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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 6 U 2464/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 612 Abs. 2 | |
ZPO § 287 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 2464/97
Verkündet am 31.01.2008
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung (Erfindervergütung)
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzender, die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.01.1997 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 320.623,77 zzgl. 7 % Jahreszins seit 07.12.1994 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 1.5 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach dem 30.11.1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung einer der Ansprüche des EP 0391175 benutzt wird.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.
V. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 63 %, die Beklagte trägt 37 %. Die Kosten der Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Revisionen tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
VII. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Erfindervergütung an den Kläger.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kläger war ab März 1988 bei der Beklagten beschäftigt, ab Dezember 1988 bis Mitte 1994 als alleiniger Geschäftsführer.
Grundlage seiner Tätigkeit war der als Anlage K 1/1 (in unbestrittener deutscher Übersetzung K1/2) vorgelegte Anstellungsvertrag vom 01.12.1988. Der Kläger erstellte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Beklagte die als Anlage B 1/1 ff. vorgelegten Vollständigkeitsbescheinigungen und hat während seiner Anstellung von der Beklagten Bonuszahlungen und Aktienoptionen erhalten.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents 0391175 (Klagepatent), welches die Priorität des Deutschen Patents DE 3911214 vom 06.04.1989 in Anspruch nimmt. Das Klagepatent ist am 23.03.1990 angemeldet und der Hinweis auf die Patenterteilung am 08.06.1994 bekannt gemacht worden. Als Erfinder ist der Kläger eingetragen.
Die Erfindung wurde auf eine Reklamation des Hauptkunden der Beklagten, der Fa. ... im Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht und betrifft eine Rollenantriebseinheit. Bezüglich des genauen Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Patentschrift gemäß Anlage K 18 verwiesen. Die Beklagte stellte in der Zeit von 1993 bis 1998 Rollenantriebseinheiten her, welche unter den Bezeichnungen PDU 2955 und PDU 2944 vertrieben wurden und die gemäß dem Patentanspruch 1 mit der dort beschriebenen Schleppkeillösung versehen sind.
Am 28.03.1990 schloss der Kläger mit der Beklagten eine in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung (Assignment Anlage K 13), nach deren Inhalt der Kläger alle Rechte an bestimmten, im Einzelnen nicht näher beschriebenen, Erfindungen und Verbesserungen an einer - ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit auf die Beklagte übertrug. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung bestätigt der Kläger darin, dass er als Gegenleistung jeweils einen US-Dollar und "other good and valuable considerations" erhalten habe. Bezüglich des genauen Wortlauts wird auf die Anlage K 13 (unbestrittene deutsche Übersetzung CBH B 33) Bezug genommen. Soweit in den Unteransprüchen 2, 4 - 7, 9 und 10 des Klagepatents eine sogenannte "Federlösung" enthalten ist, wurden bei der Beklagten Rollenantriebseinheiten, die eine Federlösung beinhalten, zu keinem Zeitpunkt gebaut.
Zur Begründung seiner Vergütungsansprüche hat der Kläger ausgeführt, er sei Alleinerfinder der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten sogenannten Schleppkeillösung. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu bezahlen, wobei der Kläger ursprünglich hierfür einen Lizenzsatz von 7 % aus den tatsächlichen Umsätzen der Beklagten für zutreffend erachtete. Darüber hinaus hatte der Kläger ursprünglich noch eine Zahlung von 33 % der Lizenzeinnahmen der Beklagten für das Patent im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht.
Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte auf Auskunftserteilung, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung für die Zeit, für die noch keine Auskunft erteilt worden ist, ansonsten zur Zahlung von Erfindervergütung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich bereits erteilter Auskünfte betreffend das Klagepatent sowie weiterer Schutzrechte in Anspruch genommen. Bezüglich der genauen Antragsstellung im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts München I vom 16.01.1997 Seite 7 ff. Bezug genommen.
Die Beklagte hatte mit ihrem Klageabweisungsantrag dem Kläger entgegengehalten, dass die Erfindung gemäß den Unteransprüchen 2, 4 - 7, 9 und 10 des Klagepatents von einem ihrer früheren Mitarbeiter, dem Zeugen ..., stamme, so dass der Kläger allenfalls Miterfinder sein könne.
Das Landgericht München I hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und für den hier noch relevanten Teil des Klagepatents geurteilt, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass er die Schleppkeillösung erfunden habe.
Der Kläger, der im erstinstanzlichen Verfahren noch für weitere Patente Erfindervergütung begehrte, verlangte von der Beklagten in dem von ihm angestrengten Berufungsverfahren nur noch die Vergütung der im Klagepatent EP 0391175 geschützten Erfindung und hat daher sein Begehren auf die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955, welche die Ansprüche des Klagepatents verwirklichen, beschränkt und insoweit weiterhin Auskunftserteilung, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergütung sowie auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt.
Mit Entscheidung vom 24.09.1998 hat das Oberlandesgericht München dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Das Oberlandesgericht München ist nach Vernehmung des Zeugen ... zu dem Ergebnis gelangt, dass letzterer neben dem Kläger jedenfalls Miterfinder sei. Dem Kläger könne daher nicht die volle Erfindervergütung zustehen, die mit den Feststellungs- und Zahlungsansprüchen begehrt werde. Hingegen sei der auf Auskunft gerichtete Anspruch begründet. Nicht begründet seien die Anträge auf Versicherung an Eides Statt. Bezüglich der Einzelheiten der oberlandesgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe Seite 14 ff. Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision zum Bundesgerichtshof hat der Kläger seine auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergütung gerichteten Anträge weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 17.10.2000 (im Folgenden: RU1) das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24.09.1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klagen auf Feststellung und auf Zahlung einer Erfindervergütung abgewiesen hat. Es hat den Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof billigte zwar die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht Alleinerfinder, sondern lediglich Miterfinder, das Berufungsgericht habe jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Kläger der Beklagten statt des Rechts an der Erfindung als Alleinerfinder einen Anteil als Miterfinder an der Erfindergemeinschaft übertragen habe und aus diesem Grund die geltend gemachte Erfindervergütung ganz oder teilweise beanspruchen könne. Die Teilhaber stünden in einem Gemeinschaftsverhältnis und jeder Teilhaber sei in der Lage, über seinen Anteil an der Erfindung frei zu disponieren. Das Berufungsgericht habe daher prüfen müssen, ob dem Kläger durch Übertragung seines Anteils an einer Erfindergemeinschaft mit der Vereinbarung vom 28.03.1990 eine Vergütung gemäß § 612 BGB zustehen könne. Wörtlich führt das Revisionsgericht im RU1 auf Seite 8 oben aus:
"Überträgt der Geschäftsführer seinen Anteil an einer während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft und im Zusammenhang mit dieser zustande gekommenen Erfindung auf die Gesellschaft, kann er dafür eine Vergütung nach § 612 BGB verlangen, vorausgesetzt, die Beteiligten haben in einem Dienstvertrag oder in einer anderen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen".
Auf Seite 8 unter b) im RU1 heißt es:
"Damit stand die Frage im Raum, ob der Kläger, wenn er schon nicht Alleinerfinder der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung gewesen ist, doch zumindest - neben dem Zeugen ... - als Miterfinder anzusehen ist, als solcher seinen Anteil an einer Erfindergemeinschaft mit der Vereinbarung ("Assignment") vom 28. März 1990 auf die Beklagte übertragen hat und dafür Vergütung verlangen kann."
Der Anteil des Miterfinders an der Erfindergemeinschaft richte sich nach Grund und Höhe nach dem Beitrag, den ein Beteiligter zu der Erfindung beigesteuert habe, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen sei. Es müssten daher die Einzelbeiträge der Beteiligten am Zustandekommen der Erfindung festgestellt und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden. Insbesondere sei dem Vortrag des Klägers nachzugehen, dass die Funktion der Feder und die des Schleppkeils keinen Bezug zueinander aufwiesen und die Feder in der Praxis nicht verwendet worden sei, der Schleppkeil hingegen schon.
Im Fortgang des Berufungsverfahrens war der Kläger weiterhin der Ansicht, dass die Erfindung der Schleppkeillösung einzig und allein auf ihn zurückgehe.
