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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: 6 W 1198/05
Rechtsgebiete: BRAGO, PatG


Vorschriften:

BRAGO § 57
BRAGO § 58
BRAGO § 31
PatG § 143 Abs. 5
1. Das an eine Verurteilung wegen Patentverletzung anschließende Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO ist Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 1 PatG., denn die im Erkenntnisverfahren anerkannte Notwendigkeit einer besonderen Sachkunde der Parteivertreter setzt sich regelmäßig im Vollstreckungsverfahren fort. Die obsiegende Partei kann daher auch die im Ordnungsmittelverfahren durch die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallenen Kosten in der von § 143 Abs. 3 PatG (vormals § 143 Abs. 5 PatG) bestimmten Höhe vom Gegner ersetzt verlangen.

2. Werden im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO mehrere unterschiedliche Verstöße gegen das gerichtliche Verbot gerügt, fallen die Rechts- und Patentanwaltsgebühren nach § 57 Abs. 1 BRAGO nicht einmal aus dem Gesamtstreitwert an, sondern jeweils aus dem Streitwert der einzelnen beanstandeten Verstöße.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 6 W 1198/05

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hier: Kostenbeschwerde der Klagepartei

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Dr. ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 17.06.2005

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 08. Februar 2005, Az. 7 O 14788/03 dahingehend abgeändert, dass die von den Beklagten zu gleichen Teilen an die Klägerin zu erstattenden Kosten im Wege der nachfolgenden Ausgleichung gemäß § 106 ZPO auf € 51.886,93, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09. September 2004, festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin 37%, die Beklagten haben 63% zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf € 2.428,72 festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht München I hatte die Verfügungsklägerin (im folgenden: die Klägerin) am 11. August 2003 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten (im folgenden: die Beklagten) erwirkt, wonach diesen unter Androhung von Ordnungsmitteln antragsgemäß verboten worden war, im Inland als patentverletzend erachtete Gangschaltungen herzustellen bzw. herstellen zu lassen, anzubieten etc.. Die Beschlussverfügung war der Beklagten zu 2. am 22. August 2003, der Beklagten zu 1.) am 28. August 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. August 2003 hatte die Klägerin sodann die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes gegen die Beklagten beantragt, da diese am 28. August 2003 auf der Messe "Eurobike 2003" in Friedrichshafen nach wie vor Prospektkataloge mit der patentverletzenden Gangschaltung (Anlage OG 4) verbreitet hätten. Einen zweiten Ordnungsmittelantrag vom 08. September 2003 hatte die Klägerin auf die Internet-Website der Beklagten gestützt, wo unter http://www.s...24.com/techdoc/...deutsch/consumers/mtb/triqgershifterse.html Informationen zur Montage der streitgegenständlichen Schaltungen angeboten würden. Mit weiterem Ordnungsmittelantrag vom 19. September 2003 hatte sie schließlich zwei zusätzliche Verstöße gegen das gerichtliche Verbot in Form der neuerlichen Verteilung des Prospekts gemäß Anlage OG 4 auf der Messe "IFMA" in Köln vom 11. bis 13. September 2003 sowie eines am 04. September 2003 stattgehabten Verkaufs der angegriffenen Gangschaltung durch eine Fa. ..., gerügt.

Auf den Widerspruch der Beklagten vom 26. August 2003 hin hatte das Landgericht die Beschlussverfügung mit Urteil vom 13. November 2003 im Hinblick auf ernstliche Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. In dem gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungsverfahren vor dem Senat haben die Parteien im Termin vom 15. Juli 2004 unter Einbeziehung des im Verfügungsverfahren eingeleiteten Bestrafungsverfahrens sowie des parallelen Hauptsacheverfahrens (Az. 7 O 16492/03 bzw. 6 U 2813/04) einen Gesamtvergleich geschlossen. Nach dessen Ziffer 6. (Bl. 313 d.A.) sind die Kosten aller "gegenständlichen Verfahren (Hauptsacheverfahren, einstweiliges Verfügungsverfahren und Ordnungsgeldverfahren)" einschließlich derjenigen des Vergleichs zu 20% von der Klägerin sowie zu jeweils 40% von den Beklagten zu tragen.

