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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 33/07
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG n.F. § 13 | |
WEG n.F. § 14 Nr. 1 | |
WEG n.F. § 14 Nr. 3 | |
WEG n.F. § 22 Abs. 1 |
34 Wx 33/07
Beschluss
Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lorbacher sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht Paintner und Thalheim
am 6. September 2007
in der Wohnungseigentumssache
wegen Feststellung u.a.,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Februar 2007 wird in Ziffer II. dahingehend berichtigt, dass das gemeinschaftliche Grundstück die Bezeichnung XXX, (Wohnungsgrundbuch von XXX) trägt.
III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die beiden Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind je zur Hälfte die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei freistehenden Wohngebäuden, einem Vorder- und einem Rückgebäude. Das jeweilige Sondereigentum ist verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 1/2.
Gemäß § 3 der Gemeinschaftsordnung sind den jeweiligen Eigentümern umfassende Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen einschließlich der konstitutiven Teile des jeweiligen Hauses und der Garage eingeräumt. Hingegen wird der im Grundrissplan farblich hervorgehobene Zugangsweg von allen Miteigentümern gemeinschaftlich benutzt.
§ 4 der Gemeinschaftsordnung enthält folgende Regelung:
Soweit gesetzlich zulässig, bestehen im Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer der Baukörper zueinander keine Verpflichtungen zum Wiederaufbau, zu Versicherungen, zur Instandhaltung und Instandsetzung, zur Ansammlung einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsrückstellung, zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und dergl., was wirtschaftlich das Bestehen von Gemeinschaftseigentum voraussetzt.
Daher kann die Aufhebung der Gemeinschaft auch dann nicht verlangt werden, wenn einer der Baukörper ganz oder teilweise zerstört wird, obwohl keine Verpflichtung zum Wiederaufbau besteht. Daher bedarf es zu baulichen Änderungen und Aufwendungen aller Art nicht der Zustimmung der jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer der anderen Baukörper, weil deren Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Antragsteller haben das Sondernutzungsrecht am Rückgebäude. Sie beabsichtigten, im Frühjahr 2003 die Beheizung ihres Hauses auf eine Gaszentralheizung mit Anschluss an das im Straßenraum vorhandene Ferngasnetz umzustellen. Bisher wurde raumweise mit Elektrospeicheröfen, Baujahr 1969, geheizt. Zur Ferngasversorgung der Heizanlage bedarf es der Errichtung eines Gasanschlusses, der auch über den gemeinschaftlichen Zugangsweg führen soll. Die Antragsgegner verweigerten mit Schreiben vom 16.9.2002 ihre Zustimmung. Seit März 2003 betreiben die Antragsteller eine Gasheizung, die mit einem in ihrem Sondernutzungsbereich aufgestellten oberirdischen Gastank versorgt wird.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Installation eines Gasanschlusses für ihre Sondernutzungsfläche durch Verlegung einer Leitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg, hilfsweise über die Rasenfläche der Antragsgegner, zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 24.2.2003 abgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller zunächst die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, der Installation eines Gasanschlusses für ihre Sondernutzungsfläche durch Verlegung einer Leitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg sowie die ihnen zugewiesene angrenzende Sondernutzungsfläche zuzustimmen. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer haben die Antragsteller am 13.10.2003 den bisherigen Leistungsantrag hilfsweise gestellt und als Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass es sich bei der Verlegung der streitgegenständlichen Leitung um keine zustimmungspflichtige Maßnahme handele.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere Einholung von Sachverständigengutachten, mit Beschluss vom 28.2.2007 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die von den Antragstellern begehrte Installation eines Gasanschlusses für ihr Sondereigentum bzw. ihre Sondernutzungsfläche durch Verlegung einer Leitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg sowie die ihnen gehörende angrenzende Sondernutzungsfläche auf dem gemeinschaftlichen Grundstück entsprechend der Markierung auf der dem Beschluss anliegenden Skizze bei fachgerechter Ausführung per Handaushub, Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Verwendung von Rohren mit einem maximalen Außendurchmessen von 11,4 cm keiner Zustimmung der Antragsgegner bedarf. Den weitergehenden Antrag hat das Landgericht abgewiesen. Die Gerichtskosten hat es den Antragstellern und den Antragsgegnern jeweils zu gleichen Teilen als Gesamtschuldnern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wurde nicht angeordnet. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auf den Hauptantrag hin sei festzustellen, dass es sich bei der geplanten Installation des Gasanschlusses, wenn dieser auf dem Gemeinschaftsweg entsprechend der beigefügten Skizze verlegt werde, nicht um eine zustimmungspflichtige Maßnahme handele. Es liege zwar eine bauliche Veränderung vor; diese bedürfe im tenorierten Umfang jedoch ausnahmsweise nicht der Zustimmung der Antragsgegner, weil sie nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Zurückzuweisen seien die weitergehenden Feststellungs- bzw. Verpflichtungsanträge.
