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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 34 Wx 89/07
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 29 a | |
WEG § 26 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 hatte Wohnungseigentum und war zugleich seit 1973 deren Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 3.11.2005 wurde er für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 als Verwalter mit Stimmenmehrheit wieder bestellt.
Die Antragsteller haben den Wiederbestellungsbeschluss fristgerecht angefochten und ferner beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und der außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags zuzustimmen. Zuletzt haben noch die Antragsteller zu 1 bis 3 diese Anträge verfolgt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.5.2006 den Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters für ungültig erklärt und die Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Mit Beschluss vom 20.11.2006 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung zur Abberufung aufgehoben, der Antrag insoweit verworfen wird und die Antragsgegner verpflichtet werden, den bestehenden Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 5.6.2007 zurückgewiesen hat. Auf die formlos übermittelte Entscheidung haben die Antragsgegner unter dem 21.6.2007 Anhörungsrüge (§ 29a FGG) erhoben, der die Antragsteller entgegengetreten sind.
Am 14.7.2007 ist der Antragsgegner zu 1, dessen Bestellung erfolgreich angefochten worden war, verstorben. Die Antragsgegner haben zuletzt die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner den Antragstellern aufzuerlegen, und dies mit dem Tod des ehemaligen Verwalters begründet.
II.
Der statthafte Rechtsbehelf bleibt erfolglos.
1. Der im Rahmen des Rügeverfahrens zuletzt gestellte Antrag will dem Umstand Rechnung tragen, dass durch den Tod des Antragsgegners zu 1 sich die Hauptsache erledigt hat.
Zwar kommt als erledigendes Ereignis der Tod des durch den angefochtenen Beschluss nach § 26 Abs. 1 WEG wiederbestellten Verwalters grundsätzlich in Frage. Das Verwalteramt ist höchstpersönlich, es endet bei einer natürlichen Person mit deren Tod. Auch das Vertragsverhältnis erlischt regelmäßig mit dem Tod des Verwalters (vgl. § 675 i.V.m. 673 BGB; Palandt/Bassenge BGB 67. Aufl. § 26 WEG Rn. 1; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 8. Aufl. § 26 Rn. 12). Der Beschluss über die erneute Bestellung dieses Verwalters hätte ebenso keine Wirkungen mehr wie die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, den Verwaltervertrag mit ihm fristlos zu kündigen.
Jedoch ist eine Erledigung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens durch den Senatsbeschluss eingetreten. Die Anhörungsrüge ändert daran nichts. Sie ist nämlich ein wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf (Briesemeister in Jansen FGG 3. Aufl. § 29a Rn. 2; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 2 und 19), durch den der Eintritt der formellen Rechtskraft einer abschließenden Entscheidung nicht gehindert wird. Deshalb kann bei einer derartigen Fallgestaltung die angestrebte Kostenentscheidung nur ergehen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat, das Gericht ihr also abhilft und das Verfahren fortsetzt (§ 29a Abs. 5 FGG). Denn nur dann kann auch in den vorangegangenen, abgeschlossenen Verfahrensabschnitt Rechtskraft durchbrechend (Briesemeister a.a.O.; Musielak ZPO 5. Aufl. § 321a Rn. 2) überhaupt noch eingegriffen werden.
2. Der Senat hat den Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).
a) Etwaige Verfahrensmängel im ersten Rechtszug wurden geheilt. Insbesondere ist auf die ausführliche mündliche Verhandlung vom 2.10.2006 vor der Beschwerdekammer zu verweisen, in der der verstorbene Beteiligte persönlich zugegen war. Dass dieser oder die übrigen anwaltlich vertretenen Antragsgegner dabei keine Gelegenheit gehabt hätten, ihrem Standpunkt Gehör zu verschaffen, ist nicht ersichtlich.
b) Der Senat musste sich in seinem Beschluss, um den Anforderungen aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen, nicht mit sämtlichen Einzelheiten des Sachvortrags der Antragsgegner befassen. Der Senat hat die vom Landgericht angeführten Umstände, die der Wiederbestellung als Maßnahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung entgegenstanden, ausdrücklich gebilligt und sich ergänzend damit auseinander gesetzt (II.3.e. (2) der Gründe). Nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist, wenn das Gericht die Äußerungen eines Beteiligten entgegengenommen hat, davon auszugehen, dass sie von ihm zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen worden sind. Das gilt auch dann, wenn das Gericht davon abgesehen hat, sie in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, auf alle Ausführungen oder Anträge eines Beteiligten einzugehen, sie zu bescheiden oder gar ihnen Folge zu geben (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. Art. 91 Rn. 5 m.w.N.).
c) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist § 44 Abs. 1 WEG nicht anwendbar (vgl. BayObLGZ 1977, 44/49).
d) Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Antragsgegner in einer abweichenden Würdigung des tatsächlichen Geschehens und dessen rechtlicher Bewertung als schwerwiegende Pflichtverletzung. Die hiergegen vorgebrachten Argumente wurden zur Kenntnis genommen, jedoch anders gewertet. Anzumerken ist noch, dass die Anfechtung wohnungseigentumsrechtlicher Beschlüsse gerade dem Schutz von Minderheiten dient (KK-WEG/Drabek § 23 Rn. 2). Für die Frage, ob der Verwalter Pflichtverletzungen begangen hat, kommt es nicht auf die Mehrheitsmeinung von Wohnungseigentümern an.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für die Anhörungsrüge ist, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Festgebühr zu erheben (vgl. § 131 d Satz 1 KostO). Zurückgenommen wurde die Rüge ausdrücklich nicht. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rügeverfahren findet nach der gesetzlichen Konzeption nicht statt.
Ende der Entscheidung
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