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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 7 U 3315/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 177 Abs. 1
BGB § 249
HGB § 119 Abs. 1
1. Verstößt der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft gegen eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen, so kann regelmäßig sein satzungswidriges Handeln von den Gesellschaftern nachträglich genehmigt werden.

2. Eine solche Genehmigung kann durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, wenn die Satzung auch für die vorherige Einwilligung in die Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheit ausreichen lässt.


Aktenzeichen: 7 U 3315/08

Verkündet am 3.12.2008

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelfer zu 1) mit 5) und 7) mit 10) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.4.2008 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Kläger, die als Kommanditisten Anteile von 24,65 % der K. KG halten, fordern vom Beklagten, der bis 31.1.2002 Geschäftsführer der Gesellschaft war, die Zahlung von Schadensersatz an die Kommanditgesellschaft. Nach Auffassung der Kläger hat sich der Beklagte dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung in den Jahren 1995 bis 2002 einem Angestellten der Gesellschaft Vergütungen von jährlich über 180.000 DM gewährt hat, obgleich in § 9 des Gesellschaftsvertrags unter anderem geregelt ist:

"Die nachbezeichneten Maßnahmen können nur durchgeführt werden, wenn ihnen die Gesellschafter im Wege der Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 62 % aller Stimmen gemäß § 19 zugestimmt haben:

[...]

9. Anstellungsverträge von Angestellten mit mehr als 80.000,-- DM Jahreseinkommen und von im Unternehmen tätigen Kommanditisten."

Unstreitig war die Grenze von 80.000 DM noch vor dem Jahr 1995 auf 180.000 DM angehoben worden.

Die dem Angestellten in den Jahren 1995 bis 2002 bezahlten Vergütungen überstiegen die Grenze von jährlich 180.000 DM um insgesamt mindestens 492.885,37 EUR. Diesen Betrag machen die Kläger als Schadensersatz geltend.

Am 12.12.2002 hat die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von ca. 75 % folgenden Beschluss gefasst:

"Der Festsetzung des Gehalts von Herrn E. als Angestellter in den Jahren 1995 bis 2001 wird, soweit es gemäß Anlage 1 den Betrag von 180.000,-- DM jährlich überschritten hat, höchst vorsorglich zugestimmt."

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

Das Erstgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. In den Gründen der Entscheidung führt es unter anderem aus, dass die streitgegenständlichen Gehaltszahlungen unter § 9 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrags fielen. Nach ihrem insoweit klaren Wortlaut erfordere die Regelung bei Überschreitung der Gehaltsgrenze die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Eine nachträgliche Genehmigung sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen; eine solche stelle daher - wenn auch nur im Einzelfall - eine Änderung des § 9 Gesellschaftsvertrag dar, die nicht mehrheitlich, sondern nach § 19 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag nur einstimmig beschlossen werden könne. Eine Pflicht der Kläger, dieser Vertragsänderung zuzustimmen, bestehe nicht. Durch den Beschluss vom 12.12.2002 sei den Klägern auch nicht die Befugnis entzogen worden, den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft im Wege der actio pro socio geltend zu machen. Ebenso wenig sei wirksam auf die Ansprüche der Gesellschaft verzichtet worden, weil dies nur durch einstimmigen Beschluss möglich gewesen wäre. Durch das pflichtwidrige Handeln des Beklagten sei der Gesellschaft ein Schaden in Höhe des eingeklagten Betrages entstanden. Die Behauptung des Beklagten, dass mindestens 62 % der Gesellschafter auch seinerzeit die Maßnahme gebilligt hätten, sofern hierüber abgestimmt worden wäre, und dass die Vergütung des Angestellten angemessen gewesen sei, stelle den Einwand des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens dar, welcher vorliegend nicht berücksichtigt werden könne, weil dies dem Schutzzweck des § 9 Gesellschaftsvertrags widerspreche. Der Gesellschaft solle nämlich ein präventives vorheriges Kontrollrecht vorbehalten sein. Entsprechendes gelte für eine Vorteilsanrechnung, weswegen dahinstehen könne, ob die an den Angestellten bezahlte Vergütung angemessen gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten und seiner Streithelfer zu 1) bis 5) und 7) bis 10). Die Berufungsführer rügen, die Voraussetzungen für eine actio pro socio lägen nicht vor, weil die Durchsetzung des angeblichen Anspruchs die Interessen der Gesellschaft verletze und damit treuwidrig sei. Zudem habe der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt, weil § 9 Nr. 9 Gesellschaftsvertrag nur den Abschluss von Anstellungsverträgen, nicht aber spätere Gehaltserhöhungen erfasse. Außerdem seien die Verträge wirksam nachträglich durch Gesellschafterbeschluss gebilligt worden; dieser habe entgegen der Auffassung des Erstgerichts keiner Einstimmigkeit bedurft. Überdies habe die Gesellschaft durch den Beschluss vom 12.12.2002 wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Rechtsfehlerhaft sei ferner die Auffassung des Landgerichts, der Gesellschaft sei der zugesprochene Betrag als Schaden entstanden. Das Landgericht unterscheide nicht hinreichend zwischen der angeblichen Pflichtverletzung, dem behaupteten Schaden und der Kausalität zwischen beidem. Zudem widerspreche das Ersturteil den Regelungen des § 249 BGB sowie den im Schadensrecht entwickelten Grundsätzen zum rechtmäßigen Alternativverhalten und zur Vorteilsausgleichung.