Nur diese Lösung sei patentfähig und Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung gewesen. Die Federlösung als solche selbst sei nicht patentfähig gewesen. Federlösung und Schleppkeillösung seien ohne jeglichen Bezug zueinander. Im Hinblick auf die von ihm beanspruchte Vergütung war der Kläger der Auffassung, dass der Schleppkeillösung eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukäme, weil er diese auf eine Reklamation des Hauptabnehmers, der Fa. ... erfunden habe und hohe Stückzahlen und hohe Preise mit der daraufhin verkauften Rollenantriebseinheit erzielt worden seien. Ausgehend von der Autokindersitzentscheidung des Bundesgerichtshofs war der Kläger der Auffassung, dass dem Zeugen ... kein rechtlich erheblicher Beitrag an der Schleppkeillösung zukomme und deshalb eine Aufteilung der Erfindervergütung nicht in Betracht zu ziehen sei. Unter Hinweis auf die Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes war der Kläger der Auffassung, dass der Preis der gesamten Rollenantriebseinheit als Bezugsgröße für die Berechnung der Erfindervergütung heranzuziehen sei. Im Hinblick auf den Lizenzsatz hielt der Kläger einen Satz von 7 % für angemessen. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit den maßgeblichen Rollenantriebseinheiten erteilten Auskünfte über die tatsächlichen Umsätze hielt er für widersprüchlich. Im Rahmen der Frage des angemessenen Lizenzsatzes sei eine Abstaffelung nach Nr. 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen nicht vorzunehmen, denn diese Richtlinie sei im Rahmen des § 612 BGB jedenfalls nicht anwendbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2003 nahm der Kläger die Klage teilweise zurück und beantragte die Beklagte zur Zahlung von EUR 641.247,45 zuzüglich 7 % Jahreszins aus EUR 348.200,-- seit Zustellung der Klageschrift und aus weiteren EUR 293.047,-- seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.09.1997 zu verurteilen sowie die Feststellung auszusprechen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 3 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach dem 30.11.1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung einer der Ansprüche des EP 0391175 benutzt wird.
Die Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme zu und beantragte im Übrigen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte bestritt im weiteren Fortgang des Verfahrens die Bedeutung des Schleppkeils für die getätigten Umsätze und hielt an ihrer Auffassung fest, dass der Zeuge ... mit mindestens 25 % an der Erfindung des Klägers beteiligt sei. Die Erfindung müsse als Ganzes gesehen werden. Die Auffassung des Klägers zum Anteilsfaktor im Rahmen der Erfindervergütung sei unzutreffend.
Es sei allenfalls von einem Anteilsfaktor von 4 % auszugehen. Ausgehend vom Vorschlag der Schiedsstelle gemäß Anlage B 18 könne als maßgeblicher Lizenzsatz allenfalls von 1,5 % ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht der Gesamtwert der gesamten Rolleneinheit, sondern lediglich ein Prozentsatz von 5 % als Bezugsgröße anzusetzen. Wegen der besonders hohen Umsätze sei auch eine Abstaffelung vorzunehmen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Autokindersitz" stelle ausdrücklich auf das Arbeitnehmererfinderrecht ab.
Der Senat hat daraufhin zur Frage des Erfindungsanteils des Klägers sowie zur Höhe der Vergütung gemäß Beweisbeschluss vom 13,12.2001 ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der mit Beschluss vom 15.04.2002 zum Sachverständigen bestellte Prof. ... hat unter dem 21.11.2002 sein Gutachten vorgelegt und im Hinblick auf die Stellungnahmen der Parteien mehrere ergänzende Stellungnahmen erstellt. Darüber hinaus wurde der Sachverständige in der Sitzung vom 18.09.2003 angehört. Bezüglich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf die genannten Gutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2003 verwiesen.
Mit Endurteil vom 13.11.2003 verurteilte das Oberlandesgericht München die Beklagte dem klägerischen Antrag entsprechend.
Zur Begründung führte der Senat - auch auf Grundlage des erholten Gutachtens - im Wesentlichen aus, dem Kläger stünde als Alleinerfinder gemäß § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. der Vereinbarung vom 28.03.1990 der ausgeurteilte Betrag zu, denn der Bundesgerichtshof habe im Revisionsurteil ausgeführt, die Vereinbarung vom 28.03.1990 stelle eine Übertragung des Erfindungsanteil an seiner Erfindung dar, für die der Kläger eine Vergütung verlangen könne. Auf Grund der vom Sachverständigen angegebenen Lizenzsätze sei auch eine entsprechende Feststellung auszusprechen.
Auf nunmehrige Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 26.09.2006 (im Folgenden: RU2) das Endurteil des Oberlandesgericht München vom 13.11.2003 auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, das Oberlandesgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nach dem Senatsurteil vom 17.10.2000 die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung an den Kläger ohne weiteres feststehe. Nach vom Bundesgerichtshof im Einzelnen dargelegten Kriterien müsse insbesondere die Geschäftsführerstellung des Klägers in anderer Weise und umfassender Berücksichtigung finden, als dies bisher der Fall gewesen sei.
Im erneut fortgesetzten Berufungsverfahren ist der Kläger - insbesondere vor dem Hintergrund der zweiten Revisionsentscheidung - der Ansicht, dass er zwar alleiniger Geschäftsführer bei der Beklagten gewesen sei, keinesfalls aber für den technischen Bereich verantwortlich gewesen sei. Aus dem vorgelegten Anstellungsvertrag vom 01.12.1988 ergebe sich keinerlei Hinweis auf eine solche Verpflichtung, diese sei vielmehr leitenden Angestellten übertragen gewesen. Jedenfalls sei er zur Mitwirkung bei der Schaffung technischer Neuerungen bei der Beklagten nicht verpflichtet gewesen; insoweit sei allenfalls von einer Erwartungshaltung der Beklagten auszugehen. Er sei vielmehr wesentlicher Ansprechpartner hinsichtlich der hier maßgeblichen Rolleneinheiten für die Firma ... gewesen, dem Hauptkunden der Beklagten. Sein Anstellungsvertrag sei auf kaufmännische Aufgaben beschränkt.
Auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung "Gleichstromsteuerschaltung" sei er nicht verpflichtet gewesen, die im vorliegenden Rechtsstreit relevante Erfindung an die Beklagte zu übertragen. Eine solche Verpflichtung sei weder aus dem Dienstverhältnis noch aus dem Gesellschaftszweck der Beklagten zu entnehmen. Es liege somit keine Diensterfindung vor.
Die von ihm geforderte Vergütung sei nicht mit dem Geschäftsführergehalt abgegolten. Dieses sei für die damaligen Verhältnisse eher geringer als üblich gewesen und enthalte keine Vergütungsanteile für nichtkaufmännische Tätigkeit des Klägers.
Auch mit der Vereinbarung vom 28.03.1990 sei keine Vergütungsabgeltung erfolgt, denn diese stelle keine abschließende Regelung dar und sei nur geschlossen worden, um die Anmeldung der Erfindung für die Beklagte in den USA zu erleichtern. Die Vereinbarung selbst enthalte keine Abgeltungsregelung und sei, so man denn eine solche in der Vereinbarung selbst sehen wollte, als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten unwirksam. Die Erfindung sei mangels Verpflichtung des Klägers zu erfinderischer Tätigkeit überobligatorisch und deshalb entsprechend zu vergüten.
Bei der Festlegung der Vergütungshöhe sei zu berücksichtigen, dass der Kläger einem dringenden Bedürfnis wegen der zentralen Bedeutung für den Hauptkunden ... folgend in einer Notsituation eingesprungen sei. Die Bedeutung der Erfindung sei schon am Umfang der Gesamtlieferungen messbar. Der Kläger habe die Erfindung in seiner Privatwohnung getätigt und sich keiner betrieblichen Mittel bedient. Auf Vorarbeiten habe er nicht zurückgreifen können, er habe sich vielmehr seine eigenen Erkenntnisse zu Nutze gemacht. Dies alles sei nicht Teil seiner Verpflichtungen aus der Geschäftsführertätigkeit gewesen.
Die im Gutachten bislang vorgenommenen Abschläge seien ungerechtfertigt, denn der Bautyp 2944 sei wesentliche Grundlage der erzielten Umsatzzahlen und die besondere Bedeutung der Erfindung sei nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit müsse gegebenenfalls eine Kompensation vorgenommen werden.
Die Richtlinien zur Bestimmung der Vergütungshöhe nach dem Arbeitnehmererfindergesetz seien nicht anwendbar.
Auch im Rahmen einer allfälligen Billigkeitsentscheidung sei auf die gleichen Argumente zurückzugreifen.
Der Beklagten sei eine Berufung auf Rechtsmissbrauch oder gar einen Verzicht des Klägers verwehrt.
