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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: U (K) 4676/99
Rechtsgebiete: BGB, KO, HGB, GWB, AGBG, ULV, ZPO
Vorschriften:
BGB § 675 | |
BGB § 667 | |
BGB § 195 | |
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 196 Abs. 2 | |
BGB § 242 | |
BGB § 666 | |
BGB § 812 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
BGB § 814 | |
BGB § 209 Abs. 1 | |
BGB § 212 Abs. 1 | |
BGB § 812 Abs. 2 | |
KO § 146 Abs. 3 | |
KO § 11 | |
HGB § 384 Abs. 2 | |
HGB § 384 | |
GWB § 14 | |
GWB § 15 | |
GWB § 35 Abs. 1 a.F. | |
GWB § 33 | |
AGBG § 9 Abs. 1 | |
ULV § 3 Abs. 1 | |
ULV § 3 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: U (K) 4676/99 24 O 1231/93 LG München I
Verkündet am 12. Oktober 2000
Die Urkundsbeamtin: Barbagiannis Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter W und die Richter J und H im schriftlichen Verfahren nach dem Stand vom 01. September 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 01. Juli 1999 - 24 O 1231/93 - wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Urteilsausspruch I. des Teilurteils angefügt wird:
Der weitergehende auf Auskunft gerichtete Klageantrag und der auf Rechnungslegung gerichtete Klageantrag werden abgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- DM abwenden, die auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden kann, und zwar für den Kläger durch Bürgschaft der Sparkasse A, für die Beklagte durch Bürgschaft der Deutschen Bank AG.
V. Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 60.000,-- DM.
Tatbestand:
Der Kläger als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der von H Autovermietung GmbH in Eschweiler und die Beklagte, die bundesweit Autovermietstationen überwiegend in eigener Regie betreibt, machen gegeneinander Ansprüche geltend, die aus der Zeit der Franchise-Vertragspartnerschaft der Gemeinschuldnerin, der vormaligen Klägerin, mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S Autovermietung GmbH, herrühren.
Die Beklagte hat mit selbständigen Autovermietern Verträge abgeschlossen, mit denen sie diesen die Teilnahme an dem von ihr geschaffenen Vermietsystem ermöglicht.
Die vormalige Klägerin war von 1983 bis 1994 Franchise-Partnerin der S Autovermietung GmbH. Sie schloss am 26.04.1983 mit dieser einen Lizenzvertrag( Anl. K 2), der in § 17 folgendes bestimmt:
"Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer für Fahrzeugkäufe auf Wunsch Abrufscheine im Rahmen der Bestimmungen der Händlerfirmen und Automobilwerke, mit denen solche Vereinbarungen bestehen, zur Verfügung. Eine Haftung, gleich welcher Art, übernimmt der Lizenzgeber nicht. Weitere Einkaufsvorteile durch Großabschlüsse des Lizenzgebers, wie Reifeneinkauf etc. kann der Lizenznehmer auf Wunsch und seine Rechnung nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 in Anspruch nehmen."
Am 13.06.1984 schlossen die Parteien eine Verlängerungsvereinbarung (Anl. K 3) zum Lizenzvertrag vom 28.04.1983, dessen Laufzeit am 01.04.1984 begann. Nachdem die Beklagte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war, kündigte sie den bestehenden Lizenzvertrag mit Schreiben vom 15.05.1990 und übersandte einen neuen Unterlizenzvertrag (ULV) mit Zusatzvereinbarung (Anl. K 5), den die Klägerin am 13.05.1990 unterschrieb. Die Beklagte war inzwischen Lizenznehmerin der B R a C Corporation geworden.
In § 3 des Unterlizenzvertrags ist unter der Überschrift Fahrzeugeinkauf folgendes bestimmt:
"S wird den Unterlizenznehmer bei dem Einkauf von Fahrzeugen in der Weise unterstützen, dass er ihm die Möglichkeit einräumt, zu den in den Großabnehmerabkommen vereinbarten Konditionen Fahrzeuge zu beziehen, soweit die Hersteller dies zulassen."
Am 27.05.1991 unterrichtete die Beklagte alle Lizenznehmer, mit welchen Firmen Großabnehmerverträge bestehen und gab einigen Lizenznehmern auch die Höhe des Großabnehmernachlasses bekannt (Anl. K 7 - K 9).
Ferner hatte die Beklagte im Rahmen des sogenannten PTP-Programms (Programm-Teilnahme-Prämie) Prämienzahlungen zugesagt, deren Höhe auch davon abhängig war, in welchem Umfang die Lizenznehmer über die Beklagte Fahrzeuge erworben haben.
Der vormaligen Klägerin teilte die Beklagte am 31.12.1990 mit, dass sie für das Wirtschaftsjahr 1990 163.400,-- DM nebst 14 % Zinsen, insgesamt 168.276,-- DM für "PTP" gutgeschrieben erhalte, was auch geschah. Am 31.12.1991 kündigte sie eine Gutschrift in Höhe von 441.250,-- DM nebst 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt 503.025,-- DM an und leistete hierauf eine à-conto-Zahlung von 350.000,-- DM.
Die vormalige Klägerin rügte die nach ihrer Meinung unzureichende Höhe der Gutschrift PTP hinsichtlich der Werbekostenzuschüsse der Fahrzeuge Audi und VW für 1991 und bat um Aufstellung der Werbekostenzuschüsse 1992. Sie selbst schuldete der Beklagten für 1990 Lizenzgebühren in Höhe von 50.629,62 DM netto und für 1991 in Höhe von 74.701,48 DM (Anl. B 8). Mit Schreiben vom 23.12.1992 forderte sie von der Beklagten für das Kalenderjahr 1988 Werbekostenzuschüsse in Höhe von 132.540,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 151.095,60 DM (Anl. K 17).
Mit Schreiben vom 12.01.1993 (Anl. K 18) wies die Beklagte die vormalige Klägerin darauf hin, dass die PTP-Zahlungen für 1990 und 1991 aus Versehen der Abrechnungsabteilung zu hoch ausgefallen seien. Tatsächlich stehe der Klägerin nach der Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag maximal eine der abgerechneten jährlichen Unterlizenzgebühr entsprechende Summe an PT-Prämien zu. Die Klägerin wurde vergeblich aufgefordert, 270.307,69 DM bis 22.01.1993 zurückzuüberweisen.
Über das Vermögen der vormaligen Klägerin ist am 02.05.1994 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Mit der Klage verlangte der Kläger als Konkursverwalter von der Beklagten die vorprozessual geforderten Werbekostenzuschüsse für das Jahr 1988.
Mit Schriftsatz vom 03.06.1998 machte der Kläger sodann Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche für die Jahre 1988, 1990 und 1991 geltend. Diese Ansprüche begründete er wie folgt: Der Beklagten stünden als gewerblicher Autovermieterin unterschiedliche Einkaufsvorteile bei den Automobilherstellern zu. Sie erhalte unmittelbar von Kfz.-Händlern beim Fahrzeugeinkauf aufgrund von Einkaufsscheinen Sonderrabatte und darüber hinaus von den Autoherstellern und -Importeuren nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres weitere Preisnachlässe auf die eingekauften Fahrzeuge. Solche zusätzliche Einkaufsvorteile (Boni, Provisionen, Werbekostenzuschüsse) seien an die Unterlizenznehmer weiterzugeben. Die Beklagte schulde ihren Lizenznehmern die typischen Franchisegeber-Unterstützungsleistungen. Dafür bekomme sie eine hohe Vergütung, nämlich 6 % Franchisegebühr und 1 Werbebeitrag. Die Beklagte werde insoweit aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Ungeachtet der von der Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bestehe auch eine gesetzlich begründete Verpflichtung; denn nach §§ 675, 667 BGB müsse die Beklagte an den Unterlizenznehmer herausgeben, was sie im Zusammenhang mit den geschuldeten Unterstützungsleistungen von Automobilherstellern erlangt habe, nämlich insbesondere die auf den Einkauf der von den Lizenznehmern bezahlten Fahrzeuge bezogenen Sonderpreisnachlässe (Werbekostenzuschüsse).
Zur Bezifferung des Zahlungsantrags sei zunächst in der ersten Stufe Auskunftserteilung und auch Rechnungslegung durch die Beklagte erforderlich. Dies gelte auch für das Jahr 1988, nachdem sich in dem vor dem Landgericht München I parallel geführten Rechtsstreit 1 HKO 21028/92 herausgestellt habe, dass der Zahlungsanspruch zu niedrig beziffert worden sei.
Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten. Für die Auskunfts- wie Rechenschaftsansprüche als Hilfsansprüche gelte die Verjährungsfrist des § 195 BGB in gleicher Weise wie für den zugrunde liegenden Hauptanspruch. Anspruchsgrundlage sei schuldhaftes Verhalten bei Vertragsschluss und positive Vertragsverletzung der Vereinbarung der Beklagten mit der Gemeinschuldnerin, die nicht über die von der Beklagten vereinnahmten nachträglich gewährten Einkaufsvorteile der Lizenznehmer aufgeklärt worden sei. Sofern sich aus der Zusatzvereinbarung eine vertragliche Einschränkung von gesetzlichen Herausgabeansprüchen ergeben sollte, wäre die Beklagte zum Schadensersatz aus culpa in contrahendo verpflichtet. Für 1988 habe die Zusatzvereinbarung nach den Anlagen K 1 bis K 4 überhaupt nicht gegolten; erst ab 01.01.1990 sollte sie wirksam werden. Ab diesem Zeitpunkt habe jedoch uneingeschränkt die Regelung des § 3 des Unterlizenzvertrages gegolten. Das Vorgehen der Beklagten sei daher widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben.
