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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: 7 U 2280/99
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 346 ff.
BGB § 347 Satz 1
BGB § 989
BGB § 304
BGB § 383
BGB § 354
BGB § 325 Abs. 1 Satz 1
BGB § 347
AGBG § 5
HGB § 379
HGB § 373
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Leitsatz:

Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Liefervertrages ein 100%iges unbefristetes Retourenrecht, so ist diese Regelung als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts i.S.v. § 346 BGB auszulegen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 2280/99 15 HKO 16013/98 LG München I

Verkündet am 31. Mai 2000

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2000 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.1998 - 15 HKO 16013/98 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines vertraglich vereinbarten Retourenrechts.

Nach teilweiser Klagerücknahme hat sie einen Anspruch in Höhe von insgesamt 221.222,97 DM geltend gemacht.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tonträgern. Sie kauft ihre Waren von Herstellern und Industrielieferanten. Sie beliefert namentlich SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte, wo die Waren von ihr auch präsentiert werden. Die Beklagte ist Herstellerin von CDs und betreibt damit Handel. Zwischen den Parteien bestand eine "Konditionsvereinbarung 1996". Diese enthält unter "E. Retouren" folgende Regelung "erhält ein 100 %-iges Rückgaberecht".

Auf den Inhalt des Vertrags (Anlage K 1) wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.05.1997 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf ihr Retourenrecht Zug um Zug gegen Herausgabe bei ihr noch lagernder Waren Zahlung von 175.532,70 DM (Anlage K 2). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 30.05.1997 mit der Begründung, das Rückgaberecht sei verspätet, weil nicht bis 31.12.1996 ausgeübt, ab (Anlage K 3). In Erwiderung dieses Schreibens setzte die Klägerin zur Rücknahme der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des Betrags eine Frist bis 25.06.1997 und lehnte für den Fall erfolglosen Ablaufs der Frist die weitere Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung unter Inaussichtstellen der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ab (Anlage K 4).

In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um einen freihändigen Verkauf und ließ schließlich die Ware am 04.07.1998 versteigern. Ausweislich der Mitteilung des Versteigerers kamen insgesamt 16.901 CDs zur Versteigerung. Hierbei wurde ein Erlös von DM 45.588 erzielt (Anlage K 6).

Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund des vertraglich vereinbarten unbefristeten Retourenrechts sei sie berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen CDs an die Beklagte zurückzugeben. Eine Beschränkung des Rückgaberechts auf das Vertragsjahr 1996 widerspreche den Interessen beider Parteien und dem Sinn des Vertrages deswegen, weil damit der Abverkauf der CDs besonders im letzten Quartal 1996 blockiert gewesen wäre. Das unbefristete - in Einzelfällen hinsichtlich einer Rückgabequote modifizierte - Retourenrecht sei auch branchenüblich. Zur Höhe der Klageforderung hat die Klägerin geltend gemacht, zur Versteigerung seien insgesamt 16.901 CDs zum Gesamteinkaufswert von 304.888,93 DM gekommen. Bei CDs mit einem Gesamteinkaufswert von 29.669,66 und 7.300 DM habe es sich um solche gehandelt, die die Beklagte zwar nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern an eine Firma Warren geliefert habe. Insoweit habe die Beklagte der Klägerin jedoch ebenfalls ein Rückgaberecht eingeräumt. Unter Berücksichtigung des Versteigerungserlöses hat die Klägerin eine Förderung von insgesamt 258.904,97 DM errechnet - wegen der Berechnung wird auf Bl. 3 d.A. verwiesen - und beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin DM 258.903,08 nebst 5 % Zinsen seit 20.05.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat Ansprüche der Klägerin bestritten. Sie hat geltend gemacht, das Rückgaberecht der Klägerin habe nur im Vertragsjahr 1996 bestanden. Die mit dem Vertrag begonnene Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien habe Pilotcharakter gehabt und sei daher konkret nur auf das Geschäftsjahr 96 bezogen gewesen. Sofern sich im übrigen aus der Klausel unter "E" Unklarheiten ergäben, gehe dies zu Lasten der Klägerin als Verwenderin des Formularvertrags.

Die Beklagte hat hilfsweise die Höhe der Forderung bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auslegung des Vertrages ergebe, daß das Rückgaberecht nur für 1996 zurückgegebene Ware gelte. Die Klage scheitere jedenfalls auch im Hinblick auf die Unklarheitenregelung in § 5 AGBG. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 37/50) ergänzend verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beanstandet die vom Landgericht vorgenommene Vertragsauslegung. Insbesondere weist sie erneut auf die Branchenüblichkeit des unbefristeten Retourenrechts hin, wobei sie den Standpunkt vertritt, daß die Rückgabefrist im Einzelfall wenn schon nicht unbefristet, so dann jedenfalls mit 3 bis 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages zu bemessen sei.

