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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 6 U 5627/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1909
BGB § 1915
BGB § 1835
FGG § 56g
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des dem Vormund nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gebührenden Aufwendungsersatzes im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung besteht ungeachtet der in § 56g Abs. 1 Nr. 1 FGG vorgesehenen Möglichkeit eine vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung jedenfalls dann, wenn die Berechtigung des Ersatzanspruchs zwischen den Beteiligten dem Grunde nach im Streit steht.

2. Der in § 56g Abs. 1 Nr. 1 FGG eröffnete Weg einer gerichtlichen Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB wird nicht dadurch abgeschnitten, dass die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Festsetzung wegen Volljährigkeit des Mündels beendet ist.

3. Dem gesetzlichen Erlöschenstatbestand des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB unterliegen Aufwendungsersatzansprüche nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01. Januar 1999 entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein zum Vormund bestellter Rechtsanwalt seinen Ersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach den Sätzen der BRAGO bzw. des RVG berechnen kann. Auch in diesem Fall kommt es für den Fristbeginn auf das Entstehen der Gebühr, nicht auf deren Fälligkeit nach § 16 BRAGO bzw. § 8 RVG an.

4. Der Erlöschenstatbestand des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt auch dann anwendbar, wenn der Mündel nach Entstehen der Aufwendungen volljährig geworden und die Vormundschaft daher beendet ist.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5647/04

Verkündet am 24. November 2005

In dem Rechtsstreit

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 2004 - Az. 31 O 5974/03 - in Ziffer I. sowie im Kostenpunkt abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.843,53 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 25. Juli 2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 6%, der Beklagte hat 94% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% zu vollstreckenden Betrags leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche, die sie jeweils aus der früheren Tätigkeit des Klägers als Ergänzungspfleger des seinerzeit noch minderjährigen Beklagten herleiten: Während der Kläger Honorar wegen eines von ihm als Rechtsanwalt für sein Mündel geführten Prozesses (Landgericht München I, Az. 25 O 15052/97; OLG München, Az. 19 U 6452/98) verlangt, setzt der Beklagte dem - teils im Wege der Hilfsaufrechnung, teils widerklagend - eigene Schadenersatzansprüche wegen der in mehrerlei Hinsicht als sorgfaltswidrig erachteten Wahrnehmung der Pflegerpflichten entgegen.

Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts München vom 22. Oktober 1992 wurde der Kläger - unter Ablösung seines Vorgängers - zum Ergänzungspfleger des am 16. Juli 1982 geborenen Beklagten bestellt. Sein Wirkungskreis war auf die "Geltendmachung, Durchsetzung und Sicherung der Ansprüche des Kindes, die ihm gegen die Eltern aus dem Verkauf der Grundstücke in H... zustehen, und die Verwaltung des damit zufließenden Vermögens" (Anlage, nach Bl. 14 d.A.) beschränkt.

Hintergrund der Pflegschaftsanordnung war der Umstand, dass der Vater des Beklagten, Herr H. B., zwar mit Überlassungsvertrag vom 08. August 1986 verschiedene in H... belegene Grundstücke auf seinen Sohn übertragen hatte, wobei er sich (ersatzweise der Mutter des Beklagten) sowohl auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht an dem Gegenstand der Schenkung einschließlich dessen Surrogaten als auch einen unentgeltlichen Rückübertragungsanspruch für den Fall vorbehalten hatte, dass die Grundstücke/Surrogate ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet werden. Bereits mit notarieller Urkunde vom 26. September 1986 war der Grundbesitz zu einem Kaufpreis von DM 9.482.460.- weiterveräußert worden, ohne dass der vereinnahmte Betrag (an welchem sich nach der Überlassungsvereinbarung vom 08. August 1986 das Nießbrauchsrecht fortsetzte) dem Vermögen des Sohnes wieder zugeführt worden wäre. Statt dessen hatte H. B. den Erlös mit seinem eigenen Vermögen vermischt.

Das Bemühen des Klägers, das seinem Mündel gebührende Vermögen zu sichern, gestaltete sich von Anfang an als schwierig, zumal die (im Dezember 1992 geschiedenen) Eltern des Beklagten wiederholt und jeweils gesondert die Entlassung des neuen Ergänzungspflegers betrieben. Nach einer überschlägigen Durchsicht der beim Vormundschaftsgericht geführten Akten kam der Kläger im November 1992 zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der Beklagte aus dem Verkaufserlös für den Grundbesitz in H.:. - abzüglich des Preises eines für den Sohn erworbenen Bauernhofes in O... incl. diverser Aufwendungen für dieses Anwesen, sowie abzüglich eines ebenfalls aus dem Erlös namens des Sohnes an dessen Mutter, Frau B., ausgekehrten Darlehens - von seinem Vater noch über DM 5 Mio. zu fordern habe (Anlage B 3, S. 6). Da H. B. sich einer Auszahlung des Betrags an seinen Sohn nachhaltig entzog und auch über die von ihm als Kompensation angebotene Übereignung eines (mit Grundpfandrechten belasteten) Grundstücks G...Straße 28 u.a. wegen divergierender Wertansätze kein Einvernehmen erzielt werden konnte, nahm der Kläger als Pfleger des Beklagten zunächst dessen Vater im Jahr 1995 über zwei Instanzen (AG München - Familiengericht - Az. 562 F 2339/95; OLG München Az. 16 UF 726/96) auf Prozesskostenvorschuss für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen H. B. über DM 5,9 Mio. in Anspruch. Die Berufung gegen das klagabweisende Ersturteil nahm der Kläger auf ausführlichen rechtlichen Hinweis vor dem Oberlandesgericht zurück (vgl. Anlage B 8).

Bereits mit notarieller Urkunde vom 02. Februar 1994 (Anlage B 11) hatte Frau B. ihren 3612/30347-Miteigentumsanteil an den (insgesamt 3,0347 ha umfassenden) Kleingartengrundstücken in U.../M... entgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Bei einem von den damaligen Vertragschließenden übereinstimmend angesetzten Verkehrswert dieses überlassenen Miteigentumsanteils von DM 1,1 Mio. sollte durch die Übertragung zunächst die Darlehensschuld der Mutter gegenüber dem Beklagten von DM 790.000.- in voller Höhe erfüllt werden; der überschießende Teil des Wertes des Miteigentumsanteils sollte der teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten von H. B. gegenüber seinem Sohn dienen. Gleichzeitig hatte der (vom Kläger vertretene) Beklagte die Löschung einer auf dem (im Alleineigentum von Frau B. stehenden) Grundstück M... Straße 27 zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld in Höhe von 1 Mio. DM bewilligt, die der Absicherung des der Mutter aus dem Verkaufserlös für die Grundstücke in H... gewährten Darlehens gedient hatte.

Im Anschluss an die vom OLG München im Verfahren um Prozesskostenvorschuss (Az. 16 UF 726/96) geäußerte Rechtsauffassung, wonach der Beklagte von seinem Vater wegen dessen Nießbrauch an dem Kaufpreis für die im September 1986 veräußerten Grundstücke in H... keine Zahlung, sondern nur die Kapitalanlage in mündelsicherer Form verlangen könne (vgl. Anlage B 8), erhob der Kläger namens des Beklagten und unter Übernahme der Prozessvertretung im August 1997 zum Landgericht München I unter Az. 25 O 15052/97 gemäß § 1067 BGB Klage gegen H. B. mit dem Ziel, diesen zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 3 Mio. zu verurteilen. Das Oberlandesgericht München (Az. 19 U 6452/98) bestätigte mit Urteil vom 26. August 1999 die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung. Nach Volljährigkeit des Beklagten zum 16. Juli 2000 wurde das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr weiter betrieben. Die im ersten und zweiten Rechtszug für ihn angefallenen Anwaltsgebühren macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

Zur Begründung hat er erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte schulde ihm wegen der Prozessführung gemäß §§ 1915, 1835 BGB Anwaltsgebühren von DM 28.466,40 (erste Instanz) sowie DM 36.917.- (zweite Instanz). Für den Beklagten selbst, der in Höhe dieser (auch vom Gericht mit Beschlüssen vom 16. November 1998 und vom 04. Oktober 1999 festgesetzten, vgl. jeweils nach Bl. 14 d.A.) Beträge Kostenerstattung von seinem Vater, dem damaligen Prozessgegner verlangen könne, habe er, der Kläger, lediglich DM 10.000.- realisieren können, einen Betrag, den er nach Beendigung der Pflegschaft auf seine Gebührenforderung angerechnet habe. Die danach noch offene Forderung, nämlich DM 55.383,40 (= € 28.317,08), habe er gegenüber dem zwischenzeitlich volljährig gewordenen Beklagten sowohl in einem persönlichen Gespräch vom 24. Juli 2000 wie auch mit Schreiben vom 25. Juli 2000 geltend gemacht. Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB sei auf die bereits vor deren Inkrafttreten am 01. Januar 1999 begründeten Gebühren nicht anwendbar, jedenfalls aber sei mit der Anforderung des Betrags gegenüber dem (nach seiner Volljährigkeit einzig legitimierten) Beklagten persönlich dem Erfordernis einer Geltendmachung i.S.d. § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB Genüge getan gewesen. Zudem habe der Beklagte die Forderung mit Schreiben vom 15. Januar 2001 (Anlage A 1) anerkannt, wenn er darauf verwiesen habe, dass sein Vater im Zuge eines beabsichtigten Vergleichs die "Bezahlung" des Klägers übernehmen wolle.

Der Kläger hatte zunächst unter dem 23. Dezember 2002 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten über € 29.209,77 nebst bislang angefallener sowie laufender Zinsen in Höhe von 4% p.a. beantragt, der dem Beklagten am 15. Januar 2003 zugestellt worden war. Auf den Widerspruch des Beklagten hin hat er seine Hauptforderung um bereits eingerechnete Zinsen bereinigt und erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 28.317,07 nebst 4% Zinsen hieraus seit 25. Juli 2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und, nach einer mit Schriftsatz vom 25. November 2003 erweiterten Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten € 21.784,88 nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 28. September 2003 zu bezahlen.

Er hat ein Anerkenntnis der Klageforderung in Abrede gestellt sowie im Wesentlichen eingewandt, unabhängig davon, dass der Gebührenanspruch angesichts eines weiteren vom Vater gezahlten Prozesskostenvorschusses nicht schlüssig dargelegt sei, komme eine Erstattung von Aufwendungen gemäß § 1835 BGB nur insoweit in Betracht, als sie erforderlich gewesen seien. Die Prozessführung im Jahr 1997 sei indes, auch mit Rücksicht auf das Interesse des Pfleglings, weder verhältnismäßig noch, gemessen am angestrebten Erfolg, notwendig gewesen, zumal seinerzeit bereits "klar" gewesen sei, dass ein obsiegendes Urteil gegen den Vater des Beklagten angesichts dessen dramatisch verschlechterter Vermögensverhältnisse nicht mehr vollstreckbar sein würde. Zudem habe die Prozessführung auch nicht dem Interesse des seinerzeit bereits einsichtsfähigen 15-jährigen Mündels entsprochen, der ausweislich eines damaligen Briefes an das Gericht (Anlage B 2) auf keinen Fall einen Rechtsstreit gegen seinen Vater habe führen wollen. Stehe dem Kläger mithin mangels Erforderlichkeit der getätigten Aufwendungen bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch zu, greife für die nach dem 01. Januar 1999 angefallenen Gebühren zweiter Instanz (DM 36.917.-) auch die in § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB normierte Ausschlussfrist ein: Da der Ersatzanspruch nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht worden sei/sei er, jedenfalls in dieser Höhe, erloschen.

Hilfsweise rechne der Beklagte mit Schadenersatzforderungen gegen den Kläger auf, die ihm aus mehrfacher schuldhafter Verletzung der Pflegerpflichten mindestens in Höhe der Klageforderung erwachsen seien: Bereits kurz nach Übernahme des Amts habe dem Kläger nach Durchsicht der vormundschaftsgerichtlichen Akten im November 1992 klar sein müssen, dass nur ein entschlossenes Vorgehen gegen den Vater des Beklagten, der gegenüber dem Vormundschaftsgericht erkennbar eine Hinhaltetaktik verfolgt hatte, Erfolg versprechen könne. Wenn er gleichwohl bis zum Jahr 1997 zugewartet habe, bis er H. B. auf Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3 Mio. in Anspruch genommen habe, stelle dies - ebenso wie der überdies verlorene Rechtsstreit um Prozesskostenvorschuss - eine klare Pflichtverletzung dar, zumal die marode wirtschaftliche Situation des Schuldners damals bereits erkennbar gewesen sei. Der Kläger habe es auch pflichtwidrig verabsäumt, die von H. B. bereits mit notarieller Urkunde vom 16. Oktober 1992 (Anlage B 12) beurkundete Übertragung des Grundstücks G...straße 28 (eines Anwesens, aus dem nach Umwandlung in Eigentumswohnungen unstreitig ein Verkaufserlös von DM 6,2 Mio. erzielt worden ist) auf den Sohn in Vollzug zu setzen, wozu der Vater auch noch im Jahr 1993/1994 bereit gewesen sei, sofern ihm eine Teilschuld von lediglich DM 2,6 Mio. erlassen worden wäre. Hätte der Kläger ein von B. Ende 1992 (Bl. 92 d.A.) bzw. im August 2003 (Bl. 182 d.A.) angebotenes Schuldanerkenntnis über DM 3,2 Mio. angenommen bzw., wie es ihm unschwer möglich gewesen wäre, einen Titel gegen den seinerzeit noch zahlungsfähigen Vater des Beklagten oder wenigstens einen dinglichen Arrest in das Anwesen H...Straße 7a (dessen Übertragung auf den Sohn für DM 1,8 Mio. ausweislich Anlage B 30 bereits im Jahr 1989 beabsichtigt gewesen sei) erwirkt, hätte dieser auch seine (vom Kläger selbst auf DM 5,9 Mio. bezifferten) Außenstände gegenüber seinem Vater realisieren können - ein Schaden, für den der Kläger nunmehr einzustehen habe. Auch soweit er pflichtwidrig den für die Kleingartengrundstücke anfallenden Pachtzins in Höhe von DM 12.000.- jährlich nicht eingezogen habe (diesen hat auch nach Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten im Februar 1994 unstreitig dessen Mutter vereinnahmt), hafte er für den dem Beklagten hierdurch entstandenen Schaden.

