Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 88/07
Rechtsgebiete: BGB, WEG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
WEG § 14 Nr. 1
WEG a. F. § 43
ZPO § 267
1. § 267 ZPO ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzuwickeln sind, entsprechend anwendbar.

2. Bei der Nutzung von Tiefgaragenstellplätzen kommt eine "Aufrechnung" gegenseitiger Parkverstöße von Wohnungseigentümern grundsätzlich nicht in Betracht.


34 Wx 88/07

Beschluss

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lorbacher sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht Paintner und Thalheim

am 22. August 2007

in der Wohnungseigentumssache

wegen Unterlassung u.a.,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Juni 2007 wird, soweit dieser die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2006 zurückweist (Ziff. I), zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Juni 2007, soweit er den erhobenen Gegenantrag verwirft (Ziff. II), aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgerichts München I zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die über eine Tiefgarage verfügt. Nach der Teilungserklärung besteht Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen. Die Antragsteller sind seit 2003 Sondereigentümer zweier Wohnungen sowie des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 11. Dessen linke Seite wird durch zwei Betonpfeiler begrenzt, an die sich ein schmaler Gang und schließlich die Garagenwand anschließt. Auf der gleichen Linie wie die Betonpfeiler befindet sich schräg hinter dem Stellplatz Nr. 11 die Ausgangstreppe.

Dem Antragsgegner gehört neben der Wohnung Nr. 3 der rechts neben dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 11 gelegene Stellplatz Nr. 10.

Mit Nachtrag vom 12.12.1996 zur Teilungserklärung wurde dem Eigentümer der Wohnung Nr. 3 das Recht eingeräumt, sein Motorrad auf der Fläche unter der Ausgangstreppe in der Tiefgarage abzustellen. Der Antragsgegner stellt sein Motorrad jeweils so unter dem Treppenabsatz ab, dass es ein Stück weit in die Tiefgarage hineinragt.

Die Antragsteller fühlen sich vor allem beim Ausfahren von ihrem Stellplatz durch das abgestellte Motorrad behindert. Sie haben deshalb beantragt, den Antragsgegner zur Unterlassung zu verpflichten, soweit dessen Nutzung über die abgegrenzte Stellplatzfläche unter der Ausgangstreppe hinausreicht. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 19.7.2006 stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und seinerseits hilfsweise beantragt, dass es die Antragsteller bei Meidung von Ordnungsmaßnahmen zu unterlassen haben, mit ihrem Pkw oder sonstigen Gegenständen die abgegrenzte Stellplatzfläche ihres Tiefgaragenstellplatzes Nr. 11 zu überschreiten. Weiter hilfsweise für den Fall, dass den Antragstellern ein Unterlassungsanspruch zuerkannt und der eigene Unterlassungsanspruch abgewiesen wird, hat er beantragt festzustellen, dass er berechtigt ist, seinen Pkw bzw. sein Motorrad auf seinem Tiefgaragenstellplatz Nr. 10 in der Weise abzustellen, dass die Fahrzeuge auf Breite des gesamten Stellplatzes bis zu 70 cm nach hinten über die Stellplatzbegrenzung hinausragen dürfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.6.2007 die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Gegenanträge verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel bleibt, soweit es sich gegen die Abweisung des Antrags der Antragsteller richtet, ohne Erfolg. Hinsichtlich der Gegenanträge hat die sofortige weitere Beschwerde hingegen vorläufigen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsteller besäßen gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB. Unstreitig rage das Motorrad des Antragsgegners in die Gemeinschaftsfläche der Tiefgarage. Selbst wenn es zuträfe, dass der Wendekreis des Pkw der Antragsteller nicht bis zu dem Motorrad reiche, diese also trotz des Motorrads aus ihrem Parkplatz gefahrlos ein- und ausparken könnten, sei eine Beeinträchtigung zu bejahen. Denn wer ein- oder ausparke, halte regelmäßig einen gewissen Sicherheitsabstand zur Mauer wie zu benachbarten Fahrzeugen ein. Durch das abgestellte Motorrad müsse der Nutzer des Parkplatzes Nr. 11 einen größeren Sicherheitsabstand zur hinteren Mauer der Tiefgarage einhalten, als wenn das Motorrad nicht dort stünde. Dies beeinträchtige ihn in seinem Fahrverhalten nicht nur unerheblich. Aus den vorgelegten Lichtbildern und dem Aufteilungsplan ergebe sich, dass zwischen dem Pkw und dem Motorrad nicht so viel Platz sei, dass das abgestellte Motorrad sich auf das Rangieren des Pkw nicht auswirke. Eine Beweisaufnahme sei insoweit nicht veranlasst. Selbst wenn es verschiedene Rangiermöglichkeiten gebe, um in den Parkplatz hinein- oder wieder hinauszukommen, müssten sich die Antragsteller nicht auf eine bestimmte Fahrweise verweisen lassen. Schließlich bestätige auch das vorgelegte Schreiben eines Miteigentümers die Beeinträchtigung.

