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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 6 U 5263/03
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 19 Abs. 1
MarkenG § 19 Abs. 5
BGB § 242
Wer eine zeichenrechtlich relevante Nutzung eines Dritten im Internet in seinen eigenen Internetauftritt zum Zwecke der eigenen Werbewirksamkeit aufnimmt, nimmt selbst eine kennzeichenrelevante Handlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5263/03

Verkündet am 15.07.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft u.a. (MarkenG)

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ..., die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2004 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 21.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 26.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskünfte-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der für sie eingetragenen Marken "Memory" geltend.

Die Klägerin produziert und vertreibt seit mehr als 40 Jahren unter der Bezeichnung "memory(r)" Gesellschaftsspiele, bei denen mit Bildern bedruckte, jeweils doppelt vorhandene Karten aufgedeckt werden mit dem Ziel, aus der Erinnerung das Gegenstück zu finden. Sie ist Inhaberin der Deutschen Wortmarken 964625 "MEMORY" mit der Priorität 08.01.1975 für die Klasse 28 - Legekartenspiele und 39933598 "memory" mit der Priorität 11.06.1999 für die Klasse 9 - auf Datenträger aller Art aufgezeichnete Spiele - und die Klasse 16 - Legekartenspiele - (vgl. Anlage K 9).

Die Beklagte ist Herausgeberin der Wochenzeitschrift S und veranstaltete im April 2003 unter der Internetadresse www.s.de mit den Überschriften "der Gewinnspielspezialist", "Deutschlands aktuellstes Gewinnspielportal" und "Glückspilz Gewinnarten - was muss ich tun?" 29 verschiedene Gewinnarten und bot unter der Rubrik "Spiel-Spaß" u.a. "memory" an. Dort stellte sie von Dritten veranstaltete virtuelle Legekartenspiele u.a. auch der Klägerin vor. Bezüglich der genauen Ausgestaltung wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Seiten 2 und 3 Bezug genommen.

Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2003 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, stehen im Klageverfahren nur noch die Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche im Raum. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachte Kennzeichenverletzung u.a. damit bestritten, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe, im Übrigen läge keine kennzeichenmäßige Benutzung vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.098,- EUR sei aufgrund eines überhöht angegebenen Geschäftswertes von 250.000,- Euro nicht begründet.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit Teilurteil vom 21.10.2003 verurteilte das Landgericht München I die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung von 3.098,-- EUR. Insoweit wird auf den Tenor des genannten Teilurteils verwiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, das von der Beklagten unterhaltene Internetportal und die Verwendung der "memory"-Begriffsbildungen stellten eine Benutzungshandlung i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG dar, Verwechslungsgefahr sei zu bejahen und die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Der vorgerichtlich geltend gemachte Gegenstandwert sei angemessen.

Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Teilentscheidung. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrags rügt die Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG durch das Landgericht. Unter erneuter Darstellung der von der Klägerin angegriffenen Verletzungsform trägt die Beklagte vor, die aufgelisteten Gewinn- und Glücksspiele seien ausnahmslos von Dritten angeboten und durchgeführt worden. Die Beklagte habe nicht den Begriff "memory" verlinkt, sondern lediglich einen Link auf die Internetseite der Unternehmen gesetzt, welche die Memory-Spiele anböten. Ein direkter Zugang zu dem Spiel werde nicht gewährt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle dieses Verhalten keine relevante Benutzungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG dar. Die Beklagte habe, indem sie auf von Dritten angebotene Memory-Spiele hingewiesen habe, den Begriff "memory" nicht markenmäßig verwendet. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesgerichtshofs sei nicht von einer Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten auszugehen, die Beklagte habe lediglich Hinweise auf die von Dritten veranstalteten Gewinnspiele erteilt und hierbei darauf verwiesen, dass man bei diesem oder jenem Veranstalter an diversen Memory-Spielen teilnehmen könne.