Bedingung für die Gewährung der Großabnehmer-Einkaufskonditionen sei lediglich gewesen, dass die Lizenznehmer Ankaufsdatum und Zulassungskennzeichen der eingekauften Vermietfahrzeuge mitteilen. Hieran habe sich die Gemeinschuldnerin gehalten. Dies habe die Beklagte in die Lage versetzt, bei den Automobilherstellern und -importeuren Werbekostenzuschüsse zu beantragen und zu erhalten. Die Forderungen der Gemeinschuldnerin ergäben ausweislich der Zusammenfassung vom 31.10.1996 eine Gesamtsumme von über 16 Mio. DM für die Jahre 1983 bis 1992.
Der Kläger hat den zunächst gestellten Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, 151.095,60 DM zuzüglich 13 % Zinsen hieraus seit 07.01.1993 an den Kläger zu zahlen
zuletzt nicht mehr gestellt.
Er hat beantragt,
die Beklagte in der ersten Stufe zu verurteilen,
dem Kläger Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über alle ihr selbst oder auf ihre Anweisung Dritten, insbesondere Unternehmen oder Gesellschaftern des S-Konzerns, von Automobilherstellern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch oder für Firma von H Autovermietung GmbH gewährten Einkaufsvorteile, wie Boni, Werbekostenzuschüssse und Provisionen bezüglich der Jahre 1988, 1990 und 1991 soweit die Automobilhersteller und -importeure eine Weitergabe zulassen,
und die Anträge angekündigt, die Beklagte in der zweiten Stufe zu verurteilen,
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch den Vorstand, E S, an Eides Statt zu versichern,
und sie ferner in der dritten Stufe zu verurteilen,
die sich aus der erteilten Auskunft und Rechenschaft ergebenden Differenzbeträge zwischen den von der Beklagten erzielten und von ihr an die Firma von H Autovermietung GmbH weitergegebenen Großabnehmerpreise, Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen bezüglich der Jahre 1988, 1990, 1991 an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Sie hat in den im Zuge des Verfahrens zuletzt erhobenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen eine Klageänderung gesehen, der sie widersprochen hat. Unter Hinweis auf die Forderungsabtretung vom 26.04.1993 durch die Gemeinschuldnerin an die Sparkasse A (Anl. B 9), bestritt sie die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung von WKZ-Zuschüssen für die Jahre 1988, 1990 und 1991. Allenfalls könne der Kläger Zahlungsleistungen als Prozessstandschafter der Sparkasse A beanspruchen. Er könne jedoch nicht Zahlung an sich verlangen, da die Sparkasse A den in der Abtretungserklärung genannten Anspruch nicht an ihn abgetreten habe.
Der mit der Klage zunächst geltend gemacht Leistungsantrag und auch die neuen, auf 1988 bezogenen Auskunfts- und Rechenschaftsanträge, seien dem Grunde und der Höhe nach unbegründet.
Allein maßgeblich für die das Geschäftsjahr 1988 betreffenden Zahlungs- und Auskunftsansprüche sei der Lizenzvertrag von 1983.
§ 17 des "alten S-Lizenzvertrags" (Anl. K 2) verpflichte sie, die Beklagte, die aufgrund von Großabschlüssen mit Automobilherstellern durchgesetzten Mengennachlässe uneingeschränkt an die Gemeinschuldnerin weiterzugeben. Die Vorlage der der Gemeinschuldnerin in Vollzug dieser Vereinbarung auf Wunsch ausgehändigten Abrufscheine habe sie berechtigt, von ortsansässigen Händlern Kraftfahrzeuge zu den zwischen dem Automobilhersteller und ihr, der Beklagten, vereinbarten Vorzugskonditionen (Mengennachlass) einzukaufen. Im Gegensatz zur Mengennachlassregelung für Fahrzeugeinkäufe enthalte der alte Lizenzvertrag keinerlei Werbekostenzuschussregelung für Lizenznehmer-Fahrzeugbezüge. Ein Anspruch auf Werbekostenzuschuss lasse sich weder aus dem Lizenzvertrag von 1983 noch aus der Verlängerungsvereinbarung von 1984 ableiten. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den auf das Geschäftsjahr 1988 bezogenen WKZ-Anspruch. Gleiches gelte für die nachträglich zusätzlich geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für dieses Jahr. Die vorgelegte WKZ-Berechnung 1988 in Höhe von 132.540.-- DM könne eine schlüssige Anspruchsbegründung nicht ersetzen. Dies gelte auch für die Rechnung vom 23.12.1992 (Anl. K 17). Die Klägerin habe weder dargetan, wie die "Aufstellung" zustande gekommen sei, noch wovon sie den geltend gemachten Anspruch auf die geforderten WKZ-Beträge ableite. Die Gutschriften vom 31.12.1990 und auch das Schreiben vom 12.01.1993 bezögen sich ausschließlich auf die Jahre 1990 und 1991. Sie, die Beklagte, habe der Gemeinschuldnerin auch keine Angaben für die Berechnung von Werbekostenzuschüssen für das Jahr 1988 gemacht. Ferner sei die Behauptung, die WKZ-Leistungen der Automobilhersteller an die Beklagte hätten wegen der spezifischen Absatzförderung der betreffenden Automarke ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis zum Inhalt, das sie zur Herausgabe vereinbarter WKZ-Zuschüsse verpflichte, falsch. Davon abgesehen, seien diese wie auch die weiteren behaupteten Ansprüche verjährt.
Werbekostenzuschüsse für 1990 und 1991 seien anhand der Verträge mit Wirkung 01.01.1990 zu beurteilen.
§ 3 Abs. 1 des Unterlizenzvertrages regle den Fahrzeugeinkauf. Die seit langem praktizierte Mengennachlass-Regelung für Fahrzeugeinkäufe sei unter dem Vorbehalt "soweit die Hersteller dies zulassen" gestanden. Diese Einschränkung sei deswegen von Bedeutung, weil verschiedene Automobilhersteller die Einräumung der hohen S-Mengennachlässe an die S-Lizenzpartner verweigerten, da alleine S die mit den Großabnahmen im Rahmen der Flottenabkommen erwirtschafteten hohen Mengennachlässe verdient habe.
Sie habe aber, um den Lizenznehmern die Beteiligung an Werbekampagnen mit höherwertigen Fahrzeugen zu ermöglichen, den Bezug der dafür notwendigen Fahrzeuge durch die Programm-Teilnahme-Prämie im Lizenznehmerhandbuch (Kap. 3.02/Seite 2) geregelt. Diese PT-Prämie sei als eigenständige S-Prämie zu beurteilen, die für Partner-Mietfahrzeuge sowie für Kauf-Fahrzeuge lokal gegen Abrufschein über die vertraglich zugesagte Mengennachlassregelung (soweit die Autohersteller dies zulassen) hinaus S-Lizenznehmern gewährt werde. Mit der Gemeinschuldnerin sei ausweislich der Zusatzvereinbarung (Anl. K 5) mit Wirkung vom 01.01.1990 vereinbart worden, "dass die von S ausgeschütteten Partner-Teilnahme-Prämien die abzurechnende Unterlizenzgebühr pro Jahr nicht übersteigen". Die Gutschriften 1990 und 1991 beträfen ausschließlich die S-PTP-Prämien für den Bezug der von S für national geführte Werbekampagnen benötigen Fahrzeuge. Im Vollzug dieser Gutschriften habe sie, die Beklagte, an die Gemeinschuldnerin überhöhte Zahlungen geleistet, da dieser lediglich in Höhe der Lizenzzahlung eine PTP-Vergütung zugestanden habe. Der Aufforderung, die überzahlten Beträge von insgesamt 466.007,69 DM bis 12.01.1993 zurückzuzahlen, habe die Gemeinschuldnerin jedoch nicht entsprochen. Da es sich bei den PTP-Gutschriften nicht um ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis handle und auch nicht um einen Rechnungsabschluss oder ein Saldoanerkenntnis im Rahmen eines Kontokorrentverkehrs, vielmehr um rein tatsächliche Erklärungen, sei sie ohne weiteres befugt gewesen, die aufgrund eines Versehens der S-Abrechnungsabteilung fehlerhaft erteilten Gutschriften 1990 und 1991 am 12.01.1993 zu widerrufen."
Die Gemeinschuldnerin sei daher um 405.583,75 DM zuviel bezahlter PTP-Prämien rechtsgrundlos bereichert und schulde außerdem 57.799,69 DM nicht bezahlter Lizenzgebühren nach Maßgabe der Lizenznehmerabrechnung 1991, sonach insgesamt 463.383,44 DM zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung am 02.05.1994.
Sie hat deshalb mit Schriftsatz vom 30.12.1993 Widerklage gegen die vormalige Klägerin erhoben. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens hat der Konkursverwalter am 24.05.1996 das Verfahren aufgenommen, jedoch nicht hinsichtlich der Widerklage.
Mit Schriftsatz vom 23.06.1994 meldete die Beklagte die Forderung zur Konkursmasse im Konkursverfahren der vormaligen Klägerin an (Anl. B 3).
Mit Schriftsatz vom 28.04.1998 hat die Beklagte unter Hinweis auf § 146 Abs. 3 KO den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter aufgenommen.
Sie hat beantragt, zu erkennen:
Die Forderung der Widerklägerin in Höhe von 463.383,44 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit wird zur Konkurstabelle festgestellt.
