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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.08.1999
Aktenzeichen: 7 U 3422/99
Rechtsgebiete: OR, GVG, ZPO, EuroEG, ScheckG
Vorschriften:
OR § 738 | |
OR §§ 748 ff. | |
OR § 739 | |
GVG § 101 | |
GVG § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 277 Abs. 3 | |
ZPO § 184 Abs. 2 | |
ZPO § 187 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 108 | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 599 Abs. 1 | |
EuroEG Art. 1 § 1 Abs. 1 | |
ScheckG Art. 45 Nr. 2 | |
ScheckG Art. 45 Nr. 3 | |
ScheckG Art. 45 Nr. 4 |
2. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, die zunächst nicht näher aufgeschlüsselt sind. Dem Erfordernis einer ausreichenden Individualisierung der Forderungen ist Rechnung getragen, wenn die Aufschlüsselung in der Klagebegründung nachgeholt wird.
OLG München Urteil 22.08.1999 - 7 U 3422/99 - 16 HKO 861/99 LG München I
wegen Scheckforderung
erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. 9. 1999 folgendes ENDURTEIL:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 27. 04. 1999 in Ziffer I. abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.689.249,10 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 6 % seit dem 29. 6. 1998 sowie weitere 8.964,16 DM zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage im Scheckverfahren abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4 % und die Beklagte 96 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.120.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,-- DM.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Scheckprozeß aus insgesamt 28 Schecks auf einen Gesamtbetrag von DM 2.789.282,10 in Anspruch.
Die Beklagte stellte unter dem 16. 6. 1998 und dem 19. 6. 1998 insgesamt 28 Verrechnungsschecks aus. Alle Schecks waren auf ein Konto der Beklagten bei der C.Bank AG in E. gezogen. Die Schecks wurden von der als Schecknehmerin eingetragenen Firma S. AG. ... einer Lieferantin der Beklagten, mit der Verfügung "an die Ordre der S. Bankgesellschaft" (folgt: Stempel und Unterschrift) versehen; sie wiesen ferner auf der Rückseite einen Stempel der U. AG, Bern, nebst Datum (18. Juni 1998, 19. Juni 1998 bzw. 24. Juni 1998) auf. Bei allen Schecks ist die vorgedruckte Währungsbezeichnung "DM" gestrichen. Der Scheck mit der Nummer ..., lautend auf den Betrag "83.500,--", enthält auch keine ergänzende, neue Währungsbezeichnung. Die anderen Schecks weisen handschriftlich ergänzt die neue Währungsbezeichnung "CHF" auf. Der Gesamtbetrag dieser 27 Schecks beläuft sich auf CHF 2.250.667,--. Im einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut K 1 verwiesen.
Die am 16. 6. 1998 ausgestellten Schecks wurden am 23. 6. 1998, die am 19. 6. 1998 ausgestellten Schecks wurden am 29. 6. 1998 jeweils zur Zahlung vorgelegt. Die bezogene Bank bezahlte jedoch nicht. Sie dokumentierte die Zahlungsverweigerung jeweils unter Angabe des Vorlagedatums auf den einzelnen Schecks, ergänzt durch den Vermerk "mangels Deckung" sowie das Datum der Erklärung (vgl. wiederum Anlagenkonvolut K 1).
Namens der U. AG, ..., wurde am 21. 9. 1998 Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides gegen die Beklagte gestellt, der am 29. 9. 1998 dann auch erging. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Bescheides wurde die Hauptforderung bezeichnet mit "Scheck/Wechsel gem. Scheck vom 16. 06. 1998 bis 19. 06. 1998 * 2.827.609,90 DM". Der Mahnbescheid wurde laut Zustellungsurkunde am 29. 10. 1998 durch Niederlegung "nach vorausgegangenem erfolglosem Zustellversuch in der Wohnung (kein besonderes Geschäftslokal vorhanden)" zugestellt. Die Beklagte erhob Widerspruch. Die Klagebegründung erfolgte unter dem 26. 1. 1999 und wurde am 30. 1. 1999 unter der Adresse ... in U. durch Übergabe an die Mutter der Geschäftsführerin der Beklagten zugestellt. Für die Beklagte bestellte sich hierauf ein Prozeßbevollmächtigter.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei als Inhaberin der streitgegenständlichen Schecks aktivlegitimiert. Klägerin im Rechtssinne sei die U. AG ... sie sei im Mahnbescheid wie auch in der Klagebegründung lediglich infolge eines Schreibversehens unter der Adresse einer mittlerweile erloschenen, rechtlich unselbständigen Zweigstelle bezeichnet worden. Infolge eines weiteren Versehens sei auch ihre Vertretung falsch angegeben worden; gesetzliche Vertreter seien die Herren Dr. ... R. und Dr. ... S. als Kollektivzeichnungsberechtigte. Zum Nachweis der Prozeßvollmacht der beteiligten Anwälte würden dementsprechend von beiden Herren gezeichnete, amtlich beglaubigte und mit einer Apostille versehene Vollmachtsurkunden vorgelegt (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 12. 3. 1999/Bl. 55 f. d.A.). Einwendungen aus etwaigen Absprachen der Beklagten mit der Schecknehmerin, die mit Nichtwissen zu bestreiten seien, brauche sich die Klägerin, die den Prozeß aus eigenem Recht führe, nicht entgegenhalten zu lassen; sie habe bei Hereinnahme der Schecks keinen Anlaß gehabt, Unregelmäßigkeiten zu vermuten. Die der Schecknehmerin für die Übernahme der Schecks erteilten Gutschriften seien im Rahmen der seinerzeit üblichen Kontobewegungen gelegen. Der Versuch einer Rückbelastung nach Zahlungsverweigerung der bezogenen Bank sei gescheitert; die Schecknehmerin habe mittlerweile über die erteilten Gutschriften verfügt gehabt. Die Änderung der Währungsbezeichnung auf den Schecks sei rechtlich zulässig gewesen; unbeschadet bankinterner Bedingungen für den Scheckverkehr lasse das Scheckgesetz sogar privatschriftliche Schecks zu. Die Abkürzung "CHF" für Schweizer Franken sei im Geschäftsverkehr gebräuchlich. Sie, die Klägerin, sei ferner gesetzlich befugt, die Beklagte nach ihrer Wahl aus den streitgegenständlichen Schecks auch in DM anstelle von Schweizer Franken in Anspruch zu nehmen; sie habe sich entsprechend Art. 36 ScheckG für den Umrechnungskurs des Vorlegungstages entschieden. Rundungsdifferenzen zu Lasten der Beklagten gebe es nicht. Für den Scheck mit der Endnummer ... gelte, daß sich hier aus den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der anderen, zeitgleich gezeichneten Schecks, ergebe, daß auch hier ein Scheck in Schweizer Franken ausgestellt habe werden sollen. Die fehlende Währungsbezeichnung sei deshalb unschädlich; der Scheck sei entsprechend den für die anderen Schecks geltenden Grundsätzen einzulösen. Die Scheckforderung sei auch nicht verjährt. Die Verjährung sei durch den Mahnbescheid rechtswirksam unterbrochen worden. Die streitgegenständliche Forderung sei im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden; es sei klar gewesen, daß die Forderung nur auf den kurz zuvor von der Beklagten gezeichneten Schecks beruhen konnte. Eine ausdrückliche Verurteilung "Zug um Zug" gegen Aushändigung der Schecks sei im vorliegenden Falle nicht erforderlich, da ein stattgebendes Urteil stets in diesem Sinne auszulegen sei. Höchst vorsorglich werde aber ein dementsprechender Hilfsantrag gestellt.