Ebenfalls entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte sich die Verwendung des Begriffes "memory" durch Dritte nicht zu Eigen gemacht. Für den Benutzer der Internetseite der Beklagten sei unmissverständlich erkennbar, dass diese keine eigenen Waren oder Dienstleistungen unter der Bezeichnung "memory" anbiete, sondern lediglich auf Spiele hinweise oder zur Teilnahme an diesen anrege, die ausschließlich von Dritten angeboten und durchgeführt würden. Nur diese Dritten verwendeten "memory" im Sinne eines Herkunftshinweises, kennzeichneten ihre Spiele also mit dieser Bezeichnung. Die Beklagte benutze sie dagegen nur als Beschaffenheitsangabe. Im Zusammenhang mit der Frage der markenrechtlich relevanten Benutzung sei auch der anerkannte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, demzufolge eine nach Art einer Marke verwendete Bezeichnung, die entweder eine Gattungsbezeichnung darstelle oder jedenfalls nach allgemeinen Sprachverständnis einer Gattungsbezeichnung gleichkomme, vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden werde. Auch im vorliegenden Fall verstünde der angesprochene Verkehr den von der Beklagten verwendeten Hinweis als Angabe über die Beschaffenheit des von Dritten durchgeführten Spiels. Es stünde somit die Nennung des Begriffs "memory" durch die Beklagte als Information über das beschreibende Angebot eines Dritten im Vordergrund und nicht die Verwendung als Herkunftszeichen. § 23 Nr. 2 MarkenG verwehre es daher dem Markeninhaber mit Hilfe des Markenschutzes gegen beschreibende Angaben einzuschreiten. Die Beklagte habe den Begriff "memory" auch deshalb gattungsmäßig verwendet, weil die Bekanntgabe der verschiedenen von Dritten angebotenen Spiele über die Kategorie "memory" erfolgte, was allein schon belege, dass sie allein auf das Spielprinzip "memory" verwiesen habe.

Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 11 der Berufungsbegründung vom 02.12,2003 (Blatt 103 ff: d.A.) verwiesen.

Weiterhin beruft sich die Beklagte auf die Kommentierung bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, Kommentar, 2. Aufl., § 14 Rd. 144.

Die gattungsmäßige Verwendung der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass eines der von der Beklagten beschriebenen Gewinnspiele von der Klägerin selbst stamme und von der Beklagten entsprechend vorgestellt worden sei. Durch die explizite Erwähnung des auf die registrierte Marke hinweisenden (r) habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass das Spiel von der Klägerin selbst herkunftshinweisend, also kennzeichnend benutzt werde, während sämtliche übrigen Drittbenutzer lediglich beschreibend mit "memory" vorgestellt worden seien. Soweit sich das Landgericht auf die Entscheidung des EuGH Arsenal - WRP 2002, 1415 berufe, liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Allein dadurch, dass die Beklagte sich im Rahmen ihres Internetportals als der Gewinnspezialist vorstelle bzw. das Portal als Deutschlands aktuellstes Gewinnspielportal bezeichne, mache sie sich die Verwendung der Bezeichnung "memory" durch Dritte nicht zu Eigen.

Jedenfalls sei im Hinblick auf einen Verletzungstatbestand ein Verschulden der Beklagten nicht festzustellen, denn die Beklagte habe sich bei der Verwendung des Zeichens in einem Irrtum über die Zulässigkeit der konkreten Art der Verwendung befunden. Aufgrund der tausendfachen Drittbenutzung habe die Beklagte davon ausgehen können und müssen, dass die Nennung des Begriffs im Zusammenhang mit dem Hinweis auf Drittverwender zulässig sei, jedenfalls sie selbst keine markenrechtliche Benutzung vornehme, indem sie die Spiele dieser Dritten mit der von diesen selbst gewählten Bezeichnung benenne bzw. sie gattungsmäßig verwende. Da es infolge der nicht markenmäßigen Benutzung an einer rechtsverletzenden Handlung fehle und die Beklagte die vorprozessuale Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich zum Zwecke der Streitvermeidung abgegeben habe, bleibe auch für die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 3.098,- EUR kein Raum. Bezüglich des Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,- EUR verweist die Beklagte auf ihren Sachvortrag erster Instanz.