Der Anspruch entfalle nicht deshalb, weil im Ausfahrtbereich des Parkplatzes Nr. 11 ein Feuerlöscher hänge und weil nach dem Vortrag des Antragsgegners an der Wand vor dem Parkplatz der Antragsteller regelmäßig ein Fahrrad abgestellt sei, das das Rangieren ebenfalls behindere. Der Feuerlöscher behindere an der Stelle, wo er aufgehängt sei, nicht. Was das Fahrrad angehe, käme gegebenenfalls ein eigener Unterlassungsanspruch in Betracht.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil jedes Abstellen einen neuen Unterlassungsanspruch begründe. Verwirkung sei nicht eingetreten. Es fehle schon allein am Zeitmoment. Das Motorrad werde seit dem Jahr 1998 in der gleichen Weise abgestellt. Dies sei bereits in der Eigentümerversammlung vom 1.12.2005 moniert worden. Selbst wenn man aber einen Zeitraum von sieben Jahren als ausreichend erachten würde, fehle es an einem Umstandsmoment. Die bloß stillschweigende Duldung genüge nicht. Dies folge auch daraus, dass ein Eigentümer gegebenenfalls nicht beeinträchtigt sein könne, solange er nur ein kleines Fahrzeug besitze, eine Beeinträchtigung aber entstehe, sobald er sich ein größeres Fahrzeug beschaffe. Ebenso wenig sei die Geltendmachung des Rechts schikanös.

Der Hilfswiderantrag sei als unzulässig zu verwerfen. Analog § 533 ZPO seien in der Beschwerdeinstanz Gegenanträge nur zuzulassen, wenn die anderen Beteiligten einwilligten oder wenn sie sachdienlich seien. Eine ausdrückliche Zustimmung der Antragsteller zu dem Widerantrag liege nicht vor. Es komme jedoch auch eine stillschweigende Einwilligung durch rügeloses Einlassen auf den Widerantrag in Betracht. Dies fehle hier. Zwar hätten sich die Antragsteller schriftsätzlich zur Sache geäußert, doch gleichzeitig ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners, also die Unzulässigkeit der Wideranträge, gerügt.

Die Hilfswideranträge seien wegen neuen Sachvortrags auch nicht sachdienlich.

Hinsichtlich des Feststellungswiderantrags fehle es im Übrigen am Rechtsschutzbedürfnis, weil kein streitiges Rechtsverhältnis über die Parkweise des Antragsgegners mit seinem Kraftfahrzeug bestehe. Auch seien die Antragsteller nicht passivlegitimiert, so dass der Feststellungswiderantrag überdies unbegründet sei.

2. Dies hält, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, die Nutzung der Tiefgarage zum Abstellen seines Motorrads über die abgegrenzte Stellfläche hinaus zu unterlassen, der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang stand. Der Senat verweist zunächst auf die fehlerfreien Ausführungen des Landgerichts, die er sich zu Eigen macht. Das Rechtsbeschwerdevorbringen gibt nur noch Anlass zu folgenden Ausführungen:

a) Das Landgericht hat eine unzulässige Rechtsausübung der Antragsteller (§ 242 BGB) durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zutreffend verneint. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 242 Rn. 38). Bei Verletzung eigener Pflichten kann die eigene Rechtsausübung zwar unzulässig sein; es gibt aber keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen darf, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (siehe etwa BGH NJW 2000, 505; Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 46). Rechtsverstöße führen nur ausnahmsweise zu einem Wegfall des Gläubigeranspruchs (BGH NJW-RR 2005, 743/745).

