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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 44/06
Rechtsgebiete: AufenthG, FreihEntzG, FGG, ZPO


Vorschriften:

AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 2
FreihEntzG § 4 Abs. 1
FGG § 7
FGG § 16 Abs. 3
ZPO § 172
1. In Abschiebungshaftsachen ist § 172 ZPO anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt umfassende Verfahrensvollmacht erteilt worden ist; diese gilt auch in dem Verlängerungsverfahren (wie OLG Schleswig NVwZ 1996, 1142). Ob dies zur Folge hat, dass einem anwaltlich vertretenen Betroffenen wirksam nach § 16 Abs. 3 FGG nur in Anwesenheit seines Bevollmächtigten zugestellt werden kann, bleibt offen.

2. Entscheidet ein örtlich unzuständiges Gericht über die Haftverlängerung, ist für die Frage, ob das Gericht bei einer zu bewirkenden Zustellung die Bevollmächtigung kennen muss, auch erheblich, ob die Akten des zuständigen Gerichts einen entsprechenden Nachweis enthalten.


Gründe:

I.

Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung des Betroffenen, der die togoische Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Betroffene hatte für die Bundesrepublik Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis. Ein Asylantrag und ein Asylfolgeantrag wurden bestandskräftig abgelehnt. Der Betroffene tauchte im September 1997 unter. Am 12.10.2005 wurde der Betroffene aus Belgien kommend am Flughafen München rücküberstellt.

Das Amtsgericht E. hat am 13.10.2005 gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Rechtsmittel gegen die Haftanordnung blieben erfolglos (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.11.2005, 34 Wx 166/05, und vom 10.1.2006, 34 Wx 175/05).

Die Ausländerbehörde hat am 22.12.2005 beim Amtsgericht M., in dessen Bezirk der Betroffene zu diesem Zeitpunkt inhaftiert war, beantragt, die Abschiebungshaft um weitere drei Monate zu verlängern. Dem hat das Amtsgericht M. mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 11.1.2006 entsprochen. Der Betroffene wurde vom Richter darüber belehrt, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sei, dass die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden müsse und dass sie mit der Bekanntmachung der Entscheidung, also mit dem heutigen Tage, zu laufen beginne. Weiter wurde ihm zu Protokoll erklärt, dass die Beschwerde sofort zu Protokoll des Amtsgerichts M. eingelegt werden könne oder aber schriftlich, wobei zu beachten sei, dass die schriftliche Beschwerde innerhalb der oben genannten Frist bei Gericht eingegangen sein müsse.

Auf die dem Betroffenen vom anwesenden Dolmetscher übersetzte Belehrung erklärte dieser, er habe sie verstanden. Nach Aushändigung einer Abschrift des Beschlusses hat der Betroffene zu Protokoll erklärt: "kein Rechtsmittel!".

Gegen den Haftanordnungsbeschluss hat der Betroffene über seinen anwaltlichen Bevollmächtigten am 26.1.2006 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Gerügt hat der anwaltliche Bevollmächtigte insbesondere, trotz seiner Vertretungsanzeige vom 28.11.2005 gegenüber dem Amtsgericht E. nicht von der Anhörung unterrichtet worden zu sein. Für den Fall der tatsächlichen Beendigung der Haft hat er das Rechtsmittel für erledigt erklärt und beantragt, der Ausländerbehörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Am 2.2.2006 wurde der Betroffene abgeschoben.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.2.2006 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.1.2006 verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist schon deshalb zulässig, weil das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1989, 1860; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 10).

In der Sache überprüft der Senat auch die vom Landgericht versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Wird nämlich die Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit der Beschlussfassung über die Beschwerde verbunden, so ist auf die statthafte sofortige weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss die Entscheidung zur Wiedereinsetzung als Verfahrensfrage der Zulässigkeit der Erstbeschwerde vom Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ebenfalls nachzuprüfen, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung (BayObLGZ 1979, 251/253; Senat, Beschluss vom 24.1.2006, 34 Wx 008/06 = OLG-Report 2006, 238).

2. Im Ergebnis hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist könne nicht bewilligt werden. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht den Bevollmächtigten zunächst am Verfahren nicht beteiligt habe, rechtfertige noch nicht die Wiedereinsetzung. Denn es sei weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Betroffene ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Der Betroffene sei bei Verkündung des angegriffenen Beschlusses über die Rechtsmittelfrist belehrt worden. Dass er diese Frist nicht habe einhalten können, weil bis zu diesem Zeitpunkt sein Bevollmächtigter nicht beteiligt gewesen sei, werde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich.

