Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 7 W 656/03
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 5 Abs. 1 Satz 3
Für Streitigkeiten zwischen einer GmbH & Co. KG und einem ihrer organschaftlichen Vertreter aus dem Anstellungsverhältnis ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet; der organschaftliche Vertreter gilt gemäß der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 W 656/03

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: Zulässigkeit des Rechtsweges

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2002 aufgehoben.

II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde der Klägerin bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

IV. Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

V. Der Wert der Beschwerde beträgt EUR 2.400,00.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht einen von der X. GmbH mit Sitz in München an die X. GmbH & Co. KG mit Sitz ebenfalls in München abgetretenen und von dieser an sie weiter zedierten Ersatzanspruch in Höhe von EUR 22.391,64 gegen den Beklagten geltend. Die X. GmbH & Co. KG hat den Beklagten mit "Dienstvertrag" vom 15.07.1983 angestellt. 1988 ist der Beklagte zu einem der beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der X. GmbH bestellt worden, die satzungsgemäß zum Gegenstand die Übernahme und Ausübung der Rechtsstellung der - einzigen - persönlich haftenden Gesellschafterin der X. GmbH & CO.KG hat. Für letztere hat der Beklagte im Jahr 2000 eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, die nach der Behauptung der Klägerin nicht notwendig gewesen sein soll.

Mit Beschluss vom 19.12.2002 hat das angerufene Landgericht München I den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Der Beklagte sei auf Grund Dienstvertrages mit der X. GmbH & Co.KG vom 15.07.1983 als deren angestellter Geschäftsführer tätig geworden. An diesem Dienstvertrag habe sich durch die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer von deren Komplementärin im Jahr 1988 nichts geändert. Auch sei der Beklagte nicht Gesellschafter der KG und damit nicht Organ der KG im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gewesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der nicht abgeholfen worden ist.

II.

Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Entgegen dem Landgericht ist eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG nicht eröffnet. Eine bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis liegt nicht vor. Der Beklagte gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in diesem Rechtsstreit als Mitgeschäftsführer der X. GmbH weder als deren Arbeitnehmer noch als Arbeitnehmer der X. GmbH & Co.KG. Ein Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Klägerin tragen beide Parteien nicht vor. Der angegriffene Beschluss war daher aufzuheben und die nach § 13 GVG gegebene Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten auszusprechen.

Nach der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit nicht Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

1. Unter diese Bestimmung fällt der Beklagte in Bezug auf die X. GmbH als deren Mitgeschäftsführer. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG hat er die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.

2. Aber auch als organschaftlicher Vertreter der X. GmbH & Co.KG erfüllt der Beklagte die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

a) Eine Kommanditgesellschaft ist eine gemäß § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft nach § 14 Abs. 2 BGB, die eine Personengesamtheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG darstellt. Diese Gesellschaft wird nach § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 125 HGB sowie § 164 HGB durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten, soweit nicht ein persönlich haftender Gesellschafter von der Geschäftsführung durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Sind nun der oder die persönlich haftenden Gesellschafter keine natürlichen Personen, werden sie ihrerseits nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen ihres Gesellschaftsvertrages vertreten. Für die im Wirtschaftsleben sehr häufig anzutreffende GmbH & Co. KG sind das § 35 Abs. 1 GmbHG und die Satzung der jeweiligen GmbH. Danach wird die Komplementär-GmbH durch ihre Geschäftsführer vertreten. Diese auf Grund der Rechtsform notwendige Mehrstufigkeit der Vertretungsverhältnisse einer GmbH & Co. KG führt aber, was die handelnden Vertreter anbelangt, nur zu einer und nicht zu einer zusätzlichen Vertretungsebene aus einer oder mehreren natürlichen Personen. Entsprechend lässt der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine Einbeziehung gestufter Vertretungsverhältnisse zu (OLG Hamm, NZA-RR 1998, 372). Zudem spricht der Gesetzgeber in § 177 a Satz 1 HGB in Verbindung mit § 130 a Abs. 1 Satz 2 HGB von "organschaftlichen Vertretern" der GmbH & Co. KG und legt ihnen persönlich Pflichten hinsichtlich der KG bei deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf. Hiermit hat sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.1980 (ZIP 1980, 1014), wonach der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht Organvertreter der GmbH & Co. KG sei, indes nicht auseinandergesetzt.

b) Entgegen dem Bundesarbeitsgericht (NZA 1995, 1070 f.; vgl. ferner NZA 2002, 52 f.) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass neben dem der Organstellung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar zwischen der KG und ihrem organschaftlichen Vertreter eine weitere Rechtsbeziehung darstellt, für die die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eingreift. Ganz abgesehen davon, dass diese Ansicht, wie oben unter a) dargestellt, mit Wortlaut und Funktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zu vereinbaren ist, erfasst vielmehr bei einer GmbH & Co. KG die Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in Folge von deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der KG gleichzeitig auch die Rechtsbeziehung des Geschäftsführers zur KG und überlagert sie. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass sich das zwischen der Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer - wie vorliegend konkludent (BGH GmbHR 1997, 547, 548) - zu Stande gekommene Dienstverhältnis mit seinem Schutzbereich im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG dann auf die Kommanditgesellschaft erstreckt, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH - wie hier - darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen (zuletzt NZG 2002, 568, 569 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen ist die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig davon, ob das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Anstellungsverhältnis ist (BAG NZA 2002, 52, 53).

c) Die Einbeziehung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG in den § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entspricht schließlich auch dem Zweck dieser Vorschrift. Danach soll eine Person nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, die im Betrieb einer juristischen Person oder Personengesamtheit als Organ oder verfassungsmäßig berufener Vertreter die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt (OLG Hamm NZA-RR 1998, 372, 373 mit weiteren Nachweisen; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., 2003, Rn. 12 zu § 5 ArbGG). Diesem Zweck wird gerade mit der generalisierenden, von dem Vorliegen der Begriffsmerkmale eines Arbeitsverhältnisses im Einzelfall unabhängigen Betrachtung und der damit einhergehenden Berechenbarkeit und Rechtssicherheit am besten gedient.

Zulassung der weiteren Beschwerde: § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG.

Streitwert: § 3 ZPO; die vorgenommene Schätzung orientiert sich im Hinblick auf die nach § 12 a ArbGG ausgeschlossene Kostenerstattung im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges vor den Arbeitsgerichten auf die entsprechenden Anwaltskosten (OLG Karlsruhe MDR 94, 415).

Ende der Entscheidung

Zurück