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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 7 U 3686/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 181 | |
BGB § 242 | |
BGB § 394 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
2. Haben die von der Gesellschaft behaupteten erheblichen Pflichtverstöße des Geschäftsführers ihre wirtschaftliche Existenz nicht bedroht, kann im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Versorgungszusage und bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Geschäftsführers während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bezogen auf den konkreten Einzelfall ein Widerruf bzw. eine Reduzierung der Versorgungszusage nicht bejaht werden.
Aktenzeichen: 7 U 3686/08
Verkündet am 4. Februar 2009
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2009 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.05.2008, Az: 20 O 16419/07, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche auf monatliche Betriebspension seit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Beklagten in Höhe von 5.019,78 Euro zustehen.
Der Kläger war seit Gründung der Beklagten im Jahre 1985 einzelvertretungsberechtigter, nicht von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beklagten und zugleich Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 1,47 % am Stammkapital. Weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war Herr Y., der sich überwiegend nicht in Deutschland aufhielt und zugleich die Muttergesellschaft der Beklagten leitete. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der japanischen O. Ltd. mit Sitz in Seto/Japan. Sie beschäftigt sich mit dem Vertrieb der von der Muttergesellschaft hergestellten Rohrbiegemaschinen auf dem europäischen Markt, sowie dem technischen Support ihrer Kunden.
Der Kläger unterzeichnete persönlich und zugleich für die Beklagte am 02.01.1992 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der unter anderem die Höhe des monatlichen Gehalts, der Weihnachts- und Urlaubsgratifikation sowie der Mieterstattung (Anlage K 1) regelte, einen Änderungsvertrag vom 04.01.1993 (Anlage K 2) und eine "Betriebliche Pensionszusage" vom 02.01.1992 (Anlage K 3), in der sich die Beklagte verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen einen festen prozentualen Anteil des bisherigen Gehaltes des Klägers diesem als Betriebsrente zu zahlen. Diese drei Verträge wurden auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.11.1994 ausdrücklich genehmigt (Anlage K 2 a). Der Kläger veranlasste am 26.08.1997 Zahlungen an die Versicherung S., bei der der Kläger im Namen der Beklagten eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung seiner Pensionsansprüche abgeschlossen hatte, in Höhe von 853.843,00 DM.
Er wurde am 20.12.2006 als Geschäftsführer abberufen und sein Vertrag fristlos gekündigt.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage Zahlung einer monatlichen Betriebspension ab Februar 2007 auf der Basis der von der B. Treuhand AG errechneten Höhe des Pensionsanspruchs von 5.045,00 Euro.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Sie ließ vortragen, dass sie die Pensionszusage widerrufen habe und dies auch zulässig und wirksam sei, da sich der Kläger schwerster Pflichtverletzungen während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer schuldig gemacht habe. Er habe sich bzw. seinen Familienangehörigen eigenmächtig und unberechtigt Geld- und Sachleistungen sowie Provisions- und Bonuszahlungen gewährt, versucht Mitarbeiter für den Konkurrenzbetrieb der Ehefrau abzuwerben und die Aktivitäten der F. S. Technologies GmbH, einer Wettbewerberin der Beklagten, an der die Ehefrau des Klägers beteiligt sei, u.a. durch Sachleistungen, Geld und Personal der Beklagten gefördert.
Die Beklagte rechnete in erster Instanz hilfsweise mit unberechtigt an den Kläger bezahlten Provisionen sowie gewährten Wohnungszuschüssen auf.
Der Kläger wendete hiergegen ein, er habe alle Zahlungen offengelegt, ihm sei auch durch die Gesellschafterversammlungen jeweils Entlastung erteilt worden. Die Leistungen seien zu Recht gewährt worden.
Das Landgericht hat der Klage in überwiegendem Umfang stattgegeben. Es hat die Höhe des Ruhegelds aufgrund der Regelungen in Ziffer 1 c der betrieblichen Pensionszusage wegen der Inanspruchnahme vor Erreichen der Altersgrenze um 0,5% gekürzt und deshalb dem Kläger eine monatliche Pension von 5.019,78 Euro zuerkannt.