Die Beklagte beantragt:

Das am 21.10.2003 verkündete Teilurteil des Landgerichts München I wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

In Verteidigung der landgerichtlichen Entscheidung trägt die Klägerin - wie bereits in der ersten Instanz - vor, dass die Verlinkung der Beklagten auch auf die Gewinnspiele unmittelbar erfolge. Die Beklagte verweise nicht lediglich auf die Spiele Dritter, sondern die Gewinnspiele würden einer Bewertung unterzogen. Darüber hinaus werde auch eine Lösungshilfe angeboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Arsenal-Entscheidung reiche die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung aus. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu entwickelten Ausnahmetatbestände seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beklagte mache sich, wie das Landgericht zutreffend ausführe, den Inhalt der unter den Links angebotenen Spiele zu Eigen und veranlasse den Verkehr zu der Annahme, es bestünde zwischen der Inhaberin der klägerischen Marke und der Berufungsklägerin eine Gestattungsvereinbarung zur Nutzung der Marke der Klägerin.

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln "Anwaltssuchservice" berufe, betreffe dieser Fall zum einen eine unterschiedliche Sachverhaltssituation, zum anderen werde bereits aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Landgerichts München I deutlich, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen gerade zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, nämlich Gewinnspielen, diene.

Die Kommentierung bei Ingerl/Rohnke, § 14 Rd. 147 (insoweit wird eine andere Randziffer zitiert) befasse sich mit Fragen der Erschöpfung und sei damit im vorliegenden Fall nicht von Relevanz.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen, da es sich bei der eingetragenen Marke der Berufungsbeklagten gerade nicht um eine Gattungsbezeichnung handle und eine Verwendung als beschreibende Angabe nicht erfolge.

Der von der Beklagten wiederholte Einwand, die eingetragene Marke "memory" habe sich zu einem Gattungsbegriff entwickelt, sei vom Landgericht München I zu Recht angesichts des umfangreichen und unstreitigen Tatsachenvortrags zurückgewiesen worden. Allein der Umstand, dass der eine oder andere Endverbraucher dazu neige, Marken der führenden Unternehmen beschreibend für das Produkt an sich zu gebrauchen, lasse nicht den Schluss zu, dass dem Verbraucher nicht bewusst sei, dass es sich um ein Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens handle.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe diese zumindest schuldhaft gehandelt, denn schon allein durch die Verwendung des Schutzrechtshinweises (r) auf dem beanstandeten Internetportal habe die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der registerrechtlichen Absicherung der klägerischen Marke bewusst gewesen sei. Die Beklagte habe darüber hinaus mit geringem Aufwand feststellen können, dass die Marke "memory" zu Gunsten der Berufungsbeklagten eingetragen sei. Auf einen Rechtsirrtum könne sie sich daher nicht berufen.

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei zutreffend vom Landgericht München I zugesprochen worden. Der dem Abmahnverfahren zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 250.000,- EUR sei angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Marke "memory" noch eher zurückhaltend angesetzt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 02.12.2003 (Blatt 93/110 d.A.) sowie den sie ergänzenden Schriftsatz vom 17.06.2004 (Blatt 121/126 d.A.) und auf die Berufungserwiderung vom 26.02.2004 (Blatt 113/120 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat unter dem 28.06.2004 den Parteien einen Hinweis erteilt. Bezüglich dessen Inhalts wird auf den genannten Hinweis (Blatt 127/130 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die angegriffene landgerichtliche Teilentscheidung ist weder in rechtlicher (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch in tatsächlicher (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO) Hinsicht zu beanstanden.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß §§ 242 BGB, § 19 Abs. 1 und 5 MarkenG zu.

Zu Recht hat das Landgericht eine kennzeichenrechtlich relevante Handlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als gegeben angesehen.

a) Soweit die Beklagte auch in der Berufungsinstanz eine markenmäßige Benutzung in Frage stellt, schließt sich der Senat in vollem Umfang der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Landgerichts unter 1 der Entscheidungsgründe auf Seiten 9 ff. an. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Arsenal WRP 2002, 1415 zu Recht ausgeführt, dass maßgeblich darauf abzustellen ist, dass die Herkunftsgarantie bereits dann beeinträchtigt ist, wenn die Benutzung auch nur den Verdacht aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht. Zu Recht hat daher das Landgericht dort ausgeführt, dass die Beklagte sich die Verwendung des Kennzeichens "memory" durch Dritte zu Eigen mache, indem sie sich selbst als "der Gewinnspezialist", der "Deutschlands aktuellstes Gewinnspielportal" anbietet, bezeichne, die Spiele bewertete und unter dieser Überschrift Nutzern der Internetseite zahlreiche - auch nach Ansicht der Beklagten kennzeichenrelevante - Gewinnspiele Dritter vorstelle.

