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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 1 U 2742/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 142
ZPO § 383 Nr. 6
1. Macht ein Erbe nach dem Tod eines Patienten gegen einen Arzt Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung geltend und bietet er zum Beweis des Gesundheitszustands des Verstorbenen die Pflegeunterlagen eines Heimes an, kann das Gericht nicht allein deswegen die Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ablehnen, weil sich die Heimleitung in einem Schreiben gegenüber dem Erben auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen hat.

2. Auch wenn der mutmaßliche Wille des Verstorbenen für einen Verzicht auf weitere Geheimhaltung spricht, kann von der Anordnung der Urkundenvorlage abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses ein zusätzlicher Erkenntniswert nicht zu erwarten ist.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 2742/06

Verkündet am 09.11.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes u.a.

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vavra, den Richter am Oberlandesgericht Nagorsen und die Richterin am Oberlandesgericht Willner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17.01.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Erbe von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung seiner Mutter K. H. durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1), insbesondere durch die Beklagte zu 2).

K. H. befand sich vom 26.07.1999 bis 13.08.1999 in den Kreiskliniken D.-I. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist. Die Beklagte zu 2) war die behandelnde Stationsärztin. Davor lebte Frau H. im Seniorenwohnpark E. Ausweislich des Obduktionsberichts des Instituts für Rechtsmedizin starb Frau H. am 13.08.1999 an Herzversagen mit rezidivierender Lungenembolie, die ihren Ausgang von Beinvenenthrombosen genommen hatte. Eine medikamentöse Thromboseprophylaxe war während des Krankenhausaufenthalts nicht vorgenommen worden.

Der Kläger hat in 1. Instanz geltend gemacht, seine Mutter sei in der Klinik falsch behandelt worden und deshalb verstorben. Es sei die medizinisch gebotene Thromboseprophylaxe unterblieben. Außerdem sei sie nicht ordnungsgemäß mit Essen und Trinken versorgt worden und habe gegen ihren Willen Schmerzmittel erhalten. Dies habe zu der tödlichen Embolie geführt. Die Beklagten müssten ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen sowie die Beerdigungskosten und die Kosten für den Grabstein der Mutter des Klägers übernehmen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben vorgebracht, die Mutter des Klägers sei zu jedem Zeitpunkt fachgerecht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden. Der Tod der 90-jährigen Patientin sei schicksalhaft eingetreten und nicht den Beklagten anzulasten. Die Durchführung einer Thromboseprophylaxe könne das Risiko einer Thrombose zwar verringern, nicht jedoch ausschließen.

Das Landgericht München II hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2006 nach Erholung mehrerer Sachverständigengutachten und Anhörung der Sachverständigen abgewiesen.

Der Kläger verfolgt in der Berufung seine Klageanträge weiter. Er rügt, das Landgericht habe Beweisangebote für entscheidungserheblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen. Zum Nachweis einer unzureichenden Versorgung seiner Mutter mit Nahrung und Flüssigkeit habe er die Zeugin Maria H. angeboten, die vom Landgericht nicht gehört worden sei. Zudem hätte das Landgericht die Behandlungsunterlagen des Pflegeheims beiziehen müssen. Falsch sei, dass sich seine Mutter in einem natürlichen Sterbeprozess befunden habe. Ihr Zustand habe sich erst im Hinblick auf die in 1. Instanz geschilderten Vorfälle verschlechtert. Den erholten Gerichtsgutachten fehle die nötige Tatsachenbasis, wie auch dem erholten Privatgutachten von Prof. Dr. med. Winckelmann entnommen werden könne. Auch sei die Patientendokumentation mangelhaft und nachlässig. Unberücksichtigt sei weiterhin geblieben, dass die Beklagte zu 2) wiederholt geäußert habe, die Patientin könne "nicht ewig ein Pflegefall" bleiben.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München II, Az.: 1 M O 4516/02, verkündet am 17.01.2006, wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber 5.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.692,01 Euro nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.000 Euro zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen die Zurückweisung der Berufung. Ursache für den Tod der Patientin sei deren gesundheitlicher Zustand gewesen, nicht die vom Kläger behaupteten Behandlungsfehler. Selbst das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten bestätige dies. Umstände, die das Ergebnis der Beweisaufnahme 1. Instanz in Frage stellen könnten, könne weder die Zeugin H. bestätigen noch den Unterlagen des Seniorenwohnheims entnommen werden.

Der Senat hat im Termin vom 19.10.2006 die Zeugin Maria H.. vernommen. Auf den Inhalt des Protokolls vom 19.10.2006 wird Bezug genommen.

