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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.10.1999
Aktenzeichen: 7 U 3147/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 319 Abs. 1 | |
BGB § 278 | |
ZPO § 1032 Abs. 1 | |
ZPO §§ 1029 ff. | |
ZPO § 356 | |
ZPO § 431 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 108 | |
ZPO § 546 Abs. 2 |
2. Haben die Parteien ein Sonderkündigungsrecht bei verspäteter Vorlage des Schiedsgutachtens vereinbart, so kann das Schiedsgutachten nicht wegen Verzögerung entsprechend § 319 Abs. 1 BGB durch Urteil ersetzt werden. Die betroffene Partei ist vielmehr auf das Kündigungsrecht zu verweisen.
OLG München Urteil 27.10.1999 - 7 U 3147/99 - 11 HKO 16234/98 LG München I
wegen Freistellung
erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Hügelschäffer und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1999 folgendes ENDURTEIL:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22. 03. 1999 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft des Bankhauses Delbrück & Co. Privatbankiers zu erbringen.
V. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten in Anspruch.
Kläger und Beklagter sind je zur Hälfte Gesellschafter der A. & R. OHG. Diese ist einzige Kommanditistin der A. & R. Technik GmbH & Co. Betriebs KG (im folgenden: ... Technik KG) sowie alleinige Gesellschafterin der A. & R. Technik GmbH (im folgenden: ... Technik GmbH). Geschäftsführer der ... Technik GmbH sind der Kläger und Herr Dr. Walter S. der Vater des Beklagten. Die A. & R. OHG als solche verfügt über keine eigenen Bankkonten, Angestellten oder Buchhaltung etc.. Die Geschäfte werden, wie bereits 1979 von den Gesellschaftern vereinbart, von der ... Technik KG, diese vertreten durch die ... Technik GmbH und diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer geführt; letztere verwalten zusammen mit Mitarbeitern auch die Geschäftskonten.
Nach der Satzung der OGH sind die Kapitalkonten der beiden Gesellschafter, die die "Stämme" A. und R. repräsentieren, im Verhältnis 50:50 unveränderlich. Beide Gesellschafter unterhalten daneben jeweils Privatkonten, auf die die jährlich erzielten Gewinne und Verluste gebucht werden und die ebenfalls "in gleicher Höhe" zu halten sind. Entwickelt sich ein Konto hiervon abweichend, hat der Stamm, dessen Konto geringere Einlagen aufweist, den Ausgleich durch Einzahlung "unverzüglich herbeizuführen" (§ 5 Abs. 4.0 des Gesellschaftsvertrages Anlage K 1). Der Geldverkehr zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft wird über ein sogenanntes Entnahmekonto abgewickelt. Diesem Konto werden die entnahmefähigen Beträge gutgeschrieben und die Entnahmen belastet. Sollte sich auf diesem Konto ein Sollstand ergeben, so hat der betroffene Gesellschafter unverzüglich für Ausgleich zu sorgen (§ 5 Abs. 6.0 des Gesellschaftsvertrages). Daneben besteht für jeden Gesellschafter ein sogenanntes Steuerkonto. Über dieses Konto sind die Ertrags- und Vermögenssteuern der Gesellschafter abzuwickeln, die den Gesellschaftsanteil betreffen. Zu diesem Zweck werden 62 % der jährlich erzielten Gewinne von den Privatkonten auf die Steuerkonten gebucht. Dies gilt unabhängig vom Maß der tatsächlichen steuerlichen Belastung der Gesellschafter. Die Gesellschaft bezahlt aus diesem Konto sodann für die Gesellschafter die auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Ertrags- und Vermögenssteuern. Differenzbeträge, die sich aus einer geringeren als der vertraglich zugrunde gelegten Steuerbelastung ergeben, dürfen die Gesellschafter entnehmen (§ 5 Abs. 5.0 des Gesellschaftsvertrages).
Seit Jahren streiten die Gesellschafterstämme über den Stand der einzelnen Kapitalkonten. Jahresabschlüsse werden seit Mitte der 80-er Jahre nicht mehr festgestellt; es wurden ferner seit längerem keine Ausschüttungsbeschlüsse mehr gefaßt. Für den Gesellschafterstamm Richter verhandelte Herr Dr. S. mit dem Kläger über eine gütliche Beilegung der entstandenen Streitigkeiten.
Am 28. 05. 1997 erließ das Finanzamt R. einen auf Schätzung beruhenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1995 gegen den Kläger, in dem er aufgefordert wurde, bis spätestens 30. 09. 1997 einen Betrag von DM 373.673,75 an die Finanzkasse zu entrichten. Der Kläger wurde ferner aufgefordert, bis spätestens 10. 12. 1997 eine Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von DM 2.841.370 sowie eine Vorauszahlung auf den Solidaritätszuschlag in Höhe von weiteren DM 213.068,64 zu leisten (vgl. i.e. Anlage K 2).
