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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 5 St RR 192/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 4
Zu den Umständen, unter denen der Tatrichter einen Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Aussage des kindlichen Opfers einer Sexualstraftat ablehnen kann.
Tatbestand:

Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen sexuellen Missbauchs von zwei Kindern (V und S) verurteilt worden. Seine Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision rügte er, dass sein Antrag auf Erholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hinsichtlich der kindlichen Belastungszeugin S. unter Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt worden war.

Gründe:

Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO ist jedenfalls unbegründet.

1. Zu Unrecht verlangt die Revision von der Jugendkammer eine Darstellung der eigenen Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin. Denn eine Jugendkammer darf sich eine besondere Sachkunde gerade bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen zutrauen (BGH NStZ 1997, 355).

2. Die Jugendkammer hat den Beweisantrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenaussage des Kindes zu Recht abgelehnt.

Die Heranziehung eines Sachverständigen ist (nur) geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Richters (auch mit speziellen forensischen Erfahrungen) zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH in st. Rspr. u. a. NStZ 1991, 400; 1985, 420 und 1997, 355). Denn der Grundsatz, dass die Würdigung von Zeugenaussagen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung gehört und daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut ist, gilt auch für die Aussage von Kindern oder jugendlichen Zeugen, die Opfer eines an ihnen begangenen Sexualdelikts sind (BGH NStZ 2001, 105).

Der vorliegend zur Aburteilung anstehende Sachverhalt weist keine solchen Besonderheiten auf, die die Heranziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung geboten hätten.

Das Alter des Kindes S. (9 Jahre) und der nur geringe Zeitablauf zwischen der angeklagten Tat und der Vernehmung vor dem Berufungsgericht von ca. 1 1/4 Jahren stellen keine besonderen Umstände dar. Die kindliche Zeugin S. wies auch nach ihrem Erscheinungsbild keine Züge oder Eigentümlichkeiten auf, die für die Zuziehung eines Sachverständigen hätten sprechen können.

Die Jugendkammer hat sich mit der Offenbarungssituation und einer möglichen Beeinflussung des Kindes ausführlich und frei von Rechtsfehlern auseinandergesetzt, denn bei einem von dem Kind möglicherweise belauschten Gespräch kamen keine Inhalte oder Einzelheiten eines sexuellen Übergriffs zur Sprache. Die Offenbarungssituation weist keinen Ansatz für den von der Revision geäußerten Verdacht dahingehend auf, dass ein Austausch von Mitteilungen zwischen V und S eine falsche Aussage hätte veranlassen können.

Die Umzugssituation stellt hinsichtlich des nicht selbst umziehenden Angeklagten bezüglich des Aufsuchens des Kellers und des unmittelbaren Tatortes "Bad" keine außergewöhnliche Situation dar, zumal nach der kindlichen Zeugenaussage das Bad vom Angeklagten abgeschlossen wurde. Zudem findet die Aussage hinsichtlich des vorangegangenen Aufsuchens des Kellers eine Stütze in der Aussage des Zeugen A.

Den Umstand, dass der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Kindes bestritt und die Taten zum Nachteil von dessen Halbschwester einräumte, hat die Kammer abgewogen, eine sachverständige Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugenaussage ist durch diesen Umstand nicht geboten.

Der in der Aussage des Kindes S. zutage getretene Widerspruch bezüglich der Farbe des verwendeten Tuches (dunkelblau, dunkel, schwarz) ist geringfügig. Das erstmals in der Berufungsverhandlung benannte zusätzliche Verbinden der Augen stellt eine Erweiterung des Randgeschehens dar und gebot gleichfalls keine Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Vom Aussageinhalt her, der von der Jugendkammer frei von Rechtsfehler gewürdigt wurde, bedurfte es auch in der Gesamtschau der Fallumstände keiner Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen.

Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts bleibt ohne Erfolg.

Ende der Entscheidung

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