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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 6 U 4465/06
Rechtsgebiete: IntPatÜG


Vorschriften:

IntPatÜG Art. 2 § 5 Abs. 2
Wird im Patentvindikationsverfahren zunächst eine Mitinhaberschaft geltend gemacht und nach Ablauf der Frist des Art II § 5 Abs. 2 IntPatÜG sodann eine Alleininhaberschaft beansprucht, kann unter Umständen nicht mehr von einer fristwahrenden Teilklage ausgegangen werden.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 4465/06

(hinzuverbunden 6 U 4853/06)

verkündet am: 20.09.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung (Patentvindikation)

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... und Richter am Bundespatentgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufungen der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.07.2006 und das Ergänzungsurteil des Landgerichts München I vom 20.09.2006 (jeweils Az. 21 O 5649/04) werden als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht im vorliegenden Verfahren gegenüber der vorliegenden Beklagten einen im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten 25 %-Anteil am deutschen Anteil des Europäischen Patents 0667165. Neben der Übertragung fordert sie die Einwilligung der Beklagten in die Umschreibung beim Europäischen Patentamt und beim Deutschen Patent- und Markenamt, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe des Erlangten und die Feststellung, dass die am deutschen Anteil des Klagepatents erteilten Lizenzen unwirksam sind.

Mit ihrer gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ... Inc., .../USA, am 26.03.2004 eingereichten Klage hatte die Klägerin gefordert, ihr im Umfang von 75 % eine Mitinhaberschaft am deutschen Anteil des Streitpatents zu übertragen, weiter die Einwilligung in die Umschreibung beim Europäischen Patentamt und beim Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären sowie Auskunft zu geben und Rechnung zu legen und das Erlangte herauszugeben. Weiter sei festzustellen, dass die am deutschen Anteil des Klagepatents erteilten Lizenzen unwirksam seien.

Die Klägerin, eine Gesellschaft, welche Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit der Mitarbeiter des Forschungsinstitutes ... in ..., verwertet, machte geltend, neben den im Streitpatent genannten Erfindern ... und ... hätten die Mitglieder des ... Anteil an der patentgemäßen Erfindung, wobei die Patentanmeldung ohne deren Wissen erfolgt sei.

Die damalige Beklagte hat den Vortrag der Klägerin bestritten. Erfinder seien die im Patent genannten Personen unter der Leitung von ... gewesen, welcher zum Zeitpunkt der Erfindung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig gewesen sei.

Am 06.06.2005 wurde die vorliegende Beklagte als Inhaberin des deutschen Anteils des Streitpatents im Patentregister eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2004 trat die Nebenintervenientin (Lizenznehmerin) auf Seiten der damaligen Beklagten dem Verfahren bei.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2005 hat die Klägerin die Klage erweitert, nunmehr werde gegenüber einer bisher geltend gemachten 75 %-Mitinhaberstellung eine Alleininhaberschaft geltend gemacht, wobei sich der den bisher geltend gemachten Übertragungsanspruch überschreitende Anspruch gegen die seit kurzem als Patentinhaberin eingetragene Beklagte des vorliegenden Verfahrens richte, während der bisherige Anteil im Umfang von 75 % weiter gemäß § 265 Abs. 2 ZPO gegenüber der bisherigen Beklagten geltend gemacht bleibe.

Weiter machte die Klägerin Übertragungsansprüche gegen die vorliegende Beklagte bezüglich beantragter ergänzender Schutzzertifikate geltend.

Die Klägerin stellte seinerzeit - vor Verfahrenstrennung - folgende Anträge:

A.

Bezüglich des Klagepatents

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. auf die Klägerin die Inhaberstellung (im Umfang der bisher geltend gemachten 75 %) am deutschen Anteil des EP 0667165 zu übertragen,

2. gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils des Klagepatents eingetragen wird,

3. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils des Klagepatents eingetragen wird,

4. der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung

- des deutschen Anteils des EP 0667165 ab Erteilung und

- der entsprechenden Erfindung ab Entstehung bis zur Erteilung dieser Patents durch die Beklagte erfolgt ist sowie über die sonstige wirtschaftliche Verwertung des Gegenstands der Erfindung, insbesondere über

a) Lizenzvergaben einschließlich etwaiger Unterlizenzen unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie unter Angabe der - jahresbezogen aufgeschlüsselten - Höhe der Lizenzeinnahmen und unter Vorlage der Lizenzabrechnungen,

b) Tausch oder Verkauf der Rechte am deutschen Anteil des EP 0667165 und über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Verträge,

c) bei Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 jeweils die Herstellungsmengen und Zeiten, die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer, die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin das aus der Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 und der entsprechenden Erfindung einschließlich der Zeit ab Entstehung bis zur Erteilung dieses Patents sowie das aus der Fremdnutzung Erlangte herauszugeben hat;

III. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

1. auf die Klägerin in dem verbleibenden restlichen Umfang eine Inhaberstellung am deutschen Anteil der EP 0667165 zu übertragen,

2. gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils des Klagepatents eingetragen wird,

3. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils des Klagepatents eingetragen wird,

4. der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung des deutschen Anteils des EP 0667165 durch die Beklagte zu 2) erfolgt ist, einschließlich insbesondere der Angaben entsprechend dem Klageantrag zu I., 4, Literatur a) - c);

5. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin bezüglich der Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 sowie bezüglich der Fremdnutzung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist;

IV. gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festzustellen, dass die der Nebenintervenientin und der M Darmstadt, an dem deutschen Anteil des Europäischen Patents 0667165 erteilten Lizenzen unwirksam sind.

B.

Bezüglich der beiden ergänzenden Schutzzertifikate

I. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

1. der Klägerin den Anspruch auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikates zu übertragen, das im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamtes unter dem Az. 12 2004 0000 40.7 geführt wird;

2. der Klägerin den Anspruch auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats zu übertragen, das im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamtes unter dem Az. 12 2004 0000 41.5 geführt wird;

3. der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine wirtschaftliche Verwertung der Ansprüche auf Erteilung der ergänzenden Schutzzertifikate gemäß vorstehend Ziffer 1. und 2. durch die Beklagte zu 2) erfolgt ist, insbesondere über

a) Lizenzvergaben einschließlich etwaiger Unterlizenzen unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie unter Angabe der - jahresbezogen aufgeschlüsselten - Höhe der Lizenzeinnahmen und unter Vorlage der Lizenzabrechnungen;

b) Tausch oder Verkauf der vorgenannten Schutzzertifikats-Ansprüche und über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Verträge;

II. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin das aus der wirtschaftlichen Verwertung der vorgenannten Schutzzertifikats-Ansprüche Erlangte herauszugeben;

hilfsweise:

A.

