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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 34 Wx 28/05
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22 Abs. 1
ZPO § 533 Nr. 1
1. Der Ausbau eines Speichers zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der damit verbundenen intensiveren Nutzungsmöglichkeit regelmäßig die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt und daher deren Zustimmung bedarf. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in solchen Fällen denkbar, in denen die Wohnanlage aus selbständigen Einfamilienhäusern besteht.

2. Auch im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält.


Tatbestand:

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage. Der Antragsteller hält 64/100 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Einheit (Haus R.straße 26 sowie zwei Garagen). Der Antragsgegner hat 36/100 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 2 (Haus R.straße 26a nebst Garage). Der Antragsgegner hat sein Haus an die Streitverkündeten, die dem Rechtsstreit auf seiner Seite beigetreten sind, vermietet. Gemäß § 4 Ziff. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist den jeweiligen Miteigentümern das alleinige Nutzungsrecht an denjenigen Teilen, Anlagen und Einrichtungen der zu ihrem Wohnungseigentum gehörenden Gebäude, die nicht Gegenstand des Sondereigentums sind, eingeräumt. Sie haben diese Teile, Anlagen und Einrichtungen allein zu unterhalten und die damit verbundenen Kosten allein zu tragen. Nach § 7 GO ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile und die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und des Grundstücks, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen. In § 10 GO ist geregelt, dass, wenn und soweit ein Wohnungseigentümer an seinem Sondereigentum bauliche Änderungen vornimmt, er die hierfür anfallenden Kosten allein zu tragen hat.

Das Gebäude R.straße 26a verfügt über ein über dem Obergeschoss gelegenes Dachgeschoss, über dem sich ein Spitzboden befindet. Das Dachgeschoss besteht neben dem Treppenhausvorraum aus insgesamt vier Räumen. Im Aufteilungsplan ist der rechts gelegene Teil des Dachgeschosses mit "Speicherraum" bezeichnet. Während dieser Speicherraum ursprünglich über keine abtrennende Decke zum darüber befindlichen Spitzboden verfügte, waren die übrigen drei Räume, die Wohnzwecken dienen, auch bisher durch eine Decke vom Spitzboden abgetrennt. Im Februar 2000 begannen die Nebenintervenienten mit Einverständnis des Antragsgegners, den "Speicherraum" um- bzw. auszubauen, um diesen, wie sie vortragen, als häusliches Arbeitszimmer zu nutzen. Insbesondere wurde das Dach von innen durch Anbringen verschiedener Funktionsschichten isoliert. Ferner wurde der Estrich im Speicherraum entfernt, eine Schüttung zwischen den Balkenlagen der Holzdecke eingebracht und Holzdielen als neuer Bodenbelag anstelle des bisher vorhandenen Estrichs aufgebracht. Außerdem wurde der Spitzbodenbereich durch eine Ständerwand aus Rigips mit einer Tür abgeteilt.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem Dachgeschossausbau um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung handele. Zudem widerspreche der Aus- und Umbau im Dachgeschoss und im Spitzboden allen anerkannten Regeln der Technik.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, es dem Antragsgegner zu verbieten, den Speicherraum auszubauen oder ausbauen zu lassen. Ferner sollte der Antragsgegner verpflichtet werden, die Baumaßnahmen rückgängig zu machen. Das Amtsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 3.8.2000 abgewiesen.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Rückgängigmachung der baulichen Veränderung zurückgewiesen wurde. Nachdem das Landgericht ein Sachverständigengutachten erholt hatte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf Rückgängigmachung der Baumaßnahmen als Hauptantrag bezeichnet. Hilfsweise hat er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, im Dachbereich des zu Wohnzwecken ausgebauten Speichers einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Wärmeschutz herzustellen und zur Erfüllung des erforderlichen Brandschutzes für dichte Bauteilanschlüsse im Kniestock und an den Wandschrägen zu sorgen, wobei die zu treffenden Maßnahmen gemäß den vom Sachverständigen aufgezeigten Vorschlägen im Einzelnen bezeichnet wurden. Nachdem die Beschwerdekammer ein weiteres Gutachten zu brandschutzrechtlichen Fragen erholt hatte, hat der Antragsteller seinen Hilfsantrag wegen "kaum erfüllbarer Auflagen" zurückgenommen. Mit seinem Hauptantrag hat er neben der Rückgängigmachung sämtlicher Baumaßnahmen sowie Folgeschäden die "Entfernung aller von Schimmel/Pilzen/Fäulnis befallenen Hölzer des Dachgebälks mit anschließender ordnungsgemäßer Instandsetzung des Dachstuhls für ein klassisches Kaltdach" sowie Entfernung der beiden früher angeblich nicht vorhandenen Heizradiatoren begehrt. Darüber hinaus wurde ein neun Punkte nebst Unterpunkten umfassender "Antrag zum rationellen Vorgehen nach Netzplantechnik" gestellt. Ferner hat er während des Beschwerdeverfahrens den Antrag gestellt, zu erkennen, dass der Antragsgegner ohne weitere Vereinbarung und ohne weiteres Urteil verpflichtet sei, die seinem Sondereigentum und seiner Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 16.2.2005 zurückgewiesen. Zurückgewiesen hat es auch den Antrag zum "rationellen Vorgehen nach Netzplantechnik". Die darüber hinaus gestellten Anträge des Antragstellers hat das Landgericht verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde erwies sich als unbegründet.