Die Berufungsführer beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der Berufung beantragen die Berufungsführer:

Auf die Widerklage des Beklagten werden die Kläger verurteilt, dem in der Gesellschafterversammlung der K. Gesellschaften vom 12.12.2002 gefassten Beschluss folgenden Inhalts zuzustimmen:

Der Festsetzung des Gehalts von Herrn E. als Angestellter in den Jahren 1995 bis 2001 wird, soweit es gemäß Anlage 1 den Betrag von DM 180.000,-- jährlich überschritten hat, höchst vorsorglich zugestimmt.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie tragen unter anderem vor, die actio pro socio stelle auch ein Minderheitenrecht dar, weswegen allein aus dem Umstand, dass 75 % der Gesellschafter den Beklagten nicht in Anspruch nehmen wollten, nicht auf ein treuwidriges Verhalten der Kläger geschlossen werden könne. Generell bedürfe es für ein Vorgehen im Wege der actio pro socio nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter. Wortlaut und Zweck des § 9 Gesellschaftsvertrag ließen auch eindeutig erkennen, dass das pflichtwidrige Handeln nicht nachträglich genehmigt werden könne. Ein Verzicht auf die Ansprüche der Gesellschaft sei durch den Beschluss vom 12.12.2002 schon gar nicht erklärt worden; jedenfalls aber wäre ein solcher Verzicht unwirksam, weil sich die allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag nur auf Geschäftsführungsbeschlüsse und auf Beschlüsse über laufende Angelegenheiten beziehe. Die Ausführungen des Erstgerichts zur Schadensproblematik, insbesondere zur Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens und eines Vorteilsausgleichs ließen keinen Rechtsfehler erkennen und stimmten mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.5.1988 (BB 1988, 1205) überein.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufungen sind zulässig und begründet. Der Gesellschaft steht der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Berufungsführer, dass die Kläger nicht befugt seien, die behaupteten Ansprüche im Wege der actio pro socio geltend zu machen. Einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treupflicht vermag der Senat hierin nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme des Beklagten in einer Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen würde, dass ein auf die Belange der Gesellschaft Rücksicht nehmender Gesellschafter von der Klageerhebung Abstand nehmen würde.

Den Klägern wurde ihre Klagebefugnis auch nicht durch den mit einer Mehrheit von ca. 75 % gefassten Beschluss vom 12.12.2002 entzogen. Für den Ausschluss der Einzelklagebefugnis eines Gesellschafters bedarf es nach § 119 Abs. 1 HGB grundsätzlich der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Dieses gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip wird nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Gesellschaftsvertrag, wonach Beschlüsse der Gesellschaft mit 62 % aller Stimmen der Gesellschafter gefasst werden können, soweit nicht dieser Vertrag oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung etwas anderes verlangen, nicht wirksam dahin abgeändert, dass für die Entziehung der Einzelklagebefugnis ein entsprechender Mehrheitsbeschluss ausreichen würde. Ein derartiger außergewöhnlicher und weitreichender Eingriff in die Rechtsstellung eines einzelnen Gesellschafters wird nämlich von einer derartigen Mehrheitsklausel nicht erfasst (vgl. BGH NJW 1985, 2830/2831).

2. Ebenso wenig durchgreifend ist der Einwand der Berufungsführer, die einschlägige Bestimmung des § 9 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrags betreffe nur die Neueinstellung eines Angestellten, nicht aber spätere Gehaltserhöhungen. Schon der in § 9 Nr. 9 Gesellschaftsvertrag verwendete Begriff "Anstellungsverträge" lässt nicht darauf schließen, dass die Bestimmung nur für die Neueinstellung eines Arbeitnehmers gelten sollte; denn unter "Anstellung" wird nach allgemeinem Sprachgebrauch häufig nicht nur der Neuabschluss eines Arbeitsvertrags, sondern das Beschäftigungsverhältnis als solches verstanden. Darüber hinaus läuft die Interpretation der Berufungsführer dem offensichtlichen Zweck der Regelung zuwider, den Gesellschaftern die Entscheidung vorzubehalten, ob über der festgelegten Grenze liegende Vergütungen vereinbart werden oder nicht. Tragfähige Gründe für die Annahme, dass dieser Vorbehalt nicht für Vergütungsvereinbarungen im Rahmen bereits bestehender Arbeitsverhältnisse, sondern nur für den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags gelten sollte, sind nicht ersichtlich.

3. Das zunächst gegen § 9 Nr. 9 Gesellschaftsvertrag verstoßende Handeln des Beklagten wurde aber mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2002 wirksam nachträglich genehmigt. Diese Genehmigung ließ die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten rückwirkend entfallen.

Der Auffassung des Landgerichts, eine nachträgliche Genehmigung sei vorliegend aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht möglich gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 177 Abs. 1 BGB kann ein vom Vertreter ohne (hinreichende) Vertretungsmacht abgeschlossenes Rechtsgeschäft vom Vertretenen nachträglich genehmigt werden. Diese Vorschrift bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Vertretene selbst entscheiden können soll, ob er ein solches Rechtsgeschäft nachträglich billigt; denn das Erfordernis einer hinreichenden Vertretungsmacht des Vertreters dient allein dem Schutz des Vertretenen, welcher auf diesen Schutz jederzeit verzichten kann. Die Vorschrift gilt daher nicht nur bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts ohne Vertretungsmacht, sondern auch dann, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht bewusst oder unbewusst überschreitet. Ebenfalls findet sie Anwendung auf das Handeln gesetzlicher Vertreter, z. B. der Organe von Gesellschaften (s. z. B. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 177 Rn. 1; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 125 Rn. 16; Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rn. 59).

Die Bestimmungen des § 9 Gesellschaftsvertrag sind nicht dahin auszulegen, dass in den dort geregelten Fällen die ansonsten allgemein gegebene Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung ausnahmsweise nicht bestehen sollte. Zwar sieht die Bestimmung ihrem Wortlaut nach ("zugestimmt haben") nur die vorherige Einwilligung in die betreffenden zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte vor. Sie schließt die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung aber auch nicht ausdrücklich aus. Die Auslegung der Bestimmung hat zudem nicht allein den Wortlaut der Regelung, sondern vor allem auch die der Bestimmung zugrundeliegende Interessenlage zu berücksichtigen. Diese spricht für die Zulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung: Denn es liegt nicht im Interesse der Gesellschaft, ihr die Möglichkeit zu verbauen, eine betreffende Maßnahme nachträglich zu billigen, z. B. wenn sie sich für die Gesellschaft günstig oder sonst zutreffend erwiesen hat. Es hätte aus Sicht der Gesellschaft keinen Vorteil, sich dieser Genehmigungsoption von vorneherein zu begeben. Daher ist davon auszugehen, dass auch bei Maßnahmen gemäß § 9 Gesellschaftsvertrag eine Überschreitung der Vertretungsmacht - wie im gesetzlichen "Normalfall" - nachträglich genehmigt werden kann.