Bezüglich des Klagepatents

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. auf die Klägerin im Umfang zu 75 % eine Mitinhaberstellung am deutschen Anteil des EP 0667165 zu übertragen,

2. gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin am deutschen Anteil des Klagepatents eingetragen wird;

3. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin am deutschen Anteil des Klagepatents eingetragen wird;

4. der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung

- des deutschen Anteils des EP 0667165 ab Erteilung und

- der entsprechenden Erfindung ab Entstehung bis zur Erteilung dieser Patents

durch die Beklagte zu 1) erfolgt ist sowie über die sonstige wirtschaftliche Verwertung des Gegenstandes der Erfindung, einschließlich insbesondere der Angaben entsprechend dem vorstehenden (Haupt-) Klageantrag zu A., I., 4.lit. (a-c);

II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin für die Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Patents des EP 0667165 und der entsprechenden Erfindung einschließlich der Zeit ab Entstehung bis zur Erteilung dieses Patents sowie für die aus der Fremdnutzung stammenden Vorteile ausgleichspflichtig entsprechend des beanspruchten Miterfinderanteils der Klägerin ist;

III. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung des deutschen Anteils des EP 0667165 durch die Beklagte zu 2) erfolgt ist, einschließlich insbesondere der Angaben entsprechend dem (Haupt-) Klageantrag zu A., L, 4., lit. (a - c);

IV. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin für die Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 sowie für die aus der Fremdnutzung stammenden Vorteile ausgleichspflichtig entsprechend des beanspruchten Miterfinderanteils der Klägerin ist;

V. festzustellen, dass die der Nebenintervenient und der ... an dem deutschen Anteil des Europäischen Patents 0667165 erteilten Lizenzen unwirksam sind.

B.

Bezüglich der beiden ergänzenden Schutzzertifikate

I. die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1. auf die Klägerin im Umfang zu 75 % eine Mitinhaberstellung an dem Anspruch auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats zu übertragen, das im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamtes unter dem Az. 12 2004 0000 40.7 geführt wird;

2. der Klägerin im Umfang zu 75 % eine Mitinhaberstellung an dem Anspruch auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats zu übertragen, das im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamtes unter dem Az. 12 2004 0000 41.5 geführt wird;

3. der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine wirtschaftliche Verwertung der vorgenannten Schutzzertifikats-Ansprüche durch die Beklagte zu 2) erfolgt ist, insbesondere über

a) Lizenzvergaben einschließlich etwaiger Unterlizenzen unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie unter Angabe der - jahresbezogen aufgeschlüsselten - Höhe der Lizenzeinnahmen und unter Vorlage der Lizenzabrechnungen;

b) Tausch oder Verkauf der vorgenannten Schutzzertifikats-Ansprüche und über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Verträge;

II. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin für die aus der wirtschaftlichen Verwertung der vorgenannten Schutzzertifikats-Ansprüche stammenden Vorteile ausgleichspflichtig entsprechend des beanspruchten Miterfinderanteils der Klägerin ist.

Die Beklagte (damalige Beklagte zu 2) und die Nebenintervenientin machten geltend, mit der Klageerweiterung werde ein völlig neuer Streitgegenstand geltend gemacht, dem die Ausschlussfrist des Artikel II § 5 Abs. 2 IntPatÜG entgegenstehe. Es werde angeregt, hierüber durch Teilurteil zu entscheiden.

Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens seien eine ganze Reihe neuer Erkenntnisse - insbesondere auf der Grundlage von Aussagen der Beteiligten in den parallelen Verfahren in den USA, Großbritannien und Österreich -zutage getreten und vorgetragen worden, die nur noch den Schluss rechtfertigten, dass den Beklagten keine Mitinhaberschaft an dem Klagepatent zukomme. Es sei auch kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, wonach der Beklagte einer Teilklage darauf vertrauen dürfe, bezüglich des restlichen Anteils des dem Kläger zustehenden Rechtes werde kein Anspruch geltend gemacht werden. Die Frist des Artikel II § 5 Satz 2 IntPatÜG sei dadurch gewahrt worden, dass innerhalb der 2-Jahres-Frist eine Teilklage bezüglich eines 75 %-Anteils am Klagepatent erhoben worden sei.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 21.06.2006 das Verfahren gegen die vorliegende Beklagte (damals Beklagte zu 2) insgesamt abgetrennt. Mit Beschluss vom 24.07.2006 hat das Landgericht München I das Verfahren, soweit die ergänzenden Schutzzertifikate betroffen waren, wieder dem Ausgangsverfahren hinzuverbunden (nunmehr geführt unter dem Az. 21 O 12091/06).

Im verbleibenden abgetrennten Verfahren hat das Landgericht München I die Klage mit Endurteil vom 26.07.2006 abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit Ergänzungsurteil vom 20.09.2006 hat das Landgericht das Endurteil vom 26.07.2006 in Ziffer II. dahingehend ergänzt, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

Zur Begründung der Abweisung der Klage als unbegründet hat das Landgericht ausgeführt, dass diese Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei (Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG).