Die Klägerin hat zunächst DM 261.222,97 geltend gemacht.

Nach Korrektur eines Rechenfehlers und Rücknahme der Klage in Höhe von 40.000 DM hat sie beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.12.1998, Az.: 15 HKO 16013/98, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin DM 221.222,97 nebst 5 % Zinsen aus DM 175.532,70 seit denn 21.05.1997 sowie 5 % Zinsen aus DM 85.690,27 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet, daß das von der Klägerin beanspruchte unbefristete Rückgaberecht brauchen - da handelsüblich - sei.

Ergänzend weist sie darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Parteien spätestens Ende August 1996 geendet habe. Von diesem Zeitpunkt an habe die Klägerin die Präsentation der Produkte der Beklagten durch Aufstellen und Bestücken von in den Verkaufsräumen aufgestellten Displays grob vernachlässigt. Der der Klägerin zur Verfügung stehende Zeitraum bis Ende des Jahres 1996 sei ausreichend gewesen, um zu retournierende Waren festzustellen und zurückzugeben. Die Behauptung der Klägerin, sie sei berechtigt gewesen, auch an die Firma Waren gelieferte CDs an die Beklagte zu retournieren sei unrichtig.

Die Beklagte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruch im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe ihrer Berechnung auch Waren zugrunde gelegt, die die Beklagte nicht geliefert und nicht fakturiert habe. Desweiteren habe die Klägerin bei ihrer Berechnung die seit November 1996 maßgeblichen niedrigeren Preise nicht berücksichtigt.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 15.12.1999 (Bl. 129/131 d.A.) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen und Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift vom 12.04.2000 (Bl. 151/159 d.A.) verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und den gesamten Akteninhalt im übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu.

1) Der Senat wertet das der Klägerin in der Konditionsvereinbarung 1996 unter "E" eingeräumtes 100 %-ige Rückgaberecht als vorbehaltenes Rücktrittsrecht i.S.v. § 346 BGB. Zwar haben die Parteien - beide Kaufleute - die Formulierung "Konditions"-Vereinbarung gewählt, jedoch ergibt der Inhalt des Vertrags unter Heranziehung der beiderseitigen Interessen, daß die im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossenen Lieferverträge über die Produkte der Beklagten unbedingt und nicht durch den Weiterverkauf der Waren durch die Klägerin aufschiebend bzw. durch deren Rückgabe auflösend bedingt sein sollten (§ 158 BGB).

Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Rechtswirkungen der abgeschlossenen Kaufverträge von einer Bedingung - insbesondere einem erfolgreichen Weiterverkauf der Produkte durch die Klägerin - abhängig sein sollte, enthält die Vereinbarung nicht. Diese regelt eine unbedingte Zahlungspflicht der Klägerin, die die gelieferten CDs und Tonträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Verbrauchermärkte und SB-Center weiterverkaufen und dort die Präsentation ausführen sollte. Die Klägerin erhielt auch die alleinige Sachherrschaft über die CDs und trug die Sachgefahr für die an sie gelieferten Waren. Aus der Vereinbarung unter "E" folgt ferner, daß es der Klägerin überlassen blieb, eine Entscheidung über ihr Rücktrittsrecht zu treffen, was aber dafür spricht, daß es nach dem Verständnis der Parteien nicht zu einer automatischen Auflösung der Verträge bei einem Nichtverkauf der Produkte durch die Klägerin kommen sollte. Welche und wieviele Waren die Klägerin retournieren wollte, sollte ihr überlassen bleiben.

2) Mit Schreiben vom 13.05.1997 (Anlage K 3) hat die Klägerin dieses ihr vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht ausgeübt (§ 349 BGB). Damit wurde die zwischen den Parteien getroffene Konditionsabsprache 1996 aufgehoben. Soweit die Parteien bereits Leistungen zur Erfüllung der Verträge erbracht hatten, ist damit anstelle des ursprünglichen Vertragsverhältnisses das in §§ 346 ff. BGB geregelte Abwicklungsverhältnis getreten. Die Vertragsparteien waren danach verpflichtet, das Empfangene zurückzugewähren, d.h. die Klägerin noch vorhandene Waren an die Beklagte, soweit diese von der Beklagten geliefert und fakturiert worden waren, die Beklagte den für die Waren erhaltenen Kaufpreis und zwar in im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge jeweils festgelegter Höhe. Auf nachfolgende Preisreduzierung konnte sie sich insoweit nicht berufen.

Unstreitig hat die Klägerin die in ihrem Besitz befindlichen - nach ihrer Behauptung - von der Beklagten im Rahmen des Liefervertrags an sie gelieferten und fakturierten CDs am 04.07.1998 versteigern lassen und sich damit die Herausgabe unmöglich gemacht. Gemäß § 347 Satz 1, § 989 BGB ist sie damit gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig geworden. Denn die Unmöglichkeit der Herausgabe beruht auf einem von der Klägerin zu vertretenden - vorsätzlichen - Verhalten, das der Rückgewährpflicht nach § 346 BGB widerspricht.

Ein Recht der Klägerin die Waren im Juli 1998 versteigern zu lassen bestand nicht. Aus dem durch ihren Rücktritt entstandenen Abwicklungsverhältnis und bei entsprechender Anwendung von § 379 HGB ergab sich vielmehr, daß die Klägerin die an sie gelieferten Waren aufbewahren mußte, wobei das Risiko des Wertverlustes, der CDs ausschließlich bei der Beklagten lag und die Aufbewahrungskosten gemäß § 304 BGB zu Lasten der Beklagten gegangen wären, soweit sich diese im Annahmeverzug befand, was jedenfalls hinsichtlich einer Teilmenge im Gesamtbetrag von 175.532,70 DM nach dem Schreiben vom 13.05.1997 der Fall war. Im übrigen lag Annahmeverzug deswegen nicht vor, weil eine entsprechende Aufforderung der Klägerin an die Beklagte die gesamten in der Anlage K 11 aufgelisteten Waren zurückzunehmen nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist. Eine Versteigerung nach § 383 BGB war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig. Dafür, daß die Versteigerung den Interessen und entsprechend dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen wurde, spricht nichts. Eine Hinterlegung der Waren war angezeigt.

Auf § 373 HGB kann sich die Klägerin zur Begründung der veranlaßten Versteigerung ebenfalls nicht berufen. Diese Regelung gilt für vertragliche-synallagmatische Leistungsansprüche bei einem Handelskauf, die mit den sich aus den §§ 346 ff. ergebenden Rückgewähransprüchen, bei denen es sich um Herausgabeansprüche handelt, nicht identisch sind (vgl. Palandt 59. Aufl., § 348 Rd. Nr. 1). Auch § 354 BGB findet keine Anwendung, da die Klägerin in ihren Schreiben die Beklagte zur Rücknahme der bei ihr noch vorhandenen Waren aufgefordert hat.

3) Der der Beklagten nach §§ 347, 989 BGB gegenüber der Klägerin entstandene Schadensersatzanspruch ist in Höhe des fakturierten Bruttokaufpreises begründet.

Diesen Betrag kann die Beklagte als Rückgewährgläubigerin nach der zu § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Differenzmethode von der von ihr der Klägerin zurückzugewährenden Geldleistung abziehen (Soergel, BGB, § 347, Rn. 2; Münchner Kommentar, § 347 Rn. 3; Palandt 59. Aufl., § 325 Rd. Nr. 11; OLG Hamm, MDR 82, 141) wobei es einer ausdrücklichen Geltendmachung insoweit durch die Beklagte nicht bedurfte, weil die Gegenforderung als Rechnungsposten, in den Anspruch der Klägerin einfließt.

Der von der Klägerin mit Schreiben vom 13.5.1997 (Anlage K 2) herausverlangte Zahlungsbetrag in Höhe von 175.532,70 DM entspricht aber exakt der Summe, die die Beklagte im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses als Schadensersatz nach §§ 347, 989 BGB verlangen kann, so daß ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht besteht. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung zuletzt von einem Fakturenwert von 221.222,97 DM ausgegangen ist. Auch insoweit besteht die Gegenforderung der Beklagten in gleicher Höhe.

4) Offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, die Klägerin nach der Vertragsbeendigung berechtigt war, von der Beklagten bezogene CDs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben.

Lediglich ergänzend ist hierzu auszuführen:

Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Vertragsklausel "E", wonach eine Rückgabe nach Beendigung des Vertragsjahres jedenfalls innerhalb einer Frist von 3-6 Monaten möglich sein sollte, da dieser Abwicklungszeitraum den Interessen beider Parteien entspricht, erscheint einleuchtend.

Festzustellen ist jedoch, daß die Klägerin diese Frist deutlich Überschritten hat. Die Auflistung in der Anlage K 7 gibt den Warenbestand 3.6.98 wieder, den die Klägerin gemäß Versteigerungsauftrag vom 10.6.98 hat versteigern lassen.

Der Inhalt der von den Parteien nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze konnte bzgl. neuen Vorbringens nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO).

5) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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