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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 7 U 4969/06
Rechtsgebiete: CISG, italienisches ZGB
Vorschriften:
CISG Art. 1 | |
CISG Art. 45 Abs. 1 b) | |
CISG Art. 74 | |
CISG Art. 79 | |
italienisches ZGB Art. 815 | |
italienisches ZGB Art. 1153 | |
italienisches ZGB Art. 1147 | |
italienisches ZGB Art. 1162 | |
italienisches ZGB Art. 1376 | |
italienisches ZGB Art. 1470 | |
italienisches ZGB Art. 1479 | |
italienisches ZGB Art. 1483 |
2. Der Verkäufer kann sich dabei nicht unter Verweis auf seine Gutgläubigkeit bei Ankauf des PKW nach Art. 79 CISG entlasten. Ihm ist das Handeln der Person zuzurechnen, derer er sich beim Ankauf des Fahrzeugs bediente.
3. Der Schadensersatzanspruch steht dem Käufer auch deshalb zu, weil der erwerbende Dritte in Italien, der nach italienischem Recht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwarb, nach dessen Beschlagnahme vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises verlangen konnte, auch wenn er wegen der Beschlagnahme der Sache zur Herausgabe nicht mehr in der Lage war.
Aktenzeichen: 7 U 4969/06
Verkündet am 05. März 2008
IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ...und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2008
folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.09.2006 dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 42.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2006 zu bezahlen zuzüglich 653,10 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund Nichterfüllung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen in Höhe von 49.000,00 Euro geltend.
Beide Parteien handeln gewerbsmäßig mit dem An- und Verkauf von PKW, sie stehen seit mehreren Jahren in Geschäftsbeziehungen.
Anfang August 2004 erhielt der Beklagte von dem ihm bekannten Autohändler A.Sch. telefonisch die Information, dass ein PKW der Marke Touareg R 5 durch einen Herrn R.S. zum Verkauf angeboten sei. Der Beklagte zeigte Interesse, woraufhin der Autohändler A. Sch. im Auftrag des Beklagten den PKW, der auf einem Autostellplatz in einem diesem nicht näher bekannten Stadtteil F. angeboten worden war, gemäß Kaufvertrag vom 03.08.2004 (vgl. Anlage B 1) erwarb. Noch am selben Tag verbrachte Sch. das Fahrzeug von F. zum Beklagten nach M., der sich auch den Kfz-Brief aushändigen ließ. Am nächsten Tag ließ der Beklagte telefonisch den Kfz-Brief unter Angabe der Fahrgestellnummer bei der Polizeidienststelle in M. und der Zulassungsstelle überprüfen. Nachdem ihm von diesen Dienststellen mitgeteilt wurde, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei, genehmigte der Beklagte den Kaufvertrag und zahlte den Kaufpreis von 37.000,00 Euro an den Autohändler Sch..
Am 08.09.2004 bot der Beklagte das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 41.500,00 Euro der Klägerin, die ihren Sitz in Italien hat, an. Am selben Tag beantragte er bei der Zulassungsstelle ein Ausfuhrkennzeichen. Die nochmalige Überprüfung, ob das Fahrzeug gestohlen gemeldet war, verlief ergebnislos. Noch am selben Tag wurde das Ausfuhrkennzeichen abgeholt und das Fahrzeug von der Klägerin nach Italien überführt. Anlässlich eines weiteren Besuchs der Klägerin in M., am 22.09.2004, wurde der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2006 vorgelegte, auf 29.10.2004 vordatierte, schriftliche Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen.
Das Fahrzeug wurde am 19.11.2004 in Italien von den dortigen Ermittlungsbehörden sichergestellt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es von einem unbekannten Täter der V. Niederlassung des Autohauses K. in der Zeit zwischen 24. und 27.07.2004 gestohlen worden war. Der PKW ist zwischenzeitlich dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden.