Die mangelnde Einhaltung der Klagefrist führe hinsichtlich sämtlicher gegenständlicher Klageanträge (insbesondere auch der mit den entsprechenden Klageanträgen inhaltlich identischen Hilfsanträge) zur Klageabweisung, da die Berechtigung am Klagepatent jeweils Voraussetzung der geltend gemachten Ansprüche sei. Zwar könne der nach Art. 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden sei, gemäß Art. II § 5 IntPatÜG vom Patentsucher verlangen, dass ihm das Patent übertragen werde, dieser Anspruch könne aber grundsätzlich nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des Europäischen Patents hingewiesen worden sei, gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser materiell-rechtlich wirkenden Ausschlussfrist könne der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das Europäische Patent habe. Da die Erteilung des Klagepatents am 27.03.2002 im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde, sei die mit Schriftsatz vom 07.10.2005 erfolgte Geltendmachung einer Alleinberechtigung am Klagepatent - und damit die Erweiterung der Klage auch noch auf den zunächst noch nicht klagegegenständlichen 25 %-Anteil am Klagepatent - nicht fristgerecht. Die Klägerin berufe sich gegenüber der hiesigen Beklagten auch ohne Erfolg darauf, bei den ursprünglichen, auf eine Übertragung eines 75 %igen Anteils am Klagepatent lautenden Klageanträgen habe es sich um eine Teilklage gehandelt, die zur Wahrung der gesetzlichen Klagefrist auch hinsichtlich einer etwaigen Klageerweiterung nach Fristablauf genüge. Zwar könne dem Einwand der Klägerin, eine das gesamte Patent betreffende fristwahrende Teilklage erhoben zu haben, nicht entgegengehalten werden, die Klägerin habe ihre Klage nicht ausdrücklich als Teilklage kenntlich gemacht, denn ausreichend sei neben der konkreten Bezeichnung als Teilklage auch das durch Auslegung zu ermittelnde Vorliegen einer solchen. Somit reiche es zur Wahrung der Klagefrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG aus, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergäbe, dass der Patentsucher eine Teilklage erheben wollte und der Patentinhaber dadurch erkennen konnte, dass der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharre. Vorliegend habe die Klägerin ihre Berechtigung am Klagepatent aber weder ausdrücklich als Teilforderung gekennzeichnet, noch seien Umstände ersichtlich, aus denen sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens vor dem 27.03.2004 ein Vorbehalt zur Klageerweiterung - etwa der Geltendmachung einer Alleinberechtigung am Patent - ergeben hätte. Hinzu komme - und dies allein sei maßgeblich - dass die hiesige Beklagte im Ausgangsverfahren erst weit über 1 Jahr nach Ablauf der Klagefrist im Wege der Parteierweiterung in den Rechtsstreit einbezogen und damit überhaupt erst ein Prozessrechtsverhältnis mit ihr begründet worden sei. Selbst wenn also im Ausgangsverfahren Umstände gegeben gewesen wären, aus denen sich vor dem 27.03.2004 der Charakter einer Teilklage hätte schließen lassen, was die Kammer verneine, müsse sich die hiesige Beklagte solche Umstände wegen ihres späteren Eintritts in den Rechtsstreit nicht entgegenhalten lassen. Im Falle der Parteierweiterung trete eine Bindung des neuen Beklagten an die bisherige Prozessklage nämlich nicht ein.

Die Klägerin hat gegen das Endurteil vom 26.07.2006 und das Ergänzungsurteil vom 20.09.2006 jeweils Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, der Ablauf einer für die Klageerhebung bestimmten Frist nach Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG schließe die nachträgliche Erweiterung der fristgerecht erhobenen Klage nicht aus. Das Landgericht habe sich mit der herrschenden Ansicht hierzu nicht näher auseinandergesetzt, sondern ausschließlich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 12 Abs. 3 VVG. Diese Rechtsprechung sei wegen der fundamentalen Unterschiede der patentrechtlichen Vindikation einerseits und einer Regelung des Versicherungsvertragsrechts andererseits nicht übertragbar. Vorliegend habe die Klägerin die ursprüngliche Klage auf 75 % Erfinderanteil zwar nicht ausdrücklich als "Teilklage" bezeichnet, sie habe allerdings die Geltendmachung des 75 %- Erfinderanteils dergestalt erläutert, dass sich bei der Gewichtung der beiden Einzelbeiträge ein eindeutiges und klares Übergewicht zu Gunsten der Klägerin ergebe, das - sehr zurückhaltend geschätzt - durch das Verhältnis 3 : 1 zu charakterisieren sei. Damit sei der mit 75 % bezifferte Erfinderanteil ausdrücklich als "Schätzung" gekennzeichnet worden, diese wiederum als "sehr zurückhaltend". Damit sei für die Beklagte klar zu erkennen gewesen, dass die Klägerin jedenfalls den gesamten aus der Erfinderschaft der ... Forscher herrührenden Anspruch geltend machen wollte und dass die Angabe von 75 % nur der Versuch einer Quantifizierung gewesen sei, dem die Vorläufigkeit auf die Stirn geschrieben gewesen sei. Wegen der einschneidenden Folgen für den Erfinder sei auch eine enge Auslegung der Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG geboten. Entgegen Seite 9 Abs. 1 des angefochtenen Urteils müsse die Beklagte die gegen ihre Rechtsvorgängerin, die Firma ... erhobene Teilklage gegen sich gelten lassen. Das folge schon daraus, dass die Klage deshalb nicht gegen die Beklagte vor Ablauf der 2-Jahres-Frist gemäß Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG gerichtet werden konnte, weil die Beklagte in diesem Zeitraum noch nicht eingetragene Inhaberin des Klagepatents war. Die Ausschlussfrist sei am 27.03.2004 abgelaufen, während die Beklagte erst am 06.06.2005 als Inhaberin eingetragen worden sei. Weiter habe das Landgericht übersehen, dass die Klageanträge zu I. 4., II., III. sowie die Hilfsanträge u.a. auf Bruchteilsrecht gestützt seien, was nur voraussetze, dass der Klägerin mindestens ein Erfinderanteil zustehe, wobei insoweit die 2-Jahres-Frist in jedem Fall durch rechtzeitige Einreichung der Klage auf Übertragung von 75 % Miterfinderanteil gegen die Firma ... gewahrt worden sei. Die Entscheidung im Rechtsstreit 21 O 12091/06 sei damit vorgreiflich.

