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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: U (K) 4300/04
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 19 | |
GWB § 20 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: U (K) 4300/04
Verkündet am 07. April 2005
In dem Rechtsstreit
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richterin am Oberlandesgericht Hübner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 71% und die Klägerin 29% zu tragen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München II entstanden sind; diese hat die Klägerin allein zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die ordentliche Kündigung eines Pachtvertrags. Im Berufungsverfahren ist im Wesentlichen noch die Frage einer Verpflichtung der Klägerin zum Schadenersatz anhängig, deren Feststellung die Beklagte widerklagend wegen der als unwirksam erachteten Kündigung begehrt.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der vormaligen Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen mbH (GfN), deren Alleingesellschafter die Bundesrepublik Deutschland war. 1994 war die GfN zunächst in die "Autobahn Tank & Rast AG" (Vertragspartner der hiesigen Beklagten) umgewandelt worden; nach Übernahme der Gesellschaftsanteile im Herbst 1998 durch ein privates Firmenkonsortium ist im Jahr 1999 die Autobahn Tank & Rast GmbH entstanden, aus welcher im Jahr 2000 sodann die Klägerin hervorgegangen ist. Die Klägerin ist Inhaberin nahezu aller Konzessionen zum Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FStrG), insbesondere Tankstellen und Raststätten. Zu ihren Einrichtungen gehören im gesamten Bundesgebiet - neben derzeit 382 Raststätten (einschließlich 51 Hotels) - 338 Autobahn-Tankstellen, die sie fast ausnahmslos an Dritte verpachtet hat. Mit ihren Service-Betrieben erwirtschaftet die Klägerin einen Gesamtjahresumsatz von mehr als € 3 Milliarden.
Die Beklagte bzw. die Familie ihres Geschäftsführers betrieb seit 1959 (vgl. Anlagen B 6, B 7) bis 31. Dezember 2003 - beanstandungsfrei - die Bundesautobahntankstelle I., zuletzt auf der Basis eines am 05. Dezember 1995 mit der Autobahn Tank & Rast AG abgeschlossenen Pachtvertrags (Anlage K 1), der (neben Klauseln zu besonderen Pflichten des Pächters, vgl. § 1 bzw. Anlage 3 zu K 1) u.a. folgende Regelungen enthält:
Präambel
... Wesentliche Grundlage der künftigen Rechtsbeziehungen ist der nachfolgende Pachtvertrag, der die Überlassung der Immobilie sowie des Betriebsrechtes zum Gegenstand hat. Die Autobahn Tank & Rast AG und ihre Vertragspartner beabsichtigen darüber hinaus, ein in einem gesonderten Systemvertrag geregeltes System einzuführen, dessen Umsetzung eine optimale Ausschöpfung des Standortpotentials ... sowie einen gemeinsamen Auftritt der Autobahn Tank & Rast AG und ihrer Vertragspartner am Markt ermöglichen soll.
§ 15 Dauer des Vertragsverhältnisses
(1) Dieser Vertrag gilt ab 01. Januar 1996 und läuft auf unbestimmte Zeit ...
(5) Der Pächter hat im Fall der Absätze 1 bis 4 keinen Anspruch auf Ersatz eines Geschäftswertes.
§ 16 Ordentliche Kündigung
(1) Während der ersten zwei vollen Kalenderjahre nach Beginn des Vertragsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. ... Nach einer ununterbrochenen Laufzeit von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis nur noch mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. ...
(3) § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
Unter dem 27. Februar 1997 schloss die Beklagte (Systempartner) mit der Autobahn Tank & Rast AG (Systemgeber) des Weiteren einen sog. Kooperationsvertrag (Anlage K 2) ab. In der Präambel ist ausgeführt, dass aufgrund der veränderten gesamtwirtschaftlichen Bedingungen und der strategische Neuausrichtung der Autobahn Tank & Rast AG ... durch den Systemgeber gemeinsam mit den Partnern ... ein innovatives Konzept für <Autobahn-Servicebetriebe> ... erarbeitet <worden sei>.
Bei diesem Servicebetrieb-Konzept handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des § 1 Ziff. 1 um einen "freiwilligen Zusammenschluss von Autobahnservicebetrieben, welche nach einem einheitlichen Konzept der allgemeinen Systemführung arbeiten". Vertragsgegenstand ist gemäß § 2 die Berechtigung der Beklagten, die Bundesautobahntankstelle I. (§ 3) nach dem neuen Konzept bei einheitlichem Marktauftritt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen. Die hierfür als verbindlich festgelegten Standards gehen über die nach dem Pachtvertrag geschuldeten Betriebsführungspflichten deutlich hinaus (§ 1 Ziff. 2). Zudem kann die unternehmerische Freiheit des Systempartners durch Beschlüsse einer Kommission betreffend Kernfunktionen der Betriebsführung (§ 17) beschränkt werden, § 1 Ziff. 3. § 22 sieht ein vertragliches Wettbewerbsverbot für den Systempartner vor. Des Weiteren ist u.a. bestimmt:
§ 23 Dauer des Vertrages/Ordentliche - Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem 27. Februar 1997 und wird für die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt wird.
(2) Der Systemgeber ist berechtigt, den Kooperationsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt ...
(3) Als wichtige Gründe kommen u.a. in Betracht: ...
§ 33 Ergänzende Verträge
(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass für jeden Fall der Beendigung der Verfügungsgewalt des Systempartners über die in § 3 des Kooperationsvertrages genannte Immobilie (bspw. Beendigung des Pachtverhältnisses) auch dieser Kooperationsvertrag endet, ohne dass es insoweit einer gesonderten Kündigung bedarf. ...
(3) Im <Übrigen> bleiben die Regelungen aus derzeitigen oder künftigen Pachtverträgen zwischen den Vertragsparteien durch diesen Kooperationsvertrag unberührt. ...
Das Regelungswerk wurde schließlich mit Vertrag vom 20. Dezember 1999 durch eine "Betriebstypenvereinbarung Tankshop" (Anlage K 3) ergänzt, deren Laufzeit an diejenige des Kooperationsvertrags geknüpft wurde (§ 15).
Unter dem 07. November 2002 (Anlage K 7) erklärte die Klägerin - ohne Angabe von Gründen - die Kündigung des Pachtvertrags einschließlich der Kooperationsvereinbarung sowie der Betriebstypenvereinbarung Tankshop zum 31. Dezember 2003. Gestützt auf kartellrechtliche Erwägungen, widersprach die Beklagte der Kündigung mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 06. März 2003 (Anlage K 8). Da die Klägerin indes eine auf dem Gelände der Nebenbetriebe I. neu errichtete Tankstelle der Betreiberin der dortigen Raststätte überließ, räumte die Beklagte nach Klageerhebung das Pachtobjekt und gab es fristgerecht zum 31. Dezember 2003 an die Klägerin heraus. Mittlerweile hat die Klägerin gegenüber mehr als 60 Altpächtern die Kündigung des Pachtvertrags erklärt.
Die Klägerin hatte in ihrer am 18. März 2003 zunächst beim Landgericht München II eingereichten Klage folgende Anträge angekündigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den von der Klägerin angepachteten Servicebetrieb Autobahntankstelle I., gelegen an der Bundesautobahn A ..., bestehend aus den auf dem als Anlage A beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Grundstück befindlichen baulichen Anlagen und Verkehrsflächen mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die verspätete Räumung und Herausgabe nach dem 31. Dezember 2003 entstehen.