Die Widerklage werde ebenfalls auf die geschilderten Pflichtverletzungen gestützt. Dabei entfalle ein Betrag von € 15.338,76 auf die vom Vormundschaftsgericht rechtskräftig (Az. 13 T 9415/03) festgesetzte und zwischenzeitlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch gezahlte Vergütung des Pflegers, die angesichts der mangelhaften Amtsführung - eines Umstands, der im Festsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finde - tatsächlich nicht geschuldet werde. Der weitere Betrag von € 6.446,11 betreffe Anwalts- und Gerichtsgebühren aus dem über zwei Instanzen gegen H. B. geführten Verfahren wegen eines Prozesskostenvorschusses für eine anschließende Zahlungsklage (AG München - Familiengericht - Az. 562 F 2339/95, OLG München, Az. 16 UF 726/96): Da dieser Prozess völlig sinnlos gewesen sei, sei dem Beklagten, aus dessen Vermögen die dafür angefallenen Anwalts- und Gerichtsgebühren entrichtet worden seien, ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden.

Der Kläger ist dem entgegengetreten im Wesentlichen mit der Erwägung, hinsichtlich des Betrags von € 15.338,76 sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar, sei es dem Beklagten doch unbenommen gewesen, Vollstreckungsgegenklage zu erheben; was den überschießenden Teil der Widerklageforderung angehe, sei der Rechtsstreit um den begehrten Prozesskostenvorschuss keineswegs sinnlos gewesen. Auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten vermeintlichen Schadenersatzansprüche bestünden nicht. So sei im Zuge der gegen ihn als Pfleger gerichteten Entlassungsanträge bereits mehrfach - beispielsweise mit Beschluss vom 27. Oktober 1997, Anlage A 1 zu Bl. 27 ff. - gerichtlich festgestellt worden, dass er sich pflichtgemäß verhalten habe. Auch die erforderliche Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und einem lediglich pauschal behaupteten Schaden sei nicht dargetan. Schließlich sei auch der Schadenseintritt als solcher offen: soweit der Beklagte geltend mache, die Ansprüche gegen seinen Vater seien wegen dessen Vermögensverfalls nicht mehr realisierbar, sei dies unzutreffend; denn ausweislich einer Auskunft des Grundbuchamts München (Anlage A 2 zu Bl. 27 ff.) sei H. B. noch im Februar 2000 Eigentümer von neun Eigentumswohnungen im Anwesen G...Straße 28 gewesen. In diesen Immobilienbesitz hätte der Beklagte ohne Weiteres aus dem vom Kläger für ihn erwirkten Urteil des OLG München vollstrecken können. Wenn er dies aus familiären Rücksichten unterlassen habe, beruhe ein etwa entstandener Schaden allein auf seiner eigenen Entscheidung. Hierfür habe der Kläger nicht einzustehen. Im Übrigen sei auch eine frühere Leistungsunfähigkeit H. B.s zu bestreiten: Feststehe lediglich, dass er nicht habe leisten wollen; ob (und ggf. ab wann) er auch nicht mehr habe leisten können, wisse er allein. Er, der Kläger, habe - schon mangels Einblicks in die wirtschaftliche Situation H. B.s - jedenfalls bis zu dessen am 07. August 1996 (Anlage nach Bl. 56 d.A.) erklärtem, zudem später nicht weiter verfolgten Widerruf der Schenkung wegen angeblicher Verarmung keine Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall gehabt. Dementsprechend hat er beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage - nach Beweiserhebung durch zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des Beklagten gemäß Beschluss vom 20. Februar 2004 (Bl. 123 ff. d.A.) - mit Urteil vom 22. Oktober 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der nach §§ 1909 Abs. 1 Satz 1; 1915 Abs. 1; 1835 Abs. 1; 670 BGB begründete Anspruch des Beklagten auf Anwaltsgebühren sei nicht - auch nicht teilweise - wegen Versäumung der Frist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen: Die Gebühren für die Tätigkeit in erster Instanz würden von der Ausschlussfrist nicht erfasst, insofern sie vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 01. Januar 1999 angefallen seien. Auch die in der Rechtsmittelinstanz entstandenen Kosten seien von dem Erlöschenstatbestand nicht betroffen. Nachdem der Beklagte volljährig geworden sei, sei er richtiger Adressat der Forderung gewesen, die ihm gegenüber auch geltend gemacht worden sei.

Die vom Beklagten weiter erhobenen Einwendungen könnten seinem (Aufrechnungsbzw. Widerklage-)Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insbesondere sei eine schuldhafte Verletzung der klägerischen Pflichten als Pfleger, die auf Seiten des Beklagten einen Vermögensnachteil verursacht hätten, nicht erkennbar: Unabhängig davon, dass substantiierte Ausführungen über Ausmaß und Umfang des behaupteten Schadens fehlten, sei der Kläger, auch im wohlverstandenen Interesse seines Mündels, gehalten gewesen, zunächst eine einvernehmliche Lösung insbesondere der Probleme mit H. B. herbeizuführen. Angesichts der verworrenen finanziellen Verflechtungen der einzelnen Familienmitglieder, die wohl nur der mit Grundstücken und Immobilien gleichsam jonglierende Vater des Beklagten durchschaut habe, sei ein zutreffendes Bild von den Vermögensverhältnissen der Beteiligten allenfalls sukzessive zu gewinnen gewesen, ein Umstand, der nicht nur dem Kläger die Entscheidung über das Procedere erschwert habe - selbst der Beklagtenvertreter sei noch im hiesigen Verfahren Opfer dieser Wirrnis geworden, wenn er eine zunächst zur Hilfsaufrechnung gestellte Schadenersatzforderung wegen von der Mutter geschuldeter, klägerseits aber nicht eingezogener Darlehenszinsen habe fallen lassen mit der Begründung, die Zinsen hätten nicht dem Sohn, sondern dem Vater als Nießbraucher zugestanden. Auch habe die Beweisaufnahme das Vorbringen des Beklagten, wonach Forderungen gegen seinen Vater zwar noch im Jahr 1993, später hingegen nicht mehr realisierbar gewesen seien, nicht bestätigt, zumal dieser für das Anwesen H...Straße 7a im Februar 1994 DM 1,65 Mio. habe vereinnahmen können, zwischen Mai 1996 und Dezember 1997 zwölf von insgesamt 22 Eigentumswohnungen im Anwesen G...Straße 28 gewinnbringend veräußert habe und dort nach seinen eigenen zeugenschaftlichen Angaben noch heute Eigentümer einer Wohnung sei. Bei dieser Sachlage könne es keine Pflichtverletzung begründen, wenn der Kläger auf Bargeld bestanden habe, statt sich mit fragwürdigen Ersatzwerten wie Schuldversprechen oder der Übernahme von belasteten Grundstücken, deren Wert zudem nicht einfach festzustellen war, zufrieden zu geben. Der Versuch, die für eine Zahlungsklage erforderlichen Prozesskosten vom unterhaltspflichtigen Vater zu erlangen, um das Vermögen des Mündels nicht damit belasten zu müssen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich könne dem Kläger auch im Zusammenhang mit dem in zwei Instanzen gewonnenen Verfahren gegen H. B. um Sicherheitsleistung (Az. 25 O 15052/97; 19 U 6452/98) kein Pflichtverstoß zur Last gelegt werden, zumal die dortigen Verzögerungen im Wesentlichen vom (nunmehr den Beklagten anwaltlich vertretenden) Prozessbevollmächtigten des damaligen Gegners H. B., nicht hingegen vom Kläger verursacht worden seien. Der Beklagte agiere im Übrigen widersprüchlich, wenn er dem Kläger einerseits ein zögerliches Vorgehen gegen H. B. vorwerfe, andererseits eine Pflichtverletzung darauf stütze, dass die gerichtliche Inanspruchnahme des Vaters dem Wohl und Wollen des Beklagten zuwider gelaufen sei.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 09. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2004 eingelegte und innerhalb der bis Sonntag, 20. Februar 2005, verlängerten Frist begründete Berufung des Beklagten, mit der er seine erstinstanzlichen Begehren sowohl in Bezug auf die Klage als auch auf die Widerklage weiter verfolgt.

Zur Klageforderung, gegen die er durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten erstmals die Einrede der Verjährung erhebt (- ein Vorgehen, das er nicht für verspätet hält, insofern es das Erstgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht eingreife), führt er nunmehr im Wesentlichen aus, auf die vor dem Landgericht (Az. 25 O 15052/97) angefallenen Gebühren (DM 28.466,40) habe der Kläger selbst ausweislich seiner Abrechnung vom 24. Juli 2000 (Anlage A 1, dort Ziff. II = nach Bl. 270 d.A.) die vom damaligen Prozessgegner H. B. beigetriebenen Kosten von DM 10.000.- angerechnet mit der Folge, dass daraus nur noch DM 18.466,40 (€ 9.44,90) offen seien. Da er die Leistungsbestimmung bereits damals getroffen habe, sei es ihm nunmehr verwehrt, die vereinnahmten DM 10.000.- abweichend von der ursprünglichen Verrechnung von den Gebühren zweiter Instanz in Abzug bringen. Die aus dem Berufungsverfahren erwachsene Gebührenforderung von DM 36.917.- sei erloschen. Denn nach § 16 BRAGO a.F. sei sie erst mit Abschluss des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht im Jahr 1999 angefallen, so dass auf sie die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB anwendbar sei; mangels gerichtlicher Geltendmachung der Gebühren innerhalb der dort genannten 15 Monate ab Entstehung des Anspruchs sei die Forderung insoweit untergegangen.

Hinsichtlich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten bzw. mit der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzforderungen wegen Verletzung der Pflichten des Klägers als Pfleger rügt der Beklagte zunächst einen Verfahrensverstoß des Erstgerichts, insofern es nicht rechtzeitig auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen habe. Im Berufungsverfahren stützt er sich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt wurde (insoweit ist die Protokollierung versehentlich unterblieben), für seine Forderung ausschließlich auf folgende Gesichtspunkte:

1. Ein Schaden in Höhe von DM 71.000.- (€ 36.258.56) sei ihm dadurch entstanden, dass sich der Kläger nicht um die Beitreibung der nach wie vor von Frau B. eingezogenen, jedoch dem Beklagten gebührenden Pachtzinsen für die seit Februar 1994 auf den Sohn übertragenen Kleingartengrundstücke U.../M. gekümmert habe. Soweit dem Beklagten bereicherungsrechtliche Ansprüche in gleicher Höhe gegen seine Mutter zustünden, könnten diese, insofern verjährt, den Schaden nicht mindern. Mit einem Teilbetrag von € 9.440.90 aus diesem Ersatzanspruch werde vorsorglich gegen etwaige Honoraransprüche des Klägers für seine erstinstanzliche Tätigkeit aufgerechnet. Der verbleibende Schadensbetrag (€ 26.857.66). der die Widerklageforderung übersteige, werde in der Reihenfolge seiner Entstehung, beginnend mit dem Jahr 1994, zur Begründung der Widerklage herangezogen.

2. Ein weiterer Schaden in Höhe von € 6.445.55 sei dem Beklagten in Form der vom Kläger vereinnahmte Anwaltsgebühren für den Unterhaltsprozess gegen H. B. um Prozesskostenvorschuss entstanden; denn die Einleitung und Betreibung dieses aussichtslosen Verfahrens um einen (nicht nur im Hinblick auf das beim Beklagten selbst vorhandene Vermögen) von Anfang an eindeutig unbegründeten Anspruch stelle sich als Pflichtverletzung i.S.d. § 1833 Abs. 1 BGB dar, die dem Beklagten einen Schaden jedenfalls in Höhe der unnütz aufgewandten Anwaltsgebühren zugefügt habe. Auf diesen Betrag werde die Widerklage hilfsweise gestützt.