Der Kläger beantragt:
I. Auf die Berufung wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16. Januar 1997 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641.247,45 Euro zzgl. 7 % Jahreszins aus 348.200,-- Euro seit 07.12.1994 und aus weiteren 293.047,-- Euro seit 18.09.1997 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 3 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach dem 30.11.1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung einer der Ansprüche des EP 0391175 benutzt wird.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags führt die Beklagte aus, der Kläger sei gerade wegen seiner technischen Kenntnisse als Geschäftsführer bei der Beklagten eingestellt worden. Diese sei ein technisches Unternehmen. Der Kläger sei daher als alleiniger Geschäftsführer für sämtliche Bereiche und damit insbesondere auch für den technischen Bereich verantwortlich gewesen, wobei unerheblich sei, wenn letzterer nicht die Haupttätigkeit dargestellt habe. Auch die tatsächliche Übung bei der Beklagten spreche dafür, dass der Kläger im Bereich der Produktentwicklung für technische Sachverhalte verantwortlich gewesen sei, denn der technische Bereich sei ihm unterstellt gewesen und er sei allein mit der Wahrung der Schutzrechte befasst gewesen. Der Kläger habe sowohl vor als auch während seiner Tätigkeit bei der Beklagten weitere Erfindungen getätigt.
Die Entscheidung "Gleichstromsteuerschaltung" stehe einer Übertragungspflicht des Klägers bezüglich der Erfindung nicht entgegen, denn da diese in seinem Pflichtenkreis getätigt worden sei, bestehe wie bei einem Arbeitnehmer eine solche Übertragungsverpflichtung. Die Erfindungsgeschichte belege, dass der Kläger auf entsprechende Anregungen durch die Fa. ..., auf betriebliche Vorkenntnisse und entsprechende Vorarbeiten insbesondere des Zeugen ... habe zurückgreifen können.
Hinsichtlich der Abgeltungsfrage sei zu berücksichtigten, dass das Gehalt des Klägers zusätzlich entsprechender Bonusleistungen nach Nr. 4 Satz 2 des Anstellungsvertrags auf 190.000.- DM gestiegen sei. Es sei daher auch nicht als gering anzusehen. Die vertraglichen Vergütungsregelungen seien als abschließend anzusehen. Der Kläger sei seiner Übertragungspflicht dementsprechend nachgekommen.
Jedenfalls müsse die Vereinbarung vom 28.03.1990 als abschließende Vergütungsregelung hinsichtlich der hier maßgeblichen Erfindung angesehen werden, denn in dieser sei auf eine "sonstige angemessene Gegenleistung" Bezug genommen. Als Allgemeine Geschäftsbedingung könne diese unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht angesehen werden.
Hinsichtlich der Vergütungshöhe verlange der Bundesgerichtshof schon wegen der Geschäftsführertätigkeit des Klägers einen Abschlag. Der Gesamtlieferumfang sei insoweit nicht aussagekräftig. Auf die vom Kläger geschilderten privaten Umstände in der Erfindungsgeschichte komme es nicht an. Im Übrigen habe das Gutachten, wenngleich es unzutreffend von einem freien Erfinder ausgehe, die Bedeutung der Erfindung insoweit ausreichend gewürdigt. Bei Anwendung der Richtlinien nach dem Arbeitnehmererfindergesetz sei im Ergebnis nur von einem Anteilsfaktor von 4 % auszugehen.
Schließlich erhebt die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs, da ihr gegenüber dem Kläger wegen fehlender Rückstellungen Schadensersatzansprüche zustünden, hilfsweise werde mit diesen aufgerechnet.
Schließlich habe der Kläger durch Abgabe entsprechender Vollständigkeitsbescheinigungen konkludent den Verzicht auf eine weitere Vergütung erklärt.
Der Senat hatte den Parteien mit Verfügungen vom 21.03.2001, 20.08.2001, 21.03.2003 und 24.11.2006 Hinweise gemäß § 139 ZPO erteilt. Bezüglich deren Inhalts wird auf die genannten Hinweise Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich in dem Umfang, in dem die Klage nach der erneuten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wurde, teilweise als begründet. Soweit sie unbegründet ist, ist die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger stehen die gemäß Ziffer II. des Tenors ausgeurteilten Zahlungsbeträge aus § 612 Abs. 2 BGB bzw. den §§ 291, 288 BGB a.F. zu. Darüber hinaus ist die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Zukunft bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Erfindervergütung in Höhe von 1.5 % der Umsatzerlöse auszusprechen. Die landgerichtliche Entscheidung ist daher entsprechend abzuändern. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
A
Die Klage ist zulässig.
Dem Kläger steht bezüglich der von ihm begehrten Feststellung auf Zahlungsverpflichtung der Beklagten bezüglich der Erfindervergütung in Höhe von 3 % der Umsatzerlöse ein Feststellungsinteresse zur Seite.
Da die Frage des Feststellungsinteresses im zweiten Revisionsverfahren nicht problematisiert wurde, wird insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen.
Soweit der Kläger ursprünglich auch die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 33 % der Patentlizenzeinnahmen begehrte, wurde die Klage im Termin vom 18.09.2003 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
B
Die Klage ist, soweit sie nach der erneuten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wurde, teilweise begründet.
Dem Kläger stehen die im Tenor ausgeurteilten Zahlungsansprüche sowie infolgedessen auch die maßgeblichen Zinsansprüche zu.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 320.623,77 aus § 612 Abs. 2 BGB zu.
a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner, diesem fortgesetzten Verfahren zugrunde liegenden, Entscheidung "Rollenantriebseinheit" vom 17.10.2000 entschieden, dass zugunsten des Klägers im vorliegenden Fall selbst dann, wenn er lediglich Miterfinder sein sollte, ein Anspruch auf eine Vergütung wegen seiner Miterfindereigenschaft in Betracht zu ziehen sei. Der Bundesgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass Miterfinder gemäß §§ 741 ff. BGB in einem Gemeinschaftsverhältnis stehen und die jeweiligen Teilhaber rechtlich in der Lage sind, über ihren Anteil an der Erfindung frei zu disponieren (vgl. insoweit Seite 7 RU1). Unter Zugrundelegung dieser Prämisse führte der Bundesgerichtshof u.a. aus, dass hinsichtlich der Vereinbarung vom 28.03.1990 zwischen den Parteien die Frage im Raum stünde, ob der Kläger seinen Anteil an einer Erfindergemeinschaft mit dieser Vereinbarung (Assignment) auf die Beklagte übertragen habe (vgl. Zitat 2 im Tatbestand) und er "dafür eine Vergütung verlangen könne" und zwar auch dann, wenn er lediglich Miterfinder sei. Eine Ausnahme sei nur für den Fall anzunehmen, wenn im Dienstvertrag oder in einer anderen Vereinbarung einen abweichende Regelung getroffen sei (RU1 Seite 8).
aa. Die Vereinbarung vom 28.03.1990 war im Tatbestand der Entscheidung des Senats vom 13.11.2003 genannt (dort Seite 4; vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in den Entscheidungsgründen als Teil der Anspruchsgrundlage bezeichnet. Grund hierfür war der Umstand, dass aus Sicht des Senats der Bundesgerichtshof in der zitierten Stelle (Tatbestand Zitat 2) eine - dem Revisionsgericht mögliche - rechtliche Bewertung vorgenommen hatte, in der er ausdrücklich ausgesprochen hatte, dass "eine Vergütung verlangt werden könne". Der Senat ist daher auch im Hinblick auf § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon ausgegangen, dass das Revisionsgericht eine rechtliche Bewertung zum Anspruchsgrund hinsichtlich der Vereinbarung vom 28.03.1990 vorgenommen hatte, der Anspruchsgrund damit feststand und nur noch die Anspruchshöhe zu klären war.
Der Senat ging daher insoweit wegen der Annahme einer Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO davon aus, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach feststand, denn die Vereinbarung vom 28.03.1990 und der Anstellungsvertrag vom 01.12.1988 waren bis zur ersten Revisionsentscheidung die einzigen von den Parteien vorgebrachten Ansatzpunkte, die im Rahmen der vom Bundesgerichtshof im RU1 aufgestellten Ausnahme, "es sei denn, dass ..." überhaupt Berücksichtigung finden konnten.
bb. Der Senat geht nunmehr davon aus, dass diese Bindungswirkung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO nicht bestanden hat, zumal der Bundesgerichtshof offenbar selbst nicht davon ausgegangen ist, dass er in der zweiten Revisionsentscheidung an eine rechtliche Bewertung der Vereinbarung vom 28.03.1990 gebunden war (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, Kommentar, 28. Auflage, § 563 Rd. 10). Die Äußerung des Bundesgerichtshofs im RU1 zur Frage der Einordnung der Vereinbarung vom 28.03.1990 stellt daher tatsächlich offenbar keine rechtliche, jedenfalls aber keine rechtlich bindende, Bewertung dar.
Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof sich im RU2 zu dieser Problematik nicht äußert und sogar eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Vereinbarung vom 28.03.1990 durch das Berufungsgericht fordert (RU2 Ziffer 17), lässt den Senat nunmehr davon ausgehen, dass hinsichtlich der Bewertung dieser Vereinbarung keine Bindungswirkung i.S.v. § 563 Abs. 2 ZPO (mehr) besteht und damit im Hinblick auf RU2 Ziffer 17 eine vollständig neue Bewertung dieser Vereinbarung erfolgen muss.
Damit ist auch eine vollständig neue Prüfung des Anspruchsgrundes durch den Senat, wie nunmehr in der zweiten Revisionsentscheidung ausdrücklich gefordert (RU2 Ziffer 14 ff.), vorzunehmen.
b) Steht die Frage nach der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Erfindervergütung für den Kläger somit entgegen der Annahme in der aufgehobenen Entscheidung vom 13.11.2003 nicht fest, ist nach der zweiten Revisionsentscheidung zu klären, welche Regelungen gesetzlicher oder vertraglicher Art Grundlage einer solchen Vergütungspflicht sind.
In der ersten Revisionsentscheidung hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats insoweit nicht beanstandet, als dieser ausgehend von der Entscheidung "Auto-Kindersitz" (GRUR 1990, 192) § 612 Abs. 2 BGB als Grundlage eines möglichen Vergütungsanspruchs gewählt hat. Auch in der nunmehrigen Revisionsentscheidung wird sowohl im Leitsatz als auch in den Gründen (RU2 Ziffern 15 und 19) § 612 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage aufgeführt. Hingegen wird in RU2 Ziffer 24 ohne nähere Erläuterung davon ausgegangen, dass (auch oder nur?) § 632 Abs. 2 BGB Grundlage der Feststellung der üblichen Vergütung sein könne.
Obwohl der Senat ohne Berichtigungsverfahren nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass es sich insoweit bei der Darstellung in RU2 Ziffer 24 um ein Schreibversehen handelt, nimmt er dennoch nicht an, dass durch die Bezugnahme auf die Regelung des § 632 Abs. 2 BGB ein neuer bzw. weiterer Üblichkeitsmaßstab hinsichtlich der Vergütung einer Geschäftsführererfindung begründet werden soll, denn der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ist auch nach dem RU2 (dort Ziffer 15) weiterhin als Dienstvertrag zu qualifizieren, so dass die werkvertraglichen Bestimmungen nicht als Bewertungsgrundlage dienen können.
Da der Kläger im vorliegenden Fall bei der Beklagten in dem Zeitraum, in dem er die Erfindung getätigt hat, die Stellung des Geschäftsführers innehatte, kommt die unmittelbare oder auch analoge Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes nicht in Betracht. Maßgeblich ist als Anspruchsgrundlage vielmehr die Regelung des § 612 Abs. 2 BGB (BGH GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz, RU1 Seite 8).
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung ist bei der Bemessung der üblichen Vergütung daher auf die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Im Rahmen der Feststellung der üblichen Vergütung können die Gesichtspunkte einfließen, die für die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines freien Erfinders von Bedeutung sind, aber auch solche, auf die der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitnehmererfindergesetzes beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgestellt hat (a.a.O.).
c) Von der zweiten Revisionsentscheidung unbeanstandet blieb die Feststellung des Senats, der Kläger sei hinsichtlich der Schleppkeillösung, für die er eine Vergütung begehrt, als Alleinerfinder anzusehen (RU2 Ziffer 12 f.).
Da sich insoweit im fortgesetzten Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben haben, geht der Senat weiterhin davon aus, dass der Kläger hinsichtlich des Vergütungsanspruchs als Alleinerfinder anzusehen ist, zumal zum einen die Aussage des Zeugen ... in der Sitzung vom 29.02.1996 dies in tatsächlicher Hinsicht und zum anderen die Bewertung des technischen Sachverhalts durch den Sachverständigen - vom RU2 insoweit ebenfalls unbeanstandet - diese rechtliche Schlussfolgerung durch den Senat als zutreffend bestätigen.
d) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 320.623,77.
aa) Dem Kläger steht trotz seiner Stellung als damaliger alleiniger Geschäftsführer der Beklagten ein Vergütungsanspruch wegen seiner, der Beklagten übertragenen Erfindung, zu.
Der Bundesgerichthof hat gefordert, dass die Frage, ob und inwieweit dem Kläger trotz seiner Stellung als Geschäftsführer bei der Beklagten eine Vergütung für die Erfindung zusteht, nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (RU2 Ziffer 16) und gegebenenfalls der ergänzenden Vertragsauslegung (RU2 Ziffer 22) zu klären sei.
Der Anstellungsvertrag vom 01.12.1988 (K 1/1; in unbestrittener Übersetzung K 1/2) verpflichtet den Kläger nicht, für die Beklagte im technischen Bereich oder gar als Erfinder tätig zu werden.
Nach dem Anstellungsvertrag vom 01.12.1998 war der Kläger bei der Beklagten als alleiniger Geschäftsführer in dem dort in Nr. 1 und gegebenenfalls Nr. 2 umschriebenen Pflichtenkreis tätig. Weder in diesen Nr. 1 und 2 noch im gesamten weiteren Vertragswerk findet sich eine Passage, die darauf schließen lässt, dass der Kläger über die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Pflichten hinaus auch zu einer besonderen technischen Tätigkeit oder gar zu einer erfinderischen Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung können für die Bestimmung des Parteiwillens bei einer Regelungslücke (Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage, § 157 Rd. 3) auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende objektive Maßstäbe bei der Bestimmung des Vertragsinhalts Berücksichtigung finden (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rd. 7).
Die Beklagte trägt insoweit vor, der Kläger sei wegen seiner technischen Vorkenntnisse eingestellt worden und sei auch aus diesem Grund zu einer technischen Leistung bzw. auf ein Hinwirken auf technische Neuerungen verpflichtet gewesen. Dieser Schlussfolgerung kann sich der Senat nicht anschließen.
Es liegt auf der Hand, dass ein Unternehmen, das sich - wie hier die Beklagte - primär mit technischen Produkten befasst, die damit auch technische Fragestellungen in der Geschäftsführung generieren, einen Geschäftsführer wählt, der auch über technische Kenntnisse verfügt. Warum dann aber trotz und gerade wegen dieses Umstandes dieses Interesse der Beklagten im Anstellungsvertrag keinen Anklang gefunden hat und die Verantwortlichkeit des Klägers für den technischen und erfinderischen Bereich ausschließlich mit Umständen außerhalb der Vertragsurkunde belegt werden soll, ist nicht verständlich. Jedenfalls handelte der Kläger, selbst wenn er, wie die Beklagte behauptet, auch technisch tätig geworden ist, insoweit überobligatorisch und wurde für diese Tätigkeit nicht entlohnt, denn Nr. 4 der Vertragsurkunde regelt nur eine Entlohnung für die reine Geschäftsführertätigkeit nach Nr. 1 und 2. Der Kläger ist dann im Gegenzug zu einer überobligatorischen Tätigkeit aber auch nicht vertraglich verpflichtet.
Eine Leitungsfunktion des Klägers über die technische Abteilung der Beklagten ist aus seinem Anstellungsvertrag nicht ersichtlich. Ob er in einem Organigramm - wie von der Beklagten behauptet und vorgelegt (B 30) - so geführt wird, kann erst dann von Relevanz sein, wenn dafür auch eine Entlohnung und damit eine Verantwortlichkeit verbunden ist. Im Übrigen lässt sich dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm allenfalls entnehmen, dass der Kläger gleichsam über allem stand, ein Umstand, der bei einem alleinig geschäftlich verantwortlichen Geschäftsführer auch nicht hinterfragt werden muss. Eine fachliche Leitungsfunktion über die technische Abteilung, verbunden mit der Verpflichtung zum technischen Handeln, lässt sich hieraus nicht herleiten.