Auf die beklagtenseits - neben dem Antrag auf Klageabweisung - erhobene Rüge der sachlichen Unzuständigkeit hin wurde der Rechtsstreit entsprechend dem hilfsweise gestellten klägerischen Antrag mit Beschluss vom 08. Oktober 2003 an das Landgericht München I verwiesen. Nach Rückgabe des Pachtobjekts zum 31. Dezember 2003 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05. Januar 2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt. Da die Beklagte dieser Erledigungserklärung widersprochen hatte, hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass bezüglich der Klage der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt sowie unter dem 16. Januar 2004 Widerklage erhoben, mit der sie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich desjenigen Schadens begehrt, der ihr infolge der Kündigung des Vertragsverhältnisses entstanden sei. Zur Begründung hat sie zunächst ausgeführt, die Kündigung sei wegen Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragssystems nach Treu und Glauben rechtswidrig bzw. unwirksam: Insofern die Kooperationsvereinbarung aus dem Jahr 1997 (Anlage K 2) ein mit dem Pachtvertrag (K 1) rechtlich und wirtschaftlich verbundenes einheitliches Regelwerk darstellten, müsse auch die Frage der Beendigung der vertraglichen Beziehungen einheitlich dahingehend beantwortet werden, dass die Klausel gemäß § 23 des Kooperationsvertrags (Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer von zehn Jahren) maßgeblich sei. Die in § 33 des Kooperationsvertrags versteckte Regelung, wonach dieser Vertrag automatisch mit wirksamer Beendigung des Pachtvertrags entfalle, verstoße gegen §§ 305c, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, zumal hierdurch der für zehn Jahre verbindlich fixierte Vertragszweck einseitig zu Fall gebracht werden könnte. Durch den Betrieb der Tankstelle seit 1959 habe die Beklagte auch einen wertvollen Besitzstand erworben, der außer Verhältnis zu einer Kündigungsfrist von lediglich einem Jahr stehe. Des Weiteren sei zu sehen, dass Tankstellen an Bundesautobahnen einer in § 15 FStrG normierten öffentlich-rechtlichen Infrastrukturaufgabe, nämlich der Versorgung der Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen, dienten. Diese (zunächst den Konzessionsinhaber treffende) Verpflichtung habe die Klägerin in ihren Verträgen an die Pächter dergestalt weitergegeben, dass diese - anders als sonst im Wirtschaftsleben - nicht frei agieren könnten, sondern, entsprechend dem Zweck von Autobahnnebenbetrieben, zahlreichen Einschränkungen (wie etwa der Pflicht zur persönlichen Betriebsführung sowie eines Betriebs rund um die Uhr, desgleichen einem Wettbewerbsverbot) unterworfen seien. Wenn sich ein Pächter unter Aufgabe seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit zur Erfüllung einer öffentlichen Infrastrukturaufgabe derart weitgehenden Vorgaben unterwerfe und hierdurch in vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit vom Pachtobjekt gerate, dürfe er bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten andererseits darauf vertrauen, dass die Klägerin von einem etwa bestehenden vertraglichen Recht zur ordentlichen Kündigung keinen Gebrauch machen werde. Die Beklagte habe daher eine auf veranlasstem Vertrauen begründete und zum Anspruch erstarkte Bestandsgarantie erworben. Dementsprechend seien Pachtverträge über Jahrzehnte hinweg nur einvernehmlich beendet worden. Hieran sei auch die Klägerin gebunden, zumal sie sich in einem Rahmenvertrag zur Übernahme der Gesellschaftsanteile vom Oktober 1998 einer Selbstverpflichtung dahingehend unterworfen habe, "dafür Sorge zu tragen, dass die mittelständische Pächter- und Betreiberstruktur nicht gefährdet" werde (Bl. 88 d.A.) Dieser Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland als damaligem alleinigem Anteilseigner der Autobahn Tank & Rast AG komme im Verhältnis zur Beklagten die Wirkung eines echten Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 BGB zu. Nicht zuletzt sei die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen §§ 19, 20 GWB nach § 134 BGB nichtig: Als Inhaber nahezu sämtlicher Konzessionen gemäß § 15 FStrG sei die Klägerin in dem als separater Teilmarkt anzusehenden Markt der Autobahnnebenbetriebe einzig relevanter Anbieter und daher als faktischer Monopolist Normadressat i.S.d. §§ 19, 20 GWB. Diese Beurteilung decke sich nicht nur mit der Selbsteinschätzung der Klägerin gemäß Anlagen B 2 bis B 4; auch ihre Rechtsvorgängerin habe noch im Jahr 1998 im Zuge der Privatisierung in einem (für potentielle Erwerbsinteressenten bestimmten) Informationsmemorandum ausgeführt, dass die Betriebe an der Autobahn nach Auffassung des Bundeskartellamtes einen separaten Markt bildeten, auf dem die Tank & Rast ein beherrschendes Unternehmen im Sinne des GWB sei und daher dem Diskriminierungsverbot unterliege (Bl. 62 d.A.). Soweit sie nunmehr versuche, ihre marktbeherrschende Stellung durch Rekurs auf einen Markt der Tankstellen generell bzw. auf autobahnnahe Straßentankstellen und Autohöfe oder auf Großtankstellen zu verwässern, sei dies bereits deshalb untauglich, weil deren Betreiber - anders als die Pächter von Bundesautobahnen - nicht den oben dargelegten strengen Anforderungen an Nebenbetriebe i.S.d. § 15 FStrG unterlägen. Die auf § 16 des Pachtvertrags gestützte Kündigung stelle einen Missbrauch dieser Marktstellung in Form der unbilligen Behinderung und Diskriminierung i.S.d. §§ 19, 20 GWB dar, zumal die Beklagte auch in unternehmensbedingter Abhängigkeit von der Klägerin stehe. Infolge der Kündigung werde ihr die Möglichkeit einer redlichen Ausnutzung ihrer Wettbewerbschancen in dem allein von der Klägerin beherrschten Markt der Autobahntankstellen entzogen und gleichzeitig die Teilhabe am nachgelagerten Käufermarkt - ausweislich einer EMNID-Umfrage 70% der Autobahnbenutzer - verwehrt. Da die Klägerin einem Kontrahierungszwang unterliege, bedürfe die Kündigung zur Vermeidung von Unbilligkeit einer sachlichen Rechtfertigung, an der es vorliegend fehle. Insbesondere könne ein etwaiger Wunsch der Klägerin, sich durch Änderung der Pächterstruktur eine wirtschaftlich vorteilhaftere Stellung zu verschaffen, kein die Belange der Beklagten überwiegendes Interesse begründen. Gleiches gelte im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB, insofern auch eine Benachteiligung gegenüber den übrigen, überwiegend ungekündigten Altpächtern vorliege.
Die Beklagte hat daher widerklagend beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die von der Klägerin unberechtigt ausgesprochene Kündigung vom 7.11.2002 <des> zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrags vom 5.12.1995 und des Kooperationsvertrages vom 27.2.1997 sowie der Betriebstypenvereinbarung Tankshop vom 20.12.1999 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung nach § 16 des Pachtvertrags sei nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten seien nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu begründen. Insbesondere stünden die vertraglichen Abreden der Parteien einer Kündigung nicht entgegen. Auch ein kartellrechtlicher Sachverhalt liege nicht vor: Für die Bestimmung des relevanten Marktes sei nicht auf die Benutzer von Autobahnen, sondern auf die Pächter von - bundesweit 15.971, Anlage K 10 - Tankstellen abzustellen. Insoweit habe sie, die Klägerin, keine marktbeherrschende Stellung inne. Zumindest müssten autobahnnahe Straßentankstellen sowie Autohöfe bzw. Großtankstellen (von denen es bundesweit mindestens 5.000 gebe) in die Betrachtung einbezogen werden. Selbst wenn man die Klägerin als Normadressat i.S.d. §§ 19, 20 GWB ansehen wollte, stelle die Ausübung ihres vertraglichen Rechts zur ordentlichen Kündigung - die nach allgemeinem Zivilrecht keiner Begründung bedürfe - keinen Missbrauch von Marktmacht dar. Sonstige besondere Umstände, die ihr Vorgehen als sittenwidrig oder als Verstoß gegen das Schikaneverbot bzw. gegen Treu und Glauben erscheinen ließen, lägen nicht vor. Da sie im Übrigen anderen Altpächtern gegenüber ebenfalls die ordentliche Kündigung ausgesprochen habe, komme auch der Diskriminierungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB nicht in Betracht. Mit - der Beklagten am 23. Juli 2004 zugestelltem - Urteil vom 14. Juli 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht zunächst bezüglich der Klageanträge die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß §§ 257, 256 ZPO zulässigen Klageanträge seien ursprünglich begründet gewesen, da die Kündigung des streitgegenständlichen Pachtverhältnisses zum 31. Dezember 2003 wirksam gewesen sei. Das in § 16 Pachtvertrag vereinbarte Kündigungsrecht sei weder einvernehmlich aufgehoben worden noch sei seine Ausübung in der Gesamtschau der vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen gewesen. Das Zusammenspiel der Klauseln nach § 16 Pachtvertrag und §§ 23, 33 Kooperationsvertrag verstoße auch nicht gegen §§ 305c, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein Anspruch der Beklagten nach § 328 BGB stehe der Kündigung ebenfalls nicht entgegen, zumal die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses der Erhaltung einer mittelständischen Pächterstruktur zuwiderlaufe.