Am 14. 10. 1997 ließ der Kläger zwecks Erfüllung der an ihn gerichteten Steuerforderungen seinem Mitgeschäftsführer Dr. S. einen Überweisungsträger über DM 373.673,75 zur satzungsgemäß erforderlichen Gegenzeichnung vorlegen. Diese und damit die Zahlung der Steuer unterblieb jedoch. Mit Schreiben vom 15. 12. 1997 wandte sich der Kläger schließlich über seinen anwaltlichen Vertreter unter Vorlage des ergangenen Steuerbescheides an den Beklagten und forderte ihn auf, einer Auszahlung der fälligen Steuerverbindlichkeiten bis spätestens 16. 12. 1997 zuzustimmen (vgl. Anlage K 5). Auch dies blieb zunächst ohne Erfolg. Bereits am 03. 12. 1997 hatte der Kläger den Rechtsanwälten von Herrn Dr. S. zur Beilegung der bereits erwähnten Streitigkeiten über den Stand der Kapitalkonten u.a. den Entwurf einer Gesellschaftervereinbarung vorgelegt, der auch eine Regelung hinsichtlich der Steuerverbindlichkeiten beider Gesellschafter vorsah (vgl. Anlage K 4). Die Steuerentnahmeproblematik wurde schließlich auf die Tagesordnung einer auf den 13. 01. 1998 angesetzten Gesellschafterversammlung der OHG gesetzt. Am 09. 01. 1998 fand hierzu eine Vorbesprechung der anwaltlichen Vertreter des Klägers mit Herrn Dr. S. statt. Dennoch konnte am 13. 01. 1998 eine Einigung nicht erzielt werden (vgl. dazu Protokoll Anlage K 8/Top 23 bis 24).
In der Folgezeit versuchte der Kläger, die OHG im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die überfällige Steuerschuld zu begleichen, die mittlerweile auf einen Betrag von ca. 3,5 Mio. DM angewachsen war. Das Landgericht München I wies den Antrag ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG München wurde schließlich am 13. 03. 1998 ein Vergleich protokolliert, dem auch Herr Dr. S. beigetreten war. In diesem Vergleich, der auf entsprechenden, bereits am 10. 03. 1998 unterzeichneten außergerichtlichen Vereinbarungen beruhte, einigten sich die Parteien über Einzelheiten eines bereits vor Jahren ins Auge gefaßten Schiedsgutachterverfahrens zur Feststellung des jeweiligen Stands der Gesellschafter-Kapitalkonten an bestimmten Stichtagen. Sie einigten sich ferner über die "Vorwegnahme von Steuerzahlungen" in der Weise, daß bis zur Beendigung des Schiedsgutachterverfahrens die Finanzierung solcher Zahlungen inklusive Zuschlägen darlehensweise erfolgen solle, um die bestehenden Ungleichheiten der verschiedenen Gesellschafterkonten nicht zu vergrößern. Die Darlehensvereinbarung habe ausschließlich den Zweck, den beiden Gesellschaftern die Finanzierung von Steuerverbindlichkeiten zu ermöglichen, "bis das Entnahmerecht in seiner tatsächlichen Höhe ermittelt wird". Die Regelung habe keine präjudizielle Wirkung für eine eventuelle Haftung für Verspätungs- und Verzugsschäden bei verspäteter Bezahlung. Eine weitere Abrede betraf die Möglichkeit vorläufiger Entnahmen auf Darlehensbasis (vgl. i.e. Anlagenkonvolut K 10).
Noch am 10. 03. 1998 bezahlte die A. & R. OHG die gesamte gegen den Kläger gerichtete Steuerforderung, in der u.a. auch ein Teilbetrag von DM 110.895 enthalten war, der auf zwischenzeitlich aufgelaufenen Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1995, zum Solidaritätszuschlag 1995 sowie zu den im vierten Quartal 1997 fälligen Vorauszahlungen beruhte (vgl. zur Berechnung i.e. Anlagen K 11 sowie K 15, S. 6). Der Kläger versuchte vergeblich, rückwirkend noch den Erlaß der geplanten Säumniszuschläge zu erreichen (vgl. Anlagen K 14, K 15), nachdem bereits am 10. 11. 1997 ein Antrag auf Stundung abgelehnt worden war.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch seine Weigerung, rechtzeitig die Auszahlung der vom Finanzamt angeforderten Beträge zu veranlassen, gegen die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht verstoßen und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Er habe den Kläger deshalb von seiner Verpflichtung, das ihm schließlich doch noch gewährte Darlehen an die OHG zurückzuzahlen, in Höhe des angefallenen Säumniszuschlages inklusive etwaiger von der OHG in Rechnung gestellter Zinsen freizustellen. Im einzelnen hat der Kläger dazu ausgeführt, die OHG sei nach Gesellschaftsvertrag ohne Rücksicht auf den strittigen Kontensaldo verpflichtet gewesen, die Steuerschulden des Klägers zu begleichen. Das mit Vergleich Anlage K 10 vereinbarte Gutachten zum Kontenstand habe schon von daher auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites keinen Einfluß; zudem seien Schadensersatzansprüche wegen der Verspätungszuschläge ausdrücklich aus der getroffenen Vereinbarung ausgeklammert worden. Im übrigen werde die Behauptung bestritten, daß das Steuerkonto des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt im Soll gestanden habe. Es sei nicht streitig gewesen, daß die Steuerkonten beider Gesellschafter wegen der horrenden Gewinne, die die OHG in den Jahren 1995 bis 1997 habe erzielen können, zuletzt erhebliche Guthaben aufgewiesen hätten; die Steuerkonten seien in diesem Zusammenhang mit Beträgen in Höhe von jeweils etwa 27,9 Mio. DM "dotiert" worden. Der Beklagte habe die Auszahlung der geschuldeten Steuern gleichwohl pflichtwidrig blockiert. Er müsse sich dabei das Verhalten seines Vaters und von dessen Anwälten zurechnen lassen, die die Verhandlungen mit dem Kläger in Abstimmung mit dem Beklagten geführt hätten. Noch am 09. 