Zwar, so die Beklagte zutreffend, ergab sich für den Kläger als allein verantwortlicher Geschäftsführer eine Gesamtverantwortlichkeit für die Belange der Beklagten, in deren Rahmen der Kläger auch Sorge tragen musste, dass durch die Bewältigung der technischen Problemstellungen die kaufmännische Grundlage der Beklagten erhalten blieb. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger jedoch nicht verpflichtet, selbst technisch oder erfinderisch tätig zu werden. Standen solche Probleme an, oblag es lediglich ihm als Geschäftsführer, die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Lösung zu ergreifen und sei es mit Hilfe Dritter.
bb) Umstände und Bedeutung der Erfindung
(1) Zwischen den Parteien sind zwar die Absätze und der Gesamtlieferumfang hinsichtlich der Einheiten, die die Erfindung des Klägers enthalten, im Einzelnen streitig, einig sind sich die Parteien jedoch darin, dass die vom Kläger getätigte Erfindung für den Hauptkunden ... und dessen weitere Kundeneigenschaft sowie für eine reibungslose Funktion der Rolleneinheiten von herausragender Bedeutung war. Die Bedeutung zeigt sich auch an Hand der Zahlen, über welche die Beklagte bislang Auskunft erteilt hat.
Es lag somit nicht eine untergeordnete oder nur beiläufige Erfindung des Klägers vor.
(2) Zwar behauptet der Kläger, er habe die Erfindung im Wesentlichen in seinem privaten Anwesen getätigt. Dies ist hingegen nicht ausschlaggebend. Tatsächlich konnte der Kläger nämlich auf Vorarbeiten zu der Federlösung aufbauen, da deren Schwachstelle bekannt war, und sich damit betrieblicher Kenntnisse und Vorarbeiten bedienen. Seine Erfindung war somit nicht ein vollständig neuer Gedanke, auch wenn er sich technisch in seiner Ausgestaltung von den Vorlösungen dann unterschied.
Auch die Anregung zu der Erfindung war betrieblich bedingt, denn sie war Ausfluss einer Reklamation der Fa. ... .
Die Erfindung knüpfte an ein von der Firma ... aufgeworfenes Problem an und folgte damit einem betrieblichen Bedürfnis für das laufende Projekt, nämlich die Schaffung einer funktionsfähigen Rolleneinheit.
(3) Die Erfindung betraf nicht den Bereich des Anstellungsvertrags des Klägers.
Wie oben unter aa) festgestellt, waren technische oder erfinderische Tätigkeiten vom Anstellungsvertrag des Klägers nicht umfasst. Der Kläger ist somit überobligatorisch - allerdings auf Grund seiner technischen Vorkenntnisse - in einer besonderen geschäftlichen Situation erfinderisch tätig geworden.
cc) Der Kläger war zur Übertragung der Erfindung verpflichtet.
Auch wenn der Kläger weder Arbeitnehmererfinder noch technisch oder erfinderisch Verpflichteter war, so war er dennoch zur Übertragung der Erfindung an die Beklagte verpflichtet.
Im Rahmen seines Dienstvertrages oblag es dem Kläger, das geschäftliche Fortkommen der Beklagten in jeder Beziehung zu fördern und Schaden von ihr abzuwenden.
Hierzu gehörte aber nicht nur, die - auf Grund der bei der Beklagten gewonnenen Erkenntnisse - notwendigen kaufmännischen Entscheidungen zu treffen, sondern auch, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung, die technisch gebotenen Entscheidungen herbeizuführen. Hierbei konnte sich der Kläger entweder der Fachabteilung, Dritter oder seiner eigenen Kenntnisse bedienen. In allen drei Fällen musste jedoch sichergestellt werden, dass die durch die zu treffenden Entscheidungen gewonnenen Ergebnisse der Beklagten abschließend zugute kamen. Wenn der Kläger sich daher - überobligatorisch - für den Weg entschieden hat, selbst ein technisches Problem zu lösen, war er im Rahmen seiner Treuepflicht als Geschäftsführer jedenfalls gehalten, die Lösung dieses Problems der Beklagten durch Übertragung seiner Erfindung zu sichern. Einer freien Verwertung durch den Kläger, wie beispielsweise eine Übertragung oder Lizenzierung an ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten, stand die vertragliche Bindung an die Beklagte entgegen.
Für die Übertragungspflicht spricht auch der Umstand, dass der Kläger insbesondere wegen seines technischen know-how eingestellt wurde, denn damit sollte sein umfangreiches Wissen für die Beklagte insgesamt nutzbar gemacht werden (BGH X ZR 185/97 - Gleichstromsteuerschaltung).
dd) Der Kläger ist dieser Übertragungsverpflichtung durch die Vereinbarung vom 28.03.1990 auch nachgekommen. Damit wurde grundsätzlich aber auch die Vergütungspflicht der Beklagten begründet.
Der Bundesgerichtshof geht im Tatbestand des RU 2 Ziffer 4 von einem Übertragungsakt aus.
Zwar handelt es sich insoweit wohl nicht um eine rechtliche Würdigung, jedoch sieht der Senat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass mit dieser Vereinbarung die Rechte des Klägers an der Erfindung der Schleppkeillösung übertragen wurden, zumal auch die Parteien dies nicht Frage stellen.
ee) Die beanspruchte Vergütung ist nicht durch die Bezüge im Anstellungsvertrag, die Vereinbarung vom 28.03.1990 oder durch Bonusleistungen/Aktienoptionen abgegolten,
(1) Die Vergütung ist nicht durch die Geschäftsführerbezüge entfallen oder abgegolten.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, sein Gehalt sei zum damaligen Zeitpunkt unüblich niedrig gewesen und beruft sich hierzu auf die vergleichende Darstellung in der Kienbaumvergütungsberatung (Anlage BU 40). Die Beklagte bestreitet deren Relevanz und verweist darauf, dass der Kläger zuletzt mit Zusatzleistungen 190.000.- DM verdient habe.
Aus Sicht des Senats war das Gehalt des Klägers - Vertrag Nr. 4 Abs. 1: 140.000.- DM - weder besonders hoch, noch besonders niedrig. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer. Ihm oblag damit eine Gesamtverantwortlichkeit. Da seine Tätigkeit nach der vertraglichen Regelung in erster Linie kaufmännisch ausgelegt war, erscheint das vertraglich festgelegte Gehalt bezogen auf die damalige Kaufkraft sich durchaus im Rahmen des Üblichen zu bewegen.
Anhaltspunkte dafür, dass auch überobligatorische Leistungen des Klägers mit diesem Gehalt abgegolten sein sollten, lassen sich weder den vertraglichen Regelungen, noch den Gesamtumständen entnehmen. Soweit die Beklagte sich auf zusätzliche Leistungen und die damit verbundene Erhöhung der Bezüge beruft, können diese allenfalls als Prämienleistungen im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags gewertet werden.
Diese Zahlungen stellen jedoch ersichtlich keine Zahlungen auf eine überobligatorische Leistung, sondern eine "Belohnung" für die besonders erfolgreich erbrachte und vertraglich geschuldete Leistung dar. Sie können somit bei der Frage, inwieweit das Gehalt des Klägers auch Erfindervergütungen erfasst, nicht berücksichtigt werden.
Ein Vergütungsausschluss kommt auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung X ZR 185/97 - Gleichstromsteuerschaltung in Betracht. Da sich aus dem Anstellungsvertrag keine entgeltliche Verpflichtung des Klägers ergibt, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten führen, konnte der Vergütungsanspruch nicht unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden.
(2) Die Vergütung ist nicht durch die Vereinbarung vom 28.03.1990 entfallen oder abgegolten.
(a) Der Bundesgerichtshof hat im RU2 Ziffer 17 ausdrücklich eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dieser Vereinbarung und ihrer Bedeutung gefordert.
Er hat damit die Nennung dieser Vereinbarung im Tatbestand und ihre Berücksichtigung bei Nennung der Anspruchsgrundlage im aufgehobenen Urteil im Hinblick auf die rechtliche Bewertung dieser Vereinbarung im RU1 nicht für ausreichend erachtet.
Die Vereinbarung stellt nach Überzeugung des Senats den eigentlichen Übertragungsakt der Erfindung vom Kläger auf die Beklagte dar, auch wenn diese im Einzelnen nicht genau bezeichnet ist, denn beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jedenfalls die hier maßgebliche Erfindung der Schleppkeillösung von der Vereinbarung erfasst werden sollte (s.o. dd)).
Darüber hinaus ist in ihr geregelt, dass als Gegenleistung für diese Übertragung eine Vergütung geschuldet wird, ein Umstand, der allein schon ausdrücklich gegen die Annahme der Beklagten spricht, mit den Bezügen des Klägers seien alle Erfindervergütungen abgegolten.
(b) Soweit in der Vereinbarung als Gegenleistung die Zahlung von einem US-Dollar genannt ist, versteht der Senat diesen Betrag allein als symbolischen Akt zur Ermöglichung der US-Anmeldung, denn eine solche Vergütungshöhe stünde ersichtlich in keinem Synallagma zu der vom Kläger übertragenen Leistung.
(c) Daneben enthält die Vereinbarung jedoch eine weitere Vergütungsregelung dahingehend, dass "eine ausreichende und angemessene Gegenleistung" zu erfolgen hat.
Diese Regelung veranschaulicht deutlich, dass die Übertragung der Erfindung des Klägers einer gesonderten Vergütungsregelung unterworfen werden sollte, denn sonst wäre ihre ausdrückliche Erwähnung obsolet.
Jedenfalls aus diesem Grunde stellt die Vereinbarung aus Sicht des Senats eine taugliche Argumentationsgrundlage für die Gewährung einer Erfindervergütung dar. Er befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Fragestellung durch den Bundesgerichtshof im RU1 Seite 8 unter b). Hinzu kommt, dass dann, wenn der Bundesgerichtshof diese Vereinbarung als anspruchsausschließend angesehen hätte, er im RU1 diese nicht als mögliche Anspruchsgrundlage qualifiziert hätte.
Diese Rechtsanwendung ist auch deshalb vorzunehmen, weil der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung den Erfahrungssatz aufgestellt hat, dass der Kläger dann, wenn er - wie hier angenommen - zur Übertragung der Erfindung verpflichtet war, sein Recht nicht ohne angemessenen Ausgleich aufgeben werde, denn in diesem Fall würden die Parteien von der Notwendigkeit einer solchen Gegenleistung ausgehen (RU2 Ziffer 16).
(d) Eine Vergütungsabgeltung oder ein Vergütungsausschluss ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil in der Vereinbarung vom 28.03.1990 der Kläger den Erhalt der "ausreichenden und angemessenen Gegenleistung" bestätigt.
Insoweit handelt es sich um einen Umstand, dessen Nichtvorliegen der Kläger darlegen und beweisen muss, denn er muss den Erfüllungseinwand der Beklagten nach § 362 Abs. 1 BGB widerlegen. Dies ist ihm indes gelungen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit Ausnahme der Gehälter des Klägers, der Bonusleistungen sowie der Gewährung von Aktienoptionen keine weiteren Zahlungen durch die Beklagte erbracht wurden. Da, wie oben festgestellt, weder das Geschäftsführergehalt noch die genannten Zusatzleistungen Zahlungen darstellen, die auf die erfinderische Tätigkeit des Klägers erfolgten, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in der Vereinbarung genannte "ausreichende und angemessene Gegenleistung" durch die Beklagte für die hier maßgebliche Erfindung noch nicht erbracht wurde und somit offen ist.
(e) Die Vereinbarung stellt aus Sicht des Senats keine - unzulässige - Allgemeine Geschäftsbedingung dar, denn sie wurde individuell für die Erfindungen im Zusammenhang mit der Rolleneinheit getroffen.
Der diesbezügliche Einwand des Klägers ist daher insoweit unzutreffend.
(3) Die Vergütung ist nicht durch Bonusleistungen/Aktienoptionen abgegolten.
Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Frage der Abgeltung ausdrücklich auf die von ihr gewährten so genannten Bonusleistungen. Die Beklagte zitiert in diesem Zusammenhang zutreffend die Regelung in Nr. 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags.
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich jedoch insoweit um Prämienleistungen, die für eine besonders erfolgreiche Erbringung der geschuldeten Tätigkeit erfolgte, denn sie sind in die Vergütungsregelung für die Geschäftsführertätigkeit in Nr. 4 aufgenommen und stellen somit keine Vergütung für Leistungen dar, die nicht geschuldet sind, wie hier die erfinderische Tätigkeit des Klägers.
Soweit sich die Beklagte auf die Gewährung von Aktienoptionen beruft, gelten diese Überlegungen entsprechend, da auch solche Leistungen im Hinblick auf gute Geschäftszahlen erbracht werden.
ff) Die Vergütung ist in Höhe von EUR 320.623,77 festzusetzen
(1) Der Senat war auf Grund des Postulats im RU1, die angemessene Vergütung des Klägers festzustellen, in eine umfangreiche Beweisaufnahme eingetreten.
Ausgehend von der Auto-Kindersitzentscheidung des Bundesgerichtshofs sowie unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs im RU1 hatte der Senat die Begutachtung des Sachverständigen Prof. ... zur Grundlage seiner Bemessung gemacht mit dem Ergebnis, dass als angemessene Vergütung ein Betrag von 3 % der tatsächlich erzielten Nettoumsatzerlöse anzusetzen sei.
Diese von der Revision der Beklagten in erheblichem Umfang angegriffene Begutachtung wurde vom RU 2 nur insoweit beanstandet, als die vom Gutachter aufgestellten Kriterien zu der von diesem so genannten "betriebsbezogenen Prüfung" zur Berücksichtigung der Geschäftsführerstellung des Klägers allesamt in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsführerstellung stünden (RU 2 Ziffer 22) und somit zur Ermittlung der Vergütung unbehelflich seien.
Dies hat zur Folge, dass der Begutachtung durch den Sachverständigen insoweit nicht gefolgt werden kann, sondern die vom Bundesgerichtshof nunmehr aufgestellten Kriterien als Maßstab herangezogen werden müssen.
Hingegen kann nicht dem Ansatz der Beklagten gefolgt werden, es sei entsprechend den Richtlinien des ArbNEG zu verfahren. Dessen Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder direkt noch analog anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat im RU2 lediglich ausgeführt (RU2 Ziffer 22), dass für die für einen Anspruch aus § 612
Abs. 2 BGB zu klärende Frage, was unter einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines Geschäftsführererfinders zu verstehen ist, auch die Umstände berücksichtigt werden müssen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitnehmererfindergesetzes beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmererfinders für relevant erachtet. Eine andere Rechtsanwendung käme sonst der unmittelbaren Anwendung des ArbNEG gleich.
Ausdrücklich gebilligt wurde vom Bundesgerichtshof der vom Sachverständigen gewählte und vom Senat übernommene Ansatz, dass bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung vom so genannten Sondervorrichtungsbau auszugehen sei.
Der Senat folgt daher den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen insoweit, als dessen Gutachten und das Verfahren, das dieser Begutachtung vorausgegangen sind, vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet wurden.
Dies gilt vor allem für die Frage, inwieweit eine Einvernahme des damals als Privatgutachter tätigen, vom Senat aber in ausdrücklicher Ablehnung nicht vernommenen, gegenwärtigen Bevollmächtigten der Beklagten, geboten war. Der Senat hält im Hinblick auf RU2 Ziffer 11 daher daran fest, von einer Einvernahme abzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat die von der Beklagten teilweise angezweifelte Kompetenz des Gutachters nicht in Frage gestellt. Insoweit bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen.
Da der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Gewinnung der Erkenntnisse für die Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr nicht gemäß § 562 Abs. 2 ZPO aufgehoben hat, kann daher insoweit, als die Begutachtung unbeanstandet geblieben ist, auf diese zurückgegriffen werden.
(2) Dem Kläger steht grundsätzlich eine Vergütung in Höhe von 3 % der Nettoumsätze zu, welche die Beklagte mit den Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil erzielt hat, da diese unter Verwirklichung des Anspruchs 1 des EP 0391175 gebaut wurden.
Der gerichtliche Sachverständige sowie diesem insoweit folgend auch der Kläger kamen zu dem Ergebnis, dass dem Kläger als angemessene Vergütung für seine Erfindung, nämlich eine Rollenantriebseinheit mit Schleppkeil, 3 % der tatsächlichen Nettoumsatzerlöse der Beklagten zustünden. Im vorliegenden Fall bleibt es dabei, dass als Ansatzpunkte für die Bemessung der Umfang der Mit-/alleinerfindereigenschaft des Klägers, die tatsächliche Bezugsgröße, der Lizenzrahmen, die Höchstbelastungsgrenze sowie eine denkbare Abstaffelung entsprechend den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes von Bedeutung sind.