Zum einen ist die Ausparksituation für die Antragsteller bei der Art und Weise, wie das Motorrad des Antragsgegners abgestellt wird, nicht ohne weiteres vergleichbar mit etwaigen Nachteilen, die der Antragsgegner aus den behaupteten Parkverstößen der Antragsteller beim Einfahren in seine Parkbucht hätte. Zum anderen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der behauptete Überstand des Pkw der Antragsteller den Antragsgegner dazu zwingt, mehrere Male zu rangieren, um in seinen Stellplatz zu gelangen. Unterstellt, es wäre so, hätte dies hier bei Bejahung des § 14 Nr. 1 WEG allenfalls einen Unterlassungsanspruch des Antragsgegners gegen die Antragsteller zur Folge, nicht aber den Ausschluss des Anspruchs der Antragsteller gegen den Antragsgegner (BayObLG WE 1995, 377; ZMR 1991, 444/445). Eine andere Betrachtungsweise würde die Rechte der Wohnungseigentümer untereinander in bedenklicher Weise beschneiden und das Entstehen eines rechtsfreien Raumes begünstigen. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Senats vom 31.3.2006 (ZMR 2006, 797) stellt keine hiervon abweichenden Grundsätze auf.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht schließlich den Ausschluss der Geltendmachung wegen Schikaneverbots (§ 226 BGB) verneint. Nach den Feststellungen des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller ihren Anspruch nur deshalb verfolgen, um dem Antragsgegner einen Schaden zuzufügen.

b) Das Landgericht hat Verwirkung verneint. Auch dies ist frei von Rechtsfehlern.

Verwirkung setzt sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment voraus (vgl. Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 93 und 95). Abgesehen von der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne unterbliebener Geltendmachung - das Landgericht geht von sieben Jahren aus, der Antragsgegner behauptet knapp zehn Jahre - fehlt es erkennbar am Umstandsmoment. Es ist nicht ersichtlich, worin sich eine "Vertrauensinvestition" des Antragsgegners finden könnte, die es nach Treu und Glauben als unzumutbare Härte erscheinen ließe, das Motorrad künftig anders abzustellen.

Soweit das Landgericht einen möglichen Wechsel von einem kleineren zu einem größeren Kraftfahrzeug anspricht, ist festzuhalten, dass 2003 jedenfalls ein Eigentümerwechsel und damit einhergehend in der Regel auch ein Fahrzeugwechsel stattgefunden hat. Erfahrungsgemäß ist auch das Fahr- und Lenkverhalten der jeweiligen Kraftfahrzeugführer gerade bei Ein- und Ausparkvorgängen sehr unterschiedlich. Der Antragsgegner konnte unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass er sein Motorrad "für immer und ewig" unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsflächen abstellen darf.

c) Rechtsfehlerfrei ist auch die auf der Grundlage von § 12 FGG getroffene Tatsachenermittlung des Landgerichts. Der Tatrichter konnte hierbei auf aussagekräftige Lichtbilder als Augenscheinsobjekte zurückgreifen. Die persönliche Einvernahme eines gerichtlichen Augenscheins vor Ort ist nämlich nicht geboten, wenn sich das Gericht aus den Lichtbildern einen hinreichenden Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen kann (BayObLG ZMR 2000, 50/52; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 527). Im konkreten Fall ist aus Rechtsgründen gegen diese Verfahrensweise nichts einzuwenden. Zusätzlich zu den Lichtbildern standen dem Landgericht noch eingemaßte Lagepläne der Tiefgarage zur Verfügung. Unter diesen Umständen genügte es, sich auf die Augenscheinsobjekte in den Akten zu beschränken und daraus auch keine Behinderung gleichen Ausmaßes durch Feuerlöscher und abgestellte Fahrräder zu entnehmen, anstatt sich ein Bild vor Ort zu verschaffen.

d) Im Übrigen war das Landgericht auch nicht gehalten, gegensätzlich angebotene Zeugen zur Frage der Behinderung beim Ausparken zu vernehmen. Ersichtlich hat sich das Landgericht seine Meinung zur Beeinträchtigung unabhängig vom subjektiven Empfinden der verschiedenen Stellplatzbenutzer, ob sie nun durch das Abstellen des Motorrads behindert werden oder nicht, gebildet. Außer von den persönlichen Fahrfähigkeiten hängt dies auch von der Größe des verwendeten Fahrzeugs und dessen technischen Eigenschaften ab. Soweit das Landgericht die die Antragsteller stützende schriftliche Angabe eines Miteigentümers erwähnt, bildet diese für die getroffene Entscheidung ersichtlich keinen tragenden Grund.