Der Senat hat im Hinweis vom 28.06.2004 ergänzend darauf hingewiesen, dass es gerade Sinn dieses Portals ist, die Nutzer auf die Memory-Spiele aufmerksam zu machen. Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass es keine Rolle spielt, ob eine Direktverlinkung auf das Spiel oder nur auf die Homepage des Spieleveranstalters erfolgt. Nach dem Portalauftritt geht es primär um das jeweilige Spiel und nicht um den Dritten.

Die Beklagte schwingt sich praktisch zum Zwecke der eigenen Werbewirksamkeit als Verteilerin der Spielmöglichkeiten auf und nimmt die Gewinnspiele in ihren eigenen Internetauftritt auf. Sie muss sich daher in dieser Konsequenz auch die kennzeichenrelevante Nutzung zurechnen lassen. Die zeichenrechtlich relevante Nutzung durch die Dritten wird auch von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. hierzu Schriftsatz vom 26.09.2003 - Seite 4, Bl. 57 d.A. und 02.12.2003, Seite 9 - Bl. 101 d.A.).

Der Senat sieht insoweit auch keine Abweichung von der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 04.10.2002, vorgelegt als Anlage B. 8 (vgl. hierzu Seite 11 der Berufungsbegründung - Blatt 103 d.A.), denn die Beklagte beschränkt sich bei der Übertragung dieser Entscheidung auf den hiesigen Fall darauf, davon auszugehen, dass hier lediglich auf den Oberbegriff "memory" geklickt werde. Sie unterlässt dabei jedoch die Betrachtung, dass sich unter dieser Rubrik selbst wiederum kennzeichenrelevante Handlungen von Dritten befinden, die sich die Klägerin durch ihren Auftritt zu Eigen macht. Dies unterscheidet den hiesigen Fall von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, in dem dieses "sich zu Eigen machen" offenbar keine fallrelevante Problematik darstellte.

b) Soweit die Beklagte einwendet, sie habe den Begriff "memory" lediglich gattungsmäßig verwendet, vermag dies die kennzeichenrelevante Handlung nicht in Frage zu stellen.

Die Klägerin verfügt über die eingetragenen Marken "memory". Die Auffassung der Beklagten zur gattungsmäßigen Verwendung hätte zur Folge, dass dann, wenn die Marke gleichsam als Produktbezeichnung selbst verwendet wird, eine kennzeichenrelevante Handlung nicht mehr gegeben sein könnte, obwohl die Marke offenbar eine erhebliche Bekanntheit erzielt hätte. Weitere Folge wäre damit eine Aushöhlung des markenrechtlichen Schutzes dahingehend, dass je bekannter eine Marke wäre, ihr immer weniger Schutz gewährt werden müsste. Aus Sicht des Senats ist das Gegenteil der Fall. Im Übrigen ändert diese Argumentation der Beklagten nichts an dem Umstand, dass unter der streitgegenständlichen Bezeichnung gerade Memory-Spiele angeboten wurden, so dass sich die Frage, ob lediglich eine gattungsmäßige Verwendung des Begriffs "memory" vorliegt, wenn überhaupt, allenfalls subsidiär stellen könnte. Die Beklagte hat sich eben nicht allein darauf beschränkt, den aus ihrer Sicht als Gattungsbegriff verwendeten Begriff "memory" zu gebrauchen, sondern unter diesem Begriff auch Spiele angeboten und bewertet, die dem geschützten Begriff markenmäßig zuzuordnen sind.

c) Soweit sich die Beklagte auf die Kommentierung bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, Kommentar, 2. Aufl., § 14 Rd. 144 beruft, führt dies im konkreten Fall zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise, denn es liegt eben keine bloße Benennung, sondern ein eigenes Anbieten und Bewerten der Memory-Spiele Dritter durch die Beklagte vor.

d) Die vom Landgericht unter 2. seiner Entscheidungsgründe festgestellte Verwechslungsgefahr wurde im Berufungsverfahren von der Beklagten weder in Frage gestellt, noch begegnet ihre Annahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen heraus Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit diesen Ausführungen an.

Da sich der Internetauftritt der Beklagten an den Endverbraucher selbst richtet, sind die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung auch dazu berufen, die Verwechslungsgefahr zu beurteilen.

e) Soweit sich die Beklagte auf die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG beruft, greift diese nicht zu ihren Gunsten ein, da, wie oben festgestellt, eine Kennzeichenverletzung vorliegt und gerade nicht eine reine Gattungsbezeichnungsverwendung oder eine Verwendung als rein beschreibende Angabe gegeben sind (vgl. hierzu die korrespondieren Ausführungen zur markenmäßigen Benutzung).

Liegt somit eine kennzeichenrelevante Handlung der Beklagten vor, sind die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche auch begründet.

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruht dem Grunde nach auf § 14 Abs. 6 MarkenG.

Soweit die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch auf einen Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Verwendung beruft, vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen.

Zum einen hat die Beklagte in ihrem Internetauftritt die Marke der Klägerin als solche erkannt und auf diese selbst hingewiesen. Zum anderen hat die Beklagte jegliche Recherche unterlassen, um überhaupt festzustellen, ob eine markenmäßige und damit kennzeichenrelevante Handlung in Frage kommt. Auch wenn die Marke der Klägerin vielfach von Dritten verwendet sein sollte, kann dies die Beklagte nicht von der Verpflichtung entbinden, eine eigene Recherche durchzuführen.

Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2004 auf Seite 5 (Bl. 125 d.A.) auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2004, I ZR 317/01 (vorgelegt als Anlage BK 1), beruft, ist diese Entscheidung bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie kein markenrechtliches Verfahren betrifft.

Der Schadensersatzanspruch ist daher dem Grunde nach gegeben. Er ist somit als Voraussetzung für die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche als bestehend anzusehen. Ergänzend wird auf die Gründe des Landgerichts unter 3. seiner Entscheidung, Seite 13, Bezug genommen.

3. Der Anspruch bezüglich der Abmahnkosten in Höhe von 3.098,- EUR ergibt sich ebenfalls aus § 14 Abs. 6 MarkenG, da der Schadensersatzanspruch auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung umfasst.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass daneben auch ein verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag besteht (vgl. hierzu 4. der Entscheidungsgründe).

Im Berufungsverfahren wird bezüglich des vorgerichtlichen Streitwerts, der dem Schadensersatzanspruch zugrunde gelegt wurde, lediglich auf das Vorbringen 1. Instanz verwiesen. Weitere Berufungsgründe werden insoweit nicht vorgebracht.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf die überragende Bedeutung des klägerischen Kennzeichens und dessen intensive Nutzung über einen langen Zeitraum sowie des erheblichen Verletzungsumfangs der vorgerichtlich geltend gemachte Gegenstandswert in Höhe von 250.000,- EUR nicht als unangemessen angesehen werden kann.

Hinzu kommt, dass in diesem Gegenstandswert der für den Kennzeichenstreit maßgebliche Unterlassungsanspruch enthalten war, der nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

Da im Berufungsverfahren hierzu keine neuen verwertbaren Erkenntnisse vorgebracht wurden, ist auch insoweit vom Bestand der landgerichtlichen Entscheidung auszugehen.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da die Beklagte sich zu ihrer Beschwer im Falle einer Verurteilung nicht geäußert hat, war von der Anwendung des § 13 ZPO abzusehen.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2004 liegen Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, nicht vor.

Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ist bereits deshalb nicht erkennbar, weil sich sowohl das Landgericht als auch der erkennende Senat an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft orientiert haben und eine Abweichung von einer anderen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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