Der Senat hält daran fest, dass als rechnerische Bezugsgröße auf den tatsächlich erzielten Umsatz (Nettofabrikabgabepreis) der Rollenantriebseinheiten PDU 2944 und 2955 in ihrer Gesamtheit abzustellen ist.
Insoweit wird auf die Ausführungen im aufgehobenen Urteil vom 13.11.2003 unter bb) auf Seite 21 verwiesen.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass bei der Feststellung des Lizenzsatzes auf die gesamte Einheit und nicht bloß auf den Schleppkeil abzustellen ist, denn zu lizenzieren wäre nicht der Schleppkeil, sondern die Einheit als Ganzes.
(3) Für die Höhe der Vergütung des Klägers ist im vorliegenden Fall zunächst von einem Lizenzsatz von 3 % auszugehen.
Für die Auswahl des Lizenzrahmens und die daraus zu bildende Größe des Lizenzsatzes geht der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 21.11.2002 Seite 19 (Bl. 452 d. A.) zunächst davon aus, dass im vorliegenden Fall für die Begutachtung auf Lizenzverträge betreffend den so genannten Sondervorrichtungsbau auf dem Gebiet der Frachtladesysteme im Luftfrachtverkehr zurückzugreifen sei. Der Bundesgerichtshof hat diesen Ansatz gebilligt (RU2 Ziffer 26).
Der Sachverständige ist - vgl. die Darstellung in der aufgehobenen Entscheidung unter cc) Seite 24 - zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Lizenzsatz im vorliegenden Fall von 3 % als angemessen anzusehen ist.
(4) Dieser so festgestellte Lizenzsatz ist im Hinblick darauf, dass der Kläger als Geschäftsführer gesamtverantwortlich und zur Übertragung der Erfindung verpflichtet war sowie wegen der Nutzung betrieblicher Vorkenntnisse und Vorarbeiten, um jeweils im Einzelnen zu bestimmende Abschläge von jeweils 0.5 %, insgesamt somit 1.5 %, zu bereinigen.
(a) Der Umstand der Gesamtverantwortlichkeit des Klägers als Geschäftsführer ist mit einem Abschlag von 0.5 % anzusetzen.
Der Kläger ist nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs (RU2 Ziffer 20) nicht wie ein freier Erfinder zu vergüten, denn er hat seine Erfindung während seiner Beschäftigung als Geschäftsführer bei der Beklagten gemacht.
Nach den Prämissen im RU 2 muss dieser Umstand jedenfalls einer anderen Berücksichtigung unterworfen werden, als dies im bisherigen Verfahren durch den Sachverständigen und ihm folgend durch den Senat der Fall war.
Wie bereits oben ausgeführt, traf den Kläger als alleinigen Geschäftsführer eine Gesamtverantwortung, die anders als bei einem freien Erfinder die Erfindungsvergütung schmälert, denn die Gesamtverantwortung bezog sich auch auf den technischen Bereich.
(b) Auf Grund der Übertragungspflicht ist ein weiterer Abschlag von 0.5 % vorzunehmen.
Wie oben ebenfalls festgestellt, war der Kläger zur Übertragung der Erfindung verpflichtet.
Damit wäre eine Vermarktung auf dem freien Markt nicht möglich gewesen. Dies stellt einen weiteren Gesichtspunkt dar, der beim Vergütungswert anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.
(c) Schließlich ist ein weiterer Abschlag in Höhe von 0.5 % dafür vorzunehmen, dass der Kläger - wie oben ebenfalls bereits dargestellt - auf betriebliche Vorkenntnisse und Vorarbeiten zurückgreifen konnte.
Es liegt keine vollständige Neuerfindung vor, sondern der Kläger hat, angeregt durch die Reklamation der Firma ... und in Kenntnis der Schwäche der Vorkonstruktion einen neuen Lösungsweg gefunden. Damit waren durch die Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere durch den Zeugen ... bereits Vorarbeiten geleistet worden.
(5) Zur Ermittlung der zahlenmäßigen Abschläge bedient sich der Senat der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
Der Senat schließt nicht aus, dass weitere, aber weniger bedeutende Umstände, wie beispielweise die Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel wie PC oder Zeichengeräte etc., für die Ermittlung der Bedeutung und des Wertes der Erfindung herangezogen werden können, um die Vergütungshöhe zu bestimmen.
Eine vollständige Aufklärung aller Umstände zur Erfindungsgeschichte und zum Erfindungswert hält der Senat vor dem Hintergrund des teilweise erheblich divergierenden Sachvortrags der Parteien nur unter Schwierigkeiten für möglich, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. So würde sich beispielsweise die Nutzung des betrieblichen PCs nur in geringfügigem Maße auswirken. Eine weitere Aufklärung wäre daher unverhältnismäßig, da auch bei Feststellung neuer - weniger bedeutender - Umstände diese hinsichtlich ihrer Wertigkeit wiederum nur einer Schätzung unterworfen werden könnten, die keinerlei erhöhte Richtigkeitsgewähr bieten könnte.
Der Senat beschränkt sich daher auf die wesentlichen vom Bundesgerichtshof angesprochenen und feststellbaren Umstände und gelangt somit zu dem Ergebnis, dass von dem vom Sachverständigen festgestellten Lizenzsatz von 3 % jeweils 0.5 % für die Geschäftsführerverantwortung, für die Übertragungspflicht und für die Nutzung betrieblicher Vorkenntnisse, mithin 1.5 % abzuziehen sind.
Dies ergibt einen zu berücksichtigenden Lizenzsatz von 1.5 %.
(6) Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf die diesbezügliche Begutachtung durch den Sachverständigen ist nicht geboten.
Der Sachverständige ... hat in seiner Begutachtung die Geschäftsführertätigkeit des Klägers im Rahmen der Festlegung des Lizenzrahmens berücksichtigt (vgl. Endurteil vom 13.11.2003 Seite 24f.).
Nach RU2 sind dessen Bewertungskriterien für die Vergütung des Geschäftsführers für seine Erfindung jedoch nicht von Relevanz, da sie lediglich für einen freien Erfinder Geltung beanspruchen können.
Dies hat aus Sicht des Senats zur Folge, dass aus dem vom Gutachter festgestellten Lizenzsatz kein Anteilsabzug für die Stellung des Klägers als Geschäftsführer herauszurechnen ist, der nunmehr, nach der Berechnung des Abschlags gerade wegen dieser Stellung oben, nunmehr wieder hinzugefügt werden müsste. Denn wären dem Gutachter und dem Gericht die vom Bundesgerichtshof nunmehr aufgestellten Prämissen bekannt gewesen, wäre der Gutachter nicht zu einem Lizenzsatz von 3% gelangt. Hinzu kommt, dass der Gutachter insoweit auch keine rechnerische Größe angegeben hat, die Grundlage einer Herausrechnung - gegebenenfalls auch nach § 287 Abs. 2 ZPO - sein könnte.
Es verbleibt daher bei dem oben gewonnenen Ergebnis eines Lizenzsatzes von 1.5%.
(7) Nach den von der Beklagten erteilten Auskünften ist von einem tatsächlichen Nettoumsatz der Beklagten mit den Rollenantriebseinheiten 2944 und 2955 in Höhe von 41.805.706,74 DM auszugehen.
Der Senat stützt seine Überzeugung bezüglich der erzielten Nettoumsätze auf die Auskünfte der Beklagten für die Zeit vor dem 01.12.1994 aus den Anlagen K 6 und K 7/1 (= K 21) sowie B 10 und für die Zeit ab 01.12.1994 bis 30.11.1998 auf die in der Anlage zum Schriftsatz vom 07.09.2001 erteilten Auskünfte.
Diese Vorgehensweise wurde vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Sie bleibt somit auch im fortgesetzten Verfahren Grundlage der Berechnung des Vergütungsanspruchs.
Der Senat hält daher auch im Rahmen dieser Endentscheidung an der bereits im Hinweis vom 21.03.2003 unter I 4 und 5 vorgenommenen Berechnung der Nettoumsätze fest und zwar aufgrund der Auskünfte der Beklagten nach den bereits genannten Unterlagen. Sollte das Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom. 18.06.2007 Seite 14 auch hierauf bezogen sein, würde sie durch ihre eigene Auskunft widerlegt.
Der Vergütungsberechnung sind tatsächliche Nettoumsätze in Höhe von 41.805.706,74 DM zugrunde zu legen.