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2006 rügte der Kläger ergänzend, dass das Erstgericht die Rechtsfrage des groben Behandlungsfehlers unrichtig beantwortet habe, indem die Kammer die Beantwortung dieser Frage dem Sachverständigen überlassen habe. Das Erstgericht habe sich auch nicht mit der Problematik der Dokumentationsmängel und der daraus folgenden Beweislastumkehr auseinander gesetzt.

Im Übrigen wird von einem ausführlichen Tatbestand gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht München II hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche zu. Zwar wurde während des stationären Aufenthalts der Mutter des Klägers keine Thromboseprophylaxe durchgeführt. Der beweisbelastete Kläger konnte jedoch nicht den Nachweis führen, dass dieses Unterlassen kausal war für den Tod seiner Mutter. Einen groben Behandlungsfehler hat das Landgericht zutreffend verneint. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils vom 17.01.2006 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und die im Termin vom 19.10.2006 durchgeführte Beweisaufnahme auf folgendes hinzuweisen:

1) Die Zeugin Maria H. konnte nicht bestätigen, dass K. H. während ihres Krankenhausaufenthalts nicht ausreichend mit Nährstoffen und Flüssigkeit versorgt worden ist. Detaillierte Angaben zu der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme der Patientin waren der Zeugin nicht möglich. Zum einen war sie, wie sie bekundete, nur gelegentlich nach ihrem Dienst zu Besuch bei Frau H., zum anderen waren ihr nur wenige Einzelheiten im Gedächtnis. Soweit sie sich überhaupt noch daran erinnerte, was die Patientin während ihrer Besuche zu essen und zu trinken erhalten hat, ergaben sich keinerlei Widersprüche zu den in der Patientenakte festgehaltenen Informationen. Da die tatsächlichen Grundlagen, aufgrund derer in 1. Instanz die Sachverständigengutachten erstattet wurden, unverändert geblieben sind, hatte der Senat keine Veranlassung für eine ergänzende Anhörung der Sachverständigen. Vielmehr ist das Beweisergebnis der 1. Instanz zugrunde zu legen, wonach ein Fehlverhalten des Krankenhauspersonals im Zusammenhang mit der Versorgung der Patientin mit Nahrung und Flüssigkeit nicht festgestellt werden kann.

2) Auch der Umstand, dass das Landgericht die Behandlungsunterlagen des Pflegeheims nicht angefordert hat, lassen die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme im Ergebnis nicht lückenhaft oder ergänzungsbedürftig erscheinen.

Ausweislich des richterlichen Hinweises vom 9.12.2002 hat das Landgericht eine Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Heimleitung nach § 383 Nr. 6 ZPO für ausgeschlossen gehalten. Die Begründung des Landgerichts erscheint zwar rechtlich bedenklich. Auch wenn nach dem Tod des Vertrauensgebers (hier der Patientin K. H.) die Verschwiegenheitspflicht eines Geheimnisträgers grundsätzlich fortbesteht, ist ihr Umfang nach der Rechtsprechung nach Lage des Einzelfalls differenziert festzustellen. Abgesehen von den Fällen, in welchen die Schweigepflicht durch eine stärkere Pflicht zur Aussage ausgeschlossen wird, kann das Interesse des Verstorbenen an der Geheimhaltung mit seinem Tode auch erloschen sein. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 383 ZPO nicht zu. Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden. Dabei verbleibt dem Geheimnisträger ein Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Beschluss des BayOblG vom 21.08.1986, Az. BReg 1 Z 34/86 = BayObLGZ 1986, 332 ff; Zur Frage, inwieweit Angehörigen/Erben eines verstorbenen Patienten ein Recht auf Einsichtnahme der Krankenpapiere zustehen vgl. auch BGH NJW 1983, 2627 ff). Obwohl das Landgericht keine Feststellungen zum hypothetischen Willen der Patientin getroffen hat, besteht für den Senat keine Veranlassung, in der Berufungsinstanz die Patientenunterlagen des Pflegeheimes anzufordern. Die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO steht im richterlichen Ermessen. Bei der Ermessensausübung sind sowohl der zu erwartende Erkenntniswert als auch berechtigte Belange des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 142 Rn. 2). In der Berufungsinstanz kommt die Nachholung einer in 1. Instanz unterlassenen Anordnung der Vorlage von Dokumenten nur in Betracht, wenn die Unterlagen unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses einen zusätzlichen Erkenntniswert erwarten lassen, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Vorliegend ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund des Vorbringens des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die fraglichen Dokumente das bisherige Beweisergebnis in Frage stellen könnten. Ausweislich der im Institut für Rechtsmedizin durchgeführten Obduktion starb die Mutter des Klägers an einer Lungenembolie, die ihren Ausgang von Beinvenenthrombosen genommen hatte. Wie die gerichtlichen Sachverständigen überzeugend dargelegt haben, kann es auch bei Durchführung einer Thromboseprophylaxe zu Thrombosen und nachfolgend zu tödlichen Embolien kommen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass bei der Mutter des Klägers zwar eine Thomboseprophylaxe medizinisch veranlasst gewesen wäre, ein kausaler Zusammenhang zwischen einer pflichtwidrig unterlassenen Prophylaxe und dem Tod der Patientin jedoch nicht nachweisbar ist. Es ist ebenso gut möglich, dass die Mutter des Klägers auch bei Gabe von Heparin oder anderen blutverdünnenden Medikamenten eine Thrombose erlitten hätte und am 13.08.1999 gestorben wäre. Die Frage, ob die Patientin länger gelebt hätte, wenn eine Thromboseprophylaxe durchgeführt worden wäre, lässt sich auch nicht aufgrund der Unterlagen des Pflegeheimes beantworten. Diese Dokumente können allenfalls Aufschluss über den Gesundheitszustand der Patientin bis zum 26.07.1999 geben. Selbst wenn sich daraus ergeben würde, dass sich der Zustand der Patientin erst - wie der Kläger behauptet - im Verlauf des Klinikaufenthalts deutlich verschlechtert hätte, sagt dies weder etwas darüber aus, wann Frau H. die letztlich zum Tod führenden Thrombosen erlitten hat noch ob sich diese bei der Gabe entsprechender Medikamente nicht entwickelt hätten. Auch bezüglich der vom Kläger zuletzt aufgeworfenen Problematik eines groben Behandlungsfehlers seitens der Klinik ist nicht ersichtlich, welche diesbezüglich bedeutsamen Informationen die Patientenunterlagen des Heimes enthalten könnten. Die Pflegeunterlagen haben somit für die streitentscheidenden Fragen des Verfahrens keine Relevanz. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Arzthaftungsprozess war damit eine Beiziehung der Unterlagen mangels zu erwartenden Erkenntniswertes nicht geboten.

