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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 21/06
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 47
1. Ob bei den Schallschutz verändernden Umbauten ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die für Verschlechterungen des Trittschallschutzes entwickelte Rechtsprechung (siehe OLG München, 32. Zivilsenat, Beschluss vom 9.5.2005, 32 Wx 030/05) lässt sich auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen, deren Veränderung durch nachträgliche Verlegearbeiten eines Wohnungseigentümers bewirkt wurden.

2. Bei der in Wohnungseigentumssachen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist grundsätzlich auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten zu berücksichtigen. Ist dieser vom Tatrichter übergangen worden, kann das Rechtsbeschwerdegericht, sofern es darüber nicht selbst entscheiden kann, klarstellen, dass die Kostenentscheidung ohne dessen Prüfung ergangen ist.


Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Teilungserklärung stammt vom 15.12.1988. Die in ihr enthaltene Gemeinschaftsordnung (GO) erklärt in § 4 Nr. 4 den Durchbruch von Mauern im Gemeinschaftseigentum zur Verbindung von Sondereigentum mit Genehmigung des Verwalters für zulässig. Der Verwalter ist zur Genehmigung verpflichtet, wenn ihm durch den Sondereigentümer nachgewiesen und gewährleistet wird, dass dadurch das übrige Gemeinschaftseigentum keinen Nachteil oder Schaden erleidet.

Der Antragsgegner erwarb seine im 6. Obergeschoß Mitte gelegene Wohnung Nr. 41 gemäß Notarvertrag vom 24.2.2000. Anschließend renovierte er u.a. das Badezimmer und erneuerte die Fliesen. Wasserzu- und Wasserablaufleitungen wurden nachträglich ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer in Wänden verlegt, wobei ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang Umbauten vom Antragsgegner oder bereits vom Voreigentümer vorgenommen wurden.

Nachdem sich die Mieterin der Nachbarwohnung wegen einer gesteigerten Lärmbelästigung durch Fließgeräusche beschwert hatte, beauftragten und bevollmächtigten die Wohnungseigentümer mit Beschluss vom 28.6.2001 den Verwalter, gegen den Antragsgegner gerichtlich mit dem Ziel vorzugehen, dass die Statik des Gebäudes wiederhergestellt wird, die Rohrleitungen aus den tragenden Wänden des Gemeinschaftseigentums entfernt werden sowie der Schallschutz im Bereich dieser Wände wiederhergestellt wird.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die in seinem Sondereigentum in den Badwänden zur Nachbarwohnung G. auf der Südseite zum angrenzenden WC und auf der Ostseite zum angrenzenden Flur sowie auf der Nordseite zum angrenzenden Hausflur installierten Wasserzu- und Wasserablaufleitungen zu entfernen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antragsgegner am 23.2.2005 verpflichtet, das WC und das Bad in seiner Eigentumswohnung in einen Zustand zu versetzen, dass der Schallschutz-Richtwert von 30 dB (A) nicht überschritten wird, und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Die gerichtlichen Kosten hat es hälftig aufgeteilt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, das WC in seiner Eigentumswohnung in einen Zustand zu versetzen, dass der Schallschutzrichtwert von 30 dB (A) nicht überschritten wird und die in das Mauerwerk installierte Wasserzu- und Wasserablaufleitung zum Urinal zu entfernen. Im Übrigen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück- und den Antrag abgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat es zu 2/3 den Antragstellern und zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt und ausgesprochen, dass eine außergerichtliche Kostenerstattung nicht stattfindet. Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag unbeschränkt weiterverfolgen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel sei nur teilweise begründet. Es sei lediglich das WC, nicht auch das Bad, in den vom Amtsgericht angeordneten Zustand zu versetzen. Die zum Urinal führenden Zu- und Abflussleitungen seien zu entfernen.