In erster Linie hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.789.282,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 %, seit dem 29. 06. 1998 sowie weitere DM 9.297,60 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Die Beklagte hat zunächst die Partei- und Prozeßfähigkeit der Klägerin bestritten. Unter der angegebenen Adresse in ... sei eine Zweigniederlassung der S. Bankgesellschaft ansässig gewesen. Bei der ursprünglichen Klägerin habe es sich damit um eine von der U. AG ... zu unterscheidende Rechtsperson gehandelt. Bezweifelt werde zudem die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung der Klägerin; der angegebene Vorstand H. sei allenfalls im Zusammenwirken mit einer weiteren Person vertretungsberechtigt gewesen. Auch die Herren Dr. R. und Dr. S. seien nicht Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten; sie seien zudem keinesfalls für die Zweigstelle der U. AG in ... vertretungsbefugt. Die Beklagte rüge von daher auch die Vollmacht der für die Klägerin auftretenden Rechtsanwälte; die vorgelegten Vollmachtsurkunden seien unzureichend. Zu rügen sei ferner die Zustellung von Mahnbescheid und Klagebegründung; die Beklagte unterhalte entgegen anderslautenden Behauptungen ein eigenes Geschäftslokal. Auch die erfolgte Verkürzung der Einlassungsfrist in erster Instanz sei unzulässig gewesen. Zu rügen sei schließlich die funktionelle Zuständigkeit der Kammer; die Klägerin habe ihr Wahlrecht bereits im Mahnverfahren ausgeübt und Verweisung an eine Zivilkammer beantragt. In materieller Hinsicht sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Entsprechend den üblichen Gepflogenheiten sei davon auszugehen, daß die Klägerin allenfalls aufgrund einer Einziehungsvollmacht o.ä. tätig geworden sei. Sie habe die Schecks der Schecknehmerin nach erfolglosem Einzug wieder zurückbelastet und könne damit nicht mehr gegen die Beklagte vorgehen. Zudem sei Indossatarin der Schecks die S. Bankgesellschaft. Es fehle jeder Beleg dazu, weshalb die Klägerin berechtigt sei, aus den Schecks Rechte geltend zu machen. Soweit Aktiva und Passiva der S. Bankgesellschaft auf die Klägerin übergegangen seien, ergebe sich nicht, daß hierzu auch die geltend gemachten Scheckforderungen gehörten, zumal das S. Obligationenrecht bis zur Befriedigung der Gläubiger einer aufgelösten Gesellschaft die getrennte Verwaltung von deren Vermögen vorsehe. Die vorgelegten Schecks seien außerdem scheckrechtlich zu beanstanden. Auf allen Schecks sei entgegen dem aufgedruckten Verbot die Währungsbezeichnung "DM" gestrichen, was die Schecks formunwirksam mache. Der Scheck mit der Endnummer ... weise überhaupt keine gültige Währungsbezeichnung auf; aus ihm könnten Rechte keinesfalls hergeleitet werden. Die Währungsbezeichnung "CHF", mit der die übrigen Schecks versehen worden seien, sei keine gebräuchliche Abkürzung; auch insoweit liege damit eine klare Anweisung an die bezogene Bank nicht vor. Außerdem sei auf einigen Schecks das Datum des Vorlegungstages "praktisch unleserlich" vermerkt. Hinzu komme, daß die Klägerin - gehe man von Schecks, lautend auf Schweizer Franken aus - keinesfalls auf Zahlung in DM klagen könne. Etwa dennoch zulässige Umrechnungen müßten in der Weise erfolgen, daß zunächst die Schecks jeweils einzeln umzurechnen und die Ergebnisse sodann zu addieren seien, um Rundungsdifferenzen zu Lasten der Beklagten zu vermeiden. Die Klägerin müsse sich ferner - sei es als bloße Treuhänderin, sei es aufgrund eigener Bösgläubigkeit - entgegenhalten lassen, daß die Schecknehmerin die ihr blanko überlassenen Schecks abredewidrig verwendet habe. Die Schecknehmerin sei zur "Komplettierung" und zum Einsatz der Schecks nur nach Rücksprache mit der Beklagten zwecks Sicherstellung schnellerer Belieferung berechtigt gewesen. Tatsächlich habe die Schecknehmerin die Schecks dann ohne weitere Absprache mit der Beklagten eingereicht. Die Schecks seien der Beklagten somit im Rechtssinne abhanden gekommen. Die Klägerin müsse sich als bösgläubig behandeln lassen, weil sie sich angesichts der diversen Verdachtsmomente grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen habe, daß hier ein abredewidriges Verhalten der Schecknehmerin vorliege. Spätestens bei Verfügung der Schecknehmerin über die ihr lediglich "Eingang vorbehalten" erteilten Scheckgutschriften habe die Klägerin stutzig werden müssen. Aber auch schon zuvor sei das Engagement der S. AG offensichtlich "belastet" gewesen.