Nach Hinweisen des Gerichts mit Verfügung vom 22.12.2006, die u.a. die Frage der Abtrennung betrafen (Buchst. c, i - k), hat die Klägerin ausgeführt, das Landgericht habe die Verfahren unzulässig getrennt, daher habe das angefochtene Urteil den Charakter eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO, wobei dieses wiederum nicht habe ergeben dürfen, weil die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe. Dadurch, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung bereits hervorgehoben habe, dass die Entscheidung im Rechtsstreit 21 O 12091/06 für das hiesige Verfahren vorgreiflich sei, habe sie mindestens implizit die Verfahrenstrennung durch das Landgericht zur Überprüfung gestellt. Dies genüge den berufungsrechtlichen Anforderungen an eine Verfahrensrüge.

Für den Fall, dass das Gericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten von einer grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände "Mitinhaberschaft" und "Alleininhaberschaft" ausgehe, gelte dieses Argument für den gestellten Hilfsantrag mit geforderter Übertragung von 24% Erfinderanteil nicht, bei dessen Zusprechung die Klägerin weiterhin nicht alleine über die Verwaltung entscheiden könne, nicht alleine die Lizenzen regeln könne, das Schutzrecht nicht alleine übertragen könne und die Nutzung durch den Mitinhaber dulden müsse.

Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. auf die Klägerin in dem (gegenüber dem Rechtsstreit ... ./. ... AZ ... - LG München I, im dortigen Klageantrag zu A. 1.1. geltend gemachten Übertragungsanspruch in Höhe von 75 %) verbleibenden restlichen Umfang von 25 % eine Inhaberstellung am deutschen Anteil der EP 0667165 zu übertragen, sofern der Klägerin aus dem genannten Verfahren 75 % Inhaberschaft zustehen (hilfsweise unabhängig davon, ob der Klägerin aus dem genannten Verfahren 75 % Inhaberschaft zustehen, = 1. Hilfsantrag)

2. gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils des EP 0 667 165 eingetragen wird,

3. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils des EP 0 667 165 eingetragen wird,

4. der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung dar über zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung des deutschen Anteils des EP 0667165 durch die Beklagte erfolgt ist, insbesondere

a) Lizenzvergaben einschließlich etwaiger Unterlizenzen unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie unter Angabe der - jahresbezogen aufgeschlüsselten - Höhe der Lizenzeinnahmen und unter Vorlage der Lizenzabrechnungen;

b) Tausch oder Verkauf der vorgenannten Schutzzertifikats-Ansprüche und über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Verträge:,

c) bei Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 jeweils die Herstellungsmengen und -zeiten, die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer, die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin wegen der Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 sowie wegen der Fremdnutzung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist;

III. gegenüber den Beklagten festzustellen, dass die der Nebenintervenientin und der ..., an dem deutschen Anteil des Europäischen Patents 0 667165 erteilten Lizenzen unwirksam sind.

In einem zweiten (und kursiv dargestellten dritten) Hilfsantrag beantragt die Klägerin:

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. auf die Klägerin in dem (gegenüber dem Rechtsstreit ... ./. ..., AZ ... - LG München I, im dortigen Klageantrag zu A. 1.1. geltend gemachten Übertragungsanspruch in Höhe von 75 %) verbleibenden restlichen Umfang von 24% eine Inhaberstellung am deutschen Anteil der EP 0667165 zu übertragen, sofern der Klägerin aus dem genannten Verfahren 75 % Inhaberschaft zustehen (hilfsweise unabhängig davon, ob der Klägerin aus dem genannten Verfahren 75 % Inhaberschaft zustehen, = 3. Hilfsantrag)

2. gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin des deutschen Anteils des EP 0 667 165 eingetragen wird,

3. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin des deutschen Anteils des EP 0 667 165 eingetragen wird,

4. der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung des deutschen Anteils des EP 0667165 durch die Beklagte erfolgt ist, insbesondere

a) Lizenzvergaben einschließlich etwaiger Unterlizenzen unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie unter Angabe der - jahresbezogen aufgeschlüsselten - Höhe der Lizenzeinnahmen und unter Vorlage der Lizenzabrechnungen;

b) Tausch oder Verkauf der Rechte am deutschen Anteil des EP 0 667 165 und über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Verträge;

c) wie Hauptantrag zu 1.4. lit. c

II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin wegen der Eigennutzung und der Fremdnutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 im Umfang des nach I. 1. zu übertragenden Anteils zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist;

III. gegenüber den Beklagten festzustellen, dass die der Nebenintervenientin und der ... an dem deutschen Anteil des Europäischen Patents 0 667165 erteilten Lizenzen unwirksam sind.

In einem vierten Hilfsantrag beantragt die Klägerin:

I. Die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin unter Vorlage der Belege Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung des deutschen Anteils des EP 0667165 durch die Beklagte erfolgt ist, einschließlich insbesondere der Angaben entsprechend dem (Haupt-) Klageantrag zu I. 4. lit (a) bis (c)

II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für die Eigennutzung des Gegenstandes des deutschen Anteils des EP 0667165 sowie für die sich aus der Fremdnutzung stammenden Vorteile ausgleichspflichtig entsprechend des beanspruchten Miterfinderanteils der Klägerin ist;

III. festzustellen, dass die der Nebenintervenientin und der Merk KG aA, Darmstadt, an dem deutschen Anteil des Europäischen Patents 0 667165 erteilten Lizenzen unwirksam sind.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufungen kostenfällig zurückzuweisen (Schriftsatz 15.05.2007 - Beklagte - und 14.05.2007 - Nebenintervenientin).

Zur Begründung führen sie aus, die Berufungsanträge seien wegen Verstoßes gegen § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.

Der Antrag richte sich auf den "verbleibenden restlichen Umfang von 25 %" der Inhaberstellung. Im Umfang von 75 % sei die Inhaberschaft am Streitpatent im Ursprungsverfahren rechtshängig. Über die Inhaberschaft an diesen 75 % werde im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der ursprünglichen Beklagten eine Entscheidung ergehen, die aufgrund der Rechtskrafterstreckung gemäß der analog anzuwendenden §§ 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO auch gegenüber der hiesigen Beklagten verbindlich sein werde. Werde dort mit Wirkung auch gegenüber der hiesigen Beklagten festgestellt, dass eine Mitinhaberschaft der Klägerin auf einen Prozentsatz unter 75 % begrenzt sei, so sei damit auch rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin gegen die hiesige Beklagte hinsichtlich des über 75 % hinausgehenden Anteils keinen Anspruch auf Übertragung der Inhaberschaft geltend machen könne. Alles andere sei widersinnig und widerspreche dem Grundsatz der Rechtskraft.