WC und Urinal entsprächen nicht den Schallschutzanforderungen nach den einschlägigen Richtwerten. Diese würden nach dem erholten Gutachten um jeweils + 6 dB (A) überschritten, was auf unzureichende Schallentkopplung und auf Schallbrücken zurückzuführen sei. Die Zuleitungen zum Urinal seien ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer verlegt worden und seien gemäß § 1004 BGB, § 15 WEG zu beseitigen. Zum WC seien keine neuen Leitungen verlegt worden, der Beseitigungsantrag könne deshalb nicht erfolgreich sein; es sei insoweit nur der Schallschutz-Richtwert einzuhalten. Auch im Übrigen habe der Antrag keinen Erfolg. Selbst wenn die Leitungen im tragenden Mauerwerk verlegt worden seien, sei eine ausreichende Tragfähigkeit gewährleistet und eine Gefährdung der Statik nicht nachgewiesen.

Was den Schallschutz betreffe, gingen von der Badewanne, der Hand- und der Stehbrause entweder keine oder Lärmemissionen von geringem Überschreitungswert (1 bis 3 dB [A]) aus; dies habe Auswirkungen lediglich auf den Flur der Nachbarwohnung, nicht aber auf schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 wie z.B. Wohn- und Schlafräume. Der Schallschutz sei demnach nicht verletzt.

Der Badezimmerumbau stelle zwar eine bauliche Veränderung dar, mangels Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer entfalle aber die Notwendigkeit einer Zustimmung.

Mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung habe es sein Bewenden. Das anhängige Verfahren zeige, dass ein vorprozessual erholtes Gutachten das gerichtliche Verfahren nicht verhindert hätte.

2. Die landgerichtliche Entscheidung hält der auf Rechtsfehler gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO beschränkten Nachprüfung durch den Senat im Ergebnis stand. Den Antragstellern steht kein weitergehender Beseitigungsanspruch zu.

a) Inhaber eines möglichen Beseitigungsanspruchs wegen ungerechtfertigter Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum sind jedenfalls auch die Wohnungseigentümer. Ob die Gemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband (vgl. BGH NJW 2005, 2061/2068) Inhaberin eines derartigen, im Eigentum wurzelnden Anspruchs sein kann (bejahend OLG München, 32. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2005, 32 Wx 077/05 = NZM 2006, 106), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Von einem jedem Wohnungseigentümer zustehenden Individualanspruch geht auch der Tatrichter aus, weil sich sonst der Hinweis im Rubrum auf die mit dem Antrag vorgelegte Eigentümerliste erübrigen würde. Schließlich enthält auch der die Hausverwaltung zur Prozessführung ermächtigende Beschluss vom 28.6.2001 nicht zugleich eine Beauftragung der Gemeinschaft, die Verfahrensführung anstelle der Wohnungseigentümer zu übernehmen (vgl. dazu OLG München 34. Zivilsenat Beschluss vom 12.12.2005, 34 Wx 083/05).

b) Gemäß dem der ursprünglichen Beauftragung des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde liegenden Beweisbeschluss des Amtsgerichts sollte dieser zu Fragen des Schallschutzes zunächst nur formlos Stellung nehmen. Ersichtlich wurde der Gutachtensauftrag jedoch im allgemeinen Einverständnis der Beteiligten erweitert, indem der Sachverständige unter Verständigung des Gerichts wie der Verfahrensbeteiligten mit Hilfe eines zusätzlich eingeschalteten, als Schallschutzprüfstelle zugelassenen Büros Schallpegelmessungen durchführen ließ und die Ergebnisse in sein gerichtliches Gutachten einarbeitete.

c) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass durch die nachträgliche Verlegung von Sanitärleitungen in den an der Außenseite der Wohnung befindlichen Innenwänden, auch wenn es sich um tragende Wände (§ 5 Abs. 2 WEG) handelt, eine ausreichende Tragfähigkeit weiter gewährleistet ist und statische Probleme nicht zu erwarten sind. Damit hält sich die Baumaßnahme im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Demnach kommt allein deswegen, weil der Umbau Teile des Gemeinschaftseigentums berührte und Fragen der Statik aufwarf, ein Anspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG auf Entfernung der Zu- und Ableitungen nicht in Betracht. Insbesondere spielt es für den von den Wohnungseigentümern verfolgten Anspruch keine Rolle, dass die Bauarbeiten nicht vorab durch einen Eigentümerbeschluss genehmigt wurden. Für bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG ist ein mehrheitlicher Eigentümerbeschluss nämlich weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGHZ 73, 196/199; Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 11). Das ergibt sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 WEG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Eingriff in eine tragende Wand ein nicht unwesentlicher Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes geschaffen wurde (BGH NJW 2001, 1212; siehe auch Niedenführ/Schulze § 22 Rn. 23 a).

Auch dieser strenge, vom Senat gebilligte Maßstab rechtfertigt hier weder unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beweiswürdigung noch unter dem Gesichtspunkt ungenügender Sachaufklärung (§ 12 FGG) eine den Antragstellern günstigere Entscheidung. Der für Schäden an Gebäuden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat zwar nach dem dem Senat zugänglichen Akteninhalt statisch-konstruktive Unterlagen für die Tragwerkkonstruktion des Gebäudes nicht zur Verfügung gehabt und auch davon abgesehen, mittels Probeöffnungen genaue Erkenntnisse zum Mauerwerk in den Kommunwänden, zum Durchmesser der Rohrleitungen und zur Tiefe, Breite, Länge und Lage der Schlitze zu gewinnen. Er konnte jedoch aufgrund seiner Erfahrungen nach einer statisch-konstruktiven Abschätzung des in Augenschein genommenen, ca. 1988 errichteten Gebäudes samt der maßgeblichen Räume hinreichend sicher ausschließen, dass es durch die vertikalen wie horizontalen Eingriffe zu Lastenverlagerungen kommen wird, die die ausreichende Tragfähigkeit in Frage stellen könnten.

d) Auch unter dem Gesichtspunkt eines verschlechterten Schallschutzes steht den Antragstellern kein weitergehender Anspruch zu.

(1) Das Landgericht hat, dem Amtsgericht in der Sache folgend, den Antragsgegner dazu verpflichtet, das WC in einen Zustand zu versetzen, dass der Schallschutzrichtwert von 30 dB (A) nicht überschritten wird. Der Anspruch gemäß § 1004 BGB besteht nur, soweit ein Nachteil vorliegt (vgl. BayObLG WE 1992, 19/20). Die Auswahl der Mittel, um die Schallminderung zu erreichen, obliegt regelmäßig dem Störer (vgl. z.B. BGHZ 67, 252; BGH NJW-RR 1996, 659) und kann vom Gläubiger zwangsweise nach § 887 ZPO (über § 45 Abs. 3 WEG) durchgesetzt werden. Von der (Handlungs-) Störereigenschaft des Antragsgegners konnte das Landgericht ausgehen, weil diese nicht substanziell in Abrede gestellt ist. Der Antragsgegner hat nämlich eingeräumt, nicht nur das Bad renoviert und neu verfliest, sondern auch Veränderungen an den Wasserzu- und -ableitungen vorgenommen zu haben.

(2) Das Landgericht hat es unterlassen, einen bestimmten schalltechnischen Standard des Gebäudes festzustellen; es ist vielmehr ohne weiteres von der Maßgeblichkeit der DIN 4109 ausgegangen. Welche Fassung der DIN 4109 zugrunde zu legen ist, hat das Landgericht ebenso wenig ausgeführt, wie es sich mit der Frage befasst hat, ob das Gebäude eine schalltechnisch besondere Prägung aufweist.

Nach der zum Trittschallschutz entwickelten Rechtsprechung der Wohnungseigentumssenate des Oberlandesgerichts München ( OLG-Report 2005, 405; 2005, 645) gilt in erster Linie die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG. Ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 14 Rn. 3). Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten (MünchKomm/Commichau § 14 WEG Rn. 12) als auch Lage und Charakter des Gebäudes (Weitnauer/Lüke § 14 Rn. 3) zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Umstände sind von den Tatsacheninstanzen zu ermitteln (§ 12 FGG).