Der Streitwert des Verfügungsverfahren erster Instanz war mit Beschluss vom 11. August 2003 mit € 750.000.-, in zweiter Instanz am 15. Juli 2004 mit € 900.000.- (Bl. 314 d.A.) bemessen worden. Für den Gesamtvergleich hat der Senat mit Beschluss vom 07. Januar 2005 (Bl. 360) einen Streitwert von € 2.050.000.- bestimmt, wobei auf Verfügungs- und Hauptsacheverfahren jeweils € 900.000.-, auf das Bestrafungsverfahren betreffend die Ordnungsgeldanträge vom 28. August 2003, 10. September 2003 und vom 19. September 2003 € 250.000.- entfielen.

Auf der Basis der von der Klägerin eingereichten Kostenanträge, nämlich dreier das Bestrafungsverfahren betreffender Anträge vom 08. September 2004 (Bl. 325 - 336), teils korrigiert unter dem 13. Januar 2005 (Bl. 363), sowie der (die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Verfügungsverfahrens betreffenden) Anträge vom 07. September 2004 (Bl. 317 ff., 321 ff.) und vom 06. Oktober 2004 (Bl. 350 f.), und des Weiteren unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. bzw. 28. September 2004 (Bl. 341 f; 343 ff. d.A.) zur Ausgleichung angemeldeten Kosten hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 08. Februar 2005 (Bl. 364 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die von den Beklagten zu gleichen Teilen an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf € 50.350,05, seit 09. September 2004 verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, festgesetzt. Hinsichtlich der im Bestrafungsverfahren gestellten Ordnungsmittelanträge hatte das Landgericht dabei mit der Erwägung, das Verfahren habe eine fortgesetzte Verletzungshandlung zum Gegenstand gehabt, lediglich eine 3/10-Rechtsanwaltsgebühr gemäß §§ 57, 58 BRAGO in Höhe von € 615,60 (bemessen aus einem Streitwert von € 250.000.-) angesetzt. Die darüber hinaus verlangten zwei 3/10-Rechtsanwaltsgebühren nach § 57 Abs. 1 BRAGO (nämlich aus einem Streitwert von € 250.000.- für den Ordnungsgeldantrag vom 19. September 2003 bzw. von € 150.000.- für den Antrag vom 28. August 2003) in Höhe von insgesamt € 1091,10 hatte es für nicht berücksichtigungsfähig gehalten. Desgleichen hatte es die (ebenfalls für jeden Ordnungsgeldantrag gesondert) geltend gemachten Patentanwaltskosten im Bestrafungsverfahren einschließlich Fahrtkosten bzw. Eintrittsgeld zur Messe IFMA Cologne 2003 sowie der Abwesenheitsgeld und Auslagenpauschale, §§ 26, 28 BRAGO, (insgesamt € 2004,80) unter Verweis auf die Entscheidung des OLG München vom 15. April 1996, Az. 11 W 1367/96, abgesetzt.

Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 15. Februar 2005 zugestellt wurde, richtet sich ihre am selben Tag bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 369 f. d.A.). Sie meint, entgegen der in dem angefochtenen Beschluss zitierten -veralteten - Rechtsprechung seien auch die im Bestrafungsverfahren angefallenen Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig. Gleiches gelte für die patentanwaltlichen Reisekosten, das Abwesenheitsgeld sowie die Eintrittsgebühr zur Messe: angesichts der Komplexität des Patentverfahrens erscheine die persönliche Begutachtung von Verletzungshandlungen auf der Messe durch den mit der Sache vertrauten Patentanwalt geboten. Im Übrigen seien die Rechts- und Patentanwaltsgebühren im Bestrafungsverfahren nicht nur einmal, sondern - entsprechend der Zahl der Ordnungsmittelanträge - insgesamt dreimal angefallen, zumal die gerügten Verstöße gegen das Verfügungsverbot auf jeweils eigenständigen Zuwiderhandlungen basierten. Ein Rekurs auf die - ohnehin überholte - Lehre vom Fortsetzungszusammenhang sei daher verfehlt.