Der Kläger hat der Feststellung der angemeldeten Forderung zur Konkurstabelle widersprochen und Abweisung der Widerklage begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 01. Juli 1999 verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle ihr selbst von Automobilherstellern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch oder für die Firma von H Autovermietung GmbH gewährten Einkaufsvorteile, wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen bezüglich der Jahre 1988, 1990 und 1991, soweit die Automobilhersteller und -importeure eine Weitergabe zulassen. Auf die Widerklage hat es die Forderung der Beklagten in Höhe von 463.383,44 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit 06.05.1998 zur Konkurstabelle festgestellt. Soweit das Landgericht den auf Rechenschaftslegung gerichteten Klageantrag und teilweise den auf Auskunft gerichteten Antrag in den Entscheidungsgründen abgewiesen hat, ist die Aufnahme der Abweisung in den Tenor des Teilurteils unterblieben. Eine Berichtigung hat nicht stattgefunden.
Zur Darstellung der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Teilurteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger will neben der Abweisung der Widerklage die Verurteilung der Beklagten zu einer umfassenderen Auskunft und ferner zur Rechnungslegung erreichen, und zwar nunmehr unter Vorlage der Großabnehmerabkommen und der Zahlungsbelege, wobei die Klage auch insoweit erweitert wurde, als Auskunft und Rechnungslegung nunmehr ohne Rücksicht darauf erfolgen sollen, ob die Automobilhersteller die Weitergabe solcher Einkaufsvorteile, insbesondere die Werbekostenzuschüsse zulassen oder nicht.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im ersten Rechtszug zur Auskunftspflicht führt der Kläger zur Begründung des im Berufungsrechtszug erweiterten Antrags in der ersten Stufe aus:
Bisher habe er seine Rechtsansicht, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei, die streitigen Einkaufsvorteile herauszugeben, lediglich auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabepflicht des Geschäftsbesorgers und die entsprechende Auskunftspflicht (§ 675, 666, 667 BGB) gestützt. Nunmehr werde geltend gemacht, dass sich die Herausgabepflicht zusätzlich aus den Vorschriften über die Einkaufskommission im Rahmen des Franchise-Verhältnisses ergebe. Hieraus folge gemäß § 384 Abs. 2 HGB nicht nur die Auskunfts-, sondern auch die Rechenschaftspflicht in der ersten Stufe als gesetzliches Gebot. Zur Bezifferung seiner Leistungsansprüche bedürfe er neben der Auskunft auch Rechenschaft der Beklagten. Die Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Einschränkung der Weitergabepflicht in den Rahmenabkommen der Beklagten enthalten und die Nichtweitergabe tatsächlich verlangt worden ist, könnten nur aufgrund einer Auskunft in Verbindung mit einer Rechenschaftslegung durch die Beklagte beantwortet werden. So könne die in dem Rechtsstreit 1 HKO 21028/92 aufgrund des Teilurteils des Landgerichts München I vom 27.03.1996 erteilte Auskunft über Einkaufsvorteile (Anl. K 31), der keine Belege beigefügt worden seien, nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Da der Franchisegeber zur Wahrung der Vermögensinteressen der Franchisenehmer verpflichtet sei, biete sich als neuer Lösungsansatz zur Begründung des Anspruchs auf Rechenschaftslegung an, von einer Einkaufskommission auszugehen.
Seinen Entschluss, nunmehr im zweiten Rechtszug die einschränkende Bedingung für die Weitergabe aller Einkaufsvorteile "soweit die Hersteller dies zulassen" in § 3 des Lizenzvertrags nicht mehr zu akzeptieren, begründet der Kläger mit dem Argument, die Rahmenabkommen der Beklagten mit der Automobilindustrie verstießen gegen § 14 GWB. Diese Rahmenverträge seien insoweit als Erstverträge anzusehen, die nach der Behauptung der Beklagten ein Weitergabeverbot in Bezug auf die vollen Einkaufsvorteile enthielten. Die Beklagte habe durch den einschränkenden Zusatz in die Unterlizenzverträge, die insoweit als Zweitverträge zu qualifizieren seien, das Weitergabeverbot in Bezug auf alle weiteren Einkaufsvorteile aufgenommen. Er, der Kläger, habe die insoweit aufgrund der gesetzlichen Schadensersatzpflicht gemäß §§ 15, 35 Abs. 1 GWB a.F. bestehenden Ansprüche in dem vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 02.02.1999 entschiedenen Vorprozess im Wege der Anspruchskonkurrenz zugleich auf die vertragliche Anspruchsgrundlage - § 3 des Unterlizenzvertrages - gestützt und geltend gemacht, dass die einschränkende Klausel "soweit die Hersteller dies zulassen" als Benachteiligungsklausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoße. Der Bundesgerichtshof habe sich bei seiner die Ansicht der Instanzgerichte korrigierenden Verneinung eines Verstoßes gegen das AGBG mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 15 GWB a.F. nicht befasst. Sollte sich herausstellen, was die Beklagte bisher ohne Beweis anzutreten lediglich behauptet habe, dass ihr nämlich die volle Weitergabe aller Einkaufsvorteile untersagt worden sei, so wäre ein solches Verbot wegen Verstoßes gegen § 14 GWB n.F. mit der Folge der Schadensersatzpflicht gemäß § 33 GWB nichtig.
Zum Streitpunkt "Gewährung von Einkaufsvorteilen an Dritte" führt der Kläger aus, die sich aus verschiedenen Vertragsunterlagen ergebende Doppelzuständigkeit von S-Unternehmen rechtfertige den Antrag, in der ersten Stufe Auskunft und Rechenschaft auch hinsichtlich solcher Einkaufsvorteile zu verlangen, die anderen Unternehmen oder Gesellschaftern des S-Konzerns gewährt wurden. Dass nur sie und nicht auch die anderen Unternehmen auskunftspflichtig seien, habe die Beklagte selbst nicht geltend gemacht.
Zum Verjährungseinwand führt der Kläger aus, das Landgericht habe zwar im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Leistungsanspruch und mit ihm der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch nicht verjährt seien. Bei der rechtlichen Begründung habe es aber nicht beachtet, welche Leistungen und Gegenleistungen sich gegenüberstehen. Ansprüche des Geschäftsherrn auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) verjährten nach § 195 BGB ganz allgemein in 30 Jahren. Für Herausgabeansprüche des Kommittenten (Unterlizenznehmers) nach § 384 Abs. 2 HGB gelte nichts anderes, auch sie verjährten nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB.
Schließlich bemängelt der Kläger, das Landgericht habe bei seinen Ausführungen zur Widerklage im Zusammenhang mit den PTP-Gutschriften Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 02. Februar 1999 verkannt und unzulässigerweise die Feststellung der Freiwilligkeit von Leistungen bei PTP-Gutschriften mit einem nicht in Betracht kommenden Tatbestand verknüpft.
Im Übrigen wiederholt der Kläger zur Widerklageforderung umfänglich sein Vorbringen, bei den erteilten Vorschriften gemäß K 12 und K 13 handle es sich um abstrakte Schuldanerkenntnisse, ein Franchisegeber könne erteilte Gutschriften nicht mit dem Hinweis widerrufen, es habe kein Rechtsgrund zur Leistung bestanden und das Widerrufsschreiben des Vorstands der Beklagten vom 12.01.1993 (Anl. K 18) rechtfertige die Rückforderung der für 1990 und 1991 geleisteten PTP-Zahlungen nicht; davon abgesehen sei das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich und zu Unrecht vom Landgericht übernommen worden.
Vorsorglich werde hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der Beklagten auf Feststellung von rückständigen Lizenzgebühren in Höhe von 57.799,69 DM für das Jahr 1991 mit einem Teil der in der dritten Stufe geltend gemachten Herausgabeansprüche bis zu dieser Höhe erklärt.
Der Kläger beantragt zu erkennen:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 01. Juli 1999 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt,
erste Stufe
dem Kläger Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über alle ihr selbst oder anderen Unternehmen oder Gesellschaftern des S-Konzerns von Automobilherstellern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch oder für Firma von H Autovermietung GmbH gewährten Einkaufsvorteile, wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen bezüglich der Jahre 1988, 1990, 1991 und zwar unter Vorlage von den in den vorgenannten Jahren abgeschlossenen Großabnehmerabkommen und unter Vorlage der Zahlungsbelege über Einkaufsvorteile,
zweite Stufe
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch den Vorstand, E S, an Eides Statt zu versichern,
dritte Stufe
die sich aus der erteilten Auskunft und Rechenschaft ergebenden Differenzbeträge zwischen den von der Beklagten für Fahrzeugeinkäufe der Firma v H Autovermietung GmbH bezüglich der Jahre 1988, 1990 und 1991 erzielten Großabnehmerpreisen, Boni, Werbekostenzuschüssen, Provisionen zu bezahlen.
3. Die Widerklage gerichtet auf Feststellung einer Forderung der Widerklägerin in Höhe von 463.383,44 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zur Konkurstabelle, wird abgewiesen.
Ferner stellt der Kläger zuletzt den Hilfsantrag,
die Beklagte zu verurteilen,
erste Stufe
der Sparkasse A und dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und kündigt die Hilfsanträge an, die Beklagte zu verurteilen,
zweite Stufe
gegenüber der Sparkasse A und dem Kläger erforderlichenfalls die eidestattliche Versicherung abzugeben;
dritte Stufe
einen Teilbetrag in Höhe von 485.000,-- DM an die Sparkasse A, zu leisten und den Restbetrag an den Kläger.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
Sie verficht ihre Ansicht weiter, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auszahlung der Werbekostenzuschüsse zu, soweit die Hersteller die Weitergabe verboten haben, und damit auch nicht die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche. Solche - Ansprüche ergäben sich weder aus dem Franchise-Vertrag noch aus § 33 GWB.
Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 02.02.1999 überzeugend klargestellt, dass die Klausel im Franchise-Vertrag, die die Weitergabe von Werbekostenzuschüssen davon abhängig macht, dass die Hersteller sie erlauben, wirksam sei, weshalb vertragliche Ansprüche auf diese Zuschüsse ausschieden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 33 GWB scheitere schon daran, dass nicht sie, sondern allenfalls die Automobilhersteller eine unzulässige Preisbindung vornähmen. Da sonach schadensersatzpflichtig nur die preisbindenden Automobilhersteller sein könnten, fehle es an ihrer Passivlegitimation für einen Anspruch aus § 33 GWB.
Der Argumentation des Klägers, der Bundesgerichtshof habe bei seiner Auslegung des Franchise-Vertrags nicht berücksichtigt, dass sie, die Beklagte, als Geschäftsbesorger- bzw. sogar als Kommissionär der Franchisenehmer anzusehen und folglich gemäß § 384 Abs. 2 HGB auch verpflichtet sei, alle Werbekostenzuschüsse auszuzahlen, könne nicht gefolgt werden. Da sie bei den Großabnehmerabkommen mit den Automobilherstellern nur Modalitäten für Kaufverträge aushandle, deren Abschluss dann völlig im Belieben ihrer Franchisenehmer stehe, sei es nicht vertretbar, sie als Kommissionär anzusehen. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 384 HGB unterstellt, sei zu bedenken, dass diese Bestimmung durch § 3 Abs. 1 des Lizenzvertrags von 1989 abbedungen sei. Wenn Kommissionär und Komittent ausdrücklich vereinbarten, dass der Kommissionär bestimmte ihm von Dritten zugewandte Vorteile behalten dürfe, so könne insoweit die Herausgabepflicht nach § 384 Abs. 2 HGB nicht eingreifen.
Ein Zahlungsanspruch des Klägers aus § 384 Abs. 2 HGB scheitere aber nicht nur an der ausdrücklichen; einzelvertraglichen und teilweisen Abbedingung dieser Vorschrift, sondern auch daran, dass die Herausgabepflicht aufgrund dieser Bestimmung nur solche Vorteile betreffe, bei denen ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Geschäftsbesorgung für den einzelnen Kommitenten bestehe. Die Werbekostenzuschüsse erhalte sie, die Beklagte, von den Automobilherstellern wegen ihrer globalen, deutschlandweiten Werbetätigkeit. Mit dem einzelnen Kaufvertrag zwischen Franchisenehmer und Autohersteller, der aufgrund des Großabnehmerabkommens zustande komme, habe die Zahlung des Werbekostenzuschusses nichts zu tun. Daran scheitere eine Herausgabepflicht aus § 384 Abs. 2 HGB.
Zu berücksichtigen sei bei der Beurteilung der Werbekostenzuschüsse, dass die Automobilhersteller damit eine von ihr, der Beklagten, erbrachte Leistung, nämlich die Durchführung von Werbekampagnen für ihre Fahrzeuge, vergüteten, die sie unabhängig vom Erwerb der Fahrzeuge erbringe. Hierdurch sei es auch wirtschaftlich gerechtfertigt, dass sie, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit bei der Aushandlung von Großabnehmerabkommen als Kommissionärsgeschäft oder in anderer Weise qualifiziert werde, die Werbekostenzuschüsse behalten dürfe.
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund sei fraglich, ob es sich bei den Werbekostenzuschüssen tatsächlich um solche Einnahmen handle, die sie gemäß § 3 des Lizenzvertrages 1989 an die Franchisenehmer weitergeben müsse. Der besondere Werbeeffekt den sie erzielen könne, liege in der werbewirksamen Darstellung der Fahrzeuge auf national geschalteten Werbeanzeigen. Dieser Werbeeffekt, den die Automobilhersteller im Rahmen von Großabnehmerabkommen mit Behörden und anderen Großabnehmern nicht erzielen könnten, werde mit den Werbekostenzuschüssen honoriert. An der Durchführung der nationalen Werbemaßnahmen seien die Franchisenehmer aber unmittelbar nicht beteiligt. Es sei zwar richtig, dass sie einen Teil ihrer Gebühren für diese Werbemaßnahmen zahlen, dies hindere sie, die Beklagte, aber nicht daran, sich diese Werbemaßnahmen auch von dritter Seite vergüten zu lassen. Mittelbar wirke sich nämlich auch diese anderweitige Vergütung zugunsten der Franchisenehmer aus, weil sie es ihr ermögliche, die Zahlungen der Franchisenehmer für nationale Werbemaßnahmen gering zu halten. Wirtschaftlich spreche daher alles dafür, die Franchisenehmer an den Werbekostenzuschüssen nicht zu beteiligen.
Zum selben Ergebnis führe auch die Tatsache, dass sie besondere, werbewirksame Aktivitäten ihrer Franchisenehmer auch gesondert honoriere, nämlich durch die Programm-Teilnahme-Prämie.
Es fehle sonach an einer Herausgabepflicht der Werbekostenzuschüsse gemäß § 667 BGB, und zwar nach denselben Grundsätzen, die zur Verneinung der Herausgabepflicht des Kommissionärs führen müssten. Denn die Werbekostenzuschüsse habe sie nicht "aus der Geschäftsbesorgung erlangt". Mit dem durch die Zuschüsse vergüteten Werbeaufwand nehme sie eigene Interessen wahr mit der Folge, dass keine Fremdgeschäftsführung vorliege.
Zu den Berufungsanträgen des Klägers auf Auskunft und Rechenschaftslegung sei anzumerken, dass selbst dann, wenn Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach anzuerkennen wären, zur Vorbereitung dieser Ansprüche nur Auskunft verlangt werden könne, nicht aber Rechnungslegung. Der Bundesgerichtshof habe in der Vorentscheidung den Auskunftsanspruch des Klägers zutreffend auf § 242, nicht aber auf § 666 BGB gestützt. Generell seien Rechnungslegungsansprüche an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft als Auskunftsansprüche. § 666 BGB verlange, dass zwischen dem - Rechenschaftspflichtigen und dem Rechenschaftsbegehrenden ein Auftragsverhältnis bzw. ein Geschäftsbesorgungsverhältnis bestehe, was hier nicht der Fall sei, da sie, die Beklagte, ausschließlich eigene Geschäfte durchführe. Es könne ihr deshalb auch nicht zugemutet werden, Rechenschaft über ihre Einkaufsbedingungen abzulegen. Für den Kläger reiche es aus, wenn er zur Ermittlung seines Zahlungsanspruchs einen Auskunftsanspruch aus § 3 des Lizenznehmervertrags in Verbindung mit § 242 BGB habe.
Erfolglos müsse die Berufung des Klägers auch bleiben, soweit sie auf Abweisung der Widerklage abziele. Die Widerklage wegen Überzahlung der Programm-Teilnahme-Prämien sei aus § 812 BGB begründet. Die die PT-Prämien zulässigerweise beschränkende Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag beruhe erkennbar auf wirtschaftlichen Erwägungen, die den Besonderheiten des Unternehmens der Gemeinschuldnerin hätten gerecht werden sollen. Da die Zusatzvereinbarung vorgesehen habe, dass nicht der gesamte Umsatz der Gemeinschuldnerin lizenzgebührenpflichtig sein sollte, sondern nur der 3 Mio. DM pro Jahr übersteigende Umsatz, habe sie den größten Teil ihres Umsatzes lizenzgebührenfrei erwirtschaften können. Dies rechtfertigte es aber andererseits, für die Programm-Teilnahme-Prämie eine Kappungsgrenze festzusetzen. Diese in der Rechnungsabteilung bei routinemäßigen Berechnungen der PT Prämien übersehene Zusatzvereinbarung habe zu den Überzahlungen geführt. Der Anspruch auf Rückforderung der irrtümlich gezahlten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, zumal die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
Mit der von ihr eingelegten Berufung verficht die Beklagte in erster Linie ihre Auffassung weiter, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei und dass die behaupteten Ansprüche verjährt seien.
Sie führt ins Feld, als Konkursverwalter könne der Kläger nur Rechte geltend machen, die entweder Bestandteil der Masse seien oder zu deren Durchsetzung er ausdrücklich ermächtigt worden sei. Ansprüche der I v H GmbH Autovermietung auf Zahlung von Werbekostenzuschüssen und anderen Einkaufsvorteilen für die Jahre 1983 bis 1992 seien nicht Bestandteil der Konkursmasse, denn diese Rechte habe die Gemeinschuldnerin am 26.04.1993 an die Sparkasse A abgetreten, wie der als Anl. B 1 vorgelegten Abtretungserklärung entnommen werden könne. Die Abtretung erfasse auch die als unselbständige Hilfsansprüche nur zusammen mit dem Hauptanspruch abtretbaren Auskunftsansprüche. Die vom Kläger vorgelegte Prozeßführungsermächtigung der Sparkasse A belege seine Aktivlegitimation nicht, weil der weiteren Abtretungsurkunde vom 01.12.1993 (Anl. B 2) zu entnehmen sei, dass die fraglichen Ansprüche an die damaligen Bevollmächtigten der Gemeinschuldnerin, die Rechtsanwälte Sch und K abgetreten worden seien; ferner seien in der Urkunde weitere Abtretungen an die M B Finanz GmbH Stuttgart, an die D L L F GmbH und die Eheleute B genannt. Weder der Abtretungsurkunde noch anderen Umständen lasse sich entnehmen, dass die Abtretung an die Sparkasse A vom 26.04.1993 zeitlich allen anderen vorangehe. Solange der Kläger den Vorrang nicht nachweise, sei er auch nicht aktivlegitimiert.