Diese Genehmigung ist durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2002 wirksam erklärt worden. Insbesondere genügt für die Wirksamkeit dieses Beschlusses die erreichte Mehrheit von 75 %. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kläger, dass für einen solchen Beschluss Einstimmigkeit notwendig gewesen wäre. Nach § 19 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag erfordern Beschlüsse der Gesellschaft eine Mehrheit von 62 %, soweit nicht dieser Vertrag oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung etwas anderes verlangen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich einer solchen allgemeinen Mehrheitsklausel allerdings auf "gewöhnliche Beschlussgegenstände" beschränkt. Im Gegensatz dazu stehen Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen, welche bei der im Gesellschaftsvertrag außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfung unter den Mehrheitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst werden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden können (BGHZ 85, 350/356). Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert aber nicht, dass eine Mehrheitsklausel die betroffenen Beschlussgegenstände im Einzelnen auflisten müsste. Vielmehr genügt es, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen Auslegung - eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (vgl. BGH, WM 2007, 501 Rn. 9 m. w. N.). Gerade dies ist vorliegend der Fall. § 9 Gesellschaftsvertrag zeigt, dass für die Zustimmung zu den dort aufgeführten Maßnahmen der Geschäftsführung eine Mehrheit von 62 % der Gesellschafter ausreichen soll. Es besteht kein durchgreifender Grund dafür, dieses Quorum nur für die vorherige Einwilligung in eine solche Maßnahme und nicht auch für die nachträgliche Genehmigung ausreichen zu lassen. Das Erfordernis einer Einstimmigkeit des nachträglichen Genehmigungsbeschlusses ergibt sich insbesondere nicht aus der Überlegung des Erstgerichts, seien erst einmal vollendete, nur noch schwer oder überhaupt nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen, dürfte die Neigung der Gesellschafter generell größer sein, die Maßnahmen im Nachhinein dann doch noch zu billigen; jedenfalls könnte ein Geschäftsführer darauf spekulieren. Diese Annahme erscheint bereits nicht zwingend: So mag die Entscheidung der Gesellschafter, eine Maßnahme nachträglich zu genehmigen, insbesondere auch davon abhängen, ob diese für die Gesellschaft Vorteile erbrachte. Erwies sich die Maßnahme als nicht erfolgreich, könnten die Gesellschafter sogar geneigt sein, ihre nachträgliche Zustimmung zu verweigern, selbst wenn sie, sofern sie damit befasst worden wären, im Vorhinein vermutlich ihre Einwilligung erklärt hätten. Selbst wenn aber im Nachhinein eher die Neigung bestehen sollte, eine bereits getroffene Maßnahme zu billigen, und dies in gewissem Umfang dem präventiven Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen könnte, würde dies nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein nachträglicher Genehmigungsbeschluss Einstimmigkeit erfordert. Auch in einem solchen Fall stellt der Beschluss kein einer Satzungsänderung vergleichbares "Grundlagengeschäft" dar. Ebenso wenig wird durch die Zulassung einer solchen Mehrheitsentscheidung in unzulässiger Weise in schlechthin unverzichtbare oder in "relativ unentziehbare", d. h. in nur mit Zustimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte eingegriffen. Grundlegende Rechtspositionen eines einzelnen Gesellschafters werden durch einen solchen Beschluss nicht verletzt. Die Regelungen in § 9 Gesellschaftsvertrag begründen keine unverzichtbaren oder relativ unentziehbaren Mitgliedschaftsrechte. Der Umstand, dass § 9 Gesellschaftsvertrag für die Zustimmung zu den betreffenden Maßnahmen der Geschäftsführung ein Quorum von 62 % vorsieht, zeigt vielmehr, dass durch diese Bestimmungen nicht im Interesse des einzelnen Gesellschafters bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung aller möglich sein sollten, sondern hier Mehrheitsentscheidungen ergehen können. Die vertraglichen Regelungen dienen zwar einer Kontrolle der Geschäftsführung und einer Beschränkung von deren Befugnissen, nicht aber vorrangig dem (Minderheiten-)Schutz einzelner Gesellschafter.

Nach alldem wurden die streitgegenständlichen Maßnahmen des Geschäftsführers wirksam nachträglich genehmigt, womit Schadensersatzansprüche aufgrund dieser Handlungen ausscheiden. Die Klage war somit abzuweisen.

Über die hilfsweise erhobene Widerklage war folglich nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor, da weder die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Entscheidung basiert vielmehr auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und der dem Tatrichter obliegenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags.

Ende der Entscheidung

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