01. 1998 habe Dr. S. unstreitig gestellt, daß die OHG die Steuerschulden ihrer Gesellschafter bezahlen müsse und werde. Unterschiedliche Auffassungen hätten lediglich darüber geherrscht, ob während der Dauer des Schiedsgutachterverfahrens über die Steuerzahlungen hinaus weitere Entnahmen der Gesellschafter beschlossen werden sollten. Auf der Grundlage der am 09. 01. 1998 akzeptierten "Minimallösung" habe der Kläger der Gegenseite den Entwurf einer Entnahmevereinbarung übermittelt, der sich in allen wesentlichen Punkten mit dem Gegenvorschlag des "Gesellschafterstammes S." gedeckt habe (vgl. Anlagen K 6 und K 7). Am 13. 01. 1998 habe es dennoch langwierige Verhandlungen gegeben, die schließlich gescheitert seien, weil die Gegenseite die bereits vorbereitete Beschlußfassung zur Zahlung der Steuerschulden des Klägers an zusätzliche Bedingungen wie den Abschluß des - noch nicht abschließend verhandelten - Schiedsgutachtervertrages sowie den Rücktritt der seinerzeitigen ... Technik-GmbH-Geschäftsführer geknüpft habe (vgl. Anlage K 8). Der Kläger sei im übrigen auch nicht in der Lage gewesen, die geforderten Steuern aus seinem Privatvermögen vorzufinanzieren.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu befreien von dessen Verbindlichkeit gegenüber der A. & R. OHG auf Rückzahlung eines am 10. 03. 1998 ausbezahlten Darlehens in Höhe von DM 110.895 sowie
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Zinsansprüchen zu befreien, welche die A. & R. OHG gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem unter Klageantrag 1 genannten Darlehen geltend macht sowie
hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der A. & R. OHG zu befreien, die aus dem am 10. 03. 1998 dem Kläger gewährten Darlehen in Höhe von DM 110.895 zuzüglich etwaiger Zinsen entstehen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Er hat vorab die Einrede der Schiedsgutachtensvereinbarung erhoben und hierzu auf Anlage K 10 verwiesen. Die Verpflichtung der OHG zum Ausgleich von Steuerschulden der Gesellschaft hänge u.a. von der Frage des Kontostandes ab. Der Kläger habe seine beiden Privatkonten (Steuer/Entnahme) zum fraglichen Zeitpunkt erheblich überzogen gehabt. Die Frage sei indessen letztlich nur durch das vereinbarte Schiedsgutachten zu klären. Habe der Kläger aber keinen Anspruch auf Zahlung durch die OHG gehabt, könne dem Beklagten schon von daher ein Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen nicht vorgeworfen werden. Im übrigen werde bestritten, daß durch oder für den Beklagten jemals ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Zahlung unstreitig gestellt worden sei. Die für den 13. 01. 1998 ins Auge gefaßte Einigung der Parteien sei letztlich daran gescheitert, daß der Kläger die Zeichnung der seinerzeit bereits unterschriftsreif vorliegenden Schiedsgutachtervereinbarung verweigert bzw. davon abhängig gemacht habe, daß eine Einigung auch über weitergehende Entnahmen der Gesellschafter erzielt werde. Dies wiederum habe der Beklagte u.a. vom Rücktritt der ... Technik-GmbH-Geschäftsführer abhängig gemacht. Es sei mithin unrichtig, daß es der Beklagte gewesen sei, der den Abschluß der Vereinbarung über die Steuerentnahmen von für die Gegenseite unzumutbaren Vorbedingungen abhängig gemacht habe. Schließlich sei noch anzumerken, daß der Kläger ein sehr vermögender Mann sei, dem es ohne weiteres möglich gewesen wäre, die von ihm eingeforderten Steuern aus eigenen Mitteln zu begleichen.
Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 22. 03. 1999 ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Schiedsgutachtervereinbarung stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Verpflichtung der OHG zum Ausgleich von Steuerschulden der Gesellschafter vom Stand der Steuerkonten nicht abhängig sei. Insbesondere sei auch in die Schiedsgutachtervereinbarung selbst eine entsprechende Abrede nicht hineinzuinterpretieren. Auch das Rechtschutzbedürfnis des Klägers sei nicht zu bezweifeln, da seine Interessen nur unzureichend geschützt wären, wenn er lediglich darauf verwiesen würde, gegen einen Rückforderungsanspruch der OHG mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen.
Die Klage sei zudem begründet; der Beklagte habe seine gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten verletzt. Er müsse sich das Verhalten seines Vaters bzw. von dessen Anwälten über § 278 BGB zurechnen lassen. Die Zahlungspflicht der OHG ergebe sich - wie bereits ausgeführt - klar und eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag. Durch die Verzögerung der Auszahlung sei dem Kläger ein Schaden in Höhe der Säumniszuschläge erwachsen.
Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das beiden Parteien am 31. 03. 1999 zugestellt wurde. Gegen das Urteil richtet sich die am 30. 04. 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 23. 06. 1999 fristgerecht begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag aus erster Instanz. Der Kläger habe kein Recht gehabt, die OHG auf Auszahlung geschuldeter Steuern in Anspruch zu nehmen, solange er selbst verpflichtet gewesen sei, einen massiven Sollstand auf den Privatkonten auszugleichen, der auf eigenmächtige Entnahmen zurückgehe. Auch das Steuerkonto sei überzogen gewesen; der Beklagte habe im Jahre 1985 abredewidrig einen Betrag in Höhe von 2.394.000 DM zur Bezahlung privater Erbschaftssteuern entnommen. Für die Geschäftsjahre ab 1984 gebe es - wie bekannt - keine festgestellten Jahresabschlüsse der OHG mehr, so daß Gewinnansprüche nicht mehr entstanden seien, mit denen der Sollstand hätte ausgeglichen werden können. In jedem Falle sei es daher gerechtfertigt gewesen, wegen der offenen Salden weitere Auszahlungen an den Kläger zurückzubehalten. Bei dem hier streitgegenständlichen Steuerbescheid habe es sich ferner um einen Schätzungsbescheid gehandelt; der Kläger habe keinen Nachweis geliefert, welche Steuerzahlungsbeträge auf seinen Gesellschaftsanteil entfallen seien. Letztlich habe sich der Beklagte auch keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht. Der Beklagte sei nicht geschäftsführend tätig; er habe Auszahlungen gar nicht veranlassen können. Dr. S. als Geschäftsführer sei in dieser Eigenschaft wiederum weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Beklagten. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt namens oder in Vollmacht des Beklagten gehandelt. Den streitgegenständlichen Einkommenssteuerbescheid habe der Kläger erstmals mit Schreiben vom 15. 12. 1997 vorgelegt. Der Beklagte habe das Schreiben nach Rückkehr aus seinem Weihnachtsurlaub im Dezember 1997 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Säumniszuschläge seit dem 01. 10. 1997 schon verwirkt gewesen. Der Beklagte habe sich im folgenden bei seinem Vater erkundigt und von seinen Anwälten beraten lassen. Von Herrn Dr. S. habe er die Auskunft erhalten, daß auch dieser nicht wisse, ob und inwieweit die fraglichen Steuerverbindlichkeiten auf die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers entfalle, zumal der Kläger auch an zahlreichen anderen Gesellschaften beteiligt gewesen sei. Von seinen Anwälten sei der Beklagte dahingehend beraten worden, daß wegen der Sollstände auf dem Konto des Klägers weitere Entnahmerechte bzw. fällige Auszahlungsansprüche des Klägers nicht bestünden. Von daher habe für den Beklagten auch keine Veranlassung bestanden, in irgendeiner Form zugunsten des Klägers tätig zu werden. Auch am 13. 01. 1998 habe der Kläger zu seinen Steuerverbindlichkeiten keine weitergehenden Auskünfte erteilt. Angesichts der zuvor dargestellten Umstände sei es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte seine Zustimmung zur Auszahlung weiterer 3,2 Mio. DM an den Kläger nur unter bestimmten Bedingungen habe geben wollen. Die im folgenden eingetretenen weiteren Verzögerungen bis zur Auszahlung des Darlehens an den Kläger habe dieser selbst zu vertreten. Hiernach sei ein pflichtwidriges oder gar schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht erkennbar. Mahnungen des Klägers seien ohnehin nicht erfolgt. Hilfsweise sei auf die eigene Vertragsuntreue des Klägers zu verweisen, der seine Gesellschafterkonten vertragswidrig in Höhe mehrerer Millionen DM überzogen habe. Der Kläger sei verpflichtet, entsprechende Rückzahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Außerdem sei der Kläger in der Lage und aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bindungen auch verpflichtet gewesen, seine privaten Steuerschulden jedenfalls zunächst einmal aus seinem eigenen sonstigen Vermögen zu begleichen.
Abschließend stellt der Beklagte klar, daß er an der erhobenen Einrede der Schiedsgutachtervereinbarung festhalte. Zwischen den Parteien sei mit gesellschaftsrechtlich bindender Wirkung vereinbart worden, daß (auch) bezüglich der Steuerzahlungen keine Entnahmerechte, sondern nur noch Darlehensansprüche bestehen sollten, die von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein sollten. Man habe sich in diesem Zusammenhang auf die Durchführung eines Schiedsgutacherverfahrens geeinigt, durch welches abschließend und mit bindender Wirkung der jeweilige Stand der einzelnen Kapitalkonten einschließlich damit zusammenhängender Vorfragen festgestellt werden sollte (vgl. dazu ergänzend Anlage B 7 sowie Anlage B 10). Auch die hier streitgegenständliche Frage, ob der Kläger 1997 Entnahmeansprüche habe geltend machen können, unterfalle eindeutig der Gutachtensvereinbarung. Das Schiedsgutachtergericht sei seit 09. 09. 1999 vollständig bestellt und handele in Vollzug der getroffenen Vereinbarung. Die Klage sei deshalb unzulässig.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 22. 03. 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Auch er wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Zur angeblich fehlenden Verantwortung des Beklagten für die nicht fristgerechte Bezahlung der Steuerschulden sei festzuhalten, daß der Beklagte bei den seit Sommer 1997 geführten Verhandlungen zwischen den Gesellschafterstämmen zum Abschluß einer Schiedsgutachtervereinbarung jeweils wirksam durch seinen Vater, Herrn Dr. S. vertreten worden sei. Schon nach Vorlage des Überweisungsträgers für die am 30. 09. 1997 fällige Steuerschuld habe Herr Dr. S. aber lapidar erklärt, eine Auszahlung werde mangels Deckung auf dem Steuerkonto des Klägers nicht erfolgen. Trotz wiederholten Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. u.a. Schreiben Anlage K II 5) habe der Gesellschafterstamm S. im folgenden nicht mehr reagiert. Erst am 09. 