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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 1 U 2438/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
ZPO § 412
1. Wenn die Patientin eine regelmäßige Blutung angibt, muss der Frauenarzt nicht routinemäßig nach dem Datum der vorletzten Periodenblutung fragen, nur um die Richtigkeit dieser Angabe zu überprüfen.

2. Ein bestimmter medizinischer Befund ist nur dann hinreichend wahrscheinlich, wenn für ihn zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne von mehr als 50 % besteht (Anschluss an OLG Köln VersR 2004, 247).


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 2438/06

Verkündet am 10.08.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vavra und die Richter am Oberlandesgericht Nagorsen und Ramm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.01.2006, Az.: 3 O 1898/03, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten, einer niedergelassenen Frauenärztin, Schadenersatz wegen einer nach ihrer Behauptung vorwerfbar nicht erkannten Eileiterschwangerschaft.

Die 1972 geborene Klägerin suchte die Beklagte am 21.06.2002 erstmals auf. Sie klagte über Bauchschmerzen. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt eine Blutung. Die Beklagte verschrieb wegen des Verdachts einer Blasenentzündung ein Antibiotikum.

Am 25.06. und 01.07.2002 suchte die Klägerin die Praxis der Beklagten erneut auf.

Die Karteikarte der Beklagten enthält unter anderem über dem Datum 21.06.2002 die Eintragung "L (zwei Buchstaben unleserlich) Zeit" und am 01.07.2002 die Eintragung "LR: vr 2 Wo". Im Anamnesebogen für die Krebsvorsorgeuntersuchung ist in der Rubrik "Path. Gyn. Blutungen z.B.: Zwischen den normalen Regeln, ..." die Spalte "nein" angekreuzt (Anlage B 1).

Am 01.08.2002 begab sich die Klägerin wegen starker Schmerzen in die Notaufnahme der Frauenklinik des Landeskrankenhauses S. Dort wurde eine Eileiterschwangerschaft festgestellt und der linke Eileiter operativ entfernt.

In den Behandlungsunterlagen des Landeskrankenhauses vom 01.08.2002 heißt es in der Anamnese "LNR: 21.6.2002 - AW 5 + 6" und "Zyklus regelmäßig". Als Diagnose wird festgehalten "V. a. EU links in der 6. Amenorrhoewoche".

Die Klägerin hat vorgebracht, sie sei am 21.06.2002 bereits schwanger gewesen. Sie habe der Beklagten gesagt, dass sie die letzte Regelblutung Anfang Juni gehabt habe. Die Beklagte habe pflichtwidrig einen Schwangerschaftstest beziehungsweise eine sonographische oder röntgenologische Untersuchung unterlassen. In diesem Fall wäre die Eileiterschwangerschaft erkannt worden. Die Notoperation hätte vermieden werden können. Aufgrund des Fehlers der Beklagten könne sie keine Kinder mehr bekommen.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 52.000,00, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 06.12.2002, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren künftigen - auch immateriellen - Schäden zu ersetzen, aus den ärztlichen Behandlungsfehlern vom 21.06. 2002 und 02.07.2002.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgebracht, die Klägerin habe sich am 21.06.2002 mit Schmerzen während der Regelblutung vorgestellt und von Blasenbeschwerden berichtet. Eine Eileiterschwangerschaft habe auch zum Zeitpunkt der letzten Vorstellung bei ihr nicht bestanden. Eine Indikation für einen Schwangerschaftstest, eine Sonographie oder weitere Untersuchungen habe nicht bestanden.

Das Landgericht Traunstein hat nach Erholung zweier schriftlicher Gutachten des früheren Direktors der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Klinikums Großhadern, Prof. Dr. H., und der Vernehmung der Zeugen Dr. Andreas S.O. und Dr. Ursula L. die Klage mit Endurteil vom 18.01.2006 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils nimmt der Senat Bezug.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter.

Die Klägerin bringt schriftsätzlich vor, sie habe gegenüber der Beklagten am 21.06.2002 von einer aktuellen Blutung, nicht von einer aktuellen Regelblutung gesprochen. Sie hätte hierzu als Partei vernommen werden müssen. Zudem trage die Beklagte für die für sie günstige Behauptung, dass sie, die Klägerin, von einer Regelblutung gesprochen habe, die Beweislast.

Sie habe gegenüber der Beklagten nicht von Blasenbeschwerden gesprochen, sondern nur gefragt, ob ihre Beschwerden möglicherweise von der Blase herrühren könnten.

Selbst wenn es sich um eine scheinbare Regelblutung gehandelt haben sollte, hätte es sich um eine pathologische Blutung in der Frühschwangerschaft handeln können. Damit habe die Beklagte angesichts der geäußerten Schmerzen rechnen müssen.

Die Beklagte habe nur dann von einer regelmäßigen Blutung ausgehen dürfen, wenn sie Zeitpunkt und Abstand der vorhergehenden Blutungen festgestellt hätte. Das Unterlassen der Frage nach der vorletzten Regelblutung im Rahmen der Regelanamnese stelle einen groben Befunderhebungsfehler dar.

Ihr rechter Eileiter sei nicht durchgängig. Bei rechtzeitiger Diagnose der Schwangerschaft hätte der linke Eileiter erhalten werden können.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.01.2006 - 3 O 1898/03 - wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 52.000,00, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.02, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren künftigen - auch immateriellen - Schäden zu ersetzen, aus den ärztlichen Behandlungsfehlern vom 21.06. und 01.07.02.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt vor, einer Parteivernehmung der Klägerin habe sie nicht zugestimmt. Eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die klägerische Darstellung des Gesprächs am 21.06.2006 habe nicht bestanden, da die Zeugin Dr. L. angegeben habe, die Klägerin habe bei ihrer Aufnahme in Salzburg den 21.06.2002 als Tag der letzten Periode genannt.

Sie habe eine regelmäßige Blutung festgestellt.

Unterbauchschmerzen stellten keinen hinreichenden Grund für die Vornahme eines Schwangerschaftstests oder einer vaginalen Sonographie dar.

Es fehle an einem Nachweis, dass die Klägerin zwischen dem 21.06. und 01.07.2002 bereits schwanger gewesen sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.04.2006 (Bl. 179/191 d. A.) und vom 11.07.2006 (Bl. 205/209 d. A.) sowie der Beklagten vom 03.07.2006 (Bl. 196/204 d. A.).

Der Senat hat im Termin vom 13.07.2006 beide Parteien persönlich informatorisch angehört. Ferner hat der Sachverständige Prof. Dr. H. die von ihm in erster Instanz gefertigten schriftlichen Gutachten erläutert (Sitzungsniederschrift Bl. 212/215 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts vom 18.01.2006 behandelt zwar die entscheidungserheblichen Fragen nicht vollständig, trifft aber im Ergebnis zu. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder ein Schmerzensgeldanspruch nach dem im Juni/Juli 2002 noch gültigen § 847 Abs. 1 BGB a. F. noch ein materieller Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags oder gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin kann einen Befunderhebungsfehler der Beklagten nicht nachweisen. Die Beklagte musste bei den Besuchen der Klägerin am 21.06., 25.06. und 01.07.2002 weder einen Schwangerschaftstest vornehmen noch eine transvaginale Sonographie durchführen. Sie war auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach dem Zeitpunkt ihrer vorletzten Regelblutung zu fragen. Verschiedene Fragen sind zudem ungeklärt und stehen einem Kausalitätsnachweis entgegen. Nachgewiesen ist weder, dass die Klägerin am 21.06.2002 oder den nächsten zehn Tagen bereits schwanger war, noch dass bei einem früheren Erkennen der Extrauterinschwangerschaft der linke Eileiter hätte erhalten werden können. Es steht auch nicht fest, dass die Kinderlosigkeit der Klägerin auf eine fehlende Durchgängigkeit des rechten Eileiters zurückzuführen ist.

1) Durch die informatorische Anhörung der Parteien konnte geklärt werden, wie die Regelanamnese durch die Beklagte erfolgt ist.

Die Beklagte hat bei der ersten Untersuchung am 21.06.2002 nach der letzten Regelblutung gefragt und die Klägerin hat geantwortet, sie habe sie jetzt. Entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat die Klägerin dies nämlich bei ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat glaubhaft bestätigt. Die Darstellung im Termin entspricht ihren Angaben bei der Aufnahme in die Landeskliniken Salzburg sowie der Dokumentation der Beklagten und deren Angaben bei der Anhörung.

Andererseits hat die Beklagte bestätigt, die Klägerin nicht nach dem Zeitpunkt ihrer vorletzten Regelblutung gefragt zu haben.

Der Ablauf des Behandlungsgesprächs hat sich demnach durch die Anhörung der Parteien als im Kern unstreitig herausgestellt. Die Frage, wer für welchen Wortlaut die Beweislast trägt und ob die Klägerin als Partei hätte vernommen werden müssen, wovon der Senat wie das Landgericht nicht ausgeht, kann daher offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Eintragung über dem Datum des 21.06.2002 in der Dokumentation der Beklagten nachträglich erfolgt ist.

Ob die Klägerin um den 21.06.2002 ihre Regelblutung gehabt hat oder dies nur glaubte, wie sie bei ihrer Anhörung vorgebracht hat, ist ungeklärt. Nach ihrer Rechnung hätte die Menstruation, wie die Klägerin angab, erst eine Woche später einsetzen sollen. Bewiesen ist diese Behauptung jedoch nicht.

2) Ein Befunderhebungsfehler ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Sie hat keine medizinisch zweifelsfrei gebotene Untersuchung unterlassen.

Anhand der von der Beklagten vorgenommenen Untersuchungen war eine Eileiterschwangerschaft nicht feststellbar, wie sich aus den Sachverständigengutachten ergibt und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Es stellt sich allein die Frage, ob die Beklagte zusätzliche Befunde hätte erheben müssen. Zum einen hätte sie als nicht belastende Untersuchungen einen Schwangerschaftstest und eine transvaginale Sonographie durchführen können. Zum anderen hätte sie im Rahmen der Regelanamnese nach dem Zeitpunkt der vorletzten Regelblutung fragen können. Falls die Behauptung der Klägerin, die aktuelle Blutung sei ihrer Rechnung nach eine Woche zu früh gekommen, zutreffen sollte, wäre die Beklagte auf diese Weise auf einen auffälligen Befund gestoßen.

a) Dass der Fall theoretisch denkbar ist, dass es zu einer pathologischen Blutung zum Zeitpunkt der zu erwartenden Regelblutung kommt, begründet keine Verpflichtung zu einer weitergehenden Diagnostik (Gutachten Prof. Dr. H. vom 06.08.2005 S. 2). Es leuchtet ein, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht bei jeder Menstruationsblutung, die sehr häufig mit Unterbauchbeschwerden verbunden sind, ein Schwangerschaftstest oder gar eine transvaginale Ultraschalluntersuchung erfolgen kann. Die Frage nach der vorletzten Regelblutung hätte in diesem Fall gerade keinen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten erbracht, was die Klägerin übersieht.

b) Zweifelsfrei geboten wären Schwangerschaftstest und eine transvaginale sonographische Untersuchung nach den in der ersten Instanz erholten Sachverständigengutachten, wenn die Klägerin die Beklagte über Blutungen außerhalb der normalen Regel oder Hinweise auf das Vorliegen einer Schwangerschaft wie Ausbleiben der Regelblutung, morgendliche Übelkeit oder Brustspannen informiert hätte. Aufgrund der Anhörung steht fest, dass das nicht der Fall war. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich von einer Regelblutung berichtet. Unterbauchschmerzen sind kein spezifischer Hinweis auf eine Schwangerschaft.

c) Die Regelanamnese der Beklagten war ausreichend. Sie musste im konkreten Fall nicht nach dem Datum der vorletzten Menstruation fragen.

Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht die sich in diesem Punkt aus dem Sachverständigengutachten vom 06.05.2004 ergebenden Zweifelsfragen in seinem Urteil nicht behandelt hat. Prof. Dr. H. hat in seiner Anhörung indes klargestellt, dass ein Befunderhebungsfehler nicht vorliegt.

Die Frage nach der vorletzten Regelblutung ist nicht gynäkologischer Standard, wenn die Patientin über regelmäßige Menstruationsblutungen berichtet. Prof. Dr. H. gab bei seiner Anhörung an, dass auch in seiner Klinik nach der vorletzten Blutung nur dann gefragt werde, wenn der Verdacht auf eine unregelmäßige Blutung bestehe. Gebe es einen solchen Verdacht nicht, begnüge man sich mit der Antwort, die Blutung sei regelmäßig. Es sei kein Standard, dass die letzten zwei bis drei Blutungen abgefragt würden.

Dem Sachverständigen wurde in diesem Zusammenhang seine Aussage auf S. 3 des Gutachtens vom 06.05.2004, nach der die Beklagte nur dann von einer regelmäßigen Blutung ausgehen durfte, wenn ihr Zeitpunkt und Abstand der vorhergehenden Blutungen bekannt waren, vorgehalten. Tendenziell ähnliche Anmerkungen finden sich auf S. 8 und S. 11 des Gutachtens ("Fr. Dr. Riha hätte sich über die Regelmäßigkeit des bisherigen Zyklus von Fr. Macheiner informieren und dies nachweisbar dokumentieren müssen"). Genaue Vorgaben hierzu werden im Gutachten vom 06.05.2004 aber nicht gemacht.

Im Ergänzungsgutachten vom 06.08.2005 hat der Sachverständige ausgeführt, da gemäß der Dokumentation der Beklagten und der Klinik in Salzburg sowie der Zeugenaussage der Frau Dr. L. keine offensichtlich irreguläre Blutung vorgelegen habe, sei kein Behandlungsfehler gegeben. Die Dokumentation "keine pathologischen Blutungen" im Krebsvorsorge-Formular stelle die indirekte Dokumentation einer regulären Blutung dar.

Die mündliche Anhörung des Sachverständigen dient (auch) der Klärung von Unklarheiten in beziehungsweise (vermeintlichen) Widersprüchen zwischen seinen schriftlichen Gutachten. Prof. Dr. H. hat sich im Termin vor dem Senat eindeutig geäußert. Seine Stellungnahme ist nachvollziehbar. Eine Frau weiß über den Verlauf ihrer Periode im Allgemeinen genau Bescheid. Ein Arzt darf sich auch sonst auf die Angaben seiner Patienten verlassen, ohne zu detektivischen Nachforschungen verpflichtet zu sein.

Anlass zur Erholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO besteht nicht (vgl. zu den Kriterien Thomas/Reichold, ZPO 27. Aufl., § 412 Rn 1 m. w. N.). Weder aus seiner eigenen Praxis noch aus der mittels Literaturrecherche feststellbaren Rechtsprechung hat der Senat Hinweise darauf, dass das Abfragen der vorletzten Monatsregel routinemäßig erfolgt beziehungsweise zu erfolgen hat. Auch entsprechende Leitlinien sind nicht ersichtlich. Laut OLG Düsseldorf NJW 1995, 1620 liegt es sogar im Verantwortungsbereich der Patientin, die "akute Schmerzen" verspürt, von sich aus über das Ausbleiben der Periode zu berichten. Danach wäre, wenn es nicht um die Abklärung einer Schwangerschaft geht, nicht einmal die Frage nach der letzten Monatsblutung geboten.

3) Ein Kausalitätsnachweis eines - unterstellten - Befunderhebungsfehlers für die Kinderlosigkeit der Klägerin ist nicht möglich. Dies liegt an mehreren, von einander unabhängigen Gesichtspunkten.

a) Ob die Klägerin am 21.06./01.07.2006 überhaupt schwanger war, steht nicht fest. Ob sie am 21.06.2002 ihre Regelblutung hatte oder dies nur glaubte, ist streitig. Der Sachverständige konnte die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen nicht beantworten. Eine nicht bestehende Schwangerschaft hätte die Beklagte naturgemäß auch mit intensivsten Untersuchungen nicht feststellen können. Wenn die Klägerin ihre letzte Regelblutung am 17/21.06.2002 hatte, ist der Eisprung frühestens am 01.07.2002 erfolgt.

Der in S. am 01.08.2002 festgestellte Wert des Schwangerschaftshormons hCG lässt ebenso wenig wie das Ergebnis der zytologischen Begutachtung des im Rahmen der Krebsvorsorge von der Beklagten am 01.07.2002 entnommenen Portio/Zervixabstrichs einen Schluss darauf zu, ob die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag (Gutachten vom 06.05.2004 S. 5/6 beziehungsweise S. 7/8).. Eine Ausmessung des Feten, die einen Hinweis auf dessen Mindestalter hätte geben können, ist nicht erfolgt. Ein Fetus wird im OP-Bericht und im histopathologischen Befund nicht beschrieben.

b) Der Nachweis, dass eine frühere Behandlung der Extrauteringravidität die Funktion des linken Eileiters erhalten und auch auf den rechten Eileiter von positivem Einfluss gewesen wäre, ist nicht zu erbringen.

Den Vorwurf, die behauptete Undurchlässigkeit des rechten Eileiters sei auf die Operation in S. beziehungsweise die verspätete Diagnose der Eileiterschwangerschaft links zurückzuführen, hat die Klägerin in der Berufung nicht Aufrecht erhalten. Er wird durch die Darstellung unter Ad II. 4 auf S. 6/7 des Gutachtens vom 06.05.2004 überzeugend widerlegt.

Laut Prof. Dr. H. besteht zudem die Möglichkeit, dass am linken Eileiter aufgrund aufsteigender Infektionen bereits vor der Operation sichtbare Verwachsungen oder mikroskopische Schädigungen vorlagen, die eine Extrauteringravidität oder eine fehlerhafte Einnistung der befruchteten Eizelle begünstigten (Gutachten vom 06.05.2004 S. 7). Die Chance auf eine regelrechte Schwangerschaft war schon vorher reduziert.

Dafür sprechen auch die Aussage des Frauenarztes Dr. S.O. vor dem Landgericht und seine Dokumentation. Danach verhütete die Klägerin bereits am 09.04.2001 aufgrund Kinderwunsches nicht (mehr). Die ungewollte Kinderlosigkeit eines Paares trotz regelmäßiger ungeschützter Kohabitation über ein bis zwei Jahre erfüllt bereits den Begriff der Sterilität (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. Stichwort Sterilität).

Durch eine frühzeitige Entdeckung der Eileiterschwangerschaft hätte sich die Chance auf einen Erhalt des linken Eileiters allerdings erhöht, weil ein tubenerhaltendes operatives oder medikamentöses Verfahren (Methotrexat) in Betracht gekommen wäre. Nach den Studien, die der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 06.05.2004 (S. 10) wiedergibt, kann die Durchgängigkeit des Eileiters mit diesen Verfahren in 75 bis 80 % der Fälle wieder hergestellt werden. Die Zahl der Patientinnen mit Kinderwunsch, die nach einer solchen Therapie schwanger werden, liegt niedriger, wobei das Risiko einer weiteren Eileiterschwangerschaft beträchtlich ist (8 % bei der Methotrexattherapie). Diese bloße Möglichkeit reicht zum Kausalitätsnachweis jedoch nicht aus.

c) Ohne die Entscheidung hierauf zu stützen, sei noch auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen: Offen ist, ob die Klägerin beweisen kann, dass ihr rechter Eileiter wirklich undurchlässig ist. Die Klägerin hat insoweit zwar Beweis durch Erholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Da die Klärung möglicherweise eine invasive Diagnostik voraussetzt (Gutachten Prof. Dr. H. vom 06.05.2004 S. 8), ist die Zulässigkeit der Beweisaufnahme jedoch zweifelhaft (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. Rn 281 unter Hinweise auf OLG Saarbrücken VersR 1988, 831). Zudem ist Ursache der Unfruchtbarkeit in vielen Fällen der Mann, worauf die Klägerin überhaupt nicht eingeht.

4) Für eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität besteht kein Anlass.

Wenn man entgegen der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. H. einen Befunderhebungsfehler bejaht, wobei ernsthaft nur das Unterlassen der Frage nach der vorletzten Regelblutung in Betracht kommt, ergibt sich dadurch noch keine Beweiserleichterung.

Diese würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen, die beide nicht vorliegen, eintreten:

a) Wenn das Unterlassen der Frage nach der vorletzten Regelblutung ein so genannter grober Fehler gewesen wäre.

Ein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln beziehungsweise Erkenntnisse der Gynäkologie lässt sich jedoch nicht begründen, wenn der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar einen Befunderhebungsfehler überhaupt verneint.

b) Wenn sich durch die Frage nach der vorletzten Regelblutung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Hinweis auf eine Unregelmäßigkeit ergeben hätte, deren Verkennung fundamental und auf die nicht zu reagieren ein grober Fehler gewesen wäre (vgl. zum Beispiel BGH NJW 2004, 1871).

Man wird nach der Darstellung des Sachverständigen davon auszugehen haben, dass bei einer irregulären Blutung unbedingt ein Schwangerschaftstest gemacht hätte werden müssen. Es lässt sich aber weder mit "hinreichender" Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Frage nach der vorletzten Regelblutung eine verdächtige Verkürzung des Zeitraums zwischen den Blutungen, noch dass ein oder mehrere Schwangerschaftstests ein positives Resultat ergeben hätten. Der Begriff "hinreichend" bedeutet zumindest überwiegend, das heißt mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit (OLG Köln VersR 2004, 247). Dafür, dass die Klägerin ihre letzte Regelblutung Anfang Juni 2002 hatte, spricht nicht mehr als ihre Behauptung, die durch die Gerichtsgutachten zwar nicht widerlegt, aber auch nicht bestätigt worden ist. Eine Quantifizierung im Sinne von 51 % wahrscheinlich ist nicht möglich. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass es zwar zu einer irregulären Blutung gekommen war, eine Schwangerschaft aber trotzdem (noch) nicht vorlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls der Frage zukommen, ob und gegebenenfalls wie der aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Befunderhebungsfehler stammende Begriff "hinreichende Wahrscheinlichkeit" quantifiziert werden kann. Da jedoch bereits kein Befunderhebungsfehler vorliegt, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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