Die Klägerin trug in erster Instanz vor, sie habe das Fahrzeug in Italien am 18.11.2004 zu einem Preis von 49.000,00 Euro an den Kunden B. veräußert. Dieser sei, nachdem das Fahrzeug am 19.11.2004 bei ihm sichergestellt worden sei, mit Schreiben vom 19.11.2004 und 22.11.2004 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Klägerin habe Herrn B. den für den Kaufpreis übergebenen Scheck in Höhe von 41.000,00 Euro, der noch nicht eingelöst gewesen sei, zurückgegeben ebenso auch das von Herrn B. überlassene, in Zahlung gegebene Fahrzeug, dessen Wert man mit 8.000,00 Euro veranschlagt habe. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, er hafte nach CISG auf Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns sowie für entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 699,90 Euro.
Die Klägerin beantragte in 1. Instanz:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.699,90 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 49.000,00 Euro seit dem 05.08.2005.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er vertrat die Auffassung, angesichts der zahlreichen Nachforschungen, die er hinsichtlich der Herkunft des Fahrzeugs angestrengt habe, und der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeugbrief um eine Totalfälschung auf Orginalpapier gehandelt habe, habe er den PKW gutgläubig erworben und der Klägerin wirksam Eigentum verschafft. Er habe damit seine Vertragspflichten erfüllt, so dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe.
Das Landgericht, das die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Az: 50 Js 2980/05 betreffend des Diebstahls des streitgegenständlichen PKW beizog, hat die Klage abgewiesen. Es ging zwar davon aus, dass der Klägerin kein wirksames Eigentum an dem Fahrzeug verschafft worden sei. Die Klageabweisung hat es insbesondere darauf gestützt, dass der Beklagte zwar grundsätzlich nach Art. 45 Abs. 1 b CISG der Käuferin gem. Art. 74 ff. CISG zum Schadensersatz verpflichtet sei, jedoch vorliegend gem. Art. 79 Abs. 1 CISG von der Haftung befreit sei, da die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Norm vorlägen. Der Beklagte habe nämlich nachweisen können, dass die Vertragsverletzung außerhalb seines Verantwortungsbereichs gelegen habe und für ihn unvorhersehbar sowie unvermeidbar gewesen sei. Der Beklagte habe sich bei An- und Verkauf vergewissert, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei, er habe alles getan, um seine Vertragspflichten einzuhalten und seinen strengen Nachforschungspflichten zu genügen. Dies rechtfertige es, einen Ausnahmefall von der nach CISG grundsätzlich geltenden verschuldensunabhängigen Garantiehaftung des Veräußerers anzunehmen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Ausnahmevorschrift des Art. 79 CISG bejaht, der Beklagte hätte aufgrund verschiedener Indizien Anlass zur Unsicherheit bezüglich des Fahrzeugs haben müssen. Dass er Zweifel an der Herkunft des Fahrzeugs gehabt habe, zeige sich schon in den von ihm behaupteten Nachforschungen. Außerdem habe sich der Beklagte die Nachlässigkeit des von ihm beim Erwerb eingesetzten A. Sch. zuzurechnen. Aufgrund dessen Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren werde deutlich, dass dieser aufgrund der Umstände des Vertragsschlusses hätte Zweifel an der Herkunft des Fahrzeugs und Seriosität des Veräußerers hätte haben müssen. Art. 79 CISG käme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zum Tragen, die hier nicht vorlägen. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Verschaffung von Eigentum gegenüber der Klägerin nicht erfüllen können, dies führe nach den Vorschriften des CISG dazu, dass er der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Die Klägerin beantragt:
I. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 04.06.2006, Az: 10 HK O 5700/06, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 49.699,90 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.000,00 Euro seit dem 05.08.2005
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte beantragt:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Das Landgericht habe richtig gesehen, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 79 CISG um eine eng auszulegende Vorschrift handle, es sei jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass deren Voraussetzungen vorlägen. Er habe keinen Anlass gehabt, an den Angaben des A.Sch. zu zweifeln. Die Umstände des Kaufvertrags zwischen Herrn Sch. und dem Verkäufer seien ihm nicht bekannt gewesen, hätten aber auch keinen Anlass zu Zweifeln bezüglich der Herkunft des Fahrzeugs gegeben. Hinzu käme, dass der Klägerin selbst einige Fakten im Zusammenhang mit dem Erwerb bekannt gewesen seien, so z.B. das zunächst vorliegende Fehlen eines Schlüssels.