Auch die Berufungsanträge zu Ziffer I 2. und 3. seien unzulässig, da sie die Rechtshängigkeit des Ursprungsverfahrens nicht berücksichtigten. Der Berufungsantrag zu Ziffer 1.4 sei wegen Verstoßes gegen § 261 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO ebenfalls unzulässig. Die Klägerin mache hier dieselben Auskunftsansprüche wie gegen die ursprüngliche Beklagte im Ursprungsverfahren geltend. Ein Obsiegen der Klägerin im Ursprungsverfahren habe wegen der Rechtskrafterstreckung die Folge, dass die hiesige Beklagte auf der Grundlage eines der Klage stattgebenden Urteils die begehrte Auskunft erteilen müsste. Sei ein Anspruch aber im Ursprungsverfahren in der Weise rechtshängig, dass sich die Rechtskraft einer Erstreckung auch auf die hiesige Beklagte erstrecke, könne derselbe Anspruch nicht gegenüber der hiesigen Beklagten erneut geltend gemacht werden.

Unzulässig seien auch die Berufungsanträge zu II. und III., da inhaltlich gleichlautende Feststellungsanträge von der Klägerin im Ursprungsverfahren verfolgt würden.

Die Berufung sei aber auch unbegründet, da das erstinstanzliche Gericht zutreffend das Eingreifen der Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG bejaht habe. In ihrer Auffassung, sie habe durch ihre ursprüngliche Klage eine fristwahrende Teilklage im Bezug auf die später - nach Fristablauf - geltend gemachten streitgegenständlichen Anträge erhoben, irre die Klägerin sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1979, 540 - Biedermeiermanschetten) bewusst erfolgte ausdrückliche Unterscheidung der Rechtsgrundlagen der Ansprüche auf Allein- und Mitinhaberschaft sei sachlich gerechtfertigt und notwendig, da die Ansprüche auf bloße Mitinhaberschaft sich inhaltlich und insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen nachhaltig von dem hier geltend gemachten Anspruch auf Alleininhaberschaft unterschieden. Maßgebliche Rechtsfolge des vorliegend geltend gemachten Anspruchs auf Alleininhaberschaft am Streitpatent sei die Ausschlusswirkung in Form der vollständigen Verdrängung der eingetragenen Beklagten aus dem Streitpatent. Bei der erfolgreichen Geltendmachung der Ansprüche auf Mitinhaberschaft, wie sie von der Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG vor der Klageerweiterung ausschließlich erfolgt sei, würde die hiesige Beklagte als eingetragene Inhaberin dagegen ihre sachliche Berechtigung am Streitpatent nicht gänzlich verlieren, sie bliebe sachliche Mitberechtigte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Schneidbrennerstromdüse" (MDR 2006, Seite 1421) stehe dem nicht entgegen, da sie die umgekehrte Fragestellung des Wechsels von Alleininhaberschrift auf bloße Mitinhaberschaft betreffe. Zwar habe der Bundesgerichtshof dort ein "minus" festgestellt, beim vorliegenden umgekehrten Wechsel von bloßer Mitinhaberschaft auf Alleininhaberschaft werde das für den Beklagten kennzeichnende Element der Ausschlusswirkung aber nicht fallen gelassen, sondern neu in den Prozess eingeführt. Wenn aber die ursprüngliche Klage auf Mitinhaberschaft am Klagepatent überhaupt als fristwahrende Teilklage in Betracht kommen solle, dann müsse es sich ausdrücklich oder jedenfalls hinreichend eindeutig aus den Umständen ergeben, dass sich die Klägerin weitere Ansprüche im Bezug auf das Streitpatent vorbehalten wollte. Wie insoweit bereits das erstinstanzliche Urteil zutreffend festgestellt habe, fehlten vor der Klageerweiterung jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bei der Klageeinreichung die spätere Geltendmachung weiterer prozentualer Anteile, geschweige denn die Geltendmachung der nunmehr beantragten Alleininhaberschaft am Streitpatent ausdrücklich vorbehalten wollte. In der Klage sei wiederholt ausdrücklich von "Mitinhaberschaft", "Mitinhaberstellung", "Miterfinderin" und ähnlichem gesprochen worden, ein erfinderischer Beitrag von Prof. ... der eingetragener Miterfinder sei, anerkannt und bewertet worden. Dies lasse nicht zu, die ursprüngliche Klage als fristwahrende Teilklage im Bezug auf die im Übrigen unstreitig verspätet geltend gemachten Ansprüche auf Alleininhaberschaft am Klagepatent anzusehen. Folgte die Klägerin ihrer späteren Argumentation einer fristwahrenden Teilklage, hätte sie ihre auf Alleininhaberschaft erweiterte Klage konsequenterweise wie die ursprüngliche Klage auf Mitinhaberschaft weiterhin gegen die ursprüngliche Beklagte richten müssen. Der widersprüchliche Wechsel in der Person der Beklagten zeige deutlich, dass die Klägerin selbst von zwei grundlegend unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen sei. Zu Recht habe das Erstgericht auch darauf hingewiesen, dass vor der erstmaligen Klageerhebung gegen die hiesige Beklagte ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht bestanden habe und daher auch kein Streitgegenstand zwischen beiden anhängig gewesen sein könne. Das Argument der Klägerin, die Klage hätte gegen die Beklagte nicht vor Ablauf der 2-Jahres-Frist gemäß Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG erhoben werden können, da diese erst am 06.06.2005 als Inhaberin eingetragen worden sei, liege neben der Sache, da die Klägerin einen Anspruch auf Alleininhaberschaft innerhalb der Ausschlussfrist jederzeit gegen die ursprüngliche Beklagte hätte rechtshängig machen können. Dafür, dass die Eintragung eines neuen Inhabers als Rechtsnachfolger des während der Ausschlussfrist eingetragenen Inhabers die Möglichkeit einer Vindikationsklage neu eröffne, finde sich weder im Wortlaut des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG der geringste Anhaltspunkt, noch lasse sich dies rechtlich begründen.