Ausgehend von der frühest datierten Abtretung an die Sparkasse A, nämlich bis zu 485.000,-- DM bezogen auf eine Gesamtforderung von 1.955.288,76 DM, wobei als Forderungsgrund die WKZ-Prämie für die Geschäftsjahre 1983 bis 1992 genannt sei, lasse sich pauschal sagen, dass offensichtlich pro Jahr ca. 200.000,-- DM geltend gemacht worden seien.
Die Abtretung gegenüber der Sparkasse A beziehe sich also wahrscheinlich auf die Jahre 1983 bis 1985, nicht aber auf die hier interessierenden Jahre 1988, 1990 und 1991. Danach oder davor habe es aber die genannten weiteren Abtretungen gegeben, ohne dass gesagt werden könne, in welchem Umfang, für welche Jahre und für welche Forderungen diese Abtretungen erfolgt seien. Die Klage sei daher schon wegen fehlenden Nachweises der Aktivlegitimation abzuweisen.
Die Zurückweisung der Einrede der Verjährung durch das Landgericht hält die Beklagte für verfehlt. Zutreffend habe das Landgericht allerdings darauf abgestellt, dass die Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Einkaufsvorteilen als vertragliche, im Gewerbebetrieb der Gemeinschuldnerin begründete Ansprüche unter Kaufleuten nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 196 Abs. 2 BGB in 4 Jahren verjähren. Im vorliegenden Verfahren sei der Leistungsanspruch allenfalls für das Jahr 1988 durch den Mahnbescheid vom 28.12.1992 und zwar auch nur in Höhe des geltend gemachten Betrages von 151.095,60 DM unterbrochen worden. Die Ansprüche für 1990 und 1991 seien bei der Erhebung der Stufenklage mit Schriftsatz vom 03.06.1998 ebenso wie die nicht bezifferten Ansprüche für 1988 verjährt gewesen, so dass es nicht mehr zu einer Verjährungsunterbrechung habe kommen können.
Die Auffassung des Landgerichts, die Ansprüche für die Jahre 1988, 1990 und 1991 seien bis zu einem nicht näher fixierten Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits 1 HKO 21028/92 vor dem Landgericht München I gewesen und später "nicht mehr geltend gemacht" worden, sei nicht nachvollziehbar. Die Ansprüche für diese Jahre seien in dem Parallelverfahren nie rechtshängig gewesen und hätten dort keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können. Jedenfalls habe die im Unterbleiben einer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.1994 liegende Klagerücknahme eine Verjährungsunterbrechung im Parallelverfahren verhindert. Schließlich seien einer Verjährungsunterbrechung durch Maßnahmen in dem Parallelverfahren auch dadurch Grenzen gesetzt, dass der Kläger zunächst gar nicht die Aktivlegitimation gehabt und sie erst erlangt habe, als er die Prozeßführungsermächtigung der Sparkasse A mit Schriftsatz vom 28.06.1994 vorgelegt habe. Da diese Erklärung die Aktivlegitimation nicht rückwirkend habe begründen können, sei allen zuvor getroffenen Maßnahmen keine verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen.
Die Beklagte beanstandet schließlich, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Teilurteils zwar den vom Kläger eingeklagten Rechnungslegungsanspruch zurückgewiesen, dies jedoch im Tenor der Entscheidung übergangen habe. Das Urteil sei deshalb inhaltlich unrichtig.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts vom 01.07.1999 teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil soweit es der Klage stattgegeben hat und wiederholt seinen Sach- und Rechtsvortrag im ersten Rechtszug.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Beide Rechtsmittel sind zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger über alle ihr selbst von Automobilherstellern und -importeuren für die Jahre 1988, 1990 und 1991 gewährten Einkaufsvorteile einschließlich der Werbekostenzuschüsse Auskunft zu erteilen soweit nicht die Weitergabe durch die Hersteller und Importeure untersagt worden ist. Insoweit entspricht die Verurteilung dem im ersten Rechtszug mit der Einschränkung gestellten Antrag "soweit die Automobilhersteller und -importeure eine Weitergabe zulassen". Zu Recht abgewiesen wurde der Auskunftsanspruch jedoch, soweit das Auskunftsverlangen sich auf Einkaufsvorteile bezog, die auf Anweisung der Beklagten Dritten gewährt wurden, sowie der auf Rechnungslegung gerichtete Klageantrag. Da die Teilabweisung des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Rechnungslegung offensichtlich versehentlich nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen wurden, war der Tenor des landgerichtlichen Teilurteils auf die Berufung der Beklagten entsprechend zu berichtigen (Zöller, ZPO 21. Aufl. § 319 Rnr. 15).
Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Klage zulässigerweise erweitert hat und Auskunft sowie Rechenschaft ohne Rücksicht darauf verlangt, ob die Hersteller und Importeure die Weitergabe zulassen, war dieser zulässige Antrag als unbegründet abzuweisen.
Unbegründet ist die Berufung des Klägers ferner, soweit mit ihr die Abweisung der Widerklage begehrt wurde.
Als ebenso unbegründet erweist sich die gegen die Verurteilung zur Auskunft gerichtete Berufung der Beklagten.
1. Die Beklagte ist seit dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. Februar 1999 (KZR 11/97), das insoweit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt hat, rechtskräftig verurteilt, neben zwei weiteren Lizenznehmern auch dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle ihr selbst im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch oder für die Linzenznehmer gewährten Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen, soweit die die Vorteile gewährenden Unternehmen deren Weitergabe an die Lizenznehmer der Beklagten zugelassen haben, und zwar bezüglich der Jahre 1983 bis 1987, 1989, 1992, 1993 und 1994 bis 11.04.1994. Eben diese Auskunftsverpflichtung trifft die Beklagte auch für die hier im Streit stehenden Jahre 1988, 1990 und 1991. Auch insoweit ist die Beklagte nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Leistungen zu erteilen, die sie empfangen hat und an den Kläger weiterleiten muss. Da der Kläger Anlass zur Annahme sieht, dass die Beklagte aus § 17 des Lizenzvertrages von 1983 und aus § 3 Abs. 1 ULV folgende Ansprüche nicht voll erfüllt hat, gilt der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass der Schuldner eines Leistungsanspruchs nach § 242 BGB gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gläubiger die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Informationen zu geben, wenn dieser sie selbst nicht anders erlangen kann und dem Schuldner die Erteilung der Auskunft unschwer möglich und zuzumuten ist.
a) Zu Unrecht stellt die Beklagte auch im zweiten Rechtszug die Aktivlegitimation des Klägers in Frage. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunft berechtigt. Unstreitig hat die damalige Klägerin, die Gemeinschuldnerin, ihre Forderungen auf WKZ-Prämie für die Geschäftsjahre 1983 bis 1992 nach Maßgabe der Abtretungsurkunde vom 26.04.1993 (Anl. B 9) an die Sparkasse A abgetreten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger gleichwohl mit der Klage ausschließlich Leistung an sich selbst gefordert hatte, legte er später eine von der Sparkasse A ausgestellte Bestätigung vom 17.10.1998 (Anl. K 33) vor, aus der sich ergibt, dass er ermächtigt ist, im Wege der Prozeßstandschaft zu klagen und dass die bisherige Antragstellung auf Leistung an sich selbst genehmigt wird. In der zuletzt vorgelegten Bestätigung der Sparkasse A vom 10.08.2000 (Anl. K 33) wird klargestellt, dass der Kläger aufgrund der fortbestehenden Einziehungsermächtigung weiterhin Leistung an sich verlangen kann. Da diese Abtretung an die Sparkasse A sowohl der weiteren Abtretung vom 30.11.1993 zugunsten der Eheleute B, der Eltern der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin, und ausweislich der Abtretungsurkunde vom 01.12.1993 (Anl. B 2) auch der Abtretung zugunsten der Rechtsanwälte Sch und K zeitlich vorausgeht, kann dahinstehen, ob diese Abtretungen infolge Anfechtung durch den Kläger nichtig sind. Der Kläger hat es zwar unterlassen, vorzutragen, was es mit den in der Abtretungsurkunde vom 01.12.1993 erwähnten weiteren Abtretungen an die M B F GmbH Stuttgart und die D L L F GmbH auf sich hat, ob die Abtretung an die Sparkasse A vom 26.04.1993 auch diesen Abtretungen gegenüber Vorrang hat und in welcher Höhe insoweit Forderungen abgetreten wurden. Die Fassung der Abtretungsurkunde vom 01.12.1993 spricht jedoch dafür, dass auch diese Abtretungen gegenüber derjenigen an die Sparkasse A nachrangig sind. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass aus ihr gegenüber erfolgten Offenlegungen der Abtretungen Gegenteiliges zu entnehmen sei. Den Ausführungen der Beklagten, wonach sich die Abtretung gegenüber der Sparkasse A "wahrscheinlich" auf die Jahre 1983 bis 1985 nicht aber auf die hier geltend gemachten Jahre 1988, 1990 und 1991 beziehe, kann nicht gefolgt werden, weil die Aufspaltung der Gesamtforderung in insgesamt 10 Forderungen für die Zeit von 1983 bis 1992 und die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung nicht nachvollziehbar sind.