Der Senat hat mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.02.2007 die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert und hierbei die Parteien darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin in Italien und der behaupteten Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie des hierauf gründenden Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Rechtsstreit italienisches Recht relevant sei. Insbesondere wurden die Fragen aufgeworfen, ob dem Käufer B. möglicherweise nach italienischem Recht (Codice Civile) gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug verschafft worden war, ob dieser dennoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen war und die Klägerin sich deshalb auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags hat einlassen müssen, mit der Folge, dass sie nunmehr den hierdurch entstandenen Schaden vom Beklagten ersetzt verlangen kann.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.04.2007 (vgl. Bl. 83/86) wird verwiesen. Der Senat hat am 16.05.2007 einen Beweisbeschluss erlassen (vgl. Bl. 90/91 d.A.) und ein rechtswissenschaftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. auf der Grundlage des Parteivortrags im streitgegenständlichen Verfahren sowie der vorgelegten Anlagen unter Heranziehung des italienischen Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung erholt. Hierbei sollte der Sachverständige auf im Beschluss näher aufgeführte, konkrete Fragestellungen zum italienischen Recht eingehen.
Der Sachverständige fertigte sein Gutachten am 10.12.2007 (vgl. Bl. 110/131 d.A.), dessen Inhalt in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2008 vor dem Senat mit den Parteien umfassend erörtert wurde. Die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Az. 50 Js 2980/05, wurde auch im Berufungsverfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Auf die Protokolle der Sitzungen in erster Instanz und des Senats wird verwiesen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Az: 50 Js 2980/05 und insbesondere das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. K. vom 10.12.2007 (vgl. Bl 110/131 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als zum Teil erfolgreich. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe von 42.500,00 Euro aus Art. 45 Abs. 1 b), 74 CISG i.V.m. § 287 ZPO zu. Auf einen darüber hinausgehenden Anspruch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, insoweit war die Berufung zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.
1. Zutreffend hat das Erstgericht gesehen, dass auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die Vorschriften des CISG Anwendung finden. Die Haftung des Beklagten richtet sich nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen, dem CISG, da dieses gem. Art. 1 CISG auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden ist, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese, wie vorliegend, Vertragsstaaten sind.
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 42.500,00 Euro gem. Art. 45 Abs. 1 b), 30, 74 CISG i.V.m. § 287 ZPO zu.
a) Die Käuferin, hier die Klägerin, kann gem. Art. 45 Abs. 1 b) CISG grundsätzlich Schadensersatz nach Art. 74 bis 77 CISG verlangen, wenn der Verkäufer, hier der Beklagte, eine seiner Pflichten aus dem Vertrag oder dem Übereinkommen nicht erfüllt. Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin unstreitig ausweislich des auf 29.10.2004 vordatierten, schriftlichen Kaufvertrags, der tatsächlich bereits am 08. bzw. 22.09.2004 geschlossen worden war, einen gebrauchten PKW Touareg R 5 mit der Fahrgestellnummer ... verkauft und übergeben. Der Beklagte übergab das Fahrzeug in M. der Klägerin, diese zahlte den Kaufpreis und verbrachte den PKW nach Italien. Wie sich nach dem Verkauf herausstellte, handelte es sich um ein gestohlenes KFZ, das in Italien am 19.11.2004 durch dortige Sicherheitsbehörden sichergestellt wurde und dem Eigentümer zurückgegeben wurde (vg. Bl. 103, 106 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal, 50 Js 2980/05).