Es handele sich bei dem Vorhaben nicht um eine modernisierende Instandsetzung, sondern um eine bauliche Veränderung. Die Umstellung der Wärmeversorgung für das Haus der Antragsteller betreffe Sondereigentum. Die Heizanlage sei kein Gemeinschaftseigentum. Auch die Sonderregelung in § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG greife nicht ein, weil sie nur den Anschluss an eine bereits im Grundstück vorhandene Hauptleitung betreffe. Der Anschluss an eine außerhalb des Hauses verlaufende öffentliche Versorgungsleitung sei dagegen als bauliche Veränderung zu beurteilen.
§ 22 Abs. 1 WEG sei in der Gemeinschaftsordnung für Veränderungen am gemeinschaftlich genutzten Zugangsweg nicht abbedungen. Nach Wortlaut, Sinn und Gesamtzusammenhang der Gemeinschaftsordnung ergebe sich, dass lediglich bauliche Veränderungen am Haus bzw. allenfalls an der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenfläche zustimmungsfrei zulässig sein sollen. Bei objektiver Auslegung könne der Gemeinschaftsordnung jedoch nicht entnommen werden, dass sie eventuell auch gravierende Umgestaltungen des gemeinschaftlich genutzten Zugangswegs, in dem die Gasleitung verlegt werden solle, ermögliche, wenn nur ein Wohnungseigentümer dies wünsche.
Objektive und konkret feststellbare Beeinträchtigungen seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erwarten. Die unterirdisch und damit unsichtbar auf Kosten der Antragsteller verlegte Gasleitung beeinträchtige die Antragsgegner allenfalls unerheblich. Nach Durchführung der Baumaßnahmen müsse der Weg wieder ordnungsgemäß hergestellt werden. Die mit dem Aufgraben des Weges typischerweise verbundenen Belästigungen hätten die Antragsgegner hinzunehmen.
Nach den überzeugend begründeten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei die Verlegung der Gasleitung technisch möglich. Angesichts der bereits vorhandenen Versorgungsleitungen müsse allerdings im vorliegenden Fall eine Handausschachtung mit seitlicher Lagerung von Erdreich und Platten vorgenommen werden. Der Leitungsführung stehe nicht entgegen, dass in dem Zufahrtsweg andere Versorgungsleitungen verliefen.
Es bestehe objektiv auch kein erhöhtes Gefährdungspotential, wenn der Gasanschluss nach den Regeln der Technik verlegt werde. Unter sicherheitstechnischen Aspekten könne ein die allgemeine Zustimmungspflicht begründender Nachteil nicht angenommen werden. Das subjektive Empfinden eines Eigentümers spiele insoweit keine Rolle.
Ein Nachteil könne auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt M. hergeleitet werden. Für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen seien auch öffentlich-rechtliche Vorschriften heranzuziehen, soweit ihnen drittschützende Wirkung zukomme. Der zu schützende Baum befinde sich auf dem Nachbargrundstück. Weil Verstöße gegen die Baumschutzverordnung bußgeldbewehrt seien, müsse es den Antragsgegnern als Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft aber möglich sein, derartige Verstöße bereits im Vorfeld, nämlich durch Verweigerung der Zustimmung, zu unterbinden.
Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass der Gasanschluss ohne Verstoß gegen die Baumschutzverordnung verlegbar sei. Denn unter Einhaltung bestimmter Auflagen sei nach durchgeführter Ortsbesichtigung am 14.3.2006 und schriftlicher Auskunft der zuständigen Behörde vom 15.3.2006 eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung nicht erforderlich. Einschlägige technische Normen ständen der Leitungsverlegung nicht entgegen. Ein Mindestabstand der Ausschachtung von 2,5 m zum Baum hin könne bei der vorgesehenen gebogenen Trassenführung eingehalten werden.
Die gebogene Trassenführung werde vom Sachverständigen zwar als nicht ideal bezeichnet. Eine Verlegung der vorgesehenen flexiblen Kunststoffrohre in größeren Bögen halte aber auch er für vertretbar. Dazu zwängen häufig die örtlichen Verhältnisse. Der zulässige Grenzbiegeradius könne in allen denkbaren Varianten eingehalten werden.
Eine Gefährdung der Gasleitung durch das Wurzelwerk der Eiche sei nicht ersichtlich. Dass der Baum bei starkem Sturm entwurzelt werden und dabei die Gasleitung mit herausreißen könnte, sei ein so wenig wahrscheinliches Risiko, dass es als denkbare Beeinträchtigung nicht ausreichend konkret und objektivierbar erscheine. Etwaige Kronenkürzungen, die durch die Arbeiten ausgelöst würden, könnten aufgrund der Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde nur geringfügig ausfallen, gestalteten sich in diesem Rahmen als unvermeidbar und müssten von der Nachbarin hingenommen werden.
Aus einer Kostenlast könne kein Nachteil der Antragsgegner hergeleitet werden. Das folge aus § 16 Abs. 3 WEG. Entsprechendes gelte im Haftungsfall. Die Haftung treffe grundsätzlich den handelnden Eigentümer, also die Antragsteller. Auch mögliche Verletzungen von Überwachungspflichten, die eine Haftung der Antragsgegner auslösen könnten, blieben an dieser Stelle außer Betracht.
Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Antragsgegner liege nicht vor. Es gehe hier um einen Streit von Wohnungseigentümern untereinander. Die von der Kammer angewandten Rechtsvorschriften führten zu Beschränkungen des Eigentumsrechts, dienten aber gerade dazu, Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern vorzubeugen und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft zu sichern.
Demnach sei dem Feststellungsantrag stattzugeben, jedoch nur in dem zuletzt beschriebenen Umfang und unter Konkretisierung des Verlaufs der Gasleitung. Die weitergehenden Anträge seien zurückzuweisen.
Es erscheine nach § 47 WEG angemessen, die Gerichtskosten je zu gleichen Teilen aufzuteilen. Zwar hätten die Antragsteller letztlich ganz überwiegend obsiegt. Zu ihren Lasten sei aber zu berücksichtigen, dass sich deren Planung bei Antragstellung jedenfalls nicht als hinreichend bestimmt dargestellt habe; die erforderliche Konkretisierung sei letztlich erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erreicht worden. Das von der Beschwerdekammer erholte Sachverständigengutachten sei zum einen durch die im Ergebnis nicht durchgreifenden Einwendungen der Antragsgegner veranlasst gewesen, habe aber in gleicher Weise dazu gedient, die zunächst nur unbestimmte Planung der Antragsteller hinreichend zu konkretisieren. Eine Auslagenerstattungsanordnung scheide schon wegen der unterschiedlichen Instanzentscheidungen aus.
2. Dies hält der auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO) stand. Zu berichtigen ist lediglich die Bezeichnung des Grundstücks (§ 319 ZPO analog). Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (BayObLG NZM 1999, 34/36).