01. 1998 sei es dann zu der erwähnten Vorbesprechung wegen der auf den 13. 01. 1998 angesetzten Gesellschafterversammlung gekommen. Bei dieser Gelegenheit habe Dr. S. nochmals ausdrücklich wiederholt, als Bevollmächtigter des Beklagten aufzutreten. Bereits im Oktober 1997 habe außerdem der Beklagte selbst bzw. zumindest sein damaliger anwaltlicher Vertreter positive Kenntnis von dem streitgegenständlichen Steuerbescheid erhalten. Auch sei dem Beklagten bekannt gewesen, daß die Steuer- und Entnahmekonten des Klägers zum 31. 12. 1996 Guthaben in Höhe von jeweils mehreren Millionen DM aufgewiesen hätten. Der Vorwurf eigenmächtiger Entnahmen werde seitens des Klägers bestritten. Abgesehen davon habe bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die OHG nach dem klaren Wortlaut des Gesellschaftsvertrages zum Ausgleich der Steuerschulden des Klägers uneingeschränkt, d.h. insbesondere unabhängig vom Stand des Steuerkontos, verpflichtet gewesen sei. Soweit der Beklagte darauf verweise, daß es sich bei dem als Anlage K 2 vorgelegten Steuerbescheid um einen Schätzungsbescheid handele, hänge dies damit zusammen, daß es zum fraglichen Zeitpunkt keine von beiden Geschäftsführern unterzeichneten Bilanzen der OHG gegeben habe. Dessen ungeachtet habe der Beklagte klar erkennen können, daß der Steuerschätzung die Zahlen der Steuererklärungen der Arri-Gesellschaften zugrunde gelegen hätten. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Beklagten, daß bei Zugang des Schreibens vom 15. 12. 1997 sämtliche Säumniszuschläge bereits verwirkt gewesen seien. Säumniszuschläge würden fällig für jeden angefallenen Monat der Säumnis, was zur Folge habe, daß für die "Hauptforderung" Säumniszuschläge erst ab 10. 01. 1998 angefallen seien.
Der Kläger bestreitet ferner die Behauptung, er sei seinerzeit in der Lage gewesen, die angeforderten Steuerzahlungen aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Zur Einrede der Schiedsgutachtervereinbarung sei nochmals darauf hinzuweisen, daß die vom Gutachtensauftrag erfaßte Klärung der Kapitalkonten für die Entscheidung des hier streitgegenständlichen Freistellungsanspruches nicht vorgreiflich sei. Ergänzend sei zu bemerken, daß die Schiedsgutachter bis heute ihre Tätigkeit noch nicht einmal begonnen hätten; bis heute habe keiner der von beiden Prozeßparteien sowie Herrn Dr. S. unter dem 09. 09. 1999 beauftragten Schiedsgutachter sein Einverständnis mit dem erteilten Auftrag erteilt. In entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 BGB sei damit die Berufung auf die vertragliche Vertragsklausel als unzulässig zu erachten. Die am 07. 12. 1992 getroffene Schiedsgutachtervereinbarung sei überdies befristet gewesen; sie sei längst erloschen.
Im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 23. 06. 1999, auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 12. 08. 1999 sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien vom 06. 10. 1999 und vom 18. 10. 1999 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung erweist sich als begründet. Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1) Zum Rechtschutzbedürfnis des Klägers kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
2) Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse bezüglich des geltend gemachten Zinsanspruches. Eine Leistungsklage auf Freistellung kann insoweit derzeit nicht erhoben werden, weil noch offen ist, ob das dem Kläger gewährte Darlehen letztlich zu verzinsen sein wird (vgl. § 4 Ziffer 3 der Vereinbarung über die Vorwegnahme von Steuerzahlungen/Anlagenkonvolut K 10).
3) Die Klage ist schließlich auch nicht wegen einer Schiedsvereinbarung als unzulässig abzuweisen, § 1032 Abs. 1 ZPO. Bei der hier vorliegenden Abrede über die Feststellung der Gesellschafter-Kapitalkonten u.a. (vgl. wiederum Anlagenkonvolut K 10) handelt es sich nämlich nicht um einen Schiedsvertrag im Sinne der § 1029 ff. ZPO, sondern um eine Schiedsgutachtervereinbarung. Der Unterschied zwischen beiden Vertragstypen liegt darin, daß ein Schiedsvertrag das Schiedsgericht ermächtigt, anstelle des staatlichen Gerichts endgültig über einen Rechtsstreit zu entscheiden, wohingegen der Schiedsgutachter lediglich Tatumstände feststellt, ohne befugt zu sein, darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich hieraus für die Parteien ergeben (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 1029, Rn. 4; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., vor §§ 1029, Rn. 4). Im vorliegenden Fall zielt die von den Parteien getroffene Abrede eindeutig nur auf die Feststellung von Tatfragen; eine Abrede des Inhalts, die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits den Gutachtern zu übertragen, ist von der getroffenen Regelung nach Wortlaut und Sinn nicht abzuleiten.
Rechtliche Konsequenz hieraus ist, daß die Berufung des Beklagten auf die Schiedsklausel im vorliegenden Fall keinesfalls zur Unzulässigkeit der Klage führen kann, weil ein Schiedsgutachtervertrag den Zivilrechtsweg nicht ausschließt (vgl. BGHZ 9, 138; WM 82, 543). Die Schiedsgutachterklausel hat lediglich zur Folge, daß das Gericht die vom Gutachter festzustellenden Tatsachen nicht selbst oder in anderer Weise feststellen darf und für die Entscheidung an sie gebunden ist (Thomas/Putzo, a.a.O., vor § 1029 Rn. 5). Kann daher der Kläger eine rechtlich erhebliche Tatsache nicht durch Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens nachweisen, ist die Klage als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 1025, Rn. 17; BGH NJW 60, 1462/3). Allenfalls in diesem Sinne kann somit die zwischen den Parteien getroffene Abrede prozessual wirksam werden.
