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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 1 U 1566/04
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
1. Bei der Frage, ob ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Weg vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also wie ein normaler Verkehrsteilnehmer verunglückt ist.

2. Ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Weg liegt dann vor, wenn der Versicherte den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen (bzw. noch nicht erreicht) hat und sich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer im Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren befindet. Der Weg muss in einem so losen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Verunglückten stehen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, ihn auf seine Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger zu beschränken.

3. Ein innerer Zusammenhang mit der Arbeitsstätte liegt nahe, wenn ein allgemein zugänglicher Weg verlassen wird, um eine unmittelbar zur Arbeitsstätte führende Treppe zu betreten.


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 1566/04

Verkündet am 13.05.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Feststellung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht N. und S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2004 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3.12.2003 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3.12.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Glatteisunfall vom 26.12.2000.

Der Beklagte ist Träger des Kreiskrankenhauses P., in welchem die Klägerin als Krankenschwester beschäftigt ist. Sie wohnt im Schwesternwohnheim des Kreiskrankenhauses, ca. 500 m von diesem entfernt. Der Weg zwischen den Gebäuden ist allgemein zugängliche öffentliche Verkehrsfläche. Auf das Lagefoto (zu Bl. 118 d. A.) wird Bezug genommen.

Am 26.12.2000 hatte die Klägerin Frühschicht. Sie legte kurz vor 6.00 Uhr den Weg zum Krankenhaus zu Fuß zurück. Zu dieser Zeit herrschte stellenweise Glätte. Unmittelbar vor dem Krankenhausgebäude führen zwei Treppen von der Straße abwärts zum eigentlichen Eingang. Die erste Treppe mündet zunächst auf eine flache Terrasse; daran schließt sich eine zweite Treppe an, die in den Eingangsbereich des Krankenhauses führt. Auf die Lichtbilder (zu Bl. 108, 110 d. A.) wird zur Verdeutlichung hingewiesen. Bei dem genannten Treppenzugang handelt es sich um denjenigen, den jeder, der das Kreiskrankenhaus P. erreichen will, benutzen muss.

Am 26.12.2000 gegen 6.00 Uhr morgens waren noch keine Streumaßnahmen in diesem Bereich durchgeführt worden.

Auf der ebenen Fläche zwischen den beiden Treppenabschnitten rutschte die Klägerin aus und verletzte sich.

Die Klägerin ging erst am 15. Februar 2001 zum Arzt.

Ihrem Arbeitgeber teilte sie den Unfall erst mit Schreiben vom 12.7.2001 mit.

Der Unfall der Klägerin wurde vom B. Gemeindeunfallversicherungsverband als Arbeitsunfall anerkannt.

2.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, zu dem Sturz sei es gekommen, da der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und das an der Unfallstelle befindliche Glatteis nicht beseitigt habe. Er habe überhaupt keine Streumaßnahmen im Eingangsbereich zum Krankenhaus ergriffen, wozu er aber nach den Umständen sowie der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges verpflichtet gewesen sei.

Durch den Sturz habe die Klägerin eine Distorsion des rechten Mittelfußes mit Kapsel-Bandausriss am Os cunelforme erlitten. Für diesen Schaden und daraus folgende weitere Schäden und Beschwerden sei ihr der Beklagte zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, wobei der Klägerin lediglich ein 50 %-iger Mitverschuldensanteil anzurechnen sei.

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da der Unfall sich auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2, Nr. 1 SGB VII ereignet habe.

Verletzungsbedingt sei der Klägerin für den Zeitraum bis 31.10.2003 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 15.042,25 EUR entstanden, von dem der Beklagte unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils 7.521,13 EUR zu ersetzen habe. Darüber hinaus sei unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- EUR angemessen. Für mögliche künftige Schäden habe der Beklagte ebenfalls einzustehen.

Die Klägerin hat deshalb in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 7.521,13 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 18.7.2003 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte des materiellen Schadens (für die Zeit nach dem 1.11.2003) sowie die Hälfte des künftigen immateriellen Schadens aus dem Unfall vom 26.12.2000 auf dem Zugangsweg zum Kreiskrankenhaus P. zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 18.7.2003 unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldensanteils der Klägerin zu zahlen.