Der Senat kann zunächst auf die zutreffende Begründung der Beschwerdeentscheidung Bezug nehmen. Das Beschwerdevorbringen gibt noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass.
a) Zutreffend ordnet das Landgericht die vorgesehene Maßnahme als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG ein. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, die dem Mehrheitsbeschluss unterliegt (§ 21 Abs. 3 WEG). Insbesondere handelt es sich nicht um ein Vorhaben, das unter § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 6 WEG fällt. Die Errichtung einer der ausschließlichen Beheizung eines Sondereigentums dienenden Anlage, für die Hauptleitungen in der Wohnanlage selbst bisher nicht vorhanden sind, ist nach § 22 Abs. 1 WEG zu beurteilen (BayObLG WE 1994, 21/22; WuM 1991, 625/626; OLG Hamm NJW-RR 1995, 909; siehe auch BayObLG ZWE 2002, 73/74; KK-WEG/Drabek § 21 Rn. 217; Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 21 Rn. 45).
b) Ebenso zutreffend hat das Landgericht die Teilungserklärung dahin ausgelegt, dass die grundsätzlich erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durch die Regelungen der Gemeinschaftsordnung im konkreten Fall nicht abbedungen ist. Der Senat kann die Teilungserklärung als Inhalt des Grundbuchs selbständig auslegen (vgl. Nachweise bei Weitnauer/Lüke § 10 Rn. 44; zuletzt Senat vom 7.8.2007, 34 Wx 003/05). Er kommt zu keinem anderen Ergebnis als die Beschwerdekammer. Eine entsprechend umfassende Abbedingung der Zustimmungspflicht müsste sich hinreichend klar aus der Teilungserklärung ergeben. Diese bezieht die fehlende Notwendigkeit der Zustimmung ersichtlich auf Veränderungen im Bereich der jeweils gesonderten Baukörper, für die Sondernutzungsrechte eingeräumt sind. Für den gemeinschaftlich genutzten Zugangsweg findet sich in der Gemeinschaftsordnung kein Hinweis, dass Umgestaltungen in diesem Bereich auch ohne Zustimmung der in ihren Rechten beeinträchtigten übrigen Wohnungseigentümer einseitig zulässig sein sollten.
c) Die Erkenntnis des Landgerichts, dass das Vorhaben als bauliche Veränderung der Zustimmung der Antragsgegner nicht bedarf, weil die Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, ist frei von Rechtsfehlern. Allerdings ist maßgeblich für die Beurteilung durch den Senat nunmehr die seit 1.7.2007 in Kraft befindliche Neufassung des § 22 Abs. 1 WEG (BGHZ 9, 101; vgl. § 62 Abs. 1 WEG n.F.), die jedoch sich im Wesentlichen auf eine sprachliche KIarstellung beschränkt (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 28 = NZM 2006, 397/416), insbesondere aber die für die Zustimmungsbedürftigkeit maßgebliche Schwelle des § 14 Nr. 1 WEG nicht verändert. § 22 Abs. 2 WEG n.F. spielt schon deshalb keine Rolle, weil der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die dort angesprochenen Modernisierungsmaßnahmen nicht hat (BT-Drucks. 16/887 S. 31 = NZM 2006, 397/418).
(1) Verfahrensfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.
aa) Weil das am 1.7.2007 bereits anhängige Verfahren den Regeln der §§ 43 ff. WEG a.F. folgt (vgl. § 62 Abs. 1 WEG n.F.), hatte das Landgericht seine Entscheidung nicht nur die zuletzt am 8.11.2006 durchgeführte mündliche Verhandlung mit Sachverständigenanhörung, sondern auch den anschließenden schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten einschließlich der noch vorgelegten Schriftstücke und technischen Erläuterungen, etwa zum zulässigen Biegeradius, zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 1 WEG und dazu Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 44 Rn. 2 m.w.N.).
bb) Das Landgericht hat auf der Grundlage der zuletzt in der öffentlichen Sitzung vom 13.10.2003 gestellten Anträge entschieden. In der von den Antragsgegnern nicht beanstandeten Niederschrift ist festgehalten, dass der bisher gestellte Antrag vom 6.5.2003, nämlich der Verpflichtungsantrag, nunmehr den Hilfsantrag darstelle. Im Hauptantrag wurde festzustellen begehrt, dass es sich bei der Verlegung der Gasleitung um keine zustimmungspflichtige Maßnahme handelt.
