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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 1 U 2925/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 611
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
Leidet der Patient neben einem Bandscheibenvorfall an einer Osteochondrose, muss der Arzt darüber aufklären, dass deren Beschwerden durch eine Bandscheibenoperation nicht beseitigt werden können.
Aktenzeichen: 1 U 2925/05

Verkündet am 15.09.2005

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes u.a.

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M. durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht S. und N. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.03.2005, Aktenzeichen 43 O 1731/04, wird in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 29.06.2004 zu zahlen, und dass festgestellt wird, dass der Beklagte dem Kläger den durch die Durchführung der Operation vom 08.02.2000 verursachten materiellen Schaden zu ersetzen hat.

Die weitergehende Klage wird ab- und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger fordert vom Beklagten, einem niedergelassenen Neurochirurgen, Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadenersatzpflicht für materielle Schäden wegen einer Bandscheibenoperation.

Der am 19.01.1948 geborene Kläger betreibt ein Baugeschäft mit Zimmerei. Er litt im Sommer 2001 an Rückenbeschwerden, die bis ins rechte Bein zogen. Eine konservative Behandlung verlief ohne Erfolg.

Eine am 11.01.2002 durchgeführte Kernspintomographie zeigte einen Bandscheibenvorfall im Bereich LWK 4/5.

Der Kläger suchte den Beklagten auf, der als Belegarzt am Kreiskrankenhaus Landshut Bandscheibenoperationen durchführt.

Der Beklagte empfahl eine Operation. Am 04.02.2002 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige "Einwilligung zu einem ärztlichen Eingriff" (Anlage B 1), in die der Beklagte handschriftlich verschiedene Risiken (u. a. "Querschnitt" und "Rezidiv") eingetragen und auf die Möglichkeit der (Fortsetzung der) konservativen Behandlung hingewiesen hatte. Auf die beim Kläger bestehende Osteochondrose und darauf, dass auf sie zurückzuführende Schmerzen mit einer Bandscheibenoperation nicht beseitigt werden konnten, machte der Beklagte nicht aufmerksam.

Am 08.02.2002 operierte der Beklagte im Bereich von LWK 4/5.

Der Kläger hat vorgetragen, die Operation sei nicht lege artis durchgeführt worden. Der Beklagte habe die bestehende Gefügelockerung, die eine Fusionsoperation erfordert hätte, nicht erkannt.

Der Beklagte habe erklärt, die Operation sei problemlos und führe zur völligen Schmerzfreiheit. Wäre er über die Osteochondrose aufgeklärt worden, hätte er sich nicht operieren lassen.

Die Beschwerden hätten sich nach der Operation wesentlich verschlimmert.

Auf der Baustelle benötige er einen ständigen Begleiter, da er auch einfache Baumeistertätigkeiten nicht mehr selbst durchführen könne.

Er leide praktisch permanent an Rückenschmerzen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens 25.000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 08.02.2002, und festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen hat, der auf der fehlerhaften Operation vom 08.02.2002 beruht.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat vorgebracht, den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt und insbesondere auf die Möglichkeit eines Rezidivs hingewiesen zu haben. Auch bei Kenntnis der Osteochondrose hätte der Kläger wegen des bestehenden Leidensdruckes die Operation durchführen lassen.

Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerden des Klägers auf den relativ großen Bandscheibenvorfall und nicht auf Osteochondrose, die keinen Krankheitswert gehabt habe, zurückzuführen gewesen seien.

Nach der Operation habe der Kläger nur über geringfügige Beschwerden geklagt.

Wieder aufgetretene Schmerzen seien nicht auf einen Restprolaps, sondern auf ein Rezidiv zurückzuführen.

Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei überhöht.

