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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: 7 U 4379/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
1. Die Bank hat gegenüber ihren Kreditkunden keine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskünften; sie trifft ebensowenig eine allgemeine Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht.

2. Ein Finanzierungsangebot stellt keine verbindliche Auskunft der Batik über den Wert einer zu erwerbenden Immobilie dar. Jeder Bankkunde muß davon ausgehen. daß die Bank ein Darlehen vorrangig aus Eigeninteresse vermarktet.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 4379/00 15 HKO 1035/00 LG München I

Verkündet am 31.01.2001

Die Urkundsbeamtin: Mühlbauer Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Hügelschäffer und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.Januar 2001 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.07.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege der offenen Teilklage Schadensersatz wegen Verletzung eines Beratervertrages bzw. von vorvertraglichen Auskunftspflichten aus einem Darlehensverhältnis.

Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben über Jahre hinweg mehrere Hotels im Großraum München. Unter anderem hatte Herr C seit 1989 das Hotel "D in München gepachtet. Der Pachtvertrag war für 23 Jahre abgeschlossen worden; die monatliche Pacht belief sich auf ca. DM 38.500. Im Frühjahr 1992 bot der damalige Eigentümer des Hotels Herrn C an, das Hotel für 9,2 Mio. DM zu kaufen. Herr C sah zu diesem Zeitpunkt mehrere Optionen, das Objekt gewinnbringend zu vermarkten: Zum einen lag ihm ein - allerdings unverbindliches - Kaufangebot der H vor, die signalisiert hatte, bis ca. 11 Mio. DM für das Objekt bezahlen zu wollen. Außerdem war die Deutsche Bundesbahn bereit, das Hotel für 3 Jahre zu einem Preis von 1,1 Mio. DM p.a. anzumieten. Für die nachfolgende Zeit zog Herr C eine Umwandlung des Objekts in eine Büroimmobilie in Betracht, wobei ein Verkaufspreis von 13,9 Mio. DM vorgestellt war. Als dritte Alternative bot sich Herrn C die Möglichkeit, das Hotel "D" selbst zu renovieren und weiter zu betreiben; diese Möglichkeit hatte Herr C allerdings als unrentabel schnell wieder verworfen. Nachdem er vorab eine Begehung des Objektes zusammen mit einem Architekten durchgeführt hatte, wandte sich Herr C zusammen mit seinem Steuerberater an die Beklagte, da er den Ankauf mangels eigener liquider Mittel nur im Wege einer Vollfinanzierung darstellen konnte. Am 30.01.1992 kam es zu einem Gespräch mit dem damaligen stellvertretenden Kreditvorstand der Beklagten, Herrn N. Im Verlauf dieses Gespräches äußerte Herr C seine Überlegungen; die Beklagte zeigte sich interessiert, die Finanzierung des Objektes zu übernehmen. Einzelheiten sind streitig. Schon am folgenden Tag, den 31.01.1992, führten dann Herr C, Herr N sowie ein von der Beklagten hinzugezogener hausinterner Immobilienfachmann eine Begehung des Hotels "D" durch, wobei auch hier wiederum Einzelheiten (insbesondere Intensität und Dauer der Begehung) streitig sind.

Mit Schreiben vom 17.03.1992 bat Herr C schließlich um beschleunigte Bearbeitung seiner Kreditangelegenheit (Anlage K 2). Die Beklagte unterbreitete Herrn C hierauf unter dem 26.03.1992 ein Finanzierungsangebot für das streitgegenständliche Objekt (Anlage K 1). Es kam schließlich am 13.05.1992 zum Abschluß eines Darlehensvertrages mit Herrn und Frau über 9,5 Mio. DM (vgl. Anlage K 3). Laut Vertrag stellte die Beklagte hierbei eine einmalige Bearbeitungsgebühr von DM 19.000 sowie eine Schätzgebühr von DM 28.500 in Rechnung unbeschadet ihrer Berechtigung, die Darlehensnehmer mit höheren Kosten zu belasten. Als Verwendungszweck des Darlehens war angegeben "Kauf des Hotels D in München". Gesichert werden sollte das Darlehen mit einer Buchgrundschuld. Zusätzlich gesichert wurde das Darlehen durch eine persönliche Bürgschaft der Eheleute C.

Parallel zu den Verhandlungen mit der Beklagten führten die Eheleute C die Verhandlungen mit dem Verkäufer des Hotels. Der Kaufvertrag wurde am 03.04.1992 beurkundet. Das Darlehen wurde vertragsgemäß ausbezahlt.

In der Folgezeit schlugen dann jedoch alle Verkaufsbemühungen der Eheleute Co fehl. Zudem wurde der Mietvertrag mit der Deutschen Bundesbahn, der wie geplant abgeschlossen worden war, gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig wieder aufgelöst. Vor dem Hintergrund, daß der vorgestellte Verkaufspreis für das Hotel sich als nicht realisierbar erwies, bat Herr C die Beklagte, ihm das von ihr erstellte Schätzgutachten zur Verfügung zu stellen. Dies geschah schließlich gegen Ende des Jahres 1994 (vgl. Anlage K 4. bzw. B 5). Das Gutachten weist einen Verkehrswert des Hotels von 9,0 Mio. DM aus. Auch dieser Wert erwies sich jedoch im folgenden als nicht realisierbar. Die Eheleute C sahen sich schließlich außer Stande, das in Anspruch genommene Darlehen weiter zu bedienen. Am 08.05.1995 kam es zur Kündigung des Darlehens durch die Beklagte. Das streitgegenständliche Hotel wurde zwangsversteigert und vom Freistaat Bayern für 4,6 Mio. DM erworben (vgl. dazu insbesondere Wertgutachten des Sachverständigen F Anl. K 5). Zur weiteren Abdeckung der noch offenen Verbindlichkeiten wurde die Privatimmobilie des Ehepaares C in G (Verkehrswert: ca. 3,3 Mio. DM) für 1,55 Mio. DM versteigert. Die Beklagte zog schließlich auch noch den Rückkaufswert der als Altersvorsorge gedachten Lebensversicherung von Herrn C ein.