Die Ansprüche der Klägerin seien schließlich verjährt. Der ergangene Mahnbescheid habe die Verjährung nicht wirksam unterbrechen können, weil dort die geltend gemachten Ansprüche nur pauschal bezeichnet worden seien. Für die Beklagte sei es nicht erkennbar gewesen, daß es sich bei den eingeklagten Schecks um die der S. AG überlassenen Blankopapiere gehandelt habe. Außerdem habe es sich bei der antragstellenden U. AG ... schon damals um eine Gesellschaft gehandelt, die ihre Rechtspersönlichkeit verloren gehabt habe. Eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit aber könne keinen rechtsgültigen Mahnbescheid mehr "ausstellen". Keinesfalls habe die U. "alt" zugunsten der fusionierten U. eine Unterbrechung der Verjährung bewirken können, zumal die Bezeichnung ihres gesetzlichen Vertreters im Mahnbescheid in mehrfacher Hinsicht unzutreffend gewesen sei. Hilfsweise rechne die Beklagte mit den ihr gemäß Art. 42 Abs. 6 ScheckG zustehenden Schadensersatzforderungen auf. Sie sei nicht rechtzeitig vom Unterbleiben der Zahlung benachrichtigt und so um die Möglichkeit gebracht worden, bei der S. AG Rückgriff zu nehmen. Im übrigen hafte die Beklagte der Klägerin allenfalls Zug um Zug gegen Aushändigung der Schecks und einer quittierten Rechnung.
Das Landgericht hat der Klage mit Vorbehaltsurteil vom 27. 4. 1999 in Höhe eines Betrages von DM 2.772.749,10 zuzüglich Nebenforderungen stattgegeben; im übrigen hat das Landgericht die Klage im Scheckverfahren abgewiesen. Der Beklagten wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe ihre Partei- und Prozeßfähigkeit durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Sie sei durch die Herren Dr. R. und Dr. S. wirksam vertreten, die den als Prozeßbevollmächtigte auftretenden Anwälten ebenso wirksam Vollmacht erteilt hätten. Die Kammer hat darüberhinaus ihre funktionelle Zuständigkeit bejaht; die Beklagte selbst habe sich zunächst rügelos auf die Verhandlung zur Sache eingelassen. Etwaige Zustellungsmängel bezüglich der Klage seien geheilt. Der Beklagten sei schließlich auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Klage sei auch im wesentlichen begründet. Die Klägerin habe ordnungsgemäße Schecks vorgelegt; sie könne die Beklagte als Ausstellerin in Rückgriff nehmen. Sie sei Gesamtrechtsnachfolgerin der S. Bankgesellschaft und damit als Indossatarin aktivlegitimiert. Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zur Schecknehmerin könne die Beklagte gegen die Klägerin nicht geltend machen. Sie habe ihre Behauptung, die Schecknehmerin habe sich im Innenverhältnis absprachewidrig verhalten, nicht mit im Scheckverfahren zulässigen Beweismitteln vertreten; eine etwaige Vertragsuntreue der Schecknehmerin berühre im übrigen das Scheckverhältnis zwischen den Parteien nicht. Die Legitimation der Klägerin sei schließlich auch nicht durch eine seitens der Beklagten behauptete Rückbelastung der Schecks wieder entfallen. Nachdem die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Scheckverhältnis nicht nachgekommen sei, habe es für die Klägerin keinen Grund gegeben, der Schecknehmerin die Scheckbeträge weiter gutzuschreiben, zumal deren Konto einen negativen Saldo aufgewiesen habe. Die Klägerin sei nach den scheckrechtlichen Bestimmungen ferner berechtigt gewesen, die Klageforderung in Deutscher Mark geltend zu machen. Die Streichung der Währungsbezeichnung "DM" auf den Schecks habe die Gültigkeit der Schecks nicht berührt, zumal die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, daß die Abänderung der Bezeichnung "DM" in "CHF" erst nach Unterzeichnung der Schecks erfolgt sei. Die Abkürzung "CHF" sei eindeutig; sie beruhe auf dem Kürzel "CH", das internationalen Gebräuchen entsprechend für die Schweiz stehe. Der Scheck mit der Nummer ... allerdings, bei dem die Währungsbezeichnung "DM" gestrichen worden sei, ohne daß sie durch "CHF" ersetzt worden sei, könne nicht wie beantragt abgerechnet werden. Zwar sei auch dieser Scheck wirksam, da der Wille der Ausstellerin, diesen Scheck auszustellen, für jedermann erkennbar gewesen sei. Die Unklarheit bezüglich der Währungsbezeichnung gehe aber zu Lasten der Klägerin; sie müsse sich gefallen lassen, daß insoweit lediglich eine Zahlung in DM erfolge, was zu einer geringfügigen Reduzierung des zuzusprechenden Betrages führe. Die Forderung der Klägerin sei schließlich auch nicht verjährt. Die Verjährung sei durch den ergangenen Mahnbescheid unterbrochen worden. Die Bezeichnung der Schecks im Mahnbescheid sei hinreichend bestimmt gewesen. Einer Verurteilung "Zug um Zug" bedürfe es nicht; der Gerichtsvollzieher dürfe das Urteil auch ohne diese Klausel nur gegen Aushändigung der Schecks vollstrecken.
Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Klägerin am 6. 5. 1999 und der Beklagten am 4. 5. 1999 zugestellt wurde. Gegen das Urteil richtet sich die am 21. 5. 1999 bei dem Oberlandesgericht eingelegte und zugleich begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag aus erster Instanz. Sie betont nochmals, für die von ihr gezeichneten Schecks keinen Gegenwert erhalten zu haben. Die Klägerin sei außerdem weder prozeßfähig noch aktivlegitimiert. Die U. AG in ... sei nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Schecks. Sie sei eine Zweigniederlassung der U. AG ... und am 14. 12. 1998 infolge Aufhebung gelöscht worden. Auch die U. AG ... sei infolge Fusion mit der U. AG ... aufgelöst; ihre Aktiva und Passiva seien durch Eintragung im Handelsregister, veröffentlicht am 3. 7. 1998, rückwirkend per 30. 9. 1997 durch Universalsukzession auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Die U. AG ... sei die tatsächliche Scheckinhaberin, aber nicht Klägerin. Desweiteren habe die U. AG ... bereits bei der mitverpflichteten Indossantin Regreß genommen, indem sie die klagegegenständlichen Schecks rückbelastet habe. Auch von daher fehle die Aktivlegitimation. Die Scheckansprüche seien zudem verjährt. Der erwirkte Mahnbescheid habe die Verjährung nicht unterbrochen, da die Bezeichnung der Schecks im Mahnbescheid zur Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend gewesen sei. Die erforderliche Individualisierung sei erst mit der (unwirksamen) Zustellung der Klagebegründung nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Außerdem sei die (wahre) Klägerin, die auch den Mahnbescheid beantragt habe, nicht aktivlegitimiert (s.o.); ihr Mahnbescheid habe schon von daher keinesfalls zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, zumal auch noch der gesetzliche Vertreter der Klägerin im Mahnbescheid (wie auch in der Klagebegründung) falsch bezeichnet gewesen sei. Bestritten bleibe ferner die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Mahnanwälte. Die vorgelegte Vollmacht enthalte keine ausdrückliche Genehmigung des Mahnbescheidsantrages; die Unterzeichnenden seien für die - zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits erloschene - U. AG ... nie als zeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragen gewesen. Abschließend rügt die Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz. Das Landgericht habe u.a. den Vortrag der Beklagten zur fehlenden Partei- und Prozeßfähigkeit der Klägerin wie auch zur mangelnden Vollmacht der klägerischen Prozeßbevollmächtigten übergangen. In jedem Falle seien Ansprüche der Klägerin aus dem Scheck mit der Endziffer ... abzuweisen; dieser Scheck enthalte keine Währungsangabe und sei damit als solcher unwirksam.