Die Kündigung habe auch nicht gegen §§ 19 Abs. 4 Nr. 1; 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB verstoßen. Zwar sei die Klägerin Normadressatin i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Denn der sachlich relevante Markt sei vorliegend auf die Verpachtung von Bundesautobahntankstellen zu beschränken, während Autohöfe oder sonstige Straßentankstellen außer Betracht bleiben müssten. Diese seien nämlich aus der Sicht der Marktgegenseite, d.h. der potentiellen Pächter, bereits im Hinblick auf § 15 FStrG nicht mit Autobahntankstellen austauschbar: Der Betreiber werde angesichts der in den Pachtverträgen auferlegten Pflichten - wie etwa persönliche Betriebsführung, Wettbewerbsverbot, Betriebspflicht rund um die Uhr, Gewährung des vergütungsfreien Zugangs zu sanitären Einrichtungen, ausreichende Kraftstoffbevorratung, Vorhalten von Stellplätzen bzw. temporäres Verbot des Alkoholausschanks - deutlich stärkeren Einschränkungen seiner unternehmerischen Freiheit unterworfen als auf dem sonstigen Tankstellenpachtmarkt. Andererseits gewährleiste die Anpachtung einer Autobahntankstelle in weit höherem Maße ein gesichertes Einkommen, zumal nach einer EMNID-Umfrage 70% der Autobahnbenutzer die Nebenbetriebe nutzten und das Entstehen von Konkurrenzbetrieben in unmittelbarer Nähe schon angesichts der erforderlichen Konzession, deren Vergabe sich am Bedarf - durchschnittlich alle 35 km, Anlage B 3 - orientiere, nicht zu befürchten sei. Darüber hinaus sei die Klägerin auch als Normadressatin nach § 20 Abs. 2 GWB anzusehen: Ähnlich einem Kfz-Vertrags-händler habe die Beklagte ihre gesamte wirtschaftliche Betätigung auf den Betrieb einer Bundesautobahntankstelle mit den dafür geltenden Besonderheiten eingestellt. Hierdurch sei sie in existentielle Abhängigkeit von der Klägerin geraten, zumal ihr die Führung eines weiteren Tankstellenbetriebs vertraglich untersagt gewesen sei. Gleichwohl stelle die Kündigung keinen Kartellverstoß dar. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB wolle auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seiner Vertragsbeziehungen belassen und nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern. So sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein die ordentliche Kündigung eines Vertrages, die nach allgemeinem Zivilrecht keine Begründung erfordere, nicht als Behinderung zu qualifizieren, sofern dem Vertragspartner - wie hier - durch eine angemessene Kündigungsfrist hinreichend Zeit zur Umstellung seiner wirtschaftlichen Betätigung eingeräumt werde. Einer weiteren sachlichen Rechtfertigung der Kündigung bedürfe es in diesem Fall auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht. Nichts anderes gelte für den Diskriminierungstatbestand des § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB; denn die Klägerin sei - vergleichbar einem Kfz-Vertragshändler (BGH WuW 1995, 733 - Kfz-Vertragshändler) - hinsichtlich der Auswahl ihrer Vertragspartner grundsätzlich keinen Bindungen unterworfen. Dass die Klägerin als Normadressat einem Kontrahierungszwang unterliege, sei nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend sei auch zu sehen, dass die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen das auf dem Gelände der Nebenbetriebe I. neu errichtete Pachtobjekt an den Betreiber der unmittelbar benachbarten Raststätte verpachtet habe. Ein solches Bestreben, sich ergänzende Betriebe eines Standorts in einer Hand zu vereinen, sei als unternehmerische Entscheidung auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot könne schließlich auch aus § 15 Abs. 2 Satz 4 FStrG nicht abgeleitet werden. Denn diese Vorschrift, die ohnehin nur im Verhältnis zwischen dem Bund als Konzessionsgeber und der Klägerin gelte, besage nichts über die Ausübung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung. Aus den genannten Gründen liege auch kein Behinderungsmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB vor. Da die Kündigung schließlich auch sonst nicht treuwidrig gewesen sei, sei die Erledigung der Klage in der Hauptsache festzustellen und, insofern der Beklagten aus der berechtigten Beendigung der Verträge keine Schadenersatzansprüche erwachsen seien, die Widerklage abzuweisen gewesen. Hiergegen richtet sich die am 23. August 2004 bei Gericht eingereichte und - nach Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 begründete Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags rügt sie eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts: Zwar habe das Landgericht die Klägerin zutreffend als Norm-adressatin der §§ 19, 20 GWB qualifiziert, zumal der sachlich relevante Markt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sog. "Schilderprägern", wonach der Standortvorteil (hier an der Autobahn) auf den Vermietermarkt durchschlagen und so auch dem Vermieter eine überragende Marktstellung verschaffen könne - auf die Nebenbetriebe an Bundesautobahnen beschränke. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedürfe die Kündigung allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin einem Kontrahierungszwang unterliege, einer sachlichen Rechtfertigung. Zumindest sei die Klägerin aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung und dem knappen Angebot an Autobahntankstellen nach der Rechtsprechung (GRUR 1999, 278, 281 - Schilderpräger im Landratsamt; GRUR 2003, 809, 810 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger) verpflichtet, Pachtflächen - und zwar nach § 15 Abs. 2 Satz 4 FStrG für alle Vertragspartner gleichmäßig - unter angemessenen und fairen Bedingungen auszuschreiben und sie nur zeitlich beschränkt zu vergeben. Eben diese für alle Pächter inhaltsgleiche zeitliche Befristung bzw. ein gleichmäßiges Abweichen der Klägerin von dem bis 2001 geübten Grundsatz, keine ordentlichen Kündigungen auszusprechen, sei vorliegend nicht gegeben. Hierdurch werde die Beklagte nicht nur behindert, sondern auch gegenüber ungekündigten Pächtern diskriminiert. Dies sei nach der gebotenen Interessenabwägung auch als unbillig anzusehen, zumal die (insoweit darlegungs- und beweisbelastete) Klägerin Umstände, die eine sachliche Rechtfertigung der Behinderung bzw. der Ungleichbehandlung begründen könnten, nicht vorgetragen habe. Im Gegenteil falle nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Standard-Spundfaß" (GRUR 2004, 966) zu ihren Lasten ins Gewicht, dass ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf eigener Leistung, sondern auf dem normativen Akt der Konzessionserteilung beruhe, weshalb sie bei der kartellrechtlichen Kontrolle einer Ungleichbehandlung stärkere Einschränkungen hinnehmen müsse. Dagegen sei die vom Landgericht angeführte Rechtsprechung zu den Kfz-Vertragshändlern mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Aus den dargelegten Gründen seien auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB erfüllt, wobei die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung auf dem relevanten Markt bereits aus der klägerischen Position als faktischer Alleinanbieter folge. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin gemäß § 33 GWB zum Schadenersatz verpflichtet.
Darüber hinaus sei die Kündigung auch aus allgemein vertragsrechtlichen Gründen unwirksam. Insbesondere könne sich die Klägerin redlicherweise nicht auf § 16 des Pachtvertrags stützen. Denn mit Abschluss des Kooperationsvertrags im Februar 1997 sei die bisherige Vertragsbeziehung der Parteien grundlegend zu Lasten der Beklagten umgestaltet und auch vertieft worden. Sie sei mit diesen - auch finanziell spürbaren - Änderungen nur in Kenntnis des Umstands einverstanden gewesen, dass die Klägerin in der Vergangenheit nie eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hatte. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin von dem Recht nach § 16 des Pachtvertrags nur bei einem Fehlverhalten der Beklagten, das der Klägerin eine fristlose Kündigung erlaubt hätte, Gebrauch machen würde. Das Zusammenspiel der Kündigungs- bzw. Laufzeitregelungen nach dem Pacht- und dem Kooperationsvertrag verstoße auch gegen §§ 305c, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, zumal die Möglichkeit einer Kündigung mit Jahresfrist das in der Präambel festgehaltene Ziel des Kooperationsvertrags, wonach das kooperative Konzept auf langfristige Anpassung an sich ändernde Marktbedingungen angelegt war, aushöhle. Darüber hinaus sei die Kündigung auch mit der allgemeinen Zielsetzung der früheren Anteilseignerin nicht vereinbar, die mittelständische Betreiberstruktur der Nebenbetriebe künftig nicht zu gefährden. Denn die lediglich einjährige Kündigungsfrist werde den Interessen der mittelständischen Pächterunternehmen nicht gerecht. Bei dieser Sachlage verstoße die Kündigung auch gegen die klägerischen Pflichten aus dem mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Rahmenvertrag vom Oktober 1998 (§ 328 BGB). Jedenfalls aber sei durch die langjährige Praxis, keine ordentlichen Kündigungen auszusprechen, ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so dass die einseitige Vertragsbeendigung auch treuwidrig sei. Die Jahresfrist hindere dies nicht, zumal die Beklagte in existentieller Abhängigkeit von der Klägerin stehe und - anders als ein Kfz-Vertragshändler - nicht in den Räumlichkeiten verbleiben und ihre Tätigkeit mit einem anderen Hersteller fortsetzen könne. Inwiefern schließlich, wie erstinstanzlich befunden, die Privatisierung der Klägerin erlaube, bestehende Pflichtenbindungen einseitig unverbindlich werden zu lassen, sei ohnehin nicht ersichtlich.
Die Beklagte beantragt daher:
1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2004, Az.: 1 HK O 18628/03 wird aufgehoben.
2. Die Feststellungsklage der Klägerin wird abgewiesen.
3. Auf die Feststellungswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die von der Klägerin unberechtigt ausgesprochene Kündigung vom 07.11.2002 des zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrages vom 05.12.1995 und des Kooperationsvertrages vom 27.02.1997 sowie der Betriebstypenvereinbarung Tankshop vom 20.12.1999 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 ihren ursprünglichen, auf Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen verspäteter Räumung des Pachtobjekts gerichteten Klageantrag zu Ziff. 2 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und beantragt zuletzt, die Berufung der Beklagten mit der durch die Teilklagerücknahme veranlassten Einschränkung zurückzuweisen.
Sie meint nach wie vor, der sachlich relevante Markt könne aus der Sicht der Abnehmer nicht auf Autobahntankstellen beschränkt werden, sondern erfasse sämtliche Tankstellen größeren Zuschnitts, insofern diese für den potentiellen Pachtinteressenten austauschbar seien. Insbesondere resultiere aus den besonderen vertraglichen Pflichten der Betreiber von Autobahnnebenbetrieben keine grundlegend andere unternehmerische Leistung, zumal auch beispielsweise sog. Autohöfe rund um die Uhr geöffnet hätten. Die Verpachtung einer Autobahntankstelle sei daher mit derjenigen einer Großtankstelle funktionell austauschbar. Auf dem so bestimmten sachlichen Markt habe die Klägerin keine beherrschende Stellung inne. Das erwähnte Informationsmemorandum aus dem Jahr 1998 habe die damalige Auffassung des Bundeskartellamtes wiedergegeben und könne nicht ohne Weiteres auf die Situation im Jahr 2003/2004 übertragen werden. Ein Behinderungs- oder Diskriminierungstatbestand sei ohnehin nicht substantiiert dargelegt. Aus der Laufzeit des Pachtvertrags, welcher mit der Beklagten erst seit 1995 bestehe, könne nicht auf eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Beklagten geschlossen werden. Jedenfalls sei die Ausübung eines vertraglichen Kündigungsrechts für sich genommen grundsätzlich nicht unbillig. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Fällen der Schilderpräger könne die Beklagte keine für sie günstigere Beurteilung herleiten: Nach den dort aufgestellten - hier nicht einschlägigen - Grundsätzen wäre der Pachtvertrag schon mangels Ausschreibung nichtig gewesen, so dass es einer Kündigung nicht bedurft hätte. Auch die übrigen Ausführungen könnten der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 (Bl. 237 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO) und begründeten (§ 520 Abs. 2 ZPO) Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt. Das angefochtene Urteil ist, soweit es nach der teilweisen Klagerücknahme noch zur Entscheidung des Senats stand, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die ordentliche Kündigung des Pachtvertrags vom 05. Dezember 1995 zu Recht für wirksam erachtet und auf dieser Grundlage zutreffend sowohl die Erledigung des die Räumung des Pachtobjekts betreffenden Klageantrags zu Ziff. 1 festgestellt als auch einen Schadenersatzanspruch der Beklagten wegen Vertragsverletzung bzw. nach § 33 GWB verneint. Im Einzelnen:
1. Die gegen die landgerichtliche Beurteilung zunächst erhobenen vertragsrechtlichen bzw. allgemeinen zivilrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Klägerin war vertraglich zur Kündigung des Pachtvertrags berechtigt und auch an der Ausübung dieses Rechts nicht gehindert:
a. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 07. November 2002 erklärte ordentliche Kündigung des Pachtvertrags zum 31. Dezember 2003 (Anlage K 7) keinen Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen darstellt. Denn diese Möglichkeit der Vertragsbeendigung war der Klägerin mit § 16 des Pachtvertrags (Anlage K 1) - angesichts der bisherigen Vertragslaufzeit seit 05. Dezember 1995 unter Einhaltung einer (hier beachteten) einjährigen Kündigungsfrist - ausdrücklich eingeräumt worden.
Wenn die Beklagte - gestützt auf die Erwägung, dass es sich bei den Vereinbarungen nach Anlagen K 1 und K 2 um rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbundene Verträge im Sinne eines "einheitlichen Regelwerks" gehandelt habe, das auch hinsichtlich der Beendigung einem einheitlichen Regime (nämlich § 23 Kooperationsvertrag) folgen müsse, und mit der Begründung, sie habe i.S.d. §§ 133, 157 BGB die für den Kooperationsvertrag in § 23 unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung vorgesehene Laufzeit bis zum 27. Februar 2007 redlicherweise dahingehend verstehen dürfen, dass hierdurch auch § 16 des Pachtvertrags obsolet geworden sei - eine explizite bzw. konkludente Aufhebung der Kündigungsmöglichkeit nach § 16 Pachtvertrag geltend macht, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Denn das Verhältnis der beiden Verträge zueinander wurde von den Parteien in § 33 Kooperationsvertrag unter der Überschrift "Ergänzende Verträge" klar geregelt: Danach sollte der früher geschlossene Pachtvertrag weder als Ganzes noch hinsichtlich einzelner Bestimmungen in der Kooperationsvereinbarung aufgehen oder von ihr abgelöst werden; vielmehr waren sich die Beteiligten darüber einig, dass beide Regelwerke nebeneinander bestehen und in vollem Umfang - einschließlich § 16 Pachtvertrag - weitergelten sollten (§ 33 Ziff. 3 Kooperationsvertrag). Angesichts dieser eindeutigen Formulierung ist für das beklagtenseits vorgebrachte Verständnis, mit Abschluss des Kooperationsvertrags habe auch der Pachtvertrag (entgegen seinem § 16) einer festen Laufzeit von weiteren zehn Jahren unterworfen werden sollen, kein Raum, zumal auch § 23 Kooperationsvertrag nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für diese, nicht hingegen für sonstige zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen gilt.
Soweit die Beklagte gegen diese Auslegung vorbringt, sie lasse für § 23 Kooperationsvertrag keinen Anwendungsbereich mehr, trifft dies, wie vom Erstgericht dargelegt, nicht zu: denn für die Dauer des Fortbestands des Pachtvertrags galt der in der Klausel normierte Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit uneingeschränkt.
Schließlich greift auch der Rekurs der Beklagten auf § 33 Ziff. 1 Kooperationsvertrag nicht durch. Mit der Regelung, dass bei Beendigung der Verfügungsgewalt des Systempartners über das Pachtobjekt auch der Kooperationsvertrag automatisch ende, ohne dass es einer gesonderten Erklärung einer Partei bedürfe, wurde nämlich nicht etwa der Bestand des Pachtvertrags an denjenigen des Kooperationsvertrags geknüpft; vielmehr wurde umgekehrt festgehalten, dass mit Wegfall des Pachtvertrags auch die - darauf basierende - Vereinbarung nach Anlage K 2 entfällt. Damit stellt die Klausel im Wesentlichen lediglich eine Konkretisierung der (im Zuge der Schuldrechtsreform auch gesetzlich normierten, § 313 BGB) Rechtsfigur vom Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, wie sie auch ohne ausdrückliche vertragliche Fixierung Anwendung fände: Insofern der Kooperationsvertrag die (für alle Systempartner einheitlichen) Betriebsgrundsätze für die Führung eines Autobahn-Servicebetriebs betrifft, ist die (durch den Pachtvertrag vermittelte) tatsächliche Möglichkeit des vertragsschließenden Systempartners (hier der Beklagten), eine solche Einrichtung zu betreiben, nicht nur nach der Vorstellung der Parteien, sondern objektiv zwingende Voraussetzung für die Durchführbarkeit des Vertrags, widrigenfalls die Einbindung des Systempartners in das kooperative System mangels Betriebs, der entsprechend den vereinbarten Leitlinien geführt werden könnte, ins Leere geht. Der Wegfall des Pachtvertrags stellt mithin eine schwerwiegende Veränderung der bei Abschluss der Kooperationsvereinbarung gegebenen und übereinstimmend vorausgesetzten Umstände dar, welche bereits im Hinblick darauf, dass die Vereinbarung nicht mehr durchführbar ist, ein Festhalten daran unzumutbar machte, zumal auch eine Anpassung an die geänderten Umstände nicht in Betracht käme.
Zwar tritt die in § 33 Kooperationsvertrag bestimmte Rechtsfolge einer automatischen Vertragsauflösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht ipso jure, sondern nur kraft rechtsgeschäftlicher Erklärung des einen Teils ein (§ 313 Abs. 3 BGB). Mit dem bereits bei Vertragsschluss übereinstimmend bekundeten Willen, dass der Kooperationsvertrag in diesem Fall ohne (neuerliche) rechtsgestaltende Erklärung beendet sein solle (§ 33 Ziff. 1), wäre indes auch diese Voraussetzung erfüllt. Der Umstand, dass die Klägerin sich, insofern sie die die veränderten Gegebenheiten mit der Kündigung des Pachtvertrags selbst herbeigeführt hat, keine Rechte aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten könnte (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 3031), hindert die Qualifikation der Klausel im Sinne des § 313 BGB nicht und ist auch bei der vorliegenden Konstellation unerheblich; denn nicht der Fortbestand der (sinnlos gewordenen) Kooperationsvereinbarung steht im Streit, sondern die Beklagte greift den Wegfall seiner Grundlage, nämlich des Pachtvertrags, als rechtswidrig an. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte die von ihr gewünschte Auslegung dahingehend, dass § 16 des Pachtvertrags durch die nachfolgend abgeschlossene Kooperationsvereinbarung aufgehoben worden wäre bzw. die Klägerin auf die Ausübung des Kündigungsrechts für die Dauer von zehn Jahren verzichtet hätte, auch aus § 33 Ziff. 1 des Kooperationsvertrags nicht herleiten. Soweit sie meint, wegen ebendieser Abhängigkeit habe sie davon ausgehen dürfen, dass der (für die Durchführung des auf zehn Jahre abgeschlossenen Kooperationsvertrags faktisch notwendige) Bestand des Pachtvertrags jedenfalls bis Februar 2007 gesichert sei, teilt der Senat diese Auffassung mit dem Erstgericht nicht. Denn die Parteien haben die Geltung von § 33 des Kooperationsvertrags nicht erst nach Ablauf der in § 23 festgelegten Vertragslaufzeit, sondern zeitlich uneingeschränkt vorgesehen.
b. Ohne Erfolg bleibt des Weiteren der Einwand der Beklagten, die in § 33 Ziff. 1 Kooperationsvertrag enthaltene Klausel sei, auch im Zusammenspiel mit der festen Laufzeit nach § 23 Kooperationsvertrag einerseits sowie der für den Pachtvertrag in dessen § 16 vorgesehenen jederzeitigen Kündbarkeit andererseits, überraschend und intransparent (§ 305 c BGB) und überdies wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nichtig.
Zwar handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, um von der Klägerin gegenüber allen Systempartnern in gleicher Weise gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die auch im Fall der Verwendung gegenüber einem Unternehmer (hier der Beklagten) gemäß § 310 BGB grundsätzlich an den in §§ 305c, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB normierten Maßstäben zu prüfen sind. Danach ist die Klausel jedoch, wie vom Landgericht dargelegt, nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag der Senat den dort geregelten Wegfall der Kooperationsvereinbarung bei (Wirksamwerden der) Kündigung des Pachtvertrags weder für ungewöhnlich noch für überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) zu erachten, handelt es sich dabei doch, wie oben (vgl. Ziff. II. 1. lit. a) dargelegt, nur um die ausdrückliche Wiedergabe derjenigen Rechtsfolge, welche grundsätzlich auch nach der Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eintreten könnte und mit der die Beklagte daher auch ohne entsprechende Regelung zu rechnen hatte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 305c Rndr. 4). Die Fortgeltung von § 16 des Pachtvertrags könnte die Beklagte ohnehin nicht als überraschend rügen; denn die fristgerechte Kündbarkeit der früheren Vereinbarung war ihr bereits seit Dezember 1995 bekannt. Auch der Tatbestand einer Unklarheit i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt: für den (wie die Beklagte mit der Kenntnis des Pachtvertrags ausgestatteten) verständigen Adressaten ist ohne weiteres deutlich, dass § 33 Ziff. 1 Kooperationsvertrag zu der in § 23 vorgesehenen festen Laufzeit für einen speziellen Fall, nämlich dem Verlust der Verfügungsgewalt über das Pachtobjekt (beispielsweise infolge einer nach § 16 grundsätzlich jederzeit herbeiführbaren Beendigung des Pachtvertrags), eine - überdies sachgerechte und von der Rechtsordnung in § 313 BGB vorgesehene - Sonderregelung trifft. Die Rüge wäre aber auch im Fall einer insoweit abweichenden Beurteilung unbehelflich; denn als Rechtsfolgen eines Verletzung des Transparenzgebots kämen lediglich die Nichtigkeit der Klausel (wenn sie nämlich bei kundenfeindlichster Auslegung gegen §§ 307 ff. BGB verstieße) bzw. im Fall ihrer Wirksamkeit ihre Aufrechterhaltung mit dem der Beklagten günstigsten Inhalt in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 305c Rndr. 19 f.). In beiden Fällen hätte es aber bei der gesetzlichen Regelung des § 313 BGB sein Bewenden; die erstrebte Aufhebung der ordentlichen Kündbarkeit des Pachtvertrags könnte die Beklagte auch in diesem Fall nicht erreichen.
Einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die monierte Bestimmung schließlich, insofern bloße deklaratorische Wiedergabe der nunmehr gesetzlich normierten Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, gemäß § 307 Abs. 3 BGB ohnehin entzogen (vgl. BGHZ, 121, 18). Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wegfall des Kooperationsvertrags vor dem sich nach § 23 an sich ergebenden Zeitpunkt (27. Februar 2007) dessen in der Präambel formulierte wirtschaftliche Zielsetzung aushöhlte; denn der danach beabsichtigte einheitliche Marktauftritt der Systempartner konnte während der (immerhin fast siebenjährigen) Laufzeit offensichtlich umgesetzt werden.
c. Die Beklagte kann auch aus der von ihr auszugsweise wiedergegebenen Vorbemerkung zum Rahmenvertrag (Bl. 88 d.A.), den die Klägerin im Zuge der Übernahme der Geschäftsanteile im Oktober 1998 mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, keinen Ausschluss des klägerischen Kündigungsrechts nach § 16 Pachtvertrag - etwa im Sinne eines Verzichts - herleiten, § 328 BGB. Insbesondere kann der von den damaligen Vertragsschließenden übereinstimmend bekundeten "Auffassung, dass ... die mittelständische Pächter- und Betreiberstruktur nicht gefährdet werden" dürfe und die die Geschäftsanteile übernehmende Klägerin "hierfür ... wie schon bisher Sorge tragen solle", kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend beigemessen werden, dass die - in die bestehenden Pachtverträge eintretende - Klägerin den jeweiligen Pächtern gegenüber verbindlich auf die Ausübung des dort vorgesehenen Kündigungsrechts verzichte. Es erscheint bereits die Annahme verfehlt, dass die Klägerin mit dieser - nicht im Regelungsteil des Rahmenvertrags, sondern lediglich in der Vorbemerkung dokumentierten - (gemeinsamen) Auffassung einen hinreichend bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen i.S.d. §§ 116 ff. BGB bekundet hätte, so dass die Formulierung - über eine bloße Leitlinie der künftigen Geschäftspolitik hinausgehend - als bindender, die essentialia negotii festlegender klägerischer Antrag (§ 145 BGB) zu werten wäre, den der Adressat Bundesrepublik Deutschland angenommen hätte. Selbst wenn die Klägerin jedoch - entgegen der Auffassung des Senats - insoweit mit Rechtsbindungswillen gehandelt hätte, wäre sie doch lediglich gehalten, für den grundsätzlichen Erhalt einer mittelständischen Betreiberstruktur - die, wenngleich verändert und sogar beeinträchtigt, so doch "nicht gefährdet werden" dürfe - Sorge zu tragen. Ein subjektiver Anspruch gegen die Klägerin dahingehend, dass selbst die Person des einzelnen Betreibers nie mehr ausgetauscht werden dürfte, konnte damit schon nach dem Wortlaut der Vorbemerkung weder für den Bund als Vertragspartner noch für die Pächter als Dritte begründet werden.
d. Der Ausübung des Kündigungsrechts nach § 16 Pachtvertrag steht schließlich auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen. Dabei ist der Umstand, dass die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen) bis zum Jahr 2001 von ordentlichen Kündigungen abgesehen und die Pachtverträge (sofern nicht ein Fehlverhalten des Pächters eine fristlose Kündigung rechtfertigte) stets nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner beendet hat, ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beklagte angesichts des jahrzehntelang von der Familie ihres Geschäftsführers geführten Nebenbetriebs I. einen wertvollen Besitzstand erworben hat. Denn ein etwaiges, auf diese Praxis in der Vergangenheit gegründetes Vertrauen der Beklagten dahingehend, dass ihr Vertragspartner auch für alle Zukunft so verfahren werde, wäre von der Klägerin nicht veranlasst gewesen, hat sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) sich doch - trotz und in Kenntnis der eigenen langjährigen anderweitigen Handhabung - noch im Jahr 1995 die rechtliche Möglichkeit einer einseitigen Beendigung der Zusammenarbeit mit der Beklagten in § 16 des Pachtvertrags ausdrücklich gesichert. Dass die Klägerin gleichwohl auf das ihr eingeräumte Gestaltungsrecht habe verzichten wollen, durfte die Beklagte daher nicht annehmen. Auf den Kooperationsvertrag konnte die Beklagte ohnehin kein entsprechendes Vertrauen gründen, ist doch dort bereits in der Präambel ausdrücklich von einer "strategischen Neuausrichtung der Autobahn Tank & Rast AG" die Rede. Im Übrigen wird, wie oben dargelegt, auch in seinem § 33 Ziff. 1 sogar explizit an die (nach § 33 Ziff. 3 fortbestehende) Möglichkeit einer Beendigung des Pachtvertrags erinnert, wenn dieser Fall dort als beispielhaft für den automatischen Wegfall auch des - an sich für zehn Jahre geschlossenen - Kooperationsvertrags angeführt wird. Ein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Klägerin das Recht aus § 16 Pachtvertrag (für alle Zukunft oder jedenfalls für die Laufzeit der Kooperationsvereinbarung) nicht in Anspruch nehmen werde, konnte die Beklagte angesichts dessen schlechterdings nicht entwickeln. Die bloße Hoffnung hingegen, durch den Abschluss der Kooperationsvereinbarung ihre Position aus dem Pachtvertrag zu verbessern, wäre unbeachtlich, zumal sie in dem Regelungswerk keinen Niederschlag gefunden hat. Wenn die Beklagte schließlich daran erinnert, dass der Vertrag wie in der Vergangenheit auch in der Folgezeit beanstandungsfrei abgewickelt worden sei, begründet dies keine abweichende Beurteilung. Denn eine auf mangelhafte Betriebsführung gestützte außerordentliche Kündigung - die die Klägerin nicht ausgesprochen hat - ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
e. Bei dieser Sachlage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin vertraglich zur ordentlichen Kündigung des Pachtvertrags berechtigt gewesen ist. 2. An der Ausübung dieses vertraglichen Kündigungsrechts war die Klägerin auch nicht aufgrund der beklagtenseits vorgebrachten kartellrechtlichen Erwägungen dergestalt gehindert, dass die Vertragsbeendigung wegen Verstoßes gegen §§ 19, 20 GWB gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen wäre.
a. Der Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 19, 20 GWB ist nur eröffnet, wenn die Klägerin als Normadressatin anzusehen ist. Bereits dies erscheint zumindest zweifelhaft.