Am 26.07.1999 trat Herr C seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem fehlgeschlagenen Immobiliengeschäft an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, Herr C sei bei dem Gespräch mit der Beklagten am 30.01.1992 keineswegs bereits fest entschlossen gewesen, das Hotel "D" zu kaufen. Er habe vielmehr die Beklagte ausdrücklich darum gebeten, den Wert des Objektes in Erfahrung zu bringen und die Angemessenheit des Kaufangebotes zu überprüfen. Wörtlich habe Herr C geäußert: "Ich verlasse mich da ganz auf die Bewertung ihrer Bank." Herr N als Vertreter der Beklagten habe hierauf zugesagt, daß die Beklagte das Objekt begutachten und den Verkehrswert feststellen werde. Dabei sei u.a. auch erwähnt - und von Herrn C akzeptiert - worden, daß für das von der Beklagten zu erstellende Wertgutachten eine Gebühr zu zahlen sei. Im Anschluß daran sei ein Ortstermin für den folgenden Tag, 9.00 Uhr, vereinbart worden. Dieser Termin habe schließlich von 9.00 bis 12.30 Uhr gedauert. Es habe eine ausführliche Begehung und Untersuchung der Immobilie von oben bis unten stattgefunden. Der von der Beklagten zugezogene Immobilienfachmann, Herr W habe seine Untersuchungsergebnisse in Form umfangreicher Notizen festgehalten. Mittags sei dann das Ergebnis der bisherigen Begehung erörtert und vereinbart worden, daß Herr W das Objekt nochmals begehen werde, um in aller Ruhe die Vermessungsarbeiten durchzuführen. Nachdem die Beklagte sich im folgenden dann bereit erklärt habe, das Objekt zu finanzieren, sei Herr C davon ausgegangen, daß das Ergebnis der Wertermittlung positiv ausgefallen, das Objekt also jedenfalls den vom Verkäufer geforderten Kaufpreis wert sei. Nur mit Blick hierauf habe sich Herr C entschlossen, das Hotel zu erwerben. Tatsächlich habe sich das Verkehrswertgutachten der Beklagten, das Herrn C später ausgehändigt worden sei, jedoch als grob mangelhaft erwiesen. Der in Ansatz gebrachte Bodenwert sei maßlos überhöht; die Bodenfläche sei falsch berechnet und auch der Ertragswert des Hotels sei unverhältnismäßig hoch angesetzt worden. Die Beklagte habe außerdem gewußt, daß man die Räumlichkeiten grundlegend hätte modernisieren müssen, um eine vernünftige Vermietung überhaupt erst möglich zu machen. Bezeichnend sei, daß der später vom Gericht mit der Einwertung der streitgegenständlichen Immobilie befaßte Sachverständige F den Verkehrswert des Hotels am 13.05.1996 mit 5,3 Mio. DM geschätzt habe. Bestritten werde in diesem Zusammenhang außerdem, daß die Beklagte ihr Finanzierungsangebot vom 26.03.1992 im wesentlichen auf der Basis der von Herrn C dargestellten Verwertungsabsichten abgegeben habe. Das Angebot sei vielmehr ausdrücklich aufgrund der eigenen, positiven Verkehrswertbestimmung durch die Beklagte selbst erfolgt.

Rechtlich habe die Beklagte mit Herrn C einen Beratervertrag geschlossen; aufgrund dieses Vertrages sei sie zu einer ordnungsgemäßen Bestimmung des Verkehrswertes für das Kaufobjekt verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen, wodurch Herrn Cm erheblicher Schaden entstanden sei. Aus den dargestellten Schadensposten werde vorläufig nur ein Teilbetrag geltend gemacht. Außerdem habe die Beklagte als Hausbank der Eheleute C auch ihre Aufklärungspflichten verletzt, ebenfalls mit der Rechtsfolge ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500.000 DM nebst 7,5 % Zinsen hieraus seit dem 08.05.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Ein Beratervertrag sei nicht abgeschlossen worden; es habe darüber hinaus auch keine allgemeinen Beratungs- oder Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber Herrn oder Frau C gegeben, deren Verletzung sich die Beklagte schuldig gemacht habe. So habe Herr C am 30.01.1992 der Beklagten bereits eingangs mitgeteilt, er könne das Hotel "D" günstig erwerben und sei "wild entschlossen", das Objekt auf jeden Fall zu kaufen. Für die Beklagte sei auch nicht erkennbar gewesen, daß Herr C nicht über die nötigen Erfahrungen bezüglich der Bewertung von Immobilien dieser Art verfügt habe. Herr C habe zudem weder gebeten, den Wert des Objektes bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen, noch habe die Beklagte erklärt, daß sie eine Prüfung durchführen werde. Herr C sei ganz offensichtlich bereits anderweits fachmännisch beraten gewesen. Die Beklagte ihrerseits habe lediglich Kreditverhandlungen geführt; allein hierzu sei im übrigen auch Herr N zuständig gewesen. Richtig sei, daß am 31.01.1992 dann noch eine "kleine" Ortsbesichtigung stattgefunden habe, um die Kreditvergabe hausintern prüfen zu können. Letzteres sei Herrn C auch bekannt gewesen. Die Objekteinschätzung sei dann allerdings im wesentlichen auf der Basis der von den Eheleuten C übergebenen Unterlagen und ihrer ergänzenden Angaben erfolgt. Das Angebot vom 26.03.1992 sei ausdrücklich vor dem Hintergrund unterbreitet worden, daß bereits aussichtsreiche Verkaufsverhandlungen mit der H geführt würden und daß die Möglichkeit einer dreijährigen Festvermietung des Hotels an die Deutsche Bundesbahn bestehe. Auch konkludent habe die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, daß der von den Eheleuten C vorgestellte Weiterveräußerungspreis in Höhe von 11 Mio. DM oder mehr tatsächlich am Markt erzielbar wäre. Die Frage, in welcher Höhe (prozentual zum Verkehrswert) die Beklagte ein Objekt beleihe, sei letztlich ein Problem der Risikoeinschätzung bzw. der Bonitätsbewertung. Es sei gerichtsbekannt, daß Immobilien zum Teil sogar mit über 100 % des Anschaffungswertes beliehen würden.

Das Ergebnis der hausinternen Einschätzung des Objektwertes (Anl. K 4) habe Herr C auch erst lange nach dem Kauf des Hotels herausverlangt, als sich wegen des konjunkturellen Einbruchs in der Hotelbranche Probleme abgezeichnet hätten. Schon von daher sei jede Kausalität des Schätzgutachtens für den streitgegenständlichen Ankauf zu bestreiten. Schließlich sei das Gutachten im wesentlichen durchaus zutreffend gewesen. Es gebe die seinerzeit maßgebenden Werte richtig wieder. Das Wertgutachten F sei insoweit wenig aussagekräftig. Es sei vier Jahre später erstellt worden. In der Zwischenzeit seien die Immobilienpreise erheblich zurückgegangen.