aa) Der Beklagte war aufgrund des Kaufvertrags gem. Art. 30 CISG verpflichtet, der Klägerin Eigentum an der verkauften Ware zu verschaffen.
bb) Dieser Vertragspflicht kam er jedoch nicht nach, er hat der Klägerin den streitgegenständlichen PKW nicht wirksam übereignet, da der PKW abhanden gekommen war und ein gutgläubiger Erwerb der Sache an § 935 Abs. 1 BGB scheitert. Gem. Art. 4 S. 2 b) CISG i.V.m. Art. 43, 28 EGBGB finden bezüglich der dinglichen Wirkung des Vertrags, der Eigentumsübertragung an der Sache, die Vorschriften des deutschen Sachenrechts Anwendung. Die lex rei sitae entscheidet über die Übertragung dinglicher Rechte, insbesondere über die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Übereignung. Damit ist die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb des streitgegenständlichen PKW möglich ist, nach dem deutschen Recht zu beurteilen (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, 4. Auflage, Art. 4 Rdnr. 29, 30). Danach konnte der Beklagte, der selbst - obwohl gutgläubig - kein Eigentum an der gestohlenen Sache erworben hatte, der Klägerin gem. § 935 Abs. 1 BGB das Eigentum an dem verkauften PKW nicht verschaffen.
cc) Dies hat zur Folge, dass der Klägerin gem. Art. 45 Abs. 1 b) CISG grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch, der auch den entgangenen Gewinn umfasst, nach Art. 74 CISG zusteht. Dabei beruht der Schadensersatzanspruch gem. Art. 45 Abs. 1 b) CISG auf dem Prinzip, dass den Verkäufer im Hinblick auf die Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten kraft Gesetzes eine generelle Garantiehaftung trifft. Die Haftung ist daher von einem Verschulden oder von besonderen vertraglichen Garantiezusagen unabhängig (Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG - , Art. 45 Rdnr. 23 m.w.N.).
b) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht nach Art. 79 Abs. 1 CISG ausgeschlossen, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles die Vertragsverletzung nicht außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beklagten lag, nicht unvorhersehbar und unabwendbar war.
Voranzustellen ist zunächst, dass die Entlastungsmöglichkeit des Art. 79 CISG nicht zu einer Veränderung der vertraglichen Risikoverteilung führt. Nach dem Einheitskaufrecht liegt der Grund für die Haftung des Verkäufers darin, dass er sich verpflichtet hat, dem Käufer vertragsgemäß Ware und Eigentum hieran zu verschaffen. Nach Art. 79 CISG kommt eine Entlastung des Verkäufers von den Folgen nicht vertragsgerechter Erfüllung nur in Betracht, wenn diese seinem Einflussbereich nicht mehr zugeordnet werden kann (vgl. BGH, NJW 1999, 2440). Als Hinderungsgrund i.S.d. Art. 79 CISG kommen deshalb nur objektive, außerhalb der Person des Schuldners liegende Umstände in Betracht, die der Erfüllung entgegenstehen. Den Gegensatz bilden persönliche Umstände die das Leistungsvermögen des Schuldners beeinträchtigen (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, Art. 79 Rdnr. 11). Der Verantwortungsbereich des Schuldners wird weit gezogen. Er umfasst insbesondere die für die Vertragserfüllung notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit sowie das Beschaffungs-, das Bevorratungs-, das Produktions- und Mängelfreiheitsrisiko sowie das betriebliche Personal- und Organisationsrisiko (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, CISG, 4. Auflage Art. 79 Rdnr. 7). Vor diesem Hintergrund stellt das Unvermögen des Beklagten, der Käuferin Eigentum an dem veräußerten PKW zu verschaffen, einen in der Person des Beklagten liegenden Umstand dar, der nicht außerhalb seines Verantwortungsbereichs lag. Da die Entlastungsmöglichkeit des Art. 79 CISG nicht zu einer Änderung der vertraglichen Risikoverteilung führt, kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit dem mehrmaligen Nachfragen bei Polizei und Zulassungsstelle alles getan, um seine Vertragspflichten einzuhalten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass Verkäufer und Halter im Kfz-Brief übereinstimmten und ein gefälschter Kfz-Brief vorgelegt wurde. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts vermag die Erfüllung der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden strengen Nachforschungspflicht bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers eine Haftungsbefreiung nach Art. 79 CISG nicht zu begründen. In der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1992, 310) ging es um die - für den vorliegenden Fall nicht relevante - Frage, ob ein sittenwidriges und infolge dessen nichtiges Hehlergeschäft vorliegt, wenn der Erwerber eines gestohlenen PKW seinen strengen Nachforschungspflichten hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers nicht nachkommt und damit grob fahrlässig handelt.
Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Senats aufgrund der Gesamtumstände des Erwerbs des streitgegenständlichen PKW nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass für den Beklagten der "Mangel" unvorhersehbar und unabwendbar war. Der Beklagte hat sich beim Erwerb des Fahrzeugs des Autohändlers A. Sch. bedient, dessen Kenntnis und Handeln sind ihm zuzurechnen. Nachfolgende Umstände sprechen dafür, dass Zweifel an der Herkunft des Fahrzeugs und der Verfügungsberechtigung des Veräußerers hätten bestehen können, bzw. auf Seiten des Beklagten auch bestanden:
Es handelt sich um einen Fahrzeugtyp, der nach den Erfahrungen des Senats diebstahlgefährdet ist. Der Kaufpreis des Fahrzeugs war im Hinblick auf dessen Alter und Fahrleistung sehr günstig. Der Beklagte selbst sah nach seinen eigenen Angaben Anlass sich mehrfach zu erkundigen, ob das Fahrzeug gestohlen gemeldet war. Der für den Beklagten handelnde, A.Sch. gab bei seiner Vernehmung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren an, er habe das Fahrzeug auf einem Autostellplatz in einem ihm nicht mehr bekannten Stadtteil F. gesehen, dort hätten viele hochwertige Fahrzeuge zum Verkauf gestanden, der sich auf dem Gelände in einem Container aufhaltende "Verkäufer" habe erklärt, er verkaufe den Touareg nicht, das Fahrzeug würde nur im Auftrag eines Kunden hier stehen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe Aufkleber mit dem VAG Zeichen gehabt, es sei für 38.900,00 Euro angeboten worden, auf dem Verkaufsschild sei nur eine Handynummer angegeben gewesen. Bereits am Telefon habe er den Kaufpreis um 1.900,00 Euro herunterhandeln können. Er habe das Fahrzeug dann für 37.000,00 Euro von dem zwischenzeitlich erschienenen Verkäufer erworben. Der Vorname des Verkäufers stimmte nicht mit dem im Fahrzeugbrief angegebenen Namen überein. Hierauf hingewiesen habe ihm der Verkäufer eine handschriftliche Vollmacht gezeigt und erklärt das Fahrzeug gehöre seinem Vater, für den er es veräußere.
Da es dem Beklagten daher nicht gelungen ist nachzuweisen, dass die Nichterfüllung einer seiner Pflichten, hier der Pflicht dem Erwerber Eigentum an der verkauften Ware zu verschaffen, auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihm nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden, ist er von der Haftung nicht befreit und gem. Art. 74 CISG zum Schadensersatz verpflichtet.
c) Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitert auch nicht daran, dass der Klägerin der Schaden nicht infolge der Vertragsverletzung, sondern aufgrund anderer Umstände entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 74 CISG setzt voraus, dass der Schaden kausal auf der Vertragsverletzung beruht. Hieran könnte es vorliegend fehlen, wenn die Klägerin ihrem Käufer B. wirksam nach italienischem Recht Eigentum am Fahrzeug verschafft hat, dem Käufer ein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zustand und die Klägerin sich deshalb auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verbunden mit Rückzahlung des Kaufpreises nicht hätte einlassen müssen.
Der Senat hat aufgrund des vorgelegten Kaufvertrags vom 18.11.2004 keinen Zweifel am Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über den streitgegenständlichen PKW zwischen der Klägerin und Herrn B.. Aus den weiteren Anlagen ergibt sich zudem, dass der Käufer B. der Klägerin einen Scheck in Höhe von 41.000,00 Euro ausgehändigt hat und ein Fahrzeug der Marke Toyota übergab, dessen Wert die Vertragsparteien mit 8.000,00 Euro veranschlagten. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Käufer B. nach Sicherstellung des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktrat und die Klägerin hierauf den noch nicht eingelösten Scheck sowie das Fahrzeug Toyota zurückgab (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Klägervertreterin vom 09.06.2006). Der Senat geht zudem davon aus, dass der Käufer B., ebenso wie die Klägerin, bei Abschluss des Vertrags gutgläubig war.
Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Käufer B. ist nach italienischem Recht zu beurteilen. Der Senat hat zu den oben dargestellten, umstrittenen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen ein rechtswissenschaftliches Sachverständigengutachten zum anwendbaren italienischen Recht durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. erholt. Der Sachverständige hat ein präzises, ausführliches, auf alle Fragen überzeugend und nachvollziehbar eingehendes Gutachten erstellt, dessen Ergebnis von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Danach hat der Käufer B. wirksam Eigentum an dem gestohlenen PKW erworben. Diesem gutgläubigen Erwerb wurde jedoch nachträglich, aber rückwirkend die Grundlage entzogen, als der Käufer nach Beschlagnahme des Wagens von seinem Recht Gebrauch machte, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Käufer B. die Kaufsache selbst wegen deren Beschlagnahme nicht zurückgeben konnte. Im Einzelnen ergibt sich zu den entscheidungserheblichen Punkten Folgendes:
aa) Die für die Frage des gutgläubigen Erwerbs maßgeblichen Normen des italienischen Rechts finden sich im dritten Buch des italienischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Artt. 815., 1153., 1147., 1156., 1162., 1376. und 1470. Der gutgläubige Eigentumserwerb ist nach der Grundregel des Art. 1153 Abs. 1 ZGB als Besitzfolge auch an abhandengekommenen Sachen möglich und statuiert eine klare gesetzgeberische Entscheidung zugunsten des Verkehrsschutzes. Erworben wird eine bewegliche, nicht in ein öffentliches Register eingetragene Sache; in ihrem gegenständlichen Anwendungsbereich erfasst die Vorschrift auch registerpflichtige Gegenstände, wie etwa Kraftfahrzeuge (Art. 815 ZGB). Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag, die Übergabe der Sache durch Übertragung des Besitzes sowie die Gutgläubigkeit des Erwerbers in Bezug auf die Eigentümerstellung des Veräußerers zum Zeitpunkt der Übergabe. Wie oben ausgeführt sieht der Senat diese Voraussetzungen vorliegend als gegeben an. Einem gutgläubigen Erwerb des PKW steht die fehlende Registereintragung nach Art. 1156 Abs. 1, 815 ZGB nicht entgegen. Nach italienischem Zulassungsrecht müssen im Straßenverkehr verwendete Fahrzeuge mit einer Zulassungsbescheinigung ("carta circolazione") ausgestattet und bei der Generaldirektion der M.C.T.C. (=Amt für den zivilen Kraftverkehr) zugelassen sein. Weiterhin gibt es zu PKWs nach Art. 93 Abs. 5 Cod. Strad. eine Eigentumsbescheinigung, ein sog. certificato di proprietà", die auf Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Zulassungsbescheinigung vom Automobilregister (Publicco Registro Automobilistico) ausgestellt wird. Trotz Gutgläubigkeit hätte B. nicht Eigentum an dem Fahrzeug erworben, wenn er bei dem Erwerb grob fahrlässig gehandelt hätte. Im vorliegenden Fall scheitert der Eigentumserwerb jedoch nicht daran, dass der Käufer B. grob fahrlässig handelte, als er bei Vertragsschluss nicht die Identität der Verkäufers mit dem registrierten Eigentümer prüfte oder sich beim Erwerb eines vorschriftswidrig überhaupt nicht in Italien eingetragenen Fahrzeugs nicht die Eigentumsbescheinigung vorlegen ließ. Nach herrschender, auch von der Rechtsprechung des Corte di Cassazione geteilter, Ansicht (vgl. Entscheidung Nr. 9714 vom 06.10.1997) erwirbt der Käufer eines PKW, der nicht in das Pubblico Registro Automobilistico eingetragen ist, gutgläubig Eigentum an dem PKW nach Art. 1153 ZGB, wobei der gute Glaube nicht wegen des Fehlens der Dokumente ausgeschlossen ist, die zur Benutzung notwendig sind. Grund ist die bloß deklaratorische Natur der Eintragung im Automobilregister.
bb) Dem Käufer B., der zwar gutgläubig Eigentum an dem gestohlenen PKW erworben hatte, stand nach den Vorschriften des Art. 1479 d) i.V.m. 1483 Abs. 1 ZGB ein Recht auf Aufhebung des Kaufvertrags zu. Danach kann bei vollzogener Eviktion nach Art. 1483 Abs. 1 ZGB, die sowohl dann gegeben ist, wenn ein rechtskräftiger Herausgabetitel eines Dritten besteht, also auch wenn - wie hier - eine Beschlagnahmeanordnung der Polizei vorliegt, die Aufhebung des Vertrags nach den Vorschriften der Art. 1453 bis 1469 ZGB verlangt werden. Die Vertragsaufhebung wirkt demnach grundsätzlich ex tunc und stellt beim dinglich wirkenden Kaufvertrag (Art. 1376) die ursprüngliche Eigentumslage wieder her. Empfangene Leistungen sind nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren (Art. 1458 Abs. 1, 1463 ZGB). Bei endgültiger Beschlagnahme der Kaufsache durch die Polizei, wie sie vorliegend gegeben ist, tritt die sog. vollzogene Eviktion ein. Da ein Recht auf Vertragsaufhebung sich gerade aus der Tatsache ergibt, dass die Besitzstörung eingetreten ist, ist eine Rückgabe der Kaufsache nicht mehr möglich. Ein entsprechendes Recht des Verkäufers entfällt.
Das Recht des Käufers nach Art. 1479 ZGB auf Vertragsaufhebung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Art. 1153 ZGB vorlagen und der Käufer bereits gutgläubig Eigentum an der Sache erworben hat. Das Verhältnis von Art. 1479 zu Art. 1153 ZGB ist in der italienischen Literatur und Rechtsprechung umstritten. Es wird teilweise vertreten, dass das Recht zur Vertragsaufhebung nach Art. 1479 ZGB ausgeschlossen sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 1153 ZGB erfüllt seien, da der Käufer schlussendlich das Eigentum erlangt habe, wenn auch nur über die Regeln des gutgläubigen Erwerbs nach Art. 1153 ZGB. Somit sei kein Raum für eine Vertragsaufhebung.