Das Landgericht Landshut gab der Klage nach der Erholung eines Sachverständigengutachtens des Neurochirurgen PD Dr. W. von der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik Großhadern der Universität M. und dessen mündlicher Anhörung mit Endurteil vom 22.03.2005 hinsichtlich eines Schmerzensgeldbetrages von 5.000,-- € und des Feststellungsantrags statt. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Landgericht stützte die Verurteilung darauf, dass der Beklagte fehlerhaft eine Behandlung der Osteochondrose mittels einer Facetteninfiltration unterlassen habe. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das Urteil Bezug.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Der Beklagte bringt vor, das Landgericht habe den Sachverständigen missverstanden, als es das Unterlassen der Facetteninfiltration als therapeutische Maßnahme zur Schmerzlinderung ihm als Fehler zur Last gelegt habe. Es handele sich bei der Facettengelenksblockade um eine diagnostische Methode, mit denen der Ausschluss von Facettengelenksbeschwerden als Schmerzursache möglich gewesen wäre. Osteochondrotisch verursachte Schmerzen wären dadurch aber nicht beseitigt worden.

Der für die Gutachterstelle der Bayerischen Landesärztekammer tätige Sachverständige Prof. Dr. G. habe die Facettengelenksblockade nicht als erforderlich angesehen. Hiermit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Der unterlassene Hinweis auf das Vorliegen einer erosiven Osteochondrose sei für die klägerischen Beschwerden nicht kausal.

Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, sich mit dem Privatgutachten von Prof. Dr. G. auseinanderzusetzen.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.03.2005, Az.: 43 O 1731/04, wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, angesichts der auf dem Kernspin erkennbaren Synovialzyste hätte der Beklagte mittels Myelographie den genauen Umfang der Raumforderung im Bereich LWK 4/5 feststellen müssen.

Der Beklagte habe bei der Operation einen Teil des Bandscheibenprolapses links nicht entfernt, weil er die rechts gelegene Synovialzyste mit dem Bandscheibenvorfall verwechselt habe. Auf dem Zurückbleiben des Materials beruhten die in verstärkter Form weiter bestehenden Beschwerden.

Über die vorliegende Osteochondrose hätte der Beklagte aufklären müssen, da nach einer Operation in diesem Fall mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Schmerzen andauerten.

Wäre er über die Möglichkeit anhaltender Schmerzen bei bestehender Osteochondrose aufgeklärt worden, hätte er nicht in die Operation eingewilligt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16.06.2005 (Bl. 91/96 d. A.) und des Klägers vom 08.07.2005 (Bl. 98/102 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen PD Dr. W. im Termin vom 28.07.2005 (Bl. 106/111 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat zum Teil Erfolg. Ein für die Beschwerden des Klägers kausaler Behandlungsfehler lässt sich nicht nachweisen. Der Beklagte haftet jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts auf Schadenersatz nach den §§ 280, 611, 823 Abs. 1 BGB und Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 BGB a. F., weil er den Kläger nicht ausreichend aufgeklärt hat. Der Schmerzensgeldanspruch beschränkt sich auf die Unannehmlichkeiten der Operation selbst, wofür ein Betrag von 1.000,-- € angemessen ist. Die Formulierung der Feststellung hat der Senat abgewandelt.

1) Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers sind entgegen der Auffassung des Landgerichts zu verneinen.

a) Das Unterlassen einer Facetteninfiltration durch den Beklagten, auf das das Landgericht die Verurteilung stützt, kann eine Schadenersatzpflicht nicht auslösen.

Die Kritik in der Berufungsbegründung trifft zu. Es handelt sich bei der Facetteninfiltration um eine diagnostische Maßnahme, die das Wiederauftreten der durch eine Osteochondrose ausgelösten Schmerzen nicht verhindern konnte. Damit ist ihr Unterlassen nicht für diese ursächlich.

Der Sachverständige PD Dr. W. hat schon in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, angesichts der im Kernspin sichtbaren Hinweise auf die Osteochondrose hätte eine Facettengelenksblockade als Diagnostikum weiterhelfen können. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erläuterte er, es handele sich um eine präoperative Facetteninfiltration in die Zwischenwirbelgelenke, um die Schmerzkomponenten der Osteochondrose auszuschalten.

Vor dem Senat bestätigte der Sachverständige, dass die von ihm vorgeschlagene Facetteninfiltration diagnostischen Zwecken dienen sollte und nur zu einer vorübergehenden Ausschaltung der Schmerzen einer Osteochondrose hätte führen können.

b) Es lässt sich nicht nachweisen, dass die vom Sachverständigen PD Dr. W. angenommene unvollständige Entfernung des Bandscheibenvorfalls auf der linken Seite zu den fortdauernden Schmerzen beigetragen hat.

aa) Der Beklagte hat vorgebracht, er habe den Bandscheibenvorfall vollständig entfernt. Die Beschwerden des Klägers seien durch einen Rezidivprolaps ausgelöst worden.