Welchen mutmaßlichen Willen die verstorbenen K. H. hinsichtlich der Herausgabe der Pflegeunterlagen gehabt hätte und ob sich die Heimleitung erfolgreich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte berufen können, kann deshalb dahinstehen.

3.) Auch aufgrund des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens ist eine ergänzende Anhörung der Sachverständigen oder Erholung eines weiteren Gutachtens nicht veranlasst. Prof. Dr. W. bestätigt vollumfänglich die Beurteilung der gerichtlichen Gutachter, deren Arbeit er als mangelfrei und fachkompetent ansah. Auch nach Auffassung des Privatgutachters entsprach die Behandlung von K. H. in der Klinik dem medizinischen Standard. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unzureichende Versorgung der Patientin mit Flüssigkeit bzw. Glukose konnte er anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Eine Thromboseprophylaxe hielt er nicht für eindeutig und zwingend erforderlich, sondern lediglich für ratsam. Dementsprechend verneinte auch der Privatgutachter eine grob fehlerhafte Behandlung. Im Einklang mit den gerichtlichen Gutachtern legte der Privatsachverständige zudem dar, dass eine Thromboseprophylaxe das Risiko einer Venenthrombose nur verringern, nicht jedoch ausschließen könne.

4.) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die von der Klinik geführte Dokumentation der Behandlung von Frau H. lückenhaft oder unzureichend ist. Die Patientenakte ist vielmehr außerordentlich detailliert und präzise geführt. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass dokumentationsbedürftige Vorgänge nicht oder fehlerhaft festgehalten wurden. Auch haben weder die gerichtlichen Gutachter noch der Privatgutachter diesbezüglich Mängel aufgezeigt, insbesondere forderten diese weder genauere Aufzeichnungen zu aufgenommenen Nahrungsmengen noch die Erstellung einer Flüssigkeitsbilanz.

5.) Auch der zuletzt erhobene Vorwurf des Klägers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen groben Behandlungsfehler verneint, greift nicht durch. Bei der Beurteilung eines Behandlungsfehlers als "grob" handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt. Die wertende Entscheidung muss aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen vom Gericht beauftragten, medizinischen Sachverständigen stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 304 m.w.N.). Vorliegend wurde die Frage, ob das Unterlassen der Thrombosepropyhlaxe grob fehlerhaft war, erschöpfend in 1. Instanz erörtert. Das Landgericht ist sachverständig beraten zu dem Schluss gekommen, dass ein solcher Vorwurf nicht berechtigt ist. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal selbst der vom Kläger konsultierte Privatgutachter einen groben Behandlungsfehler verneint hat.

6.) Soweit der Kläger der Beklagten zu 2) vorhält, sie habe sich dahingehend geäußert, dass die Patientin "nicht ewig ein Pflegefall bleiben könne" und man sie "nicht länger quälen wolle", ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2) entsprechende Äußerungen bestreitet. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die strittigen Bemerkungen für das Ergebnis der Beweisaufnahme haben sollten.

7.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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