Die Rechtsprechung zum Trittschallschutz lässt sich ohne weiteres auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen. Fehlen Regelungen in der Gemeinschaftordnung über den Schutz vor derartigen Geräuschen, ist die Auffassung des Landgerichts, dass auf DIN-Vorschriften abzustellen ist, im Ansatz nicht zu beanstanden. Es ist jedoch weiter zu untersuchen, welche Ausgabe der jeweiligen DIN anzuwenden ist, was sich nicht abschließend und allgemein beantworten lässt.

Auf die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebenden Anforderungen kann jedenfalls dann abgestellt werden, wenn diese bei der Errichtung des Gebäudes nicht übertroffen wurden. Dagegen erscheint es nicht fern liegend, bei Veränderungen, die eine negative Auswirkung auf die Schallisolierung haben, die zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Anforderungen zugrunde zu legen. Wurde nämlich das Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet, als es vorgeschrieben gewesen wäre, so enthält das Gebäude hierdurch ein besonderes Gepräge, und zwar unabhängig davon, ob sich die Ausgestaltung auf Sonder- oder Gemeinschaftseigentum bezieht. Eine nachteilige Veränderung dieses Gepräges ist zumindest dann zu berücksichtigen, wenn durch die Veränderung die zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Schallschutzanforderungen nicht mehr erfüllt werden.

(3) Der Senat kann die fehlenden Feststellungen insoweit anhand des vorliegenden und in diesen Punkten unstrittigen Gutachtens selbst treffen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen betrugen die zulässigen Schallschutzpegel für Wasserinstallationsgeräusche nach der maßgeblichen DIN 4109 im Jahr der Errichtung der Wohnanlage (1988) 30 dB (A). Auf diesen Wert wurde die Norm im Januar 2001 wieder abgesenkt, während der zwischenzeitlich festgelegte Wert von 35 dB (A) sich nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik durchgesetzt hat. Auch nach VDI 4100 ist im Normalfall bei mittlerer Art und Güte und beim Fehlen besonderer Vereinbarungen ein Grenzwert von 30 dB (A) einzuhalten. Der mit der Örtlichkeit vertraute Sachverständige hat nichts feststellen können, was für einen erhöhten Schallschutz spricht. Gedeckt wird diese Beurteilung durch die Vergleichsmessungen im unveränderten Badezimmer der darüber liegenden Wohnung. Die Abweichung der dort gemessenen, teils günstigeren Werte erklärt der Sachverständige einleuchtend damit, dass sie auf die unterschiedliche bauliche Ausführung in vertikaler Richtung (Stahlbetondecke als trennendes Bauteil statt Wohnungstrennwand) zurückzuführen sind. Im Vergleich zwischen horizontal benachbarten Wohnungen ergäbe sich demnach ein höherer Schalldruckpegel, der mit dem aus der Wohnung des Antragsgegners vergleichbar ist. Andererseits sind die Schallpegelwerte etwa für die in den verglichenen Bädern vorhandenen Handbrausen gegenüber dem Flur der Nachbarwohnung jeweils fast gleich und liegen noch knapp über der DIN-Norm von 30 dB (A). Dies bestätigt, dass das Gebäude schalltechnisch kein besonderes Gepräge aufweist, welches es rechtfertigen könnte, an den Schallschutz über die vom Sachverständigen gezogenen Grenzen hinausgehende Anforderungen zu stellen.