Die Klägerin beantragt daher sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der beklagtenseits zu erstattende Betrag auf weitere € 2428,72, insgesamt auf € 52.778,77, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09. September 2004, festgesetzt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie meinen, das Ordnungsmittelverfahren sei nicht als Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 5 PatG anzusehen, so dass eine Erstattung der Kosten des Patentanwalts nach der genannten Vorschrift ausscheide. Dessen Einschaltung sei auch nicht erforderlich gewesen, zumal die Feststellungen auf den fraglichen Messen ohne Weiteres von den Mitarbeitern der dort ohnehin vertretenen Klägerin hätten getroffen werden können, habe es dafür doch keinerlei technischer Ausbildung bedurft. Im Übrigen sei allenfalls eine einzige 3/10-Gebühr erstattungsfähig; denn gemeinsames Ziel aller Ordnungsgeldanträge sei im Kern die Unterbindung einer Fortsetzung der angeblichen Verletzungshandlungen gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Rahmen des § 890 ZPO nach wie vor von Belang. Von einer einheitlichen Handlung gehe auch die Streitwertfestsetzung vom 07. Januar 2005 aus, insofern dort für das Bestrafungsverfahren als Ganzes (und nicht etwa für jeden einzelnen Ordnungsmittelantrag) ein Betrag von € 250.000.- angesetzt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Zur Entscheidung über die Kostenbeschwerde ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen. Die für eine Übertragung auf den Senat nach § 568 Satz 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist.

2. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 2 Satz 1; Abs. 1 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ausschließlich die Berücksichtigung einzelner für das Bestrafungsverfahren angefallener Positionen weiterverfolgt, hat in der Sache überwiegend Erfolg. Da die mit den Ordnungsgeldanträgen gerügten Verbotsverstöße nicht als eine einheitliche (fortgesetzte) Handlung anzusehen sind, ist die 3/10-Rechtsanwaltsgebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO dem Grunde nach nicht nur einmal, sondern wiederholt angefallen. Demzufolge hat die Beklagte auch diese Gebühren als notwendige Kosten des Verfahrens anteilig zu erstatten. Gleiches gilt für die Gebühren und Auslagen des Patentanwalts, insofern das Bestrafungsverfahren als Teil des Patentstreitverfahrens nach § 143 Abs. 5 PatG anzusehen ist. Die Bemessung der 3/10-Gebühren kann indes nicht aus den jeweils von der Klägerin zugrunde gelegten Streitwerten erfolgen, sondern, auf der Basis des Senatsbeschlusses vom 07. Januar 2005, nur aus den im Verhältnis geminderten Beträgen. Im Einzelnen:

a. Wie von den Beteiligten zu Recht nicht beanstandet wurde, hat das Landgericht seiner Bestimmung der im Bestrafungsverfahren angefallenen Gebühren - Voraussetzung für die Erstattungspflicht nach § 91 ZPO - die Vorschriften der seinerzeit geltenden BRAGO zugrunde gelegt.

b. Gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung eine 3/10-Gebühr nach § 31 BRAGO, wobei nach § 58 Abs. 1 BRAGO jede Vollstreckungsmaßnahme (zusammen mit den hierdurch vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen) bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit gilt. Wie § 58 Abs. 3 Nr. 9 BRAGO ausdrücklich bestimmt, ist dabei "jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" als (jeweils) besondere Angelegenheit anzusehen, löst mithin den neuerlichen Anfall der Gebühr aus.