II.
In der Sache scheitert der Klageanspruch derzeit allerdings genau an diesem Punkt: Der Kläger kann ohne Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens nicht nachweisen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auf eine Begleichung der gegen den Kläger gerichteten Steuerforderungen durch die Arnold & Richter OHG hinzuwirken, so daß die Klage als augenblicklich unbegründet abzuweisen ist. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:
1) Mögliche Anspruchsgrundlage für den Kläger ist pVV in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftervertrag sowie § 257 BGB (vgl. insoweit Palandt, BGB, 58. Aufl., § 257, Rn. 1; vor § 249, Rn. 46). Die Gesellschafter einer OHG sind einander in besonderem Maße verpflichtet; die Treuepflicht der Gesellschafter nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch untereinander ist fundamental und beherrscht die gesamte Mitgliedschaft der Gesellschafter mit allen ihren Einzelpflichten (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 109, Rn. 23 m. w. N.).
Nicht in Betracht kommt dagegen im vorliegenden Falle eine Haftung des Beklagten aus § 128 HGB mit Blick auf eine mögliche Verbindlichkeit der Gesellschaft als solche. Der Kläger kann gegenüber der Gesellschaft nämlich allenfalls eine Forderung aus dem Gesellschaftsvertrag und damit eine Sozialverbindlichkeit geltend machen; hierfür haften die Mitgesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft aber nicht (kein Zwang zu "Nachschüssen"; vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 128, Rn. 22).
2) Eine Pflichtverletzung des Beklagten, wie sie eine Haftung nach pVV voraussetzen würde, kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft ihrerseits zur Auszahlung der fraglichen Gelder zu Gunsten des Klägers verpflichtet war. Kann eine Zahlungspflicht der Gesellschaft nicht festgestellt werden, so ist es ausgeschlossen, daß sich der Kläger einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, indem er es unterlassen hat, auf eine dementsprechende Zahlung in gebotener Weise hinzuwirken.
a) Eine Zahlungspflicht der Gesellschaft kann man nicht etwa schon deshalb unterstellen, weil nach Behauptung des Klägers Herr Dr. S. namens und in Vollmacht des Beklagten eine solche Verpflichtung in der Besprechung am 09. 01. 1998 "unstreitig gestellt" haben soll. Eine solche Argumentation scheitert schon daran, daß die Besprechung vom 09. 01. 1998 unstreitig lediglich der Vorklärung der gegenseitigen Positionen mit Blick auf die Gesellschafterversammlung vom 13. 01. 1998 dienen sollte. Alle Äußerungen der Gesprächsteilnehmer konnten von der Gegenseite deshalb ersichtlich nur in diesem Sinne verstanden werden, d.h. im Sinn einer Information über den Meinungs- und Sachstand. Es war hiernach allen Beteiligten klar, daß endgültige Regelungen erst auf der Gesellschafterversammlung getroffen werden sollten, wo dann aber - aus wessen Verschulden auch immer - eine Einigung nicht erzielt werden konnte.
b) Maßgebend ist daher auf die Frage abzustellen, ob die Gesellschaft nach Gesellschaftsvertrag zur Zahlung verpflichtet war. Hier ist nun zunächst einmal mit dem Landgericht festzustellen, daß die diesbezügliche Regelung im Vertrag Anlage K 1 (§ 5 Abs. 5.0) eine Zahlungspflicht ohne jede Einschränkung vorsieht. Die Regelung enthält insbesondere keinen Vorbehalt dahin, daß eine Zahlungspflicht dann nicht besteht, wenn das Steuerkonto des betroffenen Gesellschafters einen negativen Saldo aufweist. Betrachtet man die einschlägigen Vertragsklauseln im Gesamtzusammenhang, ergeben sich sogar deutliche Indizien dafür, daß nach Sinn und Zweck des Vertrages eine Auszahlung auch bei negativem Saldo erfolgen sollte: Wie in § 5 Abs. 5.0 festgestellt wird, erfolgt die Abdeckung des Steuerkontos durch Zuweisung von 62 % des jährlich erzielten Gewinnes eines jeden Gesellschafters ohne Rücksicht auf den tatsächlich maßgebenden Steuersatz. Die vertragliche Regelung geht hierbei sogar ausdrücklich von der Möglichkeit auch einer 62 % übersteigenden steuerlichen Belastung der Gesellschafter aus, schließt also keineswegs aus, daß das Steuerkonto auch ohne "unzulässige" Entnahmen ins "Minus" gerät, ohne daraus irgendwelche Konsequenzen abzuleiten. In Betracht zu ziehen ist ferner § 5 Abs. 6.0 des Gesellschaftsvertrages, der für den Fall eines negativen Saldos auf dem Entnahmekonto eine Ausgleichspflicht des betroffenen Gesellschafters festschreibt. Dies legt ein "argumentum e contrario" nahe: Wenn die Gesellschafter gewollt hätten, daß ein mit negativem Saldo belastetes Steuerkonto auszugleichen sein sollte, hätten sie in § 5 Abs. 5.0 eine entsprechende Regelung vorgesehen.
