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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 5 U 3693/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1. Für die Einbeziehung des Anlegers in den Schutzbereich eines Prospektprüfungsvertrags ist erforderlich, dass er das Prüfgutachten selbst in Händen hält und sich ein eigenes Bild anhand der Feststellungen und Ergebnisse des Prüfers macht.

Hingegen reicht es nicht aus, dass der Anlagevermittler von dem Prospektprüfungsgutachten berichtet hat und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Gutachtens zur Voraussetzung für seine Anlageentscheidung gemacht hat. (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.2007, WM 1503, 1507)

2. Besteht die Anlage aus einer - auch mittelbaren - Beteiligung als Gesellschafter an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so muß sich der Anleger bereits erzielte Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, da die Schadensersatzleistung einkommensteuerpflichtig ist mit der Folge, dass zuvor entstandene Steuervorteile wieder ausgeglichen werden.


Aktenzeichen: 5 U 3693/06

Verkündet am 11. September 2007

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kotschy und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Pürner und Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.05.2006 werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG, Potsdam Babelsberg (im Folgenden: Vif Dritte KG).

Mit Zeichnungsschein vom 24.11.2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 150.000,-- DM zuzüglich eines Agio in Höhe von 5 %, das sind insgesamt 80.528,47 € an der Vif Dritten KG. Auf die Beteiligung war der Kläger durch den Zeugen W., damals Leiter der Niederlassung der Beklagten zu 2) in Hamburg, aufmerksam gemacht worden.

Über den für die Vif Dritte KG herausgegebenen Verkaufsprospekt hatte die Beklagte zu 1), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Datum vom 14.08.2000 ein Prospektprüfungsgutachten erstellt, indem die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt wurde. Darüber hinaus war die Beklagte zu 1) mit der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrags betraut.

Der Kläger hält den herausgegebenen Prospekt insbesondere hinsichtlich der Belehrung über die Risiken der Anlage für fehlerhaft, weshalb die Beklagte zu 1) aufgrund positiver Forderungsverletzung des Prospektprüfungsauftrags, der Schutzwirkung zugunsten des Klägers habe, hafte. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1) einstandspflichtig aufgrund unzureichender Mittelverwendungskontrolle. Die Beklagte zu 2) hafte, da der für sie als Anlageberater/-vermittler auftretende Zeuge W. den Kläger unzutreffend über die bestehenden Risiken informiert habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 80.528,47 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der Vif Dritte KG zu bezahlen und in Höhe einer Ausschüttung von 2.300,81 € den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten halten den Verkaufsprospekt für richtig und vollständig und erheben hinsichtlich der Klageansprüche die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 2) bestreitet eine unrichtige Risikoaufklärung und behauptet, der Zeuge W. habe keine vom Prospekt abweichenden Angaben gemacht.

Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen W. und M. sowie informatorischer Anhörung des Klägers die Beklagte zu 2) unter Feststellung der Teilerledigung in der Hauptsache zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der Beteiligung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hafte dem Kläger gegenüber auch dann nicht, wenn das Prospektprüfungsgutachten fehlerhaft gewesen sein sollte. Unstreitig habe der Kläger das Gutachten erst nach seinem Beitritt zu Gesicht bekommen, so dass es an einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden des Klägers fehle. Es reiche nicht aus, dass sich ein Vermittler auf das Gutachten bezogen habe, da hierdurch ein haftungsbegründender Zurechnungszusammenhang nicht hergestellt werde.

Hingegen hafte die Beklagte zu 2) dem Kläger auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Anlageberatungs-/-vermittlungsvertrags, wobei sie nach § 278 BGB für ihren Mitarbeiter W. einzustehen habe. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Kläger nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) sei auch nicht verjährt, da der Kläger erst im Jahre 2002 vom Risiko des Totalverlusts seiner Anlage erfahren habe.

Gegen das landgerichtliche Urteil richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2).