In der Sache sei die grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen habe zwar nach Veränderung der Sach- und Rechtslage infolge der vollzogenen Abschiebung seinen Antrag umgestellt. Jedoch sei das Rechtsmittel von Anfang an verfristet gewesen.

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts sei in der Sache nicht zu beanstanden.

b) Die landgerichtliche Entscheidung hält der auf Rechtsfehler gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO beschränkten Nachprüfung letztlich stand.

(1) Der Senat entnimmt der vom Betroffenen bei der richterlichen Anhörung über die Haftverlängerung abgegebenen Erklärung keinen zweifelsfreien Rechtsmittelverzicht, vielmehr nur die Angabe, derzeit und an dieser Stelle kein Rechtsmittel einlegen zu wollen.

(2) Das Rechtsmittel vom 26.1.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.1.2006 war verfristet.

aa) Der Beschluss des Amtsgerichts M. ist nicht schon deswegen unwirksam und damit für jedermann unbeachtlich, weil er vom örtlich unzuständigen Gericht erlassen wurde (§ 7 FGG). Örtlich zuständig auch zur Entscheidung über die Haftverlängerung ist das die Abschiebungshaft erstmalig anordnende Gericht, dessen Zuständigkeit sich nach § 4 Abs. 1 FreihEntzG bestimmt. Nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann dieses Gericht für die Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebungshaft das Verfahren durch Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird; es muss dies aber nicht (vgl. etwa OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 168). Kommt es zu keiner Abgabe, verbleibt es für die Entscheidung über die Haftfortdauer bei der bisherigen Zuständigkeit. § 4 Abs. 1 FreihEntzG gilt für die Verlängerungsentscheidung nicht (vgl. § 12 FreihEntzG; siehe OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 212/213).

Aus den vom Senat beigezogenen Akten des Amtsgerichts E. ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Haftfortdauer das Verfahren nicht abgegeben war. Das Amtsgericht E. erließ sodann zwar am 30.1.2006 einen (grundsätzlich bindenden; vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.) Abgabebeschluss. Ob die Bindungswirkung deswegen entfiel, weil beim Eingang der Akten beim Amtsgericht M. am 3.2.2006 der Betroffene bereits abgeschoben war, kann dahinstehen. Jedenfalls käme eine rückwirkende Heilung des Zuständigkeitsmangels nicht in Betracht.

bb) Der Beschluss über die Haftfortdauer wurde dem anwesenden Betroffenen gemäß § 16 Abs. 3 FGG zu Protokoll bekannt gemacht. Die dabei zu beachtenden Förmlichkeiten (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 16 Rn. 14) weist die Niederschrift aus. So hat die Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG grundsätzlich durch wörtliche Aufnahme der mündlich eröffneten Verfügung mit Gründen in das Protokoll stattzufinden und ist erst wirksam, wenn die Verfügung zu Protokoll gebracht ist (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler § 16 Rn. 25). Eine ordnungsmäßige Bekanntmachung setzt danach voraus, dass die gerichtliche Haftanordnung mit Entscheidungssatz und vollständigen Gründen im vollen Wortlaut durch den Richter mündlich verkündet und zu Protokoll genommen und die Verkündung und die Anwesenheit der Beteiligten vermerkt wird (BayObLG FGPrax 1999, 99). Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, der die durch das Gericht verkündete Entscheidung übersetzt, damit sich der Ausländer nach Kenntnisnahme der vollständigen Begründung der Entscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegen will (OLG Frankfurt NJW 2005, 299). Diesen Anforderungen wurde Rechnung getragen. Damit wurde die Frist des § 22 Abs. 1 FGG in Lauf gesetzt.

cc) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1994, 391) beginnt die Beschwerdefrist mit der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 3 FGG unabhängig davon, wann der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen von der Haftanordnung Kenntnis erlangt. Die Frage, an wen zuzustellen ist, stellt sich gemäß dieser Ansicht nur im Rahmen der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 FGG.

dd) Folgt man hingegen der Meinung, dass bei Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten eine wirksame Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 3 ZPO dessen Anwesenheit voraussetzt (OLG Schleswig NVwZ 1996, 1142; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1994, 1408; Bassenge/Herbst/Roth § 16 Rn. 14), gilt im Ergebnis nichts anderes. Analog anwendbar ist § 172 ZPO (§ 176 ZPO a.F.) nämlich nur dann, wenn entweder eine umfassende Verfahrensvollmacht des Rechtsanwalts für einen Beteiligten anzunehmen ist oder ein Beteiligter gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass Zustellungen lediglich an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen (OLG Schleswig aaO). Zwar war die mit Schriftsatz vom 26.1.2006 dem erkennenden Amtsgericht M. nachträglich vorgelegte Vollmacht vom 12.11.2005 umfassend und erstreckte sich insbesondere auch auf Zustellungen; jedoch ist als bestellt ein Rechtsanwalt nur anzusehen, wenn das die Zustellung veranlassende Gericht die Bestellung zu dem Zeitpunkt kennt oder kennen muss, an dem das Schriftstück zur Zustellung weggegeben wird (BGH NJW 1981, 1673). Daran fehlt es.

Die dem Amtsgericht M. mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen enthielten keinen Hinweis auf einen Verfahrensbevollmächtigten. Ebenso wenig äußerte der Betroffene im Rahmen seiner richterlichen Anhörung, dass er einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hatte. Auf die Kenntnis der antragstellenden Ausländerbehörde, der die schriftliche Vollmacht vom 12.11.2005 bereits am 28.11.2005 vorgelegt worden war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Für die Frage, ob das Gericht die Bestellung des Bevollmächtigten kennen muss, ist allerdings über die dem Amtsgericht M. vorgelegten Unterlagen hinaus auch auf den Inhalt der beim Amtsgericht E. verbliebenen Akten zurückzugreifen. Denn das Abschiebungshaftverfahren ist einschließlich etwaiger Verlängerungen als Einheit zu sehen; gemäß § 172 Abs. 1 ZPO handelt es sich in seiner Gesamtheit um einen Rechtszug (OLG Schleswig NVwZ 1996, 1142/1143). Aus jenen Akten ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte zwar unter dem 28.11.2005 seine Vertretung angezeigt und um Akteneinsicht nachgesucht, jedoch auch nach erfolgter Akteneinsicht keine Vollmacht zu den Akten gereicht hat, aus der sich zweifelsfrei deren Umfang, insbesondere im Hinblick auf § 172 ZPO, ergeben hätte (vgl. Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler § 16 Rn. 36 m.w.N.). Auch sein Tätigwerden im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und der Abgabe einer Erklärung zu einem vom Betroffenen selbst eingelegten (unzulässigen) Rechtsmittel hätte keine ausreichend eindeutigen Schlüsse auf eine auch Zustellungen umfassende Vollmacht entsprechend § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt. Die Vollmachtsurkunde vom 12.11.2005 befand sich jedenfalls nicht vor dem 26.1.2006 bei den gerichtlichen Akten. Eine ergänzende gerichtliche Sachaufklärung etwa durch Beiziehung der behördlichen Ausländerakten gerade zu dem Zweck, den Vollmachtsumfang festzustellen, wäre nicht geboten gewesen.

ee) Ein aus eigenem Recht abzuleitendes Beschwerderecht des Anwalts (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 FreihEntzG; dazu BayObLGZ 1994, 391/394 f.) mit der Folge einer von diesem selbst zulässig eingelegten Beschwerde ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

(3) Das Landgericht hat zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versagt. Nach § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Der Betroffene hat keine Umstände vorgetragen, die begründen könnten, ohne eigenes Verschulden oder ohne Verschulden seines Vertreters verhindert gewesen zu sein, die Beschwerdefrist einzuhalten. Aus dem richterlichen Protokoll folgt, dass der Betroffene insbesondere über die für das Rechtsmittel einzuhaltende Frist belehrt war. Zu Protokoll erklärte er auf entsprechenden Hinweis sogar ausdrücklich, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsmittel einzulegen. Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass der Betroffene deswegen an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen wäre, weil sein Bevollmächtigter nicht zur Anhörung geladen war.

c) Ist aber das Rechtsmittel unzulässig, kommt die vorgenommene Antragsbeschränkung auf die Kosten nach Hauptsacheerledigung infolge der vollzogenen Abschiebung und der damit verbundenen Haftbeendigung nicht mehr zum Tragen (BayObLG Beschluss vom 17.8.2000, 3Z BR 243/00).



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