Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 7 U 5021/99
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 377
BGB § 326
Leitsatz:

Haben die Parteien beim Kauf von Standardsoftware vereinbart, daß der Verkäufer außer der Installation der Software beim Käufer und der Einweisung von dessen Mitarbeitern zusätzlich eine Schulung des Personals durchführt, steht die allein noch fehlende Schulung einer Ablieferung i.S.d. § 377 HGB nicht entgegen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 U 5021/99 8 HKO 6721/99 LG München I

Verkündet am 22.03.2000

Die Urkundsbeamtin: Gerl Justizangestellte

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller, die Richterin am Oberlandesgericht Maier und den Richter am Oberlandesgericht Hügelschäffer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2000 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 07.07.1999 verurteilt, an die Klägerin DM 5.695,-- nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.11.1999 zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 5/7 und die Beklagte 2/7.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren übersteigt nicht DM 60.000,--.

Tatbestand

Im November 1996 kaufte die Klägerin von der Beklagten eine von dieser entwickelte Standardsoftware, wobei sich die Beklagte verpflichtete, die Software auf dem bei der Klägerin vorhandenen Computersystem zu installieren, die Mitarbeiter der Klägerin in die Benutzung der neuen Software einzuweisen und für diese zusätzliche Schulungen durchzuführen; bei Fehlern der Software war die Beklagte vorrangig zu deren Beseitigung berechtigt und verpflichtet.

Die aus verschiedenen Programmodulen bestehende Software wurde im Laufe des Jahres 1997 schrittweise unter Zuziehung und Einweisung von Mitarbeitern der Klägerin installiert. Die Klägerin bestätigte am 16.12.97 die erfolgte Installation der letzten Programmodule, behielt sich aber die Prüfung von deren Funktionsfähigkeit vor. Mit Schreiben vom 22.12.97 teilte sie der Beklagten mit, daß sie die Funktionsfähigkeit noch nicht bestätigen könne; die Software werde aber ab Januar 1998 aktiv genutzt, so daß sie bis Mitte Januar 98 eine Reklamationsliste übergeben werde. Nach weiterem Schriftwechsel faßte die Klägerin mit Schreiben vom 27.2.98 die aus ihrer Sicht noch bestehenden Mängel zusammen und verlangte die Durchführung noch ausstehender Schulungstage für ihr Personal.

Erstmals mit Schreiben vom 1.12.1998 rügte die Klägerin die fehlende Jahr 2000 - Fähigkeit der Software; auch eine Abrechnung in EURO sei mit dieser Software nicht möglich. Die Beklagte bot daraufhin entsprechende Updeates an, jedoch nur gegen zusätzliche Bezahlung.

Mit ihrer im April 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin kostenlose Lieferung dieser Updates verlangt, weil insoweit ein Sachmangel vorliege. Die Beklagte hat eine diesbezügliche Gewährleistungspflicht bestritten; jedenfalls habe die Klägerin die nunmehr geltend gemachten Mängel nicht rechtzeitig gerügt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag auf Nachlieferung von Updates weiter und verlangt nunmehr zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 5.695 DM mit der Begründung, die Beklagte habe trotz Nachfristsetzung keine für die Nutzung der Software ausreichende Lizenz geliefert.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

1. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin keine Sachmängelgewährleistungsansprüche mehr geltend machen kann. Die fehlende Tauglichkeit der Software für den Übergang in das Jahr 2000 ist allerdings grundsätzlich als Mangel anzusehen (vgl. Palandt-Putzo, 59.Aufl., Rdnr. 50 zu § 459 BGB). Die Klägerin kann sich auf Mängel aber nicht mehr berufen, weil die Software spätestens im Februar 1998 abgeliefert worden ist, § 377 HGB. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 27.2.1998, wo die Klägerin nur noch Mängel rügt, die einer Ablieferung im Rechtssinne aber nicht entgegen stehen. Bei dem Kauf von Standardsoftware - wie hier - ist die Kaufsache mangels anderweitiger Vereinbarung dann abgeliefert, wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, daß dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann (BGH WM 2000, 485). Haben die Parteien zusätzlich die Installation der Software und die Einweisung des Personals durch den Verkäufer vereinbart, so ist die Ablieferung allerdings erst mit Erfüllung dieser zusätzlichen Leistung erfolgt(BGH a.a.O.). Um eine fehlende Einweisung geht es hier aber nicht. Die Klägerin beanstandet nämlich nicht, daß sie mangels Einweisung zur Untersuchung nicht in der Lage gewesen wäre. Sie rügt vielmehr eine unvollständig durchgeführte Mitarbeiterschulung.

Diese hat aber nicht den Zweck, die Gebrauchsfähigkeit der Software festzustellen, sondern dient nur der bestmöglichen Nutzung durch Mitarbeiter.

Die Klägerin hätte danach gemäß § 377 HGB die Mangelhaftigkeit der Software unverzüglich nach einer angemessenen Überprüfungszeit rügen müssen. Die Untersuchungszeit ist bei komplexen Anlagen durchaus großzügig zu bemessen, bei der erstmals am 1.12.1998 erfolgten Rüge aber jedenfalls überschritten. Die 2000-Fähigkeit von Software wurde, wie gerichtsbekannt, seit Jahren in der Fachliteratur diskutiert und konnte getestet werden. Entsprechendes gilt für die Euro-Fähigkeit, so daß dahinstehen kann, ob hier überhaupt ein Fehler vorliegt.

Für ein arglistiges Verschweigen des Mangels oder für ein arglistiges Vorspiegeln der Eigenschaft ist Hinreichendes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine wissentlich falsche Lieferung wäre nicht ohne weiteres auch arglistig.

2. Begründet ist dagegen der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen fehlender Lizenzen für die Informixmodule, den sie in der Berufung im Wege der zulässigen, weil sachdienlichen Klageänderung geltend gemacht hat. Lizenzen sind von der Beklagten aber nur für acht Plätze anstatt für geschuldete zehn geliefert worden, und dies auch nur in Testversionen. Die Beklagte wurde i.S.d. § 326 BGB in Verzug gesetzt und ist deshalb verpflichtet, den Schaden in unstreitiger Höhe von 5.695,- DM zu ersetzen. Daß die Beklagte angeboten hat, innerhalb der gesetzten Nachfrist zu liefern, genügt im Rahmen des § 326 BGB nicht, weil innerhalb der gesetzten Frist die Leistung selbst nicht bewirkt worden ist.

Der Schriftsatz der Klagepartei vom 13.3.2000 enthält kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen, so daß die beantragte Schriftsatzfrist nicht zu gewähren war.

Ende der Entscheidung

Zurück