Was die für das interne Wertgutachten in Ansatz gebrachten Gebühren betreffe, so handele es sich hier um einen Teil der banküblichen Bearbeitungsgebühr. Die "Aufspaltung" dieser Gebühr sei erstmals mit Ausfertigung des schriftlichen Darlehensvertrages vorgenommen worden; sie sei wiederum branchenüblich, ohne daß damit eine Verpflichtung der Bank zur Schätzung des Anwesens begründet werde.

Letztlich fehle ein schlüssiger Vortrag der Klägerin zu dem geltend gemachten Schaden. Allein durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages mit der Deutschen Bundesbahn sei den Eheleuten C in außerplanmäßiger Abfindungsbetrag in Höhe von zehn Monatsmieten zugeflossen.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 12.07.2000 nach Einvernahme mehrerer Zeugen zum behaupteten Abschluß eines Beratervertrages kostenpflichtig abgewiesen. Die Klägerin habe weder den Abschluß bzw. die Verletzung eines Beratervertrages noch eine schuldhafte Verletzung des Darlehensvertrages durch die Beklagte bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß ein Beratervertrag am 30.01.1992 nicht zustande gekommen sei. Sofern Herr C beabsichtigt gehabt haben sollte, die Beklagte zu einer Beratung zu verpflichten, habe er dies jedenfalls nicht so zum Ausdruck gebracht, daß Herr N dies habe erkennen können. Das Gericht bewerte dabei alle drei vernommenen Zeugen grundsätzlich als glaubwürdig, mit Blick auf den Zeitablauf müsse aber berücksichtigt werden, daß nur "sicher in Erinnerung gebliebene Sachverhalte" auch als ausreichend nachgewiesen angesehen werden könnten. Solche lägen bezüglich des behaupteten Gutachtensauftrages nicht vor. Es sei auch in keiner Weise ersichtlich geworden, worauf sich die Vermutung der Klägerin stütze, daß die Finanzierungszusage der Beklagten die Aussage beinhaltet habe, die Beklagte habe einen Wert von 11 Mio. DM für das streitgegenständliche Hotel ermittelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei vielmehr davon auszugehen, daß die Beklagte lediglich eine Prüfung der gewünschten Finanzierung nach ihren internen Richtlinien zugesagt habe, wofür auch spreche, daß das Angebot der Beklagten vom 26.03.1992 ausdrücklich auf die von Herrn C dargestellten, kurzfristigen Vermarktungsmöglichkeiten Bezug nehme.

Auch einer Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag habe sich die Beklagte nicht schuldig gemacht. Besondere Umstände in der Person ihres Kunden oder der Art des geplanten Geschäftes, die der Beklagten zu einer weitergehenden Beratung über die Risiken des Geschäftes hätten Anlaß geben können, seien nicht ersichtlich. Das Risiko der Geschäftsabwicklung habe in der Fähigkeit des Herrn C gelegen, die von ihm geführten Verkaufsgespräche einschätzen zu können. Ein Warnhinweis seitens der Beklagten sei hier nicht veranlaßt gewesen.

Zu den näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Klägerin am 31.07.2000 und der Beklagten am 01.08.2000 zugestellt wurde. Gegen das Urteil richtet sich die am 10.08.2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 10.11.2000 fristgerecht begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin wiederholt ihren Sachvortrag aus erster Instanz. Nach ihrer Auffassung haben die Zeugen C und H in erster Instanz glaubhaft und detailliert sowohl das Zustandekommen als auch Art und Inhalt des Beratervertrages zwischen den Parteien bestätigt. Das Landgericht sei aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Beratervertrag abgeschlossen worden sei, wobei das Landgericht verkannt habe, das an das Zustandekommen eines solches Vertrages nur sehr geringe Anforderungen zu stellen seien. Das Landgericht verkenne zudem die Bedeutung der (streitig gebliebenen) Frage, ob für die Bewertung des Hotels von den Parteien ausdrücklich eine gesonderte Gebühr vereinbart worden sei; dies sei nach gefestigter Rechtsprechung nämlich grundsätzlich nicht relevant. Letztlich verkenne das Landgericht, daß die Beklagte - unabhängig vom Abschluß eines Beratervertrages - auch eigene originäre Auskunftspflichten aufgrund gefahrerhöhenden Sonderwissens verletzt habe.

Im Ergebnis habe der Zeuge C bestätigt, daß Herr N die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens als Voraussetzung für die gewünschte Vollfinanzierung bezeichnet habe. Der Zeuge habe ferner ausgesagt, er und Herr Hätten eine Bewertung über die Werthaltigkeit der Immobilie gewollt. Auch der Zeuge H habe entsprechend ausgesagt. Es sei klar gewesen, daß beide Seiten ein Gutachten gebraucht hätten und daß Herr N dieses in Auftrag geben werde. Der Beklagten sei zudem bekannt gewesen, daß das Angebot der H völlig unverbindlich gewesen sei, daß Herr C aber dennoch von Anfang an nur an einen temporären Zwischenerwerb gedacht hatte und daß er sich erkennbar auf die Wertermittlung durch die Beklagte verlassen habe. Die Aussage des Zeugen N eine Beratung habe in keiner Weise stattgefunden und eine Bewertung der Immobilie sei aus rein bankinternen Gründen erfolgt, sei demzufolge als erkennbare Schutzbehauptung zu werten. Das Landgericht habe es dabei zusätzlich auch noch verfahrensfehlerhaft unterlassen, der Streitfrage näher nachzugehen, wie intensiv die am 31.01.1992 angesetzte Besichtigung des streitgegenständlichen Hotels erfolgt sei bzw. welchen Einfluß die hierbei gewonnenen Erkenntnisse auf die Objekteinschätzung gehabt hätten. Außerdem habe das Landgericht es verabsäumt, der Beklagten aufzugeben, die vom Zeugen N verwendeten Unterlagen zu den Gerichtsakten zu gebe. Keine Bedeutung komme dagegen der Tatsache zu, daß der Zeuge C das Wertgutachten der Bank vor Abschluß der Kaufvertrages nicht angefordert habe. Der Zeuge sei eben davon ausgegangen, daß man schon an ihn herantreten werde, wenn die Bank bei Erstellung des Gutachtens zu einem "negativen" Ergebnis kommen sollte. Im übrigen sei die Beklagte, gerade weil sie gewußt habe, daß Herr C das Hotel "D" nicht langfristig selbst behalten könne, originär zur Auskunft darüber verpflichtet gewesen, daß die Weiterveräußerungsabsichten des Herrn C unrealistisch gewesen seien. Der tatsächliche Wert des Objektes habe zum Kaufzeitpunkt bei rund 6 Mio. DM gelegen. Der Geschäftsgewandtheit von Herrn C messe das Landgericht dabei eine völlig fehlerhafte Bedeutung zu. Trotz aller Geschäftsgewandtheit sei Herr C eben nicht in der Lage gewesen, den Verkehrswert des streitgegenständlichen Hotels selbst zu ermitteln; er sei kein Spezialist auf dem Gebiet der Immobilienbewertung. Außerdem werde bestritten, daß Herr hinsichtlich des Verkehrswertes von einem eigenen Architekten sachverständig beraten gewesen sei. Eine konkrete Finanzierungsanfrage von Herrn C schon im Jahre 1991 habe es nie gegeben. Es sei ferner nicht zutreffend, daß es den Eheleuten C möglich gewesen sei, das "Gesamtengagement" der Beklagten auch ohne einen Verkauf des Hotels zu bedienen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 12.07.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an die Klägerin 500.000 DM nebst 7,5 % hieraus seit dem 08.05.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin und ihr Ehemann hätten schon 1991 Verhandlungen über den Ankauf des Hotels "D" geführt und schon damals auch wegen einer Finanzierung bei der Beklagten angefragt. Seinerzeit habe der Zeuge C zudem die Dr. L Immmobilien GmbH kontaktiert und um Mitteilung über Vermarktungsmöglichkeiten bezüglich des Objekts gebeten (vgl. Anl. B 6). Es spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, wenn er bei seiner Vernehmung erster Instanz behauptet habe, erstmals am 30.01.1992 wegen einer Finanzierung bei der Beklagten vorgesprochen zu haben.

Im übrigen wiederholt auch die Beklagte im wesentlichen ihren Sachvortrag aus erster Instanz. Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart worden, daß die Beklagte den Kaufpreis oder den aktuellen Verkehrswert des Hotels für die Eheleute C ermitteln oder prüfen werde; zu keinem Zeitpunkt sei auch verabredet worden, daß die Eheleute C für die Erstellung eines Gutachtens etwas bezahlen sollten. Die Beklagte habe vielmehr eindeutig klargestellt, daß sie ausschließlich die Finanzierung übernehmen werde, wobei Herr C mitgeteilt habe, daß er die Kreditmittel längstens für drei Jahre benötigen werde. In Sonderheit sei ein Beratervertrag nicht zustandegekommen. Dies habe die Beweisaufnahme erster Instanz bestätigt. Nicht einmal der Zeuge der ersichtlich bemüht gewesen sei, im Interesse der Klägerin auszusagen, habe bekundet, daß eine Begutachtung oder ein Beratervertrag ausdrücklich vereinbart worden seien. Gleiches gelte für den Zeugen H Möglicherweise habe der Zeuge C in die seinerzeitigen Gespräche etwas hinein interpretiert, was indessen objektiv nicht zum Ausdruck gekommen sei. Der Zeuge N habe demgegenüber mit großer Sicherheit erklärt, daß eine Begutachtung durch die Beklagte zur Entscheidungsfindung des Kunden ausgeschlossen worden sei. Der Zeuge C habe auch bereits ganz konkrete Wertvorstellungen gehabt. Er selbst habe der Beklagten die für eine Bewertung des Objekts wesentlichen Daten geliefert. Schon vor Abgabe auch nur eines Finanzierungsangebotes der Beklagten habe Herr C keinen Zweifel mehr daran gelassen, daß er das Hotel mit oder ohne die Finanzierung der Beklagten in jedem Falle erwerben werde. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme erster Instanz sei nicht veranlaßt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, daß der Zeuge N seine Unterlagen zu den Gerichtsakten gebe. Unzutreffend sei ferner das Argument, den Eheleuten C sei es gar nicht möglich gewesen, das "Gesamtengagement" der Beklagten zu bedienen. Richtig sei vielmehr, daß die Eheleute C die nötigen Erträge durchaus aus dem Hotel hätten erwirtschaften können. Sie hätten sich dieser Möglichkeit aus freien Stücken begeben, indem sie den Mietvertrag mit der Deutschen Bundesbahn vorzeitig aufgelöst hätten, um eine Ablösezahlung zu vereinnahmen. Letztlich sei das Projekt dann an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung gescheitert.

Eine Aufklärungspflicht außerhalb eines Beratervertrages schließlich habe die Beklagte erst recht nicht verletzt. Die Klägerin zitiere hier Rechtsprechung aus dem Bereich der Anlagevermittlung, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Die Beklagte habe keine Vermittlungstätigkeit entfaltet. Der Vorwurf einer Aufklärungspflichtsverletzung wegen gefahrerhöhenden Sonderwissens sei nicht nachvollziehbar. Nach eigenen Angaben habe dem Zeugen C ein Kaufangebot in der Größenordnung von 11 Mio. DM vorgelegen. Das Risiko, daß dieser Kauf nicht zustandekommen würde, habe bei den Eheleuten C gelegen, was diesen auch klar gewesen sei, schon weil von der Beklagten zusätzlich zur Objektbesicherung weitere Sicherheiten gefordert worden seien. Außerdem seien die Eheleute C von eigenen Fachleuten hinreichend beraten gewesen. Unzutreffend sei auch die Behauptung, daß die interne Schätzung des Kaufobjektes durch die Beklagte viel zu hoch ausgefallen sei. Der bezahlte Kaufpreis habe vielmehr durchaus dem damaligen Verkehrswert des Hotels entsprochen. Erst später habe ein rapider Preisverfall eingesetzt. Zu den angeblichen Fehlern des Gutachtens im einzelnen könne auf den Sachvortrag erster Instanz verwiesen werden. Nochmals sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die Eheleute C sich schon 1991 genauestens über den Wert des Kaufobjektes informiert gehabt hätten.

Im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 10.10.2000, auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 20.12.2000, sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der offenen Teilklage konnte die Klägerin im Termin vom 31.01.2001 vor dem Senat ausräumen. Sie hat hinreichend klargestellt, welcher Schaden in welcher Höhe mit der vorliegenden Klage i.e. geltend gemacht wird (vgl. dazu BGH WM 98, 933).

II.

Die Klage ist indessen unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen: Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat Bezug. Lediglich zur Verdeutlichung sowie mit Blick auf das ergänzende Vorbringen beider Parteien in der Berufungsinstanz ist dazu noch folgendes anzumerken:

1. Die Klägerin kann Ansprüche aus pVV wegen Verletzung eines Beratervertrages durch die Beklagte nicht geltend machen. Unstreitig ist die Klägerin zwar durch Abtretung Inhaberin etwaiger Schadensersatzansprüche ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Beratung durch die Bank geworden. Ein Beratervertrag, bezogen auf eine Bewertung des streitgegenständlichen Hotels, ist zwischen Herrn C und der Beklagten aber nicht zustande gekommen.

a) Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, daß die Rechtsprechung im Falle einer falschen Bankauskunft in der Regel von einer Haftung aus Auskunftsvertrag ausgeht, sofern für die Bank erkennbar war, daß die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen möchte (vgl. BGH WM 85, 381; WM 69, 36; WM 79, 548; WM 80, 527). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indessen nicht vor. Schon mangels konkreter "Auskunft" der Bank kann hier nicht auf eine Vereinbarung über deren Richtigkeit geschlossen werden.

(1) Die Beklagte hat - sieht man einmal von der streitigen Frage einer Beratungsvereinbarung mit Herrn C ab, auf die im folgenden noch näher einzugehen sein wird - ihrem Verhandlungspartner zunächst einmal lediglich ein Darlehensangebot für den Kauf des Hotels "D" vorgelegt (Anl. K 1), unter ausdrücklichem Hinweis auf die von Herrn C geführten "aussichtsreichen Verhandlungen" mit der H. Zwar ging Herr C aufgrund der zuvor geführten Gespräche möglicherweise davon aus, daß jedenfalls eine interne Bewertung des Objekts durch die Bank stattgefunden hatte, doch kann dem Finanzierungsangebot alleine deshalb keinesfalls die Bedeutung beigemessen werden, daß damit zugleich eine verbindliche Äußerung der Bank über den Wert der zu erwerbenden Immobilie verbunden gewesen wäre: Jeder Bankkunde muß grundsätzlich davon ausgehen, daß die Bank ein Darlehen vorrangig aus Eigeninteresse "vermarktet". Aus dem Vorrang des Eigeninteresses folgt, daß die Bank die Werthaltigkeit von Sicherungen für ihren Kredit grundsätzlich - d.h. vor allem, wenn nichts anderes vereinbart ist - nur in ihrem Interesse und nicht im Interesse des Kreditnehmers prüft (BGH WM 82, 480/1; vgl. ferner Canaris, Bankvertragsrecht Erster Teil in: Straub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., Rn. 114).

(2) In entsprechender Weise ist auch der Darlehensvertrag, der später zustandegekommen ist (Anl. K 3), auszulegen. Auch dieser Vertrag enthält keine dezidierte Auskunft zum Wert der Immobilie, für deren Ankauf das auszureichende Darlehen verwendet werden soll. Wirtschaftlich basiert der Vertrag auf dem Angebot Anlage K 1; es gilt daher das zuvor bereits Ausgeführte. Im Vertrag wird nun zwar zusätzlich erwähnt, daß sich die Darlehensnehmer verpflichten, u.a. auch eine Schätzgebühr zu bezahlen. Auch hieraus kann indessen nicht auf eine Rechtspflicht der Bank geschlossen werden, eine Bewertung im Interesse der Darlehensnehmer vornehmen zu lassen. Zum einen ist strittig, inwieweit der ausgewiesenen Schätzgebühr überhaupt eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien zugrundeliegt; die Beklagte geht hier von einer lediglich entsprechend den Usancen differenzierten, allgemeinen Bearbeitungsgebühr aus. Hierauf kommt es aber entscheidend nicht an, weil auch im Fall einer lediglich bankintern erforderlichen Bewertung der zu beleihenden Sicherheit die dafür erforderlichen Aufwendungen im wohlverstandenen Interesse des Darlehensnehmers getätigt werden und damit der Beklagten als Auslagen zu erstatten waren (vgl. Baumbach-Hopt, HGB, 28.Aufl., AGB-Sparkassen 24 Ld.F.v. Mai 1988; §§ 675, 670 BGB).

(3) Erst lange nach Ankauf der streitgegenständlichen Immobilie hat die Beklagte dann auf Anforderung ihr Bewertungsgutachten Anlage K 4 an Herrn C herausgegeben. Auch hierdurch ist ein "Auskunftsvertrag" im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung aber nicht zustande gekommen, weil das Gutachten, das Herrn C vorher unbekannt gewesen war, zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht mehr dem Zweck diente, zur Grundlage von Vermögensverfügungen gemacht zu werden. Außerdem hatte die erteilte Auskunft keine neue Verkehrswertbestimmung seitens der Beklagten mehr zum Inhalt; sie informierte Herrn C lediglich über eine frühere Bewertung des erworbenen Objekts seitens der Bank, begründete also insbesondere auch keine Verpflichtung zu einer Überarbeitung. Schließlich fehlt es - selbst wenn man hier trotz allen noch eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage einer inhaltlich "richtigen" Bewertung bejahen sollte - in jedem Falle an einer Kausalität zum streitgegenständlichen Schaden, der durch den Ankauf des Hotels "D" bereits angelegt war. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß dieser Schaden durch Übergabe des Gutachtens noch in irgendeiner Weise beeinflußt worden wäre.

b) Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund entscheidend darauf abgestellt, ob zwischen Herrn C und der Beklagten in dem Gespräch am 30.01.1992 ein Beratervertrag ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden ist. Das Landgericht hat hierzu drei Zeugen gehört und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Vertragsschluß von der Klägerin nicht bewiesen worden ist. Der Senat schließt sich dieser Beweiswürdigung an.

(1) Selbst der Zeuge C der lediglich aus formalen Gründen im Prozeß als Zeuge zu hören war, obwohl er wirtschaftlich gleich einer Partei am Ausgang des Verfahrens interessiert ist, hat einen Vertragsschluß in der behaupteten Form letztlich nicht bestätigt. Nach seiner Aussage erklärte der Zeuge N am 30.01.1992 lediglich, daß "Voraussetzung einer Vollfinanzierung" ein Verkehrswertgutachten sei. Herr N habe sich angeboten, dieses hausintern erstellen zu lassen. Ein objektiver Betrachter in der Person des Erklärungsempfängers konnte aus dieser Aussage lediglich ableiten, daß es der Beklagten ein Anliegen war, für eigene Zwecke eine Bewertung der Immobilie zu erhalten, die als Sicherheit für das Darlehen diesen sollte. Eine Zusage, eine Bewertung (auch) für den Vertragspartner durchführen zu lassen, kann dem hingegen nicht entnommen werden. Der Zeuge C hat weiter ausgeführt, (auch) er habe geprüft haben wollen, ob seine Verkaufsaussichten so seien, daß die Immobilie den Preis wert sei. Er habe eine Beratung gewollt. In diesem Sinne seien die Gespräche auch gelaufen; Herr H habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß nur gekauft werden solle, wenn die Ermittlung des Verkehrswertes eine bankübliche Finanzierung ermögliche. Für ihn, den Zeugen, sei "klar" gewesen, daß die Darlehenszusage eine positive Wertermittlung beinhaltet habe. Diese weiteren Aussagen des Zeugen bringen zweifellos eine subjektive Erwartungshaltung zum Ausdruck, lassen aber nicht erkennen, ob der Verhandlungspartner hierauf in irgendeiner Weise positiv reagiert hat. Die Aussage, die Gespräche seien "in diesem Sinne" gelaufen, ist bemerkenswert unscharf; sie enthält keinerlei Fakten, die einer Beweiswürdigung zugänglich wären. Die Erwähnung einer "banküblichen Finanzierung" schließlich knüpft ausschließlich an die Konditionen des Darlehensvertrages an. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, daß den Eheleuten Ca hier im Ergebnis nicht bankübliche Konditionen eingeräumt worden wären. Alle diesbezüglichen Erwartungen auf Klägerseite haben sich deshalb erfüllt. Hinzu kommt, daß der Zeuge C unstreitig die Gelegenheit des Gespräches mit dem Zeugen dazu genutzt hat, seine Verwertungsabsichten darzustellen. Desweiteren war allen Beteiligten klar, daß es hier nur um einen temporären Zwischenerwerb des Hotels gehen sollte. Als "wertbildender" Faktor rückten damit logischerweise die Verwertungsaussichten für die Immobilie, d.h. insbesondere ihre Übernahme durch die H für alle Beteiligten in den Vordergrund (vgl. dazu Angebot Anl. K 1), was naturgemäß auch den "Horizont" des Zeugen N als Empfänger von Erklärungen des Zeugen C prägte (zur Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen, vgl. Palandt, BGB, 60.Aufl., § 133 Rn. 9). Alles in allem kann hiernach bereits der Aussage des Zeugen C nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß so, wie er sich in diesem Gespräch geäußert hat, der Zeuge N dies als Angebot eines "Beratervertrages" werten mußte.

Zu keiner anderen Würdigung kommt der Senat unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H. Auch er berichtet zunächst davon, daß "im Gespräch klar" geworden sei, daß ein Gutachten gemacht worden müsse, eine Formulierung, die keineswegs dagegen spricht, daß ein Gutachten lediglich aus bankinternen Gründen in Aussicht genommen wurde. Weitere Formulierungen des Zeugen wie die, es sei "klar gewesen", daß "wir" ein Gutachten "brauchten" bzw. "wir wollten ein Gutachten haben", sind eher weich und liegen wiederum zu sehr im subjektiven Bereich, als daß objektive Schlüsse auf einen Vertrag hieraus abgeleitet werden könnten. In ähnlicher Weise subjektiv ist die Einschätzung des Zeugen, er sei "davon ausgegangen, daß die Beklagte Mitteilung machen werde, wenn die Immobilie das (den Kaufpreis) nicht wert" sei. Zugleich wird daraus aber auch deutlich, dass dem Zeugen präzise Zusicherungen der Beklagten mit Blick auf das zu erholende Gutachten gerade nicht mehr erinnerlich waren, denn sonst - so die Überzeugung des Senats - hätte er hiervon berichtet und nicht davon, daß er von irgendetwas "ausgegangen" sei. Ausdrücklich konzedierte der Zeuge dann auch, daß er an die Art der Auftragserteilung keine Erinnerung mehr habe.

Ganz anders die Aussage des Zeugen Ne: Der Zeuge stellte zunächst fest, sich an das fragliche Gespräch am 30.01.1992 "schon noch erinnern" zu können, wobei er sich auf ein Besprechungsprotokoll stützen könne. Herr C sei wegen des Preises "euphorisch" gewesen. Im übrigen müsste er, der Zeuge, klar sagen, daß es nicht richtig sei, daß Inhalt des Gespräches auch ein Beratungsgespräch gewesen sei bzw. daß ein Gutachten in Auftrag gegeben werden sollte. Von der Beklagten sei lediglich zu Beleihungszwecken eine interne Schätzung erstellt worden. Es sei mit Sicherheit nicht so besprochen worden, daß der Kunde erklärt habe, ein eigenes Gutachten zu wünschen. Auch an ein Gespräch über Kosten der Begutachtung habe er "keinerlei Erinnerung mehr". Außerdem wäre er für Beratungsfragen gar nicht zuständig gewesen. Diese Aussage ist zunächst einmal klar und eindeutig. Der Zeuge differenziert dazu auch noch sehr genau zwischen Dingen, die er "mit Sicherheit ausschließen" kann und Dingen, an die er sich nicht mehr erinnert (hier: Kostenfrage). Außerdem ist nicht erkennbar, daß der Zeuge, mittlerweile Pensionist, persönlich in einer Art und Weise in das Geschehen involviert wäre, daß seiner Aussage mit Vorbehalt begegnet werden müßte. Von daher ist der Vorwurf der Klägerin, der Zeuge habe "Schutzbehauptungen" aufgestellt, nicht stichhaltig. Zu Recht hat das Landgericht den Zeugen deshalb als glaubwürdig eingeschätzt, zumal seine Aussage im Kern mit den Angaben der Zeugen C und H sogar problemlos in Übereinstimmung zu bringen ist (s.o.).