Die Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 27. 4. 1999 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verkenne, daß Klägerin von Anfang an die U. AG mit Sitz in ... und ... gewesen sei. Es existiere lediglich diese U. AG, die im Mahnbescheid und in der Klagebegründung als Antragstellerin bzw. Klägerin aufgeführt sei. Bei der seinerzeit angegebenen Adresse in ... habe es sich um eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung gehandelt, die durch Fusion der Klägerin mit der S. Bankgesellschaft auf die Klägerin übergegangen sei. Im Ergebnis sei lediglich die Adresse der Klägerin falsch bezeichnet worden. Eine U. AG mit Sitz in ... gebe es nicht; es habe sich bei der fraglichen Firma um die S. Bankgesellschaft gehandelt, die auf die Klägerin verschmolzen worden sei; das Vermögen der S. Bankgesellschaft sei im Wege der Universalsukzession auf die Klägerin übergegangen. Auch im übrigen "bringe" die Berufung nichts neues. Das Landgericht habe die in der Berufung vorgebrachten Argumente bereits allesamt mit zutreffender Begründung verworfen. Insbesondere seien die Scheckforderungen nicht verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjährung wirksam unterbrochen. Der Antrag sei entsprechend den Ausfüllkriterien im maschinellen Mahnverfahren erstellt worden; die geltend gemachten Ansprüche seien auch hinreichend individualisiert worden. Die Beklagte habe erkennen können, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht würden. Die unrichtige Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Klägerin im Mahnbescheid schade nicht; die Partei müsse lediglich ausreichend identifizierbar sein. Die im Mahnverfahren für die Klägerin tätigen Anwälte seien zunächst mündlich und später auch noch schriftlich bevollmächtigt worden. Rechtliches Gehör sei der Beklagten gewährt worden. Die Beklagte habe hinreichend Gelegenheit gehabt, zur Sache vorzutragen. Zum Scheck mit der Endziffer ... sei auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die Unklarheit, ob der Scheck in DM oder CHF ausgestellt werden sollte, gehe zu Lasten der Klägerin; an der Rechtswirksamkeit des Schecks bestünden aber keine Zweifel.
Im einzelnen wird auf die Schriftsätze beider Parteien vom 21. 5. 1999, 26. 5. 1999, 2. 6. 1999, 30. 6. 1999 und 9. 9. 1999 Bezug genommen.
I.
Die zulässige Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Im wesentlichen folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:
II.
Die Klage ist zulässig.
1. Klagepartei ist, wie der Senat im Termin vom 22. 9. 1999 zuletzt nochmals ausdrücklich festgestellt hat, die U. AG mit Sitz in ... und ... Soweit in Mahnbescheid, Klagebegründung wie auch im angefochtenen Urteil die U. AG in ... als Antragstellerin bzw. Klägerin bezeichnet war, lag lediglich eine ungenaue Parteibezeichnung vor, die im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert werden konnte und mußte. Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden zwischen einer bloßen Klarstellung der Parteibezeichnung, die - wie hier - jederzeit auch von Amts wegen erfolgen kann, und einem gewillkürten Parteiwechsel, der nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu Zöller, ZPO, 21. Auflage, vor § 50 Rn. 7). Ausgangspunkt für die Entscheidung, ob es um eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung geht, ist die ursprünglich gewählte Parteibezeichnung, die jedoch auslegungsfähig ist (BGH NJW 87, 1947 m. w. N.; 88, 1587). Auch im Scheckprozeß ist eine Klärung dieser Frage ohne Einschränkungen bezüglich der heranzuziehenden Beweismittel möglich (vgl. Zöller, a.a.O., § 592 Rn. 9; RGZ 41, 410). Maßgebendes Kriterium ist, daß die tatsächliche Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleiben muß. Im Falle einer mehrdeutigen Bezeichnung ist diejenige Person Partei, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein sollte (vgl. Zöller, a.a.O., vor § 50 Rn. 7). U.a. ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung hiernach möglich, wenn die Partei irrtümlich zunächst unter der Bezeichnung einer Zweigniederlassung in den Prozeß eingeführt worden ist (Zöller, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall war als Antragstellerin bzw. Klägerin ursprünglich, wie bereits ausgeführt, die U. AG in ..., ... bezeichnet worden. Unter dieser Adresse war - insoweit unstreitig - früher eine Zweigniederlassung der S. Bankgesellschaft ... ..., ansässig. Wie zuletzt vom Beklagtenvertreter im Termin am 22. 9. 1999 zugestanden, handelte es sich bei dieser Zweigniederlassung um eine rechtlich unselbständige Stelle; dies folgt im übrigen eindeutig auch aus dem hierzu vorgelegten Handelsregisterauszug, der die betreffende Filiale ihrer Rechtsnatur nach als "Zweigniederlassung" und nicht als juristische Person (z.B. AG) kennzeichnet. Die Eintragung auch juristisch nicht selbständiger Zweigniederlassungen in das Handelsregister entspricht den Bestimmungen des S. Obligationenrechts (§ 642 OR). Der Rechtsträger, dem die Zweigstelle zuzuordnen war, war somit die S.. Diese wiederum wurde laut Handelsregister am 3. 2. 1998 durch Fusion mit der U. AG ... verschmolzen. Die Aktiva und Passiva sind per 30. 9. 1997 durch Universalsukzession auf die U. übergegangen. Damit aber war die Zweigstelle ... der S. bis zu ihrer Schließung bzw. Löschung im Handelsregister (14. 12. 1998) rechtlich der U. AG ... zuzuordnen; sie wurde zur Zweigstelle der U.
Die Beklagte hat nun noch im Termin am 22. 9. 1999 die Auffassung vertreten, die S. sei unbeschadet ihrer Fusion mit der U. als Rechtsperson weiter existent geblieben; Mahnbescheid und Klage seien somit in ihrem Namen ergangen bzw. erhoben worden. Diese Rechtsauffassung findet in dem hierfür maßgebenden S. Obligationenrecht aber keine Stütze: Das S. Recht sieht wie das deutsche Recht vor, daß im Falle der Fusion einer AG eine Liquidation der verschmolzenen Gesellschaft nicht stattfindet (vgl. § 738 OR sowie §§ 748 ff. OR). Nur zur Durchführung einer Liquidation aber bleibt die aufgelöste AG als Rechtsperson erhalten (vgl. § 739 OR). Im Falle der Fusion sieht § 748 OR lediglich besondere Schutzbestimmungen zugunsten der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft vor; u.a. ist ihr Vermögen bis zur Befriedigung der Gläubiger getrennt zu verwalten. Dies ändert aber nichts daran, daß die verschmolzene Gesellschaft als Rechtsperson mit der Fusion erlischt (vgl. zur Rechtslage in Deutschland § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Umwandlungsgesetz); eben wegen der getroffenen Schutzbestimmungen ist ein Bedürfnis, die aufgelöste Gesellschaft als "Rechtsmantel ohne Inhalt" zu erhalten, nicht erkennbar. War aber die U.-Zweigstelle in der ... zum Zeitpunkt des Eintritts in das Mahnverfahren rechtlich (nur noch) der U. AG ... zuzuordnen, dann war und ist im vorliegenden Fall auch Partei des Rechtsstreits der Rechtsträger, also die U. AG selbst. Die Falschbezeichnung im Rubrum war zu berichtigen. Die registermäßige Löschung der Zweigstelle, unter deren Bezeichnung die Klage zunächst erhoben worden war, bleibt rechtlich ohne weitere Relevanz.
Zum gleichen Ergebnis führt auch eine (schlichte) Auslegung von Mahnbescheid und Klagebegründung nach dem Empfängerhorizont (vgl. BGH NJW 87, 1947). Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers konnte nach erfolgter Fusion der S. mit der U. einer Klage unter der Bezeichnung "U." nur der Sinn beigemessen werden, daß Klägerin die fusionierte U. AG und nicht eine von dieser Personen verschiedene, etwa noch zwecks Abwicklung o.ä. fortbestehende "Altgesellschaft" sein sollte, unter der nach dem erkennbaren Willen aller Beteiligten Bankgeschäfte eben nicht mehr getätigt werden sollten.
2. Die Parteifähigkeit der U. AG mit Sitz in ... und ... ist nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
3. Die (wahre) Klägerin ist auch prozeßfähig; sie ist im vorliegenden Verfahren durch die Herren Dr. R. und Dr. S., wie durch notarielle Urkunde belegt, ordnungsgemäß vertreten. Eine ordnungsgemäße Vollmacht für die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist nachgewiesen; der Nachweis durch eine ausländische Urkunde, die dem Recht der beglaubigenden Person entspricht, reicht auch nach deutschem Recht aus (vgl. Reithmann-Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Auflage, Rn. 576).
4. Die von der Beklagten erstinstanzlich ebenfalls gerügte Zuständigkeit der Handelskammer ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Es handelte sich zum einen schon von vorneherein nur um ein Problem der Geschäftsverteilung, das die Zulässigkeit der Klage nicht berührt. Zum andern war die Rüge der Beklagten bereits in erster Instanz verspätet, da zum fraglichen Zeitpunkt bereits zur Sache verhandelt worden war (vgl. § 101 GVG). Auch von Amts wegen kam eine Verweisung an die Zivilkammer nicht mehr in Betracht (vgl. § 97 Abs. 2 GVG).
5. Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben. Zustellungsprobleme (vgl. § 184 Abs. 2 ZPO) bedurften keiner weiteren Klärung, da etwaige Mängel in jedem Falle nach § 187 ZPO geheilt sind. Die Klagebegründung ist der Beklagten ausweislich der erfolgten Anwaltsbestellung nachweisbar zugegangen; Notfristen wurden durch die Zustellung als solche nicht in Lauf gesetzt.
6. Auch soweit die Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs in erster Instanz rügt, kann sie mit ihrer Rüge nicht durchdringen. Zwar war die Erwiderungsfrist nach § 275 Abs. 1 ZPO zunächst unzulässig verkürzt worden; vgl. § 277 Abs. 3 ZPO. Doch hatte die Beklagte bereits in erster Instanz noch hinreichend Gelegenheit, sich - u.a. im Termin am 25. 3. 1999 - zur Sache zu äußern. Weitere Gelegenheit zur Äußerung hatte die Beklagte im Berufungsverfahren, so daß etwaige Anhörungsmängel zumindest in zweiter Instanz "aufgefangen" werden konnten.
7. Die besonderen Voraussetzungen für das Scheckverfahren sind gegeben.
8. Zu Recht hat schließlich das Landgericht in erster Instanz kein Teilversäumnisurteil bezüglich des Differenzbetrages zwischen Mahnantrag und Klageantrag erlassen. Insoweit ist von einer wirksamen Klagerücknahme auszugehen; der Differenzbetrag war bei Urteilserlaß damit nicht mehr rechtshängig.
III.
Die Klage ist in der Hauptsache überwiegend auch begründet. Die Wirkungen der im vorliegenden Fall abgegebenen Scheckerklärungen richten sich nach deutschem Recht, Art. 63 ScheckG. Anspruchsgrundlage ist somit Art. 12 ScheckG.
1. Die Klägerin hat 27 nach deutschem Recht (vgl. Art. 62 ScheckG) formgültige Schecks vorgelegt; lediglich der Scheck mit der Nummer ... ist formnichtig.
a) Die vorgelegten Schecks sind zahlbar an eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer"; sie sind damit Inhaberschecks; Art. 5 Abs. 2 ScheckG. Hieran hat sich auch durch die spätere Indossierung der Schecks nichts geändert, Art. 20 ScheckG.
b) Der Scheck muß nach Art. 1 Nr. 2 ScheckG die unbedingte Anweisung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthalten. Hierzu gehört auch, daß eine eindeutige Währungsbezeichnung angegeben ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 18. Auflage, Art. 1 ScheckG, Rn. 3); eine Auslegung aus Umständen außerhalb der Urkunde, also etwa aus anderen, zeitgleich begebenen Schecks, ist insoweit nicht möglich (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Art. 2 Wechselgesetz, Rn. 1). Hiernach ist der Scheck mit der Nummer ... formnichtig, da er keine gültige Währungsbezeichnung enthält; er verpflichtet weder zur Zahlung in S. Franken noch in DM noch in irgendeiner anderen Währung. Im übrigen enthalten alle vorgelegten Schecks die Währungsbezeichnung CHF, die nach dem ISO-Währungscode gerichtsbekannterweise international zur Bezeichnung des Schweizer Franken verwendet wird (vgl. nur z.B. ARD Videotexttafel 443). Die Tatsache, daß diese Währungsbezeichnung nur handschriftlich unter Streichung der vorgesehenen Bezeichnung "DM" vorgenommen wurde, ist rechtlich für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Zwar sehen die Scheckbedingungen einiger Geldinstitute Bestimmungen vor, wonach der vorgedruckte Text auf dem Scheck nicht geändert werden darf (vgl. v. Bülow Wechselgesetz Scheckgesetz AGB, 2. Auflage, ABG II Nr. 2 Sparkassen/anders Nr. 2 Scheckbedingungen Banken!). Es handelt sich hier aber um eine bloße Obliegenheit des Kunden. Ein Verstoß hiergegen beeinträchtigt die Wirksamkeit des Schecks nicht (vgl. v. Bülow, a.a.O., Rn. 3), zumal Schecks den scheckrechtlichen Bestimmungen zufolge grundsätzlich auch ohne Verwendung eines Formulars ausgestellt werden könnten (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 1 ScheckG Rn. 1). Schon von daher kann eine Obliegenheitsverletzung der hier behaupteten Art scheckrechtliche Rückgriffsansprüche nicht tangieren.
c) Irrelevant für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche der Klägerin ist schließlich auch, daß die Schecks nach Vortrag der Beklagten zunächst blanko übergeben worden sind. Die Ausgabe von Blankoschecks ist scheckrechtlich zulässig; die Gefahr einer abredewidrigen Ausfüllung trägt der Aussteller (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 2 ScheckG Rn. 1).
2. Die materiellen Rückgriffsvoraussetzungen sind gegeben.
Die Schecks wurden rechtzeitig vorgelegt und nicht eingelöst; vgl. Art. 64 ff. ScheckG in Verbindung mit Art. 40, 55 ff. ScheckG. Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind die Vorlegungsdaten auf allen Schecks jeweils gut lesbar. Auch die förmliche Feststellung der Zahlungsverweigerung gemäß Art. 40 Nr. 2 ScheckG ist im vorliegenden Falle dokumentiert.
3. Die Klägerin ist als Inhaberin der Schecks materiell berechtigt.
a) Ihre Aktivlegitimation steht - wie die Ausführungen zur Parteistellung oben II. 1. zeigen - nicht in Frage. Insbesondere ist auch die wirksame Übertragung der Schecks auf die Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Im Falle von Inhaberschecks (s.o.) kommt es dabei nämlich nicht auf eine formgerechte Übertragung durch Indossament im Sinne von Art. 14 ScheckG an. Dem Indossament kommt beim Inhaberscheck keine Transportfunktion zu; die Übertragung erfolgt ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen, also nach deutschem Recht durch Einigung und Übergabe gemäß §§ 929 ff. BGB (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 14 ScheckG Rn. 5). Daß eine sachenrechtlich wirksame Übertragung der Schecks im vorliegenden Falle erfolgt ist, ist von der Beklagten letztlich nicht substantiiert bestritten. Die Schecks sind auch nicht etwa einem früheren Inhaber - hier: der Beklagten - abhanden gekommen (vgl. Art. 21 ScheckG sowie § 1112 OR). Abhandengekommen sind Schecks, die ohne wirksamen Begebungsvertrag (dazu: siehe unten Ziffer 4) in andere Hände gelangt sind. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Scheckinhaber, der über den Scheck nur zu einem bestimmten Zweck bzw. unter bestimmten Voraussetzungen verfügen soll, den Scheck abredewidrig weitergibt (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 21 ScheckG Rn. 3 m. w. N.). Anders liegt es möglicherweise im Falle der wirksamen Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für den Begebungsvertrag als solchen (vgl. OLG Hamm MDR 65, 996). Hierfür gibt es aber vorliegend selbst nach dem bestrittenen Sachvortrag der Beklagten keine zureichenden Anhaltspunkte ("Komplettierung" bzw. "Einsatz" der Schecks nur nach Rücksprache); ebensowenig ist diesbezüglich Bösgläubigkeit oder ein dem gleichwertiges Verschulden der Klägerin erkennbar (siehe dazu ergänzend unten 5 a).
b) Die Klägerin hat ihre Berechtigung im übrigen auch nicht durch Rückbelastung des von ihr der Schecknehmerin für die Schecks gutgebrachten Geldbetrages wieder verloren. Die Beklagte hat schon nicht mit den im Scheckverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen, daß die Schecknehmerin die Schecks wieder eingelöst hätte. Sie hat ebensowenig mit den im Scheckverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen, daß die Klägerin die streitgegenständlichen Schecks lediglich im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses für die Schecknehmerin einzuziehen hatte. Hinzu kommt, daß die Bank auch beim Einzugsverfahren im Zweifel Sicherungseigentum an den Schecks erlangt, um sich im Falle einer Rückbelastung bis zur Abdeckung eines - hier unstreitigen - Debetsaldos befriedigen zu können (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 23 ScheckG Rn. 2). Der Vermerk "Annulliert", mit dem die Klägerin einige der streitgegenständlichen Schecks versehen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Vermerk bringt keinen Aufgabewillen der Klägerin zum Ausdruck, sondern sollte erkennbar lediglich dem Schutz vor (weiterem) Mißbrauch der Schecks dienen. Er steht auch nicht in Widerspruch zu zwingenden Formerfordernissen, machte die Schecks also auch nicht etwa im Nachhinein ungültig (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Anh. zu Art. 2 ScheckG Rn. 11).
4. Die Beklagte ist aus den vorgelegten Schecks verpflichtet.
Skripturakt und Begebungsvertrag bzw. der zurechenbar bewirkte Rechtsschein eines Begebungsvertrages sind unstreitig. Wiederum ergibt sich kein Hinderungsgrund aus der Tatsache, daß die Schecks dem Vortrag der Beklagten zufolge blanko begeben wurden (s.o.).
5. Die Scheckverbindlichkeiten sind nicht erloschen. Die Beklagte kann den Ansprüchen der Klägerin auch keine Einreden entgegenhalten:
a) Persönliche Einreden gegen die Schecknehmerin wegen abredewidriger Ausfüllung der Schecks braucht sich die Klägerin im Scheckverfahren schon deshalb nicht entgegenhalten zu lassen, weil die Beklagte ihren diesbezüglichen Sachvortrag, den die Klägerin bestritten hat, nicht mit im Scheckverfahren zulässigen Beweismitteln bewiesen hat.
Zudem kann sich die Klägerin hier auf einen Einwendungsausschluß nach Art. 22 ScheckG berufen. Der Einwendungsausschluß gilt selbst im Verhältnis zu einer Bank, die lediglich mit der Einziehung von Schecks beauftragt ist, soweit die Bank als Treuhänderin ein eigennütziges Sicherheitsrecht ausübt (siehe dazu oben 3 b; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 23 Rn. 3). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Bank bei Entgegennahme des Schecks bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers handelt (BGH WM 88, 8/11). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Vorwurf gegen die Klägerin nicht zu begründen: Die Klägerin durfte nach den ihr bekannten Umständen annehmen, daß den Schecks Warenlieferungen zugrundegelegen haben. Unstreitig sind seit Eröffnung des Kontos der Schecknehmerin Umsätze in Millionenhöhe über das Konto abgewickelt worden bei einem stetigen Wechsel von Soll- und Habenständen. Die vorliegend erteilten Gutschriften lagen damit im Rahmen der üblichen Kontobewegungen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang problematisiert, daß die Klägerin der Schecknehmerin zugestanden hat, über die erteilten Gutschriften vor Einlösung der Schecks bereits verfügen zu können, bedarf dies keiner weiteren Überlegung, da maßgeblich für die Bösgläubigkeit auf den Zeitpunkt des Scheckerwerbs durch die Klägerin abzustellen ist.
b) Die Scheckforderung ist schließlich auch nicht verjährt.
Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers gegen den Aussteller verjähren nach deutschem Recht (zur Anwendbarkeit vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 93 Wechselgesetz Rn. 1) in sechs Monaten, gerechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist an, Art. 52 Abs. 1 ScheckG. Im vorliegenden Fall errechnet sich hieraus eine Verjährung mit Ablauf des 24. 12. bzw. 29. 12. 1998. Da die Klagebegründung erst im Januar 1999 bei Gericht eingereicht wurde, wäre die Rückgriffsforderung verjährt, wenn die Verjährung nicht bereits durch Einreichung des Mahnbescheidsantrages gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO wirksam unterbrochen worden wäre.
aa) Der Mahnbescheid wurde am 21. 9. 1998 von der aktivlegitimierten Klägerin (s.o.) bei Gericht eingereicht; eine Zustellung ist am 29. 10. 1998 erfolgt. Zustellungsmängel (s.o.) spielen wiederum keine Rolle, weil die Zustellung im Ergebnis als bewirkt angesehen werden kann, § 187 ZPO. Der Mahnbescheid ist offensichtlich an die Empfängerin gelangt, weil am 9. 11. 1998 ein Widerspruch bei Gericht eingegangen ist.
bb) Eine in allen Formalien zutreffende Bezeichnung der Klägerin bzw. ihrer Vertreter ist als solche nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Mahnbescheid; vielmehr gilt grundsätzlich auch hier, daß eine spätere Berichtigung möglich und zulässig ist; (vgl. Zöller, a.a.O., vor § 50 Rn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 690 Rn. 7). Zum Problem einer hinreichenden Individualisierung des Anspruches siehe unten dd.
cc) Die Beklagte rügt ferner die angeblich fehlende Vollmacht der Mahnanwälte (Rechtsanwälte Dr. S. und Kollegen, .... Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat noch in erster Instanz eine öffentlich beglaubigte Urkunde vorgelegt, wonach den Rechtsanwälten Dr. S. und Kollegen in vorliegender Sache Prozeßvollmacht erteilt wurde. Zwar datiert die Erklärung erst vom 8. 3. 1999; nach Sinn und Zweck ist damit aber zugleich zum Ausdruck gebracht worden, daß die bisherige Prozeßführung durch die Anwälte genehmigt wird, soweit nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, schon zuvor entsprechende Vollmacht bestanden haben sollte (formlos wirksam; vgl. Zöller, a.a.O., § 80 Rn. 5). Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der genehmigten Prozeßhandlung zurück (Zöller, a.a.O., § 89 Rn. 12); dies gilt auch für materiell-rechtliche Folgen eines vom Prozeßbevollmächtigten erwirkten Mahnbescheides (Zöller, a.a.O., Rn. 14).
dd) Eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung durch Einreichung des Mahnbescheidsantrages ist im vorliegenden Fall schließlich auch nicht an einer mangelnden Individualisierung der Scheckforderungen gescheitert. Grundsätzlich hindert eine unzureichende Individualisierung der behaupteten Forderungen im Mahnbescheid den Eintritt der Verjährungsunterbrechung auch dann, wenn der Mahnbescheid antragsgemäß erlassen wurde (BGH NJW 92, 1111 sowie Zöller, a.a.O., § 693 Rn. 3 m. w. N.). Der Mahnbescheid muß, so der BGH, den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Bei einer Mehrheit von Forderungen müssen alle Forderungen individualisiert werden (BGH NJW 93, 862). Andererseits dürfen die Anforderungen an eine Individualisierung nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auch nicht überspannt werden, wenn das Mahnverfahren nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers als Mittel der Verjährungsunterbrechung entwertet werden soll (vgl. Zöller, a.a.O. m. w. N.; vgl. ferner BGH NJW 96, 2152 und NJW-RR 96, 885 ohne offene Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Forderung im Mahnbescheid durch den Vermerk "gemäß Scheck vom 16. 06. 1998 bis 19. 06. 1998 * 2.827.609,90 DM" gekennzeichnet. Dies läßt für den Schuldner, d.h. die Beklagte, deutlich werden, was gemeint ist: Die Beklagte weiß, daß sie im fraglichen Zeitraum Schecks ausgestellt hat und zwar nach eigenem Vortrag blanko, d.h. sie muß mit jeder denkbaren Teil- wie Endsumme rechnen. Sie weiß ferner, daß Schecks übertragbar sind bzw. in der Regel über Banken eingelöst werden; sie muß also auch mit der Klägerin als Gläubigerin rechnen. Richtig ist allerdings, daß der Mahnbescheid als solcher die einzelnen geltend gemachten Scheckforderungen nicht näher aufschlüsselt. Eine dementsprechende Aufschlüsselung enthält erst die Klagebegründung vom 26. 1. 1999. Dies ist aber unschädlich. In einer Entscheidung vom 3. 4. 1996 (NJW-RR 96, 885) hat der BGH klargestellt, daß ein Mahnbescheid die Verjährung zunächst einmal auch dann unterbricht, wenn im Bescheid ein nicht näher aufgeschlüsselter Geldbetrag geltend gemacht wird. Die Verjährungsunterbrechung dauert fort, wenn im Laufe des sich anschließenden Rechtsstreits dargelegt wird, aus welchen Forderungen und Teilbeträgen sich die gesamte Klagesumme zusammensetzt. Dies ist im vorliegenden Fall unbestreitbar geschehen. Soweit die Klageforderung dabei hinter dem im Mahnbescheid geforderten Betrag zurückbleibt, ist dies unschädlich; der weitergehende Betrag aus dem Mahnbescheid ist nicht mehr rechtshängig (siehe oben II. 8).