Aus den Anlagen K 6 und K 7/1 (= K 21) und B 10 ergibt sich für die Zeit vor dem 01.12.1994 ein Umsatz von 28.528.000,-- DM. Dieser setzt sich zusammen aus einem Umsatz im Jahre 1993 von 19.971.000,-- DM und für das Jahr 1994 in Höhe von 8.557.000,-- DM. Für die Zeit ab dem 01.12.1994 bis 30.11.1998 ergibt sich ein Umsatz von 13.277.706,74 DM. Als Gesamtnettoumsatz ist daher von einem Betrag für die Zeit von 1993 bis zum 30.11.1998 in Höhe von 41.805.706,74 DM auszugehen.
Soweit die Auskünfte der Beklagten in Dollarbeträgen erteilt wurden, geht der Senat weiterhin von einem mittleren Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 1,60 DM aus. Die Parteien haben insoweit im Termin vom 18.09.2003 unstreitig gestellt, dass bezüglich der in Dollarbeträgen erteilten Umsatzauskünfte von einem mittleren Umrechnungskurs in dieser Höhe ausgegangen werden kann.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ergibt sich aufgrund der Berechnungsformel des Sachverständigen, die auch vom Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellt wurde, folgende Erfindervergütung für den Kläger:
Erfindungsbezogener Umsatz x marktüblicher Lizenzsatz
(Seite 4 des Gutachtens vom 01.07.2003 (Bl. 535 d. A.)). Für die Anwendung der Lizenzanalogie im vorliegenden Fall ist von der für einen freien Erfinder üblichen Vergütung auszugehen, abzüglich der nach den Kriterien des Bundesgerichthofs zu berücksichtigten Abschläge (s.o.). Es ergibt sich somit 41.805.706,74 DM x 1.5 % = 627.085,60 DM = EUR 320.623,77.
Dieser Betrag ist dem Beklagten als Erfindervergütung zuzusprechen. Soweit der Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren weitere Ansprüche geltend macht, war die Berufung zurückzuweisen.
e) Der Kläger hat auf seinen Vergütungsanspruch nicht verzichtet
Ein konkludenter Verzicht des Klägers auf seine Erfindervergütung durch die von ihm unterzeichneten Vollständigkeitsbescheinigungen gemäß Anlagen B1/1 ff. ist nicht anzunehmen.
Der Kläger handelte insoweit gegenüber dem Wirtschaftsprüfer der Beklagten als Vertreter der Gesellschaft und nicht in eigenem Namen. Ein Verzicht im eigenen Namen gegenüber der Beklagten wurde zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent erklärt.
Selbst wenn man den Vollständigkeitsbescheinigungen eine Indizwirkung für einen Verzicht außerhalb dieser Urkunden zuschreiben wollte, fehlt es jedenfalls an einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung oder Erklärungshandlung des Klägers.
f) Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB berufen
Der Senat versteht den Einwand dahingehend, dass die Beklagte sich des Einwands "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" berühmt (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242 Rd. 52), weil sie Schadensersatzansprüche gegen den Kläger wegen vermeintlich nicht erfolgter Rückstellungen behauptet und diese gegenüber der Vergütungsforderung einwenden will.
Solche Ansprüche bestehen jedoch schon deshalb nicht, weil die vermeintlich fehlenden Rückstellungen - unabhängig davon, inwieweit der Kläger zu deren Bildung überhaupt verpflichtet war und diese auch erstellen konnte - nicht zwangsläufig zu betragsmäßig identischen Schadensersatzansprüchen führen, denn die für einen Schadensersatzanspruch zu prüfende haftungsausfüllende Kausalität zwischen den vermeintlich fehlenden Rückstellungen und dem behaupteten Schaden ist nicht denknotwendig gegeben.
g) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg in Höhe des zugesprochenen Betrags aufrechnen.
Die Beklagte hat für den Fall, dass dem Kläger eine Vergütung zugesprochen werden sollte, hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Rückstellungen erklärt.
Da solche Ansprüche nicht bestehen, besteht schon keine Aufrechnungslage.
h) Die vom Bundesgerichtshof im RU2 Ziffer 24 angesprochene Billigkeitsentscheidung nach §§ 315, 316 kommt nicht in Betracht, da eine angemessene Vergütung festgestellt werden konnte. Im Übrigen gelten auch in diesem Zusammenhang die oben angestellten Überlegungen entsprechend.
2. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 7 % gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F. zu.
Die Klage wurde der Beklagten am 07.12.1994 zugestellt.
Der vom Kläger in der Klage vom 23.11.1994 geltend gemachte Zinssatz von 7 % (der Senat geht insoweit auf Seite 14 der Klage von einem Schreibversehen aus, da auch im neu übergebenen Antrag ein Zinssatz von 7 % genannt ist) ist nach eigenen Erkenntnissen des Senats nicht unüblich und wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. Die weitergehend beanspruchten Zinsen waren hingegen nicht zuzusprechen.
3. Dem Kläger steht auch für die Zukunft eine Erfindervergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB zu.
Das Europäische Patent EP 0391175 B 1 "Rollenantriebseinheit", welches Grundlage der Erfindervergütungsansprüche des Klägers ist, wurde nach Einreichung der Anmeldung am 23.03.1990 am 08.06.1994 bekannt gemacht. Da das Patent somit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 PatG noch nicht abgelaufen ist und nicht ausgeschlossen ist, dass auch künftig noch Rollenantriebseinheiten gemäß Anspruch 1 des Patentes gebaut werden, war ab dem letzten Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Zukunft auszusprechen. Sie war jedoch auf die Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil zu beschränken.
Die Höhe der Erfindervergütung in Höhe von 1.5 % der Umsatzerlöse entspricht der Darstellung oben unter 1. zum Leistungsantrag.
C
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D
Die Revision war entsprechend den beiderseitigen Parteianträgen in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008 zuzulassen.
Der Senat erachtet die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO für gegeben.
1. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Endurteil vom 13.11.2003 mit Beschluss vom 14.02.2006 angenommen.
Der Beschluss wurde gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 2. Hs ZPO nicht begründet. Eine Begründung für das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lässt sich auch nicht der Entscheidung-RU2 selbst entnehmen.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Bundesgerichtshof den im Zusammenhang mit einer Geschäftsführererfindung auftretenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Er hat insbesondere im RU2 den Instanzgerichten Kriterien an die Hand gegeben, die bei der angemessenen Vergütung einer Geschäftsführererfindung zu berücksichtigen sind. Diese stellen jedoch erst die Grundlage für Abschläge oder Aufschläge auf den Vergütungsanspruch selbst dar. Der Bundesgerichtshof hat aber offen gelassen, wie die Bezifferung dieser Ab- und Aufschläge prozessual und materiell-rechtlich vorzunehmen ist.
Der Senat hat sich der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO bedient und zur Bezifferung kein weiteres Gutachten eingeholt. Sollte diese Vorgehensweise vom Bundesgerichtshof für unzutreffend erachtet werden, muss den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, diese nicht nur für die Entscheidung dieses Rechtstreits grundlegende Frage ohne den Zwang zur Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Revisionsgericht klären zu lassen.
2. Der Senat hat eine Bindungswirkung hinsichtlich der Bewertung der Vereinbarung vom 28.03.1990 im RU1 verneint. Er geht davon aus, dass auch der Bundesgerichtshof diese Annahme teilt. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre einer maßgeblichen Entscheidungsprämisse des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen.
Zur Klärung dieser Rechtsfrage, insbesondere dem Verhältnis von RU1 und RU2 in diesem Zusammenhang ist daher gegebenenfalls eine grundsätzliche Entscheidung geboten.
3. Der Senat geht, davon aus, dass § 612 Abs. 2. BGB als maßgebliche Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist.
Sollten die Ausführungen im RU2 Ziffer 2 zu § 632 Abs. 2 BGB tatsächlich kein Schreibversehen darstellen, sondern die Forderung nach einem weiteren Prüfungsmaßstab begründen, wäre insoweit die Klärung der Vergütungsfrage durch das Berufungsgericht möglicherweise auf eine nicht ausreichende Grundlage gestellt. Eine vorsorgliche Klärung an Hand eines weiteren Gutachtens, das auch werkvertragliche Elemente einfließen lassen müsste, um dieser Problematik zu entgehen, verbietet sich vor dem Hintergrund, die für die Parteien bereits jetzt enormen Prozesskosten möglicherweise ohne Not zu steigern.
Die Revision war daher zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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