aa. § 20 Abs. 2 GWB
Soweit das Landgericht angenommen hat, die Klägerin sei, insofern die Beklagte in unternehmensbedingter Abhängigkeit von ihr stehe, Normadressatin i.S.d. § 20 Abs. 2 GWB, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn anders als in den von der Rechtsprechung entschiedenen Vertragshänder-Fällen (BGH GRUR 1988, 642 - Opel-Blitz; GRUR 1995, 765 - Kfz-Vertrags-händler) ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte - beispielsweise angesichts hoher, spezifisch auf die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner zugeschnittener und weitgehend nur in diesem Rahmen wirtschaftlich nutzbarer Eigeninvestitionen - ihre Geschäftstätigkeit in einer Weise auf die Klägerin eingestellt und sich an diese gebunden hätte, dass ihr ein Ausweichen auf andere Anbieter faktisch verwehrt gewesen und sie hierdurch in existentielle Abhängigkeit von der Klägerin geraten wäre. Im Gegenteil, wie in § 4 Abs. 1 des Pachtvertrags geregelt, oblag die Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der baulichen Anlagen des Pachtobjekts grundsätzlich der Klägerin auf deren Kosten. Dass dies auch der tatsächlichen Handhabung entsprach, bestätigt die Beklagte selbst, wenn sie ausführt, wie schon ihre Rechtsvorgänger seit 1982 wiederholt, wenngleich vergeblich (vgl. Anlage B 1 = nach Bl. 17 d.A.), Modernisierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen für die Autobahntankstelle I. bei der Klägerin angemahnt zu haben (Bl. 13. d.A.). Dagegen trägt sie nicht vor, selbst erhebliche, auf Amortisation angelegte Aufwendungen getätigt zu haben, die speziell ihrer Geschäftsbeziehung mit der Klägerin zuzuordnen gewesen wären. Auch sonstige Gesichtspunkte, die die Annahme einer unternehmensbedingten Abhängigkeit rechtfertigten, hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit das Landgericht seine gegenteilige Ansicht u.a. darauf stützt, dass ihr die Führung eines weiteren Tankstellenbetriebs untersagt gewesen sei, könnte dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil ein derartiges Wettbewerbsverbot weder dem Pachtvertrag (Anlage K 1) noch dem Kooperationsvertrags (Anlage K 2) zu entnehmen ist. Vielmehr war eine (unmittelbare oder mittelbare) Konkurrenztätigkeit in § 22 des Kooperationsvertrags lediglich an die schriftliche Einwilligung der Klägerin geknüpft. Damit war es aber der Beklagten grundsätzlich gestattet, sich neben der Führung einer Autobahntankstelle zusätzlich als Wettbewerber zu betätigen - zumal die Klägerin ihre erforderliche Einwilligung gemäß § 22 Ziff. 2 des Kooperationsvertrags nur unter engen Voraussetzungen, die durchweg dem Schutz ihres eigenen Betriebssystems dienen, versagen konnte. Aus einer solchen - zudem sachgerecht die Belange beider Vertragsparteien wahrenden - Regelung kann die Beklagte bereits keine Exklusivbindung an die Klägerin herleiten, so dass auch eine existentielle Abhängigkeit von deren Angebot nicht ersichtlich ist. Als Normadressat i.S.d. § 20 Abs. 2 GWB kommt die Klägerin damit nicht in Betracht.
Wenn das Landgericht - im Einklang mit einer aus dem Jahr 1998 stammenden Beurteilung des Bundeskartellamtes (Bl. 62 d.A.) - die Qualifikation der Klägerin als marktbeherrschend i.S.d. §§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und damit als Normadressatin der §§ 19, 20 Abs. 1 GWB darauf stützt, dass als sachlich relevant vorliegend ausschließlich der einen separaten Teilmarkt bildende Bereich der Verpachtung von Autobahntankstellen anzusehen sei, erscheint dies ebenfalls nicht zwingend. Als unbehelflich erachtet der Senat insbesondere die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung zu den Fällen einer Vermietung von in der Kfz-Zulassungsstelle belegenen Räumen an Schilderpräger (vgl. BGH NJW 1998, 3778 - Schilderpräger im Landratsamt; BGH NJW 2003, 2684 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger). Soweit der Bundesgerichtshof dort ausgeführt hat, dass eine Marktstärke des Vermieters von Gewerberäumen auch aus dem Wettbewerbsvorteil abgeleitet werden kann, den ein im Gebäude der Zulassungsstelle ansässiger Schilderpräger gegenüber seinen entfernter tätigen Konkurrenten auf dem nachgelagerten Markt für die Herstellung von Kfz-Kennzeichen genießt, die Marktmacht des Schilder-Anbieters mithin auf den vorgelagerten Vermietermarkt dergestalt durchschlägt, dass auch der Anbieter von Mieträumen im Gebäude der Zulassungsstelle eine überragende Marktstellung hält, ist dies auf die hier gegebene Konstellation nicht ohne Weiteres übertragbar: Auch wenn nach dem Ergebnis der von der Klägerin veranlassten Emnid-Umfrage 70% der Fahrer auf Autobahnen die Nebenbetriebe der Klägerin in Anspruch nehmen, lässt sich hieraus keine überragende Stellung der Beklagten im nachgelagerten Markt des Tank- und Reisebedarfs von Autofahrern herleiten, welche auch der Klägerin auf dem Markt der Verpachtung von Tankstellen Marktstärke vermittelte. Denn dieser nachgelagerte Bedarfsmarkt ist - anders als im Fall der Schilderpräger, deren Kunden zwangsläufig die Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen müssen - nicht auf die Benutzer von Bundesautobahnen beschränkt, sondern umfasst in gleicher Weise Autofahrer auf sonstigen Bundes- bzw. Land-Straßen. Berücksichtigt man, dass letztere - schon angesichts erschwerter Zufahrtsmöglichkeiten - ihren Bedarf regelmäßig nicht an Autobahnnebenbetrieben, sondern an Straßentankstellen befriedigen werden, während immerhin 30% der Autobahnbenutzer abfahrtsnahe Straßentankstellen aufsuchen, kann dem Pächter einer Autobahntankstelle nicht eo ipso eine aus einem Standortvorteil resultierende überragende Position gegenüber den Betreibern sonstiger Großtankstellen in Autobahnnähe zugesprochen werden. Dementsprechend ließe sich eine hieraus abgeleitete Marktmacht der Klägerin als Verpächter einer Autobahntankstelle nicht feststellen.
In gleicher Weise problematisch erscheint es nach Auffassung des Senats, wenn die Beklagte - im Anschluss an das Landgericht - zur Ermittlung der Marktstellung der Klägerin (bzw. deren Eigenschaft als Normadressatin i.S.d. §§ 19, 20 Abs. 1 GWB) auf einen separaten Teilmarkt der Verpachtung von Autobahntankstellen als hier sachlich relevanten Markt abstellt.
Die Bestimmung eines relevanten Angebotsmarkts folgt nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Bedarfsmarktkonzept, nach welchem einem bestimmten relevanten Markt "alle Produkte oder Dienstleistungen zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind" (BGH GRUR 2004, 966, 967 - Standard-Spundfass). Wenn das Landgericht mit der Erwägung, aus der Sicht der Marktgegenseite, d.h. potentieller Pachtinteressenten, seien Autobahntankstellen angesichts der - aus § 15 FStrG fließenden - umfassenden Reglementierung des Pachtverhältnisses und der damit verbundenen Einschränkung der unternehmerischen Freiheit einerseits sowie des (aus der beschränkten Vergabe von Betriebskonzessionen für Autobahntankstellen resultierenden) gesicherten Einkommens andererseits mit sog. Autohöfen oder Straßentankstellen nicht austauschbar, den relevanten Markt auf den Bereich der Verpachtung von Autobahntankstellen beschränkt, so erscheint zumindest angesichts der jüngeren Entwicklung im Bereich autobahnnaher Großtankstellen fraglich, ob damit diejenigen Kriterien, welche für die Ermittlung der Sichtweise der Marktgegenseite maßgeblich sind, vollständig berücksichtigt werden. Insbesondere der Umstand, dass die Zahl der Autohöfe am Rande der Bundesautobahnen in den letzten Jahren gerichtsbekannt drastisch angestiegen ist, könnte auch eine andere Marktabgrenzung dahingehend nahe legen, dass jedenfalls solche autobahnnahen Großtankstellen in den hier sachlich relevanten Markt einzubeziehen seien: Soweit diese Autohöfe, von der Autobahn aus gut sichtbar oft in Gewerbegebieten gelegen und über Abfahrten leicht erreichbar, mit ihrem Serviceangebot rund um die Uhr nicht nur Autofahrer auf Land- und Bundesstraßen, sondern auch auf Autobahnen ansprechen, stellen sie (wie die Klägerin auf ihrer Internet-Website hervorhebt, vgl. die Pressemeldung vom September 2002 = Anlage B 2: "Die zahlreichen Autohöfe mit angegliederten Schnellimbiss-Ketten machen den Bonnern das Leben schwer") seit einigen Jahren auch für die Pächter von Autobahntankstellen eine ernstzunehmende Konkurrenz dar - mit der Folge, dass deren Einkommenschancen, die über Jahrzehnte hinweg dank der durch die Konzessionierung von Autobahntankstellen bewirkten Angebotssteuerung als gesichert galten, (ungeachtet des Ergebnisses der erwähnten Emnid-Umfrage) zwangsläufig beeinträchtigt werden. Tritt aber der Gesichtspunkt der gesicherten Gewinnerwartung - als ein die Austauschbarkeit der Pachtobjekte aus der Sicht der Marktgegenseite mitbestimmendes Kriterium - in den Hintergrund, erscheint fraglich, ob die für Autobahntankstellen allein verbleibenden Besonderheiten (nämlich die in Ausformung von § 15 FStrG gegebene Reglementierung in der Betriebsführung) bewirken können, dass derartige Nebenbetriebe für potentielle Pächter nicht mit Autohöfen oder auch sonstigen an Bundesstraßen gelegenen Großtankstellen (deren Zahl die Klägerin unwidersprochen mit bundesweit mindestens 5.000 angibt) austauschbar seien - zumal die Beklagte selbst, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen geblieben ist, zwischenzeitlich auf ein derartiges Objekt ausgewichen ist.
Ob die Klägerin auch in einem um solche Großtankstellen erweiterten - und nach Auffassung des Senats mangels sachlicher Unterschiede hier relevanten - Markt eine beherrschende (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) oder überragende (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) Stellung innehat, bedarf vorliegend gleichwohl keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten die Vermutung des § 19 Abs. 3 GWB anwenden und davon ausgehen wollte, dass die Klägerin als Normadressatin i.S.d. §§ 19, 20 Abs. 1 GWB zu qualifizieren sei, könnte die ordentliche Kündigung des Pachtvertrags nicht wegen einer darin liegenden missbräuchlichen Ausnutzung von Marktmacht bzw. einer unbilligen Behinderung oder Diskriminierung gegenüber gleichartigen Unternehmen als unwirksam (§ 134 BGB) angesehen werden.
b. Ein Missbrauch einer (angenommenen) marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1; Abs. 4 Nr. 1 GWB) bzw. eine kartellrechtswidrige Behinderung (§ 20 Abs. 1 Alt. 1) oder Diskriminierung (§ 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB) der Beklagten durch die Klägerin liegt nicht vor. Zwar wirkt sich die seitens der Klägerin erklärte Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit für die Beklagte dadurch nachteilig aus, dass ihr eine bis dahin wahrgenommene Wettbewerbsmöglichkeit entzogen wird. Dies reicht jedoch für die Feststellung des Missbrauchs von Marktmacht, einer kartellrechtswidrigen Behinderung oder Diskriminierung nicht aus. Hierfür bedürfte es vielmehr zusätzlicher Umstände, welche die ordentliche Kündigung als mit dem Leistungswettbewerb nicht konformes Marktverhalten erscheinen ließen (vgl. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 62), insofern es an einer sachlichen Rechtfertigung fehlte. Dies ist, ebenso wie die Frage der Unbilligkeit im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB (Bechtold, a.a.O., § 19 Rdnr. 66; § 20 Rdnr. 38), auf der Basis einer Abwägung der beteiligten Interessen, namentlich der Belange des Marktbeherrschers einerseits und derjenigen des behinderten Unternehmens andererseits, sowie der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung der Normen des GWB zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandbüro; BGH WuW/E 3058, 3063 - Pay-TV-Durchleitung; BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler). Eine mit der kartellrechtlichen ratio legis unvereinbare Interessenverfolgung wäre dagegen im Rahmen der §§ 19, 20 GWB nicht berücksichtigungsfähig (BGH WuW/E 3104, 3107 - Zuckerrübenanlieferungsrecht II). Nach nunmehr einhelliger Ansicht (vgl. BGH WuW/E 3079, 3084 - Stromeinspeisung II; BGH GRUR 1992, 191, 194 - Amtsanzeiger; Immenga-Mestmäcker/Markert, GWB, 3. Aufl., 2001, § 20 Rdnr. 233; Bechtold, a.a.O., § 20 Rdnr. 54; § 19 Rdnr. 68) ist dabei der durch missbräuchliche Ausübung von Marktmacht Behinderte nicht nur für das Vorliegen eines Missbrauchs von Marktmacht (§ 19 Abs. 1 GWB) bzw. einer Behinderung (§ 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB) darlegungs- und beweispflichtig, sondern auch für diejenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Unbilligkeit (§ 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB) bzw. das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung (§ 19 GWB) ergibt. Lediglich im Fall des Diskriminierungstatbestands nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB hat der Normadressat (hier die Klägerin) darzutun, dass die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Immenga-Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20 Rdnr. 233; Bechtold, a.a.O., § 20 Rdnr. 54).
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat im Einklang mit dem Landgericht in der seitens der Klägerin erklärten ordentlichen Kündigung des Pachtvertrags kein der Freiheit des Leistungswettbewerbs zuwiderlaufendes Marktverhalten zu erkennen:
Allein die Ausübung eines (wie hier, vgl. oben Ziff. II. 1) vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ist - sofern nicht besondere Umstände hinzutreten - grundsätzlich nicht geeignet, das Verdikt eines Missbrauchs von Marktmacht bzw. einer unbilligen Behinderung oder Diskriminierung eines anderen Marktteilnehmers in einem Geschäftsverkehr, der (wie hier unstreitig) gleichartigen Unternehmen eröffnet ist, zu begründen. Insbesondere gebietet es die nach §§ 19, 20 GWB vorzunehmende Interessenabwägung nicht, dass der Kündigende, will er eine Bewertung seines Verhaltens als sachlich nicht gerechtfertigt bzw. als unbillig vermeiden, entgegen den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für die ordentliche Kündigung nähere Gründe darlegte, die das Gericht auf ihre Berechtigung und ihr Gewicht, gar unter betrieblichen und unternehmerischen Gesichtspunkten zu prüfen hätte (vgl. BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler). Denn auch wenn der Adressat der genannten Vorschriften engeren Befugnisschranken als den vom allgemeinen Zivilrecht aufgestellten unterliegen kann, zielen die Normen doch nicht darauf ab, ihm jeglichen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seiner (sei es auch langjährig ungestört verlaufenden) Vertragsbeziehungen zur Marktgegenseite zu beschneiden und ihm dadurch auch diejenigen Maßnahmen zu verwehren, die ihm ohne seine Marktmacht offenstünden (vgl. Bechtold, a.a.O., § 19 Rdnr. 66); vielmehr bezwecken sie lediglich, die missbräuchliche Ausübung einer marktstarken Position zu leistungsfremden Wettbewerbszwecken zu verhindern (BGHZ 107, 273, 279 - Staatslotterie; BGH GRUR 2003, 893, 894 - Schülertransporte).
Bedarf demnach eine vertragsgemäße ordentliche Kündigung, insofern darin allein kein Missbrauch von Marktmacht bzw. keine Unbilligkeit zu sehen ist, für sich genommen keiner sachlichen Rechtfertigung (BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler), hat die Beklagte auch sonst keine Umstände dargetan, die eine abweichende Beurteilung begründeten. Insbesondere bleibt ihre Auffassung unbehelflich, wonach die vereinbarte Kündigungsfrist von lediglich einem Jahr außer Verhältnis zu der langjährig beanstandungsfrei abgewickelten Geschäftsbeziehung stehe: Unabhängig davon, dass die kartellrechtlichen Regelungen nicht als Instrumentarium zur Korrektur von (vertraglich, d.h. mit Bindungswirkung getroffenen) geschäftlichen Fehlentscheidungen konzipiert sind (BGB WuW/E 2855, 2856 - Flaschenkästen), hat der Bundesgerichtshof (GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler) selbst für den Fall einer in drei Jahrzehnten verfestigten (hier nicht gegebenen, vgl. oben Ziff. II.2.a.aa.) unternehmensbedingten Abhängigkeit trotz hoher Investitionsaufwendungen des abhängigen Unternehmens eine Umstellungsfrist von einem Jahr für unbedenklich erachtet. Dass im Fall einer - nicht aus der Abhängigkeit eines Vertragshändlers vom Hersteller, § 20 Abs. 2 GWB, sondern (wie hier unterstellt) - aus der Marktbeherrschung i.S.d. § 19 Abs. 2 GWB resultierenden Marktmacht ein strengerer Maßstab angemessen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage scheidet eine Beanstandung der Kündigung wegen Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1; 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB aus.
In gleicher Weise wären auch die Voraussetzungen des Diskriminierungstatbestands nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB selbst dann nicht erfüllt, wenn man - angesichts des Umstands, dass die Klägerin seit dem Jahr 2000 erst gegenüber 60 von insgesamt mehr als 330 Pächtern die Kündigung erklärt hat - eine Ungleichbehandlung gegenüber "gleichartigen Unternehmen" annehmen wollte (zu diesem Tatbestandsmerkmal hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte, vgl. BGH WuW/E DE-R 481, 482 - Designer-Polstermöbel, nichts vorgetragen). Denn der Grundsatz, dass die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts zur ordentlichen Kündigung, sofern keine sonstigen Besonderheiten hinzutreten, keinen Missbrauch von Marktmacht darstellt und daher keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung bedarf (BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler), gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2003, 893, 894 - Schülertransporte) nicht nur für den Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB, sondern gleichermaßen im Fall einer unterschiedlichen Behandlung von Vertragspartnern nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Standard-Spundfass" (GRUR 2004, 966) kann die Beklagte keine hiervon abweichende und für sie günstigere Beurteilung herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob der Entscheidung ein von der Beklagten angeführter allgemeiner Grundsatz dahingehend entnommen werden kann, dass der Marktmächtige, dessen marktbeherrschende Stellung nicht auf eigener Leistung, sondern auf einem normativen Akt beruhe, bei der kartellrechtlichen Kontrolle einer Ungleichbehandlung insofern stärkere Einschränkungen hinnehmen müsse, als an die sachliche Rechtfertigung einer Diskriminierung strengere Anforderungen zu stellen seien. Die Übertragung eines solch allgemeinen Grundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt käme bereits angesichts unterschiedlicher Konstellationen nicht in Betracht. Denn die zitierte Entscheidung befasst sich primär mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung der einem Ausschließlichkeitsrecht immanenten Befugnis seines Inhabers zur Ungleichbehandlung von Lizenzinteressenten als diskriminierende Beschränkung der Zutrittsmöglichkeiten dieser Interessenten zu einem nachgelagerten Markt anzusehen ist, nicht hingegen mit den Maßstäben, die der marktmächtige Patentinhaber bei der Beendigung von Verträgen mit verschiedenen Lizenznehmern einzuhalten hat. Überdies erschiene es auch zweifelhaft, inwieweit eine etwaige Marktmacht der Klägerin, die aus der (abgabenpflichtigen, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 FStrG) Konzession zum Betrieb von Autobahnnebenbetrieben resultierte, mit der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers gleichgesetzt werden könnte, dessen Erfindung als verbindlicher Industriestandard in DIN-Normen Eingang gefunden hat.
Als besonderer Umstand, der ausnahmsweise eine sachliche Rechtfertigung der vertraglich eingeräumten Kündigung erforderlich machte, kommt schließlich auch ein von der Beklagten angeführter Kontrahierungszwang nicht in Betracht. Zwar weist sie zutreffend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "Kfz-Vertragshändler" (GRUR 1995, 765, 768) und "Schülertransporte" (GRUR 2003, 893, 894) hin, wonach in Fällen, in welchen der Normadressat einer Belieferungs- oder Bezugspflicht unterliegt, er ein laufendes Vertragsverhältnis - bei ansonsten vergleichbaren Gegebenheiten - nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer, die Kündigung rechtfertigender Gründe auflösen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin in der Auswahl ihrer Tankstellenpächter grundsätzlich frei und nicht gehalten, mit jedem Interessenten einen Pachtvertrag abzuschließen. Ein Kontrahierungszwang ließe sich insbesondere nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 4 FStrG ableiten, zumal sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich an den Bund als Adressaten wendet und ihm vorgibt, welche Grundsätze er bei der Auswahl der Konzessionsinhaber zu beachten hat; dagegen betrifft die Vorschrift nicht das unmittelbare Verhältnis zwischen einem Konzessionsinhaber (hier der Klägerin) und dessen Vertragspartnern.
Der Beklagten ist allerdings darin zu folgen, dass die in einer Kündigung etwa zu sehende Diskriminierung eines Vertragspartners - ebenso wie bei Bestehen eines Kontrahierungszwangs - auch dann einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, wenn eine Konstellation vorliegt, die es dem Normadressaten bereits "bei der Begründung des Vertragsverhältnisses untersagt, gleichartige Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln, und er daher die Auswahl unter den Anbietern nach fairen und objektiven Kriterien, gegebenenfalls im Wege der Ausschreibung, zu treffen hat" (BGH GRUR 2003, 893, 894 - Schülertransporte). Auch in diesem Fall kann er das Vertragsverhältnis nicht aus Gründen beenden, "aus denen er den Abschluss des Vertrags nicht hätte ablehnen dürfen, da andernfalls das bei der Vergabe geltende Gleichbehandlungsgebot unterlaufen würde" (BGH a.a.O.). Selbst wenn man jedoch im Anschluss an die zu den Fällen der Schilderpräger ergangene Rechtsprechung ( BGH GRUR 1999, 278 - Schilderpräger im Landratsamt; BGH GRUR 2000, 344 - Beteiligungsverbot für Schilderpräger I), insbesondere die Entscheidung "Konkurrenzschutz für Schilderpräger" (BGH GRUR 2003, 809, 810) davon ausgehen wollte, dass die Klägerin, insofern sie den - hier als relevant unterstellten - Verpachtungsmarkt von (der Zahl nach limitierten) Autobahntankstellen maßgeblich kontrolliert, bei der Überlassung solcher Nebenbetriebe Einschränkungen dahingehend unterliegt, dass sie die Auswahl unter den in Frage kommenden Interessenten für das knappe Gut nach sachgerechten und fairen Bedingungen vornehmen muss - mit der Folge, dass auch die (einzelne Vertragspartner diskriminierende) Beendigung der Verträge einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, erschiene es zweifelhaft, ob sich die Beklagte auf diesen Gesichtspunkt berufen könnte:
Wie die Klägerin ausgeführt hat, wäre unter diesen Umständen der Pachtvertrag wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 GWB von Anfang an und unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung nichtig (§ 134), insofern bereits dem Vertragsschluss - sei es mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten im Jahr 1959, sei es mit der Beklagten im Jahr 1995 - eine sachgerechte und faire Auswahl unter möglichen Bewerbern in Form einer Ausschreibung nicht vorausgegangen war. Berücksichtigt man des Weiteren, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesen Fällen der Bedarf nach längstens fünf Jahren im Wege der Ausschreibung neu zu ermitteln ist, um den Marktzutritt für potentielle andere Pachtinteressenten nicht ungebührlich lange zu blockieren (GRUR 2003, 809, 810 a.E. - Konkurrenzschutz für Schilderpräger), wäre der durch den Vertragsschluss begründete kartellrechtswidrige Zustand in der Folgezeit auch noch dadurch vertieft worden, dass - die bereits seit 1959 andauernden Vorgängervereinbarungen außer Acht gelassen - allein der am 01. Januar 1996 in Kraft getretene Pachtvertrag (vgl. dort § 15 Abs. 1) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende 2003 acht Jahre lang durchgeführt wurde.
Die ratio legis des § 20 Abs. 1 GWB würde konterkariert, wollte man der Beklagten bei dieser Sachlage gestatten, unter Berufung auf die Freiheit des Wettbewerbs andere, mit ihr um die Anpachtung einer Autobahntankstelle konkurrierende Interessenten vom Markt fernzuhalten, indem entsprechend ihrem Begehren die nunmehrige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ordentliche Kündigung als rechtswidrig bzw. unwirksam qualifiziert würde. Denn hierdurch würde die bisher praktizierte kartellrechtswidrige Blockade des Marktzutritts für Dritte dauerhaft verfestigt. Für eine solche der Zielsetzung des GWB zuwiderlaufende Abschottung ist das kartellrechtliche Instrumentarium nicht konzipiert.
Soweit die Beklagte meint, auf diesen Gesichtspunkt könne sich die Klägerin im Hinblick darauf nicht berufen, dass sie die Neuvergabe der Tankstelle I. wiederum ohne Ausschreibung vorgenommen habe, bleibt dies unbehelflich; denn streitgegenständlich ist vorliegend nicht ein etwa kartellwidrig zustande gekommener Neuvertrag mit einem Dritten, sondern die als unwirksam erachtete Auflösung des Pachtvertrags mit der Beklagten.
Im Ergebnis können indes auch diese Erwägungen hier dahinstehen. Denn unabhängig davon erfüllte die Kündigung auch dann nicht den Diskriminierungstatbestand des § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB, wenn man eine sachliche Rechtfertigung forderte: Wie die Beklagte mit dem Schreiben gemäß Anlage B 1 (= nach Bl. 17 d.A.) selbst dargetan hat, ist die Klägerin entsprechend einer auch mit den Pächtern erörterten strategischen Umorientierung im Begriff, ihre Geschäftsbeziehungen dahingehend neu auszurichten, dass die Nebenbetriebe eines Standorts (d.h. jeweils Tankstelle und Raststätte) zum Zweck einer "besseren Führbarkeit und Arbeit auf einer Verkehrsanlage" (Anlage B 1) in die Hand eines Betreibers gelegt werden. Diese Zielsetzung, die nicht verwirklicht werden kann, ohne jedenfalls einen Teil der bestehenden Pachtverträge zu kündigen, und die sich überdies nicht zu einem festen, für alle in Betracht kommenden Pächter identischen Stichtag, sondern nur über einen längerfristigen Zeitraum hinweg, gegebenenfalls für verschiedene Standorte zeitlich gestaffelt, umsetzen lässt, ist, wie das Landgericht ausgeführt hat, im Rahmen der - auch dem Normadressaten des § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB belassenen - unternehmerischen Freiheit in der Gestaltung und Pflege vertraglicher Beziehungen nicht zu beanstanden und stellt demnach in Abwägung mit den Belangen der Beklagten - soweit diese mit Blick auf die ratio legis, nämlich der Aufrechterhaltung freien Wettbewerbs, berücksichtigungsfähig sind - einen sachlich gerechtfertigten Grund für eine angenommene Ungleichbehandlung dar. Dass die Klägerin auch im Fall der Kündigung des Pachtvertrags mit der Beklagten tatsächlich entsprechend ihrer geänderten Konzeption verfahren ist, wird im Übrigen dadurch belegt, dass sie die am Standort I. neu errichtete Autobahntankstelle unstreitig ab 2004 in die Hand des Betreibers der unmittelbar benachbarten Raststätte gegeben hat. Da schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin bei der unterschiedlichen Behandlung ihrer Altpächter (über die dargelegte, wettbewerblich billigenswerte Zielsetzung hinaus) von weiteren, sachfremden Erwägungen geleitet gewesen wäre (etwa vergleichbar der den Entscheidungen BGH GRUR 2003, 893 - "Schülertransporte" bzw. BGH GRUR 1998, 1049 - "Bahnhofsbuchhandel" zugrunde liegenden Konstellation), scheidet ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB ebenfalls aus.
3. War die klägerseits ausgesprochene ordentliche Kündigung mithin auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden, hat das Landgericht, insofern die auf Feststellung der Räumungspflicht gerichtete Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sowie infolge Erfüllung unbegründet geworden war, zutreffend dem Antrag der Klägerin entsprechend die Erledigung festgestellt und im Übrigen, mangels Verstoßes der Kündigung gegen §§ 19, 20 GWB bzw. gegen vertragliche Vereinbarungen, einen widerklagend auf § 33 GWB bzw. auf eine Vertragsverletzung gestützten Schadenersatzanspruch der Beklagten zu Recht verneint. Dementsprechend war das Ersturteil, soweit es nach der teilweisen Klagerücknahme noch zur Überprüfung durch den Senat stand, in vollem Umfang zu bestätigen.
III.
1. Die Kosten des Rechtsstreits waren unter Berücksichtigung der anfänglichen Anrufung des unzuständigen LG München II sowie der in der Berufungsinstanz erklärten teilweisen Klagerücknahme nach §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verteilen wie im Tenor geschehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.
Ende der Entscheidung
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