Der Senat hält daher die Aktivlegitimation des Klägers jedenfalls für den im Berufungsverfahren allein interessierenden in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, dessen Bestehen nicht von der Höhe des später zu entscheidenden Zahlungsanspruchs abhängt, für gegeben.
b) Der Geltendmachung der Auskunftsansprüche für das Jahr 1988 steht nicht entgegen, dass mit der Klage zunächst eine bezifferte Forderung geltend gemacht worden war. Der beziffert gestellte Zahlungsantrag für dieses Jahr wurde im Hinblick auf die mit den Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen verbundenen Erwartungen im Zuge der Entscheidung über die erste Stufe der Stufenklage zurückgestellt. Die Geltendmachung der Auskunftsansprüche zusätzlich zu dem rechtshängigen Leistungsantrag ist sachdienlich, da der Kläger von einem höheren Zahlungsanspruch ausgeht und deshalb gegebenenfalls ein weiterer Rechtsstreit geführt werden müßte.
c) Die Herausgabepflicht und damit auch der als Hilfsanspruch dazu gehörende Auskunftsanspruch sind nicht auf die unmittelbar beim Einkauf gewährten Nachlässe beschränkt, sondern umfassen grundsätzlich alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf von Fahrzeugen durch die Lizenznehmer gewährten Vorteile. Dies folgt für das Jahr 1988 aus § 17 des Linzenzvertrages von 1983 und für 1990 und 1991 aus § 3 ULV 1990. Der Vertrag von 1983 verpflichtete die Beklagte zur Weitergabe aller Einkaufsvorteile aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Automobilwerken und Händlerfirmen. Nach dem Wortlaut der in § 3 Abs. 1 ULV getroffenen Regelung zum Fahrzeugeinkauf war die Beklagte verpflichtet, den Unterlizenznehmer beim Einkauf von Fahrzeugen in der Weise zu unterstützen, dass sie ihm die Möglichkeit einräumt, zu den in den Goßabnehmerabkommen vereinbarten Konditionen Fahrzeuge zu beziehen, soweit die Hersteller dies zulassen. Dem Lizenznehmer wird die Möglichkeit eines Bezugs von Neufahrzeugen zu den Bedingungen der von der Beklagten mit den Herstellern vereinbarten Abkommen eröffnet, und zwar ohne Beschränkung auf die in diesen Abkommen vereinbarten Großabnehmerrabatte und die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb angefallenen finanziellen Leistungen der Hersteller.
Die Beklagte will - wie schon im Parallelverfahren für andere Vertragsjahre - zwischen Großabnehmer-Konditionen einerseits und den aus ihrer Sicht in § 3 Abs. 1 ULV und zuvor in § 17 des alten Vertrages nicht geregelten Werbekostenzuschüssen andererseits unterschieden wissen. Im vorliegenden Streitfall führt sie vor allem ins Feld, es sei insbesondere wirtschaftlich gerechtfertigt, dass sie die Werbekostenzuschüsse behalten dürfe, weil sie mit der Durchführung überregionaler und nationaler Werbekampagnen unter Verwendung von Abbildungen der erworbenen Fahrzeuge für die Automobilhersteller Werbeeffekte erziele und damit die Gegenleistung für die Werbekostenzuschüsse durch sie und nicht durch die Lizenznehmer erbracht würden. Die Beklagte will in diesem Zusammenhang die vom Bundesgerichtshof im Parallelverfahren bestätigte Ansicht des Senats, wonach auch Werbekostenzuschüsse von § 3 ULV erfasst sind, auch deshalb nochmals zur Überprüfung stellen, weil die Werbekostenzuschüsse - was sie bisher nicht vorgetragen hatte - nicht in den Großabnehmerabkommen vereinbart seien, hierüber vielmehr gesonderte Vereinbarungen getroffen würden. Da der genannte besondere Werbeeffekt Werbemaßnahmen zu verdanken sei, an deren Durchführung die Lizenznehmer nicht beteiligt seien, hätten sie auch keinen Anspruch, an den dafür gezahlten Zuschüssen beteiligt zu werden.
Der Ansicht der Beklagten, dass sonach wirtschaftlich alles dafür spreche, die Lizenznehmer an den Werbekostenzuschüssen nicht zu beteiligen, zumal dies auch durch den Wortlaut des § 3 ULV gestützt werde, wonach die Lizenznehmer von "den in den Großabnehmerabkommen vereinbarten Konditionen" profitieren sollen, kann nicht beigetreten werden. Die Beklagte interpretiert insoweit in die Klausel des § 3 Abs. 1 ULV eine Einschränkung, die ihr bei objektiver Bewertung nicht zu entnehmen ist. "In den Großabnehmerabkommen vereinbarte Konditionen" waren nach dem bisherigen Verständnis auch der Beklagten alle Vergünstigungen, die die Beklagte infolge der Großabnahme von den Herstellern zugestanden erhält. Ob sich die entsprechenden Vereinbarungen in förmlich als "Großabnehmerabkommen" bezeichneten Abmachungen oder in gesonderten Abmachungen finden, kann für die Beurteilung der Werbekostenzuschüsse nicht ausschlaggebend sein, zumal den Lizenznehmern ersichtlich weder bei Abschluß der Lizenzverträge noch später mitgeteilt wurde, dass sich die entsprechenden Vereinbarungen mit den Herstellern gar nicht in den "Großabnehmerabkommen" fänden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Klausel des § 3 Abs. 1 ULV übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass den Lizenznehmern alle im Rahmen der Abmachungen über die Großabnahme ausgehandelten Vergünstigungen zugute kommen sollen, was auch ersichtlich der eigenen Einschätzung der Beklagten im Parallelverfahren und im laufenden Verfahren bis zur Berufungsbegründung entsprochen hat.
Soweit die Beklagte es als wirtschaftlich gerechtfertigt ansieht, die Werbekostenzuschüsse behalten zu dürfen, weil sie mit den Werbemaßnahmen die Gegenleistung erbringe, hält ihr der Kläger zu Recht entgegen, dass die Lizenznehmer für die nationalen Werbemaßnahmen immerhin einen Teil ihrer Gebühren zahlen, was gegen die in Anspruch genommene wirtschaftliche Rechtfertigung spreche. § 3 Abs. 1 ULV ist sonach dahin auszulegen, dass den Lizenznehmern alle Preisvorteile und Vergünstigungen zugute kommen sollen, die sich aus der Großabnahme ergeben. Im vorausgegangenen Parallelverfahren hatte sich zudem gezeigt, dass das zur Auslegung heranzuziehende Lizenznehmer-Handbuch und auch die Werbeunterlagen einschränkungslos davon sprechen, dass es die Abkommen mit den großen Automobilherstellern den Franchisenehmern ermöglichen, zu den vereinbarten Mindestkonditionen Fahrzeuge zu beziehen. Mit der Klausel des § 3 ULV ist nach allem ersichtlich nicht gemeint, dass nur der Mengenrabatt weitergegeben werden soll; sie ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass alle Vergünstigungen, die sich im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf ergeben, gleich ob sofort oder nachträglich aufgrund der tatsächlich abgenommenen Gesamtmenge der Fahrzeuge und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Boni, Provisionen oder Werbekostenzuschüsse handelt, dem Lizenznehmer zugute kommen.
In gleicher Weise sind gemäß § 17 LV von 1983 die Werbekostenzuschüsse für 1988 einzubeziehen.
d) Zum Umfang der Herausgabepflicht und damit des korrespondierenden Auskunftsanspruchs ab 1990 bestimmt § 3 Abs. 1 ULV, dass diese Pflicht nur bestehe, wenn die Hersteller die Weitergabe zulassen. Der Bundesgerichtshof hat im Parallelverfahren entschieden, dass die Regelung, wonach die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Vorteilen eine Zustimmung durch das jeweils leistende Unternehmen voraussetze mit der Folge, dass diese Verpflichtung entfalle, wenn die Zustimmung verweigert werde, rechtlich unbedenklich sei und dass die Klausel insbesondere nicht etwa deshalb der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht standhalte, weil sie gegen das Transparentgebot verstoße und eine unangemessene Benachteiligung der Lizenznehmer enthalte.
Da eine Verpflichtung des Franchisegebers, seinem Vertragspartner alle Vorteile aus dem Bezug bei von ihm erschlossenen Einkaufsquellen zu überlassen, nicht besteht, beschränkt sich der Anspruch des Klägers auf solche Zuwendungen Dritter, die die Beklagte nach den Absprachen mit dem Hersteller an ihre Lizenznehmer weitergeben darf. Hierdurch ist zugleich der Anspruch auf Mitteilung der für die Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen Tatsachen eingegrenzt.
Der Senat orientiert sich auch insoweit an der Revisionsentscheidung im Parallelverfahren, als dort der Bundesgerichtshof mit überzeugender Begründung entschieden hat, dass ein weitergehender Anspruch auf Auskunft der nach § 3 Abs. 1 ULV ausgeschlossenen Zuwendungen sich über die Regelung des Vertrags hinaus auch nicht im Zusammenhang mit den Zahlungen der Beklagten im Rahmen des PTP-Programms (Programm-Teilnahme-Prämie) herleiten lässt, weil diese Zahlungen keine Rechtspflicht zur Zahlung weiterer Beträge auch für den Fall begründen, dass die Voraussetzungen der Leistungen nach diesem Programm nicht vorliegen. Mit den Prämien hat die Beklagte eigene Leistungen aus ihren Vermögen erbracht und zwar aufgrund eigener Vereinbarungen mit ihren Lizenznehmern. Diese Absprachen treten neben die Verpflichtungen aus § 3 ULV. Es handelt sich bei ihnen nicht um die Weitergabe der von dritter Seite gewährten Vorteile, sondern um eigene Leistungen der Beklagten aus eigenen Mitteln.
e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für die behauptete Unverbindlichkeit der Einschränkung "soweit die Hersteller dies zulassen" auf kartellrechtliche Bestimmungen. Er meint, ein von den Herstellern in den Großabnehmerabkommen statuiertes Weitergabeverbot sei wegen Verstoßes gegen § 14 GWB nichtig und löse eine Schadensersatzpflicht gemäß § 33 GWB aus. Der vom Kläger angenommene Verstoß gegen § 14 GWB liegt jedoch nicht vor. Diese Bestimmung verbietet Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen über Waren, die eines der Unternehmen in der Preisgestaltungsfreiheit bei Vereinbarungen mit Dritten über die gelieferten Waren oder andere Waren oder Leistungen beschränken. Der Kläger will in den Rahmenabkommen der Beklagten mit der Automobilindustrie, die ein Weitergabeverbot in Bezug auf die vollen Einkaufsvorteile enthalten, "Erstverträge" sehen und beurteilt die Lizenzverträge mit den Franchisenehmern, die das Weitergabeverbot enthalten, als "Zweitverträge". Dem steht schon entgegen, wie die Beklagte zu Recht einwendet, dass bei der Abrede über die Werbekostenzuschüsse der Lizenzvertrag mit der Gemeinschuldnerin schon lange bestanden hat und dass deshalb bei diesen Abmachungen feststand, in welcher Höhe Lizenzgebühren usw. zu zahlen waren. Das von den Automobilherstellern ausgesprochene Weitergabeverbot konnte deshalb den Inhalt des Lizenzvertrags nicht beeinflussen. Ein Zweitvertrag liegt sonach nicht vor, denn als Zweitvertrag im Sinne des § 14 GWB kommt nur eine neue Vereinbarung in Betracht, nicht jedoch die Verpflichtung, eine bereits bestehende Schuld aus einem bereits abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen (BGH, NJW 1982, 2066).
Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Auffassung ohne Erfolg darauf, dass der Bundesgerichtshof im Parallelprozeß nicht darauf eingegangen ist, ob die Klausel "soweit die Hersteller dies zulassen" gegen § 15 GWB a.F. verstößt. Dem Fehlen von Ausführungen zur Frage eines solchen Kartellverstoßes in den entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann nicht entnommen werden, dass die Behandlung dieser Frage versehentlich unterblieben ist. Wäre die Nichtigkeit der fraglichen Klausel aus kartellrechtlicher Sicht ernsthaft in Betracht gekommen, so hätte sich die Revisionsentscheidung damit befasst und auch befassen müssen, zumal der Kläger und, wie er vorbringt, vor ihm die Gemeinschuldnerin, damit argumentiert haben, dass die Großabnehmerabkommen gegen § 15 GWB a.F. verstossen. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht etwa eine rechtsvernichtende kartellrechtliche Einwendung übersehen; es ist vielmehr davon auszugehen, dass § 15 a.F. vom Revisionsgericht hier ohne weiteres als nicht einschlägig beurteilt worden ist. Dieser Ansicht ist auch der Senat im Streitfall unter Heranziehung des § 14 GWB n.F..
Der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachte Anspruch auch auf diejenigen Einkaufsvorteile, insbesondere Werbekostenzuschüsse, deren Weitergabe die Hersteller untersagt haben, ist sonach unbegründet.
f) Zu Recht hat der Kläger den mit der Berufung angekündigten Antrag, die Beklagte zur Auskunft auch über solche Leistungen zu verurteilen, die nicht S-Unternehmen sondern Dritten zugeflossen sind, nicht gestellt. Dass auf Anweisung der Beklagten solchen Dritten Einkaufsvorteile gewährt wurden, läßt sich weiterhin - wie schon im Parallelverfahren - nicht feststellen. Dieser Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Kläger bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile ausgehen konnte. An einem für diese Annahme ausreichenden Sachverhalt fehlt es auch hier.
Ersichtlich geht es dem Kläger darum, dass sich die Auskunftspflicht beispielsweise auch auf die in der Großabnehmerliefervereinbarung (Anl. B 1) als bezugsberechtigt bezeichnete S GmbH & Co. Autovermietung KG erstreckt. Dementsprechend will er mit dem nunmehr gestellten Antrag Auskunft nicht nur über die der Beklagten selbst, sondern auch den anderen "Unternehmen oder Gesellschaftern des S-Konzerns" gewährten Einkaufsvorteile. Zu Recht macht der Kläger geltend, dass in der zu erteilenden Auskunft auch an dieses Unternehmen des S-Konzerns gelangte Einkaufsvorteile enthalten sein müssen, wenn etwa die Beklagte das Autovermietgeschäft schon früher auf die S GmbH & Co. KG ausgegliedert haben sollte. Er stellt aber selbst in der Berufungsbegründung ausdrücklich klar, dass die Beklagte überhaupt nicht bestreite, über alles, was an den S-Konzern an Einkaufsvorteilen geflossen ist (und weitergegeben werden darf) auskunftspflichtig zu sein, falls sie "dem Grunde nach" zur Auskunft verurteilt werden sollte. Es besteht deshalb kein Anlaß, die Verurteilung zur Auskunft auf "die anderen Unternehmen oder Gesellschafter des S-Konzerns" zu erstrecken.
g) Der Kläger beanstandet auch zu Unrecht, dass seinem Antrag, "Auskunft und Rechenschaft" zu erteilen durch Zurückweisung des Rechnungslegungsanspruchs nur zum Teil entsprochen wurde.
Die Pflicht zur Rechenschaftslegung kann sich aus dem allgemeinen Rechtgrundsatz ergeben, dass rechenschaftspflichtig jeder ist, der fremde Angelegenheiten besorgt oder solche, die zugleich fremde und eigene sind. Darum geht es hier aber nicht, auch wenn die Beklagte die Abrechnung der Werbekostenzuschüsse gegenüber den Herstellern auch für ihre Lizenznehmer übernommen hat. Es ist das eigene Interesse der Beklagten, die ca. 200 Filialen betreibt, Großabnehmerabkommen abzuschließen und Zusagen für Werbekostenzuschüsse zu erhalten. Sie führt damit eigene Geschäfte durch, und nicht auch solche ihrer Lizenznehmer. Die in § 3 Abs. 1 ULV übernommene Verpflichtung, den Lizenznehmer beim Einkauf von Fahrzeugen in der Weise zu unterstützen, dass es ihm ermöglicht wird, zu den in dem Großabnehmerabkommen vereinbarten (günstigen) Konditionen Fahrzeuge zu beziehen, macht die Fahrzeugbeschaffung über die Großabnehmer und die Aushandlung von entsprechenden Abkommen noch nicht zu Geschäften, die die Beklagte auch für die Franchisenehmer durchführt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte durch die Zusagen in § 3 ULV zu einer Vermögensverwaltung im Sinne der § 675, 666 BGB verpflichten wollte.
Auf die besondere Rechtsgrundlage des § 384 Abs. 2 HGB kann sich der Kläger für sein Rechenschaftsbegehren nicht stützen, weil eine Einkaufskommission ersichtlich nicht vorgelegen hat.
Die Beklagte macht zu Recht geltend, für den Kläger reiche es aus, wenn er zur Ermittlung seines Zahlungsanspruchs einen Auskunftsanspruch aus § 3 ULV i.V.m. § 242 BGB gegen sie habe. Die Auskunft muss aber diejenigen Angaben und Belege über Art und Umfang der vereinnahmten Leistungen mitenthalten, deren die Lizenznehmer bedürfen, um ihre Zahlungsansprüche ermitteln zu können. Insoweit ist anerkannt, dass der Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Belegen erfasst, wenn auch nicht in der Allgemeinheit wie beim Rechnungslegungsanspruch (vgl. BGHZ 33; 373, 378). Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger zur Bezifferung seiner Leistungsansprüche Auskunft einschließlich gewisser Nachweise von der Beklagten braucht. Ob überhaupt und in welchem Umfang eine Einschränkung der Weitergabepflicht in den Rahmenabkommen der Beklagten enthalten ist und ob tatsächlich in den hier interessierenden Jahren die Nichtweitergabe von den Herstellern voll und ganz verlangt worden ist, lässt sich nur beantworten, wenn die Beklagte insoweit in überprüfbarer Weise Auskunft erteilt. Die schlichte Information über Einkaufsvorteile, wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen, wie sie ohne alle Belege im Parallelverfahren erteilt wurde (Anl. K 31), ermöglicht dem Kläger schwerlich, seine Ansprüche zu beziffern. Um hierzu in der Lage zu sein, bedarf der Kläger allerdings nicht der von ihm beanspruchten Vorlage der Großabnehmerabkommen, es genügen vielmehr Belege über empfangene Zahlungen und Nachweise der oben genannten Weitergabebeschränkungen in den Großabnehmerabkommen und anderen Abmachungen der Beklagten mit den Herstellern.
h) Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass der Anspruch auf Herausgabe der Einkaufsvorteile für die hier interessierenden Jahre 1988, 1990 und 1991 nicht verjährt ist und damit auch der Auskunftsanspruch erhoben werden konnte (Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 261 Rnr. 27).
Die Ansprüche auf Vergütung von Einkaufsvorteilen als vertragliche, im Gewerbebetrieb der Gemeinschuldnerin begründete Ansprüche unter Kaufleuten verjähren nach § 196 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 196 Abs. 2 BGB in 4 Jahren mit der Folge, dass für die Ansprüche aus 1988 die Verjährung am 31.12.1993, für die Ansprüche aus 1990 am 31.12.1995 und für die Ansprüche aus 1991 am 31.12.1996 eingetreten wäre.
Für das Jahr 1988 wurde die Verjährung des Herausgabeanspruchs durch den Mahnbescheid vom 28.12.1992 in Höhe des Zahlungsantrags von 151.095,60 DM unterbrochen. Dass die darüberhinaus gehenden Ansprüche auf Leistung für das Jahr 1988 und damit auch der Hilfsanspruch auf Auskunft verjährt sind, weil die Verjährung durch die erst mit Schriftsatz vom 03.06.1998 eingereichte Stufenklage nicht mehr unterbrochen werden konnte, steht der Berechtigung des Auskunftsbegehrens nicht entgegen, weil der Kläger bereits zum Nachweis des nicht verjährten bestrittenen Zahlungsanspruchs in der ursprünglich bezifferten Höhe der Auskunft der Beklagten bedarf.
Die Ansprüche für die Jahre 1990 und 1991 sind gleichfalls nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist durch Klageerhebung im Parallelverfahren gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen wurde.
Die Gemeinschuldnerin hat im Parallelverfahren 1 HKO 21028/92 mit Schriftsatz vom 18.6.1993 im Wege der Klageerweiterung erstmals Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über Einkaufsvorteile und Herausgabe der sich aus der Auskunft ergebenden Differenzbeträge zeitlich unbeschränkt geltend gemacht, sonach vor Eintritt der Verjährung der Leistungsansprüche (31.12.1995 bzw. 31.12.1996). Der Ansicht der Beklagten, die Ansprüche für die Jahre 1990 und 1991 seien ebenso wie die Ansprüche für das Jahr 1988 in dem Parallelverfahren nie rechtshängig gewesen und hätten dort keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können, kann nicht beigetreten werden. Sie stützt sich zu Unrecht darauf, dass mit der Beschränkung der im Parallelverfahren verfolgten Ansprüche durch Schriftsatz vom 22.6.1994 bzw. durch Antragstellung vom 29.6.1994 lediglich die gebotene Klarstellung des Streitgegenstandes, nämlich der streitgegenständlichen Jahre, erfolgt sei, und dass durch die nachgeholte Nennung des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, eine ex nunc eingetretene Heilung erfolgt sei mit der Folge, dass der nicht von der "Richtigstellung" erfasste Teil niemals anhängig gewesen sei. Unstreitig ist jedoch im Parallelverfahren vor dem Landgericht am 11.2.1994 ein richterlicher Hinweis auf eine mögliche anderweitige Rechtshängigkeit der, Ansprüche für die hier interessierenden Jahre erfolgt. Nach Lage der Dinge hat der Klägervertreter dies zum Anlass genommen, den Zeitraum, für den Auskunft begehrt wurde, entsprechend zu beschränken. Davon, dass Ansprüche für die Jahre 1990 und 1991 im Parallelverfahren nie rechtshängig gewesen seien, kann keine Rede sein. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Berufungsbegründung der Beklagten zitierten Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 3.6.1998. Denn dort wird rückblickend zutreffend zum Ausdruck gebracht, für welche Jahre die Ansprüche auf Werbungskostenzuschüsse auch tatsächlich bis zuletzt verfolgt wurden. Soweit die Beklagte sich auf § 212 Abs. 1 BGB stützen will und hierzu geltend macht, die Klage im Parallelverfahren sei insoweit zurückgenommen worden, da bezüglich der Jahre 1988, 1990 und 1991 in der mündlichen Verhandlung am 29.6.1994 kein Antrag mehr gestellt worden sei und deshalb eine nicht der Zustimmung der Beklagten bedürftige Klagerücknahme vorgelegen habe, kann dem nicht beigetreten werden. Wenn der Kläger - wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im Parallelprozess 1 HKO 21028/92 auf Seite 49 festgehalten - den Antrag eingeschränkt gestellt hat, so ist darin nicht notwendigerweise eine Klagerücknahme zu sehen. Ausdrücklich erklärt hat er die Zurücknahme nicht. Mit der "Einschränkung" konnte auch gewollt gewesen sein, dass das Verfahren insoweit ruhen sollte. Dies liegt gerade deshalb nahe, weil der Kläger das offensichtliche Interesse hatte, sich die Verjährungsunterbrechung zu erhalten, die auch durch eine unzulässige Klage herbeigeführt wird. Es kann deshalb nicht von einer Klagerücknahme ausgegangen werden.
Es ist sonach ohne Bedeutung, dass das Landgericht Verjährungsunterbrechung infolge der Konkurseröffnung vom 02.05.1994 angenommen hat, obwohl die Unterbrechung der Verjährung nur für Konkursforderungen gilt (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
An der zunächst fehlenden Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des an die Sparkasse A abgetretenen Zahlungsanspruchs bis zur Höhe von 485.000,-- DM, also eines Teilbetrags der für den gesamten Zeitraum 1983 bis 1992 angefallenen WKZ-Prämien-Forderung in Höhe von 1.955.288,76 DM, scheitert die verjährungsunterbrechende Wirkung durch die Maßnahmen im Parallelverfahren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit mit ihr die Abweisung der Widerklage begehrt wurde.
Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen als begründet angesehen.
Da der Konkursverwalter einer Aufnahme des Rechtsstreits in Bezug auf die Widerklageforderung widersprochen hat, blieb der Beklagten nur die Möglichkeit, gemäß § 11 KO den Rechtsstreit insoweit aufzunehmen und die Forderung zur Konkurstabelle anzumelden (§ 144 Abs. 2 KO ). Der Nachweis, dass die Widerklageforderung in der Konkurstabelle eingetragen ist, wurde erbracht (§ 145 KO).
Der Feststellungsantrag nach § 146 Abs. 3 KO ist gemäß § 812 Abs. 1 BGB begründet, der Widerspruch des Konkursverwalters muss erfolglos bleiben. Die Vorschriften der Konkursordnung sind nach Art. 103 EGInsO im Streitfall anzuwenden.
Die Beklagte hat mit den an die vormalige Gemeinschuldnerin ausgezahlten Programm-Teilnahme-Prämien eigene Leistungen aus ihrem Vermögen auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit ihrer Lizenznehmerin erbracht. Maßgeblich für den Bestand von Ansprüchen der Gemeinschuldnerin auf solche Prämien ist allein die hierüber getroffene Vereinbarung. Die hier maßgebliche Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag von 1989 sieht ausdrücklich vor, dass die Programm-Teilnahme-Prämien der Höhe nach die jährlich zu zahlenden Lizenzgebühren nicht überschreiten dürfen. Die Beklagte hat begründet, warum sie mit der Gemeinschuldnerin diese die Höhe der freiwilligen Leistungen einschränkende Zusatzvereinbarung geschlossen hat. Maßgeblich waren wirtschaftliche Erwägungen, die den Besonderheiten des Unternehmens der Gemeinschuldnerin gerecht werden sollten. In der Zusatzvereinbarung war nämlich vorgesehen, dass nicht der gesamte Umsatz der Gemeinschuldnerin sondern nur der 3 Mio. DM pro Jahr übersteigende Umsatz lizenzgebührenpflichtig sein sollte. Den größten Teil ihres Umsatzes konnte die Gemeinschuldnerin sonach erwirtschaften, ohne Lizenzgebühren zahlen zu müssen. Der damit verbundene wirtschaftliche Nachteil der Beklagten sollte durch die spezielle Zusatzvereinbarung in Grenzen gehalten werden. Die Notwendigkeit einer solchen Beschränkung hat offenbar bei Vertragsschluss auch die Gemeinschuldnerin zugestanden. Diese Zusatzvereinbarung ist wirksam, Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich und auch ein auf culpa in contrahendo gestützter Anspruch kommt nicht in Betracht. Die Beklagte kann sich sonach auf die Begrenzung ihrer Verpflichtung zur Prämienzahlung berufen und demgemäß die über die jährlichen Lizenzgebühren hinausgehenden Prämienzahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern. Nach den vom Landgericht übernommenen zutreffenden Berechnungen der Beklagten übersteigen die 1991 und 1992 ausgezahlten PTP-Prämien die angefallenen Lizenzgebühren um 405.583,25 DM. Auf diese Summe hatte die Gemeinschuldnerin keinen vertraglichen Anspruch; der Kläger ist deshalb der Beklagten zur Herausgabe verpflichtet.
Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte positive Kenntnis von der fehlenden Leistungspflicht gehabt hat. Es ist evident, dass die Überzahlungen auf einem Irrtum des zuständigen Sachbearbeiters in der Rechnungsabteilung der Beklagten beruhen, der offensichtlich übersehen hat, dass es im Fall der Gemeinschuldnerin eine solche Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag gab. Da auf dessen Kenntnis abzustellen ist, steht § 814 BGB dem Forderungsanspruch nicht entgegen.
Da die PTP-Gutschriften, die die Beklagte der Gemeinschuldnerin für die Jahre 1990 und 1991 erteilt hat, - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - nicht als abstrakte Anerkenntnisse beurteilt werden können, vielmehr nur als vertragliche Anerkennung des Bestehens von Schuldverhältnissen, steht der Rückforderung auch insofern gemäß § 812 Abs. 2 BGB nichts entgegen.
Bei dem ferner mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 57.799,69 DM handelt es sich um die unstreitig von der Gemeinschuldnerin geschuldete Lizenzgebühr für das Jahr 1991.
Die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung gegen diese Lizenzgebührenforderung mit der Forderung, die sich nach Erledigung der ersten und zweiten Stufe im Rechtsstreit ergibt, scheitert schon daran, dass diese Gegenforderung gleichartig, voll wirksam und fällig sein muss, der Kläger aber derzeit keine bezifferte Geldforderung gegen die Beklagte geltend macht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgehend von einem Streitwert für die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche in Höhe von 964.300,-- DM (1/4 des erwarteten Zahlunganspruchs) und für die Widerklageforderung in Höhe von rund 463.000,-- DM waren im Hinblick darauf, dass der Kläger nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs, und zwar zu etwa 90 % obsiegt hat, im übrigen aber unterlegen ist, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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