Nach anderer Ansicht, die auch in der Rechtsprechung vorherrscht, ist das Aufhebungsrecht nach Art. 1479 ZGB nicht generell wegen eines vorhergehenden gutgläubigen Eigentumserwerbs nach Art. 1153 ZGB ausgeschlossen, da Art. 1153 ZGB als Schutzvorschrift zugunsten des Käufers und des Verkehrsschutzes wirkt. Aus diesem Grund wird dem Käufer das Recht zugesprochen, auf die Wirkungen seiner Gutgläubigkeit zu verzichten und die Vertragsaufhebung nach Art. 1479 ZGB zu verlangen. Durch die Aufhebung des Kaufvertrags fällt die Voraussetzung eines gutgläubigen Erwerbs rückwirkend wieder weg. Nach der Entscheidung des Corte die Cassazione, Sez. II. vom 06.12.1988, Nr. 6626, stellt die gutgläubige Übertragung von Eigentum an gestohlenen Gegenständen keine Vertragserfüllung dar, da eine andere als die vertraglich vereinbarte Sache übergeben worden ist. Gegenstand des Vertrags sei grundsätzlich eine redlich und nicht eine durch unerlaubte Handlung erlangte Sache. Nur durch eine Anerkennung der Aufhebbarkeit des Vertrages könne die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gefördert werden. Deshalb sei das Verhältnis von Art. 1153 ZGB zu Art. 1479 ZGB wie folgt zu verstehen: Art. 1153 ZGB nehme dem Käufer nicht das Recht, sich gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zu lösen, wenn er die Vertragsaufhebung als Rechtsfolge nach Kenntniserlangung von der Unrechtmäßigkeit der Herkunft der Sache vorzieht. Der Käufer kann daher auf einen Rechtserwerb nach Art. 1153 ZGB verzichten, indem er ihm durch Aufhebung des Kaufvertrags die Grundlage entzieht.
Der Käufer B. konnte danach von der Klägerin die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen, mit der Folge, dass die Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet war. Dem Käufer ist der Kaufpreis auch dann zurückzuerstatten, wenn er aufgrund der Eviktion zur Herausgabe des PKW nicht mehr in der Lage ist.
d) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach Art. 45 Abs. 1 b), 74 CISG gegen den Beklagten zu, der auch den entgangenen Gewinn umfasst, jedoch den Verlust nicht übersteigen darf, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen, Art. 74 S. 2 CISG.
Zunächst hat der Senat keine Bedenken, einen Schaden der Klägerin in Höhe des von der Klägerin geleisteten Kaufpreises in Höhe von 41.500,00 Euro zu bejahen. Soweit die Klägerin einen weiteren Schaden als entgangenen Gewinn in Höhe von 7.500,00 Euro geltend macht, ist ihr grundsätzlich zuzugeben, dass nach Art 74 S. 2 CISG der Schadensersatzanspruch auch den entgangenen Gewinn, nämlich jede durch die Vertragsverletzung verhinderte Vermögensmehrung (Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG - , Art. 74 Rdnr. 22) umfasst. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob der von der Klägerin für den entgangenen Gewinn herangezogene, schriftlich vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 49.000,00 Euro maßgeblich sein kann. Dies insbesondere deshalb, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin für den über den gezahlten Betrag von 41.000,00 Euro hinausgehenden Kaufpreis ein PKW Toyota in Zahlung gegeben worden war. Zwar gingen die Parteien ausweislich des Kaufvertrags von einem Wert des Fahrzeugs in Höhe von 8.000,00 Euro aus. Einen Nachweis dahingehend, dass das Fahrzeug, dessen Eigenschaften nicht näher bestimmt sind, tatsächlich diesen Wert hatte, vermochte die Klägerin nicht zu erbringen. Da genaue Angaben zum PKW, die einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu Grunde zu legen sind, fehlen, hat der Senat den der Klägerin entstandenen Mindestschaden zu schätzen (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 287 Rdnr. 1, 7; BGH NJW 2005, 3348). Der Senat geht von einem Wert des PKW Toyota von 1.500,00 Euro aus, dies hat zur Folge, dass der der Klägerin entgangene Gewinn sich auf 1.000,00 Euro beläuft. Der Klägerin stehen auch die hinsichtlich des zuerkannten Schadensersatzanspruchs entstandenen außerprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 653,10 Euro zu (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, Art. 74 Rdnr. 22).
Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 BGB.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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