Beklagte und Nebenintervenientin sind der Auffassung, eine unzulässige Abtrennung liege nicht vor, zumindest sei mangels entsprechender Verfahrensrüge der Klägerin in der Berufungsbegründung ein angenommener Mangel geheilt.

Da die Beklagten zu 1) und 2) keine notwendigen Streitgenossen im Sinn des § 62 Abs. 1 ZPO darstellten und die beiden Streitgegenstände trennbar seien, wäre die Klägerin nicht gehindert gewesen, die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage nicht in Form der Klageerweiterung geltend zu machen, sondern hätte eine selbständige Klage gegen die Beklagte zu 2) erheben können. In einem solchen Fall wären beide Rechtsstreitigkeiten von vornherein getrennt verhandelt worden. Eine Verbindung beider Verfahren wäre nach § 147 ZPO möglich, aber nicht zwingend gewesen. Der möglichen Trennung der Streitgegenstände stehe nicht entgegen, dass die Klägerin durch die unzulässige Formulierung der Klage- und auch der Berufungsanträge die anderweitige Rechtshängigkeit teilweise nicht beachtet habe. Daraus folge zugleich, dass eine Entscheidung über einen solchen abgetrennten Teil, der auch in Form einer selbstständigen Klage hätte geltend gemacht werden können, keine Umgehung eines unzulässigen Teilurteils im Sinne des § 301 ZPO darstellen könne. Bei unterschiedlichen Beklagten, die keine notwendigen Streitgenossen darstellten, sei der Streitgegenstand teilbar. Selbst wenn man die Verfahrenstrennung für verfahrensfehlerhaft halten sollte, würde dies eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht rechtfertigen, da die analoge Anwendung der Vorschriften über ein Teilurteil auf die Verfahrenstrennung die gesetzlichen Bestimmungen zur Verfahrenstrennung unterlaufen würde. Eine Regelungslücke liege insoweit nicht vor.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf die gewechselten Schriftsätze in I. Instanz und im Berufungsverfahren verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin erweisen sich, soweit sie nicht unzulässige Berufungsanträge enthalten, in der Sache als unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob im Grunde nicht nur eine Berufung vorliegt, die auch das Ergänzungsurteil mit umfasst.

Weder war eine Zurückverweisung des Verfahrens wegen unzulässiger Verfahrenstrennung veranlasst (unten A), noch ist der Einwand der Klägerin zutreffend, das Erstgericht sei zu Unrecht von der Versäumung der Ausschlussfrist des Artikel II, § 5 Abs. 2 IntPatÜG ausgegangen (unten B).

A.

Verfahrenstrennung/Streitgegenstand:

1. Zunächst war zu prüfen, ob, wie die Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht hat, eine prozessual unzulässige Verfahrenstrennung in erster Instanz vorliegt. Wäre hiervon auszugehen, z. B. wenn eine notwendige Streitgenossenschaft vorgelegen hätte oder mehrere Ansprüche in einem Eventualverhältnis stehen würden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 4) - würde sich die weitere Frage stellen, ob, wie die Beklagte meint, ein konkludenter Verzicht auf diese prozessuale Rüge durch die Klägerin sie im jetzigen Verfahrensstand nicht mehr als zulässig erscheinen ließe (vgl. a.a.O., Rn. 5) oder ob eine Zurückverweisung von Amts wegen erfolgen müsste.

2. Eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO setzt grundsätzlich ein Vorliegen mehrerer in einer Klage erhobener Ansprüche, also eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver (§ 260 ZPO) oder subjektiver (§§ 59, 60 ZPO) Klagehäufung voraus. Davon, dass dies im vorliegenden Fall zutrifft, geht auch die Klägerin aus.

Sie weist selbst darauf hin, im Hinblick auf die den bisherigen Streitgegenstand bildenden Erfinderanteil von 75% zu einer Erweiterung der Klage gegenüber der Beklagten des vorliegenden Verfahrens gezwungen gewesen zu sein (Schriftsatz 31.08.2007/Seiten 4-6, Seite 10).

3. Nach einer Reihe gerichtlicher Entscheidungen soll eine Verfahrenstrennung dann nicht erfolgen, wenn ein Teil des Rechtsstreits bereits durch ein Teilurteil entschieden werden kann (Zöller, a.a.O., Rn. 4, OLG München, OLGR 2000, 279). Durch ein Teilurteil wird der Rechtsstreit in selbständige Verfahren geteilt (BGH NJW 98, 68), Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301 Rz. 12), d. h. insoweit stellt eine Verfahrenstrennung nur einen anderen Weg der Fortführung eines bisher gemeinsamen Verfahrens in zwei - dort auch formal - getrennten Verfahren dar. Bei mehreren Beklagten, von denen z. B. eine erst durch eine Klageerweiterung in das Verfahren einbezogen wurde, kann eine Verfahrenstrennung prozessökonomisch häufig vorteilhaft sein, z.B. bei unterschiedlichen Verteidigungsstrategien oder Rechtslagen. Gemäß § 301 Abs. 2 ZPO kann ein Gericht von dem Erlass eines Teilurteils absehen, wenn es dies nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. Hierauf kann es sich nach Auffassung des Senats jedenfalls bei nachträglicher subjektiver Klagehäufunq auch dann berufen und eine Verfahrenstrennung vornehmen, wenn grundsätzlich auch der Erlass eines Teilurteils möglich gewesen wäre. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, wäre - da sowohl bei Erlass eines Teilurteils als auch bei Verfahrenstrennung unterschiedliche Streitgegenstände Voraussetzung sind - jedenfalls aus diesem Grund eine Zurückverweisung nicht veranlasst, zumal die Klägerin die Unzulässigkeit der Verfahrenstrennung weder in erster Instanz gerügt hat, noch sich in ihrer Berufungsbegründung hierauf gestützt hat.

4. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die erfolgte Verfahrenstrennung wie ein in unzulässiger Weise ergangenes Teilurteil zu behandeln wäre, wenn also trotz "Teilbarkeit" eines Streitgegenstandes das ungeschriebene Merkmal der Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des (abgetrennten) Rechtsstreits fehlen würde. Dies macht die Klägerin geltend, die Formulierung ihres Hauptantrages könnte auch nahelegen, dass eine Entscheidung über den das "letzte Viertel" betreffenden Erfindungsanteil abhängig von einer Entscheidung über die 75 % des ursprünglichen Klagegegenstandes sei. Somit könnte ein "einheitlicher Anspruch" im Sinne des § 301 Abs. 1, 2. Alternative vorliegen, für dessen "einzelne Teile" eine für alle Beteiligten auch als einfache Streitgenossen erhebliche Beweisaufnahme stattfinden könnte (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 6/ Mitte, BGH NJW-RR 92, 254). Demgegenüber liegt im vorliegenden Fall aber eine Geltendmachung der Alleininhaberschaft an einem Patent gegenüber zwei rechtlich selbständigen Beklagten vor, wobei von der einen Beklagten 75 % und von der anderen 25 % Erfinderanteile gefordert werden, die auch im Interesse der Klägerin als eindeutig abgrenzbare und individualisierbare Anteile am Gesamtpatent anzusehen sind (Zöller, a.a.O., Rz. 3; BGHZ 108, 260). Wäre man nämlich gegenteiliger Auffassung, wäre die Klageerweiterung gegenüber der vorliegenden Beklagten von vorneherein unzulässig infolge eines unbestimmten Klageantrages (vgl. auch Ausführungen zum Hauptantrag unten).

Im vorliegenden Fall besteht auch die Besonderheit, dass die Beteiligten nur im Verhältnis Klägerin zur vorliegenden Beklagten darüber streiten, ob die Ausschlussfrist des Art. II § 5 IntPatÜG abgelaufen ist, während dies im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht streitig ist. Damit war aus der Sicht des Erstgerichts eine Abhängigkeit der Entscheidung vom Ausgang des Ursprungsverfahrens auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben, wenn man vom Ablauf der Ausschlussfrist und der Nichtwahrung dieser Frist durch die frühere Klage gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeht.

Im Übrigen wäre trotz des Rechtsnachfolgeverhältnisses es beiden Beklagten bei Nichttrennung des Verfahrens möglich gewesen, auch hinsichtlich des Streits um die einzelnen Beiträge zur Gesamterfindung unterschiedlich vorzutragen und Beweise anzubieten. Darauf, ob konkret eine "einheitliche Verteidigungsstrategie" der beiden Beklagten zu erwarten gewesen wäre oder nicht, kann es für die Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nicht ankommen.

Damit ist nicht von einer wechselseitigen Abhängigkeit im rechtlichen Sinne hinsichtlich der getrennten Verfahren über den 75 %- Erfindungsanteil einerseits und den 25 %-Erfindungsanteil andererseits auszugehen, wobei dies letztlich auch schon daraus gefolgert werden muss, dass sie gegen zwei unterschiedliche juristische Personen geltend gemacht werden, welche keine notwendigen Streitgenossen darstellen. Damit liegen auch keine Umstände vor, die den Erlass eines Teilurteils unzulässig gemacht hätten, so dass auch aus diesem Grund die erfolgte Verfahrenstrennung nicht zur Zurückweisung an das Erstgericht führt.

Auf die Frage, ob die verfahrensrechtliche Rüge der Beklagten insoweit verspätet ist und ob eine Heilung eines Verfahrensmangels eingetreten ist, oder ob von Amts wegen im Falle einer einem unzulässigen Teilurteil entsprechenden Verfahrenstrennung eine Zurückverweisung veranlasst gewesen wäre, kommt es somit nicht an.

B.

Ausschlussfrist Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG:

1. Geht man gemäß den Ausführungen unter A. von einem in zulässiger Weise abgetrennten Teil des ursprünglichen Rechtsstreits aus, stellt sich die - vom Erstgericht verneinte - Frage, ob die nunmehrige Geltendmachung einer Alleininhaberschaft bzw. des gegenüber der ursprünglichen Klage von 75 % verbleibenden "Restanteils" von 25 % nach Ablauf der in Art. II. § 5 Abs. 2 IntPatÜG genannten zweijährigen Frist dennoch unter dem Gesichtspunkt berechtigt sein kann, dass die ursprüngliche Klage als fristwahrende Teilklage nach den von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätzen als fristwahrend anzusehen wäre.

2. Das Erstgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass es zur Wahrung der Klagefrist des Art. II. § 5 Abs. 2 IntPatÜG ausreiche, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergebe, dass der Patentsucher eine Teilklage erheben wollte und der Patentinhaber dadurch erkennen könne, dass der Kläger auf seinen Gesamtanspruch beharre, und hat insoweit auf das vergleichbare Problem des § 12 Abs. 3 VVG verwiesen (Seite 8 des Ersturteils vom 26.07.2006, nachfolgend EU).

Der Senat ist allerdings hierzu der Auffassung, dass eine Patentvindikationsklage sich in den Anspruchsvoraussetzungen und der wechselseitigen Interessenlage derartig von einem Schadensersatzanspruch nach § 12 VVG unterscheidet, dass die speziell auf die Interessenlage eines Versicherungsprozesses zugeschnittene Ausnahmerechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend schon grundsätzlich nicht anwendbar erscheint. Bei einem Schadensersatzprozess wird häufig aus Gründen des Kostenrisikos zunächst nur ein Teilbetrag einer Schadensersatzforderung geltend gemacht, zumal auch der Schadensumfang häufig erst im Rahmen eines Verfahrens deutlicher abzuschätzen ist, z. B. die Verletzungsfolgen, verbleibenden Gesundheitsbeeinträchtigungen etc. Diese Möglichkeit soll dem Geschädigten im oft ungleichen Streit mit Versicherungen erhalten werden, die sonst z.B. versuchen könnten, durch Verfahrensverzögerung die Verjährung herbeizuführen. Demgegenüber ist dem Senat kein einziger Fall bekannt, in dem ein Patentvindikationsprozess unter Darlegung des Anspruchs auf Gesamtübertragung des Patents zunächst als "Teilklage" mit dem Antrag begonnen wurde, "zunächst" etwa 1/4 der Inhaberstellung zu übertragen. Ob für eine derartige Klage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden könnte, was fraglich erscheint, kann dahinstehen. Jedenfalls erschiene es verfehlt, hierzu die zu den besonderen Verhältnissen eines Versicherungsprozesses von den Gerichten als Ausnahmerechtsprechung erarbeiteten Grundsätze heranzuziehen, die vermeiden sollen, dass die von Versicherungen häufig ausgenutzte eigene Überlegenheit bzw. Zwangssituation des Geschädigten in prozessualer und finanzieller Hinsicht in vielen Fällen zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen führen würde.