Die Rechtslage hat sich insoweit auch durch die ergänzenden Vereinbarungen vom 10./13. 03. 1998 (Anlagenkonvolut K 10) - jedenfalls was das vorliegende Verfahren betrifft - nicht geändert. Hier ist zwar in Betracht zu ziehen, daß die "Vereinbarung über die Vorwegnahme von Steuerzahlungen" Klauseln enthält, die darauf hindeuten könnten, daß die Gesellschafter nunmehr von einer "Bindung" der Zahlungspflicht an den Stand der jeweiligen Steuerkonten ausgehen. So bestätigt § 1 Ziffer 1 eine Einigung dahingehend, daß bis zur Klärung der Kontenstände durch das verabredete Schiedsgutachten die Finanzierung von Steuerzahlungen nur noch darlehensweise erfolgen solle, "um die bestehenden Ungleichheiten der verschiedenen Gesellschafterkonten nicht zu vergrößern". § 1 Ziffer 4 spricht davon, daß die Finanzierung im Wege des Darlehens erfolge, "bis das ... nach Gesellschaftsvertrag zustehende Entnahmerecht in seiner tatsächlichen Höhe im Wege des Schiedsgutachterverfahrens ermittelt wird". Schon durch den folgenden Satz wird aber klar gestellt, daß die getroffene Regelung "keinerlei präjudizielle Wirkung für eine eventuelle Haftung für Verspätungs- und Verzugsschäden bei verspäteter Bezahlung" haben soll. Dies kann nur so verstanden werden, daß die nunmehr getroffenen Abreden eine etwa auf der Grundlage des Gesellschaftervertrages bereits entstandene Haftung nicht wieder beseitigen, etwa verabredete Modifikationen also zumindest insoweit nicht zurückwirken.
Damit aber ist ein Entnahmerecht des Klägers noch nicht zu begründen. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß nach Vortrag des Beklagten der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt nicht nur sein Steuerkonto, sondern auch sein Entnahmekonto erheblich "überzogen" gehabt haben soll. Bezüglich des Entnahmekontos aber ist eine Ausgleichspflicht des Klägers klar und eindeutig bereits dem Gesellschaftsvertrag Anlage K 1 (vgl. dort § 5 Abs. 6.0; s.o.) zu entnehmen. Die Gesellschaft ist ferner nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 273 BGB) berechtigt, die Leistung bezüglich von ihr geforderter Zahlungen zu verweigern, solange der Berechtigte (hier: der Kläger) seinerseits seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag, noch aus sonstigen, von den Parteien im Rechtsstreit vorgetragenen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß dieses Zurückbehaltungsrecht im vorliegenden Falle ausgeschlossen wäre. Es ist zudem so, daß der Beklagte sich ausdrücklich u.a. auf dieses Zurückbehaltungsrecht beruft, während der Kläger jede Verpflichtung zum Ausgleich in Abrede stellt, da seines Erachtens alle Privatkonten aufgrund der in den letzten Jahren erzielten Gewinne der OHG hinlänglich "dotiert" gewesen seien.
Hiernach käme es streitentscheidend darauf an, ob die zuletzt dargestellte Behauptung des Klägers zutrifft; es ist dabei nicht von Bedeutung, ob man der Klausel in § 5 Abs. 5.0 des Gesellschaftsvertrages anspruchsbegründende Wirkung auch zugunsten des Fiskus beimessen will (vgl. §§ 328, 334 BGB). Der Kontostand der Gesellschafter aber ist laut dem Vertrag vom 10./13. 03. 1998 (Anlagenkonvolut K 10) von den Schiedsgutachtern zu ermitteln. Dem Senat ist insoweit eine Abklärung nicht möglich (s.o.). Der Senat ist insbesondere auch daran gehindert, durch eigene Gerichtssachverständige den Kontenstand abzuklären (s.o.). Vielmehr muß hier das Schiedsgutachten abgewartet werden. Eine "Ausnahmeklausel" für den vorliegenden Fall enthält die getroffene Vereinbarung nicht. Der zuvor zitierte Vorbehalt in der "Vereinbarung über die Vorwegnahme von Steuerzahlungen" (§ 1 Ziffer 4; s.o.) schließt lediglich eine materiell präjudizielle Wirkung der Darlehensabrede auf den vorliegenden Rechtsstreit aus, beseitigt aber nach Wortlaut und Sinn nicht die abschließende Kompetenz der Schiedsgutachter, auch im Rahmen eines Rechtsstreits über den Ersatz von Verspätungs- oder Verzugsschäden die ihnen übertragenen Fragen für die Parteien verbindlich zu klären. Bis zur Vorlage des Schiedsgutachtens, das bisher unstreitig nicht erstellt ist, ist die Klage deshalb unbegründet.
c) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erwägung, daß der OHG bzw. dem Beklagten eine Berufung auf das zuvor dargestellte Zurückbehaltungsrecht möglicherweise verwehrt sein könnte, wenn das Entnahmekonto des Klägers zwar einen negativen Saldo aufweist, dies aber - wie vom Kläger angeführt - ausschließlich darauf zurückzuführen sein sollte, daß die Gesellschaft sein Jahren keinen verbindlichen Jahrenabschluß mehr festgestellt, de facto aber erhebliche Gewinne erwirtschaftet hat. Zum einen wäre in einem solchen Fall sicherlich (auch) zu prüfen, wer oder was denn nun aus welchen Gründen die Feststellung der Jahresabschlüsse über einen so langen Zeitraum hinweg verhindert hat. Hierzu bedürfte es zweifellos weiterer Sachaufklärung. Entscheidend aber ist, daß die Gesellschafter auch die Feststellung der ausstehenden Jahresabschlüsse und damit die Ermittlung der Grundlagen für etwa als entnahmefähig auszuweisende Gewinne den Schiedsgutachtern übertragen haben. Wie der Beklagtenvertreter zuletzt noch einmal im Termin am 27. 10. 1999 bekräftigt hat, ist hier aus Sicht seiner Partei "nichts unstreitig". Auch insoweit aber kann der Senat dem Schiedsgutachten nicht vorgreifen.
