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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 34 Wx 5/08
Rechtsgebiete: GBV, GmbHG
Vorschriften:
GBV § 15 Abs. 1 b | |
GmbHG § 4 |
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1, die unter Betreuung steht, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundbuchamt hat am 21.9.2006 auf Antrag der als "C. E. gGmbH" bezeichneten und anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 als Gläubigerin in der Dritten Abteilung des Grundbuchs unter Nr. 4 eine Zwangssicherungshypothek zu 5.721,16 EUR zuzüglich Zinsen gemäß Endurteil des Landgerichts vom 3.5.2006 unter der Bezeichnung "C. E. GmbH" - hierauf lautete auch der Titel - eingetragen. Ferner wurde am 24.10. 2006 auf Antrag des Vollstreckungsgerichts in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
Die Beteiligte hat durch ihren Betreuer gegen die Eintragung vom 21.9.2006 am 30.10.2006 und gegen die Eintragung vom 24.10.2006 am 28.11.2006 "Widerspruch" eingelegt.
Das Grundbuchamt hat die Widersprüche als Anregung behandelt, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragungen einzutragen, und hat diese mit Beschluss vom 13.7.2007 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts hat die Beteiligte zu 1 durch ihren Betreuer Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.12.2007 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihrem Betreuer zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, die mit Schreiben vom 21.2.2008 näher begründet wurde. Zudem beantragt die Beteiligte zu 1 Berichtigung der landgerichtlichen Entscheidung, weil der Betreuer im Rubrum nicht zutreffend aufgeführt und auch die Stellung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht richtig angegeben sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2007 das Endurteil vom 3.5.2006 dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Klägerin (Gläubigerin) "C. E. gGmbH" lautet. Im Grundbuch ist die Gläubigerbezeichnung am 5.11.2007 dementsprechend berichtigt worden. Auch hiergegen hat die Beteiligte zu 1 "Widerspruch" eingelegt, worüber noch nicht entschieden ist.
II.
Das als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Das Landgericht hat, teils unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Grundbuchamts, ausgeführt:
Die formelle Behandlung der Widersprüche als Anregung, Maßnahmen nach § 53 GBO zu ergreifen, sei nicht zu beanstanden. Würde man die Widersprüche als Beschwerden gegen die Eintragungen behandeln, stünde die Beteiligte nicht besser. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Die im Endurteil des Landgerichts aufgeführte obsiegende Partei sei identisch mit der für die Sicherungshypothek eingetragenen Gläubigerin. Der Zwangsversteigerungsvermerk sei auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts zu Recht eingetragen worden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
a) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt anfechtbar, auch wenn das Grundbuchamt insoweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist. Denn die Eintragung untersteht dem öffentlichen Glauben (vgl. BGHZ 64, 197; BayObLGZ 1983, 187/188). Insoweit hat das Grundbuchamt das Rechtsmittel zutreffend als Anregung behandelt, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen. Die Beteiligte zu 1 war beschwerdeberechtigt, weil sie, falls die Eintragung unrichtig wäre, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hätte; denn zu ihren Gunsten als Eigentümerin müsste der Widerspruch gebucht werden (BayObLGZ 1987, 231; Demharter GBO 25. Aufl. § 71 Rn. 69).
b) Hingegen war die Beschwerde gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks unbeschränkt zulässig. Denn dieser nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 101).
c) Zutreffend hat das Landgericht dem Rechtsmittel in der Sache nicht stattgegeben. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevortrags ist ergänzend nur noch auszuführen:
(1) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird (BGH NJW 2001, 3627). Das Grundbuchamt wird als Vollstreckungsorgan tätig, das hierbei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen hat (BGH aaO; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 67 m.w.N.).
aa) Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hat das Grundbuchamt zutreffend bejaht. Auch die Beteiligte zu 1 bringt hiergegen nichts vor.
bb) Die Eintragung der Sicherungshypothek kann auch grundbuchrechtlich nur der Gläubiger beantragen (vgl. § 867 Abs. 1 ZPO; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 69); Gläubiger ist diejenige Person, die im Vollstreckungstitel als solche ausgewiesen ist (BGH NJW 2001, 3627). Der Antrag unterliegt im Hinblick auf § 30 GBO nicht der Form des § 29 GBO (Schaub in Bauer/v. Oefele GBO 2. Aufl. § 30 Rn. 7).
Den Antrag gestellt hat die Gläubigerin unter Gebrauch der Firmenbezeichnung "gGmbH". Da sie von einem Rechtsanwalt vertreten wird, musste das Grundbuchamt dessen Vollmacht nicht von Amts wegen überprüfen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 2166), wenn sich, wie hier, die Bevollmächtigung aus dem Vollstreckungstitel (Urteil) selbst ergibt. Denn die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich derjenigen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden (§ 81 ZPO).
Das Endurteil vom 3.5.2006 bezeichnete als obsiegende Klägerin eine GmbH. Unzweifelhaft handelt es sich bei dieser und der antragstellenden Beteiligten zu 2 ("gGmbH") nicht um verschiedene Rechtssubjekte, sondern um ein und dieselbe juristische Person mit unterschiedlichen Abkürzungen ihrer Firmenbezeichnung (vgl. § 4 GmbHG). Das ergibt sich aus dem Handelsregister, in dem die Firma als "gGmbH" bezeichnet ist, sowie daraus, dass die abgekürzte Bezeichnung im Urteil vom 3.5.2006 mit Beschluss des Landgerichts vom 19.10.2007 nach § 319 ZPO berichtigt wurde in "gGmbH". Bei Personenverschiedenheit wäre ein derartiges Verfahren nicht zulässig.
