Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 7 U 4454/98
Rechtsgebiete: ZPO, AktG


Vorschriften:

ZPO § 258 ZPO
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
AktG § 84 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Enthält die vertragliche Ruhegehaltsregelung eines AG-Vorstandmitgliedes einen Anrechnungsvorbehalt für den Fall, dass der Berechtigte vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine neue Stelle antritt, so stehen dem Betroffenen nach seinem Ausscheiden Ruhegehaltsansprüche ohne Abzüge zu, soweit er nach Vollendung des 60. Lebensjahres anderweitige Einkünfte erzielt.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 U 4454/98 16 HKO 5532/98 LG München I

Verkündet am 17.03.1999

Die Urkundsbeamtin: Sommer Justizangestellte

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.1.99 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.6.1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten rückständige Ruhegehaltsbeträge geltend; ferner verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Ruhegehalt für die Zukunft.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft. Mit Wirkung vom 01.02.1987 wurde der Kläger zum ordentlichen Vorstandsmitglied der Beklagten - Ressort Technik - zunächst bis 31.01.1992 bestellt. Zugleich schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag für die Zeitdauer vom 01.02.1987 bis 31.02.1992. Nach diesem Vertrag erhielt der Kläger ein Jahresgehalt von 242.000 DM sowie variable Tantiemen, die in Höhe von 60.000 DM garantiert waren. §§ 13 bis 15 des Anstellungsvertrages regeln Ruhegehaltsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 13 (1)

Scheidet Herr Dr. B aus den Diensten von P aus, so hat er einen Anspruch auf lebenslängliches Ruhegehalt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a) Wenn Herr Dr. B infolge von Krankheit dauernd an der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben verhindert ist; auf Verlangen ist die Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis zu bescheinigen;

b) wenn Herr Dr. B in den Diensten der Gesellschaft das 65. Lebensjahr vollendet hat oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres seine Pensionierung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der Bestellung zum Vorstandsmitglied beantragt.

c) Wenn Herr Dr. B aufgrund gegenseitigen Einvernehmens aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet;

d) Wenn die Gesellschaft diesen Dienstvertrag kündigt (§ 20, Abs. (2)).

(2)

Ein Ruhegehaltsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses des Herrn Dr. B auf einen von ihm zu vertretenden und in der Rechtsprechung anerkannten wichtigen Grund zurückzuführen ist, der zu einer fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt hätte. Ein derartiger Grund muß spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.

Ein Ruhegehaltsanspruch entfällt auch, wenn Herr Dr. B das Dienstverhältnis von sich aus kündigt.

§ 14 (1)

Das Ruhegehalt beträgt 55% des zuletzt bezogenen Jahresgehalts gem. § 3, Abs. (1) zzgl. der nach § 3 Abs. (2) vereinbarten festen Tantieme von derzeit DM 60.000 (in Worten: Deutsche Mark sechzigtausend). Es ist in monatlichen Raten nachträglich zahlbar.

(2)

Tritt Herr Dr. B aus einem der in § 13 genannten Gründe vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand, so vermindert sich das in Abs. (1) genannte Ruhegehalts um 1 % für jedes Jahr, das im Zeitpunkt der Pensionierung am 60. Lebensjahr fehlt.

Fehlen weniger als sechs Monate an der Vollendung eines Lebensjahres, wird dieses Lebensjahr als vollendet angerechnet. Fehlen mehr als sechs Monate, so wird es nicht angerechnet.

(3)

§ 15 (1)

Erwirbt Herr Dr. B nach seinem Ausscheiden aus den Diensten von P bei einem anderen Unternehmen einen weiteren Pensionsanspruch, so ermäßigt sich der ihm zustehende Ruhegehaltsanspruch endgültig um die Hälfte des ihm von dem anderen Unternehmen zugesicherten oder gewährten Ruhegehalts.