3) Die Schiedsgutachtervereinbarung, die sich damit als - zunächst - streitentscheidend erweist, ist von den Parteien und Herrn Dr. S. wirksam vereinbart. Sie ist auch nicht nachträglich wieder außer Kraft getreten.
a) Soweit der Kläger darauf hinweist, daß die ursprünglich getroffene Abrede gemäß Ziffer 1.2 des Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag vom 07. 12. 1992 (Anlage B 7) "verfristet" sei, spielt dies keine Rolle, weil die Parteien die Vereinbarung mit Vertrag vom 10./13. 03. 1998 jedenfalls wieder aufgegriffen und damit (gegebenenfalls) "zu neuem Leben erweckt" haben.
b) Das Schiedsgutachten kann im vorliegenden Fall auch nicht entsprechend § 319 Abs. 1 BGB durch ein Urteil ersetzt werden. Zwar gilt § 319 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch für Schiedsgutachten; im Falle einer Verzögerung durch Schiedsgutachter oder Partei erlischt die Bindung des Gerichts (vgl. dazu Thomas/Putzo, a.a.O., vor § 1029, Rn. 5; Palandt, a.a.O., § 319, Rn. 8 m. w. N.). Im vorliegenden Fall jedoch kann eine rechtserhebliche Verzögerung (noch) nicht festgestellt werden, zumal an eine solche Feststellung strengste Anforderungen zu stellen sind, weil ansonsten der von den Parteien mit der Schiedsgutachterabrede verfolgte Zweck in Frage gestellt würde (vgl. BGH NJW 90, 1231/2). Im konkreten Fall hat der BGH eine Verzögerung von 3 Jahren, gerechnet ab Aufnahme der schiedsgutachterlichen Tätigkeit, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes als hinreichend im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB angesehen. Ein solcher Fall aber liegt hier erkennbar nicht vor. Die Parteien haben sich nach einigen Querelen zuletzt doch noch entschieden, mit Schreiben vom 09. 09. 1999 den Schiedsgutachtern endgültig den Auftrag zu erteilen, gemäß den getroffenen Abreden tätig zu werden (vgl. Anlagen K II 9, K II 10). Wegen eines Schreibfehlers kam es dann im folgenden zu weiteren Verzögerungen; mit Schreiben vom 06. 10. 1999 (Anlage K II 11) hat die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schreiner und Enderle den Versuch unternommen, auf eine Klärung der aufgetretenen Mißverständnisse hinzuwirken. Es liegen bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die ernsthaft befürchten lassen würden, daß das Schiedsgutachten an den hier diskutierten Fragen - es geht um die Benennung einer falschen Haftpflichtversicherung - letztlich scheitern oder dadurch erheblich verzögert werden sollte. Die Parteien haben zudem in einem ersten Nachtrag zur Schiedsgutachtensvereinbarung (Anlage B 10) zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Vorlage des Gutachtens bis spätestens 30. 09. 2000 noch als rechtzeitig ansehen werden (vgl. dort Ziffer 3). Auch von daher kann - unter Berücksichtigung der Komplexität des Auftrages - keinesfalls davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 BGB bereits jetzt vorliegen, zumal nach aller Erfahrung als gesichert gelten kann, daß auch der Versuch einer Klärung der hier in Rede stehenden Frage mit Hilfe eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde.
c) Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Parteien für den Fall einer Verzögerung des vorzulegenden Gutachtens unter Ziffer 10 der Schiedsgutachtensvereinbarung in der Fassung des ersten Nachtrags (Anlage B 10) eine eigenständige Regelung getroffen haben, die gegenüber der gesetzlichen Bestimmung in § 319 BGB vorgreiflich sein dürfte (zur Abdingbarkeit vgl. Palandt, a.a.O., § 319, Rn. 10). Dem Kläger wurde nämlich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt für den Fall, daß das Schiedsgutachten nicht spätestens bis zum 30. 09. 2000 (ursprünglich: 30. 09. 1999) vorgelegt wird. Soweit der Kläger daher eine verzögerliche Sachverhandlung rügt, ist er auf dieses Sonderkündigungsrecht zu verweisen.
4) Der Senat hat schließlich auch noch in Betracht gezogen, daß dem Kläger im Falle einer drohenden Klageabweisung wegen vorgreiflicher Schiedsgutachtervereinbarung entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Vorlage des Gutachtens gesetzt werden kann (Ermessen des Tatrichters, vgl. BGH WM 88, 1503; NJW 94, 586/8). Der Senat hat von einer solchen Fristsetzung im vorliegenden Falle abgesehen, weil das Gutachten bisher unstreitig nicht erstellt ist und mit einer Fertigstellung angesichts der Komplexität der Materie auch nicht alsbald gerechnet werden kann. Dem Vorschlag des Senats, das vorliegende Verfahren einstweilen einvernehmlich zum Ruhen zu bringen, wollten die Parteien nicht näher treten, wie seitens des Beklagten auch jede vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits abgelehnt wurde.
5) Die beantragte Feststellung eines Befreiungsanspruches bezüglich der Zinsen scheitert aus den gleichen Gründen wie der Klageantrag in der Hauptsache.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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