3. Grob pflichtwidrig habe der Kläger des Weiteren ein vom Vater des Beklagten im August 1993 - sei es auch nur privatschriftlich - angebotenes Schuldanerkenntnis über DM 3,2 Mio. abgelehnt und statt dessen auf dem gesamten geschuldeten Betrag von über DM 5 Mio. bestanden. Ein sachgerechter Grund hierfür sei nicht erfindlich, zumal ihm das offerierte Dokument ermöglicht hätte, für sein Mündel im Wege des Urkundsprozesses noch im Dezember 1993 einen vorläufig vollstreckbaren Titel gegen H. B. zu erwirken, mittels dessen er in das seinerzeit beim Vater des Beklagten noch vorhandene Vermögen, nämlich die Anwesen H...Straße 7a und G...Straße 28 hätte vollstrecken können und so die dann titulierte Forderung vollständig hätte befriedigen können. Infolge der klägerischen Untätigkeit seien dem Beklagten die nachfolgend angeführten weiteren Schadenspositionen entstanden, die, in der Reihenfolge ihrer Nennung, wiederum hilfsweise zur Begründung der Widerklage dienten:

a. € 485.685,07 (DM 950.000.-) hätte der Kläger beitreiben können, wenn er aus dem erstrittenen Titel über DM 3,2 Mio. in das Anwesen H...Straße 7a (Wert: DM 1,8 Mio. abzüglich Belastungen in Höhe von DM 700.000.-) vollstreckt bzw. Zugriff auf den Verkaufserlös von DM 1,65 Mio. genommen hätte;

b. € 270.961.14 hätte die Pfändung der aus dem Anwesen G...Straße 28 in den Jahren 1994 und 1995 erwirtschafteten Mieteinnahmen erbracht;

c. Schließlich hätte der Kläger mit einem vollstreckbaren Titel auch eine Zwangssicherungshypothek in das Anwesen G...Straße 28 eintragen lassen könne, welches damals auch nach Meinung des Klägers einen Wert von mindestens DM 2.5 Mio., tatsächlich aber, wie ein Sachverständigengutachten bestätigen werde, von jedenfalls DM 3,2 Mio. verkörpert habe. Damit hätte die gesamte von H. B. privatschriftlich anerkannte und im Anschluss daran titulierte Forderung realisiert werden könne.

4. Im Übrigen sei festzuhalten, dass selbst eine bereits im Jahr 1993 eingereichte Zahlungsklage über DM 3,2 Mio., gegen die H. B. keine Einwendungen erhoben hätte, dem Beklagten spätestens Ende 1995 eine (zusprechende) rechtskräftige Entscheidung verschafft hätte. Dies hätte es dem Kläger ermöglicht, die bis zu Verkaufsbeginn des (mittlerweile in Eigentumswohnungen umgewandelten) Anwesens G...straße 28 im Mai 1996 noch anfallenden Mietzinsen, mindestens DM 100.000.-, zu pfänden, so dass dem Beklagten ein weiterer Schaden von € 51.124.74 entstanden sei, mit welchem die Widerklage weiter hilseweise begründet werde.

Ohne dass er hieran eine gesonderte Schadensposition knüpfte, weist der Beklagte schließlich im Berufungsverfahren erneut darauf hin, dass sein Vater (ausweislich des notariellen Vertrags vom 16. Oktober 1992, Anlage B 12) schon vor Bestellung des Klägers als Ergänzungspfleger bereit gewesen sei, seinem Sohn das Anwesen G...Straße 28 bzw. ein im Eigentum seiner Stieftocher stehendes Grundstück - dieses schenkweise (s. notarielle Urkunde Nr. 393/1992 = nach Bl. 163 d.A.) - zu überlassen. Gleichwohl habe es der Kläger verabsäumt, die Vollziehung dieser Verträge zu betreiben.

Der Beklagte beantragt daher im Berufungsverfahren,

I. das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 2004, Az. 31 O 5974/03, aufzuheben,

II. die Klage abzuweisen, sowie

III. den Kläger im Weg der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten € 21.784,88 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

hilfsweise Zulassung der Revision.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen an, unabhängig davon, dass die mit der Berufung verspätet erhobene Verjährungseinrede gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen sei, sei sie auch unbegründet. Denn bis zur Volljährigkeit des Beklagten sei der Lauf der Verjährungsfrist für die Klageforderung gemäß § 204 BGB a.F. gehemmt gewesen. Sein Gebührenanspruch sei auch nicht nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen. Für das erstinstanzliche Honorar gelte die Vorschrift ohnehin nicht. Auch die Gebühren zweiter Instanz, auf welche er die am 30. Mai 2000 vereinnahmte, seitens H. B.s geleistete Kostenerstattung von DM 10.000.- verrechnet habe, seien noch innerhalb von 15 Monaten nach Urteilserlass (26. August 1999), d.h. vor dem 26. November 2000 im Sinne dieser Norm geltend gemacht worden. Denn er habe seine Forderung bereits am 24. Juli 2000 gegenüber dem zwischenzeitlich volljährigen Beklagten erhoben. Zwar verlange § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB an sich eine "(vormundschafts)gerichtliche" Geltendmachung; mit Eintritt der Volljährigkeit sei indes der Beklagte an die Stelle des Gerichts als Adressat getreten, zumal die ratio legis der genannten Norm, wonach durch zeitnahe Abrechnung verhindert werden solle, dass für das Mündel hohe Beträge auflaufen, mit Beendigung der Pflegschaft entfallen gewesen sei, habe der Betroffene doch seine Belange nun selbst wahrnehmen können. Unbeachtlich sei es, dass auch nach Volljährigkeit die rechtliche Möglichkeit einer Vergütungsfestsetzung durch das Vormundschaftsgericht bestehe; denn eine entsprechende Verpflichtung werde dadurch nicht begründet. Gleichwohl habe er damals das Vormundschaftsgericht noch innerhalb der relevanten Frist über die unmittelbare Geltendmachung seiner Forderung gegenüber dem Beklagten informiert. Zudem seien die Gebühren auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den damaligen Beklagten H. B. überprüft worden. Jedenfalls habe der Beklagte selbst die Forderung bei der Besprechung vom 24. Juli 2000 anerkannt. Schließlich belege auch das Schreiben vom 15. Januar 2001 (Anlage A 1) eine Stundungsabrede zwischen den Parteien dahingehend, dass zunächst der Vater des Beklagten zu einer Zahlung seiner Kostenerstattungsschuld bewegt werden sollte, damit der Beklagte seinerseits seine Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllen könne. Der Gesetzeszweck werde konterkariert, wollte man diese damals sachgerechte Handhabung verwerfen und den Kläger statt dessen darauf verweisen, dass er zur Wahrung seiner Interessen gerichtlich gegen den zahlungswilligen, aber nicht zahlungsfähigen Beklagten hätte vorgehen und dadurch für diesen zusätzliche Kosten hätte produzieren müssen.

Zu den angeblichen Pflichtverletzungen, aufweiche die zur Aufrechnung gestellten bzw. widerklagend geltend gemachten Gegenforderungen gestützt werden, sei festzuhalten, dass entgegen der Darstellung des Beklagten in der Berufungsbegründung die Tatsachengrundlagen für die als Pflichtverstoß gewerteten Verhaltensweisen keineswegs "unstreitig" seien. Auch inwiefern die (nicht konkret für die damalige Situation aufgezeigten, sondern nur im Rückblick behaupteten) angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen kausal für den behaupteten Schaden gewesen seien, sei nach wie vor nicht substantiiert dargelegt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die - im Interesse einer gütlichen Regelung - zunächst avisierte Übertragung des Anwesens G...Straße 28, die mit dem Vater des Beklagten letztmals am 20. Juni 1994 (unter weitgehender Annäherung der Standpunkte hinsichtlich des anzusetzenden Werts) eingehend erörtert worden sei, nicht zuletzt daran gescheitert sei, dass H. B. eine endgültige Entscheidung erst nach Klärung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem geplanten Dachgeschossausbau sowie einer Teilungsgenehmigung habe treffen wollen. Erst Anfang 1995, als H. B. der avisierten Vereinbarung noch immer nicht zugestimmt habe, sei deutlich geworden, dass er zu freiwilligen Leistungen an seinen Sohn nicht bereit sei. Gleiches gelte für den angeblichen Willen H. B.s, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Zwar habe er derlei wiederholt in Aussicht gestellt. Unabhängig davon, dass sich diese Bekundung nicht auf einen stets strittig gebliebenen Betrag von rund DM 1,5 Mio. bezog, habe sich H. B. entschieden geweigert, sich notariell der sofortigen Zwangsvollstreckung auch nur hinsichtlich des unstreitigen Betrags zu unterwerfen. Ohnehin können aus den damaligen Äußerungen H. B.s keineswegs der Schluss gezogen werdender sei tatsächlich jemals willens gewesen, seinem Sohn den Weg zu einem vollstreckbaren Titel zu verkürzen - widrigenfalls er sich in dem nachfolgend vom Kläger angestrengten Prozess betreffend die Sicherheitsleistung nicht über drei Instanzen eben hiergegen nachhaltig zur Wehr gesetzt hätte. Die nunmehrigen Beklagtenvertreter hätten dies seinerzeit - damals in ihrer Eigenschaft als anwaltliche Vertreter der Mutter des Beklagten - ebenso gesehen, wenn sie unter dem 20. März 1995 (nach Bl. 256) ausgeführt hätten, dass nach ihren Erfahrungen H. B. nur durch gerichtliche Inanspruchnahme zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bewegt werden könne. Eine akute Gefährdung der Ansprüche des Beklagten gegen seinen Vater wegen dessen drohenden Vermögensverfalls sei dagegen damals gerade nicht thematisiert worden - und auch nicht erkennbar gewesen. Was die im Jahr 1995 vor dem Familiengericht anhängig gemachte Klage gegen H. B. auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss anbelange, sei diese - wie bereits die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Instanzen belegten - mitnichten sinnlos gewesen: So habe die erste Instanz einen Anspruch im Rahmen des geschuldeten Elternunterhalts dem Grunde nach durchaus bejaht und die Klagabweisung nur darauf gestützt, dass der beabsichtigte Prozess keine persönliche lebenswichtige Angelegenheit des Mündels betreffe, während das Oberlandesgericht der Ansicht gewesen sei, der hiesige Beklagte müsse sein eigenes Vermögen in Form des Bauernhofs in O... selbst dann vorrangig einsetzen, wenn es angesichts der Belastung mit einem Nießbrauch nur mit Wertabschlag veräußert werden könne. Tatsächlich habe er, der Kläger, sich im Anschluss hieran mit H. B. wegen dessen (zur Vermeidung eines unentgeltlichen Heimfalls erforderlichen) Zustimmung zum Verkauf des Bauernhofes in Verbindung gesetzt. Gleichwohl habe sich eine zeitnahe Veräußerung nicht realisieren lassen, was ihn schließlich veranlasst habe, den Prozess gegen H. B. (ohne Vorschlussverlangen für seine eigenen Gebühren) aus einem reduzierten Streitwert von lediglich DM 3 Mio. zu führen.

Bei der Darlegung seiner angeblichen Schadenspositionen verkenne der Beklagte zudem, dass ihm, wie auch das Oberlandesgericht (Az. 16 UF 726/96, Anlage B 8) ausgeführt habe, nicht etwa ein fälliger Zahlungsanspruch gegen seinen Vater zugestanden habe, sondern - wegen dessen Nießbrauch an dem Verkaufserlös für die Grundstücke H... - nach § 1067 BGB lediglich ein nach dem Ableben seiner Eltern fälliger (§ 1067 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB) Wertersatzanspruch, für welchen er wiederum nur nach Maßgabe des § 1067 Abs. 2 BGB Sicherheit habe verlangen können. Eine Pfändung von Ansprüchen oder in Grundstücke wäre mit einem solchen Titel nicht möglich gewesen. Was schließlich die von Frau B. vereinnahmten Pachtzinsen für die Kleingartengrundstücke U.../M... auch nach deren Übertragung auf den Beklagten zum 02. Februar 1994 anbelange, komme eine Schadenersatzpflicht wegen unterlassener Einziehung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte auf diese von seiner Mutter gezogenen Nutzungen keinen Anspruch gehabt habe; denn auch bei diesen Grundstücken habe es sich um ein Surrogat für den Verkaufserlös aus den Liegenschaften H... gehandelt, an welchen dem Vater des Beklagten, ersatzweise der Mutter, ein lebenslanges Nießbrauchrecht zugestanden habe. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätten als anwaltliche Vertreter von Frau B. noch im Jahr 1999 (Anlagen 1 bis 3 zum Schriftsatz vom 14. Oktober 2005) für diese die grundbuchliche Absicherung des Nießbrauchsrechts verlangt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, stünde dem Beklagten jedenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen seine Mutter in Höhe der vereinnahmten Pachtzinsen zu, so dass ein Schaden nicht eingetreten sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 Bezug genommen. Der Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09. November 2005 seine Auffassung ergänzend dargelegt. Mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. November 2005 hat auch der Kläger hilfsweise die Zulassung der Revision beantragt.

II.

Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§520 Abs. 2 ZPO) Berufung des Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg: Soweit das Erstgericht dem Kläger die begehrten Anwaltsgebühren in vollem Umfang zugesprochen hat, waren diese - insofern die Forderung teilweise nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen war, während die Einwendungen des Beklagten, auch in Form der Hilfsaufrechnung, nicht durchgreifen - auf den im Tenor ausgewiesenen Betrag zu reduzieren (dazu unten lit. A.). Mit seinen im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzforderungen dringt der Beklagte dagegen auch im Berufungsverfahren in Bezug auf sämtliche - auch hilfsweise - nunmehr zur Entscheidung gestellten Schadenspositionen bzw. - Ursachen nicht durch (unten lit. B.).

A.

I. Gegen die (von den Parteien nicht problematisierte und) vom Landgericht implizit angenommene Zulässigkeit der auf § 1835 BGB gestützten Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wird in der Literatur für den Anspruch des Vormunds/Pflegers auf Aufwendungsersatz teilweise die Ansicht vertreten, dass einer (wie hier) vor dem Prozessgericht eingereichten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, insofern mit der Festsetzung des Anspruchs nach § 56g FGG durch das Vormundschaftsgericht ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe (vgl. Wagenitz in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., vor § 1835 Rdnr. 22; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rdnr. 25). Diese Erwägung trifft indes vorliegend nicht zu: Unabhängig davon, dass der Wortlaut des § 56g Abs. 1 Nr. 1 FGG die vormundschaftsgerichtliche Festsetzung von Aufwendungsersatz nicht generell, sondern nur für die Fälle vorsieht, in denen entweder der Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB) gegen die Staatskasse zu richten ist oder dem Vormund (bzw. Pfleger, vgl. § 56g Abs. 7 FGG) die Vermögenssorge nicht übertragen worden ist, könnte jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - das Mündel die Berechtigung der getätigten Aufwendungen in Abrede stellt, ein Vorgehen nach § 56g FGG ohnehin keine abschließende Klärung des geltend gemachten Ersatzanspruchs herbeiführen; denn in diesem auf die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen beschränkten Verfahren, für das nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger funktional zuständig ist, findet (wie übrigens auch der vom Beklagten erstinstanzlich zur Begründung eines Teils der Widerklage herangezogene Sachverhalt illustriert, wonach das Vormundschaftsgericht den Einwand der Schlechterfüllung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, Az. 13 T 9415/03, nicht berücksichtigt hat), eine Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen nach allgemeiner Ansicht (vgl. Rechtsprechungsnachweise in Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56g Rdnr. 17) nicht statt. Sind die Parteien mithin angesichts des vorliegend bestehenden Streits über die Klageforderung für eine endgültige Klärung ohnehin auf die Anrufung des Prozessgerichts verwiesen, geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, FamRZ 1998, 1451) wie auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1835, Rdnr. 5; siehe auch BGB-RGRK-Dickescheid, § 1835 Rdnr. 16; Bamberger/Roth-Bettin, BGB, aktualisierte Auflage 2005, § 1835 Rdnr. 12; Knittel, BtG, § 1835 Rdnr. 13; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, a.a.O., § 56g Rdnr. 17) davon aus, dass dem Kläger für eine Geltendmachung der Klageforderung vor dem Prozessgericht ein Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden kann.

II. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht zunächst befunden, dass ein Honoraranspruch des Klägers wegen des von ihm als Rechtsanwalt für den Beklagten im Jahr 1997 angestrengten Prozesses gegen H. B. um Sicherheitsleistung (§ 1067 Abs. 2 BGB) dem Grunde nach entstanden war: Insofern er sich als Ergänzungspfleger des Beklagten vor Gericht selbst vertreten hat, stand ihm zwar mangels Auftrags i.S.d. § 164 BGB nicht unmittelbar auf der Grundlage der BRAGO ein Gebührenanspruch zu (vgl. BGHZ 139, 309, 311). Gemäß §§ 1909, 1915 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB konnte er jedoch für Aufwendungen, die er im Rahmen der Pflegschaft getätigt hat, nach Maßgabe des § 670 BGB Ersatz verlangen. Wenn der Beklagte erstinstanzlich in diesem Zusammenhang eingewandt hat, ein Ersatzanspruch scheitere daran, dass die Prozessführung nicht i.S.d. § 670 BGB erforderlich gewesen sei, habe sie doch dem emotionalen Interesse des Beklagten widersprochen, der seinen Vater nicht in gerichtliche Streitigkeiten habe verwickeln wollen, hält er daran in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr fest: denn die Wahrnehmung der Vermögensinteressen seines Mündels gegen dessen Vater musste der Kläger ungeachtet eines etwa entgegenstehenden Willens des Betreuten schon im Hinblick darauf für erforderlich halten, dass er ausdrücklich für diesen Wirkungskreis als Ergänzungspfleger bestellt worden war. Unbehelflich bliebe auch der Einwand, der Kläger habe den im Jahr 1997 angestrengten Prozess nicht mehr für notwendig halten dürfen, insofern bereits damals "klar" gewesen sei, dass ein Titel wegen der maroden wirtschaftlichen Verhältnisse des damaligen Prozessgegners nicht mehr vollstreckbar sein werde: Unabhängig davon, dass für den Senat nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht dargelegt ist, an Hand welcher Erkenntnisquellen der Kläger seinerzeit ein zutreffendes Bild von den Vermögensverhältnissen H. B.s (der einen von ihm verlangten Vermögensstatus trotz wiederholter Aufforderung unstreitig nie gefertigt hat) hätte gewinnen können, hat dieser in seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst bekundet, trotz beachtlicher Liquiditätsschwierigkeiten insbesondere im Jahr 1996 jedenfalls zu Beginn des Jahres 1997 noch Eigentümer von 18 der insgesamt 22 Eigentumswohnungen in dem Anwesen G...Straße 28 gewesen zu sein. Selbst im Februar 2000 hielt er, wie der Kläger bereits in erster Instanz vorgetragen und durch eine (unwidersprochen gebliebene) Auskunft des Grundbuchamts (Anlage A 3 zum Schriftsatz vom 30. Juni 2003) untermauert hat, noch neun dieser Wohnungen. Berücksichtigt man überdies, dass das gesamte Anwesen ausweislich des aus dem Verkauf von 21 Wohnungen erzielten Erlöses einen Wert von mehr als DM 6,2 Mio. verkörperte, kann bei dieser Sachlage bereits nicht festgestellt werden, dass der hiesige Beklagte als damaliger Kläger einen obsiegenden Titel gegen seinen Vater über eine Sicherheitsleistung von DM 3 Mio. gerade wegen dessen wirtschaftlicher Probleme nicht mehr vollstrecken konnte. Auf welcher Grundlage der Kläger gleichwohl einen zwischenzeitlich etwa eingetretenen Vermögensverfall H. B.s bereits im Jahr 1997 zuverlässig hätte prognostizieren müssen, erschließt sich dem Senat bei dieser Sachlage nicht, zumal ausweislich des Sitzungsprotokolls im Verfahren 16 UF 726/96 (Anlage B 8) selbst das Oberlandesgericht noch im Oktober 1996 H. B. als "vermögend" angesehen hatte, ohne dass dessen Prozessvertreter (der doch im Auftrag B.s bereits im August 1996 die Schenkung an dessen Sohn wegen angeblicher Verarmung widerrufen hatte, weil B. sich vermögenslos "glaubte", vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15. Oktober 2003, dort Ziff. 11 = Bl. 71 d.A.) dem seinerzeit widersprochen hätte. Sind demnach keine zureichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kläger die Prozessführung im Jahr 1997 auch unter Berücksichtigung der Vollstreckungsmöglichkeiten eines erstrittenen Titels nicht i.S.d. § 670 BGB hätte für erforderlich halten dürfen, kann der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach nicht verneint werden. Unbeachtlich und vom Beklagten zu Recht unbeanstandet geblieben ist schließlich auch der Umstand, dass der Kläger zum Zwecke der Prozessführung nicht einen Dritten als Prozessbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich als Ergänzungspfleger des Mündels selbst vor Gericht vertreten hat; denn in § 1835 Abs. 3 BGB ist ausdrücklich bestimmt, dass als Aufwendungen i.S.d. Absatzes 1 der Vorschrift auch solche Dienste des Vormunds gelten, die - wie hier die Vertretung vor Gericht - zu seinem Beruf (nämlich hier als Rechtsanwalt) gehören (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 13). In gleicherweise lässt es keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Landgericht die Berechnung des Klageanspruchs nach den Gebührensätzen der BRAGO grundsätzlich gebilligt hat. Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220). Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, bedarf - schon angesichts der zivilprozessualen Ausgestaltung der Verfahren vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht als Anwaltsprozess, § 78 Abs. 1 ZPO - keiner vertieften Erörterung.

2. Soweit der Beklagte in erster Instanz die Berechnung der Klageforderung als unschlüssig moniert hat, insofern ein von H. B. bereits früher gezahlter Prozesskostenvorschuss von DM 30.000.- dabei keine Berücksichtigung gefunden habe, hält er dies im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht. Denn dieser Betrag war ausweislich der Abrechnung vom 19. April 1999 (nach Bl. 56 d.A.) für Gerichts- und anderweitige Kosten aufgebraucht gewesen, so dass ein auf die klagegegenständliche Honorarforderung anrechenbarer Rest nicht mehr zur Verfügung gestanden hatte.

3. Das geltend gemachte Anwaltshonorar steht dem Kläger allerdings entgegen der Ansicht des Erstgerichts nur in Höhe von insgesamt € 18.843,53 zu. Denn zum einen waren auf die für die Prozessvertretung in erster Instanz angefallenen Gebühren entsprechend einer vorprozessualen Verrechnung des Klägers bereits DM 10.000.- gezahlt gewesen; zum anderen war der Anspruch auf die Gebühren für die klägerische Tätigkeit in zweiter Instanz im Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags (23. Dezember 2002) gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB schon teilweise erloschen gewesen. Im Einzelnen:

a. Zwar war (spätestens) mit Beendigung des Verfahrens vor dem Landgericht (Az. 25 O 15052/97) im Jahr 1998 ein Honoraranspruch in Höhe von DM 28.466,40 entstanden gewesen. Zutreffend hat das Erstgericht auch befunden, dass der klägerische Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nicht gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen ist. Denn die erst zum 01. Januar 1999 in Kraft getretene Norm ist (mangels gesetzlicher Übergangsregelung) nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Tatbestände anwendbar, die unter ihrer Geltung verwirklicht wurden (MüKo-Wagenitz, a.a.O., vor § 1835 Rdnr. 30). Auf Ersatzansprüche, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, ist sie hingegen nach einhelliger Ansicht (BayObLG, FamRZ 2001, 189; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 9) nicht anzuwenden. Gleichwohl steht dem Kläger der Betrag von DM 28.466,40 nicht mehr in voller Höhe zu. Denn er selbst hatte, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, unter dem 24. Juli 2000 (Anlage A 1, dort. Ziff. II.a, nach Bl. 270 d.A.) einen Betrag von DM 10.000.-, den er vom Vater des Beklagten als damals unterlegenem Prozessgegner für sein Mündel beigetrieben hatte, ausdrücklich auf seinen Honoraranspruch erster Instanz angerechnet. Ob der Kläger gemäß §§ 1795; 181 BGB befugt war, seinen Aufwendungsersatzanspruch (teilweise) durch Direktentnahme aus dem Mündelvermögen zu befriedigen (was die Rechtsprechung zwar für den Vermögenspfleger bejaht - s. BayObLG, FamRZ 2001, 793; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 5, 18, für denjenigen mit eingeschränktem Wirkungskreis indes bislang nicht entschieden hat), kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Denn diese Verfahrensweise greift der Beklagte nicht an. Da auch eine nachträgliche Beseitigung der getroffenen (im Einklang mit § 366 Abs. 2 BGB stehenden) Anrechnung etwa in Form der Anfechtung nicht in Betracht kommt, war die Forderung in dieser Höhe bereits damals durch Erfüllung erloschen - mit der Folge, dass dem Kläger für die Prozessvertretung in erster Instanz nur noch ein Betrag von DM 18.466,40 (= € 9.417,86) zusteht.

b. Auch für die anwaltliche Vertretung seines Mündele im zweiten Rechtszug (Az. 19 U 6452/98) kann der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts sein Honorar nicht mehr in voller Höhe verlangen. Zwar hatte ihm insoweit zunächst ein (in zulässiger Weise auf der Grundlage der BRAGO berechneter, siehe oben lit. A. Nr. 1.1.) Aufwendungsersatzanspruch von DM 36.917.- zugestanden. Auch diese Forderung ist jedoch am Maßstab der zum 01. Januar 1999 neu eingeführten Regelung des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB zu messen, wonach Ersatzansprüche erlöschen, sofern sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden.

aa. Für die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, wie oben, lit. a., dargelegt, zunächst nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts wiederum darauf abzustellen, wann der Ersatzanspruch entstanden ist: Nur soweit der anspruchsbegründende Tatbestand vollständig unter der Geltung des neuen Rechts verwirklicht wurde, greift die Erlöschensregelung des § 1835 Abo. 1 Satz 3 BGB ein (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 9; Bamberger/Roth-Bettin, a.a.O., § 1835 Rdnr. 14; MüKo-Wagenitz, a.a.O., vor § 1835 Rdnr. 30). Im v0rliegenden Fall, in welchem Aufwendungsersatz für mehrere (zweitinstanzliche) Tätigkeiten verlangt wird, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten entfaltet wurden - nämlich die noch im Jahr 1998 angefallene allgemeine Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Betreiben des Berufungsverfahrens einerseits (DM 15.892,50 zzgl. MwSt), sowie die erst mit Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht im Jahr 1999 angefallene Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, andererseits (ebenfalls DM 15.892,50 zzgl. MwSt.) - ist demnach danach zu differenzieren, zu welchem Zeitpunkt der Kläger die jeweilige Tätigkeit, welche einen Anspruch gemäß §§ 1835 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB auslöste, vorgenommen hat. Dagegen ist es (anders als der Beklagte meint) unerheblich, dass die beiden Teilforderungen gemäß § 16 BRAGO vorliegend übereinstimmend erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens (Az. 19 U 6452/98) mit Urteil vom 26. August 1999 - mithin nach Inkrafttreten der Neuregelung - fällig geworden sind. Denn der gesetzliche Ausschlusstatbestand des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf das Entstehen des Ersatzanspruchs, nicht hingegen auf seine Fälligkeit ab. Im Einklang hiermit hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jüngeren Entscheidung (NJW-RR 2004, 1664 f.) befunden, dass für den Beginn der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs, mithin auf die Vornahme der anspruchsauslösenden Tätigkeit, auch dann abzustellen ist, wenn der Ersatzberechtigte die Höhe der ihm zu erstattenden Aufwendungen ausnahmsweise, nämlich im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB, nach der BRAGO berechnen kann. Für die (vorgelagerte) Frage der Anwendbarkeit des Erlöschenstatbestandes kann nach Auffassung des Senats schon aus dogmatischen Erwägungen nichts anderes gelten.

bb. Ausgehend hiervon steht dem Kläger demnach aus dem Honorar zweiter Instanz jedenfalls die noch vor Inkrafttreten der Neuregelung durch Beginn seiner Tätigkeit im Berufungsverfahren im Jahr 1998 entstandene Verfahrensgebühr (DM 15.892,50) sowie die (ebenfalls bereits mit Übernahme des Geschäfts! angefallene) Auslagenpauschale von DM 40.-, jeweils zzgl. MwSt, d.i. DM 18.481,70 (€ 9.425,68), zu, ohne dass die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB dem entgegenstünde. Denn auf diese Teilforderung ist die Neuregelung - ebenso wie auf die Gebühren erster Instanz - nicht anzuwenden.

cc. Die Verhandlungsgebühr zweiter Instanz von DM 15,892,50 zzgl. MwSt. kann der Kläger hingegen nicht mehr verlangen, da seine Forderung in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits kraft Gesetzes erloschen war, § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB.

(1) Zunächst ist festzustellen, dass der zum 01. Januar 1999 eingeführte gesetzliche Ausschlusstatbestand auf den hier in Rede stehenden Teil der Klageforderung uneingeschränkt anwendbar ist. Denn entgegen der vom Kläger (im ersten Rechtszug) vertretenen) Ansicht, wonach sein Honorar in toto - mithin auch der gesamte Gebührenanspruch zweiter Instanz - der Neuregelung nicht unterfalle, war die Verhandlungsgebühr nicht bereits durch Übernahme der Prozessvertretung in der Berufungsinstanz (d.h. noch im Jahr 1998) entstanden; vielmehr beruht sie auf der - als eigenständiger Lebenssachverhalt anzusehenden - Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, war mithin erst zu diesem Zeitpunkt (Mitte 1999), d.h. nach Inkrafttreten der Neuregelung nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, entstanden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665; siehe auch Hartmann, KostenG, 33. Aufl., § 16 BRAGO Rdnr. 1). Damit unterliegt sie auch den Vorgaben dieser Norm.

(2) Innerhalb der danach maßgeblichen Frist von 15 Monaten hat der Kläger seinen Ersatzanspruch nicht in der vom Gesetz geforderten Form geltend gemacht: Insofern die Frist nicht erst mit Beendigung der Pflegschaft (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 20; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665), sondern bereits mit Entstehung der Aufwendung am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (das genaue Datum wurde dem Senat zwar nicht mitgeteilt, kann aber nicht nach dem 26. August 1999 als Tag der Verkündung der Berufungsentscheidung liegen) zu laufen begonnen hatte, wäre der Kläger zur Meidung des kraft Gesetzes eintretenden Untergangs seines Ersatzanspruchs gehalten gewesen, die Forderung bis zum Fristablauf, d.h. spätestens Ende November 2000, gerichtlich geltend zu machen. Mit dem erst am 23. Dezember 2002 gegen den Beklagten beantragten Mahnbescheid, der am 15. Januar 2003 zugestellt worden war, hatte der Kläger diese Frist unstreitig versäumt - mit der Folge, dass sein Anspruch auf die Verhandlungsgebühr zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageforderung bereits erloschen war.

(3) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Erwägungen des Klägers greifen nicht durch. Unbehelflich ist insbesondere der Verweis darauf, dass er seine Ansprüche mit Schreiben vom 25, Juli 2000 (nach Bl. 14 d.A.) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe. Denn eine solche an den Schuldner selbst gerichtete Zahlungsaufforderung stellt weder eine gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruchs - sei es in Form eines Antrags auf Festsetzung nach § 56g FGG, sei es im streitigen Verfahren nach der ZPO - dar noch kann sie ihr gleichgesetzt werden. Den Einwand, nach Volljährigkeit des Beklagten sei das Vormundschaftsgericht für das Verfahren nach § 56g FGG nicht mehr legitimiert gewesen, insofern der Beklagte an Stelle des Gerichts seine Vermögensangelegenheiten nunmehr selbst habe wahrnehmen können, hält der Kläger zu Recht nicht mehr aufrecht: Denn eine derartige zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Festsetzung der in § 56 g FGG angeführten Ansprüche des Pflegers enthält die Vorschrift nicht. Dementsprechend konnte der Kläger auch die ihm für seine Tätigkeit gemäß § 1836 BGB zustehende Vergütung ohne Weiteres erst nach Volljährigkeit seines Mündels durch das Vormundschaftsgericht festsetzen lassen. Wenn er nunmehr meint, die auch nach Beendigung seines Amts fortbestehende Möglichkeit eines Vorgehens nach § 56g FGG begründe jedenfalls keine entsprechende Verpflichtung, rechtfertigt auch diese Erwägung keine ihm günstigere Beurteilung: denn diese Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung hat der Gesetzgeber bereits in § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB normiert. Ob die ratio legis dieser Regelung - nämlich einerseits dem Pfleger häufige Abrechnungen zu ersparen, andererseits zu vermeiden, dass zu hohe Ansprüche gegen das Mündel auflaufen (BT-Drs. 13/7158, S. 22 f., zit. nach Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 20) - nur auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Pfleglings zutrifft, wie der Kläger meint, kann dahinstehen. Denn der Gesetzgeber hat die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist nicht etwa auf während der Dauer der Pflegschaft anfallende Abrechnungen beschränkt, sondern jedweden Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Erlöschenstatbestand des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB unterworfen. Soweit der Kläger in zweiter Instanz (unwidersprochen und daher unabhängig von § 531 ZPO nicht verspätet) darauf verweist, noch vor Ablauf der 15-monatigen Frist dem Vormundschaftsgericht angezeigt zu haben, dass er seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten selbst geltend gemacht habe, kann auch dies eine nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erforderliche gerichtliche Geltendmachung nicht ersetzen - zumal der Adressat eine solche Mitteilung dahingehend verstehen musste, dass ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung gerade nicht gestellt werde. In gleicherweise kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. November 1999 im Verfahren 19 U 6452/98 (nach Bl. 14 d.A.) eine innerhalb der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erwirkte gerichtliche Entscheidung über die (antragsgemäß zuerkannte) Verhandlungsgebühr vorliege. Denn dieser Beschluss betrifft die Höhe der vom dort unterlegenen Prozessgegner H. B. an seinen Sohn als obsiegende Partei nach § 91 ZPO zu erstattenden Kosten, nicht hingegen den hier streitgegenständlichen, auf § 1835 Abs. 1, Abs. 3 BGB gestützten Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Auch mit seinem Einwand, der Beklagte habe die Forderung anlässlich einer Besprechung am 24. Juli 2000 anerkannt, dringt der Kläger nicht durch: Sein Schreiben vom 25. Juli 2000 (nach Bl. 14 d.A.), auf das er zur Untermauerung verweist, dokumentiert - neben dem Stand der Verhandlungen über die dem Kläger für seine Amtsführung gebührende Vergütung - lediglich die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs durch den Kläger, nicht hingegen eine Willenserklärung des Beklagten. Auch dessen Schreiben vom 15. Januar 2001 (Anlage A 1 zu Bl. 27 ff. d.A.) lässt sich ein Rechtsbindungswille des Beklagten, der auf die Bestätigung dieser - seinerzeit wegen Versäumung der Ausschlussfrist bereits untergegangenen - Forderung (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 791 Rdnr. 3) oder gar auf die selbständige Begründung eines Anspruchs in dieser Höhe (Palandt-Sprau, a.a.O., § 781 Rdnr. 2) gerichtet wäre, nicht entnehmen: Der Beklagte referiert dort primär den Stand der Einigungsbemühungen mit seinen Eltern und stellt im Übrigen nur eine Zahlung an den Kläger in Aussicht, die zudem nicht er, sondern sein Vater leisten wolle und für deren Abwicklung es überdies noch kein "endgültiges Konzept" gebe. Derartig vage Ausführungen konnte der Kläger nach §§ 133, 157 BGB schlechterdings nicht als Erklärung eines auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten Willens des Beklagten verstehen. Aus denselben Erwägungen lässt sich das Schreiben schließlich auch nicht als (vom Kläger konkludent angenommenes) Stundungsangebot auslegen. Der abschließend geäußerten Bitte, im Hinblick auf die "guten Erfolgschancen" der avisierten Lösungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vater einzuleiten, könnte ein solcher Erklärungswert ebenfalls nicht beigemessen werden; denn ebenso wie der im Tenor gleichgerichtete Brief des Mündels vom 20. März 2000 (nach Bl. 78 d.A.) - betrifft auch sie nicht die hier streitgegenständliche Forderung des Klägers gegen den Beklagten, sondern dessen Kostenerstattungsanspruch gegen H. B..

(4) Hat es demnach beim Erlöschen der Klageforderung in Höhe der in zweiter Instanz angefallenen Verhandlungsgebühr sein Bewenden, kann der Kläger insgesamt nur noch den Betrag von € 18.843,53 - nebst der beantragten (sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Zinslaufs unbeanstandet gebliebenen) Verzugszinsen, § 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (a.F.) - als Aufwendungsersatz verlangen.

c. Die hiergegen erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede bleibt unbehelflich, ohne dass insoweit eine materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Denn dieses Verteidigungsmittel war nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte ausführt, eine Geltendmachung im ersten Rechtszug sei deshalb unterblieben, weil das Landgericht entgegen seiner in § 139 ZPO normierten Pflicht nicht darauf hingewiesen habe, dass der Erlöschenstatbestand des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht eingreife - mit der Folge, dass die neu vorgebrachte Einrede nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen sei, dringt er damit nicht durch; denn ein als Verfahrensmangel gerügter Verstoß des Erstgerichts gegen die ihm obliegende Hinweispflicht liegt insoweit nicht vor: Nach § 139 ZPO ist das Gericht zwar gehalten, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erörtern (Abs. 1) sowie auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, um ihr ggf. Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (Abs. 2). Eine darüber hinausgehende Pflicht, auf die Einführung neuer, im bisherigen Vorbringen nicht angelegter Angriffs- oder Verteidigungsmittel (wie hier die Erhebung der Verjährungseinrede) dadurch hinzuwirken, dass es den Beteiligten die beabsichtigte Entscheidung vorab en detail zur Kenntnis bringt, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rdnr. 3). Überdies ist vorliegend zu sehen, dass die Frage einer Anwendbarkeit des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Klageforderung zwischen den Parteien ausführlich diskutiert worden war, und der Beklagte - wie die hilfsweise erklärte Aufrechung belegt - deshalb mit der konkreten Möglichkeit gerechnet hatte, dass die Ausschlussfrist nicht eingreife. Wenn er gleichwohl die Einrede der Verjährung nicht erhebt, beruht diese Unterlassung auf Nachlässigkeit und schließt eine Berücksichtigung in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus (BGH NJW 2004, 2152, 2154).

d. Schließlich ist der dem Kläger noch zustehende Anspruch auf Aufwendungsersatz von € 18.843,53 auch nicht dadurch teilweise erloschen, dass der Beklagte (zuletzt in Höhe von € 9.440,90) hilfsweise die Aufrechnung mit einem eigenen, auf § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Schadenersatzanspruch wegen pflichtwidrig unterlassener Einziehung des Pachtzinses von DM 71.000.- für die ihm seitens der Mutter mit Vertrag vom 02. Februar 1994 (Anlage B 11) übertragenen Kleingartengrundstücke in U.../M... erklärt hat. Denn der Umstand, dass der Kläger diese Zinsen für die Zeit ab Februar 1994 (unstreitig) nicht für sein Mündel vereinnahmt hat, sondern statt dessen die Einziehung durch dessen Mutter geduldet hat, stellt keine klägerische Pflichtverletzung i.S.d. § 1833 Abs. 1 BGB dar, die auf Seiten des Beklagten einen ersatzfähigen Schaden verursacht hätte, so dass es an einer abrechenbaren Gegenforderung fehlt. Dabei begegnet es keinen prozessualen Bedenken, dass der Beklagte in der Berufungsbegründung seine Verteidigungsmittel (Aufrechnungsforderung sowie die der Widerklage alternativ zugrunde gelegten Forderungen), teils unter - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt - Aufgabe erstinstanzlicher Positionen (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2004, dort S. 7 = Bl. 120 dA, wo er anführt, der Kläger habe durch Verzicht auf die Geltendmachung von Zinsen für das der Mutter des Beklagten gewährte Darlehen einen Schaden von DM 31.680.- jährlich verursacht), neu stückelt und beziffert. Denn die dafür maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen hatte er, wenngleich pauschal und, hinsichtlich des als schadensbegründend gerügten Verhaltens wie auch in Bezug auf die geltend gemachten Schadenspositionen, teils wenig strukturiert, im Wesentlichen bereits vor dem Landgericht vorgebracht, so dass sich die nunmehrige Vertiefung lediglich als nach § 531 ZPO unbedenkliche und - angesichts der damit einhergehenden Klarstellung - im Übrigen auch sachdienliche (§ 533 ZPO) Präzisierung darstellt. Auch die Bestimmbarkeit der zur Aufrechnung gestellten Teilforderung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; denn der Beklagte hat - jedenfalls im Zusammenhang mit der Widerklage - ausdrücklich auf die zeitliche Abfolge der Entstehung der Pachtzinsansprüche (zuerst das Jahr 1994, dann das Jahr 1995 etc.) abgestellt. Der Senat geht daher davon aus, dass er diese Bestimmung auch im Rahmen der Verteidigung gegen die Klage getroffen hat. Zur Aufrechnungsforderung im Einzelnen:

aa. Zwar ist der Pfleger nach § 1833 Abs. 1 BGB seinem Mündel zum Ersatz allen Schadens verpflichtet, den er ihm durch eine vorsätzliche oder fahrlässige (§ 276 BGB) Verletzung der ihm aus dem übertragenen Wirkungskreis erwachsenen Pflichten (vgl. §§ 1789, 1793 BGB) zugefügt hat.

bb. Ob allerdings der Kläger danach grundsätzlich gehalten gewesen wäre, die hier in Rede stehenden Pachtzinsen für die Kleingartengrundstücke (an Stelle der Mutter des Beklagten oder im Wege des Regresses gegen sie) einzuziehen, ist vor dem Hintergrund, dass er nicht generell mit der Vermögenssorge, sondern mit der (Sicherung und) Verwaltung des dem Beklagten zufließenden Vermögens nur insoweit betraut war, als dieses Vermögen aus dem Verkauf der Grundstücke H... stammte (vgl. die Bestallungsurkunde, nach Bl. 14 d.A.), zunächst danach zu beurteilen, inwieweit diese Kleingartenparzellen an die Stelle des Veräußerungserlöses für die Grundstücke in H... getreten sind. Wollte man mit dem Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 11. Oktober 2005, dort Ziff. 2.2. = Bl. 266 d.A.) annehmen, dass die Parzellen, insofern ursprünglich im Alleineigentum seiner Mutter befindlich, in keinerlei wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem aus dem Verkauf H... erzielten Erlös stehen, insbesondere kein Surrogat hierfür seien, hätten die verpachteten Grundstücke U.../M... zu keinem Zeitpunkt der Verwaltung des Klägers unterlegen. Dieser hätte sich dementsprechend um die daraus zu ziehenden Nutzungen nicht bekümmern dürfen, so dass eine klägerische Pflichtverletzung in Form der unterlassenen Einziehung von Pachtzinsen ohnehin nicht in Betracht käme.

cc. Abweichend hiervon geht der Senat allerdings davon aus, dass die Parzellen, insofern an die Stelle des Erlöses für die Grundstücke H... getreten, der Verwaltung des Klägers unterlagen: Dabei ist zunächst zu sehen, dass der Mutter des Beklagten - unstreitig aus dem Verkaufserlös H... - ein Darlehen von DM 790.000.- gewährt worden war, der entsprechende Rückzahlungsanspruch des Beklagten gegen seine Mutter mithin zu dem vom Kläger zu sichernden und, nach Beitreibung, zu verwaltenden Vermögen gehörte. Wenn nun in Ziff. IV. des Überlassungsvertrags vom 02. Februar 1999 ausdrücklich geregelt ist (vgl. Anlage B 11, dort S. 5 ff., S. 6 unten, S. 7 Abs. 2), dass mit der "entgeltlichen" (Anlage B 11, S. 7, Abs. 2) Übertragung der Kleingärten U...IM... auf den Beklagten zum einen dessen Darlehensforderung gegen die Mutter in voller Höhe befriedigt, im Übrigen, nämlich bis zur Ausschöpfung des mit DM 1,1 Mio. angenommenen Verkehrswerts der Parzellen (d.h. in Höhe von DM 210.000.-), ein Teil der väterlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sohn getilgt werden solle - eine Vermögensposition, die ebenfalls zum Wirkungskreis des Klägers zählte, so stellt diese Zweckbestimmung unmissverständlich klar, dass die überlassenen Kleingärten als Ganzes an die Stelle der mit der Übertragung abgegoltenen Forderungen des Beklagten getreten sind. Damit steht auch fest, dass sich die Verwaltungsbefugnis des Klägers auf dieses - dem Beklagten aus dem Verkaufserlös für die Grundstücke H... zugeflossene - Grundvermögen erstreckte.

dd. Wäre der Kläger mithin im Rahmen der ihm obliegenden Verwaltung der Kleingartenparzellen an sich zur Einziehung des Pachtzinses verpflichtet gewesen, war er gleichwohl vorliegend dazu nicht berechtigt. Denn die aus den Parzellen gezogenen Nutzungen standen - wie der Kläger zu Recht meint (zwar führt er das Argument erstmals in der Berufungserwiderung an; insofern es sich dabei jedoch um eine Rechtsansicht handelt, unterliegt es nicht den Beschränkungen des § 531 ZPO, zumal die für die rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachen bereits in erster Instanz eingeführt wurden, vgl. Anlagen B 1.1 sowie B 24 = nach Bl. 90 d.A.) - nicht dem Beklagten als Eigentümer, sondern ausschließlich dessen Vater H. B. zu: Wie zwischen den Parteien unstreitig, hatte sich dieser bei Übertragung der Grundstücke in H... auf seinen Sohn (Vertrag vom 08. August 1986) nicht nur den Nießbrauch an diesen Grundstücken (§§ 1030, 1048 BGB), sondern auch an deren Surrogaten auf Lebenszeit vorbehalten. War H. B. danach zunächst befugt, die Nutzungen aus dem (dem Beklagten gebührenden) Verkaufserlös von DM 9.482.460.- zu ziehen, setzte sich diese Befugnis - jedenfalls schuldrechtlich im Verhältnis zwischen H. B. und dem Beklagten - an denjenigen Vermögenspositionen fort, die an die Stelle des Erlöses getreten waren. Hierzu zählt, wie oben lit. A. Ziff. II.3.d.(2) dargelegt, (neben dem Anwesen in O...) die Darlehensforderung des Beklagten gegen seine Mutter, die wiederum - ebenso wie ein Teilbetrag in Höhe von DM 210.000.- aus dem Verkaufserlös (vgl. Anlage B 11, Ziff. IV, S. 7, 2. Abs.) - durch die verpachteten Kleingärten substituiert worden war.

Handelt es sich demnach bei den Gartenparzellen in vollem Umfang um ein Surrogat der dem Beklagten ursprünglich geschenkten Grundstücke in H... - ein Ergebnis, das der Beklagte implizit selbst einräumt, wenn er die Ausführungen des Klägers in der Berufungserwiderung, wonach jegliches Vermögen seines früheren Mündels aus der schenkweisen Übertragung dieses Grundbesitzes im Jahr 1986 herrührt, unwidersprochen lässt - so steht auch fest, dass nach den in dem Schenkungsvertrag seinerzeit getroffenen Bestimmungen reicht der Beklagte, sondern H. B. als Nießbraucher die Nutzungen in Form des Pachtzinses zu beanspruchen hatte, § 1030 BGB. Soweit diese Belastung der Parzellen nicht im Grundbuch eingetragen worden war (§ 873 Abs. 1 BGB), kann dies keine abweichende Beurteilung begründen; denn die rechtliche Verpflichtung dazu hatte der Beklagte in dem Schenkungsvertrag vom 08. August 1986 übernommen. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, die seinem Mündel schuldrechtlich nicht zustehenden Zinsen einzuziehen, unter keinem rechtlicher» Gesichtspunkt einen Pflichtverstoß begründen. Desgleichen wäre auch ein Schaden in Höhe der seit dem 02. Februar 1994 angefallenen Pachtzinsen nicht ersichtlich, hatte der Beklagte doch hierauf keinen Anspruch. Fehlt es damit an einer aufrechenbaren Schadenersatzforderung des Beklagten, hat es auch bei dem Aufwendungsersatzanspruch des Klägers in Höhe von € 18.843,53 sein Bewenden.

ee. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des Senats - mangels grundbuchlicher Eintragung des Nießbrauchs für H. B. von einem Anspruch des Beklagten auf die Pachtzinsen ausgehen wollte, könnte die unterlassene Einziehung nicht ohne Weiteres als schuldhafter und damit haftungsbegründender (§ 1833 Abs. 1 BGB) Verstoß gegen die dem Kläger obliegenden Pflichten zur Verwaltung der Pachtparzellen gewertet werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger angesichts der (ihm auch im Kontext der Kleingärten geläufigen, vgl. sein Schreiben an B. vom 17. August 1983, Anlage B 24 = nach Bl. 90 d.A.) bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtung seines Mündels, das väterliche Nießbrauchsrecht auch auf die Kleingärten zu erstrecken, damit hätte rechnen müssen, von seinem Mündel gezogene Nutzungen an B. als den wahren Berechtigten herausgeben zu müssen. Die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung; denn selbst bejahendenfalls fehlte es an einem für den Schadenersatzanspruch erforderlichen Vermögensnachteil des Beklagten: Hätten tatsächlich ihm die Pachtzinsen gebührt, so stünde ihm wegen der entgangenen Beträge, die unstreitig von seiner Mutter vereinnahmt worden sind, gegen diese, insofern sie zum Empfang der Leistungen nicht berechtigt war, ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in gleicher Höhe zu, § 816 Abs. 2 BGB. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, diese Forderung sei zwischenzeitlich wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar und daher nicht geeignet, den (unterstellten) Schaden auszugleichen, dringt er damit unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens, § 249 BGB, nicht durch: unabhängig davon, dass er selbst nicht behauptet, den Anspruch gegenüber seiner Mutter erfolglos geltend gemacht zu haben, fiele die Verjährung dieser Forderung auch nicht in die Verantwortlichkeit des Klägers. Denn zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflegschaft am 16. Juli 2000 unterlag der Bereicherungsanspruch nach § 195 BGB in der damals geltenden Fassung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., vor § 812 Rdnr. 24). Wenn der Beklagte nach seiner Volljährigkeit die - infolge des zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F. - nunmehr auf drei Jahre abgekürzte Verjährungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, kann er die nachteiligen Folgen dieses eigenen Verhaltens nicht auf den Kläger abwälzen. Demnach stünde ihm auch bei dieser Konstellation kein Schadenersatzanspruch zu, den er gegen die Klageforderung aufrechnen könnte.

B.

Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage richtet, bleibt dies zur Gänze erfolglos. Denn die - nach Klarstellung in der Berufungsbegründung - in zulässiger Weise (§§ 531, 533 ZPO, vgl. oben lit. A. Ziff. II.3.d. vor aa.) nunmehr noch zur Begründung herangezogenen Schadenersatzansprüche wegen klägerischer Pflichtverletzungen stehen ihm, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend befunden hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im Einzelnen:

I. Ohne Erfolg macht der Beklagte zunächst geltend/der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, die für die Kleingartengrundstücke U.../M... seit Februar 1994 angefallenen Pachtzinsen für sein Mündel einzuziehen, wodurch ihm (über die zur Aufrechnung gestellte Forderung von € 9.440,90 hinaus) ein weiterer Schaden von € 26.857,66 entstanden sei/auf welchen er die Widerklage vorrangig stützt: Wie oben dargelegt, steht dem Beklagten aus diesem als Pflichtenverstoß gerügten Verhalten des Klägers kein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 1915,1833 Abs. 1 BGB zu. Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die Ausführungen unter lit. A. Ziff. II.3.d. Bezug genommen werden.

II. Auch ein hilfsweise geltend gemachter Schadenersatzanspruch in Höhe des Anwaltshonorars (€ 6.455,55), das der Kläger für die Prozessvertretung des Beklagten in den familiengerichtlichen Verfahren Az. 562 F 2339/95 und 16 UF 726/96 wegen Unterhalts in Form von Prozesskostenvorschuss vereinnahmt hat, besteht nicht. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Umstand, dass der Kläger dieses erfolglos gebliebenene Verfahren gegen H. B. angestrengt hat, nicht als schuldhafte Pflichtverletzung i.S.d. § 1833 Abs. 1 BGB, d.h. als - wenigstens fahrlässiger, § 276 Abs. 1 BGB - Verstoß gegen das in § 1789 Satz 1 BGB normierte Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung (MüKo-Wagenitz, 4. Aufl. 2002, § 1833 Rdnr. 3) - gewertet werden.

1. Wie auch das Landgericht geht der Senat zunächst davon aus, dass die vom Kläger zu beachtende Sorgfalt nicht am objektiven Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu messen ist, sondern, wie in Rechtsprechung (RG JW 1911, 1016; BGH FamRZ 1964, 199) und Literatur (MüKo-Wagenitz, a.a.O., § 1833 Rdnr. 4) einhellig vertreten, nach den Lebensumständen des Pflegers, insbesondere dessen Rechts- und Geschäftserfahrung, zu bestimmen ist. Gleichwohl ist damit vorliegend keine Einschränkung gegenüber der nach § 276 Abs. 2 BGB zu beachtenden, im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt verbunden: Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht zuletzt im Hinblick auf seine juristischen Kenntnisse zum Ergänzungspfleger des Beklagten bestellt worden war, ist auch der Maßstab der von ihm zu fordernden Sorgfalt an dieser besonderen Qualifikation zu bemessen.

2. Gleichwohl vermag der Senat das Betreiben des Unterhaltsverfahrens Az. 562 F 2339/95 und Az. 16 UF 726/96 nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zu qualifizieren. Dabei ist zunächst zu sehen, dass allein der Prozessverlust eine solche Beurteilung nicht ohne Weiteres erlaubt. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass ein als Pfleger bestellter Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens gewissenhaft zu prüfen hat (vgl. RG WarnR 32, 76, zitiert nach MüKo-Wagenitz, a.a.O., § 1833 Rdnr. 6). Auch hat die Rechtsprechung verschiedentlich (vgl. OLG Hamburg, NJW 1960, 1207) befunden, dass das Anstrengen eines aussichtslosen Prozesses als pflichtwidrig anzusehen sei. Allerdings kann die Beurteilung im hier zu entscheidenden Fall nicht allein auf die isolierte Betrachtung des Unterhaltsverfahrens gestützt werden. Selbst wenn man, wie der Beklagte dies ohne vertiefte Erläuterung tut, unterstellen wollte, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs in Höhe des Prozesskostenvorschusses für die beabsichtigte Leistungsklage gegen H. B. ohne jeden Zweifel bar jeder Erfolgsaussichten gewesen sei, könnte dies angesichts der besonderen Umstände in der vorliegenden Konstellation keinen Pflichtverstoß, jedenfalls aber keinen Verschuldensvorwurf begründen: Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger, wollte er entsprechend dem ihm übertragenen Wirkungskreis die (überwiegend noch offenen) Ansprüche seines Mündels gegen dessen Vater tatsächlich durchsetzen, auf die - kostenträchtige - gerichtliche Inanspruchnahme H. B.s angewiesen war. Insofern der Beklagte über die hierfür erforderlichen liquiden Mittel unstreitig nicht verfügte, stand der Kläger - wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - für die notwendige Beschaffung dieser Barmittel vor der Alternative, entweder den (zu freiwilligen Leistungen offensichtlich nicht bereiten) unterhaltspflichtigen künftigen Prozessgegner gerichtlich auf Zahlung des Prozesskostenvorschusses in Anspruch zu nehmen - mit dem Risiko, die dabei anfallenden Kosten in Höhe der nunmehr als Schadenersatz verlangten Anwaltsgebühren von € 6.445,55 vergebens aufgewandt zu haben - oder das der Verwaltung des Klägers unterliegende Immobiliarvermögen des Mündels in Form des Bauernhofes O... (im Wert von mind. DM 1,5 Mio.) bzw. der Kleingärten in U.../M... (Wert: DM 1,1 Mio.) zu verwerten - und dabei Gefahr zu laufen, dass diese Sachwerte dem Mündelvermögen endgültig entzogen werden: Eingedenk dessen, dass der Vater des Beklagten den avisierten Prozess gegen sich zu torpedieren trachtete (widrigenfalls er entweder die geschuldete Leistung freiwillig erbracht oder wenigstens die Kosten für einen auf diese Leistung gerichteten Prozess auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt hätte), hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen können, dass H- B. seine - zur Meidung des Heimfalls der Grundstücke an ihn erforderliche - Zustimmung zu einer Veräußerung oder Belastung eines der Anwesen (zumal zum Zweck der Liquiditätsbeschaffung für die beabsichtigte Klage gegen ihn) erteilen würde; dementsprechend hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass eine gleichwohl vorgenommene Belastung des Grundbesitzes den (in dem Vertrag vom 08. August 1986 auch für die Surrogate der ursprünglich geschenkten Grundstücke H... vereinbarten) unentgeltlichen Rückgewähranspruch B.s auslöst - mit der Folge, dass der Beklagte auch dieses Vermögens verlustig gegangen wäre, ohne den erforderlichen Barmitteln für die beabsichtige Leistungsklage gegen seinen Vater auch nur einen Schritt näher gekommen zu sein. Wenn der Kläger in dieser Zwangslage, in der er sich zwischen zwei für den Beklagten potentiell nachteiligen Verfahrensweisen entscheiden musste, die jeweils involvierten Risiken (€ 6.445,55 einerseits gegen DM 1,5 Mio. bzw. DM 1,1 Mio. andererseits) dahingehend gewichtet hat, dass er den juristisch zwar dornigen, wirtschaftlich aber allein erfolgversprechenden Weg über die Klage auf Prozesskostenvorschuss gewählt hat, so ist diese Abwägung im Interesse des Mündels nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es als nicht sorgfaltswidrig qualifiziert werden, dass der Kläger zunächst eine gerichtliche Klärung erstrebt hat, ob das Instrumentarium des Unterhaltsrechts eine das Mündelvermögen möglichst schonende Handhabe zur Verfolgung der Belange des Beklagten gegen dessen Vater bietet, statt ohne Weiteres auch noch die einzig vorhandenen Sachwerte durch Zugriff auf den Grundbesitz aufs Spiel zu setzen. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass er sein Rechtsmittel gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil auf ausführlichen Hinweis des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 1996 zur Ersparnis weiterer Kosten zurückgenommen hat (vgl. Protokoll im Verfahren Az. 16 UF 726/96 = Anlage B 8), dass er das wirtschaftliche Interesse seines Pfleglings auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Blick behalten hat. Schließlich ließe sich dieser Beurteilung auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger zur Finanzierung des im Anschluss an das Unterhaltsverfahren angestrengten Prozesses gegen H. B. (Az. 25 O 15052/97 bzw. 19 U 6452/98 nicht das Grundvermögen des Beklagten verwertet, sondern statt dessen auf Vorschuss (vgl. § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB) für seine eigenen Aufwendungen in Form der Rechtsanwaltsgebühren verzichtet hat; denn zu diesen überobligationsmäßigen Anstrengungen war der Kläger gegenüber seinem Mündel im Rahmen treuer und gewissenhafter Amtsführung (§ 1789 Satz 1 BGB) nicht verpflichtet.

Bei dieser Sachlage lässt sich der vom Kläger geführte Unterhaltsprozess gegen H. B. nicht als sorgfaltswidrige Pflichtwidrigkeit qualifizieren - mit der Folge, dass dem Beklagten auch kein Schadenersatzanspruch in Höhe von €6.445,55, wie er ihn hilfsweise zur Begründung seiner Widerklage geltend macht, zusteht.

III. Entgegen seiner Auffassung kann der Beklagte auch aus dem Umstand, dass der Kläger aus der bei H. B. im August 1993 angeblich bestehenden Bereitschaft zur Abgabe eines privatschriftlichen Schuldanerkenntnisses über DM 3,2 Mio. keine Konsequenzen gezogen hat, keinen Schadenersatzanspruch herleiten: Dabei ist zunächst zu sehen, dass bereits eine die Haftung nach § 1833 BGB begründende Pflichtverletzung mit der lediglich pauschalen Behauptung, B. sei in dieser Höhe anerkenntniswillig gewesen, nicht schlüssig dargelegt ist, insofern es an jeglichen Angaben zu einem konkreten Geschehensablauf fehlt: Insbesondere teilt der Beklagte nicht mit, dass und ggf. wann H. B. eine entsprechende, auf den Abschluss eines Anerkenntnisvertrags (§ 781 BGB) gerichtete Willenserklärung - zu deren Wirksamkeit es keinerlei klägerischer Mitwirkung bedurfte - abgegeben hätte. In gleicher Weise fehlen Ausführungen dazu, dass, wann oder in welcher Form der Beklagte ein solches bindendes Vertragsangebot ausgeschlagen oder bereits dessen Abgabe verhindert hätte. Selbst H. B. hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung derlei nicht bekundet: Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2004 (Bl. 155 ff. d.A.) hat er vielmehr lediglich angegeben, dass er die Absicht gehabt habe, anlässlich eines Treffens mit dem Kläger im August 1993 ein Schuldanerkenntnis über den Betrag von DM 3,2 Mio. abzugeben, der Kläger allerdings "Belastungen in Höhe von DM 1,2 Mio." nicht in Abzug habe bringen wollen. Ein bindender und unbedingter, d.h. an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfter Wille B.s, das Bestehen der Verbindlichkeit gegenüber seinem Sohn jedenfalls in Höhe von DM 3,2 Mio. uneingeschränkt zu bestätigen, lässt sich diesen zeugenschaftlichen Angaben gerade nicht entnehmen. Die sonstigen Umstände legen eine solche Bereitschaft ebenfalls nicht nahe, zumal H. B. auch in der Folgezeit keinerlei Anstrengungen unternommen hat, den angeblich unstreitigen Betrag freiwillig an den Kläger auszuzahlen, sondern im Gegenteil sogar die gerichtliche Inanspruchnahme auf Sicherheitsleistung über drei Instanzen hinweg nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch mit gegen den Kläger gerichteten - verfahrensverzögernden - Entlassungsgesuchen torpediert hat. Wenn der Kläger indes das seinerzeit in Aussicht gestellte Schuldanerkenntnis zu Lasten seines Mündels nur um den Preis eines Verzichts auf DM 1,2 Mio. - bzw., wie der Beklagte noch erstinstanzlich im Zusammenhang mit der angebotenen Übertragung des Anwesens G...Straße 28 vorgetragen hat, eines Verzichts auf "lediglich DM 2,6 Mio." - hätte erreichen können, kann es ihm nicht als sorgfaltswidriger Pflichtenverstoß angelastet werden, dass er den sicheren endgültigen Untergang eines beachtlichen Teils der dem Beklagten zustehenden Ansprüche nicht gegen das - zwar dann urkundlich dokumentierte, hinsichtlich seiner Realisierbarkeit gleichwohl ungewisse - Versprechen der übrigen Außenstände eingetauscht hat.