cc) Der Feststellungsantrag ist, auch wenn er nicht konkret die Verlegungslinie, die Art der Verlegung und die dabei zu beachtenden Regeln sowie die Größe der verwendeten Rohre beschreibt, hinreichend bestimmt. Zum einen fand eine nähere Konkretisierung der von den Antragstellern geplanten Leitung jedenfalls mit Vorlage der vom Landgericht für die nähere Beschreibung des Leitungsverlaufs verwendeten maßstabsgetreuen Planzeichnung (ASt 8) statt; zum anderen war schon im gesamten Beschwerdeverfahren unstreitig, dass die Gasleitung in dem höchstens 1,74 m breiten gemeinschaftlichen Zugangsweg unterirdisch in den Sondernutzungsbereich der Antragsteller verlaufen solle. Damit lagen die äußeren Grenzen des Leitungsverlaufs im Sinne einer ausreichenden Bestimmbarkeit des Antrags im Entscheidungszeitpunkt vor.
Die Änderung des Antrags in zweiter Instanz unterliegt den Regeln entsprechend § 533 ZPO (vgl. zuletzt Senat vom 22.8.2007, 34 Wx 088/07). Hier haben sich die Antragsgegner in die Antragsänderung eingelassen. Zudem ist das Landgericht offensichtlich von einer Sachdienlichkeit ausgegangen.
dd) Die Antragsteller haben ein rechtliches Interesse an der gebotenen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO analog). Ersichtlich stellen die Antragsgegner in Abrede, dass die Antragsteller die Gasleitung ohne ihre Mitwirkung auf der gemeinschaftlichen Zugangsfläche errichten dürfen. Die Antragsteller brauchen sich nicht darauf einzulassen, zunächst mit dem Bauvorhaben ohne Klärung der Rechtslage zu beginnen. Die gerichtliche Entscheidung ist im konkreten Fall geeignet, den unter den Beteiligten bestehenden Streit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der geplanten Verlegung der Gasleitung endgültig zu klären. Ob die anwaltlich beratenen Antragsteller auch einen weitergehenden Duldungsanspruch hätten, kann dahin stehen.
(2) Das Landgericht hat sich mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 15.3.2006 und deren Zustandekommen ausführlich befasst. Es ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass baumschutzrechtliche Bestimmungen der geplanten Leitungstrasse nicht entgegenstehen. Die maßgeblichen Hinweise in dem Behördenschreiben vom 15.3.2006 hat die Beschwerdekammer beachtet und sich insbesondere mit dem konkret einzuhaltenden Abstand der Gasleitung zu der geschützten Eiche nach der einschlägigen technischen Norm (DIN RAS-LP 4) befasst. Aus dem Umstand, dass die grundsätzlich positive Stellungnahme aufgrund einer Ortsbesichtigung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Behörde getroffen wurde, konnte das Landgericht den Schluss ziehen, dass der notwendige Mindestabstand der Gasleitung von der Eiche eingehalten werden kann. Die Beweisanforderungen sind insoweit nicht vernachlässigt. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42 m.w.N.).
Es kann deshalb in diesem Zusammenhang auch die vom Landgericht bejahte Frage offen bleiben, ob die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt M. den Schutz von Wohnungseigentümern untereinander überhaupt bezweckt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 463; Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 13 Rn. 159) und dies - bejahendenfalls - auch dann gilt, wenn der Baum nicht zur Wohnanlage selbst gehört, sondern sich auf einem Nachbargrundstück befindet.
(3) Das Landgericht hat nach der maßgeblichen objektivierten Betrachtung objektive und konkret feststellbare Beeinträchtigungen der Antragsgegner durch die geplante Gasleitung verneint. Dies ist frei von Rechtsfehlern und wird auch durch das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht entkräftet.
aa) Die Leitungsführung ist technisch möglich. Soweit der gerichtlich bestellte Sachverständige im Hinblick auf die Eiche und deren im Umkreis von mindestens 2,5 m zu schützenden Wurzelwerk in seinem schriftlichen Gutachten davon spricht, die Trassenführung über den gemeinsamen Zugangsweg sei nicht möglich, wurde dies in der späteren mündlichen Verhandlung relativiert, wo die Möglichkeit einer gebogenen Trassenführung erörtert und bei Einhaltung eines so genannten zulässigen Grenzbiegeradius auch nicht ausgeschlossen wurde. Die Ver- und Entsorgungsleitungen im Eingangsbereich sind in den Überlegungen des Sachverständigen wie in den Ausführungen der Kammer mitberücksichtigt.