Der Rechtsprechung des BGH ist zuzustimmen. Die Gegenmeinung würde insbesondere das automatisierte Mahnverfahren mit Details überfrachten, die mit dem Wesen dieses modernen Massenverfahrens schlechthin nicht mehr zu vereinbaren wären. Zudem ist mit Vollkommer (Zöller, a.a.O.) zu Recht darauf hinzuweisen, daß jeder Antragsteller, dessen Mahnbescheidsantrag nicht wegen fehlender Aufschlüsselung seiner Forderung zurückgewiesen wird, berechtigterweise im guten Glauben ist, alles zur Unterbrechung der Verjährung seinerseits Erforderliche getan zu haben. Die Interessen des Antragsgegners erscheinen demgegenüber weniger schützenswert: Er kann aus dem Mahnbescheid erkennen, aus welchem Rechtsverhältnis die gegen ihn erhobenen Forderungen resultieren. Wenn er die Forderungen für nicht berechtigt hält, wird er Widerspruch einlegen; es ist dann Sache des Klägers, seine Forderung näher aufzugliedern und damit für ein Fortdauern der Verjährungsunterbrechung Sorge zu tragen.
6. Die Klägerin hat ihre auf Schweizer Franken lautende Scheckforderung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ScheckG zulässigerweise in DM umgerechnet. Soweit die Beklagte unsubstantiiert "Rundungsdifferenzen" beklagt, bleibt ihr Vortrag unverständlich. Es ist vom Ansatz her mathematisch irrelevant, ob man Schecks einzeln umrechnet und das Ergebnis addiert oder zunächst addiert und dann umrechnet. Soweit dabei "gerundet" wird, fallen die Differenzen eher größer aus, wenn nicht nur beim Endbetrag (also einmal), sondern bei der Umrechnung aller Einzelbeträge gesondert Anpassungen erfolgen. Geschuldet ist im Ergebnis der vom Landgericht zugesprochene Hauptsachebetrag abzüglich des Betrages von DM 83.500,-- aus dem Scheck mit der Endnummer ... (s. o.). Dies ergibt den tenorierten Betrag von DM 2.689.249,10.
7. Mit ihrer Hilfsaufrechnung eines Gegenanspruches aus Art. 42 Abs. 6 ScheckG kann die Beklagte letztlich ebenfalls nicht durchdringen.
a) Die Hilfsaufrechnung wegen nicht rechtzeitiger Benachrichtigung vom Unterbleiben der Scheckzahlung war bereits in erster Instanz geltend gemacht, in der Berufung aber nicht mehr gesondert angesprochen worden. Der Senat hat den Beklagtenvertreter deshalb im Termin am 22. 9. 1999 unter Hinweis auch auf die möglichen kostenrechtlichen Folgen aufgefordert klarzustellen, ob die Hilfsaufrechnung im Scheckverfahren fallengelassen oder hierzu weiteres vorgetragen werden sollte. Der Beklagtenvertreter sah sich indessen nicht in der Lage, in diesem Punkt eine Erklärung abzugeben. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte an ihrem Sach- und Rechtsvortrag aus erster Instanz auch insoweit weiter festhält.
b) Der fragliche Sachvortrag der Beklagten war und bleibt hier allerdings unschlüssig; der hierauf gestützte Einwand der Beklagten war deshalb bereits im Scheckverfahren endgültig zurückzuweisen (vgl. Zöller, a.a.O., § 598 Rn. 3 sowie § 600 Rn. 19). Wie im Termin am 22. 9. 1999 bereits betont wurde, fehlt jeder Vortrag der Beklagten dazu, warum und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Rückgriff gegen die Schecknehmerin infolge der unterbliebenen Unterrichtung seitens der Klägerin gescheitert sein soll. Die Annahme der Beklagten, man wäre bei rechtzeitiger Unterrichtung "wohl noch" in der Lage gewesen, erfolgreich Rückgriff zu nehmen, ist durch keinerlei Tatsachenvortrag gestützt. Damit kann die Kausalität des behaupteten Fehlverhaltens der Klägerin für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden nicht festgestellt werden, was jedem Schadensersatzanspruch die Grundlage entzieht.
8. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, eine Verurteilung Zug um Zug gegen Aushändigung der Schecks auszusprechen. Das ergangene Urteil ist unabhängig von einer solchen Klausel von Amts wegen so auszulegen, daß nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Schecks bzw. einer quittierten Rechnung zu zahlen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 50 Wechselgesetz Rn. 2; Art. 39 Wechselgesetz Rn. 3).
IV.
Zu den Nebenforderungen ist folgendes zu bemerken:
1. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 45 Nr. 2 ScheckG in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 EuroEG (BGBl 98 I, S. 1242).
2. Protestkosten nebst Auslagen gemäß Art. 45 Nr. 3 ScheckG hat die Klägerin nicht beantragt; sie waren ihr demzufolge auch nicht zuzusprechen.
3. Die zugesprochene weitere Vergütung folgt aus Art. 45 Nr. 4 ScheckG; sie war entsprechend der reduzierten Hauptsumme, die zugesprochen werden konnte, neu zu berechnen.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Der Beklagten bleibt, wie vom Landgericht bereits tenoriert, die Ausführung ihrer Rechte gemäß § 599 Abs. 1 ZPO weiter vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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