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 78.227,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG an den Kläger zu bezahlen,

II. sowie auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1) festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.300,81 € erledigt ist, für den Fall einer Anrechnung von Steuervorteilen festzustellen, dass dem Kläger von den Beklagten gesamtschuldnerisch der Schaden zu ersetzen ist, der ihm dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistung, die er mit vorliegendem Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat,

hilfsweise, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen und

weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger meint, er sei auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 14.06.2007 (III ZR 125/06, WM 2007, 1503, 1506 f. und III ZR 300/05, WM 2007, 1507, 1510) in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags einbezogen. Auch wenn der Anleger sich das Prospektprüfungsgutachten nicht persönlich habe vorlegen lassen, reiche es für eine Haftung aus, dass der Anlageberater über das Gutachten berichtet habe und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Prospektprüfungsgutachtens zur Voraussetzung für seine Anlageentscheidung gemacht habe.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Entsprechenden Antrag stellt die Nebenintervenientin.

Die Beklagte zu 2) hält die landgerichtliche Beweiswürdigung für fehlerhaft. Dies ergebe sich daraus, dass das vom Kläger und dem Zeugen M. berichtete "Dreiergespräch" nicht stattgefunden habe. Das habe der Zeuge W. bei Durchschrift seiner handschriftlichen Aufzeichnungen nach seiner Zeugeneinvernahme festgestellt.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.09.2007 Bezug genommen.

II.

Beiden Berufungen bleibt der Erfolg versagt, da das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler nicht aufweist.

1. Berufung des Klägers

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) verneint. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts noch nicht bekannten grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2007 zur Vif Dritten KG.

a) Insbesondere hat das Landgericht zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund des zwischen der Firma I. Gesellschaft für Beteiligungen mbH und der Beklagten zu 1) geschlossenen Prospektprüfungsvertrags verneint. Dieser Vertrag entfaltet nämlich - wovon das Erstgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist - keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers.

aa) Zwar ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2007 (III ZR 125/06, WM 2007, 1503 ff.; III ZR 300/05, WM 2007, 1507 ff.) davon auszugehen, dass der für die Vif Dritte KG herausgegebene Prospekt insoweit fehlerhaft ist, als sich für einen durchschnittlichen Anleger der Gesamteindruck aufdrängen müsse, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. Von daher steht durchaus eine Verletzung des Prospektprüfungsvertrags durch die Beklagte zu 1) im Raume.

bb) Indes kann das Vorliegen einer Pflichtverletzung dahinstehen, da - wie das Erstgericht zu Recht ausgeführt hat - der Kläger nicht in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags einbezogen war. Eine Haftung der Beklagten zu 1) kommt gegenüber dem Kläger nicht in Betracht, weil dessen Anlageentscheidung nicht auf dem erstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Der Kläger gehört nämlich nicht zu den Anlegern, die von der auf Seite 39 des Prospekts (Anlage K 2) eingeräumten Möglichkeit, den Prospektprüfungsbericht nach Fertigstellung noch vor einem Beitritt anzufordern, um so eine weitere Grundlage für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen, Gebrauch gemacht haben. Für die Erstreckung der Schutzwirkung des Prospektprüfungsvertrages kommt es im Bereich der Expertenhaftung indes entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und ein hierdurch erzeugtes Vertrauen auf seinen Willensentschluss einwirkt (BGH a.a.O., WM 2007, 1503, 1507).

Daran fehlt es hier. Der Einschätzung des Klägers, dass es ausreichen müsse, wenn der Anlageberater über das Prospektprüfungsgutachten berichtet hat und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Gutachtens zur Voraussetzung für seine Anlageentscheidung gemacht hat, teilt der Senat nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anlageinteressent selbst das Prüfgutachten in Händen hält und sich ein eigenes Bild anhand der Feststellungen des Prüfers macht. Insbesondere wird nur in diesem Falle sichergestellt, dass der Anleger die Aussagen des Gutachtens authentisch zur Kenntnis nehmen, vollständig verwerten und seiner Anlageentscheidung zugrunde legen kann.

Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn lediglich dem Vermittler der Inhalt des Gutachtens bekannt ist und dieser den Umstand beanstandungsfreier Feststellungen als Vorzug des Anlagemodells anpreist. In einem solchen Falle wirkt das Prospektprüfungsgutachten gleichsam nicht "aus sich heraus", sondern wird lediglich zitiert, was das Risiko von Auslassungen (etwa hinsichtlich Vorbehalten des Prüfers) in sich birgt. Konkretes Vertrauen in den Inhalt des Gutachtens wird dadurch nicht aufgebaut.

Im Übrigen kann auch nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht als festgestellt angesehen werden, dass der Zeuge W. vom Prospektprüfungsgutachten berichtet hat und der Kläger im Vertrauen auf dessen Richtigkeit die Anlageentscheidung getroffen hätte. Vielmehr hat der Kläger selbst zwar angegeben, dass erwähnt worden sei, eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde die Mittelverwendung kontrollieren. Hinsichtlich des Gutachtens der Beklagten zu 1) hat der Kläger hingegen lediglich angegeben, dass er es selber nicht gesehen habe. Der Zeuge M. (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater des Klägers) hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er nicht mehr wisse, ob er das Prospektprüfungsgutachten für den streitgegenständlichen Fonds gekannt habe. Auch der für die Beklagte zu 2) handelnde Zeuge W. hat nichts darüber berichtet, dass das Prospektprüfungsgutachten gegenüber dem Kläger thematisiert worden sei. Im Kern konnte er sich nur daran erinnern, dass diese Anlage allgemein als unternehmerische Beteiligung mit einem "Sicherungskranz" wie etwa Erlösausfallversicherung etc. vorgestellt worden sei.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt einer Schlechterfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrags verneint.

aa) Insbesondere war die Beklagte bei Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht gehalten, auf eine Auftragsänderung dahingehend hinzuwirken, dass statt einer nachträglichen Mittelverwendungskontrolle eine der Auszahlung vorangehende Kontrolle stattfindet. Im Übrigen ist der Kläger selbst nicht von einer vorangehenden Kontrolle ausgegangen, soweit er in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht wörtlich erklärt hat (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.05.2006, Seite 2):

"Ich habe mir vorgestellt, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht so sehr auf die Filme selbst schaut, sondern, ob die Versicherungen abgeschlossen sind und wie die Mittel verwendet worden sind".

bb) Auch aus einer etwaigen Schlechterfüllung der nachträglichen Mittelverwendungskontrolle könnte der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) ableiten. Zum einen ist nicht ersichtlich, wie ein solcher Pflichtenverstoß auf die bereits vorher getroffene Entscheidung des Klägers, diesem Fonds beizutreten, ursächlich hätte wirken sollen. Zum anderen stünden Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrags der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern wie dem Kläger zu.

2. Berufung der Beklagten zu 2)

Die Berufung der Beklagten zu 2) erweist sich ebenfalls als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger aufgrund positiver Vertragsverletzung des zumindest zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrags hafte, da sie für die Pflichtverletzung ihres Vermittlers W. einzustehen habe.

a) Die hierzu vom Erstgericht angestellte Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie erschöpft den einschlägigen Sachverhalt, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei und verstößt dabei weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Sie ist darüber hinaus sogar nahe liegend.

Das Ergebnis der Anhörung des Klägers und des Zeugen M. rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss, dass der Zeuge W. es unterlassen habe, den Kläger auf das Risiko eines Totalverlusts seiner Einlage hinzuweisen und - fehlerhaft - angegeben habe, das Verlustrisiko sei auf 25 % eingegrenzt.

Soweit die Berufung der Beklagten zu 2) einwendet, dass das Landgericht eine unzutreffende Tatsachenfeststellung getroffen habe, die eine erneute Vernehmung W. im Berufungsverfahren notwendig mache, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Im Kern gründet dieser Berufungsangriff auf dem Vortrag, der Zeuge W. habe nach seiner Einvernahme vor dem Landgericht anlässlich der Überprüfung seines Terminkalenders festgestellt, dass das vom Kläger und dem Zeugen M. behauptete "Dreiergespräch" nicht stattgefunden habe, was entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und des Zeugen M. spreche.