bb) Das Landgericht hat es als für die Antragsgegner hinnehmbar erachtet, dass diese im Zug der Ausschachtungsarbeiten vorübergehend Erschwernisse beim Zugang zu ihrem Sondereigentum auf sich nehmen werden müssen. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die Einwirkung ist, setzt man ein zügiges Arbeiten nach den anerkannten Regeln des maßgeblichen Handwerks voraus, nach § 14 Nr. 3 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG zu dulden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Antragsteller zwischenzeitlich - notgedrungen - ihre Heizanlage mit einem Flüssiggastank versorgen. Abgesehen von einem möglicherweise erhöhten Gefährdungspotential oberirdischer Gasvorratshaltung und einer ästhetischen Beeinträchtigung der Wohnanlage ist ein Anschluss an das Ferngasnetz schon deswegen vorteilhaft, weil die einzelnen Belieferungsvorgänge mit Flüssiggas entfallen.
cc) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass weder die Umstellung auf die Gasversorgung an sich noch die hierbei konkret durch die Anschlussverlegung auftretenden technischen Probleme zu einer Beeinträchtigung der Antragsgegner über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus führten. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gewünschte Umstellung der Wärmeversorgung von Nachtspeicheröfen auf Gas kann jedenfalls nicht aus sicherheitstechnischen Aspekten in Frage gestellt werden; denn die Gefahr einer Gasexplosion ist beim heutigen Stand der Technik als Beeinträchtigung zu vernachlässigen (OLG Düsseldorf WuM 2003, 41; OLG Frankfurt WuM 1992, 561 f.; siehe auch BayObLG ZWE 2002, 315/317). Im Übrigen hat das Landgericht auch aus den konkreten Gegebenheiten wie der Örtlichkeit und den dadurch bedingten Besonderheiten der Leitungsführung nach sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei keine andere Bewertung des Gefährdungspotentials getroffen.
dd) Ob die Nachbarin die beim Bau der Leitung eintretende Beeinträchtigung des Wurzelwerks der Eiche abwehren kann oder hinnehmen muss, kann auf sich beruhen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Eigentumsrechte des Nachbarn die durch eigenes Eigentum geprägte Position der Antragsgegner positiv wie negativ beeinflussen könnten.
ee) Ein den Antragsgegnern erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bekannt gewordenes Gefährdungspotential, nämlich die in der Rechtsmittelbegründung erwähnte Gefahr einseitiger Garagenabsenkung beim Ausschachten des Leitungsgrabens auf dem daneben befindlichen Zugangsweg, kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigen (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler § 27 Rn. 45). Im Übrigen haben die Antragsteller eine Erklärung des Lieferanten der Fertiggarage vorgelegt, nach der bei den vorgesehenen Ausschachtungsarbeiten aus technischen Gründen mit einem unkontrollierten Absenken der Garage nicht zu rechnen ist.
ff) Aus mit der baulichen Maßnahme verbundenen Kosten lässt sich ein Nachteil für die Antragsgegner nicht herleiten. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 3 WEG, der auch die Fälle umfasst, in denen die Zustimmung eines Wohnungseigentümers überhaupt nicht erforderlich ist (vgl. Weitnauer/Gottschalg § 16 Rn. 57 m.w.N.). Die (Teil-)Belastung mit Verfahrenskosten beruht auf der Verfahrensstellung der teilunterlegenen Antragsgegner und der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 47 WEG (siehe auch zu d).
gg) Schließlich hat das Landgericht auch nicht die Besonderheiten der vorliegenden, aus zwei Parteien bestehenden, Eigentümergemeinschaft unberücksichtigt gelassen. Die durch die Teilungserklärung bewirkte weitgehende Trennung lässt das Bestehen einer Eigentümergemeinschaft mit ihren, wenn auch gegenüber einer "typischen" Gemeinschaft reduzierten, Rechten und Pflichten unberührt. Deshalb verbleibt es hier bei den für den internen Interessenausgleich von Wohnungseigentümern maßgeblichen Vorschriften des WEG.
Die vom Landgericht getroffene Feststellung verletzt insbesondere nicht das grundgesetzliche Eigentumsrecht der Antragsgegner.
Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentümers beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Dabei ist es den Fachgerichten nicht nur untersagt, die gesetzlich auferlegten Eigentumsbeschränkungen unverhältnismäßig zu verstärken, sondern es ist auch ihre Aufgabe, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (BVerfG NZM 2001, 750). Zwar beschränkt das Wohnungseigentumsrecht den sich aus dem Wohnungseigentum bei Beeinträchtigungen grundsätzlich ergebenden Anspruch aus § 1004 BGB im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, doch dienen die Beschränkungen nur dazu, Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern, die aus der Nutzung des Gemeinschaftseigentums entstehen können, vorzubeugen (vgl. BVerfG NJW 1990, 825). Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmen können demnach gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer nur verwirklicht werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Als Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Die Generalklausel gibt Raum für eine die betroffene Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten der Wohnungseigentümer ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich (BVerfG NJW 1995, 1665/1666; NZM 2005, 182).
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Beschwerdeentscheidung gerecht. Heranzuziehen sind die beiderseits berührten Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die wohnungseigentumsrechtliche Verbundenheit der Beteiligten schlägt sich trotz weitgehender Trennung in selbständige und in sich abgeschlossene Bereiche im Übrigen (vgl. § 4 der Gemeinschaftsordnung) neben dem gesetzlich zwingenden Gemeinschafteigentum am Grundstück und an den Gebäuden (vgl. § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG) gerade auch in der Existenz des gemeinschaftlichen Zugangswegs nieder. Insoweit stehen sich die Beteiligten nicht wie benachbarte Eigentümer gegenüber. Die Wertung als zustimmungsfreie bauliche Maßnahme erfordert insoweit eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung. Dabei ist die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung durchaus niedrig anzusetzen, was auch dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung entspricht (vgl. BVerfG NZM 2005, 182). Das Landgericht hält die von der unterirdisch verlegten Gasleitung ausgehenden Beeinträchtigungen und Nachteile, insbesondere deren Gefährdungspotential, für allenfalls unerheblich, wenn die Leitung in dem von der Kammer bestimmten Rahmen verlegt wird. Dem Eingriff in die Eigentumsrechte der Antragsgegner steht das nicht weniger schützenswerte Recht der Antragsteller zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums und deren Recht gegenüber, mit ihrem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG), es insbesondere mit dem Energieträger Gas zu beheizen. Das im Abwägungsvorgang gefundene Ergebnis ist rechtsfehlerfrei.
d) Die Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 47 WEG kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ebenfalls nur auf Rechtsfehler, also daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder ob es sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., siehe BayObLG ZWE 2000, 127/128 m.w.N.).
Derartige Fehler sind nicht erkennbar und von den Antragsgegnern auch nicht aufgezeigt. Das Landgericht hat, obwohl die Antragsteller im Wesentlichen obsiegt haben, die gerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz hälftig aufgeteilt. Zu Lasten der Antragsgegner hat es dabei berücksichtigt, dass die umfangreiche Beweisaufnahme ihre das Gefährdungspotential betreffenden Befürchtungen nicht erhärtet hatte. Andererseits hat es erwogen, dass die Beweisaufnahme zur Konkretisierung des Antrags und zur Abklärung aller technischen Voraussetzungen notwendig gewesen sei. Unter diesen Umständen ist es nicht unangemessen, die Kosten aufzuteilen. Denn die Antragsgegner haben dem Vorhaben nicht nur wegen ungenügender Konkretisierung der Trasse, sondern generell wegen des mit der Gasleitung befürchteten Gefährdungspotentials widersprochen. Die starre Kostenregelung des § 91 ZPO gilt hier im Übrigen nicht.
3. Dem Senat erscheint es nach § 47 WEG angemessen, den unterlegenen Antragsgegnern samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ein besonderer Anlass, zu Lasten der Antragsgegner auch eine Kostenerstattung anzuordnen (vgl. § 47 Satz 2 WEG), liegt nicht vor. Insbesondere ist das Rechtsbeschwerdeverfahren durch die unterschiedlichen Instanzentscheidungen ausgelöst worden.
Ende der Entscheidung
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