Gründe:

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde habe auf der Grundlage der zuletzt gestellten Anträge keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte der Antragsteller zwar einen Anspruch auf Durchführung der von den Sachverständigen zur Beseitigung der festgestellten Mängel dargestellten Maßnahmen. Der Antragsteller habe aber trotz Hinweises durch das Gericht und anwaltlicher Beratung seinen in der Beschwerdeinstanz gestellten erfolgversprechenden Hilfsantrag zurückgenommen. Ein Anspruch auf Beseitigung der Baumaßnahmen, wie nunmehr ausdrücklich als ausschließliches Beschwerdeziel verfolgt, stehe dem Antragsteller dagegen nicht zu. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei auch der ursprünglich erstinstanzlich gestellte Antrag, es dem Antragsgegner zu verbieten, den Speicherraum zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auszubauen, da die Entscheidung des Amtsgerichts ausweislich des Beschwerdeantrags nicht angefochten worden sei. Unzweifelhaft stelle der Ausbau des Dachgeschosses einschließlich der Entfernung des Estrichs als Gemeinschaftseigentum eine nach § 22 WEG zu beurteilende bauliche Veränderung dar. Durch den Dachausbau werde der Antragsteller über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt. Der Sachverständige v. L. habe festgestellt, dass die Dampfsperre nicht fachgerecht eingebaut wurde. Der Gutachter habe Lösungsvorschläge mit einem Kostenrahmen von insgesamt ca. 20.000 EUR erarbeitet, mit denen sich sowohl eine entsprechende Luftdichtigkeit erreichen lasse als auch die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen hergestellt werden könnten. Der weitere Sachverständige L. habe ferner Beanstandungen aus brandschutztechnischer Sicht aufgezeigt. Die Entfernung des armierten Betonestrichs sowie die Aufbringung von Holzdielen seien dagegen nicht zustimmungspflichtig gewesen, da der Antragsteller hierdurch nicht nachteilig berührt werde. Beide Sachverständigen hätten überzeugend die Maßnahme als brandschutztechnisch unbedenklich bewertet. Ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG könne nicht mit der durch die bauliche Veränderung ermöglichten Nutzung des Speicherraums als Wohnraum begründet werden. Zwar störe die Wohnnutzung regelmäßig mehr als die Nutzung als Speicherraum. Hier handele es sich aber um zwei selbständige Häuser. Zudem sei den Beteiligten jeweils ein umfassendes Sondernutzungsrecht eingeräumt. Der im Hinblick auf die festgestellten Mängel grundsätzlich bestehende Beseitigungsanspruch sei seiner Rechtsnatur nach darauf gerichtet, die Beeinträchtigung des Antragstellers für die Zukunft abzustellen. Dies könne durch die gutachterseits vorgeschlagenen Maßnahmen geschehen. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wie vom Antragsteller ausschließlich beansprucht, könne weder im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB noch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB verlangt werden. Der Antragsteller selbst habe den Kostenaufwand für die Rückgängigmachung der Baumaßnahmen auf 100.000 EUR veranschlagt, weshalb sein Begehren wegen des unverhältnismäßigen Aufwands auch gegen § 242 BGB verstoße. Auch bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte würden das Rückbauverlangen nicht rechtfertigen.

Sofern der Antragsteller die Entfernung des von Schimmel/Pilzen/Fäulnis befallenen Dachgebälks sowie der Heizradiatoren verlange, liege eine Antragsänderung vor, die wegen der Einführung völlig neuen Streitstoffs nicht sachdienlich sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Antrags bezüglich der generellen Verpflichtung des Antragsgegners zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung. Der Sachverständige v. L. habe im Übrigen eine etwaige das Pilzwachstum fördernde Erhöhung der Holzfeuchte ausdrücklich als rein hypothetisches "worst-case-scenario" bezeichnet. Der Antrag zum "rationellen Vorgehen nach Netzplantechnik" teile das Schicksal des erfolglosen Hauptantrags.

2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung der Sache nach vollumfänglich stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, der sich der Senat anschließt.

a) Die mit dem Dachgeschossausbau verbundenen Maßnahmen stellen bauliche Veränderungen dar. Zutreffend geht das Landgericht daher davon aus, dass der Antragsteller Beseitigung (§ 1004 Abs. 1 BGB) verlangen kann, soweit er durch die Veränderungen in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).