3.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seine Verkehrssicherungspflicht habe er nicht verletzt. Vor 6.00 Uhr bestünde keine Streupflicht. Streumaßnahmen seien zum konkreten Unfallzeitpunkt darüber hinaus auch sinnlos gewesen, da sie, solange - wie zur Unfallzeit - Niederschläge in Form von Eissprühregen anhielten, nichts bewirkt hätten.

Zudem sei der Klägerin, der die Glätte auf dem Weg bewusst gewesen sei, ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzurechnen.

Im übrigen sei, worauf schon die späte Meldung des Unfalls über ein halbes Jahr danach hindeute, zu bestreiten, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen wie auch der Einkommensverlust unfallbedingt seien. Die Klägerin leide an massiven psychisch bedingten Beschwerden, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Außerdem wäre das bei dem Sturz davongetragene Bagatelltrauma der Klägerin bei gebotener ärztlicher Behandlung und Versorgung unmittelbar nach dem Vorfall innerhalb von sechs Wochen vollständig ausgeheilt.

Ansprüche gegen den Beklagten seien zudem nach dem Sozialgesetzbuch VII ausgeschlossen. Es handele sich um einen Arbeitsunfall, für den der Beklagte im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des BGB nicht hafte.

4.

Das Landgericht hat die Arbeitskollegin der Klägerin, Frau M., als Zeugin vernommen (Bl. 57/61 d. A.).

Unter Klageabweisung im übrigen hat es der Klägerin sodann einen Schmerzensgeldbetrag von 2.000,-- EUR zugesprochen.

Es hat darauf erkannt, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Einen Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII hat das Landgericht deshalb nicht angenommen, da sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg zugetragen habe.

Der Anspruch der Klägerin beschränke sich jedoch unter Berücksichtigung eines 50 % - Mitverschuldensanteils auf ein Schmerzensgeld von 2.000,-- EUR, da die Klägerin lediglich bewiesen habe, dass sie sich bei dem Sturz vom 26.12.2000 ihren Fuß etwas eingequetscht habe. Weitergehende Beeinträchtigungen, insbesondere die behauptete Distorsion des rechten Mittelfußes mit Kapsel-Bandausriss und die erheblichen, bis heute andauernden Beschwerden seien nach Überzeugung des Landgerichts nicht als unfallbedingt bewiesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass andere Ursachen dazwischengetreten seien oder die Klägerin durch die späte Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung nach dem Sturz die Weiterungen selbst zu vertreten habe.

5.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag aus erster Instanz, soweit er vom Landgericht abgewiesen wurde, weiterverfolgt.

Sie trägt vor, dass alle von ihr geltend gemachten Beschwerden und Schäden auf das Unfallereignis vom 26.12.2000 zurückzuführen seien. Um dies festzustellen, hätten die von der Klägerin angebotenen Beweise ausgeschöpft und insbesondere ein Sachverständigengutachten erholt werden müssen, was das Landgericht jedoch unterlassen habe.

Dass die Klägerin erst so spät zum Arzt gegangen und den Unfall erst so spät gemeldet habe, beruhe ausschließlich auf ihrer Sorge um den ansonsten als gefährdet angesehenen Arbeitsplatz.

Eine Haftung des Beklagten sei auch nicht durch § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da ein sogenannter Wegeunfall vorliege.

6.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Hierzu bezieht er sich zunächst auf das Urteil des Landgerichts und wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass Ansprüche der Klägerin bereits deshalb zur Gänze ausgeschlossen seien, da es sich nicht um einen sogenannten Wegeunfall sondern um einen Arbeitsunfall im engeren Sinn gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII handele.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Beklagte deshalb,

das Ersturteil insoweit aufzuheben, als es der Klägerin Ansprüche zuerkannt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass ein Wegeunfall vorliege.

7.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass ein Haftungsausschluss in Betracht kommen kann, weil sich der Unfall im Bereich des Klinikgebäudes zugetragen habe.

Entscheidungsgründe:

Berufung wie Anschlussberufung sind zulässig. Letztere ist auch fristgerecht erhoben worden.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten war die Klage insgesamt abzuweisen, da es sich bei dem Unfall der Klägerin nicht um einen sogenannten Wegeunfall handelt sondern ein Arbeitsunfall vorliegt, für den die Haftung des Arbeitgebers nach anderen Vorschriften als dem SGB ausgeschlossen ist.

Zu dieser Überzeugung ist der Senat nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage gelangt.

Soweit er in der Beschwerdeentscheidung vom 23. Mai 2003 (Bl. 36/42 d. A.) über den vom Landgericht in erster Instanz abgewiesenen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin anderer Auffassung war, konnte hieran nach Beibringung weiterer Lichtbilder zu der Unfallörtlichkeit, hinsichtlich derer zwischen den Parteien keinerlei Streit besteht, nicht festgehalten werden.

I.

Die Klägerin als Krankenschwester stand zum Unfallzeitpunkt zum Beklagten als Träger des Kreiskrankenhauses in einem Verhältnis, wie es von § 104 Abs. 1 SGB VII erfasst wird.

Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

An die Stelle des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Unternehmer tritt der Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger wegen des durch den Unternehmer verursachten Versicherungsfalles. Erfasst sind hierbei Ersatzansprüche jeder Art: gesetzliche, vertragliche (unabhängig, ob Verschuldens- oder Gefährdungshaftung); auch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten wird erfasst (Lauterbach, Unfallversicherung - SGB VII, Band 3, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 11 zu § 104 SGB VII, m.w.N.).

Personenschäden sind dabei alle Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, z. B. Verdienstausfall infolge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch Pflegeaufwendungen und Kosten für Krankenhausbesuche sind den Personenschäden zuzuordnen (Lauterbach, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 104 SGB VII).

1.

Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, die den Haftungsausschluss gemäß § 104 SGB VII entfallen ließe, hat die Klägerin weder behauptet, noch spricht in irgendeiner Weise etwas dafür. Auch nach dem Inkrafttreten der § 104 ff. SGB VII muss sich der Vorsatz des Schädigers sowohl auf die Verletzungshandlung als auch auf den Verletzungserfolg erstrecken (Lauterbach, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 104 SGB VII).

2.

Eine Haftung des Beklagten als Unternehmer nach §§ 823, 847 BGB oder sonstigen Vorschriften außerhalb des Sozialgesetzbuches, und damit der privatrechtliche Schadensersatzanspruch, würde damit voraussetzen, dass der Versicherungsfall der Klägerin auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt worden wäre.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

In Betracht kommt die Nr. 1 der vorbezeichneten Vorschrift, wonach versicherte Tätigkeit auch das Zurückliegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist. (§ 636 RVO a.F. hat an dieser Stelle den Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" verwandt, der jedoch eine Vielzahl von Zweifelsfragen aufgeworfen hatte, da er nicht mit dem von § 550 RVO a.F. gegen das Risiko des Wegeunfalls geschützten Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit identisch war.)

a) Die Festlegung des Beginns und des Endes des geschützten Weges ist vom Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen worden. Diese hat sich bemüht, eine allgemein verständliche, sich auf objektive Merkmale stützende Grenze zu finden.

Als solche wurde vom Bundessozialgericht hinsichtlich des häuslichen Wirkungskreises die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes angesehen (vgl. Lauterbach, a.a.O., Rdnr. 449 zu § 8 SGB VII).

Dem betrieblichen Gefahrenbereich und damit dem Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII zuzurechnen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle Unfälle, die sich auf dem Werksgelände ereignen. Hinsichtlich der Frage, wann die Arbeitsstätte betreten wird, hat das Bundessozialgericht bereits in einer Entscheidung vom 29.3.1962 darauf erkannt, dass der Arbeitsplatz in der Regel erst in dem Augenblick beginne, an dem der Beschäftigte zum Zweck der Arbeitsaufnahme einen Teil des Gebäudes betritt, der wesentlich betrieblichen Zwecken dient (vgl. auch Lauterbach, a.a.O., Rdnr. 461 zu § 8 SGB VII). Das Durchschreiten des Werkstores bzw. der Außentür der Arbeitsstätte wird insoweit als maßgebliches Abgrenzungskriterium angesehen. Da die Wege vom Werkstor zum Arbeitsplatz mit der versicherten Tätigkeit in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, erscheine es gerechtfertigt, diese dem Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII zu unterwerfen (vgl. Rolfs, die Neuregelung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerhaftung bei Arbeitsunfällen durch das SGB VII,= NJW 1996, 3179).

Ähnlich sieht es das Bundesarbeitsgericht, das in der Entscheidung vom 14.12.2000 (8 AZR 92/00 = NJW 2001, 2039) ausführt, der Weg nach dem Ort der Tätigkeit ende im allgemeinen mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores.

So wünschenswert eine klare und für alle Fälle eindeutige Abgrenzung wäre, lässt sie sich jedoch nicht derart pauschal treffen, dass allein Tür und Tor das allein maßgebliche Abgrenzungskriterium wäre.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen sei (BGH, Urteil vom 27.11.2003, III ZR 54/03 = MDR 2004, 275, m.w.N.).

Von der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wurde insbesondere, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (BGH, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In seinem Urteil vom 27.11.2003 hatte sich der Bundesgerichtshof zur Frage geäußert, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hauses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verlässt und dabei auf einem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangstür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, bereits am allgemeinen Verkehr teilnehme. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Organisationsaufgabe des Arbeitgebers nicht an der Wohnungstür ende.

Wiederholt hat der BGH zum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege.

Die von der Rechtsprechung zur Frage, wann ein haftungsbegründender Wegeunfall vorliegt, wann nicht, ergangenen Entscheidungen machen deutlich, dass von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg nur dann zu sprechen ist, wenn der Versicherte den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen (bzw. noch nicht erreicht) hat und sich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer im Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren befindet. Der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherte Weg muss in einem so "losen Zusammenhang" mit der betrieblichen Tätigkeit des Verunglückten stehen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, ihn auf seine Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger zu beschränken (Lauterbach, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 104 SGB VII).

b) Die Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Unfallstelle der Klägerin bereits um Betriebsgelände gehandelt hat und damit eine Haftung des Beklagten nach den Vorschriften des BGB ausgeschlossen ist.

Das Werktor als denkbares Abgrenzungskriterium lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall dergestalt übertragen, dass die Eingangstüre des Krankenhauses an dessen Stelle treten würde.

In den sozial- und arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die darauf abstellen, wird auch keine Aussage dazu getroffen, was zu gelten habe, wenn dem "Werkstor" noch andere, der baulichen Einrichtung des Betriebes zuzurechnende Bauten vorgelagert sind.

Der innere Zusammenhang mit der Arbeitsstätte bestand für die Klägerin bereits zu dem Zeitpunkt, als sie den allgemeinen Weg verließ, um die Treppe zum Krankenhausgebäude zu gehen. Dadurch, dass sich die Klägerin auf die unmittelbar an den eigentlichen Krankenhausbau anschließende Treppe begeben hat, hat sie den allgemeinen Verkehr auf der Straße bzw. dem Weg verlassen und sich in den aus ihrer Zugehörigkeit zum Krankenhausbetrieb ergebenden Gefahrenbereich begeben.

Nicht erforderlich ist hierzu, dass die Klägerin bereits die Türe zum Krankenhausgebäude durchschritten hat.

Wie den vorliegenden Lichtbildern entnommen werden kann, stellt sich die bauliche Anlage der Treppe auch zwanglos nicht mehr als Teil des öffentlichen Weges dar, sondern als ein in das Krankenhausgebäude baulich integrierter Bestandteil. Die Klägerin hat sich damit bereits auf dem Betriebsgelände des Krankenhauses befunden, als sie stürzte.

Dass dieser Weg von jedermann, der das Krankenhaus aufsuchen will, beschritten werden muss, ändert daran nichts.

Dieser Umstand ist für die Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt, kein taugliches Abgrenzungskriterium. Die Haftung des Unternehmers ist dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall auf einem Weg eingetreten ist, der sich für den geschädigten Versicherten als Betriebsweg darstellt.

So hat der Bundesgerichtshof In dem bereits zitierten Fall (MDR 2004, 275) entschieden, der Umstand, dass auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung hatten, diese Zuwegung nutzten, ändere nichts daran, dass der dortige Kläger nicht als "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des beklagten Landes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten habe.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind damit gesetzlich ausgeschlossen.

II.

Auf die weiteren zwischen den Parteien im Streit befindlichen Punkte war wegen des Haftungsausschlusses nicht mehr einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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