Ausgehend hiervon kann der Klägerin die (anteilige) Erstattung zweier weiterer 3/10-Rechtsanwaltsgebühren nicht versagt werden. Denn diese Gebühren sind im Streitfall nicht nur einmal, sondern mehrfach angefallen. Insbesondere kann die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Positionen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, dass die gerügten Zuwiderhandlungen gegen das gerichtliche Verbot - insofern es sich dabei im Wesentlichen um gleichgelagerte Einzelverstöße handele - als bloße Teilakte einer rechtlich einheitlichen fortgesetzten Tat anzusehen seien, welche als Ganze Gegenstand einer Verurteilung gewesen wäre. Dabei kann die - höchstrichterlich nicht abschließend geklärte (vgl. BGH GRUR 2001, 758, 759 - Trainingsvertrag) - Frage dahinstehen, ob im Rahmen des § 890 ZPO die Anwendung einer eigenständigen zivilrechtlichen Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs überhaupt in Betracht kommt (ablehnend Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 Rdnr. 6.4; OLG Nürnberg, WRP 1999, 1184, 1186 f.; OLG Dresden, OLGR 2003, 452): Selbst wenn man dies mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, WRP 1997, 89; KG, WRP 1998, 629; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rdnr. 20) bzw. der älteren Literatur (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 592) grundsätzlich bejahen wollte, lägen im Streitfall bereits die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht vor. Als Teilakte einer einheitlichen Handlung im Rechtssinne lassen sich mehrere Einzelverstöße nämlich nach allgemeiner Ansicht (vgl. BGH NJW 1960, 2332 - Krankenwagen II sowie die in BGH NJW 1993, 721, 721 - Fortsetzungszusammenhang angeführten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise) nur dann werten, wenn sie trotz Divergenzen hinsichtlich Ort und Zeit der Begehung auf im Wesentlichen gleichgelagerten Vorgehensweisen beruhen. Dies trifft auf die vorliegend gerügten Verstöße nicht zu; denn die Klägerin hat im Bestrafungsverfahren nicht nur die -wiederholte - Verteilung von Messeprospekten moniert, sondern darüber hinaus auch den Internetauftritt der Beklagten sowie des Weiteren ein von einem Dritten getätigtes Verkaufsgeschäft als patentverletzend und daher gegen die gerichtliche Beschlussverfügung verstoßend beanstandet. Derart unterschiedliche Modalitäten der Begehung könnten auch unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs nicht zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Bei dieser Sachlage ist die 3/10-Rechtsanwaltsgebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO im Ordnungsmittelverfahren dem Grunde nach dreimal angefallen - mit der Folge, dass die Klägerin auch insoweit anteilige Erstattung verlangen kann.

c. Aus denselben Erwägungen sind auch die drei klägerseits begehrten 3/10-Gebühren ihres Patentanwalts berücksichtigungsfähig. Insbesondere bedarf es in soweit einer gesonderten Prüfung der Notwendigkeit seiner Einschaltung im Bestrafungsverfahren nicht. Denn in § 143 Abs. 5 PatG ist ausdrücklich bestimmt, dass in Patentstreitsachen von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, die Gebühren nach § 11 BRAGO zu erstatten sind. Dass unter den (nach allgemeiner Ansicht weit auszulegenden, vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdnr. 47) Begriff der Patentstreitsache nicht nur das auf Vorschriften des Patentgesetzes gestützte Erkenntnisverfahren fällt, sondern auch das daran anschließende Vollstreckungsverfahren, hat das OLG München bereits mit Beschluss vom 10. November 1977 für eine vergleichbar gelagerte Fallkonstellation nach dem WZG befunden (Az. 11 W 2418/77, nachgewiesen in der Juris-Datenbank) und wird heute zu Recht nahezu einhellig vertreten (vgl. Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 Rdnr. 51; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 143 Rdnr. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 140 Rdnr. 19). Denn die im Erkenntnisverfahren anerkannte Notwendigkeit einer besonderen Sachkunde der Parteivertreter setzt sich regelmäßig im Vollstreckungsverfahren fort, insofern auch dort die im Wesentlichen technische Frage zu beurteilen ist, ob eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren unter das tenorierte Verbot zu subsumieren sei. Dementsprechend steht der Klägerin nach § 143 Abs. 5 PatG auch die (anteilige) Erstattung der drei im Ordnungsmittelverfahren angefallenen Gebühren ihres Patentanwalts (wegen deren Höhe siehe unten lit. d.) zu.