Es ist von daher auch keinesfalls zu beanstanden, wenn das Landgericht in Würdigung der vorliegenden Aussagen aller drei Zeugen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß ein Beratungsvertrag zwischen Herrn C und der Beklagten bei dem Gespräch am 30.01.1992 weder ausdrücklich noch konkludent abgeschlossen worden ist. Zumindest hat die Klägerin hier den Nachweis eines Vertragsschlusses nicht erbringen können.

(2) Auch die weiteren Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vermögen nicht zu überzeugen.

So hat das Landgericht keineswegs einen Verfahrensfehler begangen, indem es der Beklagten nicht aufgegeben hat, die Unterlagen, auf die sich der Zeuge N bei seiner Vernehmung gestützt hat, zu den Gerichtsakten zu geben. Hierfür gab und gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt, der eine dahingehende Anordnung gerechtfertigt hätte. Auch hat die Beklagte selbst die fraglichen Unterlagen nie in Bezug genommen (vgl. §§ 131 Abs. 1, 142 ZPO). Es war von daher weder Aufgabe des Landgerichts noch des Senats, durch eine Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Beklagte zu verpflichten, Unterlagen vorzulegen, die allenfalls als Grundlage für weitere Nachforschungen dienen könnten. Dies würde auf eine unzulässige Ausforschung der Beklagten hinauslaufen. Im übrigen gibt es auch keinen Rechtsanspruch einer Partei, zu den Unterlagen eines Zeugen Stellung nehmen zu können.

Ohne weitere Bedeutung für die Beweiswürdigung bleibt auch die konträre Schilderung der Parteien zum Ablauf des Ortstermins vom 31.01.1992. Selbst wenn die Ortsbegehung so abgelaufen sein sollte, wie es die Klägerin vorträgt, kann Zweck der Besichtigung auch eine "nur" interne Bewertung des Objekts durch die Beklagte gewesen sein, die mit der Kreditvergabe immerhin ein nicht ganz unbeträchtliches Risiko einzugehen beabsichtigte. Die Behauptung, daß dies "jeder Lebenserfahrung" widerspräche, ist abwegig. Ferner spräche es nicht gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wenn es so gewesen sein sollte, daß die Eheleute C das gewährte Darlehen, wie auch der Beklagten angeblich klar gewesen sein soll, nicht langfristig bedienen konnten. Die Beklagte verweist hier auf die Mieteinnahme der Eheleute C aus dem Vertrag mit der Deutschen Bundesbahn. Hierauf kommt es aber gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß das Gesamtgeschäft, um das es hier aus Sicht der Eheleute C ging, nämlich der Ankauf und anschließende Weiterverkauf des Hotels "D", für alle Beteiligten offensichtlich ein Spekulationsgeschäft zur Erzielung eines Zwischengewinns war. Die Eheleute C wie auch die Beklagte vertrauten eben darauf, daß es Herrn C gelingen werde, den Zwischengewinn zu realisieren und das Darlehen alsbald wieder zurückzuführen. Gerade weil es allen Beteiligten bewußt war, daß es im vorliegenden Fall nur um einen temporären Zwischenerwerb durch die Eheleute C gehen sollte, spielte die Frage, ob die Eheleute C auch langfristig in der Lage sein würden, das Darlehen zu "bedienen", letztlich nach Einschätzung des Senats für niemanden eine große Rolle.

Letztlich kam es für die Beweiswürdigung auch nicht darauf an, in welchem Maße Sicherheiten für das streitgegenständliche Darlehen zu stellen waren. Der Senat geht aufgrund eigener Erfahrungen wie die Klägerin davon aus, daß die Anforderung weiterer, auch persönlicher Sicherheiten durch die Beklagte über die dingliche Sicherheit hinaus in Fällen wie dem vorliegenden geradezu "banktypisch" ist. Aus der Tatsache, daß solche Sicherheiten auch hier gefordert worden sind, können deshalb Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit bzw. deren Einschätzung durch die Beklagte nicht gezogen werden. Für die Frage, ob es im vorliegenden Falle zu einem Beratervertrag zwischen Herrn C und der Beklagten gekommen ist, spielt die Anforderung von zusätzlichen Sicherheiten überhaupt keine erkennbare Rolle.

2. Die Klägerin kann gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus CIC wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten, bezogen auf den Darlehensvertrag, und/oder wegen positiver Verletzung eines Geschäftsbesorgungs-Rahmenvertrages geltend machen (zur Vertrauenshaftung kraft Geschäftsverbindung vgl. Canaris, a.a.O., Rn. 15 ff.).

a) Unstreitig standen Herr C und die Beklagte in laufender Geschäftsverbindung; diese bestand laut Aussage des Zeugen N bereits seit 1985. Herr C sei, so der Zeuge "kein kleiner Kunde" gewesen. Dazu führten die Beklagte und Herr C unstreitig Vorverhandlungen über den Abschluß eines Darlehensvertrages.

b) Rechtsfolge der hierdurch begründeten vertraglichen bzw. vorvertraglichen Beziehungen ist zum einen eine Haftung der Beklagten für falsche Auskünfte (vgl. Canaris, a.a.O.). Im vorliegenden Fall indessen ist Herrn C wie bereits oben dargestellt, eine falsche Auskunft bezüglich des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Objektes nicht erteilt worden. Insbesondere hatten Angebot und Abschluß des Darlehensvertrages nicht den (konkludenten) Aussagegehalt, daß eine entsprechende Werthaltigkeit der zu erwerbenden Immobilie vorliege. Soweit ein bankinternes Bewertungsgutachten Herrn C später noch zugeleitet wurde, liegt auch darin keine entsprechende Aussage (vgl. i.e. oben).

c) Die Beklagte könnte deshalb allenfalls einen Rechtsanspruch des Herrn C auf Auskunft bzw. entsprechende Beratung durch Unterlassen verletzt haben.

Die Beklagte hat jedoch keine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskünften an ihre Kunden; sie trifft ebensowenig eine allgemeine Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht (vgl. Canaris, a.a.O., Rn. 75 und 103). Selbst auf Aufforderung braucht die Beklagte Auskünfte nicht zu erteilen, soweit sie dadurch nicht gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstößt. Bei der Annahme einer entsprechenden Rechtspflicht ist stets äußerste Zurückhaltung geboten (vgl. Canaris, a.a.O.).

Die Rechtsprechung hat hier Fallgruppen entwickelt, in denen sie ausnahmsweise eine Beratungspflicht anerkennt. Für Kreditgeschäfte, wie im vorliegenden Fall, bleibt es dabei, daß die Bank grundsätzlich keine Pflicht zur Warnung vor potentiellen Gefahren hat (vgl. Canaris, a.a.O., Rn. 109 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Was speziell die Aufnahme von Krediten betrifft, wird eine Aufklärungspflicht bezüglich der Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme ebenfalls verneint (vgl. Canaris, a.a.O., Rn. 114). Zu begründen ist dies, wie schon oben dargestellt, vor allem mit dem Eigeninteresse des Kreditinstituts am Abschluß von Kreditverträgen. Der Kunde muß hier mit einem eigennützigen Verhaltens des Kreditinstituts rechnen (BGH WM 82, 48011; s.o.). Ein Hinweis wird hier nur für geboten gehalten, wenn der Kunde ersichtlich unerfahren ist. Weitere Gesichtspunkte, die ein Beratungsgebot rechtfertigen können, sind ein Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich als wesentlich erkannter Umstände des Kreditgeschäfts wie z.B. einer Verschleierung bedeutsamer Umstände durch Manipulation (nicht hingegen, soweit es nur um die mangelnde Rentabilität des zu erwerbenden Objekts geht!) oder die Schaffung eines eigenen Gefährdungstatbestandes bzw. dessen Begünstigung durch die Bank (vgl. i.e. BGH WM 88, 895/8; BGH WM 99, 678/9).

Keine dieser Fallkonstellationen ist hier zu belegen: Herr C war nach Sachvortrag beider Parteien, wie der Beklagten bekannt war, ein erfahrener Hotelpächter. Dies schließt zwar nicht notwendigerweise ein, daß Herr auch ein Fachmann hinsichtlich der Bewertung entsprechender Immobilien war. Dem kommt aber letztlich keine entscheidende Bedeutung zu: Zum einen war es Sache der Klägerin darzutun, woraus i.e. die Beklagte hätte den Schluß ziehen müssen, daß Herr C im konkreten Falle der Hilfe der Beklagten bei der Einschätzung des Kaufpreises für das zu erwerbende Hotel bedurft hätte. Hierzu reicht es keinesfalls aus, wenn Herr C wie behauptet, gegenüber Herrn N den Wunsch nach einer Bewertung des Hotels "D" durch die Beklagte geäußert haben sollte (s.o.). Zudem hat der Zeuge N diese Behauptung bei seiner Vernehmung auch noch entschieden in Abrede gestellt. Hinzu kommt, daß die Beklagte in diesem Falle, wie durch das Angebot Anlage K 1 belegt ist, bei ihrer Entscheidung, das Darlehen zu gewähren, ganz maßgeblich zumindest auch auf die Chance der Eheleute C mit abgestellt hat, das Hotel kurzfristig mit erheblichem Zwischengewinn wieder an einen Dritten weiterveräußern zu können. Die Beklagte war damit bereit, sich auf eine Spekulation einzulassen, deren Gelingen ganz maßgeblich vom Verhandlungsgeschick des Herrn C abhing. Sie hatte keine nachweisbaren Anhaltspunkte dafür, daß Herr C insoweit besonders unerfahren gewesen wäre.

Auch ein Wissensvorsprung der Beklagten läßt sich vor einem solchen Hintergrund nicht belegen. Im Unterschied zu der Fallkonstellation, über die das Thüringer Oberlandesgericht laut Berufungsbegründung im Mai 1999 zu entscheiden hatte, wußte die Beklagte im vorliegenden Fall gerade nicht, daß der Wert des von Herrn C zu erwerbenden Objektes ganz erheblich hinter dem Kaufpreis zurückbleiben würde. Das interne Bewertungsgutachten der Beklagten kam vielmehr - ob zutreffend oder nicht - zu dem gegenteiligen Ergebnis (vgl. Anlage K 4). Dazu kommt, daß der Wert jeder Immobilie logischerweise geprägt ist durch Angebot und Nachfrage. Die Beklagte hat hier in ihre Überlegungen eben miteinfließen lassen, daß Nachfrage nach dem zu finanzierenden Objekt zu einem den Kaufpreis übersteigenden Weiterverkaufspreis vorhanden war (s.o.). Die Information hierzu bezog sie von Herrn C. Beide haben sich damit, wie schon dargestellt, auf eine Spekulation eingelassen, wobei der Wissensvorsprung in diesem Punkte eher bei Herrn C als dem Verhandlungsführer mit der H. Letztlich ist noch auf eine weitere Entscheidung des BGH zur Risikoaufklärungspflicht von Banken (hier: bei der Finanzierung von Bauherrn- und Erwerbermodellen) zu verweisen: In einem Urteil vom 02.05.2000 (WM 00, 1245) hat der BGH nochmals bekräftigt, daß die Bank hier nur unter ganz besonderen Vorausetzungen zur Risikoaufklärung über das zu finanzierende Geschäft verpflichtet ist, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, daß der Kunde entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe eigener Fachleute bedient. Auch hier wiederholt der BGH im übrigen, daß ein "konkreter Wissensvorsprung" der Bank, sofern er für sie erkennbar ist, ausnahmsweise zur Aufklärung verpflichten kann. Kenntnisse der Bank über den Zustand des zu finanzierenden Objektes begründeten aber regelmäßig keinen solchen Wissensvorsprung; die Bank dürfe davon ausgehen, daß der Kunde sich über den Zustand der Immobilie selbst ins Bild gesetzt habe. Nicht ausreichend sei ferner grundsätzlich auch ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehe. Dies könne allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objektes von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen müsse (BGH, a.a.O., Seite 1246/7).

Im vorliegenden Fall ist nicht einmal ein Wissensvorsprung der Beklagten zu bejahen (s.o.). Darüberhinaus gibt es aber jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Herrn C« durch den Verkäufer des zu finanzierenden Objektes ausgehen mußte. Tatsächlich wollte Herr C hier ein "Schnäppchen" machen. Die Beklagte sollte und wollte ihm dabei helfen. Die Spekulation ist fehlgeschlagen mit sicherlich gravierenden Folgen für das Vermögen der Eheleute C. Es gibt aber keine Rechtsgrundlage dafür, diesen Schaden jetzt auf die Beklagte zu "verlagern".

3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch mögliche außervertragliche Anspruchsgrundlagen der Klägerin hier nicht zum Erfolg verhelfen können. In Sonderheit sind deliktsrechtliche Ansprüche hier nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

4. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache scheiden schließlich auch Zinsansprüche der Klägerin aus.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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