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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 6 W 2112/06
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 20 Abs. 2 S. 2 |
2. Sie kann auch in Hinblick auf Art. 20/II/2 GG nicht von einem Gericht zugelassen werden.
Es bedarf des Tätigwerdens des Gesetzgebers.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 W 2112/06
In dem Rechtsstreit
wegen Untätigkeitsbeschwerde
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 28.9.2006 folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 08.08.2006 gegen die Untätigkeit des Landgerichts München I im Verfahren - 7 O 13534/04 - wird als unstatthaft zurückgewiesen.
Gründe:
Die "Untätigkeitsbeschwerde" ist unstatthaft, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist, wie auch der Antragsteller nicht verkennt.
Daran vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts zu ändern, da er nämlich andernfalls verfassungswidrig handeln würde, vgl. Art. 20/II/2 GG.
Die entsprechende - bundesweit geltende - Regelung muss der Gesetzgeber treffen und insbesondere auch die zur raschen Erledigung auch komplizierter und/oder umfangreicher Verfahren erforderlichen persönlichen und sachlichen Ressourcen bereitstellen; denn ultra posse nemo tenetur, vgl. auch Stadelmeier in EJIL 16 (2005), 795 ff. (797) - Rezension von Wormuth, Die Bedeutung des Europarechts für die Entwicklung des Völkerrechts und Celsus D 50, 17, 185.
Dass weder der Senat noch sonst ein Gericht diese Voraussetzungen schaffen und aufrechterhalten kann, bedarf keinen weiteren Ausführungen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Anschluss an BGH Beschluss vom 12.12.2005 - Az.: II ZB 30/04 - nicht.
Ende der Entscheidung
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