Der Sachverständige PD Dr. W. hat aus operationstechnisch-anatomischen Gründen angenommen, dass der in der Kernspintomographie vom 05.07.2002 im Segment LWK 4/5 sichtbare Prolaps von maximal 6 mm einen bei der Operation verbliebenen Rest des Bandscheibenvorfalls und kein Rezidiv darstellt. Er legte dar, dass bei einem beidseitigen Zugang, statt nur rechts wie durch den Beklagten, der links gelegene Prolaps besser entfernt hätte werden können. Da keine unmittelbar postoperative Aufnahme vorliege, lasse sich ein Rezidiv jedoch nicht ausschließen.

bb) Selbst wenn man von einem Restprolaps ausgeht, ist ein Kausalitätsnachweis für die behaupteten Beschwerden nicht zu führen.

Dass die postoperativen Schmerzen des Klägers auf das Verbleiben eines Teiles des Prolapses auf der linken Seite zurückzuführen sind, lässt sich nicht beweisen. Dies hat das Landgericht bereits dargelegt.

Der Sachverständige PD Dr. W. hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht die fortbestehenden Schmerzen "in erster Linie" auf die Osteochondrose zurückgeführt. Vor dem Senat hat er erläutert, dass Bandscheibenoperationen unabhängig vom Vorliegen einer Osteochondrose nur eine Chance von 50 bis 60 % bieten, Rückenschmerzen völlig zu beseitigen. Darauf hat schon Prof. Dr. G. in seinem Gutachten für das Schlichtungsverfahren hingewiesen.

Zweifel daran, dass der vom Sachverständigen angenommene Restprolaps für die fortdauernden Beschwerden verantwortlich ist, ergeben sich zudem daraus, dass bei der Untersuchung durch den Sachverständigen röntgenologisch kein Bandscheibenvorfall mehr feststellbar war, die Schmerzen aber nach dem Vorbringen des Klägers andauern.

cc) Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zu gute.

Einen groben Behandlungsfehler hat der Sachverständige PD Dr. W. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der Anhörung durch den Senat verneint. In seinem Gutachten spricht er von einem "leichtgradigen Behandlungsfehler". Von Prof. Dr. G. wird das operationstechnische Vorgehen des Beklagten überhaupt nicht problematisiert.

c) Das Unterlassen einer Verblockung der Wirbelkörper war nicht fehlerhaft. Laut dem Sachverständigen PD Dr. W. bestand keine Indikation für eine primäre Fusionsoperation, was der Meinung von Prof. Dr. G. im Schlichtungsverfahren entspricht. Der Kläger hat diesen Vorwurf in der Berufung nicht mehr aufgegriffen.

d) Das Unterlassen einer präoperativen Myelographie stellte, wie der Sachverständige PD Dr. W. bei seiner Anhörung durch den Senat erklärte, keinen Fehler dar. Es handelte sich um eine zusätzliche Möglichkeit, die man nutzen konnte, aber neben der Kernspintomographie nicht musste.

e) Der fehlende Hinweis des Beklagten auf die bestehende Osteochondrose stellt keinen Behandlungsfehler dar, spielt aber eine Rolle im Rahmen der Aufklärung.

2) Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche zu, weil die Operation vom 08.02.2000 ohne wirksame Einwilligung erfolgt ist.

a) Die Aufklärung des Klägers durch den Beklagten war unvollständig.

Sowohl laut PD. Dr. W. als auch nach Prof. Dr. G. war vor der Durchführung einer Bandscheibenoperation eine Aufklärung über das Vorliegen einer Osteochondrose erforderlich.

Nach den übereinstimmenden Feststellungen von PD Dr. W. (Gutachten vom 30.11.2004 S. 12 Bl. 40 d. A.) und des im Schlichtungsverfahren tätigen Prof. Dr. G. (Gutachten vom 04.12.2003 S. 2) zeigt die Kernspintomographie eine deutliche Osteochondrose im Bereich LWK 4/5. Damit stimmen sie mit der Interpretation des Nachbehandlers Dr. Böhm überein.