Als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen hat das Grundbuchamt zunächst die "C. E. GmbH". Dies entspricht § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV, wonach bei juristischen Personen neben dem Namen und dem Sitz die Firma einzutragen ist, wozu auch die Formzusätze nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, hier nach § 4 GmbHG, als zwingende Firmenbestandteile zählen (vgl. Meikel/Ebeling Grundbuchrecht 8. Aufl. § 15 GBV Rn. 34).
Name oder Firma und Sitz sind möglichst in Übereinstimmung mit der aktuellen Eintragung im betreffenden Register vorzunehmen. Dies gebietet die gegenseitige Kompatibilität der Systeme (Meikel/Ebeling § 15 Rn. 33). Jedoch besteht keine Amtspflicht des Grundbuchamts, Grundbuch und Register in Übereinstimmung zu halten. Es ist deshalb unbedenklich, dass die Gläubigerin der Zwangshypothek im Grundbuch ursprünglich als "C. E. GmbH", also abweichend von der Registereintragung, bezeichnet war.
cc) Die von der Beteiligten zu 1 aufgeführte Entscheidung des 31. Zivilsenats vom 13.12.2006 (NJW 2007, 1601), nach der die Abkürzung "gGmbH" keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform darstellt und nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, besagt nur, dass die Abkürzung nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 GmbHG entspricht. Bestand und Identität der Gesellschaft werden hiervon nicht berührt; die Unzulässigkeit einer Firma ist kein Nichtigkeitsgrund (Krause NJW 2007, 2156/2158). Ob ein registerrechtliches Amtsauflösungs- oder Firmenmissbrauchsverfahren durchzuführen ist mit dem Ziel, die eingetragene Firma zu ändern, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung.
dd) Die nun im Grundbuch erfolgte Berichtigung der Gläubigerbezeichnung auf "C. E. gGmbH" in Übereinstimmung mit dem zivilgerichtlichen Berichtigungsbeschluss und mit dem Handelsregister ist gesondert angegriffen und nicht Gegenstand dieser Rechtsbeschwerde.
(2) Die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks durch das Grundbuchamt beruht auf § 38 GBO i.V.m. § 19 Abs. 1 ZVG. Das Grundbuchamt prüft nicht die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung, sondern nur, ob das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts formell ordnungsgemäß ist. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Ersuchens im Einzelfall trägt allein die ersuchende Behörde (Schöner/Stöber R. 219 m.w.N.). Die formellen Voraussetzungen hat das Grundbuchamt rechtfehlerfrei bejaht und die Eintragung deshalb vorgenommen.
d) Die Kostenerstattungsanordnung des Landgerichts ist hingegen aufzuheben. Zwar ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die Erstattungspflicht für Kosten, die ein Beteiligter durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat (vgl. BayObLGZ 1963, 1/14; Demharter § 77 Rn. 34 m.w.N.). Dies setzt aber nach ganz herrschender Meinung eine formelle Beteiligung im entgegen gesetzten Sinne voraus (BGH NJW 1960, 148/149). Wer im Verfahren nicht hervorgetreten ist, hat auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. So verhält es sich hier. Die Beteiligte zu 2 ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht mit eigenem Sachvortrag hervorgetreten.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere liegen für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 aus den zu 2.d) genannten Gründen auch im Rechtsbeschwerdezug die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG nicht vor. Was die gerichtlichen Kosten angeht, bedarf es keines Kostenausspruchs, weil sich die Kostentragung für die unterlegene Beteiligte zu 1 aus dem Gesetz ergibt.
4. Dem Senat erscheint es angemessen, den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit der Wertbemessung des Landgerichts festzusetzen (§ 30 Abs.1, § 31 Abs. 1 KostO).
III.
Im Übrigen bedarf der Beschluss des Landgerichts keiner Berichtigung.
Grundsätzlich kann auch das Rechtsbeschwerdegericht, solange es mit der Sache befasst ist, eine Berichtigung der angefochtenen Entscheidung entsprechend § 319 ZPO vornehmen (BGH NJW 1964, 1858; BAG NJW 1964, 1874). Eine Berichtigung scheidet aber schon deshalb aus, weil Schreib-, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten nicht vorliegen.
Wie das Rubrum einer Beschwerdeentscheidung in Grundbuchsachen zu gestalten ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Üblicherweise lehnt sich die Praxis an die Vorschriften der ZPO an. Für Beschlüsse gilt zwar § 313 ZPO nicht (§ 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gebräuchlich ist es jedoch, § 313 Abs. 1 Nr. 1 (Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten) und Nr. 4 ZPO (Urteilsformel) entsprechend heranzuziehen, was zumindest dann unerlässlich ist, wenn aus dem Beschluss die Zwangsvollstreckung stattfindet (BGH NJW 2003, 3136).
Der landgerichtliche Beschluss erfüllt diese Anforderungen. Die Bezeichnung der Beteiligten in ihrer Eigenschaft als "Gläubiger" und "Schuldner" ist nicht zwingend, angesichts ihrer Stellung in der eingeleiteten Zwangsvollstreckung aber auch nicht falsch. Das Beschwerdegericht ist gesetzlich nicht verpflichtet, im Rubrum die Stellung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren festzuhalten. Tenorierung wie Gründe der Beschwerdeentscheidung geben im Übrigen keinen Anlass zu Zweifeln an der jeweiligen Parteirolle. Auch die Zuordnung des Betreuers zur Betreuten ist zweifelsfrei, zumal der Vertretungszusatz und die gewählte optische Anordnung das hiesige Auftreten des Betreuers wie eines Bevollmächtigten (vgl. § 13 Satz 2 FGG) zutreffend zum Ausdruck bringt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 14 FGG; § 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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