Hierdurch wird indes weder die landgerichtliche Beweiswürdigung in Frage gestellt, noch eine erneute Einvernahme des Zeugen W. in der Berufungsinstanz erforderlich. So führt die Beklagte zu 2) auf Seite 5 ihrer Berufungsbegründung selbst aus, dass aus den handschriftlichen Unterlagen des Zeugen W. hervorgehe, dass am 24.11.2000 (dem Tag der Zeichnung der Anlage) ein Gespräch zwischen ihm (dem Zeugen W.) und dem Kläger stattgefunden habe. Indes sei dies ein Vier-Augen-Gespräch gewesen, da der Zeuge notiert hätte, wenn es sich um ein Dreiergespräch gehandelt hätte. Wie sich aus der Beweisaufnahme vor dem Erstgericht ergibt, hatte der Zeuge W., offenbar bedingt durch damals zahlreich stattfindende Vermittlungsgespräche hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds, keine nähere Erinnerung an Besprechungen mit dem Kläger mehr. Darüber hinaus erscheint es durchaus vorstellbar, dass sich der Zeuge W. damals lediglich den Namen des an der Anlage Interessierten und nicht auch den Namen des an einer Besprechung teilnehmenden Steuerberaters notiert hat.

b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass sich der Kläger ein Mitverschulden an der Schadensentstehung nicht anrechnen lassen muss. Insoweit kann auf die Ausführungen auf Seite 23 der Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen werden. Die Berufungsangriffe hiergegen sind nicht stichhaltig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Zeuge M. als Steuerberater zugezogen wurde, weshalb sich seine "Einschätzung der Anlage" naturgemäß auf die steuerlichen Belange dieses Fonds bezogen hat. Steuerrechtliche Einschätzungen stehen indes bei der Beurteilung des Schadensersatzanspruchs des Klägers nicht inmitten.

c) Zu Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass sich der Kläger Steuervorteile nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Einkommensteuerrechtlich handelt es sich bei der Vif Dritten KG um eine Publikums-KG und damit eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da sie gewerblich tätig ist. Mithin stehen, wie sich auch aus § 16 EStG ergibt, alle Zu- und Abflüsse, die der Kläger vom Beginn bis zur Beendigung seiner Gesellschafterstellung erfährt, im steuerlichen Nexus der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Dies führt dazu, dass auch dem Kläger zufließende Schadensersatzleistungen steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit darstellen mit der Folge, dass zuvor erzielte Steuervorteile wieder ausgeglichen werden.

d) Schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht verjährt. Insoweit kann auf die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Erstgerichts auf Seiten 24/25 der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.

Soweit die Berufungsbegründung dem entgegenhält, dass der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) der Auslegung des Landgerichts entgegenstehe, ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1584, 1586) zu verweisen, wonach in Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB der Fristbeginn in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu ermitteln ist.

In nicht zu beanstandender Weise ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Kläger erst im Jahre 2002 vom Risiko des Totalverlustes seiner Einlage erfahren hat. Soweit die Berufung dagegen einwendet, der Kläger hätte bereits im Jahr 2000 unter Rückgriff auf den Prospekt sein Risiko erkennen können und durch das Unterlassen dieser Erkenntnis grob fahrlässig gehandelt, ist dies nicht stichhaltig. Dass der Kläger zunächst von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen W. ausgegangen ist, begründet keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Soweit die Berufung auf Erkenntnisse des Zeugen M. abstellt, ist festzuhalten, dass dieser nicht Wissensvertreter des Klägers im Sinne des § 166 BGB war. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum sogenannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen, was insbesondere dann gilt, wenn der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (BGH NJW 1989, 2323). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Steuerberaters des Klägers ersichtlich nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die inmitten stehenden Rechtsfragen, vor allem die Bewertung des Prospekts der Vif Dritten KG und die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Prospektprüfers gegenüber dem Anleger sind mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2007 höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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