3. Selbst wenn man aber eine grundsätzlich breite Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu § 12 VVG annehmen und diese Grundsätze auch auf den Patentvindikationsprozess anwenden wollte, läge, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzung einer objektiv bzw. für den Prozessgegner als solcher erkennbaren Teilklage im Sinne der Rechtsprechung nicht vor. Die streitgegenständlichen "restlichen 25 %" sollen ja gerade den Übergang von einer Mitberechtigung zur Alleininhaberstellung bedeuten, d. h. der Vortrag zur Begründung einer Mitberechtigung umfasst denknotwendig eine Darlegung der einzelnen Erfindungsbeiträge und deren Bewertung am Anteil der Gesamterfindung, während der Antrag zur Alleinberechtigung "alle" Anteile an einer Erfindung für eine Klagepartei beansprucht. Demgemäß ist auch nicht zutreffend, dass der Beklagte eines auf eine Mitberechtigung in bestimmter Höhe des Anteils gerichteten Patentvindikationsverfahrens damit rechnen müsste, der geltend gemachte Anteil werde sich auf 100 % erhöhen. Auch im vorliegenden Verfahren bzw. dem Ausgangsverfahren lässt sich dies aus dem ursprünglichen Klagevorbringen der Klägerin nicht herleiten, auch nicht aus dem Vorbringen, der Erfindungsanteil von 75 % sei "vorsichtig geschätzt". Eine spätere formale Beschränkung auf 99 % bei der Erweiterung (Hilfsanträge 2 und 4) führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. C).

4. Schließlich weist das Erstgericht auch zutreffend darauf hin, dass die Erweiterung der Klage nicht gegenüber der bisherigen Beklagten, sondern gegenüber der Rechtsnachfolgerin erfolgte, da der Klägerin eine Passivlegitimation der ursprünglichen Beklagten im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Eintragung der Beklagten im Patentregister fraglich erschien. Rechtssystematisch erschiene es aber problematisch, über § 265 ZPO hinausgehend einem Rechtsnachfolger dann etwa eine Verjährungseinrede oder die Geltendmachung der Frist des Art. II § 5 IntPatÜG zu verwehren, wenn er hinsichtlich eines abtrennbaren, bisher noch nicht rechtshängigen Anspruchs selbst neben dem Rechtsvorgänger verklagt ist, unabhängig davon, ob ein gemeinsames oder getrennte Verfahren vorliegen.

C.

Zu den einzelnen Klageanträgen ist hiervon ausgehend folgendes auszuführen:

1. Hauptantrag:

Klageantrag 1.1. des Hauptantrages erweist sich als unzulässig und zwar schon deshalb, weil er eine unzulässige außerprozessuale Bedingung erhält (... sofern der Klägerin ...).

Nachdem auch die Klageanträge I. 2. - 4. von einer Alleininhaberschaft am Streitpatent ausgehen, folgt ihre Unzulässigkeit aus den vorstehenden Ausführungen.

Dies gilt auch für die Klageanträge II. und III.

2. Hilfsantrag 1 ist, da er die unter 1. genannte Bedingung nicht enthält, zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil, wie unter B. ausgeführt, die Ausschlussfrist gemäß Art. II § 5 IntPatÜG entgegensteht. Damit ist auch den weiteren Klageanträgen dieses Hilfsantrages der Boden entzogen.

3. Hilfsantrag 2 ist unzulässig (vgl. oben 1.).

4. Hilfsantrag 3 ist unbegründet, wobei eine Herabsetzung um 1 % ein unterschiedliches Ergebnis im Vergleich zum Hauptantrag nicht herbeiführen kann. Die von der Klägerin insoweit zugebilligte "Sperrminorität" von 1 % mag zwar für die Beklagte im Ergebnis Vorteile gegenüber dem Gesamtverlust der Inhaberschaft am Patent bedeuten, führt aber nicht zur Auffassung, sie habe jedenfalls mit einer Erhöhung des Erfinderanteiles auf 99 % rechnen müssen, wenn schon nicht mit einer Erhöhung auf 100 %. Ob eine Teilklage anzunehmen ist, ist anhand der ursprünglichen Klageanträge in Verbindung mit dem zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt zu bestimmen, nicht anhand späterer Formulierungen in Hilfsanträgen.

Es handelt sich insoweit ersichtlich um den Versuch, den Übergang von Mitberechtigung auf Alleinberechtigung formal zu vermeiden, ohne dass dem substantiierter Sachvortrag dergestalt zur Seite steht, warum gerade die der Klägerin zustehenden Erfinderanteile 99 % und die der Beklagten zustehenden Erfinderanteile 1 % ausmachen sollen.

5. Hilfsantrag 4:

Soweit Grundlage für Hilfsantrag 4 der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte 25 %-Anteil darstellen soll, steht ihm, wie ausgeführt, Art. II § 5 IntPatÜG entgegen. Soweit die Klägerin ihre Berechtigung generell aus einer Mitberechtigung herleiten will, könnte Grundlage somit nur der im abgetrennten Verfahren gegenüber der dortigen Beklagten verfolgte 75 %-Anteil darstellen. Insoweit fehlt aber ein Rechtsschutzbedürfnis, über § 265 Abs. 2 ZPO hinaus bereits rechtshängig verfolgte Ansprüche nochmals gegen den Rechtsnachfolger zu verfolgen.

D.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

E.

Sowohl die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Verfahrenstrennung zulässig ist, als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Ausgangsverfahren erhobene Patentvindikationsklage auf Teilübertragung des Patents als eine gegenüber dem Rechtsnachfolger die Frist des Art II, § 5 Abs. 2 IntPatÜG wahrende "Teilklage" angesehen werden kann, sind von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, so dass die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen war.

Ende der Entscheidung

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