d. Die Patent- und Rechtsanwaltsgebühren sind im Bestrafungsverfahren jedoch nicht aus den klägerseits zugrundegelegten Streitwerten von zweimal € 250.000.-sowie einmal € 150.000.- angefallen und daher nicht in der geltend gemachten Höhe in die Kostenausgleichung einzubeziehen. Denn der Senat hat, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, mit Beschluss vom 07. Januar 2005 den Streitwert des gesamten - die drei gerügten Verbotsverstöße umfassenden - Ordnungsmittelverfahrens in Höhe von € 250.000.- festgesetzt. Aus diesem Betrag, zu dessen Abänderung der Senat keinen Anlass sieht, ist der Gegenstandswert der drei Verstöße (in konkludenter Ergänzung des Streitwertbeschlusses vom 07. Januar 2005) in eben dem Verhältnis 3:5:5 zu bemessen, wie es auch die Klägerin ihren Kostenanträgen vom 08. September 2004 (nämlich € 150.000.- für den Bestrafungsantrag vom 28. August 2003 sowie je € 250.000.- für die beiden weiteren Ordnungsmittelanträge) zugrunde gelegt hat. Die 3/10-Gebühren für den Rechts- wie den Patentanwalt sind demnach lediglich einmal aus einem Gegenstandswert von € 57.692,30 sowie zweimal aus € 96.153,47 angefallen. Anstelle des von der Rechtspflegerin in die Kostenausgleichung einbezogenen Betrags von € 615,60 sind daher zweimal € 336,90 sowie viermal € 406,20, insgesamt € 2298,60 berücksichtigungsfähig, ein Betrag, von dem die Beklagten nach dem geschlossenen Vergleich (zu gleichen Teilen) 80% zu tragen haben. Dementsprechend kann die Klägerin von den Beklagten wegen der bislang in die Kostenausgleichung nicht einbezogenen 3/10-Gebühren nach Abzug der in unzutreffender Höhe angesetzten Gebühr die Erstattung weiterer € 1.346,40 verlangen.

e. Schließlich sind nach § 143 Abs. 5 PatG auch die geltend gemachten Auslagen des Patentanwalts in Form der Reisekosten zu der Messe in Köln sowie der Eintrittsgebühren berücksichtigungsfähig. Denn diese Aufwendungen durfte eine wirtschaftlich denkende Partei - selbst unter dem Gesichtspunkt kostenschonenden Vorgehens - für erforderlich halten, um ihre berechtigten materiell-rechtlichen und prozessualen Belange zu wahren. Ob die erneuten Verbotsverstöße an Hand der auf der Kölner Messe von den Beklagten verteilten Werbematerialen auch ohne vertiefte technische Kenntnisse zu erkennen waren, ist für die Frage der Notwendigkeit einer Entsendung des Patentanwalts nicht ausschlaggebend. Denn es war der Klägerin nicht zuzumuten, den Messeauftritt ihres Prozessgegners lediglich durch ihre auf der Messe präsenten Verkaufsleute beurteilen zu lassen und dabei zu riskieren, dass diese eine erneute Verletzungshandlung nicht erkennen. Demzufolge haben die Beklagten auch 80% dieser patentanwaltlichen Auslagen in Höhe von € 182,10, d.h. weitere € 145,68, zu erstatten. Der Anspruch auf das wegen der Reise zur Messe angefallene Abwesenheitsgeld (80% von € 56.- = 44,80) ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BRAGO.

2. Haben die Beklagten der Klägerin demnach - über den in dem angefochtenen Kostenbeschluss vom 08. Februar 2005 (Bl. 364 ff. d.A.) festgesetzten Betrag hinaus -insgesamt weitere € 1.536,88 zu erstatten, ist die Klägerin mit ihrem auf die Berücksichtigung von € 3035,90, d.h. auf den Ausgleich weiterer € 2.428,72 (= € 891,84 über den nunmehr zuerkannten Betrag hinaus) gerichteten Begehren - das auch für die Bemessung des Beschwerdewerts maßgeblich war, § 47 Abs. 1 GKG - zu 37% unterlegen. In diesem Verhältnis waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.

3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. Denn weder hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Wie oben, Ziff. 11.1., dargelegt, erfordern die hier entscheidungserheblichen Fragen vielmehr lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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