Selbst wenn man (entgegen der vorliegenden Sachlage) davon ausgehen wollte, dass der Kläger ein konkretes Angebot H. B.s zum Abschluss eines Anerkenntnisvertrags ausgeschlagen oder bereits im Vorfeld verhindert habe, wäre dies nicht geeignet, den Vorwurf einer Pflichtverletzung i.S.d. § 1833 BGB zu begründen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass der Kläger, hätte er ein privatschriftliches Schuldanerkenntnis in Händen gehalten, im Wege des Urkundsprozesses zügig einen vorläufig vollstreckbaren Titel hätte erwirken können, mittels dessen er in die diversen seinerzeit vorhandenen Vermögenswerte B.s hätte vollstrecken können - mit der Folge, dass die Ansprüche des Beklagten damals noch hätten befriedigt werden können, was angesichts des wirtschaftlichen Verfalls H. B.s nun nicht mehr möglich sei, verkennt diese Erwägung, dass das Anerkenntnis mangels Rechtsgrunds kondizierbar gewesen wäre, § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB: Vor dem Hintergrund, dass H. B., welchem an dem aus dem Verkauf der Grundstücke H... erzielten Erlös auf Lebenszeit das Nießbrauchsrecht an diesem Surrogat des ursprünglich geschenkten Grundbesitzes zustand, gemäß § 1067 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes Eigentümer dieses (als verbrauchbare Sache i.S.d. § 92 BGB anzusehenden, vgl. MüKo-Pohlmann, 4. Aufl. 2004, § 1067 Rdnr. 3; Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 92 Rdnr. 2) Erlöses geworden war, konnte der Beklagte den Veräußerungserlös nicht mehr herausverlangen. Vielmehr war er, worauf auch das Oberlandesgericht im Verfahren Az. 16 UF 726/96 hingewiesen hatte (vgl. Anlage B 8), auf den in § 1067 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Wertersatzanspruch verwiesen, dessen Fälligkeit indes bis zum Ableben des Nießbrauchers aufgeschoben war, § 1067 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB. Lediglich unter der in § 1067 Abs. 2 BGB normierten Voraussetzung einer - in den Vermögensverhältnissen des Nießbrauchers begründeten (vgl. Mot. bei Mugdan III S. 300, zit. nach MüKo-Pohlmann, a.a.O., § 1067 Rdnr. 9) - Gefährdung des Wertsatzanspruchs hätte der Beklagte - wie im Jahr 1997 dann auch erfolgreich geschehen - von H. B. Sicherheit nach Maßgabe des § 232 BGB verlangen können. Fehlte es demnach an einem fälligen Zahlungsanspruch, hätte B. ein gleichwohl rechtsgrundlos abgegebenes Schuldanerkenntnis im Wege der Leistungskondiktion zurückverlangen können, so dass die Vollstreckung aus einem auf dem Anerkenntnis beruhenden, im Urkundsprozess erstrittenen Titel den Beklagten lediglich zusätzlichen Kostenrisiken ausgesetzt hätte. Dass der Kläger im Rahmen einer gewissenhaften Amtsführung nicht zu einem Vorgehen verpflichtet war, dessen potentiell nachteilige Folgen für sein Mündel durch keinerlei Aussicht auf sachlichen Gewinn kompensiert wurden, bedarf keiner näheren Erläuterung. Bei dieser Sachlage steht dem Beklagten im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Zustandekommen eines Anerkenntnisvertrags über DM 3,2 Mio. mangels sorgfaltswidrigen Agierens des Klägers bereits dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch zu, so dass sich eine Erörterung der einzelnen Positionen, die beklagtenseits als Schaden geltend gemacht werden (nämlich € 485.685,07 wegen unterbliebener Vollstreckung in das Anwesen H...Straße 7a, € 270.961,14 wegen unterbliebener Pfändung des Mietzinses G...Straße 28 sowie DM 3,2 Mio. wegen unterbliebener Vollstreckung in dieses Anwesen), erübrigt. Lediglich ergänzend ist hierzu anzumerken, dass auch ein - entgegen der Ansicht des Beklagten keineswegs unstreitiger, sondern klägerseits bereits erstinstanzlich in Abrede gestellter (vgl. Schriftsatz vom 30. Juni 2003) - Schadenseintritt dergestalt, dass ein zusprechendes Urteil gegen H. B. wegen dessen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit nicht mehr vollstreckbar gewesen sei, nicht ersichtlich ist. Denn ausweislich der (als Anlage A 3 zum klägerischen Schriftsatz vom 30. Juni 2003 vorgelegten) Auskunft aus dem Liegenschaftskataster der Stadt München vom Februar 2000 nannte der Vater des Beklagten im Anwesen G...straße 28 damals noch neun der insgesamt 22 Wohnungen sein eigen, die, bei einem Verkaufserlös von DM 6,2 Mio. für 21 dieser Eigentumswohnungen, einen Gesamtwert von mehr als DM 2,65 Mio. repräsentierten. Auch der Umstand, dass er aus mindestens einer Wohnung, die er nach seinen Angaben vor dem Landgericht (vgl. Protokoll der Beweisaufnahme S. 6 = Bl. 160 d.A.) sogar noch im Juni 2004 hielt, überdies Mietzinsen erzielte, ist nicht geeignet, die behauptete Vermögenslosigkeit zu untermauern. Selbst wenn man jedoch unterstellte, dass der Beklagte die ihm mit Urteil des OLG München vom 26. August 1999 (Az. 19 U 6452/98) zugesprochene Sicherheitsleistung von DM 3 Mio. zum heutigen Zeitpunkt wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse B.s nicht mehr in vollem Umfang realisieren kann, beruhte dies nicht auf einem sorgfaltswidrigen Agieren des Klägers, sondern allein auf der Entscheidung des Beklagten: Denn er war es, der nach seiner Volljährigkeit im Juli 2000 das von seinem Vater eingeleitete Revisionsverfahren gegen das Urteil vom 26. August 1999 nicht mehr weiterbetrieben und im Übrigen auch aus der vorläufig vollstreckbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht vorgegangen ist, obwohl dies, wie aufgezeigt, damals wirtschaftlich durchaus erfolgversprechend gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist es ihm verwehrt, den Kläger für etwaige nachteilige Folgen seines, des Beklagten, eigenen Verhaltens haftbar zu machen, so dass ein Schadenersatzanspruch auch aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.

IV. Für die zur Begründung der Widerklage weiter hilfsweise angeführte Erwägung, der Kläger habe es vorwerfbar unterlassen, bereits im Jahr 1993 ein gerichtliches Verfahren gegen H. B. anzustrengen, ein im Zuge dessen spätestens im Jahr 1995 erwirkter Zahlungstitel über DM 3,2 Mio. hätte die Pfändung weiterer Mieteinnahmen aus dem Anwesen G...straße 28 in Höhe von € 51.124,74 ermöglicht, kann in vollem Umfang auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden: Mangels fälligen Anspruchs wäre der den Beklagten vertretende Kläger mit einer solchen Zahlungsklage zwangsläufig unterlegen, hätte daher das Mündelvermögen lediglich zusätzlich belastet. Inwieweit eine auf § 1067 Abs. 2 BGB gestützte Klage auf Sicherheitsleistung seinerzeit erfolgversprechend gewesen wäre, erscheint jedenfalls im Hinblick darauf als zweifelhaft, dass H. B. nach dem Vorbringen des Beklagten wie auch seinen eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen damals über hinreichende Sachwerte - sei es auch nicht in liquider Form - verfügte, so dass dem (mit den Interna der B.'schen Vermögensverhältnisse unvertrauten) Kläger schwerlich der Nachweis einer Gefährdung des Wertersatzanspruchs hätte gelingen können. Zumindest aber fehlte es an einem vom Kläger zu vertretenden Schaden, insofern wegen einer Sicherheitsleistung von € 51.124,74 aus dem für den Beklagten gegen H. B. erstrittenen Titel auch heute noch in dessen Wohnungseigentum vollstreckt werden könnte.

V. Unbehelflich bleibt schließlich auch der Rekurs auf die mit Vertrag vom 16. Oktober 1992 (Anlage B 12) dokumentierte Bereitschaft B.s, zum Ausgleich für den von ihm vereinnahmten Verkaufserlös des Grundbesitzes H... das Anwesen G...Straße 28 nebst landwirtschaftlicher Fläche von 0,0224 ha in H... auf seinen Sohn zu übertragen. Denn der Umstand, dass der Kläger diesen Vertrag nicht in Vollzug gesetzt hat, kann ihm, wie das Landgericht zutreffend befunden hat, nicht als sorgfaltswidriger Pflichtenverstoß i.S.d. § 1833 BGB angelastet werden: Nicht nur war die darin vorgesehene Überlassung von Grundbesitz ausweislich der Vorbemerkung (Anlage B 12, dort Abschnitt 1) daran geknüpft, dass in der Gesamtabrechnung zwischen Vater und Sohn neben der Ablösung von Grundpfandrechten ein weiterer Betrag von DM 2,3 Mio. als B'sche Aufwendungen für das Anwesen in O... anerkannt würden - Positionen, deren volle Berücksichtigungsfähigkeit der Kläger ebenso in Abrede gestellt hatte (vgl. sein Schreiben vom 25. November 1992 = Anlage B 3) wie den in dem Vertrag auf DM 4,8 Mio. angesetzten Wert des Anwesens G...Straße 28; darüber hinaus hätte sich der Beklagte als Gegenleistung für die Überlassung des in Höhe von DM 1,92 Mio. mit Grundpfandrechten belasteten Anwesens G...Straße 28 auch dazu verpflichtet, seinem Vater eine Teilschuld in Höhe von DM 2,6 Mio. (Abschnitt 5.1) sowie eine weitere Teilschuld von DM 50.000.- (Abschnitt 5.3, letzter Absatz) zu erlassen, des Weiteren dazu, die im Grundbuch eingetragene Reallast samt der zugrunde liegenden Leibrentenverpflichtung, Wert DM 280.000.-, (letztere aufschiebend bedingt) zu übernehmen (Abschnitt 5.2), die durch die Grundpfandrechte gesicherten, bei Beendigung des (ebenfalls bestellten, Abschnitte 6 und 7) Nießbrauchs bestehenden oder danach binnen sechs Monaten eingegangenen persönlichen Verbindlichkeiten B.s bis zur Höhe von DM 1,92 Mio. zu übernehmen (Abschnitt 5.3), sowie für den Fall eines Ausbaus der Speicherräume im Anwesen G...straße 28 die neu errichteten Wohnungen/Büros gegen Zahlung von DM 100.000.-an seinen Vater zu übereignen (Abschnitt 11). Dass ein solches Geschäft als ordnungsgemäße Sicherung und Durchsetzung der dem Beklagten gegen seinen Vater zustehenden Ansprüche anzusehen wäre, ließe sich selbst dann nicht konstatieren, wenn man wie der Beklagte dies nunmehr tut, davon ausginge, dass das Anwesen G...straße 28 damals einen Wert von DM 3,2 Mio. verkörpert habe. Denn dieser Vermögenszuwachs auf Seiten des Beklagten wäre durch die bestehenden Belastungen (Grundschulden DM 1,92 Mio. zzgl. Reallast DM 0,28 Mio.) in Verbindung mit dem endgültigen Verzicht auf DM 2,6 Mio. (Abschnitt 5.1) und weitere DM 0,05 Mio. (Abschnitt 5.3) vollständig ausgehöhlt worden. Berücksichtigt man überdies, dass mit der Vereinbarung die Anrechenbarkeit eines Betrags von DM 1 Mio. (vgl. Anlage B 3, dort S. 3) aus der Tilgung von Grundpfandrechten auf dem ursprünglich geschenkten Grund in H... sowie von Investitionen für das Bauernhaus in O... von DM 2,3 Mio. (Anlage B 12, Vorbemerkung) zementiert worden wäre - Aufwendungen, von welchen der Kläger ausweislich Anlage B 3 (dort S. 5 unten) lediglich knapp DM 1,5 Mio. akzeptieren konnte, ist es im Lichte des §§ 1833, 1789 BGB nicht zu beanstanden, dass sich der Kläger einer derartigen Reduzierung der B.'schen Verbindlichkeiten auf Kosten des Beklagten und damit im Ergebnis einer Schmälerung der dem Mündel zustehenden Ansprüche widersetzt hat. Ein Schadenersatzanspruch des Beklagten scheidet damit auch insoweit bereits mangels Pflichtverletzung des Klägers aus.

VI. Soweit sich der Beklagte in zweiter Instanz auch den von - seinem Vater in dessen Vernehmung vor dem Landgericht eingeführten - Gesichtspunkt zu eigen macht, wonach B. ausweislich des seinerzeit übergebenen Vertragsentwurfs vom 06. November 1992 (Urk.-Nr. 393/1992 = nach Bl. 163 d.A.) bereit gewesen sei, einen im Miteigentum seiner Stieftochter stehenden Anteil von 1.855,7/7063 an einem Grundstück in U... auf den Beklagten zu übertragen, bleibt dies ebenfalls unbehelflich: Unabhängig davon, dass ein Vortrag dazu fehlt, ob bzw. wann der Kläger im Zuge seines Pflegeramtes von diesem Entwurf überhaupt Kenntnis erlangt hat, wäre auch nicht dargetan, dass die Angelegenheit in den Wirkungskreis des Klägers gefallen wäre: insofern es sich dabei ausweislich des übergebenen Dokuments (nach Bl. 163 d.A.) nicht um die Schenkung H. B.s, sondern eines Dritten gehandelt hätte, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, ob und ggf. in welcher Weise die Zuwendung dieses Miteigentumsanteils mit den Verbindlichkeiten H. B.s gegenüber seinem Sohn aus der Veräußerung der Grundstücke in H... - mithin mit denjenigen Ansprüchen des Sohns, deren Geltendmachung, Durchsetzung und Sicherung dem Kläger (neben der Verwaltung des daraus zufließenden Vermögens) allein übertragen worden war - zu verrechnen sei. Da entsprechende Angaben auch der Urkunde nicht zu entnehmen sind, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger - seine Kenntnis von diesem Vorhaben unterstellt - Anlass gehabt hätte, sich damit näher zu befassen. Lässt sich demnach bereits eine Pflichtverletzung des Klägers nicht konstatieren, scheidet auch ein daraus resultierender Schadenersatzanspruch aus - mit der Folge, dass die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Widerklageantrags insgesamt erfolglos bleiben musste.

C.

Die aus einem Gesamtstreitwert von € 197.590,38 angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 ZPO anteilsmäßig zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Rechtssache erschöpft sich vielmehr, wie die Ausführungen unter oben lit. A. und B. belegen, in der Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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