(2)

Nimmt Herr Dr. B nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Gesellschaft und vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine neue Stellung an, so ist die Gesellschaft berechtigt zu verlangen, daß die ihm aus dieser Tätigkeit zufließenden Bezüge zur Hälfte auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Die Kürzung darf 50 % des Ruhegehalts nicht übersteigen. Das Ruhegehalt im Sinne dieses Absatzes bestimmt sich aus § 14 in Verbindung mit § 15, Absatz (1).

Am 23.12.1987 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der der Vertrag des Klägers im beiderseitigen Einvernehmen am 31.01.1992 endete (Anlage K 2). Grund hierfür war, daß zwischen dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und dem Kläger überraschend nicht überbrückbare Meinungsverschiedenheiten über Aufgaben und Umfang des Ressorts Technik entstanden waren. Die Organstellung des Klägers endete deshalb ohne Verschulden des Klägers am 31.12.1987 durch einvernehmliche Amtsniederlegung und Beendigung seiner Tätigkeit. Unwidersprochen hat der Kläger hierzu vorgetragen, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages von drei Bestellperioden ausgegangen seien - entsprechend sei der Vertrag auch konzipiert worden und die Beurlaubung des Klägers bereits nach 11 Monaten nicht abzusehen gewesen sei. Unter Fortsetzung seiner vertraglichen Bezüge, wurde der Kläger für die Dauer des Anstellungsvertrags von seinen Dienstpflichten freigestellt.

Ab 31.01.1992 bezog der Kläger gemäß den vertraglichen Regelungen Ruhegehalt, das rechnerisch 12.583 DM monatlich beträgt, jedoch deswegen um 50 % gekürzt wurde, weil der Kläger aus einer seit 27.02.1992 ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Patentanwalt anderweitig Einkünfte erzielte.

Am 04.07.1997 vollendete der Kläger das 60. Lebensjahr. Die Beklagte bezahlte weiterhin 50 % des unstreitigen Ruhegehalts in Höhe von 6.291,50 DM.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die in § 15 Abs. 2 des Anstellungsvertrages bestimmte Anrechnung anderweitiger Bezüge mit der Vollendung des 60. Lebensjahres entfallen ist oder der Anrechnungsvorbehalt der Beklagten fortbesteht.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Bezahlung des vollen. Ruhegehalts ab 04.07.1997. Er hat rückständige Ruhegehaltsansprüche seit 04.07.1997 in Höhe von 49.723,15 DM (brutto) geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten, ihm in Zukunft das volle Ruhegehalt auszuzahlen begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Auszahlung des Ruhegehalts auf 50 % sei mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfallen. Der Wortlaut der Ruhegehaltsregelungen im Vertrag der Parteien ergebe nicht, daß er sich anderweitige Bezüge nach Vollendung des 60. Lebensjahres anrechnen lassen müsse. § 15 Ziffer 2 enthalte nur die Abmachung, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung des Ruhegehalts erfolgen könne; wie lange eine solche Begrenzung dauern solle, folge hieraus nicht. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, die unter Einbeziehung der Regelungen der §§ 13 und 14 des Anstellungsvertrages vorzunehmen sei, ergebe sich die Richtigkeit des von ihm eingenommenen Standpunkts; denn hätte das Anstellungsverhältnis bis zu seinem 60. Lebensjahr angedauert, hätte er ab diesem Zeitpunkt in jedem Falle die vollen Bezüge verlangen können.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 49.723,15 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen Nettobetrag

aus DM 5.682,65 brutto seit dem 01.08.1997, aus DM 6.291,50 brutto seit dem 01.09.1997, aus DM 6.291,50 brutto seit dem 01.10.1997, aus DM 6.291,50 brutto seit dem 01.11. 1997, aus DM 6.291,50 brutto seit dem 01.12.1997, aus DM 6.291,50 brutto seit dem 01.01.1998, aus DM 6.291,50 brutto seit dem 01.02.1998, aus DM 6.291,50 brutto seit dem 01.03.1998

zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, über den Betrag von DM 6.291,50 brutto hinaus weitere DM 6.291,50 brutto monatlich nachschüssig zu zahlen, erstmalig für, März 1998.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf ungekürztes Ruhegehalt bestehe nicht. Die zwischenzeitliche Vollendung des 60. Lebensjahres führe zu keiner Änderung der bisher praktizierten hälftigen Anrechnung der dem Kläger derzeit aus seiner Tätigkeit als Patentanwalt zufließenden Bezüge. Dies ergebe sich eindeutig aus der Regelung in § 15 Ziffer 2. Diese Bestimmung sei eindeutig in dem Sinn, daß der Kläger sich auf sein Ruhegehalt Einkünfte aus einer anderweitigen Tätigkeit anrechnen lassen müsse, sofern er nach dem Ausscheiden bei der Beklagten vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine neue Stellung annehme. Daß die Begrenzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfalle, könne dieser Regelung nicht entnommen werden. Daß eine Anrechnung unbegrenzt erfolgen sollte, lasse sich im übrigen auch aus dem Schreiben vom 28.01./11.02.1992 (Anlage K 8) entnehmen.

Das Verlangen des Klägers auf Auszahlung eines ungekürzten Ruhegehaltes sei auch im Hinblick auf die kurze Vertragsdauer und angesichts der Freistellung des Klägers von den Diensten für die Beklagte bis Vertragsende treuwidrig. Schließlich stehe auch die Interessenlage beider Parteien einer Auslegung im Sinne des Klägers entgegen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Klage sei hinsichtlich des Antrags auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO zulässig.

Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe der Anspruch auf das volle Ruhegehalt seit 04.07.1997 und für die Zukunft zu.

Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:

Unstreitig habe der Kläger seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten zum 31.01.1992 einen Ruhegehaltsanspruch gemäß der Regelung in § 13 Abs. 1 c des Vertrages. Seit 01.02.1992 habe die Beklagte dem Kläger auch Ruhegehalt gewährt, wobei das Ruhegehalt entsprechend § 15 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages um 50 % wegen der aus anderweitiger Tätigkeit erzielten Bezüge des damals 55-jährigen Klägers gekürzt wurde, was der Kläger bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres auch akzeptiert habe. Nach den Ruhegehaltsregelungen im Anstellungsvertrag sei der Kläger jedoch berechtigt, für den Zeitraum ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf das volle Ruhegehalt geltend zu machen. Daß der Kläger in der Zeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Beendigung seiner anderweitigen Tätigkeit hieraus bezogene Einkünfte auf seine Ruhegeldansprüche gegen die Beklagte sich anrechnen lassen müsse, lasse sich dem Wortlaut der maßgeblichen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände ergäben dies nicht.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die Interpretation und Auslegung von § 15 Ziffer 2 des Vertrages durch das Erstgericht für fehlerhaft. Sie hält daran fest, daß der Wortlaut der Bestimmung in § 15 Ziffer 2 klar und eindeutig sei und es demzufolge einer Auslegung nicht bedürfe. Danach ergebe sich, daß die Anrechnungspflicht so lange dauere, als dem Kläger aus seiner Patentanwaltstätigkeit, die er vor dem 60. Lebensjahr angenommen habe, anrechnungsfähige Bezüge zufließen. Bei Abschluß des Vertrages habe auch ein dahingehender Wille der Beklagten bestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.06.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Auch der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Nach dem Gesamtregelwerk sei davon auszugehen, daß die Anrechnung ab Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr gewollt gewesen sei.

Ergänzend wird wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, sowie den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des vollen Ruhegehalts gegenüber der Beklagten. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach eine Auslegung der entscheidungserheblichen Ruhegehaltsregelungen im Anstellungsvertrag vom 01.12.1986/06.12.1986 ergibt, daß die Beklagte anderweitige Bezüge aus einer vom Kläger vor Vollendung des 60. Lebensjahres angetretenen neuen Stellung nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anrechnen kann.