(1) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil (§ 14 Nr. 1 WEG) im Hinblick auf die Nutzung des Speicherraums zu Wohnzwecken verneint. Zwar ermöglicht ein Ausbau von Dach- oder Speicherräumen zu Wohnzwecken regelmäßig eine intensivere und damit auch störendere Nutzung (BayObLGZ 1992, 358/360 und BayObLG NJW-RR 1994, 82/83; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 22 Rn. 167). Der vorliegende Fall weist jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Besonderheit auf, dass es sich um zwei freistehende Häuser handelt. Die Wohnnutzung des einzelnen Raumes im Dachgeschoss innerhalb einer Wohnung lässt auch eine Belegung des Hauses mit weiteren Personen nicht erwarten. Hinzu kommt, dass die Gemeinschaftsordnung ihrer nächstliegenden Bedeutung nach von einer größtmöglichen Selbständigkeit der beiden Anwesen ausgeht (vgl. § 4 Ziff. 1 und § 10 GO), die auch das Gemeinschaftseigentum nach § 1 Abs. 5 WEG mit umfasst.

(2) Der Antragsteller kann nicht, wie beantragt, die vollständige Beseitigung der Baumaßnahme und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der entfernte Estrich im Gemeinschaftseigentum stand (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle § 5 Rn. 18 und 57). Sein Ersatz durch Holzdielen ist jedenfalls als innerhalb des durch die Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Spielraums liegend anzusehen, sofern der Antragsteller nicht nachteilig berührt wird, was hier der Fall ist. Insbesondere hat das Landgericht unter tatrichterlicher Würdigung der von ihm erholten Gutachten rechtsfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass der Austausch brandschutztechnisch und im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Blitzschutzes unbedenklich ist.

Der Dachausbau beeinträchtigt den Antragsteller allerdings insoweit, als er mangelhaft ausgeführt wurde. Die von den Sachverständigen v. L. und L. festgestellten Mängel begründen jedoch nur insoweit Ansprüche des Antragstellers, als dieser zwar die Schaffung eines technisch einwandfreien Zustands des ausgebauten Dachs verlangen kann, nicht aber die Beseitigung des Dachausbaus schlechthin. Denn einen den Regeln der Technik entsprechenden Dachausbau hat der Antragsteller mangels Beeinträchtigung (siehe oben (1)) hinzunehmen. Aufgrund der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Gutachten des Sachverständigen v. L. konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Herstellung eines den technischen Anforderungen entsprechenden Dachausbaus nicht die völlige Beseitigung der Maßnahme erfordert. Vielmehr hat der Sachverständige einzelne Schritte zur Mängelbeseitigung vorgeschlagen. Diese hätten ohne weiteres anhand der Ausführungen des Sachverständigen L. zum Brandschutz ergänzt werden können. Somit hat das Landgericht den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Rückgängigmachung der Baumaßnahme zu Recht zurückgewiesen. Den Antrag auf Verpflichtung zur Beseitigung der von den Sachverständigen festgestellten Mängel hat der Antragsteller dagegen zurückgenommen. Eine Entscheidung über diesen Antrag war dem Landgericht daher nicht möglich. Auch im Wohnungseigentumsverfahren gilt insoweit die Dispositionsmaxime (Merle in Bärmann/Pick/ Merle § 43 Rn. 55a und § 44 Rn. 3).

Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Bewertung der Gutachten durch die Beschwerdekammer erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, überprüfen kann (BayObLG WuM 1991, 614 m.w.N.). Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere bestand für den Tatrichter kein Anlass, die eingehend und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Sachverständigen, die anhand der zusätzlichen Fragen der Beteiligten noch ergänzt wurden, in Zweifel zu ziehen. Mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Art. 48 BayBO, haben sich die Sachverständigen in ihren Gutachten ausführlich auseinandergesetzt. Die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt in erster Linie den Verwaltungsbehörden. Eine Privatperson kann ihre Einhaltung nur erzwingen, wenn es sich um eine drittschützende Norm handelt (BayObLG WE 2004, 496). Dass solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften hier die vom Antragsteller begehrte völlige Beseitigung des Dachausbaus erfordern würden, ist nicht ersichtlich.

(3) Ob dem Beseitigungsverlangen in Anbetracht der zu erwartenden Kosten auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen würde, kann offen bleiben. Denn darauf kommt es im Ergebnis nicht an.

c) Die Behandlung der zusätzlich in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge durch das Landgericht gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

(1) Zutreffend hat das Landgericht den Antrag zum "rationellen Vorgehen nach Netzplantechnik" zurückgewiesen, da dieser den Erfolg des Hauptantrags voraussetzen würde.

(2) Die Anträge auf Beseitigung des angeblich befallenen Dachgebälks und der Heizradiatoren sowie auf ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hat die Beschwerdekammer zu Recht als Antragserweiterungen angesehen. Ihre Zulassung würde in entsprechender Anwendung von § 263, § 533 Nr. 1 ZPO voraussetzen, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 45 Rn. 60). Eine Einwilligung liegt nicht vor. Das Landgericht hat Sachdienlichkeit zu Recht verneint, da die Zulassung der Anträge weitere Beweiserhebungen erfordert und so das Verfahren verzögert hätte (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 533 Rn. 3/4).

Ende der Entscheidung

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