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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 6 U 2178/04
Rechtsgebiete: PatG, ZPO
Vorschriften:
PatG § 14 | |
ZPO § 522 II |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 U 2178/04
In dem Rechtsstreit
wegen Feststellung u.a. (Patentgesetz)
erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 14. Juni 2004 folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.01.2004 (7 O 7543/99) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 766.937,82 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.02.2004 (Bl. 259/260 d. A.) hat die Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.01.2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.04.2004 (Bl. 266/277 d. A.) begründet. Bezüglich des Berufungsvorbringens wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat die Parteien am 11.05.2004 (Bl. 278/280 d. A.) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen. Auf die erteilten Hinweise, insbesondere auf die gegebene Begründung, wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 02.06.2004 (Bl. 281/290 d. A.) zu den genannten Hinweisen des Senats geäußert. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Sie ist deshalb, und weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Darlegungen im landgerichtlichen Urteil, welchen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Insoweit wird ergänzend auf die mit den Hinweisen des Senats vom 11.05.2004 gegebene Begründung Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin sieht sich der Senat lediglich noch zu folgenden Ergänzungen veranlaßt:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht keinen Ermessensspielraum eröffnet, sondern das Berufungsgericht bei Vorliegen der im Gesetz im einzelnen genannten Voraussetzungen durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, das Berufungsgericht von unnötigen mündlichen Verhandlungen zu entlasten und zu einer schnellen Rechtskraft bei aussichtslosen Berufungen zu führen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber eine Differenzierung nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits bzw. nach der Höhe des Streitwertes nicht vorgesehen.
Der Auffassung der Klägerin, dem Berufungsführer werde die Berufungsinstanz abgeschnitten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn der in Rede stehende Beschluß setzt unter anderem voraus, daß der erkennende Senat einstimmig davon überzeugt ist, daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und diese Überzeugung zu begründen hat. Dementsprechend ist von der Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO nicht etwa nur "in extremen Ausnahmefällen" Gebrauch zu machen, sondern in allen Fällen, in denen die genannten Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Ausführungen der Klägerin zu § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vermögen nicht weiter zu helfen, denn einerseits ist der Senat unter den dort genannten Voraussetzungen an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden und andererseits sind diese vorliegend unstreitig. In Streit ist nämlich ausweislich der Berufungsbegründung lediglich die Auslegung des Patents, bei welcher es sich auch nach Auffassung der Klägerin eindeutig um eine Rechtsfrage handelt.
3. Die in Rede stehende Rechtsfrage, nämlich die Auslegung des Merkmals 6 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents, hat das Landgericht auf der Grundlage der im Urteil wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen nach Auffassung des Senats zutreffend beantwortet, worauf der Senat bereits mit Beschluß vom 11.05.2004 hingewiesen hat. Auf die dort genannten Gründe wird Bezug genommen.
Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, daß der gerichtliche Sachverständige nicht gehalten war, sich mit der Auslegung des Patentanspruchs zu befassen. Diese Auslegung hat daher zutreffend das Erstgericht selbst vorgenommen und zwar unter Berücksichtigung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze. Eine Auslegung des Patentanspruchs unter seinen eindeutigen Wortlaut ist hierin nicht zu erblicken.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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