Der zwischen den Parteien streitige Regelungsinhalt der Ruhegehaltsklausel in § 15 Ziffer 2 des Vertrages ist durch Auslegung festzustellen. Der Senat folgt nicht der Interpretation der Beklagten, wonach diese Vereinbarung angesichts des Fehlens einer zeitlichen Komponente objektiv zweifelsfrei so zu verstehen sei, daß die Parteien eine unbefristete Anrechnung von dem, Kläger aus einer anderen Stellung zufließenden Bezügen bei Vertragsabschluß gewollt hätten. Das Fehlen einer Befristung in der Bestimmung läßt durchaus auch die Annahme zu, daß die Parteien nur die Voraussetzungen eines Anrechnungsrechtes einvernehmlich festlegen wollten und Einverständnis dahingehend bestanden hat, daß hinsichtlich der Dauer des Anrechnungsrechts der Beklagten die in den übrigen Ruhegehaltsregelungen festgelegten Altersgrenzen maßgeblich sein sollten.

Diese Möglichkeit aber erfordert eine Auslegung der Klausel als Teil des Regelwerkes der Versorgungszusage, wobei nicht behebbare Zweifel und mehrere rechtlich vertretbare Auslegungen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Formularvertrages gehen würden. Nach Auffassung des Senats ergibt jedoch die objektive Auslegung einen eindeutigen Inhalt im Sinne der klägerischen Argumentation.

Die vertraglich vereinbarten Ruhegehaltsregelungen sehen eine flexible Altersgrenze vor. § 13 Ziffer 1 b stellt hinsichtlich des Ruhestandsalters auf das 65. Lebensjahr, wahlweise jedoch auch auf das 60. Lebensjahr ab. § 14 Ziffer 2 sieht eine Kürzung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen nur bis zum 60. Lebensjahr vor. Die Ruhegehaltsregelungen ergeben somit, daß die Beklagte als Verwenderin von ihr - unstreitig - vielfach verwendeten Verträge die Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Versorgungszusage als wesentliches Kriterium gewertet hat, wobei durch die Regelung in § 14 Ziffer 2 besonders deutlich belegt wird, daß ab der Vollendung des 60. Lebensjahres dem Vertragspartner Ruhegehaltsansprüche ungemindert zustehen sollten. Angesichts dieser Regelungen konnte der Kläger aber bei Abschluß der Vereinbarung durchaus der Auffassung sein, daß das Erreichen des 60. Lebensjahres auch hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Bezügen als maßgebliche Zäsur gewollt und gemeint war, zumal auch die Aufnahme einer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres - bei gegebener Qualifikation und guter körperlicher Verfassung keineswegs abwegig - anrechnungsneutral wäre (§ 15 (2)). Nach der Argumentation an Beklagten, würde die Aufnahme einer Tätigkeit kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres den Anrechnungsvorbehalt - unbefristet auslösen, wogegen eine neue Stellung unmittelbar nach Erreichen der Altersgrenze folgenlos bliebe, eine nicht überzeugende Konsequenz. Der Wortlaut der Ruhegehaltsklauseln und der diesen zu entnehmenden objektiv erklärte Parteiwillen ergibt nach Auffassung des Senats, daß die Parteien ein Anrechnungsrecht der Beklagten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gewollt haben, ein solches Recht jedoch ab Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr bestehen sollte.

