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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 6 W 977/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 ff.
1. Das summarische Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung und ein hierzu gehörendes Hauptsacheverfahren sind verfahrensrechtlich getrennt zu behandeln; es bedarf daher grundsätzlich auch getrennter Kostengrundentscheidungen.

2. Ein Vergleich, der die Kostentragung im Hauptsacheverfahren regelt, umfasst die Kosten des Verfügungsverfahrens daher nur dann, wenn dies die Parteien ausdrücklich bestimmen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 6 W 977/03

In dem Rechtsstreit

wegen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den unterzeichnenden Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 11. Februar 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts München I vom 05.02.2003 - Az.: 3 O 20800/01 - wird auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger aufgehoben und der Rechtsstreit betreffend das Verfügungsverfahren an das Landgericht München I zur erforderlichen Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit der Klage vom 22.10.2001 haben die Kläger gegenüber den Beklagten die Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen im Anwesen in München geltend gemacht.

Dieses Verfahren führt nach Verweisung vom unzuständigen Amtsgericht München das Aktenzeichen LG München I 3 O 20800/01.

Mit Verfügung vom 04.12.2001 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2002 haben die Beklagten des ursprünglichen Verfahrens Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Kläger des ursprünglichen Verfahrens auf Wiederherstellung der Wasserversorgung im streitgegenständlichen Anwesen gestellt.

Dieses Verfügungsverfahren ist aktenmäßig vom Ausgangsverfahren nicht getrennt und hat auch kein eigenes Aktenzeichen.

Mit Beschluß vom 30.01.2002 wurde "der Rechtsstreit" Herrn VRiLG Dr. als Einzelrichter übertragen. Dieser faßte am selben Tag Beschluß dahin, daß "über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (...) mündlich zu verhandeln" sei.

Der auf 05.02.2002 festgesetzte Verhandlungstermin wurde mit Verfügung vom 05.02.2002 abgesetzt.

Die Parteien des Verfügungsverfahrens haben dieses mit Schriftsätzen vom 04.02.2002 bzw. 12.02.2002 übereinstimmend für erledigt erklärt jeweils unter Verwahrung gegen die Kosten.

Im Ausgangsverfahren wurde mit Verfügung vom 18.04.2002 Haupttermin bestimmt auf 21.05.2002.

In diesem Termin wurden die Anträge aus der Klage bzw. aus der Klageerwiderung (Klageabweisung) gestellt.

Auf den Verhandlungstermin vom 21.05.2002 erging ein Beweisbeschluß auf Vernehmung beider Parteien, die schließlich am 01.10.2002 stattfand. Im Anschluß an die Parteivernehmung wurde über die zwischen den Parteien noch streitigen Punkte (nicht Inbegriffen die Wasserversorgung ) ein Vergleich geschlossen, der in Nr. IV die Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis vorsah und in Nr. 1 lautete:

"Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben".

Mit Beschluß vom 05.02.2003 hat das Landgericht den Antrag der Verfügungskläger abgelehnt, bezüglich des Verfügungsverfahrens eine Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO zu treffen.

Das Landgericht ist der Auffassung, durch die Kostenregelung des Vergleichs seien sämtliche Kosten erfaßt, zumal der Verfügungsantrag "nicht in einem isolierten Verfahren, sondern im Hauptsacheverfahren" gestellt worden sei.

Hiergegen (Zustellung: 10.02.2003) richtet sich die bei Gericht am 11.02.2003 eingegangene sofortige Beschwerde der Verfügungskläger. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Das Erstgericht hat ihr nicht abgeholfen.

Die Verfügungsbeklagten haben sich nicht geäußert.

Der Streitwert wurde vom Gericht am 04.12.2001 - wie in der Klage angeregt - gem. § 25 Abs. 1 GKG auf 36.000,-- DM festgesetzt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Darüberhinaus ist sie in der Sache begründet.

Auszugehen ist davon, daß das summarische Verfügungsverfahren und das sog. Hauptsacheverfahren zwei unterschiedliche Verfahren sind, die tunlichst auch akten(-zeichen-) mäßig behandelt werden sollten (vgl. hierzu auch die ges. Regelungen der §§ 919, 922 ZPO). Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo das Verfügungsverfahren nicht von den Klägerinnen des Hauptsacheverfahrens zur Sicherung der dort geltend gemachten Ansprüche eingeleitet worden ist, sondern von den Beklagten des Hauptsacheverfahrens zur Durchsetzung eines ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Anspruchs. Das Erstgericht hat auch beide Verfahren verfahrensmäßig getrennt behandelt, wie sich aus der Schilderung des Ganges des Rechtsstreits ergibt. Das im Vergleich vom 01.10.2002 unter Nr. V erwähnte Verfahren ist somit ausschließlich das sog. Hauptsacheverfahren. Hätten die Parteien auch das überinstimmend für erledigt erklärte Verfügungsverfahren miteinbeziehen wollen, hätten sie dies ausdrücklich so festhalten müssen. Der Rechtsstreit betreffend das Verfügungsverfahren war daher zur Nachholung der Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Da es sich bei § 91 a ZPO um eine Ermessensentscheidung handelt, kann das Beschwerdegericht nicht selbst entscheiden und das Ermessen der ersten Instanz vorwegnehmen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls dem Erstgericht zu übertragen (Zöller-Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 572 RN 47).

Ende der Entscheidung

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