Die vom Landgericht auf dieser im Ergebnis zutreffenden Ausgangsbasis gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wesentlichkeit von erzielten Überschreitungen des Grenzwerts in Bezug auf die davon betroffenen Räume in der Nachbarwohnung (Flur einerseits, Schlafzimmer andererseits) sind als tatrichterliche Würdigung vom Senat hinzunehmen, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Soweit sich der Tatrichter nicht ausdrücklich mit der ebenfalls nachträglich veränderten Wasserablaufleitung für die Waschmaschine auseinandergesetzt hat, kann der Senat dem Sachverständigengutachten als in diesem Punkt unstreitigem Akteninhalt entnehmen, dass die von dieser Leitung herrührenden Geräusche in der Nachbarwohnung nur sehr leise wahrnehmbar sind, es also für ein Beseitigungsverlangen an der Erheblichkeitsgrenze fehlt, vielmehr ein noch zulässiger Gebrauch vorliegt, der nach § 14 Nr. 3 in Verb. mit Nr. 1 WEG zu dulden ist.

e) Das Landgericht hat, wie schon das Amtsgericht, die gerichtlichen Kosten nach § 47 Satz 1 WEG anhand des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten aufgeteilt und von einer Erstattungsanordnung nach § 47 Satz 2 WEG abgesehen. Die gerichtlichen Kosten umfassen auch die Kosten für das Sachverständigengutachten (vgl. § 137 Nr. 6 KostO), welches erforderlich wurde, um wegen der mit den Wohnungseigentümern nicht abgesprochenen Baumaßnahmen des Antragsgegners die Einhaltung von Statik und Schallschutz zu überprüfen.

Bei der im Wohnungseigentum nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist aber darüber hinaus auch ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten zu berücksichtigen (BayObLGZ 2002, 231; BayObLG NZM 2002, 708; Niedenführ/Schulze § 47 Rn. 6a; Weitnauer/Mansel § 47 Rn. 6). Dafür sprechen prozessökonomische Gründe. Unter diesem Gesichtspunkt wäre bereits bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu prüfen gewesen, ob die Kosten für das Sachverständigengutachten über die entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO getroffene Kostenquote hinaus dem Antragsgegner aufzuerlegen sind. Denn zum einen haben die Antragsteller vorgetragen, im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit dem Antragsgegner vereinbart gehabt zu haben, dass dieser ein Gutachten in Auftrag gibt, um dadurch etwaige Substanzgefährdungen im Gemeinschaftseigentum feststellen zu lassen. Zur Beauftragung des Sachverständigen ist es nach Aktenlage auch gekommen, nicht aber zu einer abschließenden Begutachtung, wobei die dafür ursächlichen Gründe unaufgeklärt sind. Zum anderen könnte für eine Kostenbelastung des Antragsgegners die Regelung in § 4 Nr. 4 GO, die Vorschrift des § 16 Abs. 3 WEG sowie die allgemeine Erwägung sprechen, dass derjenige, der im Eigeninteresse bauliche Veränderungen vornimmt, gegenüber den anderen Miteigentümern auch belegen muss, dass die Maßnahme zu keinen über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigungen führt.

Ob diese Erwägungen im konkreten Fall eine über die Kostenquote hinausgehende, gegebenenfalls vollständige Auferlegung der Gutachterkosten zu Lasten des Antragsgegners gerechtfertigt hätte, kann der Senat angesichts dieser auch im Tatsächlichen liegenden Fragen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht abschließend klären. Um den Antragstellern die Möglichkeit zur Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem gesonderten Verfahren aufrechtzuerhalten, stellt der Senat ausdrücklich klar, dass dieser bei den hier getroffenen Kostenentscheidungen nicht berücksichtigt ist (siehe BayObLGZ 2002, 231).

3. Es erscheint gemäß § 47 WEG angemessen, den Antragstellern samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sie unterlegen sind. Von einer Erstattungsanordnung hat der Senat angesichts der nicht einfach gelagerten Sach- und Rechtsfragen abgesehen. Jedenfalls erschien das Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Mit Rücksicht auf ein Teilobsiegen der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz ist er niedriger anzusetzen als der Wert des Beschwerdeverfahrens, den das Landgericht insoweit ermessensfehlerfrei mit 10.000 EUR bestimmt hat.

Ende der Entscheidung

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