3. Keinen Bestand hat die angegriffene Entscheidung hingegen, soweit das Landgericht die Hilfswideranträge als unzulässig verworfen hat.

a) Analog § 533 ZPO sind Wideranträge in der Beschwerdeinstanz zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Auf die Sachdienlichkeit kommt es hier nicht an, weil der Gegner eingewilligt hat.

Die Einwilligung ist zwar nicht ausdrücklich erklärt, jedoch genügt nach § 267 ZPO, dass sie stillschweigend erteilt wird, indem sich der Gegner rügelos auf die Widerklage einlässt (BGH NJW-RR 2005, 437; NJW 1975, 1228/1229). § 267 ZPO ist analog im Wohnungseigentumsverfahren anzuwenden (BayObLG WuM 1993, 490), das, wie hier, noch den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt (§ 62 Abs. 1 WEG n. F.). Von einer rügelosen Einlassung ist auszugehen. Deren Fehlen folgt nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht, in der das Gericht auf die mangelnde Sachdienlichkeit hinweist. Eine ausdrückliche Erklärung der Antragsteller enthält das Protokoll ebenso wenig wie eine ausdrückliche Antragstellung. Indes kommt es hierauf nicht an, weil neben der mündlichen Verhandlung auch der schriftsätzliche Vortrag der Beteiligten die gerichtliche Entscheidungsgrundlage bildet (BayObLGZ 1990, 173/175). Bereits der vorausgegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 12.12.2006 befasst sich, und zwar ganz überwiegend materiell, mit den Wideranträgen. Die Antragsteller rügen dort zwar ohne weitere Ausführungen u.a. auch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, also eine fehlende Verfahrensvoraussetzung, die zur Antragsabweisung als unzulässig führt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 26). Einlassung ist aber auch eine Zulässigkeitsrüge, die anderes beanstandet und so den Eindruck vermittelt, gerade der Widerantrag werde hingenommen (Musielak/Foerste ZPO 5. Aufl. § 267 Rn. 2; MünchKomm/Lüke 2. Aufl. § 267 Rn. 5; vgl. auch BGH NJW 1975, 1228/1229). Soweit in der Literatur auch die Meinung vertreten wird, die Annahme der Einwilligung trete nicht ein, wenn Einwände gegen die Zulässigkeit des Antrags ohne Rüge der Antragsänderung erhoben würden (Schumann in Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 267 Rn. 1), beschränkt sich dies auf Einwände ausschließlich gegen die Zulässigkeit. Eingelassen haben sich die Antragsteller schriftsätzlich jedoch auch in materiell-rechtlicher Hinsicht.

Demnach hätte das Landgericht bei zutreffender Sachbehandlung von einer sachlichen Prüfung der Wideranträge nicht absehen dürfen. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil dazu weitere Aufklärung erforderlich ist.

b) Soweit das Landgericht den Feststellungswiderantrag auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender Passivlegitimation der Antragsteller abgewiesen hat, tragen diese Gründe die Entscheidung nicht. Ersichtlich geht es dem Antragsgegner darum, seine Berechtigung feststellen zu lassen, seinen Parkplatz Nr. 10 über den vorbezeichneten Rahmen hinaus zu nutzen, etwas indem er dort außer einem Pkw auch das Motorrad abstellt und dadurch Teile der Gemeinschaftsfläche in Anspruch nimmt. Im Hinblick auf die derzeit gegebene Sachlage und die Streitpunkte, wie sie sich aus der Antragstellung ergeben, ist davon auszugehen, dass ein alsbaldiges Bedürfnis an Klärung besteht und ein etwaiger gerichtlicher Beschluss auch geeignet ist, eine Richtschnur für künftiges Verhalten zu geben. An der fehlenden Passivlegitimation der Antragsteller scheitert der Anspruch ebenfalls nicht, weil die Streitfrage im Hinblick auf die Stellplatzsituation unmittelbar zunächst nur diese beiden Wohnungseigentümer berührt und die Eigentümergemeinschaft am Verfahren beteiligt ist, also eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auch diese binden würde (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG).

III.

Eine Kostenentscheidung des Senats ist an dieser Stelle nicht veranlasst.

IV.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat übernimmt die zutreffenden Ansätze des Landgerichts und verweist auf dessen Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück