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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 1 U 2554/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Unter mehreren praktisch gleichwertigen Methoden (hier: des Zugang zur Implantation einer Hüftendoprothese) darf ein Operateur das nach, seinem Ermessen am besten geeignete Verfahren bevorzugen, insbesondere ein solches, für das er nachgewiesenermaßen die größte Erfahrung besitzt.

Über unterschiedliche, hinsichtlich Chancen und Risiken im wesentlichen gleichwertige Zugangsmöglichkeiten zum Operationsgebiet braucht in der Regel nicht aufgeklärt zu werden.


OBERLANDSGRICHT MÜNCEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 2554/01

Verkündet am 29.11.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair und die Richter am Oberlandesgericht Ramm und Schneider aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2001 folgendes

Endurteil:

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Besagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.

Tatbestand:

1.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Die am geborene Klägerin befand sich im Jahr 1996 wegen einer progredienten Coxarthrose der linken Hüfte in ärztlicher Behandlung. Nachdem ein Arzt einer Klinik in Schwarzach ihr zuvor bereits eine Umstellungsosteotomie angeraten hatte, begab sich die Klägerin, der der Beklagte zu 1) als Operateur für Hüftprothesen empfohlen worden war, schließlich in dessen mit der Beklagten zu 2) unterhaltene Gemeinschaftspraxis in München. Dort fanden im Juni 1996 zwei Gespräche zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) statt, die insbesondere die Frage des Einsatzes einer Totalendoprothese zum Inhalt hatten.

Unter dem Briefkopf der Sana-Klinik in München, in der der Beklagte zu 1) über Belegbetten verfügte, ist mit dem Datum des 17.6.1996 eine von der Klägerin unterzeichnete "Einverständnis-Erklärung" belegt, die handschriftlich folgende Zusatzeinträge enthielt: "Totalprothese li. Hüfte Pat. wünscht keine Risikoaufklärung" (zu Bl. 116/124 d. A., Anlage B 9).

Am 5.8.1996 begab sich die Klägerin in die Sana-Klinik, wo sie am 6.8.1996 einen Aufklärungs- und Anamnesebogen für die Narkose unterzeichnete (zu Bl. 125/128 d. A.) und sich am 7.8.1996 einem operativen Eingriff durch den Beklagten zu 1) unterzog, bei der dieser ihr eine zementlose Totalendoprothese einsetzte. Als Operationszugang wählte der Beklagte zu 1) dabei den sogenannten vorderen Zugang nach S-P.

Am 8.8.1996 erlitt die Klägerin einen Gehörsturz, zu dessen Behandlung ab 9.8.1996 als HNO-Facharzt hinzugezogen wurde.

Am 21.8.1996 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff, ebenfalls durchgeführt durch den Beklagten zu 1), bei dem das Operationsgebiet der ersten Operation von Blutergüssen gereinigt wurde. Hierzu ist unter dem 20.8.1996 eine weitere Einverständnis-Erklärung der Klägerin dokumentiert, versehen mit dem handschriftlichen Zusatz: "Revision li Hüfte Pat. wünscht keine Risikoaufklärung" (zu Bl. 98/99 d. A. Anlage B 8).

Am 6.9.1996 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. 1997 wurde die Klägerin in der Unfallklinik in Murnau zur Ausräumung von Verknöcherungen und Verkalkungen im Bereich der das vorangegangene Operationsgebiet umgebenden Muskulatur, sogenannter heterotroper Ossifikationen, ein drittes Mal operiert.

2.

a) Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz eine Reihe von Behandlungsfehlern zum Vorwurf gemacht.

So sei die Operation vom 7.8.1996 bereits deshalb nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden, da der Beklagte zu 1) den Schnitt falsch und zu lang gesetzt habe, weshalb Blut- und Muskelgefäße verletzt worden seien. Überdies habe der Beklagte zu 1) nach einer vollkommen veralteten Methode operiert.

Offensichtlich sei bei der Operation am 7.8.1996 auch nicht für die nötige Hygiene gesorgt worden. Wegen einer Verschmutzung der Operationswunde habe sich deshalb ein Bein der Klägerin entzündet. Deswegen und weil fehlerhaft das Medikament Trental verabreicht worden sei, sei der weitere operative Eingriff vom 21.8.1996 notwendig geworden.

Das angesichts der Neigung der Klägerin zur Verkalkung fehlerhafte Unterlassen indizierter Bestrahlungen habe schließlich den dritten operativen Eingriff erforderlich gemacht.

Überdies hätten die Beklagten den von der Klägerin nach der ersten Operation erlittenen Gehörsturz zunächst übersehen und dann unzureichend behandelt.

b) Ihre zunächst nur auf behauptete Behandlungsfehler gestützte Klage hat die Klägerin schließlich um den Vorwurf des Aufklärungsverschuldens ergänzt.

Hierzu hat sie ausgeführt, weder ausreichend über Risiken und Komplikationen, die bei dem beabsichtigten operativen Eingriff vom 7.8.1996 auftreten konnten, noch insbesondere über die Art des Zugangswegs aufgeklärt worden zu sein.

Der Beklagte zu 1) hätte ihr vor allem sagen müssen, dass er für den Eingriff den vorderen Zugang wählen werde. Die Klägerin habe sich bei Bekannten wie auch bei Ärzten, insbesondere in der Klinik Schwarzach über die bevorstehende Operation informiert gehabt. Dies gelte insbesondere auch zum Zugang. Allerorten sei immer nur von dem seitlicher Zugang die Rede gewesen, von dem sie selbst aufgrund ihrer Gespräche auch stets ausgegangen sei.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, zu der ersten Operation vom 7.8.1996 sei sie in schriftlicher Form einzig und allein am 6.8.1996 aufgeklärt worden, wobei sich dies lediglich auf die Frage der Narkose bezogen habe. Auf eine Aufklärung vor der ersten Operation über Risiken und Zugangsweg habe sie nicht verzichtet; einen auf den 17.6.1996 datierten Aufklärungsverzicht habe sie nicht unterschrieben. Der Klägerin sei es gerade darauf angekommen, umfassend aufgeklärt und informiert zu werden. Einen entsprechenden Verzicht habe sie nur in der Einverständniserklärung vom 20.8.1996 bezüglich der Gefahren, die durch die Narkose entstehen können, erklärt. Dies schränkte die Klägerin schließlich dahingehend ein, dass die sich bei den Originalbehandlungsunterlagen befindliche Einverständniserklärung vom 17.6.1996 zwar ihre Unterschrift trage, sie sich aber nicht erklären könne, wie diese Unterschrift dort hingekommen sei.

Im übrigen stehe fest, daß die Klägerin am 17.6.1996 nicht in der Sana-Klinik sondern zur Untersuchung in der Praxis des Beklagten zu 1) gewesen sei. Sie könne also am 17.6.1996 die im Prozess vorgelegte Einverständniserklärung mit dem Briefkopf der Sana-Klinik nicht unterschrieben haben, da insoweit der Beklagte außerhalb seiner Tätigkeit in der Klinik Schriftstücke, die rechtserhebliche Auswirkungen auch für die Klinik haben, nicht verwenden könne und dürfe.

Die dokumentierte Erklärung vom 17.6.1996 sei im übrigen auch widersprüchlich.

Selbst für den Fall, dass die Klägerin am 17.6.1996 einen wirksamen Verzicht abgegeben hätte, würde dies im übrigen nicht bis zum Zeitpunkt der Operation wirken. In jedem Fall hätte, nachdem die Operation nicht sofort anschließend erfolgt sei, eine Neuaufklärung folgen müssen.

Bereits zu der konkreten ersten Operation wäre es nicht gekommen, wenn die Klägerin zuvor ausreichend aufgeklärt worden wäre.

c) Als Folge der Operationen und. der fehlerhaften postoperativen Behandlung sei die Klägerin nunmehr auf Dauer schwerst gehbehindert und leide nach wie vor an beträchtlichen Schmerzen. In ihrer gesamten Lebensführung sei sie dadurch erheblichem Maße eingeschränkt. Der falsch behandelte Gehörsturz habe zu einer Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr mit Ohrgeräuschen geführt.

Der Grad der Behinderung betrage mindestens 70 %. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von zumindest 50.000 DM sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von mindestens 1.000,-- DM seien deshalb angemessen.

Mit ihrer bereits vor der Behandlung durch den Beklagten Anfang der 90er-Jahre erfolgten Frühverrentung nach einem Unfall hätten die den Beklagten angelasteten Beschwerden der Klägerin nichts zu tun.

Auch die Beklagte zu 2) hafte, weil sie einen Teil der Nachbehandlung durchgeführt habe. Da die einzelnen Verschuldensbeiträge nicht prozentual aufzuteilen seien, hätten beide Beklagte als Gesamtschuldner für den gesamten Schaden der Klägerin einzustehen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,-- DM ab Dezember 1998, vierteljährlich im voraus jeweils zum 1.2, 1.5., 1.8. und 1.11. eines jeden Jahres zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin rückständige Schmerzensgeldrente für den Zeitraum Dezember 1997 bis November 1998 in Höhe von 12.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

a) Sie haben hierzu vorgetragen, die Klägerin in jeder Hinsicht kunstgerecht operiert und behandelt zu haben. Bei dem Zugang nach S-P handele es sich keineswegs um eine veraltete Methode.

Der Eingriff vom 21.8.1996 sei eine übliche Hämatomrevisionsoperation gewesen. Eine Verkalkungsneigung der Klägerin sei den Beklagten bis zur vorgerichtlichen Korrespondenz mit den Anwälten der Klägerin nicht bekannt gewesen und habe ihnen auch nicht bekannt sein können. Eine ohnedies risikobehaftete Bestrahlung lediglich auf Verdacht hin sei medizinisch nicht indiziert gewesen.

Die Nachbehandlung der Klägerin sei korrekt erfolgt. Die Vorwürfe der Klägerin hinsichtlich des Erkennens und der Behandlung des erlittenen Gehörsturzes seien nicht haltbar.

b) Auch im Rahmen der Aufklärung hätten sich "die Beklagten ordnungsgemäß verhalten.

Der Beklagte zu 1) habe vor dem operativen Eingriff vom 7.8.1996 mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch über die beabsichtigte operative Behandlung geführt. Die Klägerin habe sich allerdings, wie im übrigen auch vor der zweiten Operation vom 21.8.1996, eine Risikoaufklärung durch den Beklagten zu 1) ausdrücklich verbeten. Ein entsprechender Vermerk sei deshalb in die Einverständniserklärung vom 17.6.1996 aufgenommen worden.

c) Bestritten werde auch, dass bei der Klägerin ein Dauerschaden vorliege. Nach der Operation habe sich der Zustand der Klägerin gebessert.

Auch ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten fehlerhaften Behandlung und den behaupteten Schaden bestehe nicht. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit ihrem 38. Lebensjahr aufgrund eines Unfalles Frührentnerin sei.

Zudem seien die Schmerzensgeldvorstellungen der Klägerin bei weitem überhöht und würde eine Rentenzahlung von vorneherein ausscheiden.

Die Beklagten seien schließlich auch nicht Gesamtschuldner. Der verantwortlich behandelnde Arzt sei der Beklagte zu 1) gewesen. Lediglich ab dem 3. oder 4. Tag nach der Operation hätten die Beklagten die Visiten abwechselnd durchgeführt.

4.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 23.9.1999, 2.3.2000 und 13.9.2000 (Bl. 60/64, 95/96 und 130 d.A.) durch Erholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen vom 24.11.1999, 17.3.2000 und 18.10.2000. Insoweit wird auf Bl. 72/86, 100/104 und 133/135 d. A. Bezug genommen.

Die Klage hat das Landgericht sodann als unbegründet abgewiesen.

a) Gestützt auf die Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht darauf erkannt, dass den Beklagten keinerlei Behandlungsfehler vorzuwerfen seien und sie die Klägerin in jeder Hinsicht kunstgerecht behandelt hätten. Insbesondere sei die Wahl des vorderen Zuganges bei der Operation vom 7.8.1996 nicht fehlerhaft gewesen.

b) Auch liege, so das Landgericht kein Aufklärungsverschulden vor. Entsprechend der Einverständniserklärung vom 17.6.1996 habe die Klägerin eine Risikoaufklärung ausdrücklich, freiwillig und ohne Beeinflussung nicht gewünscht. Dieser erklärte Verzicht sei wirksam.

Über die Wahl des vom Beklagten zu 1) beabsichtigten Zugangs sei die Klägerin ohnehin nicht aufzuklären gewesen.

Dass sich die Klägerin vorgestellt habe, der Beklagte zu 1) würde den seitlichen Zugang und nicht den vorderen wählen, ändere an diesem Ergebnis nichts. Da dem Beklagten zu 1) dies weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein habe müssen, habe er auf die Wirksamkeit der von der Klägerin abgegebenen Verzichtserklärung vertrauen dürfen. Für die Wirksamkeit dieser Erklärung spiele es im übrigen keine Rolle, dass das entsprechende Formular den Briefkopf der Sana-Klnik trage, wohingegen das Gespräch in der Praxis des Beklagten zu 1) in der gefunden hat.

5.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag in vollem Umfang aufrechterhält, wobei sie lediglich zwischenzeitlich angefallene und von ihr erstrebte Schmerzensgeldrentenbeträge bis Juli 2001 den eingeklagten Rückständen hinzuaddiert. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, es werde in der Berufung nur die Aufklärungsrüge geltend gemacht. Dabei spiele aber unter Umständen die Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Rolle (Bl. 206 d. A.).

a) Als Behandlungsfehler hat die Klägerin schließlich in mündlicher Verhandlung ausdrücklich gerügt, dass bei ihr der vordere Eingriff durchgeführt wurde, wohingegen richtigerweise der seitliche Zugang gewählt werden hätte müssen; dann wäre es auch nicht zu den eingetretenen Komplikationen gekommen. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte zu 1) jährlich ca. 50 bis 60 Hüftoperationen durchführe und dabei in ca. 30 % der Fälle den vorderen Zugang verwende.

b) Die Beklagten hätten auch aufgrund Aufklärungsverschuldens zu haften. Tatsächlich habe die Klägerin am 17.6.1996 einen Verzicht auf eine Risikoaufklärung nicht unterschrieben. Einen solchen Verzicht habe die Klägerin lediglich am 20.8.1996 unterzeichnet, da sie zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Aufklärung nicht mehr benötigt habe. Bei den Vorbesprechungen am 10.6. und 17.6.1996 sei es der Klägerin jedoch gerade darauf angekommen, umfassend aufgeklärt und informiert zu werden.

Der handschriftliche Teil der Erklärung vom 17.6.1996 widerspreche auch dem in diesem Schreiben enthaltenen darüber stehenden Text, wonach auf andere Behandlungsmethoden, deren Vor- und Nachteile, Erfolgsaussichten und Komplikationsmöglichkeiten hingewiesen und diese besprochen worden seien. Unstreitig sei dies hier nicht der Fall gewesen. Allein wegen dieser Widersprüchlichkeit sei nachvollziehbar, dass die Klägerin die Erklärung vom 17.6.1996 nicht unterschrieben habe.

Schließlich sei auch ein genereller Verzicht, wie vom Landgericht angedacht, nur dann möglich, wenn der Patient wenigstens im groben weiß, worum es geht. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.

Es sei aber nicht nur die erforderliche Risikoaufklärung unterblieben, sondern auch weder über die Diagnose noch über den Verlauf noch über die Behandlungsalternativen aufgeklärt worden, was aber ebenfalls erforderlich gewesen sei. Insbesondere hätte über die Wahl des beabsichtigten Zugangs aufgeklärt werden müssen. Soweit der Sachverständige hier anderer Auffassung sei, maße er sich in dem Bemühen, die Beklagten in Schutz zu nehmen, eine Rechtsmeinung an. Bereits jeder unterdurchschnittlich intelligente Mensch könne nachvollziehen und erkennen, dass es einen Unterschied macht, ob man einen vorderen Zugang durch die Oberschenkelmuskulatur wählt oder einen seitlichen Zugang, bei dem die Muskulatur nicht betroffen ist.

c) Allein die durch die Operation, den dabei gewählten Zugang und die nachfolgende Behandlung der Klägerin entstandenen Schäden würden zu einer dauerhaften, nicht mehr sich bessernden Behinderung der Klägerin von zumindest 70 % bzw. 90 % führen. Insbesondere sei die Klägerin aufgrund der Operationsfolgen gehbehindert und habe nach wie vor erhebliche Schmerzen. Der bei der Operation erlittene Gehörsturz habe zu einer Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr mit Ohrgeräuschen geführt.

Die von der Klägerin erstrebten Schmerzensgeldbeträge würden die absolute Untergrenze darstellen.

6.

Die Beklagten beantragen die Berufung zurückzuweisen und tragen hierzu vor:

a) Die Operation sei unter Wahl des vorderen Zuganges sachgerecht erfolgt. Der Beklagte zu 1) führe jährlich ca. 50 bis 60 Hüttoperationen durch, in ca. 30 % der Fälle -je nach anatomischen Ausgangsbedingungen- unter Verwendung des sogenannten vorderen Zuganges. Im Falle der Klägerin sei der vordere Zugang wegen des bestehenden Übergewichts gewählt worden.

b) Der Beklagte zu 1) habe die Klägerin im Rahmen der umfangreichen Vorbesprechungen am 17.06.1996 den Verlauf des beabsichtigten Eingriffs erläutert. Eine im Rahmen dieses Gesprächs der Klägerin angebotene Aufklärung über die Operationsrisiken habe diese ausdrücklich und wirksam abgelehnt, wobei sie die formularmäßig vorbereitete Einverständniserklärung mit dem handschriftlichen Zusatz "Pat. wünscht keine Risikoaufklärung" unterschrieben habe. Ein Verzicht der Klägerin auf Aufklärung sei im übrigen angesichts der von ihr selbst geschilderten Vorbehandlung und ihrer eingehenden Beschäftigung mit der Thematik plausibel.

Hinsichtlich des Operationszugangs habe der Beklagte zu 1) keine Aufklärung geschuldet. Weder bedinge der vordere Zugang ein erhöhtes Operationsrisiko noch ein erhöhtes Komplikationsrisiko. Die Klägerin könne nicht die Aufklärung über rein akademische Fragen verlangen.

Wegen der gleichartigen Risikoprognose bei der Wahl alternativer Zugangsformen hätte sich die Klägerin im übrigen auch bei entsprechender Aufklärung der zutreffenden Entscheidung des Beklagten zu 1) für den vorderen Zugang nicht widersetzt.

c) Schließlich sei die vom Sachverständigen festgestellte Beeinträchtigung der Klägerin, wenn überhaupt mit den Operationen zusammenhängend, ausschließlich auf die nicht von den Beklagten zu vertretende Verkalkung der Muskulatur und die deshalb erforderlich gewordene Entfernung von Muskeln zurückzuführen.

Das linke Bein der Klägerin sei im Sinne einer Dauerschädigung maximal zu 2/5 funktional beeinträchtigt. Hierbei sei die notwendige Beeinträchtigung durch das künstliche Hüftgelenk enthalten.

d) Die Beklagte zu 2) hafte von vornherein nicht. Sie sei unstreitig weder mit der Operation selbst noch mit der vorherigen Aufklärung der Klägerin befasst gewesen.

7.

Der Senat hat die Klägerin sowie den Beklagten zu 1) in den Terminen vom 5.07.2001 und 22.11.2001 informatorisch angehört. Insoweit wird auf Blatt 206/211, 255/260 d.A. verwiesen.

Darüber hinaus hat der Senat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und. Insoweit wird auf Blatt 211/213, 253/255 d.A. Bezug genommen.

Mit Beweisbeschluss vom 2.8.2001 (Bl. 218/221 d. A.) hat der Senat die Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständiger angeordnet, das dieser am 5.9.2001 erstattet (Bl. 229/236 d. A.) und in mündlicher Verhandlung vor dem Senat vom 22.11,2001 erläutert hat (Blatt 256/260 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Den Beklagten kann weder der Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Verhaltens gemacht werden noch liegt ein Aufklärungsverschulden vor.

I.

1.

Soweit die Klägerin den Vorwurf, die Beklagten hätten über die Wahl des Operationszugangs hinaus sowohl operativ als auch nachbehandelnd in mehrfacher Hinsicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen, fallengelassen hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung.

Das Landgericht ist unter zutreffender Würdigung der fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu dem auch vom Senat getragenen richtigen Ergebnis gelangt, dass die Beklagten insoweit lege artis gehandelt haben.

2.

Hinsichtlich der von der Klägerin im Zusammenhang mit der Wahl des sogenannten vorderen Zugangs durch den Beklagten zu 1) erhobenen Vorwürfe wurde durch die Beweisaufnahme vor dem Senat (erneut) geklärt, dass auch insoweit die Behandlung der Klägerin entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist.

a) Bereits in erster Instanz hat der Sachverständige ausgeführt, es sei zwar richtig, dass der sogenannte vordere Zugang nach S-P bei der Implantation von Hüftendoprothesen weltweit heute weitestgehend verlassen worden bzw. auf dem Rückzug sei; dies dürfe aber, so der Sachverständige, nicht dahingehend interpretiert werden, dass dieser Zugang regelwidrig oder falsch wäre.

Die möglicherweise vorschnell zu Spekulationen Anlaß gebend Feststellung, dass der vordere Zugang heute weitgehend verlassen worden sei, hat der Sachverständige in mündlicher Anhörung vor dem Senat verständlich erläutert. Danach ist es keineswegs so, daß der vordere Zugang veraltet wäre bzw. nicht mehr dem heute (und 1996) vorhandenen medizinischen Wissensstand entsprechen würde. Der vordere Zugang, so der Sachverständige, sei primär mit dem Aufkommen der TEP weltweit am meisten gewählt worden. Später seien dann andere Zugangswege aufgekommen. Es gebe chirurgische und orthopädische Schulen, die diese Zugangswege bevorzugen. Entscheidend, so der Sachverständige, sei immer die persönliche Erfahrung eines Operateurs und das, was er am besten kann. Wie der Sachverständige bereits in seiner schriftlichen Gutachtensergänzung vom 17.03.2000 ausgeführt hat, richte{sich die Wahl des Zugangs zum einen nach der Erfahrung des Operateurs, zum anderen nach der anatomischen Konfiguration des Patienten, zum dritten nach der speziellen Problemstellung. Dass der S-P-Zugang weltweit auf dem Rückzug sei, liege, so der Sachverständige, letztlich auch darin begründet, dass er schwierig sei, genaueste anatomische Kenntnisse und auch viel Erfahrung und Geschick des Operateurs voraussetze. Es gelte aber, wie der Sachverständige mit Nachdruck feststellte, dass alle Zugänge zum Hüftgelenk per se gleichwertig seien. Jeder Zugang habe Vorteile und Nachteile. Es müsse einem Operateur überlassen werden, welchen Zugang er wählt.

Diesen Ausführungen des ihm aus mehreren Prozessen als äußerst kompetent bekannten Sachverständigen tritt der Senat vorbehaltlos bei. Unter mehreren praktisch gleichwertigen Methoden darf ein Operateur das nach seinem Ermessen am besten geeignete Verfahren bevorzugen, insbesondere ein solches, für das er die größte Erfahrung besitzt (vgl. OLG Hamburg, VersR 1989, 147).

b) Es lässt sich danach weder allgemein die Wahl des vorderen Zugangs durch einen Hüftoperateur beanstanden, noch gilt dies im konkreten Fall der Klägerin.

aa) Nachgewiesen wurde dem Senat hierbei zunächst, daß der Beklagte zu 1) über die entsprechende Erfahrung verfügte, die der Sachverständige als für eine Ausübung dieser Operationsmethode erforderlich bezeichnet hat.

Diese ergibt sich zum einen aus der Aussage der Zeugin zum anderen aus den in jeder Hinsicht glaubhaften und von der Klägerin zuletzt auch nicht mehr angezweifelten konkreten Angaben des Beklagten zu 1) selbst, die durch den Sachverständigen eine gesonderte Wertung erfahren haben.

Die Zeugin, eine mittlerweile im Ruhestand befindliche Anästhesistin, die in dieser Funktion zuletzt 18 Jahre lang beim Beklagten zu 1) tätig war, bestätigte diesem, ein ruhiger, sehr guter und sehr erfahrener Operateur zu sein, der große Erfahrung mit Hüftgelenksendoprothesen bei jedem Zugang, vor allem aber auch beim vorderen Zugang habe. Wenn man andere große Hüftoperationen miteinschließe, so die Zeugin die teilweise wesentlich scnwieriger seien als eine Endoprothese, habe der Beklagte, die Urlaubszeit ausgenommen, pro Woche eine Hüftgelenksoperation gemacht. Bei der Wahl des Zugangs habe er sich dabei immer an die Gegebenheiten des Patienten angepasst. Der vordere Zugang, so die Zeugin, sei für die Anästhesisten ein Segen gewesen, weil der Patient dabei in Rückenlage befand und Beatmung und Blutdruckkontrolle für den Anästhesisten leichter waren. Das Operationsgebiet sei dabei auch sehr überschaubar und der Blutverlust klein.

Dem Beklagten zu 1) bescheinigte die Zeugin aus ihrer langjährigen, fachbezogenen Erfahrung mit ihm auch, dass er sich hinsichtlich der Zugangsfrage mit allen Methoden befasst, aber keine Mode mitgemacht habe. Vor der Operation habe er sich nicht nur mit Fachkollegen sondern auch mit den Anästhesisten darüber beraten, wie der Patient am besten zu lagern sei. Der Beklagte zu 1), so die Zeugin, habe viele vordere Zugänge gemacht und dabei auch praktisch keinerlei Luxationen gehabt. Der Senat hat nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, an den Aussagen dieser ohne Zweifel glaubwürdigen Zeugin zu zweifeln.

Der persönlich angehörte Beklagte zu 1) gab vom Senat zu seiner Ausbildung und seinem Werdegang befragt, in glaubhafter Weise an, seine erste Hüfte 1968 in der chirurgischen Klinik in der Nussbaumstrasse in München operiert zu haben. Seither operiere er Hüften. Er habe seinen Facharzt in der gemacht und sei später noch 4 1/2 Jahre bei Professor W tätig gewesen.

Die Angaben der Zeugin und des Beklagten zu 1) würdigte der Sachverständige Prof. schließlich mit folgenden Sätzen:

.. war einer der weltweit besten Hüftoperateure. Eine bessere Schulung zum Hüftoperateur konnten Sie in Deutschland nicht finden, hat den vorderen Zugang geliebt. ... hat immer so operiert. Wenn 4 1/2 Jahre bei gelernt hatte, kann er den vorderen Zugang blind."

Für den Senat besteht danach an der ausreichenden Operationserfahrung des Beklagten zu 1) mit der von ihm gewählten Zugangsmethode nicht der geringste Zweifel.

bb) Würde im Hinblick auf die sachverständige belegte Gleichwertigkeit der Zugangswege an sich bereits die Erfahrung des Operateurs und seine vom Senat nicht in Zweifel gezogene, vom Sachverständigen nachdrücklich vertretene Freiheit der Zugangswahl ausreichen, um den von der Klägerin in der Berufung noch aufrechterhaltenen Vorwurf des Behandlungsfehlers zu verneinen, hat der Beklagte zu 1 darüber hinaus aber auch noch seine Zugangswahl näher erläutert und nachvollziehbar gemacht. Den vorderen Zugang habe er, so der Beklagte zu 1) zu jeder Zeit des Rechtsstreits, insbesondere wegen der möglicherweise während der Operation Probleme bereitenden Übergewichtigkeit der Klägerin gewählt die - dies ist unstreitig - am Operationstag bei einer Größe von 172 cm 90 kg gewogen hatte. Beim vorderen Zugang, so der Beklagte zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat, habe man eine sehr gute Übersicht, und von seiner Ausbildung her habe er mit einem solchen Zugang große Erfahrung.

Hierzu hatte der Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.03.2000 ausgeführt, es sei nachvollziehbar, wie bei ausgeprägter Fettleibigkeit durch einen Operateur bewusst dieser Zugang gewählt werden kann, sofern dies dem Operateur größere Sicherheit verschafft. Dies hat der Sachverständige in mündlicher Anhörung erneut bestätigt und die Erklärung des Beklagten zu 1) als "absolut nachvollziehbar" bezeichnet. Bei einem übergewichtigen Patienten, so der Sachverständige, müsse man immer damit rechnen, dass es schwieriger wird als bei einem Normalgewichtigen. Die Anatomie sei bei einem Übergewichtigen schwerer einsehbar und auch für die Anästhesie schwieriger. Das Gewicht eines Patienten sage dabei nicht unbedingt etwas über die Fettleibigkeit aus. Es könne sein, dass sich an der Hüfte besonders große Fettschichten ausgebildet haben. Denn Operateur müsse die Wahl des Zugangs überlassen bleiben. Dabei könne es auch sein, wie es ihm selbst bereits passiert sei, dass noch eine Minute vor Operationsbeginn die Zugangswahl umgestoßen werde, wenn der Anästhesist sagt, der Patient solle in Rückenlage bleiben. Bei der Klägerin, so der Sachverständige, wäre die Frage der Fettleibigkeit auch für ihn unter Umständen ein Grund gewesen, den vorderen Zugang zu wählen, obgleich er persönlich diesen Vorgang nicht als Standardmethode wähle, da er mit den anderen Zugangswegen persönlich in der Operationsdurchführung schneller sei.

Es verbleibt nach alldem dabei, was der Sachverständige am Beginn seiner mündlichen Anhörung bereits als Fazit vorweggenommen hat. Bei der Klägerin war die Wahl des vorderen Zugangs nicht fehlerhaft.

II.

Der von der Klägerin erhobene Vorwurf des Aufklärungsverschuldens hat sich auch in zweiter Instanz nicht bestätigt.

Die Klägerin hat vielmehr in die vom Beklagten durchgeführten Operationen, wobei lediglich diejenige vom 7.8.1996 im Streit ist, wirksam eingewilligt.

Eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten setzt grundsätzlich voraus, daß dieser über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im großen und ganzen aufgeklärt worden ist (BGHZ 106, 391(394) = VersR 1989, 514 (515)).

1.

a) Danach hatte der Beklagte zu 1) die Klägerin grundsätzlich über die allgemeinen Operationsrisiken und speziell die Risiken beim Einsetzen einer Hüftendoprothese aufzuklären.

Als generelle Operationsrisiken hat der Sachverständige in seiner Anhörung genannt das Risiko z.B. der Infektion, der Läsion von Nerven und Gefäßen und der Thrombose. Diese Risiken ließen sich abhängig von der Wahl des Operationszuganges noch etwas spezifizieren bzw. differenzieren. Der hintere Zugang, so der Sachverständige, beinhalte das Risiko einer höheren Luxationsrate und das Risiko der Verletzung des Ischiasnervs. Der seitliche Zugang erfordere die Durchtrennung von mehr Muskulatur. Er habe erhebliche schlechtere Einsichtsmöglichkeit in das Hüftgelenk und beinhalte vor allen Dingen unerwünschte Stresseinwirkungen auf das Kniegelenk. Der vordere Zugang habe als wesentlichen Nachteil die Notwendigkeit des Abtrennens des muskulus rectus femoris, der danach wieder inseriert werden müsse. Hierbei könne, wie der Sachverständige in seinem ersten schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht gewährleistet werden, dass die abgelöstes Hüftmuskulatur auch bei Reinsertion wieder am Ursprungsort verwächst und eine volle ursprüngliche Beweglichkeit hierdurch wiederhergestellt werden kann. Die Risiken insgesamt hat der Sachverständige ausdrücklich bei allen Zugängen als in etwa gleich bzw. gleichwertig bezeichnet.

b) Unstreitig ist durch den Beklagten zu 1) eine vollständige Risikoaufklärung der Klägerin nicht erfolgt und dies auch in den Behandlungsunterlagen dokumentiert. Auf eine weitergehende, alles umfassende Risikoaufklärung hat die Klägerin jedoch ausdrücklich und wirksam verzichtet.

aa) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin, wie dies auch schriftlich festgehalten ist, am 17.6.1996 anlässlich eines ausführlichen Gesprächs mit dem Beklagten zu 1) den bezeichneten Verzicht auf eine Risikoaufklärung in vollem Bewusstsein dessen, was sie unterschrieb, unterzeichnet hat und dass nicht etwa, was die Klägerin dem Beklagten zu 1) jedoch unterstellen will, bei ihrer etwaigen Unterschriftsleistung der handschriftliche Eintrag auf dem Aufklärungsbogen gefehlt habe. Das günstigste, was für die Klägerin in diesem Zusammenhang gesagt werden kann, ist, dass sie sich irrt. Dies beginnt bereits bei ihren Angaben zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Besuchs beim Beklagten zu 1), den die Klägerin auf den 17.6.1996 legen will. An diesem Tag, so die Klägerin habe sie nur Erkundigungen einziehen wollen, wobei der Beklagte zu 1) gesagt habe, dass sie nochmals kommen müsse und dass erst dann der Operationstermin festgelegt und alles genau erklärt werde. Dem hat der Beklagte zu 1), gestützt auf die Eintragungen in seiner Patientenkartei, hinsichtlich derer der Senat nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür hat, dass sie falsch seien, widersprochen. Der Beklagte zu 1) hat glaubhaft erklärt, dass die Klägerin am 10.6.1996 erstmals in seiner Praxis gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt ein allgemeines Gespräch stattgefunden habe. Er habe die Klägerin untersucht und gebeten, die Fremdaufnahmen aus Schwarzach mitzubringen. Die Klägerin habe eine Hüftprothese favorisiert. Am 17.6.1996 habe der Beklagte zu 1) sodann die Röntgenaufnahmen gesehen und festgestellt, dass sich das Hüftgelenk verschlechtert habe. Er habe das Einsetzen einer Prothese empfohlen. Es habe keinen Grund gegeben, die Patientin zu drängen, aber es sei abzusehen gewesen, dass sich die Situation in einigen Monaten noch weiter verschlechtern würde. Er habe die Prüfung zur Operationsfähigkeit eingeleitet. In der Karteikarte heiße es "Erklärung"; dies sei für ihn die Einverständniserklärung. Wenn in der Karteikarte diese Wort steht, wisse er auch, dass er die Einverständniserklärung eingeholt habe. Seine Sekretärin sei angewiesen, die Operation sofort abzusagen, wenn in der Karteikarte dieses Wort oder die Originaleinverständniserklärung fehle. Das Aufklärungsgespräch, wie er es mit den Operationspatienten immer führe, hat der Beklagte zu 1) wie folgt geschildert: Es werde die Operation diskutiert; er erkläre Einzelheiten und gehe auf Fragen des Patienten ein, erkläre auch die Risiken. Wenn er das Gefühl habe, dass der Patient keine weiteren Erläuterungen wünsche, halte er sich daran. Bevor ein Patient das Aufklärungsformular unterschreibe, trage der Beklagte zu 1) die Art der Operation, die Risiken oder, wenn ein Patient dies ausdrücklich wünsche, ein, dass er keine Risikoaufklärung wünsche. Dann würde das Datum eingetragen, von ihm unterschrieben und sodann dem Patienten zur Gegenzeichnung gegeben. Die Klägerin die nach den glaubhaften Angaben der Zeugin operiert werden wollte, da sie immer Schmerzen hatte, habe, als sie zum Beklagten zu 1) kam, nach dessen Angaben schon Vorstellungen darüber gehabt, welche Möglichkeiten es gebe, nämlich Umstellung oder TEP. Die Klägerin habe gesagt, sie sei eingehend informiert. Sie habe dann auch erklärt, die Aufklärung reiche ihr jetzt und sie unterschreibe. Dies sei dann geschehen.

Der Senat ist davon überzeugt, daß sich die Ereignisse genauso, wie vom Beklagten zu 1) geschildert, zugetragen haben.

Die Unterschrift auf der Erklärung vom 17.6.1996 hat die Klägerin vor dem Senat als die ihre bestätigt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Unterschrift, wie der Beklagte zu 1) dies auch angegeben hat, nach dem ausführlichem Informationsgespräch am 17.06.1996 unter die entsprechende, handschriftlich ergänzte Erklärung gesetzt wurde.

Dies wird insbesondere weder durch die weitere Aussage der Zeugin noch durch den ständig wechselnden und in sich zum Teil widersprüchlichen Vortrag der Klageseite zum Aufklärungsgespräch und zur Verzichtserklärung der Klägerin in Frage gestellt.

Ihre 81-jährige Schwiegermutter hat die Klägerin zum Beweis dafür benannt, dass sie am 17.6.1996 diese Erklärung nicht habe unterschreiben können. Die Zeugin sei am 17.6.1996 mit in die Praxis von gefahren; ihrer Schwiegermutter hätte sie, wenn sie unterschrieben hätte, das hinterher auch gesagt; sie habe die Klägerin sofort gefragt was mache und was er meine. Die Zeugin konnte im Ergebnis jedoch nur bestätigen, beim ersten Besuch einmal mit ihrer Schwiegertochter bei gewesen zu sein, dabei aber draußen gewartet zu haben. An Näheres konnte sich die Zeugin nicht erinnern.

Die nach ihren Angaben wenn auch nicht in diesem Beruf tätige, so doch als Krankenschwester ausgebildete und mit einer Anatomieausbildung versehene Klägerin vermittelte ihrerseits nicht zuletzt bei ihrer Anhörung durch den Senat ein eindrucksvolles Bild von dem mit dem Beklagten zu 1) Juni geführten Gespräch. Entgegen den Intentionen der Klägerin erscheint ihre Verzichtserklärung danach durchaus plausibel, die sie abgegeben haben mag entweder in der Überzeugung, eine Aufklärung sei aufgrund der bei ihr vorhandenen Kenntnisse nicht mehr nötig oder weil sie in ihrem Entschluß, die Operation durchführen zu lassen, nicht mehr verunsichert werden wollte.

Bereits in erster Instanz hatte die Klageseite vorgetragen, daß sich die Klägerin in Schwarzach, wo eine Umstellungsoperation favorisiert worden sei, über die bevorstehende Operation und sogar über die Wahl des Zugangs informiert gehabt habe. Informatorisch angehört gab die Klägerin vordem Senat weiteren: "Ich war über alles wohl informiert ... Für mich war es klar, dass ein Schnitt gemacht wird, wie bei 100 anderen auch. ... Es wurde auch über Embolie gesprochen und vieles andere. Das weiß doch jeder, was bei diesen Operationen passieren kann. Es steht ja in den Schreiben zur Aufklärung noch genügend drin. ..."

Dass die Erinnerung der Klägerin an das Gespräch und die Unterschriftsleistung vom 17.6.1996 zumindest getrübt ist, mag auch daran liegen, dass sie, die sich sehr selbstbewusst und resolut gibt, manchen Gesprächen und Formularen eine gewisse Geringschätzung entgegenzubringen scheint. Dies legen Äußerungen der Klägerin nahe, wie sie sie beispielsweise gegenüber dem Senat wie folgt getätigt hat: "Die Narkoseärztin kam mit einem Wisch. Beim ersten Mal hab ich das noch genau gelesen, beim zweiten Mal wusste ich schon was drin steht, da hab ich gesagt, ich brauche keine weitere Aufklärung mehr, was nützt das."

bb) Eine von der Klägerin behauptete vermeintliche Widersprüchlichkeit in der Erklärung vom 17.6.1996 führt keineswegs zu deren Unwirksamkeit.

Zwar ist in dem vorgedruckten Formular der Einverständniserklärung festgehalten, dass auf andere Behandlungsmethoden, deren Vor- und Nachteile, Erfolgsaussichten und Komplikationsmöglichkeiten hingewiesen und diese besprochen wurden. Wenn demgegenüber der handschriftliche Eintrag hinsichtlich der Risikoaufklärung gerade das Gegenteil besagen kann, ist dies jedoch bei verständiger Würdigung nicht widersprüchlich, dass der handschriftliche Zusatz auf dem grundsätzlich als Aufklärungs- und Erklärungsformular benutzten Formblatt angebracht wird, versteht sich von selbst und ist keineswegs ungewöhnlich. Ebenso einleuchtend ist, dass dieser handschriftliche Zusatz gegenüber dem vorgedruckten Eintrag Vorrang genießt.

cc) Für die Wirksamkeit der Verzichtserklärung spielt es auch keine Rolle, dass das von dem Beklagten zu 1) und der Klägerin am 17.6.1996 unterschriebene Formular den Briefkopf der Sana-Klinik trägt, während das Gespräch selbst in der Praxis des Beklagten zu 1) in der stattgefunden hat. Der Beklagte zu 1) hat im Termin vom 5.7.2001 hierzu im übrigen eine plausible Erklärung gegeben. Warum der Verzicht der Klägerin auf eine Risikoaufklärung deshalb keine Wirksamkeit entfalten solle können, wie von der Klägerin behauptet, ist, wie bereits für das Landgericht, auch für den Senat nicht nachvollziehbar und wirft allenfalls ein Schlaglicht auf die Qualität des Klagevortrags.

dd) Der unmißverständlich erklärte Verzicht der Klägerin erstreckt sich auf die Aufklärung über sämtliche Operationsrisiken, also auch die speziell mit der durch den Beklagten zu 1) getroffenen Wahl des Zugangs von vorne verbundenen Risiken.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Klägerin - zumindest nach ihrem Vortrag - für den Beklagten zu 1) jedenfalls nicht erkennbar davon ausgegangen sein will, dass der Beklagte zu 1) den seitlichen Zugang wählen wurde, der die speziellen Risiken des vorderen Zugangs nicht in sich bergen würde.

Bei der zum Zeitpunkt der Operation 51-jährigen Klägerin handelt es sich ersichtlich nicht um eine verstandesmäßig minderbemittelte Person. Es wäre von ihr zu erwarten gewesen, wenn sie schon eine so weitgehende Erklärung eines Aufklärungsverzichts unterschreibt, sich auch gegebenenfalls durch Frage zu versichern, ob der Beklagte zu 1) den Zugang wählen wurde, den sie sich behauptetermaßen vorstellte.

Dies hat die Klägerin nicht getan, obwohl es ihr möglich war und sie - wie sie dem Senat in mündlicher Verhandlung sehr nachhaltig vermitteltet hat - durchaus in der Lage ist, sich Gehör zu verschaffen. Gerade nach dem unstreitig mit dem Beklagten zu 1) stattgefundenen Gespräch über Einzelheiten der Operation, wobei der Klägerin sogar unter Vorzeigen eines Gelenks erklärt wurde, "was alles rein kommt und welche Werkzeuge benutzt werden", hätte ein Nachfragen der Klägerin nahegelegen. Der Beklagte zu 1), der als bestens in der streitigen Methode ausgebildeter Operateur eine gemäß sachverständiger Darstellung anerkannte und gerade auch im Fall der Klägerin geeignete, keinesfalls als Außenseitermethode zu qualifizierende Operationsmethode wählte, brauchte nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin insoweit Fehlvorstellungen erlag und gerade über den von ihm gewählten Zugangsweg und eventuelle spezielle Risiken eine Aufklärung erwartete. Gerade im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin vorinformiert zeigte, vermittelte sie dem Beklagten zu 1) auch den Eindruck, entweder die Risiken endoprothetischer Operationen bereits zu kennen oder bewusst nicht näher in Erfahrung bringen zu wollen.

ee) Der Verzicht der Klägerin auf eine weitergehende Risikoaufklärung war wirksam und blieb dies auch. Daran ändert nichts, dass die Operation erst am 7.8.1996, der Aufklärungsverzicht jedoch bereits am 17.6.1996 erfolgte. Ein Zeitraum von wenigen Wochen ist insoweit unbeachtlich, zumal die seit langem mit Hüftproblemen konfrontierte Klägerin ab dem 17.6.1996 in dem Bewusstsein der durchzuführenden Operation lebte und nichts dazu vorgetragen und ersichtlich ist, dass sich an ihrem Zustand in der Zwischenzeit irgendetwas geändert hätte, was eine erneute Aufklärung erforderlich gemacht hätte. Der Beklagte zu 1) hat zudem nachvollziehbar dargestellt, dass es nicht sinnvoll sei, aufwendigere Untersuchungen durchzuführen, wenn nicht einmal gesichert ist, dass der Patient mit der Operation einverstanden ist. Am 17.6.1996 sei eingetragen, dass es der Patientin schlechter gehe und dass sie eine TEP wolle.

2.

Eine weitergehende Aufklärung über sonstige Umstände schuldete der Beklagte zu 1) nicht.

a) Dies gilt zum einen hinsichtlich möglicher Benandlungsalternativen. Insoweit gab es für die Klägerin, die unbedingt operiert werden wollte, lediglich noch die Möglichkeit einer Umstellungsosteotomie. Diesbezüglich war die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Klinik in Schwarzach von den dortigen Ärzten, die sie als absolute Spezialisten bezeichnete, bereits vollumfänglich aufgeklärt worden.

b) Eine weitere Aufklärung schuldete der Beklagte zu 1) auch nicht über den Verlauf der Operation.

Ausmaß und Verlauf des Eingriffs wurden der Klägerin durch den Beklagten ausreichend und in anschaulicher Weise sogar mittels Modell vor Augen geführt.

Einer Aufklärung über die Wahl des Zugangs zum Operationsgebiet war entgegen der Auffassung der Klägerin dabei nicht Geschuldet. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes, so daß dieser in aller Regel davon ausgehen darf, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende fachliche Unterrichtung über speziell medizinische Fragen (BGH, VersR 1988, 495). Der Beklagte zu 1) durfte vorliegend davon ausgehen, daß die unterschiedlichen Zugangsmethoden für einen vernünftigen Durchschnittspatienten, wie es auch die Klägerin war, von untergeordneter Bedeutung sind. Über die konkret angewandte Operationsmethode brauchte er nicht aufzuklären. Eine Aufklärung soll im großen und ganzen dem Patienten sagen, was der Arzt machen will. Das ist hier geschehen. Nicht aber muß der Arzt den Patienten ungefragt und ohne einen konkreten Anlaß die vielerlei, im einzelnen unterschiedlichen operativen Zugangsarten zur Eröffnung des Bereichs, in dem ein Knochen entfernt und die Totalendoprothese eingesetzt werden soll, schildern (vgl. die Senatsentscheidung vom 4.3.1993, OLG München, VersR 1993,752, und OLG Oldenburg, VersR 1997, 978 sowie VersR 1998, 1285).

Weder lag hier ein konkreter Anlaß vor, noch ging es um wesentlich unterschiedliche Vor- oder Nachteile der Zugangsarten und wesentlich andere Chancen oder Risiken, wie sich aus den profunden Ausführungen des Sachverständigen ergibt. Die Wahl des vorderen Zuganges ist danach im Vergleich zu alternativen Zugangsformen gleichwertig. Weder bedingt der vordere Zugang ein erhöhtes Operationsrisiko noch ein erhöhtes Komplikationsrisiko.

Der Sachverständige hat die Wahl des Zugangs ausdrücklich als eine dem Operateur vorbehaltene, nicht aufklärungspflichtige Frage der Operationstechnik bezeichnet und dies auch näher erläutert. Dem pflichtet der Senat bei.

Nach Angabe des Sachverständigen sei es nicht nur nicht üblich, über den anatomischen Zugang bei der Hüftoperation aufzuklären; es sei auch unrichtig und sinnwidrig wenn dies geschehe. Der Patient wäre überfordert, die anatomischen Gegebenheiten auch nur zu verstehen. Für den Patienten sei es völlig unzumutbar, die verschiedenen Variationen der anatomischen Zugänge bei der Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese zu verstehen und - auch bei genauer Erklärung - nachzuvollziehen. Dies erfordere nicht nur eine sehr großes Maß an anatomischer Kenntnis, sondern ebenfalls auch ein sehr großes Maß an operativer Erfahrung, wie es von einem nicht operierenden Laien bis hin sogar zu einem nicht operativ tätigen Arzt kaum erwartet werden könne. Wenn ihm, so der Sachverständige, ein Patient die Art des Zugangs vorschreiben würde, würde er das Vertrauensverhältnis als beendet ansehen und den Patienten bitten, zu einem anderen Arzt zu gehen.

3.

Im übrigen hat der Senat nicht nur erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin - unterstellt, sie sei nicht in gebotener Weise aufgeklärt worden bzw. ihr Aufklärungsverzicht sei unwirksam - bei dann tatsächlich erfolgter Aufklärung sich in einem Entscheidungskonflikt befunden oder sich gar dem Rat des Beklagten zu 1) widersetzt und ihre Einwilligung verweigert hätte.

Der Senat ist nach Anhörung der Klägerin vielmehr davon überzeugt, dass diese dem Rat des Beklagten zu 1) gefolgt wäre und die Operation, so wie sie durchgeführt wurde, auch durchführen hätte lassen, ohne weiteren Rat bei sonstigen Ärzten oder andern Personen einzuholen.

Von der Klägerin, die erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens in erster Instanz überhaupt ein Aufklärungsverschulden behauptet hat, wurde dieses zur Überzeugung des Senats in der Vorstellung konstruiert, dass sie den Vorwurf behandlungsfehlerhaften Verhaltens nicht nur nicht würde beweisen können sondern, dass dieser Vorwurf auch sachverständig widerlegt würde.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.11.2001 angegeben hat, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass den vorderen Zugang wählen würde, wäre sie wieder gegangen und hätte sich woanders nochmals erkundigt, ferner, sie habe Erfahrungen mit Hüftoperationen und kenne es nicht anders, als dass, auch bei dicken Personen, seitlich aufgeschnitten wird. Auch hier relativieren sich die Behauptungen der Klägerin bei näherem Nachfragen merklich. So bekundete sie zum einen zwar felsenfest, der ihrem Schwiegervater für sie empfohlen habe, habe zwei Hüftgelenksoperationen mit seitlichem Zugang. Auf die Erklärung des Beklagten, hierzu, habe beidseits einen vorderen Zugang, mußte die Klägerin schließlich einräumen, sie könne nur sagen, was ihr Schwiegervater ihr gesagt habe.

Unglaubwürdig ist die Klägerin auch, wenn sie auf Frage des Gerichts zuletzt noch ausführt: "Wenn mir gesagt hätte, es gibt drei Möglichkeiten des Zugangs, die Vor- und Nachteile der einzelnen geschildert hatte und ferner gesagt hätte, ich habe bei den vorderen Zugang gelernt, den kann ich sehr gut, hätte ich gesagt, das kenne ich nicht. Das ist eine ganz neue Sache, da muss ich mich nochmal beraten lassen." Die Klägerin war ja gerade zur Beratung beim Spezialisten für Hüftendoprothesen, der ihr zudem von anderer Seite, die beste Erfahrungen mit den Operationsmethoden des Beklagten zu 1) hatte, empfohlen worden war. Der Senat hält es für abwegig, dass die Klägerin nochmals andernorts um Rat nachgesucht hätte.

III.

Im Hinblick darauf, dass bereits weder ein Behandlungsfehler nachgewiesen ist noch ein Aufklärungsverschulden vorliegt, bedurfte auch die Frage des Kausalzusammenhangs der Schäden und Beschwerden der Klägerin mit der Behandlung durch die Beklagten keiner weiteren Erörterung mehr und brauchte den insoweit bestehenden Zweifeln nicht weiter nachgegangen zu werden.

Auch die Schadenshöhe konnte dahinstehen. Ansonsten wäre an die Erholung eines weiteren, noch eingehenderen Sachverständigengutachtens hierzu zu denken gewesen, um dem Senat eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu geben, zumal, wie der Sachverständige ausführte, die klinische Untersuchung der Klägerin erbracht habe, dass die gesamten subjektiven Darstellungen der Patientin stark emotional gefärbt seien und nicht einer gewissen Unterstreichungstendenz entbehrten.

Eine Behinderung von mindestens 70 % oder gar 90 %, wie von der Klägerin behauptet, liegt nach Angaben des Sachverständiger keinesfalls vor. Die Behinderung in Form einer verminderten Gebrauchsfähigkeit des operierten linken Hüftgelenks und des betroffenen linken Beines sei so der Sachverständige, bestenfalls mit 2/5 Gebrauchswert des linken Beines einzuschätzen. Über eine ambulante Kontrolluntersuchung der Klägerin am 16.3.1998 in der Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau ist in einem Arztbrief der und vom 19.3.1998 (Anlage B 10) festgehalten:

"Frau klagt über leichte Schmerzen bei Belastung, z. T. auch in Ruhe an der Außenseite des linken Gesäßes sowie an der Außenseite des linken proximalen Oberschenkels. Außerdem fühle sie sich durch die Einschränkung der Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes behindert." Diese Feststellungen decken sich nur schlecht mit dem heutigen Vertrag der Klägerin zur Schadenshöhe und zum Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen.

IV.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Berufung, mit der lediglich ein Schmerzensgeldanspruch verfolgt wird, im übrigen bereits deshalb zurückzuweisen, da diese Beklagte weder an der Operation der Klägerin noch an irgendeinem Aufklärungsgespräch beteiligt war.

Die Ausführungen der Klageseite, die mit Ladung zum ersten Verhandlungstermin vor dem Senat ausdrücklich gebeten wurde darzulegen, welche Anspruchsgrundlagen sie in Richtung gegen die Beklagte zu 2) für gegeben erachtet, verwundern. Wenn die ausschließlich auf Schmerzensgeld gerichtete Klage gegen diese Beklagte damit aufrechterhalten bleibt, die Anspruchsgrundlage ergebe sich insoweit aus § 611 BGB, der Behandlungsvertrag sei mit der Gemeinschaftspraxis der Beklagten geschlossen werden, so dass beide aus p.V.V. des abgeschlossenen Behandlungsvertrages haften würden, bewegt die Klägerin sich damit jedenfalls nicht auf dem Boden des geltenden Rechts. Dieses kennt Schmerzensgeldansprüche aufgrund vertraglicher Haftung jedenfalls noch nicht.

Im übrigen gilt auch hinsichtlich der Beklagten zu 2), dass ihr weder Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsverschulden zur Last liegen und auch deshalb Ansprüche gegen sie nicht begründet sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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