Es sah den Widerruf der Pensionszusage durch die Beklagte als nicht zulässig und wirksam an, da die engen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs auf Seiten des Klägers und der Unzumutbarkeit auf Seiten der Beklagten gem. § 242 BGB nicht vorlägen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass selbst bei Unterstellung des Sachvortrags der Beklagten als wahr, eine derartig schwerwiegende und besonders grobe Treuepflichtverletzung durch den Kläger, die einen Widerruf der unverfallbaren Versorgungszusage ganz oder teilweise rechtfertige, nicht vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass es auch Pflicht des zweiten Geschäftsführers gewesen sei, sich zu informieren, zudem habe die Gesellschafterversammlung jeweils Entlastung erteilt. Der Kläger habe selbst bei Unterstellung des Sachvortrags der Beklagten diese nicht fortwährend unter Missachtung seiner Stellung geschädigt und ihre wirtschaftliche Grundlage gefährdet. Die von der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung mit möglichen Gegenansprüchen ließ das Landgericht an der Vorschrift des § 394 BGB scheitern.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die in ihrer Berufungsbegründung ihren Vortrag in erster Instanz um eine Vielzahl weiterer detaillierter Sachverhalte, die den Widerruf der Pensionszusage rechtfertigen sollen, ergänzt. Die in erster Instanz erklärte Hilfsaufrechnung verfolgt sie im Berufungsverfahren nicht weiter. Die Beklagte stützt ihren Widerruf der Pensionszusage auf schwerwiegende Verfehlungen des Klägers während seiner Tätigkeit als ihr Geschäftsführer. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende:
- Betriebswirtschaftlich sei die Einmalzahlung in die Rückdeckversicherung für die Absicherung der Pensionsansprüche des Klägers unangemessen und pflichtwidrig gewesen.
- Die Einstellung der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten sei ohne deren Wissen erfolgt.
- Es läge eine Täuschung bezüglich der vom Kläger bewohnten Mietwohnung in der L. 8 in D. (Mietvertrag vom 30.07.1992, Anlage BK 5) vor, da der Kläger die Überweisung des monatlichen Mietkostenzuschusses in Höhe von 1.900,00 Euro auch dann noch veranlasst habe, als u.a. er selbst und seine Ehefrau im März 2003 bereits Miteigentümer des Anwesens geworden seien. Um dies zu verschleiern seien die Zahlungen über den Zwischenmieter O-N., der späteren F. S. Technologies, erfolgt. In gleicher Weise sei bezüglich eines Mietverhältnisses in der K.straße verfahren worden.
- Der Kläger habe die Existenzvernichtung der Beklagten durch Abwerben maßgeblicher Mitarbeiter versucht. Er habe im Jahr 2006 wichtige Techniker der Beklagten, die Herren B., K. und H., zu einer Eigenkündigung (Anlage BK 14) bei der Beklagten gedrängt und zum Abschluss neuer Arbeitsverträge (Anlage BK 13) mit dem Konkurrenzunternehmen der Beklagten, der Firma F. S. Technologies, deren Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigte des Klägers und deren Mitgesellschafterin die Ehefrau des Klägers sind, veranlasst. Das Ausscheiden der Techniker sei letztlich nur am Vertrauensverlust gegenüber dem Kläger gescheitert. Das gleichzeitige Ausscheiden der drei Techniker der Beklagten hätte für die Beklagte existenzbedrohenden Charakter gehabt.
- Der Kläger habe Konkurrenztätigkeit ausgeübt und gegen die Interessen der Beklagten gehandelt. Er habe seine spätere Tätigkeit für die Firma F. S. Technologies in den Räumen der Beklagten während seiner Dienstzeit unter Heranziehung von Mitarbeitern geplant. Es seien verschiedene Gegenstände wie Rechner, Drucker, Plotter aus den Räumen der Beklagten entnommen und zur Firma F. S. verbracht worden. Bei einem Messeauftritt in der Türkei habe der Kläger dafür gesorgt, dass Werbeprospekte der Fa. Y., einer Konkurrentin der Beklagten, verteilt wurden. Im September/Oktober 2006 sei eine Industriemaschine an einen Kunden der Beklagten durch die Konkurrentin F. S. verkauft worden, obwohl bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung des Klägers die Beklagte das Geschäft hätte abschließen können. Schließlich seien Rechnungen in Höhe von 161,12 Euro und 696,00 Euro für Leistungen an die F. S. durch die Beklagte auf Veranlassung des Klägers bezahlt worden. Auf Anfrage der Kundin C. sei falsch und in Schädigungsabsicht erklärt worden, die begehrte Maschine sei von der Beklagten nicht lieferbar.
- Der Kläger habe die als vertraulich gekennzeichneten, sensiblen Geschäftsdaten der Beklagten einscannen und auf eine externe Festplatte kopieren lassen. Er habe diese dann mitgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Unterlagen zur Verwendung in der Fa. F. S. übergeben bzw. möglicherweise an die Konkurrentin Y. weitergegeben habe. Die zweckwidrige Verwendung würde einen nicht wieder gut zu machenden Schaden für die Beklagte darstellen.
- Der Kläger habe der Beklagten im Laufe seiner Tätigkeit erhebliche Vermögensschäden, so z.B. aufgrund unberechtigter Provisions- und Bonuszahlungen, Kosten für Leasingfahrzeug, Ausgaben bei Geschäftsreisen, Zahlungen für Wohnraummiete an F. S. etc. in einer Gesamthöhe von über 1 Mio Euro zugefügt. Diese Schäden würden im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemacht.
Nach Ansicht der Beklagten hat der Kläger durch sein Gesamtverhalten, auf das abzustellen sei, so schwerwiegende Treueverstöße begangen, die Beklagte erheblich geschädigt und die Existenzvernichtung der Beklagten billigend in Kauf genommen sowie deren Existenzgefährdung - was ausreichend sei - verursacht, dass der Widerruf bzw. in jedem Fall die Reduzierung der Pensionszusage auf 1.000,00 Euro monatlich, was mit dem Hilfsantrag begehrt werde, gerechtfertigt sei.
Die Beklagte beantragt daher:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 07.05.2008, Az: 20 O 16419/07, wird aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
hilfsweise beantragt die Beklagte,
die Pension des Klägers auf maximal 1.000,00 Euro im Monat herabzusetzen.
Der Kläger beantragt:
Klageabweisung und vorsorglich Zulassung der Revision.
Er bestreitet im wesentlichen die von der Beklagten vorgetragenen Pflichtverstöße, bzw. beruft sich darauf, dass der weitere Geschäftsführer sowie die Gesellschafter von den Sachverhalten Kenntnis gehabt und diese gebilligt hätten, so insbesondere bezüglich der Anstellung der Ehefrau, der geleisteten Boni und Provisionen, der Einmalzahlung der Rückdeckungsversicherung. Hinsichtlich der Wohnkosten beruft der Kläger sich darauf, dass jedem Mitarbeiter eine Mietkostenerstattung zustehe, er und seine Ehefrau Eigentümer zu lediglich 1/10 des Anwesens in der L.8 gewesen seien und auf ausdrücklichen Wunsch des Herrn Y. ein Zwischenmieter eingeschaltet worden sei. Bezüglich des Abwerbens der Mitarbeiter lässt der Kläger vortragen, dass er selbst im Frühjahr 2006 wegen Unstimmigkeiten bezüglich der Preispolitik der Muttergesellschaft bei der Beklagten gekündigt habe und daraufhin ohne sein Zutun weitere Mitarbeiter bei der Beklagten haben ausscheiden wollen. Die im Zusammenhang mit der behaupteten Konkurrenztätigkeit von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung geschilderten Sachverhalte rügt der Kläger im wesentlichen als verspätet, i.ü. seien sie nicht zutreffend dargestellt. Eine externe Festplatte mit den Geschäftsdaten der Beklagten habe er nicht mitgenommen. Auch die von der Beklagten geforderte Gesamtschau rechtfertige einen Widerruf der Pensionszusage nicht, die hierfür herangezogenen Sachverhalte seien zudem in wesentlichen Teilen verspätet vorgebracht, insbesondere da die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden sei, dass ihr erstinstanzlichen Vorbringen für einen Widerruf der Pensionszusage bislang nicht ausreiche.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2009 mit den Parteien die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Ergänzend wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als nicht begründet. Zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger eine monatliche Betriebspension in Höhe von 5.019,78 Euro zuerkannt, da es den durch die Beklagte erklärten Widerruf der Pensionszusage für nicht zulässig und unwirksam ansah.
Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände und insbesondere auch ihr Vorbringen im Berufungsverfahren geben zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass.
Zwar kann - wie das Erstgericht zutreffend voranstellte - eine Versorgungszusage, auch wenn sie nicht unter einen ausdrücklichen Vorbehalt gestellt wurde und unverfallbar ist, grundsätzlich unter besonderen Voraussetzungen gemäß § 242 BGB widerrufen werden, jedoch ist dieser Rechtsmissbrauchseinwand an sehr enge Bedingungen geknüpft. Das Ruhegeld kann nach dem Eintritt der Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligter unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist. Eine Herabsetzung oder Einstellung der Zahlung kommt daher auch nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. in NJW 2000,1197; ZIP 1984, 307; ZIP 2002, 364) und des Bundesarbeitsgerichts, sondern auch der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Auflage § 35 Rdnr. 280 ff.; Paefgen, in Ulmer Großkommentar zum GmbHG 2006, 1. Band, Rdnr. 233 ff.; Blomeyer/Otto, BetrAVG 2003).
Das Versorgungsversprechen ist Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts; mit ihm wird auch die langjährig bewiesene Betriebstreue des Dienstverpflichteten abgegolten. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder vielmehr erheblich entwertet herausstellt (vgl. BGH in ZIP 2000, 380; ZIP 2002, 364). Danach ist die Geltendmachung von Ruhegeldansprüchen dann missbräuchlich, wenn schwerste Verfehlungen vorliegen. Es reicht nach der Rechtsprechung des BGH hierfür nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr ist die entsprechende Voraussetzung erst dann zu bejahen, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmissbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen Einfordern kann (BGH a.a.O.).
Diese engen Voraussetzungen liegen hier, selbst wenn man den weitgehend neuen, bzw. erstmals präzisierten Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nicht als verspätet gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückweist und zudem als wahr unterstellt, nicht vor. Zunächst ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass der Senat in der Einmalzahlung der Rückdeckungsversicherung beim Versicherer S. für die Pensionsansprüche des Klägers veranlasst durch diesen im Jahre 1997 keine Pflichtverletzung und deshalb auch keine Treuwidrigkeit sieht. Die weiteren von der Beklagten geschilderten Verfehlungen des Klägers, die sich nach deren Vortrag bezüglich des behaupteten Vermögensschadens von mehr als 1 Mio. Euro über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahre erstreckt und im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte überwiegend in den letzten beiden Jahren vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses ereignet haben sollen, erweisen sich als nicht so schwerwiegend, dass deshalb der Widerruf des Ruhegehalts gerechtfertigt wäre. Festzuhalten ist, dass auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten das Verhalten des Klägers nicht zu einer Existenzbedrohung der Beklagten geführt hat. Dies gilt für die nach ihrer Auffassung unberechtigte Zahlung der Mietkosten, die zu zahlen sie sich aufgrund des Geschäftsführeranstellungsvertrags grundsätzlich verpflichtete. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger sich hierfür mehr Zahlungen zubilligte, als er vertraglich beanspruchen konnte. Dies gilt auch für den von der Beklagten geschilderten Abwerbeversuch erfahrener und für den Geschäftsbetrieb der Beklagten notwendiger Techniker. Zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten ist es wegen des Scheiterns der Abwerbung tatsächlich nicht gekommen. Soweit die Beklagte eine Konkurrenztätigkeit des Klägers bzw. aufgrund dessen Veranlassung einzelner Mitarbeiter vorträgt, kann sie auch diesbezüglich eine ihr dadurch entstandene gravierende wirtschaftliche Notlage nicht begründen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe das Kopieren sensibler Geschäftsdaten und deren Speicherung auf einer externen Festplatte, die er an sich genommen habe, veranlasst, stellt keine den Anforderungen des Rechtsprechung genügende schwerste Pflichtverletzung dar. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Daten möglicherweise an Konkurrenzunternehmen weitergegeben, handelt es sich um (vom Kläger bestrittene) Vermutungen, für die konkrete Anhaltspunkte nicht vorgetragen werden. Der Klägervertreter räumte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein, dass ein wirtschaftlich messbarer Schaden bei der Beklagten hierdurch noch nicht feststellbar sei. Auch hier konnte die Beklagte damit eine existenzgefährdende Auswirkung nicht darlegen. Zwar ist festzuhalten, dass der Kläger - den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt - während seiner Tätigkeit für die Beklagte in nicht unerheblicher Weise Pflichtverletzungen zu deren Lasten begangen hat, die geeignet sein können, eine fristlose Kündigung oder auch Schadensersatzansprüche zu begründen. Für den Widerruf der Ruhegeldzusage erforderliche schwerste Treuepflichtverletzungen durch fortwährende erhebliche Schädigung und dadurch Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten können jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht bejaht werden. So ist in der Rechtsprechung des BGH eine derart extreme Fallgestaltung, die den Widerruf der Pensionszusage rechtfertigt, wiederholt für Organe kleinerer Kreditinstitute angenommen worden, die durch ihr Verhalten die Bank oder Kasse an den Rand des Ruins gebracht hatten, der allein durch das Eingreifen der Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute oder durch die Verschmelzung mit gesunden Banken oder Kassen hat abgewendet werden können. In eine vergleichbare wirtschaftliche Notlage hat der Kläger die Beklagte selbst nach deren eigenen Vortrag nicht gebracht. Der Beklagten ist im Grundsatz zuzustimmen, dass zu erwägen ist, bei extrem hohen Schäden auch bei Fehlen einer Existenzgefährdung des Unternehmens und besonders vorwerfbarem Verhalten des Geschäftsführers den Rechtsmissbrauchseinwand zum Tragen kommen zu lassen. Auch dies würde jedoch angesichts des Entgeltcharakters der Versorgungszusage eine extreme Situation voraussetzen, nämlich neben schwersten Treuepflichtverstößen des versorgungsberechtigten Organs auch die extreme Höhe des von ihm angerichteten Schadens. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Auch die von der Beklagten geforderte und durch das Landgericht nach Auffassung der Beklagten fehlerhaft nicht vorgenommene Gesamtschau des Verhaltens der Klägers und dessen Auswirkungen, rechtfertigt die Annahme schwerster Pflichtverletzungen und einer hierdurch hervorgerufenen Existenzbedrohung bzw. ein extrem hoher Schaden der Beklagten nicht.
Als nicht erfolgreich erweist sich die Berufung der Beklagten auch insofern, als sie hilfsweise die Reduzierung der Versorgungszusage auf monatlich 1.000,00 Euro beantragt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.12.1999 (NJW 2000, 1197) erkennen lassen, dass - auch wenn die im Einzelfall gebotene Abwägung ergibt, dass die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue durch das spätere Fehlverhalten nicht gänzlich entwertet wurde - ein Teilwiderruf der Versorgungszusage in Betracht kommen könne. Auch hier ist maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BAG NJW 1981, 188). Vorliegend ergibt die Gesamtschau der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen, diese als zutreffend unterstellt, und deren Abwägung nicht, dass die in der Vergangenheit auch bewiesene Betriebstreue nachträglich ganz oder teilweise durch sein (späteres) Fehlverhalten entwertet, aber nicht vollständig wertlos geworden ist. Ein solches Gewicht weisen die behaupteten Pflichtverstöße und deren Folgen nicht auf. Auch diesbezüglich bleibt es dabei, dass ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, d.h. dass Gründe, die für eine fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausreichen würden, einen Widerruf oder auch Teilwiderruf der Versorgungszusage noch nicht zu rechtfertigen vermögen.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH NJW 2003, 65). Gegenstand des Rechtsstreits und dieser Entscheidung sind Fragen des Widerrufs der betrieblichen Versorgungszusage, deren Kern in der tatrichterlichen Würdigung der vorliegenden Sachverhalte liegt. Der Senat ist in seiner Entscheidung von den durch die Rechtsprechung des BGH zu den hier maßgeblichen Fragen entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Ende der Entscheidung
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