt, folgt daraus keine andere Kostenverteilung.
Eine andere Regelung ergäbe sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Wesentlichen unter zwei Gesichtspunkten: Zum ersten könnte die Gemeinschaftsordnung durch verfehlte und damit nichtige Zuordnung der Isolierschicht zum Sondereigentum (siehe oben zu (3)) im Weg der Umdeutung als Kostentragungsregelung zu verstehen sein (vgl. OLG Hamm ZMR 1997, 193), zum zweiten könnte die Gemeinschaftsordnung eine Kostentragungsregelung zu Lasten bestimmter Sondereigentümer für Teile des Gemeinschaftseigentums, wie etwa die Isolierschicht, enthalten. Beides ist indes nicht der Fall.
aa) Die Gemeinschaftsordnung trifft in Ziff. 4.1.2.5. keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Drainageschicht. Sie erwähnt einerseits den Balkonboden, andererseits die tragende Konstruktion. Die grammatikalische Verknüpfung zeigt, dass die Sondereigentumszuordnung jedenfalls nicht nur die Bodenoberfläche erfasst, sondern den Bodenbelag als solchen, wozu Fliesen, aber auch das aufgebrachte Mörtelbett oder der Estrich rechnen (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2002, 443). Andererseits gibt die Abgrenzung zur "tragenden Konstruktion des Gebäudes" weiteren Interpretationsspielraum als etwa die Zuordnung "ab Oberkante der Rohdecke" (OLG Hamm ZMR 1997, 193). Weil die Isolierschicht als für den Bestand des Gebäudes verantwortlicher Teil im Sinn von § 5 Abs. 2 WEG zu verstehen ist (siehe unter (3)), liegt es nach Wortlaut und Sinn der Regelung in Ziff. 4.1.2.5., wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. BGH NJW 2004, 3413 m.w.N.), nahe, diese mitsamt den Abdichtungsanschlüssen der tragenden Gebäudekonstruktion zuzurechnen. Dafür spricht auch, dass bei der Auslegung von Erklärungen nach § 133 BGB die Zweifelsregelung gilt, dass derjenigen Auslegung der Vorrang gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (BGH NJW 2003, 819/820; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 133 Rn. 25).
bb) Die Kostentragungsregelung in Ziff. 4.5.1.9. erfasst den gegenständlichen Sanierungsaufwand nicht. Denn die Kosten für die Instandsetzung der Drainageschicht sind keine solchen des Sondereigentums. Den Kosten des Sondereigentums zugeordnet sind hinsichtlich der Balkonböden und korrespondierend mit Ziff. 4.1.2.5. nur die Bodenbeläge und die Estriche. Demnach reicht die Kostentragungsregelung für die Balkonböden nicht weiter als die eigentumsrechtliche Zuordnung.
(5) Im Übrigen hat das Landgericht aus zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, eine Kostentragungspflicht auch aus anderen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung nicht ableiten können. Insoweit gilt der Grundsatz, dass derart schwerwiegende Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall in der Vereinbarung der Wohnungseigentümer klar und deutlich zum Ausdruck kommen müssten (vgl. etwa Schmidt WE 1998, 229/230).
(6) Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4.6.1998 (2Z BR 170/97 = NZM 1998, 818) spricht nicht für die Rechtsmeinung der Antragstellerin. Nach der gegenständlichen Gemeinschaftsordnung sind die Balkone, soweit rechtlich zulässig, Sondereigentum. Sie bilden kein Gemeinschaftseigentum mit daran begründeten Sondernutzungsrechten. Deshalb gilt für die Kostenverteilung von vornherein nicht Ziff. 4.5.1.1., sondern Ziff. 4.5.1.9. mit den dargestellten Folgen.
(7) Als zutreffend erweist sich die Entscheidung des Landgerichts auch, soweit die im Zusammenhang mit der Entfernung und der Wiederanbringung von Fußbodenbelag und Estrich als Teilen des Sondereigentums entstehende Kosten nicht gesondert erfasst und verteilt werden. Für diese gilt hier nämlich ebenfalls der allgemeine Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 2 WEG (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 52/53). Dies erschließt sich auch aus § 16 Abs. 4 WEG i.V.m. § 14 Nr. 4 WEG (KK-WEG/Happ § 16 Rn. 18; KK-WEG/Abramenko § 14 Rn. 33). Die vereinbarte Kostenregelung für Bodenbelag und Estrich der Balkone in Ziff. 4.5.1.9. ändert daran nichts.
3. Dem Senat erscheint es nach § 47 WEG angemessen, den in allen Rechtszügen unterlegenen Antragstellern samtverbindlich die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, zumal die Rechtslage bereits durch das Landgericht umfassend geklärt wurde.
4. Die im eigenen Namen erhobene Geschäftswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 31 Abs. 3 KostO). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Senat auf die in der Sache eingelegte zulässige Rechtsbeschwerde auch die vorangegangene Geschäftswertfestsetzung durch den Tatrichter von Amts wegen mit überprüft.
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen richtet sich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. So sind, wie hier, bei Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich deren Gesamtkosten, nicht nur der Anteil des Anfechtenden, maßgeblich (KK-WEG/Abramenko § 48 Rn. 16 m.w.N.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Anfechtung nicht die mit rund 142.000 EUR veranschlagte Sanierungsmaßnahme als solche ist, sondern es nur um die Anwendung des richtigen Kostenverteilungsschlüssels unter den Miteigentümern geht. Im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Belastungen von Wohnungseigentümern, die im Vergleich der einen mit der anderen Berechnungsweise entstehen - es handelt sich um 18 Balkone bei 51 Wohnungen -, erscheint dem Senat ein Wert von rund 1/4 der geschätzten Sanierungskosten angemessen. Dementsprechend hebt er einerseits den vom Landgericht zu niedrig festgesetzten Geschäftswert an und ermäßigt andererseits nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO den vom Amtsgericht zu hoch bemessenen Geschäftswert.
5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren entspricht dem der vorangegangenen Rechtszüge (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Ende der Entscheidung
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