Dieses aufgrund des Gesamtinhalts der Versorgungszusage in dem Vertrag gewonnene Ergebnis entspricht auch dem mit der Ruhegeldzusage verfolgten Zweck und der Interessenlage beider Vertragspartner. Regelungen der vorliegenden Art, die eine eher überdurchschnittliche Altersversorgung sichern, tragen den besonderen Risiken Rechnung, die mit der Übernahme von zeitlich befristeten Vorstandspositionen, verbunden sind. § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG regelt die Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Die wiederholte Bestellung in einem normal arbeitenden Vorstand und bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist zwar die Regel - hiervon gingen auch die Parteien des streitgegenständlichen Vertrages aus -; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Unsicherheiten, die mit der Annahme einer solchen Tätigkeit verbunden sind, sind vorliegend auch deutlich zu Tage getreten. Unstreitig hat der Kläger angesichts der ihm von der Beklagten angebotenen vertraglichen Konditionen eine gut dotierte Stelle bei der Firma H und B, einer M Tochter, aufgegeben, weil er die Chancen seines beruflichen Werdegangs bei der Beklagten höher eingeschätzt hat. Entgegen dieser Vorstellung war seine Tätigkeit, ohne daß ihm ein Verschulden hieran angelastet werden könnte, bereits nach 11 Monaten beendet. Auch wenn formal - das Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten einvernehmlich erfolgt ist, war tatsächlich ein Verbleiben wegen nicht behebbarer Konflikte innerhalb des Vorstands nicht möglich. Diese Tatsache war jedenfalls geeignet, sich für den Kläger bei Anstreben einer anderen Führungsposition nachteilig auszuwirken.

Der Absicherung des Arbeitsplatzrisikos durch entsprechendes Entgelt - insbesondere durch Altersversorgungszusagen - kommt daher bei der Entscheidung, ob die Tätigkeit als Organmitglied übernommen wird, eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Umgekehrt gelingt es den Unternehmen, aufgrund entsprechender Zusagen qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und diese an das Unternehmen zu binden.

Den Belangen des Klägers trägt § 13 Ziffer 1 c des Vertrages auch insoweit durchaus Rechnung, als ein Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft im gegenseitigen Einvernehmen gesichert ist und § 15 Ziffer 2 den Anrechnungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten vorsieht. Demgegenüber widerspricht § 15 Ziffer 2 würde man der Auslegung der Beklagten folgen - deutlich den Interessen des Klägers, da dieser finanzielle Einbußen hinnehmen müßte, die ihm, wäre der Vertrag entsprechend den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß fortgesetzt und für den Kläger nicht unfreiwillig beendet worden, nicht entstanden wären; denn bei fortbestehendem Vertrag hätte er den Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt gehabt sofern er nach Vollendung des 60. Lebensjahres seine Pensionierung mit einer 6-Monatsfrist zum Ablauf der Bestellung zum Vorstandsmitglied beantragt hätte.

Die Betrachtungsweise der Beklagten, die Anrechnung sei auch des wegen gerechtfertigt, weil der Kläger mit 49 Jahren als Vorstandsmitglied für die Beklagte tätig geworden ist und bereits mit 54 die Tätigkeit beendet hat, verkennt, daß es bei der Beurteilung der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen darauf ankommt, wovon die Parteien seinerzeit bei Zustandekommen der Abmachung ausgegangen sind. Dies aber war eine Vertragsdauer - wie der Kläger im Termin vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen hat - von 15 Jahren, womit - bei erwartetem Vertragsablauf - der Kläger mit 65 Jahren bei der Beklagten ausgeschieden wäre.

Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt auch der Inhalt des Schreibens vom 28.01.1992 (Anlage K 8) keine andere Beurteilung zu. Insbesondere, vermag der Senat aus dem Inhalt des Schreibens keine Vertragsergänzung im Sinne der Interpretation der Beklagten entnehmen. Aus dem Schreiben ergibt sich die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Ruhegehalts, sowie die Inaussichtstellung einer Ausbezahlung in Höhe von 50 % angesichts der vorzunehmenden Anrechnung anderweitiger Bezüge. Insoweit bedeutet dies jedoch nur, daß die Beklagte entsprechend den vertraglichen Regelungen eine Anrechnung in Aussicht gestellt hat, wobei in dem Schreiben im übrigen eindeutig klargestellt ist, daß sich der Versorgungsanspruch nach den Regelungen in dem Anstellungsvertrag richtet, somit ganz eindeutig klargestellt ist, daß die Beklagte an den getroffenen Vereinbarungen festhalten wollte.

Insgesamt ergibt sich damit, daß der klägerische Anspruch begründet ist und die Berufung der Beklagten daher zurückzuweisen war.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück