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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 7 U 4230/07
Rechtsgebiete: AktG, HGB
Vorschriften:
AktG § 131 Abs. 1 Satz 1 | |
AktG § 171 Abs. 2 | |
AktG § 243 Abs. 3 Nr. 2 | |
HGB § 318 Abs. 3 |
2. Der Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 120 AktG ist noch nicht deshalb anfechtbar, weil der Aufsichtsrat in seinem Bericht nach § 171 Abs. 2 AktG nicht über Verträge informiert hat, die zwischen der Gesellschaft und einer Rechtsanwaltskanzlei, welcher ein Mitglied des Aufsichtsrats angehört, geschlossen wurden.
3. Einer auf die unzureichenden Beantwortung von Fragen nach einer möglichen Befangenheit des Abschlussprüferkandidaten gestützten Anfechtung des Beschlusses über die Wahl des Abschlussprüfers steht § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG entgegen, der einen strikten Vorrang des Verfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB bestimmt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 7 U 4230/07
verkündet am: 24. September 2008
In dem Rechtsstreit
wegen Anfechtung
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem bis zum 09.07.2008 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und die Richter am Oberlandesgericht F. und K. folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.08.2007 dahin abgeändert, dass die Klagen, soweit diese auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2006 zu TOP 3 und TOP 4 gerichtet sind, abgewiesen werden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Berufungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) werden zurückgewiesen.
III. Kosten der ersten Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) und der Streithelfer der Kläger zu gleichen Teilen 59 %, der Kläger zu 2) und sein Streithelfer zu gleichen Teilen weitere 7 % sowie die Beklagte und deren Streithelfer zu gleichen Teilen 34 %. Die Beklagte und deren Streithelfer tragen jeweils zu gleichen Teilen 37 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und 34 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) und des Streithelfers der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und deren Streithelfer tragen die Klägerin zu 1) 20 % sowie der Kläger zu 2) und der Streithelfer der Kläger jeweils 23 %.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zu gleichen Teilen 59 %, der Kläger zu 2) allein weitere 7 % sowie die Beklagte und deren Streithelfer zu gleichen Teilen 34 %. Die Beklagte und deren Streithelfer tragen jeweils zu gleichen Teilen 37 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und 34 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und deren Streithelfer tragen die Klägerin zu 1) 29 % und der Kläger zu 2) 37 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2006. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 16.08.2007 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4 und 5 für nichtig erklärt. Die von der Klägerin zu 1) als Hauptantrag und vom Kläger zu 2) als Hilfsantrag erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 und zum Geschäftsordnungsantrag (Abwahl des Versammlungsleiters) wies das Landgericht ab. Als ebenfalls unbegründet erachtete das Landgericht die Anfechtungsklagen beider Kläger gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 sowie zum Geschäftsordnungsantrag. Erfolglos blieb schließlich auch der Antrag des Klägers zu 2) auf Feststellung, dass bei TOP 4 kein Beschluss mit dem protokollierten Inhalt gefasst worden sei.
Ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 AktG war nach Ansicht des Landgerichts nicht gegeben. Insbesondere sei die Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG durch einen ordnungsgemäß besetzten Vorstand wirksam einberufen worden. Dass der Vorstand nur aus einer Person bestanden habe, stehe dem nicht entgegen. Die Satzung der Beklagten lasse es nämlich zu, dass der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimme, wobei dieser nach § 6 Satz 1 der Satzung der Beklagten aus einer oder mehreren Personen bestehe. Der zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam gemäß § 104 AktG vom Amtsgericht München bestellte Aufsichtsrat habe am 01.09.2005 einen derartigen Beschluss gefasst. Ebenso wenig lasse sich die Nichtigkeit der Beschlüsse mit der Person des Versammlungsleiters begründen; selbst wenn diese die Versammlung nicht hätte leiten dürfen, sei daraus nicht gemäß § 241 Nr. 2 AktG die Nichtigkeit abzuleiten.
Begründet seien aber die von den anfechtungsbefugten Klägern fristgerecht erhobenen Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4 und 5. Die Anfechtung des zu TOP 2 gefassten Beschlusses über die Entlastung des Vorstands greife durch, weil in diesem Zusammenhang das Auskunftsrecht der Aktionäre im Sinne des § 131 Abs. 1 AktG verletzt worden sei. So seien Fragen nach dem Zeitpunkt der Zahlungen der Vergütung an eine Rechtsanwaltskanzlei, in der der Vorsitzende des Aufsichtsrats tätig sei, ferner Fragen nach dem Zeitpunkt der Kenntnis des Vorstands vom Entwurf einer Analyse von Performaxx Research sowie die Frage nach Verträgen mit etwaigen weiteren Analysegesellschaften (Fragen 5 und 13 des Klägers zu 2) unzureichend beantwortet worden. Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 über die Entlastung des Aufsichtsrats sei begründet, weil jener seinen Berichtspflichten nach § 171 Abs. 2 AktG nicht hinreichend nachgekommen sei. Nicht beachtet worden sei die Pflicht, über den durch die Erteilung eines anwaltlichen Mandats an ein Aufsichtsratsmitglied aufgetretenen Interessenkonflikt zu berichten. Der Beschluss zu TOP 4 über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei wegen des Verstoßes gegen die Berichtspflicht aus § 293a AktG für nichtig zu erklären. Der erstellte Bericht genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er nicht auf die Beendigung eines vorher bereits bestandenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer Tochtergesellschaft eingehe und daher die mit diesen Veränderungen verbundenen Risiken nicht ausreichend darstelle. Die Begründetheit der Anfechtungsklagen gegen den Beschluss zu TOP 5 über die Schaffung eines genehmigten Kapitals ergebe sich aus der Verletzung des Fragerechts der Aktionäre. Die Frage des Klägers zu 2) nach der genauen Zahl der Aktien, die aufgrund des Bezugsrechts im Zusammenhang mit früheren Kapitalerhöhungen bezogen worden sei, habe den erforderlichen Bezug zu dem Tagesordnungspunkt aufgewiesen. Denn bei der Schaffung genehmigten Kapitals müsse ein Vertrauen in die Vorgehensweise des Vorstands vorhanden sein, so dass es sachgerecht sei danach zu fragen, wie frühere Kapitalmaßnahmen abgewickelt worden seien. Eine weitere Frage des Klägers zu 2) zur Zahlung der Einlagen aus der Kapitalerhöhung 2004 sei erkennbar falsch beantwortet worden.
Unbegründet sei die Anfechtungsklage gegen den zu TOP 6 gefassten Beschluss betreffend die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Ein Verstoß gegen das Fragerecht nach § 131 Abs. 1 AktG liege insoweit nicht vor. Die Fragen über die Mandatierung der Kanzlei, der der Vorsitzende des Aufsichtsrats angehöre, und deren Abrechnung beträfen in erster Linie den Vorstand der Beklagten. Für die Angemessenheit der Vergütung des Aufsichtsrats komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob Mitglieder des Aufsichtsrats in der Vergangenheit ihre Pflichten verletzt hätten. Den Anfechtungsklagen gegen den zu TOP 7 befassten Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers stehe die Wertung des § 243 Abs. 3 Satz 2 AktG entgegen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Norm müsse davon ausgegangen werden, dass auch Fragen, die sich auf eine mögliche Befangenheit des Abschlussprüfers beziehen, von dem Anfechtungsausschluss erfasst seien. Die gegen den zum Geschäftsordnungsantrag "Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund" gefassten Beschluss gerichteten Anfechtungsklagen seien unbegründet, weil ein wichtiger Grund für die Abberufung des Versammlungsleiters nicht vorgelegen habe. Insbesondere könnten etwaige Pflichtverletzungen des Versammlungsleiters im Rahmen seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat seine Eignung als Versammlungsleiter nicht in Frage stellen. Unbegründet sei schließlich die vom Kläger zu 2) erhobene Feststellungsklage. Eine etwaige sprachliche Ungenauigkeit des Versammlungsleiters bei der Feststellung der Beschlussfassung und beim Diktat des Protokolls sei unschädlich.
Gegen dieses Urteil haben beide Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass die Anfechtungsklagen rechtsmissbräuchlich seien. Sie verweist darauf, dass die Anfechtungskläger sämtliche Beschlüsse von vier aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen angefochten hätten. Mit den Anfechtungsklagen würde ein Rachefeldzug der Klägerin zu 1) bzw. von deren Geschäftsführer-Gesellschafter geführt, dessen Grund darin liege, dass im Jahr 2004 ein Übernahmeversuch abgewehrt worden sei. Die Kläger hätten in Aussicht gestellt, die Anfechtungsklagen zurückzunehmen und von weiteren Klagen abzusehen, wenn ihnen die Namen der Aktionäre bzw. Zeichner und der Umfang der bezogenen Akten mitgeteilt würden, denen die Emissionsbank bei den Kapitalerhöhungen im Jahr 2004 Aktien zugeteilt habe, die nicht über das gesetzliche Bezugsrecht bezogen worden seien. Absicht der Kläger sei es, auf der Grundlage dieser Informationen den Verlustvortrag der Beklagten beim Finanzamt in Frage zu stellen und damit der Beklagten und ihren Aktionären möglichst zu schaden. Da die Beklagte satzungsgemäß keine Namensaktien habe und auch wegen des Bankgeheimnisses, dem die Emissionsbank bezüglich der Zuteilung an ihre Kunden unterliege, bestehe kein Anspruch der Kläger auf Erteilung dieser Informationen.
Ferner trägt der Beklagte u. a. vor, entgegen der Auffassung des Erstgerichts bestehe bei der Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags keine Pflicht der Aktiengesellschaft, über einen früheren, längst beendeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Schwestergesellschaft der beherrschten Gesellschaft Bericht zu erstatten. Die Auffassung des Landgerichts, es bedürfe der Erläuterung des Risikos, dass ohne Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht auf die Gewinne der Tochtergesellschaft zugegriffen werden könne, gehe fehl; denn diese Konstellation sei stets gegeben, wenn die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem solchen Vertrag gebeten werde.
Hinsichtlich des Beschlusses zur Schaffung eines genehmigten Kapitals II (Top 5) habe das Landgericht detaillierte Auskünfte über Kapitalmaßnahmen in 2004 für erforderlich erachtet, obschon diese bereits Gegenstand der Auskunftserteilung und der Auskunftserzwingung gemäß § 132 AktG bei zwei vorangegangenen Hauptversammlungen gewesen seien. Wozu die wiederholten, lediglich teilweise etwas anders formulierte Fragen aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs dienen sollten, erschließe sich nicht. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass eine vom Vorstand vorsorglich gegebene Auskunft falsch erteilt worden sei. Sie, die Beklagte, habe mit Schriftsatz vom 16.05.2007 ausführlich vorgetragen und belegt, dass die Auskunft zutreffend gewesen sei. Dieser Schriftsatz sei offensichtlich unberücksichtigt geblieben.
Bei der Nichtigerklärung des Beschlusses zur Entlastung des Vorstands habe das Landgericht das Fragerecht des Aktionärs überspannt. Die vom Erstgericht geforderte Angabe, wann Zahlungen auf Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei, welcher der Vorsitzende des Aufsichtsrats angehöre, erfolgt seien, sei im Hinblick darauf, dass sämtliche dieser Kanzlei erteilten Mandate genehmigt worden seien, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorstandsverhaltens nicht von erheblicher Bedeutung. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, der Entlastungsbeschluss sei für nichtig zu erklären, da der Vorstand nicht detaillierte Auskünfte gegeben habe, wann er persönlich die aktualisierte Fassung einer Analyse der Performaxx Research im August 2006 zur Kenntnis genommen habe. Ein Vorgang, der im August 2006 stattgefunden habe, könne nicht die Wirksamkeit des Beschlusses über die Entlastung für das Jahr 2005 in Frage stellen. Zudem übersteige die Überprüfung und Beantwortung der Frage, wann ein Entwurf einer E-Mail in den Posteingang gelangt sei und wann diese konkret gelesen worden sei, die Auskunftsverpflichtung des Vorstands auf der Hauptversammlung bei weitem. Außerdem hätte der Vorstand hierbei in jedem Fall ein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt, da nicht abzusehen gewesen sei, ob die Anfechtungskläger wegen des von ihnen unterstellten Verdachts eines Insidergeschäfts bereits eine entsprechende Strafanzeige erstattet hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, das die Auskunftspflichten des Vorstands deutlich überspanne, seien auch die übrigen Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt hinreichend beantwortet worden.
Hinsichtlich der Entlastung des Aufsichtsrats (Top 5) habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung der Berichtspflicht nach § 171 Abs. 2 AktG angenommen. Eine Verpflichtung, über gemäß § 113, 114 AktG zustimmungspflichtige Dienstverträge zu berichten, ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 171 Abs. 2 AktG noch aus dessen Normzweck. Die genehmigte Tätigkeit stelle auch keinen Interessenkonflikt dar, über den nach dem Corporate Governance Kodex berichtet werden müsste. Darüber hinaus würde eine solche Verletzung des Kodex nicht zur Rechtswidrigkeit des Entlastungsbeschlusses führen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 16.08.2007 abzuweisen.
Die Kläger beantragen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs verweisen sie darauf, dass die Anfechtungen früherer Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten überwiegend erfolgreich gewesen seien. Das Vorbringen der Beklagten zu einem angeblichen Rachefeldzug sei frei erfunden und stütze sich, soweit hierzu überhaupt Tatsachen vorgetragen würden, auf unzutreffende Behauptungen. Hinsichtlich der einzelnen Beschlussmängel sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) einen Beschluss nach § 132 AktG erstritten habe, der Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess entfalte. Auch im Übrigen seien die Rügen der Beklagten unbegründet.
Mit ihren Berufungen machen die Kläger insbesondere geltend, das Erstgericht habe ihren entscheidungserheblichen Vortrag zum Fehlen des Stimmrechts einer Vielzahl von Aktien übergangen. Sämtliche, aus den Kapitalerhöhungen von April 2004 und Juni 2004 sowie vom März 2005 stammenden 7.484.250,00 Inhaberstückaktien seien wegen § 134 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht stimmberechtigt, weil die Einlage darauf nicht, jedenfalls nicht vollständig geleistet worden sei und die Satzung der Beklagten keine Abweichung von § 134 Abs. 2 Satz 1 AktG vorsehe. Bei der Kapitalerhöhung vom April 2004 habe nämlich die als Inferentin fungierende Bank die Einlage durch eine Gutschrift auf dem bei ihrer eigenen unselbständigen Niederlassung geführten Konto der Beklagten geleistet. Mit dieser Gutschrift sei die Einlagepflicht nicht getilgt worden, weil die Einlage nicht aus dem Vermögen der Inferentin ausgesondert worden sei und weil die Doppelfunktion der Inferentin als Aktionärin einerseits und als kontoführendes Kreditinstitut andererseits zu massiven Unzuträglichkeiten führen könne. Bei allen drei Kapitalerhöhungen sei zudem ein nicht unerheblicher Teil der Einlage aufgrund einer im Vorhinein getroffenen Absprache an die jeweilige Inferentin zurückgezahlt worden.
Ferner rügen die Kläger, der vom Landgericht angenommene Ausschluss der Anfechtbarkeit der Wahl von Abschlussprüfern verletzte das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Denn das vom Landgericht als vorrangig angesehene Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB könne in Fällen einer Informationspflichtverletzung durch die Verwaltung der Gesellschaft in Bezug auf Fragen nach einer möglichen Befangenheit des Abschlussprüferkandidaten in der Praxis nahezu nie abgeschlossen werden, bevor es sich durch die Erteilung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers erledige.
Unzutreffend sei ebenfalls die Auffassung des Erstgerichts, die negative Feststellungsklage des Klägers zu 2) sei unbegründet, weil die tatsächliche Beschlussfeststellung des Vorsitzenden inhaltlich der notariellen Niederschrift entspreche. Die Wiedergabe der Beschlussfeststellung habe nämlich nicht nur "ungefähr", sondern wortgleich zu erfolgen. Außerdem liege auch eine inhaltliche Divergenz zwischen Beschlussfeststellung und notarieller Niederschrift vor.
Die Kläger beantragen daher,
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 16.08.2007 werden die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2006
zu Top 6 (Beschlussfassung über die Neugestaltung der Aussichtsratsvergütung und über die entsprechende Satzungsänderung),
zu Top 7 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006) und zur Geschäftsordnung (Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund)
für nichtig erklärt.
II. Hilfsweise:
Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I vom 16.08.2007 wird festgestellt, dass die vorgenannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2006 nichtig sind.
Der Kläger zu 2) stellt ferner folgenden Antrag:
Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2006 zu Top 4 kein Beschluss mit dem Wortlaut:
"Der Vorsitzende stellte fest und gab bekannt, dass damit die vorgeschlagene Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der A. AG und der A. + M. GmbH beschlossen worden sei."
gefasst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Beklagten, die Anfechtungsklagen seien rechtsmissbräuchlich. Insoweit kann auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden, welche die Beklagte nicht zu erschüttern vermochte. Hinreichende Tatsachen, die die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Anfechtungskläger zuließen, wurden von der Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Kläger wiederholt sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlungen der Beklagten angefochten haben, genügt für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht, zumal diese Anfechtungsklagen - worauf die Kläger zurecht hinweisen - zu einem großen Teil Erfolg hatten. Auch die Tatsache, dass die Kläger nur relativ wenige Aktien der Beklagten halten, rechtfertigt es nicht, ihr Handeln als rechtsmissbräuchlich anzusehen; denn dies liefe im Endeffekt darauf hinaus, entgegen § 245 Nr. 1 AktG, wonach grundsätzlich jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär anfechtungsbefugt ist, das Anfechtungsrecht von Kleinaktionären einzuschränken. Das Vorbringen der Beklagten, es handele sich um einen "Rachefeldzug" des Geschäftsführers der Klägerin zu 1), stellt eine subjektive Interpretation des Verhaltens der Kläger dar, die nicht ausreichend durch Tatsachen untermauert ist. Das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, die Anfechtungsklagen seien letztlich auf eine Verärgerung der Kläger wegen Maßnahmen des Vorstands der Beklagten im Zusammenhang mit früheren Kapitalerhöhungen zurückzuführen, begründet - selbst wenn man dieses als wahr unterstellt - keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklagen; denn es ließe nicht die Feststellung zu, dass mit den Anfechtungsklagen nunmehr unlautere Ziele oder Absichten verfolgt würden. Dies ergibt sich auch nicht hinreichend aus dem Vorbringen der Beklagten, am 27.09.2005 habe zwischen ihrem damaligen Prozessbevollmächtigen und dem Kläger zu 2) ein Gespräch stattgefunden, worin der Kläger zu 2) erklärt habe, mit einer vergleichsweisen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten einverstanden zu sein, wenn ihm bezüglich der Kapitalerhöhung Einsicht in die Unterlagen der Emissionsbank gewährt werde. Die Beklagte zieht hieraus und aus dem vergeblichen Versuch des Klägers zu 2), dieses Auskunftsverlangen gerichtlich durchzusetzen, den Schluss, dass durch die Anfechtungsklagen die Erteilung von Informationen "erpresst" werden sollte, auf die die Klagepartei keinen Anspruch habe. Diese Schlussfolgerung erscheint indes keineswegs zwingend, zumal die im Gespräch vom 27.09.2005 in Aussicht gestellte vergleichsweise Einigung sich nicht unmittelbar auf die streitgegenständliche Anfechtung der erst später gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.08.2006 beziehen konnte. Nach alldem bestehen zwar durchaus Indizien dafür, dass die Kläger von ihrer Anfechtungsbefugnis nicht allein zur Ausübung ihrer Kontrollrechte als Aktionäre Gebrauch machen, es ist aber nicht feststellbar, dass die Anfechtungsklagen als illoyale und grob eigennützige Rechtsausübung die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreiten.
2. Erfolglos bleibt die Berufung der Beklagten auch, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht den Beschluss zu TOP 2 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005) für nichtig erklärt hat. Mit Recht hat das Landgericht insoweit das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG als verletzt angesehen.
Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Frage nach dem Zeitpunkt von Zahlungen an die Rechtsanwaltskanzlei, welcher der Vorsitzende des Aufsichtsrats angehört, nicht hinreichend beantwortet wurde und der Zeitpunkt dieser Zahlungen im Hinblick auf die Regelungen der §§ 113, 114 AktG für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorstandshandelns von Bedeutung war. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Zeitpunkt dieser Zahlungen auch nicht deshalb unerheblich, weil zu allen Mandaten der Rechtsanwaltskanzlei vom Aufsichtsrat die Zustimmung erteilt worden sei. Vom Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs war die Angabe der Zahlungsdaten "erforderlich" i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG, um beurteilen zu können, ob zu diesen Zeitpunkten jeweils bereits ein Zustimmungsbeschluss nach § 114 AktG existierte. Die Relevanz dieses Auskunftsbegehrens entfiel auch nicht aufgrund der Mitteilung, sämtliche Mandate seien vom Aufsichtsrat vorsorglich nachträglich genehmigt worden, zumal aus Sicht eines Aktionärs nicht geklärt war, ob diese nachträgliche Genehmigung den gesetzlichen Anforderungen genügte.
Nicht ausreichend beantwortet wurden ferner die in der Hauptversammlung gestellten Fragen des Klägers zu 2), wann der Vorstand der Beklagten den Entwurf einer Analyse der Performaxx Research GmbH zur Kenntnis bekommen habe bzw. wann er die Information bekommen habe, dass der Entwurf eingegangen sei. Diese Fragen standen im Zusammenhang damit, dass der Vorstand der Beklagten am 23. und 24.08.2006, also in etwa zeitgleich mit dem von ihm genannten Datum (24.08.2006) des Eingang des Analyseentwurfs im Unternehmensbereich Investor Relations, außerbörslich eigene Aktien der Beklagten erworben hat. Die Fragen dienten daher ersichtlich zur Beurteilung eines etwaigen strafbaren Insidergeschäfts gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 14, § 13 WpHG. Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass im Einzelfall auch die Bewertung von Wirtschaftsjournalisten als Insiderinformation eingestuft werden kann und es für die Frage der Entlastung des Vorstands einer Aktiengesellschaft aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs von Bedeutung ist, ob Tatsachen vorliegen, die einen Verdacht auf eine strafbare Handlung begründen können. Dass die Analyse der Performaxx Research, welche die Empfehlung "Kaufen (Erstempfehlung)" enthält, als Insiderinformation zu beurteilen ist, erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, womit es den Fragen des Klägers zu 2) auch nicht aus diesem Grund an Relevanz mangelte. Die Fragen, die auf den Zeitpunkt der Kenntnis gerade des Vorstands abzielten, wurden in diesem Kern nicht beantwortet. Der Vorstand konnte sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 5 AktG berufen, weil er sich nicht durch die Erteilung der Auskünfte strafbar gemacht hätte. Etwaige Vorgänge in der Vergangenheit, aufgrund derer sich der Vorstand bereits strafbar gemacht hat, sind vom Auskunftsverweigerungsrecht nicht erfasst (s. z. B Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rn. 72 m. w. N.). Das Unterlassen der Beantwortung dieser Fragen, die aus der Sicht eines objektiv wertenden Aktionärs zur sachgerechten Beurteilung einer Entlastung des Vorstands i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlich waren, führt zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses (vgl. z. B. BGH NZG 2005, 77/78). Insofern teilt der Senat mit der herrschenden Meinung (vgl. RGZ 167, 161/166; BGH NJW 1960, 1150/1152, jeweils zu § 112 AktG 1937; OLG Düsseldorf AG 1968, 23/24; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, § 131 Rn. 25; a. A. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, § 131 Rn. 53) die Auffassung des Landgerichts, dass eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses nicht deshalb ausscheidet, weil sich die Entlastung auf das Geschäftsjahr 2005 bezog, Gegenstand der Fragen hingegen Vorgänge aus dem August 2006 waren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
Da bereits aus diesen Gründen der Entlastungsbeschluss für nichtig zu erklären war, kann dahinstehen, ob noch weitere Fragen des Klägers zu 2) unzureichend beantwortet wurden.
3. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten ferner, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Erstgerichts zu dem Beschluss über die Schaffung eines genehmigten Kapitals II (TOP 5) wendet. Auch dieser Beschluss war wegen der Verletzung der Auskunftsrechte der Aktionäre für nichtig zu erklären. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter B II. 4. a) der Gründe des angefochtenen Urteils kann in vollem Umfang Bezug genommen werden. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dem Kläger zu 2) waren die in der streitgegenständlichen Hauptversammlung gestellten und dort nicht beantworteten Fragen zur Kapitalerhöhung im Jahr 2004 nicht deshalb verwehrt, weil die Aktionäre schon in früheren Hauptversammlungen Gelegenheit hatten, zu diese Kapitalmaßnahme Fragen zu stellen, und die Kläger von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht und teils Auskunftserzwingungsverfahren angestrengt hatte. Abgesehen davon, dass die in früheren Hauptversammlungen gestellten und auch zum Gegenstand einer Auskunftsklage nach § 132 AktG gemachten Fragen mit den vorliegenden Fragen allenfalls teilweise identisch waren, schließt § 131 AktG Fragen zu Vorgängen, die bereits in früheren Hauptversammlungen und diesbezüglichen Auskunftsverfahren behandelt wurden, grundsätzlich nicht aus (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, § 131 Rn. 42). Dies folgt mittelbar auch daraus, dass das Auskunftsrechts des Aktionärs nicht nur dem Interesse des Fragestellers, sondern - wie z. B. § 132 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 AktG zeigt - der Information aller in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre über den Beschlussgegenstand dient. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allen anwesenden Aktionären die Behandlung der Kapitalerhöhung 2004 in früheren Hauptversammlungen bekannt war. Die entscheidende Frage ist daher nicht, inwieweit ähnliche oder identische Fragen bereits früher behandelt und beantwortet wurden, maßgeblich ist vielmehr, ob die zur Kapitalerhöhung 2004 gestellten Fragen überhaupt noch einen ausreichenden Bezug zum streitgegenständlichen Beschlussgegenstand, also zur vorgesehenen Schaffung weiteren genehmigten Kapitals aufwiesen. Dies ist aus den vom Landgericht genannten Gründen zu bejahen. Wie vom Landgericht ausgeführt wurde, setzt die Schaffung genehmigten Kapitals ein Vertrauen in den Vorstand voraus, für das es relevant sein kann, wie der Vorstand vorangegangene Kapitalerhöhungen abgewickelt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Als zur sachgemäßen Beurteilung erforderlich i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG sind jedenfalls Auskünfte hinsichtlich solcher Kapitalerhöhungen anzusehen, die - wie vorliegend die Kapitalerhöhung von 2004 - in relativ nahem zeitlichem Zusammenhang zur streitgegenständlichen Hauptversammlung erfolgt waren. Die Fragen hätten in der Hauptversammlung auch ohne weiteres in recht knapper Form beantwortet werden können. Mit Recht stellte das Landgericht hierzu fest, dass die nachgefragten Tatsachen zur Kapitalerhöhung 2004 bei einer funktionierenden Verwaltung gegebenenfalls während einer Unterbrechung der Hauptversammlung zu klären sein mussten, zumal der Umfang der Kapitalerhöhung Auswirkungen auf das Grundkapital der Gesellschaft hat. Die Abwicklung einer ca. zwei Jahre zuvor beschlossenen Kapitalerhöhung ist für die Beklagte von so zentraler Bedeutung, dass es dem Vorstand möglich sein musste, die diesbezüglichen Daten auch ohne vorherige Kenntnis von den Fragen in kurzer Zeit zu ermitteln und darzulegen. Aus den genannten Gründen dringt die Anfechtung dieses Beschlusses durch. Es kann daher dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - zudem eine Frage unzutreffend beantwortet worden sei. Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Beschluss des Landgerichts München I vom 22.2.2007 (Az. 5 HKO 16598/06), mit dem einer vom Kläger zu 2) wegen der unterlassenen Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung vom 28.8.2006 erhobenen Auskunftsklage stattgegeben wurde, für das vorliegende Verfahren eine Bindungswirkung entfaltet.
4. Begründet ist die Berufung der Beklagten hingegen, soweit das Landgericht den zu TOP 3 ergangenen Beschluss (Entlastung des Aufsichtsrats) für nichtig erklärt hat. Der Auffassung des Landgerichts, der Beschluss verstoße gegen das Gesetz, weil der Aufsichtsrat seine Berichtspflichten nach § 171 Abs. 2 AktG verletzt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Verletzung der Berichtspflicht sieht das Erstgericht darin, dass der Aufsichtsrat nicht über die Mandatierung einer Rechtsanwaltskanzlei berichtet hat, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört. Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 1, Abs. 2 AktG hat der Aufsichtsrat namentlich über die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns zu berichten. In dem Bericht hat er ferner mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung bezieht sich der geforderte Bericht mithin auf bestimmte Prüfungsaufgaben sowie die Überwachung des Vorstands nach § 111 Abs. 1 AktG. Zwar wird vom Aufsichtsrat in gewissem Umfang auch ein Rechenschaftsbericht über die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben verlangt, insbesondere erfordert das Gesetz bei börsennotierten Gesellschaften Angaben zu den gebildeten Ausschüssen und zur Zahl der Sitzungen. Den Bestimmungen des § 171 AktG ist aber nicht zu entnehmen, dass über alle Umstände berichtet werden müsste, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Aufsichtsrats und/oder für eine Billigung seines Handelns relevant sein könnten. Daher statuiert § 171 Abs. 2 AktG nicht die Pflicht zur Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, unbeschadet dessen, dass eine solche Offenlegung sachgerecht und empfehlenswert sein wird.
Die Pflicht, über solche Umstände zu berichten, könnte sich daher nur aus § 161 AktG i. V. m. den Regelungen des Corporate Governance Kodex ergeben. So regelt Nr. 5.5.3 des Kodex, dass der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren soll. Interessenkonflikte eines Aufsichtsrats sind nach Nr. 5.5.2 des Kodex insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können. Um einen solche Fall geht es vorliegend nicht. Daneben regelt Nr. 5.5.4 des Kodex, dass Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Die systematische Stellung dieser Regelung spricht dagegen, dass auch über solche Verträge im Bericht des Aufsichtsrats informiert werden muss. Denn die Regelung über die Berichtspflicht in Nr. 5.5.3 bezieht sich gesetzessystematisch auf die vorhergehende Regelung in Nr. 5.5.2., wofür auch das in beiden Absätzen verwendete Wort "Interessenkonflikte" spricht. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass sich die Regelung über den Bericht des Aufsichtsrats in Nr. 5.5.3 auch auf die in der nachfolgenden Nr. 5.5.4 erwähnten Verträge erstrecken soll. Hinzu kommt, dass nach Nr. 5.5.3 des Kodex nicht bereits über jeden Vertrag berichtet werden muss, der einen Interessenkonflikt begründen könnte; berichtspflichtig sind vielmehr "aufgetretene Interessenkonflikte". Gelangt der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, dass ein Interessenkonflikt tatsächlich nicht vorliegt, so muss er hierüber auch nicht berichten (so Lutter, AG, 2008, 1/9).
Letztlich kann aber dahinstehen, ob nach den Regelungen des Kodex über die Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei hätte berichtet werden müssen. Im Hinblick auf die diesbezüglich zumindest unklare Rechtslage stellte das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung im Bericht jedenfalls keine schwer wiegende Verletzung des § 161 AktG dar. Ein Entlastungsbeschluss, durch den das Handeln der Verwaltung als im Großen und Ganzen gesetz- und satzungsmäßig gebilligt wird, ist jedoch nach zutreffender Auffassung nur bei einer gravierenden Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anfechtbar (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 120 Rn. 12 m. w. N.).
5. Erfolg hat ferner die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Beschluss zu TOP 4 über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags für nichtig zu erklären. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war dieser Beschluss nicht wegen einer Verletzung der Berichtspflicht nach § 293a Abs. 1 AktG gesetzeswidrig. Nach § 293a Abs. 1 AktG ist ein ausführlicher schriftlicher Bericht geboten, in dem der Abschluss des Unternehmensvertrags, der Vertrag im Einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Diese Berichtspflicht wurde vorliegend nicht deshalb verletzt, weil nicht dargelegt wurde, dass vormals ein Unternehmensvertrag mit einer anderen Gesellschaft (A. + M. Service GmbH) bestand, der den Zugriff auf die betreffenden Gewinn ermöglicht hatte, dieser Vertrag aber beendet worden war. Denn diese Umstände waren für die Frage, ob nunmehr der zur Zustimmung vorgelegte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden soll, weder wirtschaftlich noch rechtlich von maßgebender Bedeutung. Dass - wie das Erstgericht ausführt - ohne den vorgesehenen Abschluss des Unternehmensvertrags das Risiko besteht, nicht auf die Gewinne des beherrschten Unternehmens zugreifen zu können, ist keine Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation; dieses Risiko ist vielmehr stets gegeben, wenn es nicht zu dem vorgeschlagenen Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags kommt. Wäre erst beabsichtigt gewesen, den mit einer anderen Gesellschaft geschlossenen Unternehmensvertrag zu beenden und durch den vorgeschlagenen Unternehmensvertrag zu ersetzen, hätte unter Umständen zur wirtschaftlichen Erläuterung der Vorgehensweise dargelegt werden müssen, weswegen der bestehende Unternehmensvertrag durch einen anderen ersetzt wird. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten bestand aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der frühere Unternehmensvertrag schon nicht mehr. In dieser Situation kam es daher nicht mehr auf die Beendigung des früheren Unternehmensvertrags an, sondern nur noch darauf, ob nunmehr ein neuer Vertrag geschlossen wird oder nicht. Die Anforderungen des § 293a AktG wurden daher nicht missachtet.
C.
Die Berufung der Kläger ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg machen die Kläger hinsichtlich aller angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse geltend, dass sämtliche aus den Kapitalerhöhungen vom April und Juni 2004 sowie März 2005 stammenden Inhaberstückaktien wegen § 134 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht stimmberechtigt gewesen seien, weil die Einlage darauf nicht oder jedenfalls nicht vollständig geleistet worden sei.
Die vor allem im juristischen Schrifttum diskutierte Frage, ob die Einlage wirksam auch in der Weise erbracht werden kann, dass sie auf einem bei der Inferentin als Kreditinstitut geführten Konto gutgeschrieben wird, bedarf hier nicht der Entscheidung; denn selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass eine solche Gutschrift keine Tilgungswirkung besitzt, weil die Einlage nicht endgültig aus dem Vermögen des Gründers ausgesondert wird, ist jedenfalls dann von einer Erfüllung der Einlageverpflichtung auszugehen, wenn die Aktiengesellschaft z. B. durch Abhebungen und Überweisungen über das Guthaben verfügt hat. Spätestens dann ist der Gründer bzw. Zeichner von jeder Einwirkungsmöglichkeit auf den gutgeschriebenen Betrag ausgeschlossen. Vorliegend hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die Einlage lange vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung vollständig auf andere Gesellschaftskonten überwiesen bzw. für eigene Zahlungsverpflichtungen verwendet worden sei; das Konto bei der Inferentin sei bereits seit langem aufgelöst. Zumindest aus diesen Gründen ist die Einlage als erbracht anzusehen.
Auch die von den Klägern gerügte Zahlung von Provisionen an die Inferentin führt nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Dabei kann offen bleiben, ob eine Auszahlung der Provision aus anderen Mitteln als der geleisteten Einlage als einlageschädliches "Hin- und Herzahlen" anzusehen ist. Selbst wenn die Provisionszahlungen dazu führten, dass die Einlageleistungen für die im Nennwert von einem Euro pro Aktie zu erwerbenden Aktien in Höhe der Provisionen nicht erbracht wurden, begann nach § 134 Abs. 1 Satz 1 AktG das Stimmrecht zumindest für die Aktien, für die die Einlage vollständig geleistet wurde (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 134 Rn. 17). Bei einer Teilleistung entstand mithin das Stimmrecht nur für diejenigen Aktien nicht, für die der gezahlte Betrag als vollständige Einlageleistung nicht mehr ausreichte. Bei keinem der zu den angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüssen erzielten Abstimmungsergebnissen fiele indes der Wegfall einer der Höhe der Provisionen entsprechenden Zahl von Stimmen ins Gewicht. Nach dem Vorbringen der Kläger waren im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung im April 2004 eine Provision in Höhe von 20.000 €, bei der Kapitalerhöhung im März 2005 Provisionen von insgesamt 40.000 € gezahlt worden. Hieraus ergäbe sich mithin nur das Fehlen der Stimmrecht von 60.000 Aktien, was an den gefassten Beschlüssen nichts ändern würde. Hinsichtlich der Kapitalerhöhung vom Juni 2004 ist nicht ersichtlich, dass die Einlageverpflichtung der VEM Aktienbank nicht erfüllt wurde. Dem Vorbringen der Parteien zufolge hatte die VEM Aktienbank auf eine Einlageverpflichtung von 5.386.500 € in Teilleistungen insgesamt 6.398.326,30 € einbezahlt. Nach Abzug des zurückgezahlten Betrags von 203.851,30 € und der Provision von 350.000 € verbleibt ein geleisteter Betrag von 5.844.475,00 €, der die Einlageverpflichtung übersteigt. Bei dieser Kapitalerhöhung war die Provision mithin durch den bei der Ausgabe erzielten Mehrerlös von 15 Cent pro Aktie gedeckt (vgl. auch Seite 16 der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Kanzlei T. vom 27.2.2006). Im Übrigen würde auch die Nichtberücksichtigung von 350.000 Ja-Stimmen zu keiner Änderung der Beschlussergebnisse führen.
2. Die Entscheidung des Erstgerichts zum Beschluss über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (TOP 6) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit wurden von den Klägern - abgesehen von dem vorgenannten Einwand eines fehlenden Stimmrechts - auch keine Berufungsrügen erhoben. Die Berufung der Kläger gegen diese Entscheidung ist daher ebenfalls unbegründet.
3. Keinen Erfolg hat ferner die Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage hinsichtlich des Beschlusses über die Wahl des Abschlussprüfers (TOP 7). Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen. Die Regelung des § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG bestimmt einen strikten Vorrang des Verfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB gegenüber der Anfechtungsklage. Eine damit u. U. verbundene "Verkürzung" des Rechtsschutzes des Aktionärs hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Auch das Vorbringen der Kläger, ein Verfahren nach § 318 HGB könne in Fällen einer unzureichenden Beantwortung von Fragen nach einer möglichen Befangenheit des Abschlussprüferkandidaten in der Praxis nahezu nie abgeschlossen werden, bevor es sich auf andere Weise erledige, rechtfertigt es daher nicht, von der Regelung des § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG abzuweichen.
4. Auch die von den Klägern im Berufungsverfahren nur mit der aus den genannten Gründen nicht durchgreifenden Rüge des fehlenden Stimmrechts von Aktien angegriffenen Abweisung der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses zur Geschäftsordnung (Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund) ist nicht zu beanstanden.
5. Gleiches gilt, soweit sich die Kläger gegen die Abweisung ihres (Hilfs-)Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit der zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 sowie zum Geschäftsordnungsantrag ergangenen Beschlüsse wenden. Auch hierzu kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
6. Unbegründet ist schließlich die Berufung des Klägers zu 2) gegen die Abweisung seines Antrags auf Feststellung, dass in der Hauptversammlung zu TOP 4 kein Beschluss mit dem protokollierten Wortlaut gefasst worden sei. Dass der Vorsitzende - wie vom Kläger zu 2) vorgetragen wird - den Beschluss nicht genau so verkündet hatte, wie er im Protokoll festgehalten ist, steht der Wirksamkeit der Beschlussfassung nicht entgegen. Bei der Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung nach § 130 Abs. 2 AktG braucht der Beschlussinhalt nicht verlesen zu werden; ausreichend ist auch die Bezugnahme auf den in der Tagesordnung enthaltenen bzw. zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag (s. z. B. Ziemons in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 130 Rn. 12 m. w. N.). Wenn aber schon eine bloße Bezugnahme ausreichend wäre, so ist es jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - keine Zweifel über den zur Abstimmung gestellten Beschlussinhalt bestehen, auch unschädlich, wenn der Vorsitzende den Beschlussinhalt bei der Feststellung sprachlich oder inhaltlich nicht exakt vorgetragen hat. Allein ein Versprecher, ein Lesefehler oder eine sonstige Ungenauigkeit bei der Feststellung begründeten vorliegend keine Unklarheiten über den Inhalt des gefassten Beschlusses.
Ebenso wenig ist der Feststellungsantrag aufgrund einer unrichtigen Protokollierung der Beschlussfassung begründet. Die Niederschrift muss nach § 130 Abs. 2 AktG die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Dies bedeutet, dass der tatsächlich festgestellte Beschluss protokolliert werden muss. Dagegen muss das Protokoll nicht etwa auch eine für die Beschlussfeststellung aus den genannten Gründen unschädliche sprachliche Ungenauigkeit des Vorsitzenden wortgetreu wiedergeben.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Streitwerte der einzelnen Klageanträge schließt sich der Senat den Ausführungen des Erstgerichts an. Die Parteien und ihre jeweiligen Streithelfer tragen die Kosten zu gleichen Teilen (§ 100 Abs. 1 ZPO). Wegen der durch §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung (BGH ZIP 1999, 580) handelt es sich um streitgenössische Nebeninterventionen (§ 69 ZPO), womit nicht § 101 Abs. 1 ZPO, sondern § 101 Abs. 2 ZPO einschlägig ist. Dies gilt auch für die Streithelfer der Beklagten, die vorgetragen haben, auch Aktionäre der Beklagten zu sein. Die Nebenintervenienten sind daher gemäß § 100 ZPO uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichzustellen (BGH WM 2007, 1238). Eine von der Haftung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO) abweichende Aufteilung der von den Parteien und deren Streithelfern zu tragenden Kosten gemäß § 100 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Zu berücksichtigen war aber, dass der Kläger zu 2) aufgrund seines erfolglosen Feststellungsantrags in größerem Umfang unterlegen ist als die Klägerin zu 1). Der Streithelfer der Klagepartei war dem Rechtsstreit in erster Instanz auch hinsichtlich dieses Feststellungsantrags beigetreten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu, weil sich die Auswirkungen der Entscheidung im Wesentlichen in einer Regelung der Beziehungen zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits erschöpfen. Eine Zulassung der Revision ist gleichfalls nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dies würde voraussetzen, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, für die rechtliche Beurteilung typischer Lebenssachverhalte eine bislang noch ganz oder teilweise fehlende richtungsweisende Orientierungshilfe zu geben (BGH NJW 2002, 3029). Die vorliegende Entscheidung ist hingegen das Ergebnis der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze. Schließlich ist die Zulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von vergleichbaren Entscheidungen höher- oder gleichrangiger Gerichte ab.
Ende der Entscheidung
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