In seinem schriftlichen Gutachten legte PD Dr. W. dar, dass über die erosive aktive Osteochondrose und Kausalität der Beschwerden hätte gesprochen werden müssen Sie bedeutete eine geringere Chance auf Beschwerdefreiheit nach alleiniger Bandscheibenoperation. Dies entspricht der Meinung von Prof. Dr. G., die er in seinem Gutachten vom 04.12.2003 näher begründet hat.

b) Der Kläger hat einen Entscheidungskonflikt plausibel dargelegt. Der Beklagte kann nicht beweisen, dass der Kläger bei Aufklärung über die Osteochondrose und der Möglichkeit deshalb fortbestehender Beschwerden die Operation hätte durchführen lassen.

aa) Das Landgericht hat die Beweislast bei der Frage des Entscheidungskonflikts abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weitere Begründung dem Kläger auferlegt (vgl. S. 6 des Urteils vom 22.03.2005). Entgegen dieser Auffassung muss der Kläger nur einen Entscheidungskonflikt darlegen, nicht aber beweisen, dass er die Operation bei vollständiger Aufklärung unterlassen hätte (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Randnr. 441 ff m. w. N.).

bb) Die schriftliche Aufklärung (Anlage B 1) ist recht drastisch und reicht bis zur Querschnittslähmung. Es entspricht jedoch der Erfahrung des Senats, dass im Gespräch zwischen Arzt und Patient auf die Seltenheit wirklich schwerwiegender Komplikationen hingewiesen wird und der Behandler versucht, Ängste abzubauen.

Die Frage, ob wegen einer ganz anderen Erkrankung überhaupt nicht sicher ist, dass die Beschwerden durch die Operation behoben werden können, hat eine andere Qualität als irgendein nicht aufgeführtes zusätzliches Risiko. Die Erklärung des Klägers, er hätte sich bei entsprechender Aufklärung von einem weiteren Spezialisten beraten lassen, leuchtet ein. Die persönliche Anhörung hat dem Senat nicht den sicheren Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich in jedem Fall hätte operieren lassen, wenn er von der Osteochondrose gewusst hätte.

c) Ein Schmerzensgeld von 1.000,-- € erscheint angemessen.

aa) Die durch die Aufklärungspflichtverletzung nachweisbar ausgelösten Beschwerden beschränken sich auf die Unannehmlichkeiten der Operation selbst. Die Beschwerden sowohl aufgrund des Bandscheibenvorfalls als auch aufgrund der Osteochondrose hätten angedauert.

Den Nachweis, dass sich die Schmerzen durch die Operation verschlimmert haben, hat der Kläger nicht erbracht. Der Sachverständige PD Dr. W. konnte bei seiner Anhörung durch den Senat keine medizinische Begründung für diese Behauptung nennen. Er gab an, es sei schwer zu erklären, wie bei der Beseitigung der Raumforderung rechts und zum Teil links die Beschwerden durch die Operation zugenommen haben sollten. Dies leuchtet ein.

bb) Bei der Schmerzensgeldbemessung stellt das Landgericht darauf ab, dass die fortdauernden Beschwerden wegen der Osteochondrose auf das Unterlassen der Facetteninfiltration zurückzuführen seien. Davon kann jedoch, wie unter 1a) dargelegt wurde, nicht ausgegangen werden.

Allein für die Operation (Unannehmlichkeiten der Narkose, Wundschmerzen) kommt ein Betrag von mehr als 1.000,-- € nicht in Betracht.

d) Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit er sich auf durch die Operation verursachte Schäden bezieht.

Dass durch die Operation irgendwelche materiellen Schäden entstanden sind, erscheint wahrscheinlich, weil der Kläger allein wegen des Eingriffs mit Sicherheit einige Tagen oder Wochen nicht beziehungsweise nicht voll arbeitsfähig war.

Ob die vom Kläger behaupteten andauernden beruflichen Beeinträchtigungen auf die Operation zurückzuführen sind, müsste er in einem Folgeprozess nachweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. W. sind die Aussichten insoweit ungünstig. Dies braucht im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geklärt zu werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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